VB.2013.00613
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00613
22. Januar 2014Deutsch22 min
(URT.2014.15956)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00613
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
vertreten durch RA C,
2. Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Zivilstandswesen,
Beschwerdegegner,
betreffend Anerkennung
einer im Ausland erfolgten Ehescheidung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Y (Tschechien) vom 14. März 2011, welches
am 22. November 2011 in Rechtskraft erwuchs,
wurde die Ehe der Schweizer Bürgerin A mit B,
einem Staatsbürger Tschechiens, geschieden. Die
Schweizerische Vertretung in Wien, welche für die Tschechische Republik
zuständig ist, meldete dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die
Ehescheidung mit Urkundensendung vom 28. September 2012. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2012 fragte dieses bei A
nach, ob sie mit der Anerkennung der Scheidung in der Schweiz einverstanden
sei. Am 29. Oktober 2012 fand diesbezüglich ein
Treffen zwischen Vertretern des Gemeindeamts und A
statt. Mit Schreiben vom 26. November 2012
bestätigte Letztere, dass sie mit der Anerkennung nicht einverstanden sei. Mit E-Mail vom 23. Januar 2013 erklärte
sich B mit der Anerkennung und Eintragung der
Ehescheidung in den schweizerischen Registern einverstanden.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2013
anerkannte das Gemeindeamt die am 22. November 2011 in Y erfolgte Ehescheidung (Dispositiv-Ziff. I) und wies das Zivilstandsamt X an
(Dispositiv-Ziff. II):
"die Ehescheidung zwischen B […] und A […],
wohnhaft zum Zeitpunkt der Ehescheidung in Z (Tschechische Republik), im
schweizerischen Personenstandsregister einzutragen. Die Ehescheidung ist am 22.
November 2011 in Rechtskraft erwachsen."
Weder wurden Verfahrenskosten erhoben,
noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 21. Februar
2013.
an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(Justizdirektion), welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Juli 2013
abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihr die Verfahrenskosten auferlegte (Dispositiv-Ziff.
II) und sie verpflichtete, B eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inklusive
8.
% Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff.-III).
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 9.
September 2013 an das Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
"1. In Aufhebung der hiermit angefochtenen Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 15. Juli 2013, sei
die Anerkennung in der Schweiz und der Eintrag im Schweizerischen
Personenstandregister, der am 22. November 2011 in Y (Tschechische Republik) erfolgten
Ehescheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, zu
verweigern.
2.
Demzufolge
sei die Verfügung des Gemeindeamtes Zürich vom 25. Januar 2013 aufzuheben,
und:
dem
Zivilstandsamt X den Eintrag der tschechischen Ehescheidung im Schweizerischen
Personenstandsregister zu verweigern,
sowie
im Dispositiv dieser Verfügung vom Gemeindeamt des Kantons Zürich die Korrektur
anzubringen, dass zum Zeitpunkt des tschechischen Scheidungsurteils, A nicht in
Z (CZ) wohnhaft war, sondern in der Schweiz.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse
(unter Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin)."
Das Gemeindeamt verzichtete am 13./16.
September 2013 auf Beschwerdeantwort. Die Justizdirektion beantragte am 3.
Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. B liess am
16.
Oktober 2013 beantragen, unter EntschHigungsfolge (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zulasten von A sei
die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Am 28. Oktober 2013 reichte A eine Stellungnahme
ein. Die Justizdirektion verzichtete auf weitere Vernehmlassung, wohingegen B am 4. November 2013 dazu eine
Eingabe machte. A äusserte sich hierzu am 19. Januar
2014.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Eine ausländische Entscheidung oder
Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde
(gemäss § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]
ist dies das Gemeindeamt) in die Personenstandsregister eingetragen (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
[IPRG, SR 291] in
Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]
und Art. 23 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Als erste Rechtsmittelinstanz amtet die Justizdirektion (vgl. § 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 VRG in Verbindung mit §§ 59, 66 Abs. 1 lit. a und
Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. d der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).
Gegen deren Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 und §§ 42–44
e contrario VRG gegeben.
1.2
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, das tschechische Scheidungsurteil könne in
der Schweiz nicht anerkannt und in das Personenstandsregister eingetragen
werden, weil es den schweizerischen Ordre public verletze. Der Beschwerdegegner
1.
habe am 19. Oktober 2007 – als er noch Doppelbürger der Schweiz und
Tschechiens gewesen sei – eine erste Scheidungsklage in Y eingereicht. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Scheidung sei von
einem Appellationsgericht mit Urteil vom 12. August 2008 (recte 30. Juli 2008)
auf ihre Beschwerde hin aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen worden mit der Begründung, auf die Scheidung
sei nicht tschechisches materielles Recht, sondern – weil beide Ehepartner
Schweizer Bürger seien – das gemeinsame Heimatrecht anwendbar. Der Beschwerdegegner 1 habe daraufhin seine Entlassung
aus dem Schweizer Bürgerrecht beantragt (vgl. VGr,
4.
Mai 2011, VB.2011.00023; bestätigt durch BGr, 29. August
2011,1C_270/2011). Nach erfolgter Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
habe der Beschwerdegegner 1 sodann seine erste, noch pendente Scheidungsklage zurückgezogen
und am 13. November 2008 – nunmehr nur noch als Staatsbürger Tschechiens – eine
zweite Scheidungsklage eingereicht. Damit habe er die Anwendung tschechischen
materiellen Rechts auf die Scheidung erreicht, was eine "evidente
Gesetzesumgehung" darstelle. Dies verstosse in unerträglicher Weise gegen
das schweizerische Rechtsempfinden und sei mit der schweizerischen
Rechtsauffassung gänzlich unvereinbar.
2.2
Der
Beschwerdegegner 1 bestreitet jeglichen Zusammenhang zwischen der Entlassung
aus dem Schweizer Bürgerrecht und dem Ehescheidungsverfahren oder dem Rückzug
der ersten Scheidungsklage in Y. Für die Frage, ob das ausländische Scheidungsurteil
in der Schweiz anerkannt und die Scheidung eingetragen werden solle, sei lediglich
relevant, ob dies mit der hiesigen Rechts- und Sittenauffassung kollidiere oder
gar unerträglich erscheine, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich
seien.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt, es seien beide Parteien anzuhören und die Akten
und Beweise aus sämtlichen derzeit in der Schweiz abgeschlossenen, mit der
Scheidung in Zusammenhang stehenden Verfahren beizuziehen.
3.2
Nach § 60 Satz 1 VRG werden die zur
Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben. Auf
die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die
Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich
ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn
in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 11).
3.3
Alle
Parteien hatten vorliegend
Gelegenheit, das von ihnen als relevant Erachtete im
Rahmen des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzubringen. Der Sachverhalt erweist sich als
hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit persönliche
Befragungen vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus
entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnten.
Gleiches gilt für die Akten zu den in der Beschwerdeschrift
genannten, abgeschlossenen Gerichtsverfahren. Das Bundesgericht hat eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten auf
Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung des Beschwerdegegners 1 aus dem
Schweizer Bürgerrecht (29. August 2011,1C_270/2011) sowie eine Beschwerde in
Zivilsachen gegen einen Entscheid bezüglich Nichteintretens auf eine Klage auf
Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (15. März 2012,
5A_599/2011) abgewiesen. Darüber hinaus hat sich das Bundesgericht auch mit
ihrer Beschwerde in Zivilsachen bezüglich Nichteintretens auf eine
Scheidungsklage befasst (31. August 2012,5A_235/2012). Die
Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht sind an diese rechtskräftigen
Entscheide gebunden, da sie nicht als absolut nichtig erscheinen (vgl. BGE 108
II 456 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31). Inwiefern die zu
diesen Verfahren gehörenden Akten zur Klärung der Rechtsfrage, ob das
tschechische Scheidungsurteil anerkannt und ins Personenstandsregister
eingetragen werden kann, beitragen sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht
näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch Akten eines Verfahrens um
Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Y können hier nichts
zur Entscheidfindung beitragen. Auf persönliche Befragungen
und Beizug der genannten Akten kann daher in antizipierter
Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs verzichtet werden.
4.
4.1
Gemäss Art. 32 Abs. 2 IPRG wird die Eintragung eines
ausländischen Scheidungsurteils ins
Personenstandsregister durch die kantonale Aufsichtsbehörde bewilligt, wenn die
Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Vorbehalten ist die
Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
IRPG). Vorliegend sind sowohl das Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über
die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (nachfolgend Haager
Übereinkommen, HaSTÜ; SR 0.211.212.3) wie der Vertrag
vom 21. Dezember 1926 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen
Republik über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
(nachfolgend Vertrag CH-CZ; SR 0.276.197.411), der auch für die
Tschechische Republik als Nachfolgestaat gilt, anwendbar. Wie die Vorinstanz
ausführlich und korrekt dargelegt hat und auch nicht weiter bestritten wird,
ist auf den vorliegenden Sachverhalt das im Vergleich zum Vertrag CH-CZ jüngere
und speziellere und im Vergleich zum Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht anerkennungsfreundlichere Haager Übereinkommen anzuwenden (auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen
werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
4.2
Das Haager Übereinkommen verpflichtet jeden
Vertragsstaat, eine rechtskräftige, durch eine zuständige Instanz
ausgesprochene Scheidung anzuerkennen, wenn keine Verweigerungsgründe gegeben
sind (vgl. Daniel Candrian, Scheidung und Trennung im
internationalen Privatrecht der Schweiz, St. Gallen 1994, S. 244).
4.2.1
Die Scheidung wurde mit Urteil des Amtsgerichts Y vom 14. März 2011
ausgesprochen und erging damit in einem gerichtlichen Verfahren. Der
Übersetzung der beglaubigten Kopie des Scheidungsurteils ist überdies zu entnehmen,
dass der Entscheid am 22. November 2011 rechtskräftig wurde.
4.2.2
Gemäss Art. 2 Ziff. 2 HaSTÜ ist eine anerkennbare indirekte
Zuständigkeit unter anderem gegeben, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Scheidungsstaat
hatte und entweder der gewöhnliche Aufenthalt unmittelbar vor der Einleitung
des Verfahrens mindestens ein Jahr gedauert hatte (lit. a) oder die
Ehegatten dort ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten
(lit. b). Ebenso ist ein gerichtlicher oder in einem anderen amtlichen
Verfahren ergangener Entscheid zu anerkennen, wenn der Antragsteller im
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Angehöriger des Scheidungsstaats
war und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 2 Ziff. 4 lit. a
HaSTÜ) oder ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
wovon zumindest ein Teil innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor der Einleitung
des Verfahrens lag (Art. 2 Ziff. 4 lit. b HaSTÜ).
Der Beschwerdegegner 1 verfügte im
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 13. November 2008 über die tschechische Staatsbürgerschaft und hatte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Tschechien (vgl. Art. 3 Abs. 1 HaSTÜ). Unbestritten ist überdies, dass die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 im Jahr […]
nach Tschechien zogen, dort ihren Lebensmittelpunkt
begründeten und auch ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz bzw.
Aufenthaltsort hatten. Entsprechend sind vorliegend mehrere
Anknüpfungskriterien des Haager Übereinkommens erfüllt (Art. 2
Ziff. 2 lit. a und b, Ziff. 4 lit.
a und b HaSTÜ). In Bezug auf die indirekte Zuständigkeit des
tschechischen Scheidungsgerichts ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners
1.
bzw. die Frage, ob er die schweizerische mit der Absicht der Gesetzesumgehung
abgelegt hat, daher nicht rechtserheblich (siehe im Unterschied dazu BGE 130
III 723 [=Pra 94/2005 Nr. 89], wo das Bundesgericht prüfte, ob die anwendbare
Schweizer Kollisionsnorm [Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 70
IPRG] eine Berufung auf eine Gesetzumgehung zulasse).
4.2.3
Für die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils
sieht das Haager Übereinkommen verschiedene Gründe vor. Gemäss Art. 8
HaSTÜ kann die Anerkennung versagt werden, wenn keine angemessenen Vorkehrungen
getroffen wurden, um den Antragsgegner vom Ehescheidungsverfahren in Kenntnis
zu setzen (keine gehörige Vorladung), oder ihm nicht ausreichend Gelegenheit
gegeben wurde, seine Rechte geltend zu machen (Verletzung des rechtlichen
Gehörs). Ist eine Ehescheidung mit einer früheren Entscheidung über den
ehelichen Stand der Ehegatten unvereinbar, die im Anerkennungsstaat ergangen
oder in diesem Staat anerkannt worden ist oder die Voraussetzungen dafür
erfüllt, kann ebenfalls von einer Anerkennung abgesehen werden (res iudicata; Art. 9
HaSTÜ). Ist der eheliche Stand eines Ehegatten Gegenstand eines Verfahrens in einem
anderen Vertragsstaat, kann ein im Inland anhängiges Ehescheidungsverfahren ausgesetzt
werden (Litispendenz; Art. 12 HaSTÜ). Schliesslich kann die Anerkennung
versagt werden, wenn dies mit dem Ordre public des Anerkennungsstaates offensichtlich
unvereinbar ist (Art. 10 HaSTÜ). Anzumerken bleibt, dass das Haager
Übereinkommen einen Rechtsmissbrauch nicht als weiteren Verweigerungsgrund
vorsieht (vgl. Candrian, S. 246 mit Hinweis auf Frank Vischer, Abkommen über
die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen, SJIR 25 [1968] S. 117 ff., 125
und 128). Die Anerkennung einer Ehescheidung kann überdies nicht mit der
Begründung verweigert werden, dass ein anderes als das Recht angewendet worden
ist, das nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts des Anerkennungsstaats
anzuwenden gewesen wäre (Art. 6 Abs. 2 lit. b HaSTÜ).
4.2.3.1
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, gibt es keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin im tschechischen Scheidungsverfahren nicht gehörig
vorgeladen oder ihr das rechtliche Gehör verweigert und damit der formelle Ordre
public verletzt worden wäre.
4.2.3.2
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Anerkennung des tschechischen
Scheidungsurteils ein früher ergangener, rechtskräftiger Entscheid über den
ehelichen Stand der Ehegatten entgegenstehen würde.
Eine abgeurteilte Sache liegt
vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten
identisch ist (BGE 123 III 16 E. 2a, auch zum Folgenden). Dies trifft zu, wenn
der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben
Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In materielle Rechtskraft
erwächst damit grundsätzlich nur ein Sachurteil. Ein solches liegt vor, wenn
und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien
materiellrechtlich würdigt, das heisst inhaltlich beurteilt. Prozessurteile erwachsen
hingegen höchstens hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage in
Rechtskraft (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.2 mit Hinweisen).
Das erste vom Beschwerdegegner 1 angestrengte
Scheidungsverfahren wurde, wie dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Y vom 14.
März 2011 entnommen werden kann, wegen Klagerückzugs und eine von der
Beschwerdeführerin am 13. November 2008 in Y erhobene Scheidungsklage wegen
Litispendenz "eingestellt". In Bezug auf eine am 5. Mai 2009 von
der Beschwerdeführerin in der Schweiz erhobene Scheidungsklage erging ein
Prozessendentscheid wegen Nichteintretens mangels Zuständigkeit. Das
Bundesgericht kam letztinstanzlich zum Schluss, das Obergericht des Kantons
Zürich habe nicht Recht verletzt, als es mangels Wohnsitzes der
Beschwerdeführerin in der Schweiz im Zeitpunkt der Einreichung ihrer
Scheidungsklage die internationale Zuständigkeit verneinte und das Nichteintreten
auf die Klage angeordnet habe (31. August 2012,5A_235/2012). Auf eine von
der Beschwerdeführerin am 26. April 2011 erhobene Klage auf Durchführung der
güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde ebenfalls wegen Fehlens von
Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten (vgl. BGr, 15. März
2012,5A_599/2011). Eine zurzeit in Y rechtshängige Klage des Beschwerdegegners
1.
auf güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft sodann nicht den Statusentscheid.
Entsprechend ergingen in Bezug auf die Scheidung der Ehegatten keine
Sachendentscheide, welche einer Anerkennung des tschechischen Scheidungsurteils
vom 14. März 2011 entgegenstehen würden, und sind auch keine identischen
Klagen rechtshängig.
4.2.3.3
Schliesslich ist zu prüfen, ob vorliegend ein offensichtlicher Verstoss
gegen den schweizerischen materiellen Ordre public vorliegt, aufgrund
dessen eine Anerkennung versagt werden dürfte (Art. 10 HaSTÜ). Verweigert
wird in der Schweiz die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, wenn der
Inhalt bzw. das Ergebnis der Entscheidung das einheimische Rechtsgefühl in
unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der
schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (Candrian, S. 234; BGE 131
III 182 E. 4.1 und 126 III 327 E. 2b zu Art. 27 Abs. 1 IPRG, auch zum
Folgenden). Die Beurteilung dieser Voraussetzung
darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache
hinauslaufen, die gemäss Art. 6 Abs. 3 HaSTÜ ausgeschlossen ist (Verbot
der sogenannten révision au fond; vgl. Art. 27 Abs. 3 IPRG;
Robert Däppen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 2013, Art. 27 IPRG N. 24
ff.). Sie erfolgt vielmehr durch vergleichende,
ergebnisbezogene Wertung (BGr, 5. Juni 2008,4A_8/2008, E. 3.1 mit
Hinweisen). Eine tendenziell grosszügigere Haltung gegenüber einem
ausländischen Scheidungsurteil rechtfertigt sich denn auch insofern, als das
ausländische Gericht die Streitsache schon materiell geprüft hat. Wegen der
abgeschwächten Wirkung des materiellen Ordre public kann dieser Verweigerungsgrund
daher nur in Ausnahmefällen Platz greifen, ansonsten die
Anerkennungskooperation relativiert und das Verbot der sachlichen Nachprüfung
wieder in Frage gestellt würde (zum Ganzen Anton Schnyder/Manuel Liatowitsch, Internationales
Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 384 und 387).
Das tschechische
Scheidungsgericht kam in seinem Urteil vom 14. März 2011 unter Berücksichtigung
der gesamten (Vor-)Prozessgeschichte und insbesondere auch der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer 1 nach seiner Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
seine erste Scheidungsklage zurückgezogen und eine zweite eingereicht hatte,
zum Schluss, auf die Scheidung sei tschechisches Recht anwendbar. Ob dies zu
Recht erfolgte oder, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 schweizerisches Recht
hätte angewandt werden sollen, darf hier nicht beurteilt werden, da dies auf
eine Nachprüfung des tschechischen Scheidungsurteils hinauslaufen würde (vgl. Art. 6
Abs. 2 lit. b und Abs. 3 HaSTÜ). Immerhin kann festgehalten werden,
dass der vorliegende Sachverhalt einen engen Bezug zum Recht Tschechiens
aufweist. Die Ehegatten lebten dort seit langem und hatten im Zeitpunkt der
Einreichung der Scheidungsklage dort ihren Wohnsitz (vgl. BGr, 31. August 2012,
5A_235/2012, E. 2.1), weshalb die Anwendung tschechischen Rechts im
Einklang mit der schweizerischen Rechtsordnung steht (vgl. Art. 15 Abs. 1,
61.
Abs. 1 IPRG).
Zu beurteilen ist, ob das ausländische Urteil im Ergebnis grundlegende Vorschriften
der schweizerischen Rechtsordnung missachtet und dadurch das schweizerische
Rechtsgefühl offensichtlich verletzt. Im tschechischen Recht werden die Scheidungsfolgen, insbesondere
soweit es um die Vermögensverhältnisse der Ehegatten geht, erst nach
Rechtskrafterlangung des Scheidungsurteils geklärt
(vgl. BGr, 31. August 2012,5A_235/2012, E. 5.6 und 15. März 2012,5A_599/2011,
E. 3.1 mit Hinweisen). Im Unterschied dazu gilt im Schweizer Recht der
Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (BGE 134 III 426 [= Pra 98/2009 Nr.
6] E. 1.2 und 130 III 537 E. 5.1 f., auch zum Folgenden). Nach diesem Grundsatz hat der Richter,
welcher eine Ehescheidung ausspricht, im betreffenden Urteil gleich auch über
die sich daraus ergebenden Nebenfolgen zu befinden. Gleichwohl besteht auch im
schweizerischen Rechtssystem die Möglichkeit, die güterrechtliche
Auseinandersetzung ausnahmsweise in ein separates Verfahren zu verweisen,
sofern die Regelung der übrigen Nebenfolgen nicht von deren Ergebnis abhängt (BGr, 31. März 2010,5A_48/2010, E. 1.3.1). Art. 64 IPRG
sieht überdies vor, dass die zuständigen schweizerischen Gerichte lückenhafte
ausländische Entscheidungen über die Scheidung ergänzen (oder abändern) können
(vgl. Lukas Bopp, Basler Kommentar, 2013, Art. 64 IPRG N. 5–7). Die
Begehren auf Ergänzung (bzw. Abänderung) eines
Scheidungsurteils betreffen in der Regel die Nebenfolgen der Scheidung und
werden in einem dem Scheidungsverfahren nachfolgenden und selbständigen
Nachverfahren geprüft (BGE 131 III 289, E. 2.3 mit Hinweis). Insofern führt das
tschechische Scheidungsurteil, das sich auf den Scheidungspunkt beschränkt,
nicht zu einem dem schweizerischen Recht unbekannten Ergebnis, welches mit dem
hiesigen Rechtsgefühl gänzlich unvereinbar wäre.
4.2.3.4
Festzuhalten bleibt, dass die Frage, ob das zuständige tschechische Gericht
auf die (hängige) Klage des Beschwerdegegners 1 auf güterrechtliche
Auseinandersetzung ebenfalls tschechisches Recht anwenden und die Beschwerdeführerin
deshalb allenfalls einen Nachteil erleiden wird, nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet. Weitere Ausführungen über die mögliche
Anerkennung eines solchen Urteils über die Scheidungsnebenfolgen können deshalb
unterbleiben.
4.2.3.5
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass
kein Verstoss gegen den materiellen Ordre public vorliegt, welcher eine
Verweigerung der Anerkennung rechtfertigen würde.
4.3
Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Eintragung des
tschechischen Scheidungsurteils vom 14. März 2011 ins schweizerische
Personenstandsregister sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist daher in diesem
Punkt abzuweisen.
5.
Die für die
Bewilligung der Eintragung ins Zivilstandsregister zuständige kantonale Behörde
ist kompetent, über die vorfrageweise Anerkennung der ausländischen
Entscheidung zu befinden, solange noch kein diesbezüglicher Entscheid der
ordentlichen Behörde vorliegt (Däppen/Mabillard, Art. 29 IPRG N. 14;
BGE 134 III 467 E. 3.1; Simon Othenin-Girard, Die Eintragung von
ausländischen Entscheidungen und Urkunden in die Zivilstandsregister, ZZW
66/1998, S. 381 ff., 385; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31). Der Entscheid über
die Anerkennung ist unselbständiger Natur und entfaltet Rechtskraft nur
innerhalb des jeweiligen Verfahrens (Däppen/Mabillard, Art. 29 IPRG N.
14). Entsprechend ist die Anerkennung nur in den Erwägungen zu prüfen und
allenfalls zu bejahen, nicht aber im Dispositiv (vgl. Sven Rütschi, Vorfragen
im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2011, S. 20; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal
Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich etc. 2013, § 24 N. 22;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist
insofern zuzustimmen, wenn sie geltend macht, das erstinstanzliche Dispositiv hätte sich auf die Anordnung der Eintragung des Urteils in das
schweizerische Personenstandsregister beschränken müssen. Wird ein Vorfrageentscheid fälschlicherweise in das Dispositiv aufgenommen,
besteht die Gefahr von Missverständnissen betreffend die
Qualifikation des Entscheids, weil nicht klar ist, ob
diesem die Wirkungen eines Hauptfrageentscheids zukommen (Rütschi, S. 40). Die Beschwerde
ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass gar kein Gesuch des Beschwerdegegners
1.
um Anerkennung des tschechischen Scheidungsurteils vorliege und er deshalb in
der Ausgangsverfügung nicht als "Gesuchsteller" hätte bezeichnet
werden dürfen.
6.2
Das Verfahren betreffend Eintragung einer ausländischen Entscheidung
über den Zivilstand richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrecht und damit
nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. Karl Spühler,
Eintragung von im Ausland eingetretenen Zivilstandsereignissen;
Mitwirkungspflicht der Betroffenen, ZZW 71/2003 S. 5 ff.). Ein
nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches auf den Erlass einer Anordnung
abzielt, kann sowohl auf Gesuch oder – in Anwendung der Offizialmaxime – von
Amtes wegen eröffnet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 22,
auch zum Folgenden). Letzteres ist namentlich der Fall, wenn eine Behörde durch
gesetzliche Vorschrift dazu verpflichtet ist oder hinreichender Anlass zur autoritativen
Regelung eines Rechtsverhältnisses besteht.
6.3
Schweizerische Staatsangehörige sowie ausländische
Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem
familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse,
Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der
zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden (Art. 39 ZStV).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ZStV haben die Vertretungen der Schweiz im Ausland unter anderem die
Aufgabe, ausländische Entscheidungen und Urkunden über
den Zivilstand zu beschaffen, entgegenzunehmen, zu übersetzen und zu übermitteln. Liegt eine ausländische Entscheidung über ein
im schweizerischen Personenstandsregister einzutragendes Zivilstandsereignis
vor, ist die kantonale Aufsichtsbehörde daher befugt, auch ohne entsprechendes
Gesuch ein Verfahren nach Art. 32 IPRG von Amtes wegen einzuleiten (vgl. Spühler,
S. 7). Dass der Beschwerdegegner 1 vorliegend als Gesuchsteller bezeichnet
wurde, obwohl das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde, ist – wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt – rechtlich nicht weiter
relevant. Da er sich am Verfahren beteiligte und sich mit der Anerkennung
einverstanden erklärte, ist die Bezeichnung jedenfalls nicht rechtsverletzend.
7.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des erstinstanzlichen Entscheids stehe, sie sei im
Zeitpunkt der Scheidung in Z (Tschechische Republik) wohnhaft gewesen. Dies sei
evident falsch und müsse korrigiert werden. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht geltend macht, trifft zwar zu, dass Dispositiv-Ziff. II
der Verfügung des Beschwerdegegners 2 bezüglich des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Scheidung nicht korrekt ist. Allerdings ist nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführerin deshalb irgendwelche Nachteile erwachsen, nachdem
diese Angabe nicht im Personenstandsregister abrufbar ist (vgl. Art. 8
ZStV), ihr in Bezug auf die Frage, wo sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin
befindet, kein Beweiswert zukommt und sie auch sonst für die Anerkennung und
Eintragung des Scheidungsurteils in der Schweiz nicht weiter relevant ist. Die falsche Wohnsitzangabe ist vielmehr als sogenannter
Kanzleifehler zu qualifizieren. Von einem Kanzleifehler spricht
man stets dann, wenn der Fehler nicht die Willensbildung der entscheidenden
Behörde beeinflusst hat, sondern lediglich während der schriftlichen
Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen ist. Ein Kanzleifehler
hat keinen Einfluss auf die Rechtsverbindlichkeit einer Anordnung. Er ist gegebenenfalls zu berichtigen, wofür die Behörde zuständig
ist, welche die betreffende Verfügung erlassen hat (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 22; VGr, 17. Juli 2013, EG.2013.00002,
E. 1 Abs. 2). Vorliegend ist aber ohnehin
mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2012
(5A_235/2012) fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in welchem das
tschechische Scheidungsurteil erging, tatsächlich ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz in der Schweiz hatte, wie sie dies geltend macht (vgl. oben 4.2.3.2).
8.
8.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen
ist. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des
Beschwerdegegners 2 vom 25. Januar 2013 ist insofern aufzuheben, als dieser das
Scheidungsurteil des Amtsgerichts Y vom 14. März 2011,
welches am 22. November 2011 in Rechtskraft
erwuchs, zwar vorfrageweise zu Recht anerkannte, dies aber nicht im
Dispositiv hätte festhalten dürfen. Teilweise aufzuheben sind damit auch die
Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013.
8.2 Wegen der teilweisen Beschwerdegutheissung sind die Rekurskosten
neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28).
Das Rechtsmittel wird nur in einem Nebenpunkt
gutgeheissen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind damit die in ihrer Höhe
unverändert zu belassenden Kosten der vorinstanzlichen Verfügung zu 1/20 dem
Beschwerdegegner 2 sowie zu 1/20 dem in diesem Punkt ebenfalls unterliegenden
Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 20 ff.). Die nahezu vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat
sodann die Rekurskosten zu 9/10 zu tragen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich
auch nach wie vor, der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das
Rekursverfahren zuzusprechen und sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1
eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und
Barauslagen) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32).
8.3
Eine entsprechende Regelung ist ausgangsgemäss gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
und 3 VRG auch in Bezug auf die Kosten und Parteientschädigungen vor
Verwaltungsgericht zu treffen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden im Sinn der Erwägungen Dispositiv-Ziff.
I der Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 25. Januar 2013 vollständig und
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013 teilweise aufgehoben.
In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der
Verfügung vom 15. Juli 2013 werden die Verfahrenskosten zu je 1/20 den beiden
Beschwerdegegnern und zu 9/10 der Beschwerdeführerin auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 2'770.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdegegnern zu je 1/20 und der Beschwerdeführerin
zu 9/10 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen
nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6. Mitteilung
an …