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Entscheid

VB.2013.00613

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00613

22. Januar 2014Deutsch22 min

(URT.2014.15956)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Y (Tschechien) vom 14. März 2011, welches

am 22. November 2011 in Rechtskraft erwuchs,

wurde die Ehe der Schweizer Bürgerin A mit B,

einem Staatsbürger Tschechiens, geschieden. Die

Schweizerische Vertretung in Wien, welche für die Tschechische Republik

zuständig ist, meldete dem Gemeindeamt des Kantons Zürich die

Ehescheidung mit Urkundensendung vom 28. September 2012. Mit

Schreiben vom 11. Oktober 2012 fragte dieses bei A

nach, ob sie mit der Anerkennung der Scheidung in der Schweiz einverstanden

sei. Am 29. Oktober 2012 fand diesbezüglich ein

Treffen zwischen Vertretern des Gemeindeamts und A

statt. Mit Schreiben vom 26. November 2012

bestätigte Letztere, dass sie mit der Anerkennung nicht einverstanden sei. Mit E-Mail vom 23. Januar 2013 erklärte

sich B mit der Anerkennung und Eintragung der

Ehescheidung in den schweizerischen Registern einverstanden.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2013

anerkannte das Gemeindeamt die am 22. November 2011 in Y erfolgte Ehescheidung (Dispositiv-Ziff. I) und wies das Zivilstandsamt X an

(Dispositiv-Ziff. II):

"die Ehescheidung zwischen B […] und A […],

wohnhaft zum Zeitpunkt der Ehescheidung in Z (Tschechische Republik), im

schweizerischen Personenstandsregister einzutragen. Die Ehescheidung ist am 22.

November 2011 in Rechtskraft erwachsen."

Weder wurden Verfahrenskosten erhoben,

noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 21. Februar

2013.

an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(Justizdirektion), welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Juli 2013

abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihr die Verfahrenskosten auferlegte (Dispositiv-Ziff.

II) und sie verpflichtete, B eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inklusive

8.

% Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff.-III).

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 9.

September 2013 an das Verwaltungsgericht und

beantragte Folgendes:

"1. In Aufhebung der hiermit angefochtenen Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 15. Juli 2013, sei

die Anerkennung in der Schweiz und der Eintrag im Schweizerischen

Personenstandregister, der am 22. November 2011 in Y (Tschechische Republik) erfolgten

Ehescheidung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner, zu

verweigern.

2.

Demzufolge

sei die Verfügung des Gemeindeamtes Zürich vom 25. Januar 2013 aufzuheben,

und:

dem

Zivilstandsamt X den Eintrag der tschechischen Ehescheidung im Schweizerischen

Personenstandsregister zu verweigern,

sowie

im Dispositiv dieser Verfügung vom Gemeindeamt des Kantons Zürich die Korrektur

anzubringen, dass zum Zeitpunkt des tschechischen Scheidungsurteils, A nicht in

Z (CZ) wohnhaft war, sondern in der Schweiz.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse

(unter Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin)."

Das Gemeindeamt verzichtete am 13./16.

September 2013 auf Beschwerdeantwort. Die Justizdirektion beantragte am 3.

Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. B liess am

16.

Oktober 2013 beantragen, unter EntschHigungsfolge (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) zulasten von A sei

die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Am 28. Oktober 2013 reichte A eine Stellungnahme

ein. Die Justizdirektion verzichtete auf weitere Vernehmlassung, wohingegen B am 4. November 2013 dazu eine

Eingabe machte. A äusserte sich hierzu am 19. Januar

2014.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Eine ausländische Entscheidung oder

Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde

(gemäss § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]

ist dies das Gemeindeamt) in die Personenstandsregister eingetragen (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht

[IPRG, SR 291] in

Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]

und Art. 23 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Als erste Rechtsmittelinstanz amtet die Justizdirektion (vgl. § 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 VRG in Verbindung mit §§ 59, 66 Abs. 1 lit. a und

Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. d der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]).

Gegen deren Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 und §§ 42–44

e contrario VRG gegeben.

1.2

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das tschechische Scheidungsurteil könne in

der Schweiz nicht anerkannt und in das Personenstandsregister eingetragen

werden, weil es den schweizerischen Ordre public verletze. Der Beschwerdegegner

1.

habe am 19. Oktober 2007 – als er noch Doppelbürger der Schweiz und

Tschechiens gewesen sei – eine erste Scheidungsklage in Y eingereicht. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Scheidung sei von

einem Appellationsgericht mit Urteil vom 12. August 2008 (recte 30. Juli 2008)

auf ihre Beschwerde hin aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz

zurückgewiesen worden mit der Begründung, auf die Scheidung

sei nicht tschechisches materielles Recht, sondern – weil beide Ehepartner

Schweizer Bürger seien – das gemeinsame Heimatrecht anwend­bar. Der Beschwerdegegner 1 habe daraufhin seine Entlassung

aus dem Schweizer Bürgerrecht beantragt (vgl. VGr,

4.

Mai 2011, VB.2011.00023; bestätigt durch BGr, 29. August

2011,1C_270/2011). Nach erfolgter Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

habe der Beschwerdegegner 1 sodann seine erste, noch pendente Scheidungsklage zurückgezogen

und am 13. November 2008 – nunmehr nur noch als Staatsbürger Tschechiens – eine

zweite Scheidungsklage eingereicht. Damit habe er die Anwendung tschechischen

materiellen Rechts auf die Scheidung erreicht, was eine "evidente

Gesetzesumgehung" darstelle. Dies verstosse in unerträglicher Weise gegen

das schweizerische Rechtsempfinden und sei mit der schweizerischen

Rechtsauffassung gänzlich unvereinbar.

2.2

Der

Beschwerdegegner 1 bestreitet jeglichen Zusammenhang zwischen der Entlassung

aus dem Schweizer Bürgerrecht und dem Ehescheidungsverfahren oder dem Rückzug

der ersten Scheidungsklage in Y. Für die Frage, ob das ausländische Scheidungsurteil

in der Schweiz anerkannt und die Scheidung eingetragen werden solle, sei lediglich

relevant, ob dies mit der hiesigen Rechts- und Sittenauffassung kollidiere oder

gar unerträglich erscheine, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich

seien.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt, es seien beide Parteien anzuhören und die Akten

und Beweise aus sämtlichen derzeit in der Schweiz abgeschlossenen, mit der

Scheidung in Zusammenhang stehenden Verfahren beizuziehen.

3.2

Nach § 60 Satz 1 VRG werden die zur

Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben. Auf

die Abnahme eines angebotenen Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die

Tatsache, die eine Partei beweisen will, nicht rechts­erheblich

ist, wenn ein bereits feststehender Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn

in antizi­pierter Beweiswürdigung von vornherein gewiss ist, dass der

angebotene Beweis keine wesentliche Klärung herbeizuführen vermag (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 11).

3.3

Alle

Parteien hatten vorliegend

Gelegenheit, das von ihnen als relevant Erachtete im

Rahmen des Rekursverfahrens vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden Beschwerde­verfahren vorzubringen. Der Sachverhalt erweist sich als

hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit persönliche

Befragungen vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus

entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnten.

Gleiches gilt für die Akten zu den in der Beschwerdeschrift

genannten, abgeschlossenen Gerichtsverfahren. Das Bundesgericht hat eine

Beschwerde der Beschwerdeführerin in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten auf

Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung des Beschwerdegegners 1 aus dem

Schweizer Bürgerrecht (29. August 2011,1C_270/2011) sowie eine Beschwerde in

Zivilsachen gegen einen Entscheid bezüglich Nichteintretens auf eine Klage auf

Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (15. März 2012,

5A_599/2011) abgewiesen. Darüber hinaus hat sich das Bundesgericht auch mit

ihrer Beschwerde in Zivilsachen bezüglich Nichteintretens auf eine

Scheidungsklage befasst (31. August 2012,5A_235/2012). Die

Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht sind an diese rechtskräftigen

Entscheide gebunden, da sie nicht als absolut nichtig erscheinen (vgl. BGE 108

II 456 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31). Inwiefern die zu

diesen Verfahren gehörenden Akten zur Klärung der Rechtsfrage, ob das

tschechische Scheidungsurteil anerkannt und ins Personenstandsregister

eingetragen werden kann, beitragen sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht

näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch Akten eines Verfahrens um

Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Y können hier nichts

zur Entscheidfindung beitragen. Auf persönliche Befragungen

und Beizug der genannten Akten kann daher in antizipierter

Würdigung der Beweise ohne Verletzung des Gehörsanspruchs verzichtet werden.

4.

4.1

Gemäss Art. 32 Abs. 2 IPRG wird die Eintragung eines

ausländischen Scheidungsur­teils ins

Personenstandsregister durch die kantonale Aufsichtsbehörde bewilligt, wenn die

Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Vorbehalten ist die

Anwendung völkerrechtlicher Verträge (Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

IRPG). Vorliegend sind sowohl das Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über

die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (nachfolgend Haager

Übereinkommen, HaSTÜ; SR 0.211.212.3) wie der Vertrag

vom 21. Dezember 1926 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen

Republik über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

(nachfolgend Vertrag CH-CZ; SR 0.276.197.411), der auch für die

Tschechische Republik als Nachfolgestaat gilt, anwendbar. Wie die Vorinstanz

ausführlich und korrekt dargelegt hat und auch nicht weiter bestritten wird,

ist auf den vorliegenden Sachverhalt das im Vergleich zum Vertrag CH-CZ jüngere

und speziellere und im Vergleich zum Bundesge­setz

über das Internationale Privatrecht anerkennungsfreundlichere Haager Übereinkom­men anzuwenden (auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen

werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

4.2

Das Haager Übereinkommen verpflichtet jeden

Vertragsstaat, eine rechtskräftige, durch eine zuständige Instanz

ausgesprochene Scheidung anzuerkennen, wenn keine Verweigerungsgründe gegeben

sind (vgl. Daniel Candrian, Scheidung und Trennung im

internationalen Privatrecht der Schweiz, St. Gallen 1994, S. 244).

4.2.1

Die Scheidung wurde mit Urteil des Amtsgerichts Y vom 14. März 2011

ausgesprochen und erging damit in einem gerichtlichen Verfahren. Der

Übersetzung der beglaubigten Kopie des Scheidungsurteils ist überdies zu entnehmen,

dass der Entscheid am 22. November 2011 rechtskräftig wurde.

4.2.2

Gemäss Art. 2 Ziff. 2 HaSTÜ ist eine anerkennbare indirekte

Zuständigkeit unter anderem gegeben, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der

Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Scheidungsstaat

hatte und entweder der gewöhnliche Aufenthalt unmittelbar vor der Einleitung

des Verfahrens mindestens ein Jahr gedauert hatte (lit. a) oder die

Ehegatten dort ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten

(lit. b). Ebenso ist ein gerichtlicher oder in einem anderen amtlichen

Verfahren ergangener Entscheid zu anerkennen, wenn der Antragsteller im

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Angehöriger des Scheidungsstaats

war und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 2 Ziff. 4 lit. a

HaSTÜ) oder ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,

wovon zumindest ein Teil innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor der Einleitung

des Verfahrens lag (Art. 2 Ziff. 4 lit. b HaSTÜ).

Der Beschwerdegegner 1 verfügte im

Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 13. November 2008 über die tschechische Staatsbürgerschaft und hatte seinen Wohn­sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Tschechien (vgl. Art. 3 Abs. 1 HaSTÜ). Unbestritten ist überdies, dass die

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 im Jahr […]

nach Tschechien zogen, dort ihren Lebensmittelpunkt

begründeten und auch ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz bzw.

Aufenthaltsort hatten. Entsprechend sind vorliegend mehrere

Anknüpfungskriterien des Haager Übereinkommens erfüllt (Art. 2

Ziff. 2 lit. a und b, Ziff. 4 lit.

a und b HaSTÜ). In Bezug auf die indirekte Zuständigkeit des

tschechischen Scheidungsgerichts ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners

1.

bzw. die Frage, ob er die schweizerische mit der Absicht der Gesetzesumgehung

abgelegt hat, daher nicht rechtserheblich (siehe im Unterschied dazu BGE 130

III 723 [=Pra 94/2005 Nr. 89], wo das Bundesgericht prüfte, ob die anwendbare

Schweizer Kollisionsnorm [Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 70

IPRG] eine Berufung auf eine Gesetzumgehung zulasse).

4.2.3

Für die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

sieht das Haager Übereinkommen verschiedene Gründe vor. Gemäss Art. 8

HaSTÜ kann die Anerkennung versagt werden, wenn keine angemessenen Vorkehrungen

getroffen wurden, um den Antragsgegner vom Ehescheidungsverfahren in Kenntnis

zu setzen (keine gehörige Vorladung), oder ihm nicht ausreichend Gelegenheit

gegeben wurde, seine Rechte geltend zu machen (Verletzung des rechtlichen

Gehörs). Ist eine Ehescheidung mit einer früheren Entscheidung über den

ehelichen Stand der Ehegatten unvereinbar, die im Anerkennungsstaat ergangen

oder in diesem Staat anerkannt worden ist oder die Voraussetzungen dafür

erfüllt, kann ebenfalls von einer Anerkennung abgesehen werden (res iudicata; Art. 9

HaSTÜ). Ist der eheliche Stand eines Ehegatten Gegenstand eines Verfahrens in einem

anderen Vertragsstaat, kann ein im Inland anhängiges Ehescheidungsverfahren ausgesetzt

werden (Litispendenz; Art. 12 HaSTÜ). Schliesslich kann die Anerkennung

versagt werden, wenn dies mit dem Ordre public des Anerkennungsstaates offensichtlich

unvereinbar ist (Art. 10 HaSTÜ). Anzumerken bleibt, dass das Haager

Übereinkommen einen Rechtsmissbrauch nicht als weiteren Verweigerungsgrund

vorsieht (vgl. Candrian, S. 246 mit Hinweis auf Frank Vischer, Abkommen über

die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen, SJIR 25 [1968] S. 117 ff., 125

und 128). Die Anerkennung einer Ehescheidung kann überdies nicht mit der

Begründung verweigert werden, dass ein anderes als das Recht angewendet worden

ist, das nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts des Anerkennungsstaats

anzuwenden gewesen wäre (Art. 6 Abs. 2 lit. b HaSTÜ).

4.2.3.1

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, gibt es keine Hinweise darauf, dass die

Beschwerdeführerin im tschechischen Scheidungsverfahren nicht gehörig

vorgeladen oder ihr das rechtliche Gehör verweigert und damit der formelle Ordre

public verletzt worden wäre.

4.2.3.2

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Anerkennung des tschechischen

Scheidungsurteils ein früher ergangener, rechtskräftiger Entscheid über den

ehelichen Stand der Ehegatten entgegenstehen würde.

Eine abgeurteilte Sache liegt

vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten

identisch ist (BGE 123 III 16 E. 2a, auch zum Folgenden). Dies trifft zu, wenn

der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben

Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In materielle Rechtskraft

erwächst damit grundsätzlich nur ein Sachurteil. Ein solches liegt vor, wenn

und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien

materiellrechtlich würdigt, das heisst inhaltlich beurteilt. Prozessurteile erwachsen

hingegen höchstens hinsichtlich der beurteilten Zulässigkeitsfrage in

Rechtskraft (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.2 mit Hinweisen).

Das erste vom Beschwerdegegner 1 angestrengte

Scheidungsverfahren wurde, wie dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Y vom 14.

März 2011 entnommen werden kann, wegen Klagerückzugs und eine von der

Beschwerdeführerin am 13. November 2008 in Y erhobene Scheidungsklage wegen

Litispendenz "eingestellt". In Bezug auf eine am 5. Mai 2009 von

der Beschwerdeführerin in der Schweiz erhobene Scheidungsklage erging ein

Prozessendentscheid wegen Nichteintretens mangels Zuständigkeit. Das

Bundesgericht kam letztinstanzlich zum Schluss, das Obergericht des Kantons

Zürich habe nicht Recht verletzt, als es mangels Wohnsitzes der

Beschwerdeführerin in der Schweiz im Zeitpunkt der Einreichung ihrer

Scheidungsklage die internationale Zuständigkeit verneinte und das Nichteintreten

auf die Klage angeordnet habe (31. August 2012,5A_235/2012). Auf eine von

der Beschwerdeführerin am 26. April 2011 erhobene Klage auf Durchführung der

güterrechtlichen Auseinandersetzung wurde ebenfalls wegen Fehlens von

Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten (vgl. BGr, 15. März

2012,5A_599/2011). Eine zurzeit in Y rechtshängige Klage des Beschwerdegegners

1.

auf güterrechtliche Auseinandersetzung betrifft sodann nicht den Statusentscheid.

Entsprechend ergingen in Bezug auf die Scheidung der Ehegatten keine

Sachendentscheide, welche einer Anerkennung des tschechischen Scheidungsurteils

vom 14. März 2011 entgegenstehen würden, und sind auch keine identischen

Klagen rechtshängig.

4.2.3.3

Schliesslich ist zu prüfen, ob vorliegend ein offensichtlicher Verstoss

gegen den schweizerischen materiellen Ordre public vorliegt, aufgrund

dessen eine Anerkennung versagt werden dürfte (Art. 10 HaSTÜ). Verweigert

wird in der Schweiz die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, wenn der

Inhalt bzw. das Ergebnis der Entscheidung das einheimische Rechtsgefühl in

unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der

schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (Candrian, S. 234; BGE 131

III 182 E. 4.1 und 126 III 327 E. 2b zu Art. 27 Abs. 1 IPRG, auch zum

Folgenden). Die Beurteilung dieser Voraussetzung

darf nicht auf eine Nachprüfung des ausländischen Entscheids in der Sache

hinauslaufen, die gemäss Art. 6 Abs. 3 HaSTÜ ausgeschlossen ist (Verbot

der sogenannten révision au fond; vgl. Art. 27 Abs. 3 IPRG;

Robert Däp­pen/Ramon Mabillard, Basler Kommentar, 2013, Art. 27 IPRG N. 24

ff.). Sie erfolgt vielmehr durch vergleichende,

ergebnisbezogene Wertung (BGr, 5. Juni 2008,4A_8/2008, E. 3.1 mit

Hinweisen). Eine tendenziell grosszügigere Haltung gegenüber einem

ausländischen Scheidungsurteil rechtfertigt sich denn auch insofern, als das

ausländische Gericht die Streitsache schon materiell geprüft hat. Wegen der

abgeschwächten Wirkung des materiellen Ordre public kann dieser Verweigerungsgrund

daher nur in Ausnahmefällen Platz greifen, ansonsten die

Anerkennungskooperation relativiert und das Verbot der sachlichen Nachprüfung

wieder in Frage gestellt würde (zum Ganzen Anton Schnyder/Manuel Liatowitsch, Internationales

Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2011, N. 384 und 387).

Das tschechische

Scheidungsgericht kam in seinem Urteil vom 14. März 2011 unter Berücksichtigung

der gesamten (Vor-)Prozessgeschichte und insbesondere auch der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer 1 nach seiner Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

seine erste Scheidungsklage zurückgezogen und eine zweite eingereicht hatte,

zum Schluss, auf die Scheidung sei tschechisches Recht anwendbar. Ob dies zu

Recht erfolgte oder, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners 1 schweizerisches Recht

hätte angewandt werden sollen, darf hier nicht beurteilt werden, da dies auf

eine Nachprüfung des tschechischen Scheidungsurteils hinauslaufen würde (vgl. Art. 6

Abs. 2 lit. b und Abs. 3 HaSTÜ). Immerhin kann festgehalten werden,

dass der vorliegende Sachverhalt einen engen Bezug zum Recht Tschechiens

aufweist. Die Ehegatten lebten dort seit langem und hatten im Zeitpunkt der

Einreichung der Scheidungsklage dort ihren Wohnsitz (vgl. BGr, 31. August 2012,

5A_235/2012, E. 2.1), weshalb die Anwendung tschechischen Rechts im

Einklang mit der schweizerischen Rechtsordnung steht (vgl. Art. 15 Abs. 1,

61.

Abs. 1 IPRG).

Zu beurteilen ist, ob das ausländische Urteil im Ergebnis grundlegende Vorschriften

der schweizerischen Rechtsordnung missachtet und dadurch das schweizerische

Rechtsgefühl offensichtlich verletzt. Im tschechischen Recht werden die Scheidungsfolgen, insbesondere

soweit es um die Vermögensverhältnisse der Ehegatten geht, erst nach

Rechtskrafterlan­gung des Scheidungsurteils geklärt

(vgl. BGr, 31. August 2012,5A_235/2012, E. 5.6 und 15. März 2012,5A_599/2011,

E. 3.1 mit Hinweisen). Im Unterschied dazu gilt im Schweizer Recht der

Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (BGE 134 III 426 [= Pra 98/2009 Nr.

6] E. 1.2 und 130 III 537 E. 5.1 f., auch zum Folgenden). Nach diesem Grundsatz hat der Richter,

welcher eine Ehescheidung ausspricht, im betreffenden Urteil gleich auch über

die sich daraus ergebenden Nebenfolgen zu befinden. Gleichwohl besteht auch im

schweizerischen Rechtssystem die Möglichkeit, die güterrechtliche

Auseinandersetzung ausnahmsweise in ein separates Verfahren zu verweisen,

sofern die Regelung der übrigen Nebenfolgen nicht von deren Ergebnis abhängt (BGr, 31. März 2010,5A_48/2010, E. 1.3.1). Art. 64 IPRG

sieht überdies vor, dass die zuständigen schweizerischen Gerichte lückenhafte

ausländische Entscheidungen über die Scheidung ergänzen (oder abändern) können

(vgl. Lukas Bopp, Basler Kommentar, 2013, Art. 64 IPRG N. 5–7). Die

Begehren auf Ergänzung (bzw. Abänderung) eines

Scheidungsurteils betreffen in der Regel die Nebenfolgen der Scheidung und

werden in einem dem Scheidungsverfahren nachfolgenden und selbständigen

Nachverfahren geprüft (BGE 131 III 289, E. 2.3 mit Hinweis). Insofern führt das

tschechische Scheidungsurteil, das sich auf den Scheidungspunkt beschränkt,

nicht zu einem dem schweizerischen Recht unbekannten Ergebnis, welches mit dem

hiesigen Rechtsgefühl gänzlich unvereinbar wäre.

4.2.3.4

Festzuhalten bleibt, dass die Frage, ob das zuständige tschechische Gericht

auf die (hängige) Klage des Beschwerdegegners 1 auf güterrechtliche

Auseinandersetzung ebenfalls tschechisches Recht anwenden und die Beschwerdeführerin

deshalb allenfalls einen Nachteil erleiden wird, nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet. Weitere Ausführungen über die mögliche

Anerkennung eines solchen Urteils über die Scheidungsnebenfolgen können deshalb

unterbleiben.

4.2.3.5

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass

kein Verstoss gegen den materiellen Ordre public vorliegt, welcher eine

Verweigerung der Anerkennung rechtfertigen würde.

4.3

Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Eintragung des

tschechischen Scheidungsurteils vom 14. März 2011 ins schweizerische

Personenstandsregister sind demnach erfüllt. Die Beschwerde ist daher in diesem

Punkt abzuweisen.

5.

Die für die

Bewilligung der Eintragung ins Zivilstandsregister zuständige kantonale Behörde

ist kompetent, über die vorfrageweise Anerkennung der ausländischen

Entscheidung zu befinden, solange noch kein diesbezüglicher Entscheid der

ordentlichen Behörde vorliegt (Däppen/Mabillard, Art. 29 IPRG N. 14;

BGE 134 III 467 E. 3.1; Simon Othenin-Girard, Die Eintragung von

ausländischen Entscheidungen und Urkunden in die Zivilstandsregister, ZZW

66/1998, S. 381 ff., 385; Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31). Der Entscheid über

die Anerkennung ist unselbständiger Natur und entfaltet Rechtskraft nur

innerhalb des jeweiligen Verfahrens (Däppen/Mabillard, Art. 29 IPRG N.

14). Entsprechend ist die Anerkennung nur in den Erwägungen zu prüfen und

allenfalls zu bejahen, nicht aber im Dispositiv (vgl. Sven Rütschi, Vorfragen

im schweizerischen Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2011, S. 20; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal

Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich etc. 2013, § 24 N. 22;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist

insofern zuzustimmen, wenn sie geltend macht, das erstinstanzliche Dispositiv hätte sich auf die Anordnung der Eintragung des Urteils in das

schweizerische Personenstandsregister beschränken müssen. Wird ein Vorfrageentscheid fälschlicherweise in das Dispositiv aufgenommen,

besteht die Gefahr von Missverständnissen betreffend die

Qualifikation des Entscheids, weil nicht klar ist, ob

diesem die Wirkungen eines Hauptfrageentscheids zukommen (Rütschi, S. 40). Die Beschwerde

ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass gar kein Gesuch des Beschwerdegegners

1.

um Anerkennung des tschechischen Scheidungsurteils vorliege und er deshalb in

der Ausgangsverfügung nicht als "Gesuchsteller" hätte bezeichnet

werden dürfen.

6.2

Das Verfahren betreffend Eintragung einer ausländischen Entscheidung

über den Zivilstand richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrecht und damit

nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. Karl Spühler,

Eintragung von im Ausland eingetretenen Zivilstandsereignissen;

Mitwirkungspflicht der Betroffenen, ZZW 71/2003 S. 5 ff.). Ein

nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches auf den Erlass einer Anordnung

abzielt, kann sowohl auf Gesuch oder – in Anwendung der Offizialmaxime – von

Amtes wegen eröffnet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 22,

auch zum Folgenden). Letzteres ist namentlich der Fall, wenn eine Behörde durch

gesetzliche Vorschrift dazu verpflichtet ist oder hinreichender Anlass zur autoritativen

Regelung eines Rechtsverhältnisses besteht.

6.3

Schweizerische Staatsangehörige sowie ausländische

Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem

familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse,

Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der

zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden (Art. 39 ZStV).

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ZStV haben die Vertretungen der Schweiz im Ausland unter anderem die

Aufgabe, ausländische Entscheidungen und Urkunden über

den Zivilstand zu beschaffen, entgegenzunehmen, zu übersetzen und zu übermitteln. Liegt eine ausländische Entscheidung über ein

im schweizerischen Personenstandsregister einzutragendes Zivilstandsereignis

vor, ist die kantonale Aufsichtsbehörde daher befugt, auch ohne entsprechendes

Gesuch ein Verfahren nach Art. 32 IPRG von Amtes wegen einzuleiten (vgl. Spühler,

S. 7). Dass der Beschwerdegegner 1 vorliegend als Gesuchsteller bezeichnet

wurde, obwohl das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wurde, ist – wie die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt – rechtlich nicht weiter

relevant. Da er sich am Verfahren beteiligte und sich mit der Anerkennung

einverstanden erklärte, ist die Bezeichnung jedenfalls nicht rechtsverletzend.

7.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des erstinstanzlichen Entscheids stehe, sie sei im

Zeitpunkt der Scheidung in Z (Tschechische Republik) wohnhaft gewesen. Dies sei

evident falsch und müsse korrigiert werden. Wie die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung zu Recht geltend macht, trifft zwar zu, dass Dispositiv-Ziff. II

der Verfügung des Beschwerdegegners 2 bezüglich des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt der Scheidung nicht korrekt ist. Allerdings ist nicht ersichtlich,

dass der Beschwerdeführerin deshalb irgendwelche Nachteile erwachsen, nachdem

diese Angabe nicht im Personenstandsregister abrufbar ist (vgl. Art. 8

ZStV), ihr in Bezug auf die Frage, wo sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin

befindet, kein Beweiswert zukommt und sie auch sonst für die Anerkennung und

Eintragung des Scheidungsurteils in der Schweiz nicht weiter relevant ist. Die falsche Wohnsitzangabe ist vielmehr als sogenannter

Kanzleifehler zu qualifizieren. Von einem Kanzleifehler spricht

man stets dann, wenn der Fehler nicht die Willensbildung der entscheidenden

Behörde beeinflusst hat, sondern lediglich während der schriftlichen

Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen ist. Ein Kanzleifehler

hat keinen Einfluss auf die Rechtsverbindlichkeit einer Anordnung. Er ist gegebenenfalls zu berichtigen, wofür die Behörde zuständig

ist, welche die betreffende Verfügung erlassen hat (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 22; VGr, 17. Juli 2013, EG.2013.00002,

E. 1 Abs. 2). Vorliegend ist aber ohnehin

mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2012

(5A_235/2012) fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in welchem das

tschechische Scheidungsurteil erging, tatsächlich ihren zivilrechtlichen

Wohnsitz in der Schweiz hatte, wie sie dies geltend macht (vgl. oben 4.2.3.2).

8.

8.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen

ist. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des

Beschwerdegegners 2 vom 25. Januar 2013 ist insofern aufzuheben, als dieser das

Scheidungsurteil des Amtsgerichts Y vom 14. März 2011,

welches am 22. November 2011 in Rechtskraft

erwuchs, zwar vorfrageweise zu Recht anerkannte, dies aber nicht im

Dispositiv hätte festhalten dürfen. Teilweise aufzuheben sind damit auch die

Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013.

8.2 Wegen der teilweisen Beschwerdegutheissung sind die Rekurskosten

neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28).

Das Rechtsmittel wird nur in einem Nebenpunkt

gutgeheissen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind damit die in ihrer Höhe

unverändert zu belassenden Kosten der vorinstanzlichen Verfügung zu 1/20 dem

Beschwerdegegner 2 sowie zu 1/20 dem in diesem Punkt ebenfalls unterliegenden

Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 20 ff.). Die nahezu vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat

sodann die Rekurskosten zu 9/10 zu tragen. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich

auch nach wie vor, der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das

Rekursverfahren zuzusprechen und sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1

eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer und

Barauslagen) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32).

8.3

Eine entsprechende Regelung ist ausgangsgemäss gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

und 3 VRG auch in Bezug auf die Kosten und Parteientschädigungen vor

Verwaltungsgericht zu treffen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden im Sinn der Erwägungen Dispositiv-Ziff.

I der Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 25. Januar 2013 vollständig und

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2013 teilweise aufgehoben.

In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der

Verfügung vom 15. Juli 2013 werden die Verfahrenskosten zu je 1/20 den beiden

Beschwerdegegnern und zu 9/10 der Beschwerdeführerin auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 2'770.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdegegnern zu je 1/20 und der Beschwerdeführerin

zu 9/10 auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen

nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6. Mitteilung

an …