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Entscheid

VB.2013.00614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00614

12. Februar 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16051)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die aus Bosnien stammende serbische

Staatsangehörige A, geboren 1954, hielt sich von 1994 bis 1998 als Ehefrau von C

in der Schweiz auf. Nachdem diese Ehe gescheitert war und ein

Rechtsmittelverfahren erfolglos blieb, verliess sie 1998 die Schweiz.

Am 27. August 2001 heiratete A

in Serbien D, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung

verfügt. Sie erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehegatten. Die Ehe wurde am 18. April 2002 in Serbien geschieden. Am 9. Juni

2003 ehelichte sich das Paar in Serbien zum zweiten Mal, um sich am 23. März

2004 erneut scheiden zu lassen. Am 8. März 2006 wurde die Ehe wieder

geschlossen, am 18. Dezember 2007 schied ein serbisches Gericht die Ehe

letztmals, nachdem die Wohngemeinschaft am 6. November 2007 aufgegeben worden

war. Auf ein von ihr gestelltes Eheschutzbegehren trat das Bezirksgericht E am

8. November 2008 mangels Regelungsbedarfs und daraus resultierendem

fehlendem Rechtschutzinteresse nicht ein.

Mit Verfügung vom 19. August 2009 verlängerte

das Migrationsamt die am 6. Juli 2008 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A

infolge der gescheiterten Ehe nicht mehr.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies der Regierungsrat am 3. Juli 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2013 beantragte A

dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das

Migrationsamt sei anzuweisen, die am 6. Juli 2008 abgelaufene

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und ihr den

weiteren Aufenthalt zu bewilligen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats die

Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von

Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren

haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43

Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Art. 50 Abs. 1

AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft

weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG

können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde und die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

2.2

Obwohl die Beschwerdeführerin zwischen 2001 und 2007

dreimal mit demselben Mann verheiratet war, kann sie sich unbestritten nicht auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da es sich um

"mehrere" Ehen gehandelt hat.

Die Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr

auf einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AuG. Sie macht geltend, dass sie Opfer psychischer

ehelicher Gewalt geworden sei. Die äusserst ungewöhnliche Ehegeschichte

(dreimalige Heirat, dreimalige Scheidung) lasse darauf schliessen, dass sie der

Willkür des Ehemannes ausgeliefert gewesen sei. Komme hinzu, dass zumindest ein

Fall von physischer Gewalt dokumentiert sei: Am 5. November 2007 sei die

Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gewürgt worden. Dieses Ereignis habe zur

endgültigen Trennung geführt. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Bosnien sei stark gefährdet. Sie

lebe (mit Unterbrüchen) seit 1992, damit seit insgesamt 14 Jahren, in der

Schweiz und habe hier engen Kontakt zu ihrer Tochter und sei wirtschaftlich

integriert. In ihrem Alter könne ihr der berufliche Wiedereinstieg in Bosnien

oder Serbien nicht gelingen. Ihre in Serbien lebende andere Tochter könne sie

nicht unterstützen, da sie selber in prekären Verhältnissen leben würde. Als

Bosnierin würde sie grosse Probleme haben, um in das Renten- und Sozialhilfesystem

von Serbien hineinzukommen. Sie würde in eine existenzielle Notsituation geraten,

müsste sie die Schweiz verlassen.

2.3

Die Vorinstanz erwog, dass zwar nicht

auszuschliessen sei, dass der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin Macht

ausgeübt und sie gedemütigt habe, indem er sie jeweils zurückgewiesen und sich scheiden

lassen habe. So habe sie ihn um eine Wiederaufnahme der Beziehung bitten müssen

und er habe die Bedingungen festlegen können. Vorliegend habe jedoch jeweils

der Ehemann und nicht die Beschwerdeführerin die Scheidungen eingereicht. Zudem

habe sie ihn immer wieder geheiratet, trotz den schlechten Erfahrungen.

Folglich sei ihr die Ehe zumutbar gewesen. Eine massgebliche psychische Gewalt

liege deshalb nicht vor. Zur geltend gemachten Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Bosnien oder Serbien hat sich die

Vorinstanz lediglich im Rahmen der ermessensweisen Prüfung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung geäussert und diese verneint: Die Beschwerdeführerin

halte sich zwar seit 14 Jahren in der Schweiz auf, sei jedoch aufgrund ihrer

häufigen Aufenthalte im Heimatland nach wie vor vertraut mit den dortigen

Verhältnissen. Aufgrund ihres Alters sei bei der wirtschaftlichen

Wiedereingliederung zwar mit Schwierigkeiten zu rechnen, jedoch wären diese

grösser, wäre sie vom Rentenalter noch weiter entfernt.

3.

3.1

Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG

besteht der Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren

Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen.

Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 138 II 229) kann dies

namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem

Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen

persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles

mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der

Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.2

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen

(BGr, 7. Juli 2011,2C_155/2011, E. 4.3; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Häusliche Gewalt bedeutet

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und

nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen).

Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei

einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde

(vgl. BGr, 30. Juli 2011,2C_221/2011, E. 2; BGE 138 II

229.

E. 3.2.2).

3.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in

der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG auszugehen, sofern

diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich

bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

3.4

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde

den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von

Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die ausländische

Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine

Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361

E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter

Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer

Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt,

soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise

sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen

allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall

aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.5

3.5.1

Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz beruflich weitgehend integriert

und auch finanziell überwiegend unabhängig: So kann sie ihren Lebensunterhalt

grösstenteils aus dem Lohn von drei Teilzeitanstellungen bestreiten und muss

nur nötigenfalls von ihrer in der Schweiz lebenden eingebürgerten Tochter unterstützt

werden. Ebenso ist sie seit einem im Jahre 1998 ausgesprochenen Strafbefehl

wegen illegalen Verbleibens in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden.

Weder diese lange zurückliegende Straftat noch ein punktueller Fürsorgebezug im

Jahr 1996 nach der Trennung von C stellen den heutigen Integrationserfolg der

Beschwerdeführerin massgeblich infrage.

Wieweit die Beschwerdeführerin in

sozialer oder sprachlicher Hinsicht integriert ist, lässt sich anhand der

Aktenlage zwar nicht abschliessend feststellen, es ist aber aufgrund ihrer

langen Aufenthaltsdauer und ihren glaubhaft behaupteten guten Sprachkenntnisse

anzunehmen, dass sie sich auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht in der

Schweiz gut integriert hat. Insbesondere pflegt die Beschwerdeführerin einen sehr

engen Kontakt zu ihrer hier lebenden und eingebürgerten Tochter.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin lebt des Weiteren seit insgesamt 14 Jahren in

der Schweiz, was grundsätzlich eine lange Zeit ist. Die lange Aufenthaltsdauer

der Beschwerdeführerin wurde zwar wiederholt durch längere Heimataufenthalte

unterbrochen und teilweise nur wegen der aufschiebenden Wirkung eingelegter

Rechtsmittel toleriert. Auch wenn einem solchermassen prekären Aufenthalt

praxisgemäss grundsätzlich kein besonderes Gewicht zukommt (BGE 137 II 1

E. 4.3), ist im vorliegenden Einzelfall der überlangen Verfahrensdauer

besonders Rechnung zu tragen: Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

[BV]; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Liegt unter Berücksichtigung

der Umstände des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies

beim Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 10. Juli 2013,

VB.2013.00106, E. 5). Die lange und nicht von der Beschwerdeführerin

verschuldete Verfahrensdauer – allein das vorinstanzliche Rekursverfahren

dauerte fast vier Jahre – wirkte sich gerade aufgrund des fortgeschrittenen

Alters der Beschwerdeführerin besonders negativ auf deren Reintegrationschancen

in ihrem Heimatland aus. So erscheint fraglich, ob sie in ihrem Heimatland noch

über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr

helfen könnte: Ihre in Serbien wohnhafte ältere Tochter ist verheiratet, hat

zwei Kinder und lebt auf dem Bauernhof der Schwiegereltern. Sie kann die

Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 17. Juli 2013 nicht bei sich aufnehmen.

Über männliche Verwandte in ihrem Heimatland verfügt die Beschwerdeführerin

unbestritten nicht. Da das Sozialsystem in Ex-Jugoslawien – soweit bekannt –

auf der Verwandtenunterstützung beruht, scheint es plausibel, dass die

Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten hätte, in Bosnien oder Serbien

staatliche Hilfe in Anspruch nehmen bzw. eine Altersrente beanspruchen zu

können. Gerade die lange Verfahrensdauer des vorliegend zu beurteilenden

Bewilligungsverfahrens hat ihre frühzeitige Rückkehr in ihre Heimat verzögert,

weshalb ihr eine Rückkehr so kurz vor der Pensionierung – unter einer Gesamtwürdigung

ihrer bisherigen Integrationsleistungen, ihres insgesamt langen Aufenthalts in

der Schweiz und ihrer engen Beziehung zu ihrer hier lebenden, eingebürgerten

Tochter – nicht mehr zuzumuten ist.

3.5.3

Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem

Herkunftsland erscheint damit derart gefährdet, dass bereits deshalb ein

wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AuG gegeben und ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu

bewilligen ist.

Es kann deshalb

offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin während ihrer

Ehe erlittene körperliche und psychische Gewalt einen nachehelichen Härtefall

zu begründen vermöchte. Zudem kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht

entschieden werden, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene psychische

eheliche Gewalt eine Konstanz und Intensität erreicht hat, welche für sich

alleine einen Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 lit. b AuG zu

begründen vermag. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur

weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG wird

aber bereits deshalb abgesehen, da damit eine Entscheidung

über den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin noch weiter hinausgezögert

und sich ihre Reintegrationschancen dadurch nur noch

weiter verschlechtern würden.

4.

Die

Beschwerde ist damit gutzuheissen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie das Rekursverfahren zu entschädigen hat

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.

Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…