VB.2013.00614
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00614
12. Februar 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16051)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00614
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die aus Bosnien stammende serbische
Staatsangehörige A, geboren 1954, hielt sich von 1994 bis 1998 als Ehefrau von C
in der Schweiz auf. Nachdem diese Ehe gescheitert war und ein
Rechtsmittelverfahren erfolglos blieb, verliess sie 1998 die Schweiz.
Am 27. August 2001 heiratete A
in Serbien D, welcher in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung
verfügt. Sie erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehegatten. Die Ehe wurde am 18. April 2002 in Serbien geschieden. Am 9. Juni
2003 ehelichte sich das Paar in Serbien zum zweiten Mal, um sich am 23. März
2004 erneut scheiden zu lassen. Am 8. März 2006 wurde die Ehe wieder
geschlossen, am 18. Dezember 2007 schied ein serbisches Gericht die Ehe
letztmals, nachdem die Wohngemeinschaft am 6. November 2007 aufgegeben worden
war. Auf ein von ihr gestelltes Eheschutzbegehren trat das Bezirksgericht E am
8. November 2008 mangels Regelungsbedarfs und daraus resultierendem
fehlendem Rechtschutzinteresse nicht ein.
Mit Verfügung vom 19. August 2009 verlängerte
das Migrationsamt die am 6. Juli 2008 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A
infolge der gescheiterten Ehe nicht mehr.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat am 3. Juli 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September 2013 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, das
Migrationsamt sei anzuweisen, die am 6. Juli 2008 abgelaufene
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und ihr den
weiteren Aufenthalt zu bewilligen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats die
Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Art. 50 Abs. 1
AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG
können wichtige persönliche Gründe namentlich dann vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
2.2
Obwohl die Beschwerdeführerin zwischen 2001 und 2007
dreimal mit demselben Mann verheiratet war, kann sie sich unbestritten nicht auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da es sich um
"mehrere" Ehen gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr
auf einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG. Sie macht geltend, dass sie Opfer psychischer
ehelicher Gewalt geworden sei. Die äusserst ungewöhnliche Ehegeschichte
(dreimalige Heirat, dreimalige Scheidung) lasse darauf schliessen, dass sie der
Willkür des Ehemannes ausgeliefert gewesen sei. Komme hinzu, dass zumindest ein
Fall von physischer Gewalt dokumentiert sei: Am 5. November 2007 sei die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gewürgt worden. Dieses Ereignis habe zur
endgültigen Trennung geführt. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Bosnien sei stark gefährdet. Sie
lebe (mit Unterbrüchen) seit 1992, damit seit insgesamt 14 Jahren, in der
Schweiz und habe hier engen Kontakt zu ihrer Tochter und sei wirtschaftlich
integriert. In ihrem Alter könne ihr der berufliche Wiedereinstieg in Bosnien
oder Serbien nicht gelingen. Ihre in Serbien lebende andere Tochter könne sie
nicht unterstützen, da sie selber in prekären Verhältnissen leben würde. Als
Bosnierin würde sie grosse Probleme haben, um in das Renten- und Sozialhilfesystem
von Serbien hineinzukommen. Sie würde in eine existenzielle Notsituation geraten,
müsste sie die Schweiz verlassen.
2.3
Die Vorinstanz erwog, dass zwar nicht
auszuschliessen sei, dass der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin Macht
ausgeübt und sie gedemütigt habe, indem er sie jeweils zurückgewiesen und sich scheiden
lassen habe. So habe sie ihn um eine Wiederaufnahme der Beziehung bitten müssen
und er habe die Bedingungen festlegen können. Vorliegend habe jedoch jeweils
der Ehemann und nicht die Beschwerdeführerin die Scheidungen eingereicht. Zudem
habe sie ihn immer wieder geheiratet, trotz den schlechten Erfahrungen.
Folglich sei ihr die Ehe zumutbar gewesen. Eine massgebliche psychische Gewalt
liege deshalb nicht vor. Zur geltend gemachten Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Bosnien oder Serbien hat sich die
Vorinstanz lediglich im Rahmen der ermessensweisen Prüfung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung geäussert und diese verneint: Die Beschwerdeführerin
halte sich zwar seit 14 Jahren in der Schweiz auf, sei jedoch aufgrund ihrer
häufigen Aufenthalte im Heimatland nach wie vor vertraut mit den dortigen
Verhältnissen. Aufgrund ihres Alters sei bei der wirtschaftlichen
Wiedereingliederung zwar mit Schwierigkeiten zu rechnen, jedoch wären diese
grösser, wäre sie vom Rentenalter noch weiter entfernt.
3.
3.1
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
besteht der Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen.
Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 138 II 229) kann dies
namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen
persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der
Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
3.2
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen
(BGr, 7. Juli 2011,2C_155/2011, E. 4.3; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Häusliche Gewalt bedeutet
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und
nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen).
Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei
einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde
(vgl. BGr, 30. Juli 2011,2C_221/2011, E. 2; BGE 138 II
229.
E. 3.2.2).
3.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in
der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG auszugehen, sofern
diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich
bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
3.4
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde
den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die ausländische
Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine
Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361
E. 2b). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter
Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer
Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt,
soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise
sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen
allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall
aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.5
3.5.1
Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz beruflich weitgehend integriert
und auch finanziell überwiegend unabhängig: So kann sie ihren Lebensunterhalt
grösstenteils aus dem Lohn von drei Teilzeitanstellungen bestreiten und muss
nur nötigenfalls von ihrer in der Schweiz lebenden eingebürgerten Tochter unterstützt
werden. Ebenso ist sie seit einem im Jahre 1998 ausgesprochenen Strafbefehl
wegen illegalen Verbleibens in der Schweiz nicht mehr straffällig geworden.
Weder diese lange zurückliegende Straftat noch ein punktueller Fürsorgebezug im
Jahr 1996 nach der Trennung von C stellen den heutigen Integrationserfolg der
Beschwerdeführerin massgeblich infrage.
Wieweit die Beschwerdeführerin in
sozialer oder sprachlicher Hinsicht integriert ist, lässt sich anhand der
Aktenlage zwar nicht abschliessend feststellen, es ist aber aufgrund ihrer
langen Aufenthaltsdauer und ihren glaubhaft behaupteten guten Sprachkenntnisse
anzunehmen, dass sie sich auch in sozialer und sprachlicher Hinsicht in der
Schweiz gut integriert hat. Insbesondere pflegt die Beschwerdeführerin einen sehr
engen Kontakt zu ihrer hier lebenden und eingebürgerten Tochter.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin lebt des Weiteren seit insgesamt 14 Jahren in
der Schweiz, was grundsätzlich eine lange Zeit ist. Die lange Aufenthaltsdauer
der Beschwerdeführerin wurde zwar wiederholt durch längere Heimataufenthalte
unterbrochen und teilweise nur wegen der aufschiebenden Wirkung eingelegter
Rechtsmittel toleriert. Auch wenn einem solchermassen prekären Aufenthalt
praxisgemäss grundsätzlich kein besonderes Gewicht zukommt (BGE 137 II 1
E. 4.3), ist im vorliegenden Einzelfall der überlangen Verfahrensdauer
besonders Rechnung zu tragen: Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
[BV]; § 4a VRG, vgl. auch § 27c VRG). Liegt unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies
beim Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 10. Juli 2013,
VB.2013.00106, E. 5). Die lange und nicht von der Beschwerdeführerin
verschuldete Verfahrensdauer – allein das vorinstanzliche Rekursverfahren
dauerte fast vier Jahre – wirkte sich gerade aufgrund des fortgeschrittenen
Alters der Beschwerdeführerin besonders negativ auf deren Reintegrationschancen
in ihrem Heimatland aus. So erscheint fraglich, ob sie in ihrem Heimatland noch
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr
helfen könnte: Ihre in Serbien wohnhafte ältere Tochter ist verheiratet, hat
zwei Kinder und lebt auf dem Bauernhof der Schwiegereltern. Sie kann die
Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 17. Juli 2013 nicht bei sich aufnehmen.
Über männliche Verwandte in ihrem Heimatland verfügt die Beschwerdeführerin
unbestritten nicht. Da das Sozialsystem in Ex-Jugoslawien – soweit bekannt –
auf der Verwandtenunterstützung beruht, scheint es plausibel, dass die
Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten hätte, in Bosnien oder Serbien
staatliche Hilfe in Anspruch nehmen bzw. eine Altersrente beanspruchen zu
können. Gerade die lange Verfahrensdauer des vorliegend zu beurteilenden
Bewilligungsverfahrens hat ihre frühzeitige Rückkehr in ihre Heimat verzögert,
weshalb ihr eine Rückkehr so kurz vor der Pensionierung – unter einer Gesamtwürdigung
ihrer bisherigen Integrationsleistungen, ihres insgesamt langen Aufenthalts in
der Schweiz und ihrer engen Beziehung zu ihrer hier lebenden, eingebürgerten
Tochter – nicht mehr zuzumuten ist.
3.5.3
Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem
Herkunftsland erscheint damit derart gefährdet, dass bereits deshalb ein
wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG gegeben und ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu
bewilligen ist.
Es kann deshalb
offenbleiben, ob die von der Beschwerdeführerin während ihrer
Ehe erlittene körperliche und psychische Gewalt einen nachehelichen Härtefall
zu begründen vermöchte. Zudem kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht
entschieden werden, ob die von der Beschwerdeführerin erlittene psychische
eheliche Gewalt eine Konstanz und Intensität erreicht hat, welche für sich
alleine einen Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 lit. b AuG zu
begründen vermag. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur
weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG wird
aber bereits deshalb abgesehen, da damit eine Entscheidung
über den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin noch weiter hinausgezögert
und sich ihre Reintegrationschancen dadurch nur noch
weiter verschlechtern würden.
4.
Die
Beschwerde ist damit gutzuheissen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche die Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie das Rekursverfahren zu entschädigen hat
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern.
2.
Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…