VB.2013.00616
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00616
10. März 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16124)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00616
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 30. April 2013 entzog das Strassenverkehrsamt A
den Führerausweis mit Wirkung ab 3. November 2012 für unbestimmte Zeit. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende
Wirkung. Das Strassenverkehrsamt begründete den Entzug im Wesentlichen damit,
dass eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 31. Mai
2013.
gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts. Die Sicherheitsdirektion
wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. August 2013 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe
vom 10. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis
nicht zu entziehen bzw. wieder zu erteilen, eventualiter zumindest für die 3. medizinische
Gruppe. Eventualiter sei ihm der Führerausweis unter der Auflage, dass er die
von seinem Hausarzt bzw. Therapeuten verordneten Medikamente einnehme, wieder
zu erteilen. Eventualiter sei ein Zusatzgutachten zur Frage der Relevanz seiner
allfälligen Erkrankung für die Fahreignung bzw. der Auswirkungen der Krankheit
einerseits ohne und andererseits mit medikamentöser Behandlung auf die
Fahreignung zu erstellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive
Rückerstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Berichte sowie MWST
zulasten des Staats).
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 19. September 2013 auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragte das
Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und hielt
fest, bei A würde ein ernsthaftes gesundheitliches (psychisches) und
behandlungsbedürftiges Problem vorliegen, welches die Anordnung eines
Sicherheitsentzugs als unumgänglich erscheinen lasse. Die Beschwerdeantwort und
das Schreiben der Sicherheitsdirektion wurden A am 25. September 2013 –
zur freigestellten Vernehmlassung bis 7. Oktober 2013 – zugestellt. A
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall bestand für Letzeres kein
Anlass.
2.
2.1
Dem
Beschwerdegegner wurde mit Verfügung vom 30. April 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie
Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG) mit Wirkung ab 3. November 2013 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis
entzogen und die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)
abhängig gemacht. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit dem Vorliegen
einer psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) mit nicht ausreichender
Stabilität und Symptomfreiheit; sie stützte sich dabei auf das Gutachten des
IRMZ vom 25. März 2013. Der Beschwerdeführer beantragt
nun, ihm sei der Führerausweis nicht zu entziehen bzw. wieder zu erteilen.
2.2
Eine Grundvoraussetzung für die
Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Ausweise und
Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person
auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Sicherungsentzug,
Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Die Wiedererteilung des
Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der
Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG).
2.3
Der Ausweisentzug vom 3. November 2012
betraf alle Fahrzeugkategorien sowie alle Unter- und Spezialkategorien
(einschliesslich Mofa). Der Beschwerdeführer besass
einen Führerausweis für die Kategorien A1, B, C, D, BE, C1E und DE (vgl.
Art. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Um ein Fahrzeug dieser Kategorien führen zu dürfen, muss
man die medizinischen Mindestanforderungen der 1. bzw. 2. medizinischen Gruppe gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung
mit Ziff. 2 von Anhang 1 VZV erfüllen. Ausgeschlossen ist eine Zulassung
für die 1. und 2. medizinische Gruppe aber bei Vorliegen einer Erkrankung aus
dem schizophrenen Formenkreis. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Zulassung zu
diesen beiden Gruppen nach dem ersten Wiederauftreten (Rezidiv) der Krankheit
(vgl. Volker Dittmann/Rolf Seeger, Psychische Störungen
und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern
2005, S. 47 ff., 50 f. Da beim Beschwerdeführer sowohl eine
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert worden ist und er
einen Rückfall erlitten hat, ist bei einer erneuten Wiederbewerbung nur die
Wiedererlangung der Führerausweiskategorie der 3. medizinischen Gruppe möglich (im Einzelnen hinten E. 3.4). Der
Antrag auf vollständige Wiedererteilung des Führerausweises im Rahmen aller
bisher verfügten Kategorien ist nach dem Gesagten von vornherein abzuweisen.
2.4
Zu prüfen
ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Fahreignung des Beschwerdeführers
auch für die 3. medizinische Gruppe zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte
verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen
Entscheid bildet. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Fragen, ob die
Polizei zu Recht Meldung an das Strassenverkehrsamt erstattete bzw. ob der
Beschwerdeführer zu Recht verhaftet und zwangsweise in die psychiatrische Klinik
eingewiesen worden ist.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen
geltend, das Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 sei nicht schlüssig und
gründe auf falschen tatsächlichen Annahmen. Der Beschwerdeführer habe sich
nichts zuschulden kommen lassen. Weder habe es einen Grund für die Personenkontrolle
vom 26. Oktober 2012 noch für die gleichentags erfolgte Festnahme gegeben.
Die Drohgebärden würden nur während der kurzen Zeit des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs
(FFE; ab. 1. Januar 2013: fürsorgerische Unterbringung) erwähnt und seien
mit den Umständen erklärbar; eine Relevanz für den Strassenverkehr bestehe
nicht. Die vorinstanzliche Begründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der
Dekompensation mit psychotischem Zustandsbild eine Gefährdung Dritter gewesen
und sei deswegen in die Klinik eingewiesen worden, sei klar fakten- und
aktenwidrig. Die fehlende Fahreignung werde einzig pauschal mit den angeblichen
psychopathologischen Auffälligkeiten wie inhaltlichen und formalen
Denkstörungen begründet, ohne dass diese konkret dargelegt würden. Die
Stellungnahme des IRMZ vom 23. April 2013 überzeuge ebenfalls nicht und
stehe teilweise im Widerspruch zum Gutachten vom 25. März 2013. Psychopathologische
Auffälligkeiten würden nach wie vor nicht näher bezeichnet. Einzig drei Beispiele
von Denkanstössen würden nun erstmals genannt. Letztlich werde dem Beschwerdeführer
der Führerausweis entzogen, weil er davon ausgegangen sei, dass bei der Einweisung
in die psychiatrische Klinik D im Oktober 2012 ein Versehen passiert sei,
er ausgeführt habe, der Hausarzt hätte noch eine Rechnung mit ihm offen gehabt
und er sich dahingehend geäussert habe, dass in der Gemeinde Vieles gegen ihn
vorgehe. Diese Aussagen würden entweder stimmen oder seien für die Beurteilung
der Fahreignung nicht relevant. Ein Wahn sei somit nicht erstellt. Indem das
Gutachten die angeblichen Denkstörungen in keiner Weise mit dem Verhalten im
Verkehr in Verbindung bringe, sei es unvollständig und nicht nachvollziehbar.
3.2
Gemäss
§ 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen,
unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis
der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Der
Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen
insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie
auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig
begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person
hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die
entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten
abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden
frei (VGr, 5. September 2012, VB.2012.00355, E. 5.4; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 78).
3.3
Das
verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 stützt sich auf
die verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. März
2013, den ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. E vom 11. März 2013, den
Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D vom 13. November 2012,
den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F vom 14. März 2013 sowie auf
Fremdauskünfte. Es kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bei
gesamthafter Betrachtung von einer verkehrsmedizinisch relevanten psychischen
Erkrankung auszugehen sei. Dieser leide seit ungefähr 1997 an einer paranoiden
Schizophrenie, weswegen er seit vielen Jahren ein Antipsychotikum einnehmen
müsse. Seit Sommer 2010 befinde sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer
Behandlung. Allerdings habe er anfangs 2012 die verordnete psychiatrische Medikation
ohne Wissen der Psychiaterin abgesetzt, worauf es zu einer Dekompensation mit
psychotischem Zustandsbild gekommen sei. Dies habe in einem Klinikaufenthalt
per FFE Ende Oktober 2012 geendet. Aktuell erhalte der Beschwerdeführer eine
100%-IV-Rente, sei auf fremde Hilfe durch die Spitex angewiesen und habe eine
Vertretungsbeistandschaft. Von einer ausreichenden Stabilisierung hinsichtlich
der psychischen Erkrankung sei noch nicht auszugehen. Gemäss ärztlicher
Auskunft bestehe zwar eine Medikamentencompliance, allerdings fehle eine
Krankheitseinsicht in Bezug auf den "Querulantenwahn". Anlässlich der
verkehrsmedizinischen Untersuchung hätten sich auch psychopathologische Auffälligkeiten
wie inhaltliche und formale Denkstörungen gezeigt. Dies seien psychotische Symptome
und könnten entweder als Restsymptome bzw. erneute Frühsymptome gewertet
werden. Dies spreche wiederum für eine nicht ausreichende psychische
Stabilisierung. Die Fahreignung könne erst dann positiv beurteilt werden, wenn
eine ausreichende Symptomfreiheit – in der Regel von mindestens einem Jahr –
nach einer psychotischen Episode vorhanden sei. Dies liege beim
Beschwerdeführer aktuell nicht vor. Somit müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers
aufgrund Vorliegens einer psychischen Erkrankung mit nicht ausreichender
Stabilität und Symptomfreiheit aktuell verneint werden. Voraussetzung für die
Wiedererteilung des Führerausweises der 3. medizinischen Gruppe sei eine mindestens
12-monatige Stabilität und Symptomfreiheit bei weiterhin bestehender
regelmässiger psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung. Der
Beschwerdeführer müsse die verordneten Medikamente nach Dafürhalten der
behandelnden Ärztin regelmässig einnehmen. Die Medikamentencompliance sei
mittels regelmässigem Medikamentenspiegel auf die verordneten Medikamente zu
überprüfen.
3.4
Mehrere
behandelnde bzw. begutachtende Ärzte stellten dem Beschwerdeführer unabhängig
voneinander die psychiatrische Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD10,
F20.0; DD: wahnhafte Störung, DD: paranoid-querulatorische
Persönlichkeitsstörung). Dies unterscheidet den vorliegenden zu beurteilenden
von dem vom Bundesgericht entschiedenen Fall, in dem eine blosse
Verdachtsdiagnose bestand (vgl. BGE 133 II 384, E. 5.1.1). Die Betroffenen
zeigen Symptome wie Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen (v. a. in Form akustischer
Halluzinationen), Wahrnehmungsstörungen, Störungen der Stimmung, des Antriebs
und der Sprache (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 264. A., Berlin 2013).
Bei akuten schizophrenen Erkrankungen, insbesondere wenn sie mit Wahn, Sinnestäuschungen,
Denk- und Verhaltensstörungen einhergehen, sind die Voraussetzungen zum
sicheren Führen von Motofahrzeugen grundsätzlich nicht gegeben.
Das Gutachten verwies auf inhaltliche und formale
Denkstörungen, die sich anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung
gezeigt hätten. Unter formalen Denkstörungen werden Störungen des Denkens in
Bezug auf Geschwindigkeit, Ablauf (umständliches Denken) oder logische Struktur
verstanden. Inhaltliche Denkstörungen sind Störungen im Sinn einer
Urteilsstörung über die Realität, z. B. Wahn (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 264. A.,
Berlin 2013). Die Gutachterin hielt fest, der Beschwerdeführer gebe teilweise
sehr weitschweifige und umständliche Antworten und schweife mit den Themen
immer wieder etwas ab. Ferner habe er sich auf die Fragen teilweise schlecht
konzentrieren können. Damit umschrieb sie formale Denkstörungen in Bezug auf
den Ablauf. Die inhaltlichen Denkstörungen sah sie darin, dass der
Beschwerdeführer davon ausging, bei der Einweisung in die Klinik sei ein
Versehen passiert. Der Hausarzt habe mit ihm noch eine Rechnung offen gehabt
und ihn wegen der Tatsache, dass er ihn nicht mehr aufgesucht habe, per FFE einweisen
lassen. Eine weitere Denkstörung ist in der Auffassung zu sehen, dass in den
Gemeinden Vieles gegen ihn vorgehe. Folglich hat die Gutachterin – entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers – bereits im Gutachten konkrete Denkstörungen
genannt. Weiter stellte die Gutachterin wahnhaft anmutende inhaltliche
Gedankengänge fest sowie eine etwas reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit.
Demzufolge zeigte der Beschwerdeführer noch am 8. März 2013 Symptome.
Diese wirken sich auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, eine
situationsadäquate Verhaltenssteuerung, die Konzentration sowie auf die Aufmerksamkeit
aus; alles Voraussetzungen, die zum sicheren Führen eines Fahrzeugs notwendig
sind (Dittmann/Seeger, S. 51). Überdies
fehlt es ihm teilweise an der Krankheitseinsicht. Von einer ausreichenden
Stabilisierung hinsichtlich der psychischen Erkrankung ist daher noch nicht
auszugehen. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer in regelmässiger
psychiatrischer Behandlung. Jedoch hat er das Antipsychotikum, welches er
jahrelang einnahm, ohne Wissen der ihn behandelnden Psychiaterin anfangs 2012
abgesetzt. Daraufhin kam es zu einer Dekompensation mit psychotischem Zustandsbild
und Gefährdung für Dritte, die zur Einweisung in die psychiatrische
Klinik D per FFE geführt hat. Gemäss dem im Gutachten zusammengefasstem
Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D habe der Beschwerdeführer
bei seiner Einweisung wirr über Bedrohungen durch verschiedene Personen
berichtet. Es habe eine massive Anspannung und bedrohliches Verhalten mit
Drohgebärden und verbal-aggressiven Äusserungen bestanden. Da eine akute
Fremdgefährdung bestanden habe, sei er durch eine Zwangsmedikation und einer
Unterbringung im geschlossenen Isolationszimmer behandelt worden. Seit der
Entlassung aus der Klinik wird der Beschwerdeführer engmaschig durch die Spitex
betreut und hat eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung erhalten. Dies bedeutet, dass der 46-jährige
Beschwerdeführer den Alltag zurzeit nur mit Hilfestellungen bewältigen kann,
was ebenfalls gegen eine ausreichende Stabilisierung spricht.
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm
behauptet – während der Dekompensation ein Motorfahrzeug gelenkt haben, so hätte
er dies im fahrunfähigen Zustand getan, was ebenfalls für den Sicherungsentzug
spräche. Weiter ist bei einem Sicherungsentzug der automobilistische Leumund
unbeachtlich, bezweckt der Sicherungsentzug doch, die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in
der Zukunft zu verhindern. Er wird allein aus Gründen
der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers
angeordnet; eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr wird
dementsprechend nicht vorausgesetzt (VGr, 11. Februar 2009, VB.2009.00004,
E. 2.3 [nicht publiziert]; Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 3).
3.5
Das
Gutachten des IRMZ weist weder Irrtümer, Lücken noch Widersprüche auf. Auch
bestehen keine Widersprüche zwischen der Stellungnahme des IRMZ vom 23. April
2013.
und dem Gutachten. Auf das Einholen eines Obergutachtens kann deshalb
verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben
zulässigerweise auf das Gutachten des IRMZ abgestellt. Der Beschwerdeführer
verfügt somit zurzeit nicht über die medizinischen Voraussetzungen für die 3.
medizinische Gruppe. Die Fahreignung wurde zu Recht verneint.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eventualiter der
Führerausweis unter der Auflage, dass er die verordneten Medikamente einnimmt,
wiederzuerteilen.
Die Würdigung der Vorinstanz (Rekursentscheid, E. 6),
wonach das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit das entgegenstehende
private Interesse des Beschwerdeführers überwiege, ist nachvollziehbar. Gemäss
Prognose der behandelnden Psychiaterin ist zwar unter neuroleptischer
Medikation davon auszugehen, dass eine erneute Stabilisierung auf dem
bisherigen Niveau bei aktuell bestehender medikamentösen Compliance möglich
ist. Eine solche Stabilisierung ist jedoch nicht ersichtlich. Ferner weist sie
darauf hin, dass eine Krankheitseinsicht in Bezug auf den querulatorischen Wahn
nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedererteilung lediglich von
Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen
Gutachtens des IRMZ abhängig gemacht. Wann ein solches frühestens möglich ist, legte
sie nicht fest. Eine mildere Massnahme, die – trotz fehlender Fahreignung –
geeignet wäre, das sichere Führen eines Motorfahrzeugs zu gewähren und eine
Gefährdung der Verkehrssicherheit ausschliesst, besteht somit zurzeit nicht.
5.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass das Gutachten vom 25. März 2013, auf welchem sich die
angefochtene Verfügung zulässigerweise beruht, klar, widerspruchsfrei und vollständig
ist. Es besteht keine Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …