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Entscheid

VB.2013.00616

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00616

10. März 2014Deutsch14 min

(URT.2014.16124)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 30. April 2013 entzog das Strassenverkehrsamt A

den Führerausweis mit Wirkung ab 3. November 2012 für unbestimmte Zeit. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende

Wirkung. Das Strassenverkehrsamt begründete den Entzug im Wesentlichen damit,

dass eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 31. Mai

2013.

gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts. Die Sicherheitsdirektion

wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. August 2013 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe

vom 10. September 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Führerausweis

nicht zu entziehen bzw. wieder zu erteilen, eventualiter zumindest für die 3. medizinische

Gruppe. Eventualiter sei ihm der Führerausweis unter der Auflage, dass er die

von seinem Hausarzt bzw. Therapeuten verordneten Medikamente einnehme, wieder

zu erteilen. Eventualiter sei ein Zusatzgutachten zur Frage der Relevanz seiner

allfälligen Erkrankung für die Fahreignung bzw. der Auswirkungen der Krankheit

einerseits ohne und andererseits mit medikamentöser Behandlung auf die

Fahreignung zu erstellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive

Rückerstattung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Berichte sowie MWST

zulasten des Staats).

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 19. September 2013 auf eine Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 23. September 2013 beantragte das

Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und hielt

fest, bei A würde ein ernsthaftes gesundheitliches (psychisches) und

behandlungsbedürftiges Problem vorliegen, welches die Anordnung eines

Sicherheitsentzugs als unumgänglich erscheinen lasse. Die Beschwerdeantwort und

das Schreiben der Sicherheitsdirektion wurden A am 25. September 2013 –

zur freigestellten Vernehmlassung bis 7. Oktober 2013 – zugestellt. A

liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall bestand für Letzeres kein

Anlass.

2.

2.1

Dem

Beschwerdegegner wurde mit Verfügung vom 30. April 2013 gestützt auf

Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie

Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) mit Wirkung ab 3. November 2013 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis

entzogen und die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)

abhängig gemacht. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid mit dem Vorliegen

einer psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) mit nicht ausreichender

Stabilität und Symptomfreiheit; sie stützte sich dabei auf das Gutachten des

IRMZ vom 25. März 2013. Der Beschwerdeführer beantragt

nun, ihm sei der Führerausweis nicht zu entziehen bzw. wieder zu erteilen.

2.2

Eine Grundvoraussetzung für die

Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte Fahreignung. Ausweise und

Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person

auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Sicherungsentzug,

Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Die Wiedererteilung des

Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der

Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.3

Der Ausweisentzug vom 3. November 2012

betraf alle Fahrzeugkategorien sowie alle Unter- und Spezialkategorien

(einschliesslich Mofa). Der Beschwerdeführer besass

einen Führerausweis für die Kategorien A1, B, C, D, BE, C1E und DE (vgl.

Art. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Um ein Fahrzeug dieser Kategorien führen zu dürfen, muss

man die medizinischen Mindestanforderungen der 1. bzw. 2. medizinischen Gruppe gemäss Art. 7 Abs. 1 in Verbindung

mit Ziff. 2 von Anhang 1 VZV erfüllen. Ausgeschlossen ist eine Zulassung

für die 1. und 2. medizinische Gruppe aber bei Vorliegen einer Erkrankung aus

dem schizophrenen Formenkreis. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Zulassung zu

diesen beiden Gruppen nach dem ersten Wiederauftreten (Rezidiv) der Krankheit

(vgl. Volker Dittmann/Rolf Seeger, Psychische Störungen

und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern

2005, S. 47 ff., 50 f. Da beim Beschwerdeführer sowohl eine

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert worden ist und er

einen Rückfall erlitten hat, ist bei einer erneuten Wiederbewerbung nur die

Wiedererlangung der Führerausweiskategorie der 3. medizinischen Gruppe möglich (im Einzelnen hinten E. 3.4). Der

Antrag auf vollständige Wiedererteilung des Führerausweises im Rahmen aller

bisher verfügten Kategorien ist nach dem Gesagten von vornherein abzuweisen.

2.4

Zu prüfen

ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die Fahreignung des Beschwerdeführers

auch für die 3. medizinische Gruppe zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte

verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für diesen

Entscheid bildet. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Fragen, ob die

Polizei zu Recht Meldung an das Strassenverkehrsamt erstattete bzw. ob der

Beschwerdeführer zu Recht verhaftet und zwangsweise in die psychiatrische Klinik

eingewiesen worden ist.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen

geltend, das Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 sei nicht schlüssig und

gründe auf falschen tatsächlichen Annahmen. Der Beschwerdeführer habe sich

nichts zuschulden kommen lassen. Weder habe es einen Grund für die Personenkontrolle

vom 26. Oktober 2012 noch für die gleichentags erfolgte Festnahme gegeben.

Die Drohgebärden würden nur während der kurzen Zeit des Fürsorgerischen Freiheitsentzugs

(FFE; ab. 1. Januar 2013: fürsorgerische Unterbringung) erwähnt und seien

mit den Umständen erklärbar; eine Relevanz für den Strassenverkehr bestehe

nicht. Die vorinstanzliche Be­gründung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der

Dekompensation mit psychotischem Zustandsbild eine Gefährdung Dritter gewesen

und sei deswegen in die Klinik eingewiesen worden, sei klar fakten- und

aktenwidrig. Die fehlende Fahreignung werde einzig pauschal mit den angeblichen

psychopathologischen Auffälligkeiten wie inhaltlichen und formalen

Denkstörungen begründet, ohne dass diese konkret dargelegt würden. Die

Stellungnahme des IRMZ vom 23. April 2013 überzeuge ebenfalls nicht und

stehe teilweise im Widerspruch zum Gutachten vom 25. März 2013. Psychopathologische

Auffälligkeiten würden nach wie vor nicht näher bezeichnet. Einzig drei Beispiele

von Denkanstössen würden nun erstmals genannt. Letztlich werde dem Beschwerdeführer

der Führerausweis entzogen, weil er davon ausgegangen sei, dass bei der Einweisung

in die psychiatrische Klinik D im Oktober 2012 ein Versehen passiert sei,

er ausgeführt habe, der Hausarzt hätte noch eine Rechnung mit ihm offen gehabt

und er sich dahingehend geäussert habe, dass in der Gemeinde Vieles gegen ihn

vorgehe. Diese Aussagen würden entweder stimmen oder seien für die Beurteilung

der Fahreignung nicht relevant. Ein Wahn sei somit nicht erstellt. Indem das

Gutachten die angeblichen Denkstörungen in keiner Weise mit dem Verhalten im

Verkehr in Verbindung bringe, sei es unvollständig und nicht nachvollziehbar.

3.2

Gemäss

§ 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen,

unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis

der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Der

Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen

insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie

auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig

begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person

hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die

entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten

abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

enthält. In ihrer rechtlichen Würdigung dagegen sind die zuständigen Bewilligungsbehörden

frei (VGr, 5. September 2012, VB.2012.00355, E. 5.4; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 78).

3.3

Das

verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 25. März 2013 stützt sich auf

die verkehrsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 8. März

2013, den ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. E vom 11. März 2013, den

Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D vom 13. November 2012,

den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F vom 14. März 2013 sowie auf

Fremdauskünfte. Es kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bei

gesamthafter Betrachtung von einer verkehrsmedizinisch relevanten psychischen

Erkrankung auszugehen sei. Dieser leide seit ungefähr 1997 an einer paranoiden

Schizophrenie, weswegen er seit vielen Jahren ein Antipsychotikum einnehmen

müsse. Seit Sommer 2010 befinde sich der Beschwerdeführer in regelmässiger psychiatrischer

Behandlung. Allerdings habe er anfangs 2012 die verordnete psychiatrische Medikation

ohne Wissen der Psychiaterin abgesetzt, worauf es zu einer Dekompensation mit

psychotischem Zustandsbild gekommen sei. Dies habe in einem Klinikaufenthalt

per FFE Ende Oktober 2012 geendet. Aktuell erhalte der Beschwerdeführer eine

100%-IV-Rente, sei auf fremde Hilfe durch die Spitex angewiesen und habe eine

Vertretungsbeistandschaft. Von einer ausreichenden Stabilisierung hinsichtlich

der psychischen Erkrankung sei noch nicht auszugehen. Gemäss ärztlicher

Auskunft bestehe zwar eine Medikamentencompliance, allerdings fehle eine

Krankheitseinsicht in Bezug auf den "Querulantenwahn". Anlässlich der

verkehrsmedizinischen Untersuchung hätten sich auch psychopathologische Auffälligkeiten

wie inhaltliche und formale Denkstörungen gezeigt. Dies seien psychotische Symptome

und könnten entweder als Restsymptome bzw. erneute Frühsymptome gewertet

werden. Dies spreche wiederum für eine nicht ausreichende psychische

Stabilisierung. Die Fahreignung könne erst dann positiv beurteilt werden, wenn

eine ausreichende Symptomfreiheit – in der Regel von mindestens einem Jahr –

nach einer psychotischen Episode vorhanden sei. Dies liege beim

Beschwerdeführer aktuell nicht vor. Somit müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers

aufgrund Vorliegens einer psychischen Erkrankung mit nicht ausreichender

Stabilität und Symptomfreiheit aktuell verneint werden. Voraussetzung für die

Wiedererteilung des Führerausweises der 3. medizinischen Gruppe sei eine mindestens

12-monatige Stabilität und Symptomfreiheit bei weiterhin bestehender

regelmässiger psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung. Der

Beschwerdeführer müsse die verordneten Medikamente nach Dafürhalten der

behandelnden Ärztin regelmässig einnehmen. Die Medikamentencompliance sei

mittels regelmässigem Medikamentenspiegel auf die verordneten Medikamente zu

überprüfen.

3.4

Mehrere

behandelnde bzw. begutachtende Ärzte stellten dem Beschwerdeführer unabhängig

voneinander die psychiatrische Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD10,

F20.0; DD: wahnhafte Störung, DD: paranoid-querulatorische

Persönlichkeitsstörung). Dies unterscheidet den vorliegenden zu beurteilenden

von dem vom Bundesgericht entschiedenen Fall, in dem eine blosse

Verdachtsdiagnose bestand (vgl. BGE 133 II 384, E. 5.1.1). Die Betroffenen

zeigen Symptome wie Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen (v. a. in Form akustischer

Halluzinationen), Wahrnehmungsstörungen, Störungen der Stimmung, des Antriebs

und der Sprache (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 264. A., Berlin 2013).

Bei akuten schizophrenen Erkrankungen, insbesondere wenn sie mit Wahn, Sinnestäuschungen,

Denk- und Verhaltensstörungen einhergehen, sind die Voraussetzungen zum

sicheren Führen von Motofahrzeugen grundsätzlich nicht gegeben.

Das Gutachten verwies auf inhaltliche und formale

Denkstörungen, die sich anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung

gezeigt hätten. Unter formalen Denkstörungen werden Störungen des Denkens in

Bezug auf Geschwindigkeit, Ablauf (umständliches Denken) oder logische Struktur

verstanden. Inhaltliche Denkstörungen sind Störungen im Sinn einer

Urteilsstörung über die Realität, z. B. Wahn (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 264. A.,

Berlin 2013). Die Gutachterin hielt fest, der Beschwerdeführer gebe teilweise

sehr weitschweifige und umständliche Antworten und schweife mit den Themen

immer wieder etwas ab. Ferner habe er sich auf die Fragen teilweise schlecht

konzentrieren können. Damit umschrieb sie formale Denkstörungen in Bezug auf

den Ablauf. Die inhaltlichen Denkstörungen sah sie darin, dass der

Beschwerdeführer davon ausging, bei der Einweisung in die Klinik sei ein

Versehen passiert. Der Hausarzt habe mit ihm noch eine Rechnung offen gehabt

und ihn wegen der Tatsache, dass er ihn nicht mehr aufgesucht habe, per FFE einweisen

lassen. Eine weitere Denkstörung ist in der Auffassung zu sehen, dass in den

Gemeinden Vieles gegen ihn vorgehe. Folglich hat die Gutachterin – entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers – bereits im Gutachten konkrete Denkstörungen

genannt. Weiter stellte die Gutachterin wahnhaft anmutende inhaltliche

Gedankengänge fest sowie eine etwas reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit.

Demzufolge zeigte der Beschwerdeführer noch am 8. März 2013 Symptome.

Diese wirken sich auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, eine

situationsadäquate Verhaltenssteuerung, die Konzentration sowie auf die Aufmerksamkeit

aus; alles Voraussetzungen, die zum sicheren Führen eines Fahrzeugs notwendig

sind (Dittmann/Seeger, S. 51). Überdies

fehlt es ihm teilweise an der Krankheitseinsicht. Von einer ausreichenden

Stabilisierung hinsichtlich der psychischen Erkrankung ist daher noch nicht

auszugehen. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer in regelmässiger

psychiatrischer Behandlung. Jedoch hat er das Antipsychotikum, welches er

jahrelang einnahm, ohne Wissen der ihn behandelnden Psychiaterin anfangs 2012

abgesetzt. Daraufhin kam es zu einer Dekompensation mit psychotischem Zustandsbild

und Gefährdung für Dritte, die zur Einweisung in die psychiatrische

Klinik D per FFE geführt hat. Gemäss dem im Gutachten zusammengefasstem

Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D habe der Beschwerdeführer

bei seiner Einweisung wirr über Bedrohungen durch verschiedene Personen

berichtet. Es habe eine massive Anspannung und bedrohliches Verhalten mit

Drohgebärden und verbal-aggressiven Äusserungen bestanden. Da eine akute

Fremdgefährdung bestanden habe, sei er durch eine Zwangsmedikation und einer

Unterbringung im geschlossenen Isolationszimmer behandelt worden. Seit der

Entlassung aus der Klinik wird der Beschwerdeführer engmaschig durch die Spitex

betreut und hat eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung erhalten. Dies bedeutet, dass der 46-jährige

Beschwerdeführer den Alltag zurzeit nur mit Hilfestellungen bewältigen kann,

was ebenfalls gegen eine ausreichende Stabilisierung spricht.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm

behauptet – während der Dekompensation ein Motorfahrzeug gelenkt haben, so hätte

er dies im fahrunfähigen Zustand getan, was ebenfalls für den Sicherungsentzug

spräche. Weiter ist bei einem Sicherungsentzug der automobilistische Leumund

unbeachtlich, bezweckt der Sicherungsentzug doch, die zu befürchtende

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in

der Zukunft zu verhindern. Er wird allein aus Gründen

der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers

angeordnet; eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr wird

dementsprechend nicht vorausgesetzt (VGr, 11. Februar 2009, VB.2009.00004,

E. 2.3 [nicht publiziert]; Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 3).

3.5

Das

Gutachten des IRMZ weist weder Irrtümer, Lücken noch Widersprüche auf. Auch

bestehen keine Widersprüche zwischen der Stellungnahme des IRMZ vom 23. April

2013.

und dem Gutachten. Auf das Einholen eines Obergutachtens kann deshalb

verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben

zulässigerweise auf das Gutachten des IRMZ abgestellt. Der Beschwerdeführer

verfügt somit zurzeit nicht über die medizinischen Voraussetzungen für die 3.

medizinische Gruppe. Die Fahreignung wurde zu Recht verneint.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eventualiter der

Führerausweis unter der Auflage, dass er die verordneten Medikamente einnimmt,

wiederzuerteilen.

Die Würdigung der Vorinstanz (Rekursentscheid, E. 6),

wonach das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit das entgegenstehende

private Interesse des Beschwerdeführers überwiege, ist nachvollziehbar. Gemäss

Prognose der behandelnden Psychiaterin ist zwar unter neuroleptischer

Medikation davon auszugehen, dass eine erneute Stabilisierung auf dem

bisherigen Niveau bei aktuell bestehender medikamentösen Compliance möglich

ist. Eine solche Stabilisierung ist jedoch nicht ersichtlich. Ferner weist sie

darauf hin, dass eine Krankheitseinsicht in Bezug auf den querulatorischen Wahn

nicht gegeben ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Wiedererteilung lediglich von

Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen/verkehrspsychologischen

Gutachtens des IRMZ abhängig gemacht. Wann ein solches frühestens möglich ist, legte

sie nicht fest. Eine mildere Massnahme, die – trotz fehlender Fahreignung –

geeignet wäre, das sichere Führen eines Motorfahrzeugs zu gewähren und eine

Gefährdung der Verkehrssicherheit ausschliesst, besteht somit zurzeit nicht.

5.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass das Gutachten vom 25. März 2013, auf welchem sich die

angefochtene Verfügung zulässigerweise beruht, klar, widerspruchsfrei und vollständig

ist. Es besteht keine Veranlassung, vom Gutachten abzuweichen. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …