VB.2013.00622
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00622
1. November 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15707)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00622
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. November 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 22. März 2013 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf einen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 14. Dezember 2012,
mit dem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90
Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3 SVG sowie
Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962 (VRV) und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom
5. September 1979 (SSV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 2'400.- bestraft worden war.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen an die Sicherheitsdirektion und
beantragte, anstelle des verfügten Führerausweisentzugs sei eine Verwarnung
auszusprechen. Eventualiter sei ein Führerausweisentzug von einem Monat zu
verfügen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juli
2013.
ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. September 2013
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid
der Vorinstanz sei aufzuheben, von einem Entzug des Führerausweises sei
abzusehen und anstelle dessen sei eine Verwarnung auszusprechen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
18.
September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt
beantragte am 4. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den
Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 11. Januar 2012, 14.17 Uhr,
den Personenwagen Audi, 01, auf der Autobahn A3 in Murg Richtung Zürich. Dabei
überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug
der Sicherheitsmarge um 37 km/h.
Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde das
Administrativverfahren am 29. März 2012 bis zum Abschluss des
Strafverfahrens sistiert. Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähnten
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 14. Dezember 2012 der
fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1
SVG schuldig gesprochen worden war, erliess die Beschwerdegegnerin die
angefochtene Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um mehr als 35 km/h stelle
ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG dar. Nach einer solchen sei der Führerausweis für
mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, trotz des vom
Bundesgericht entwickelten Schematismus, wonach – unter anderem – eine
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn um 35 km/h eine schwere
Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle,
seien die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Sofern besondere Umstände vorlägen,
müsse vom vorgegebenen Schematismus abgewichen werden. Die Strafbehörden hätten
festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bei günstigen
Verhältnissen stattgefunden habe und damit im fraglichen Autobahnabschnitt –
entgegen den unzulässigen Feststellungen der Vorinstanz – keine erhöhte
Aufmerksamkeit vorausgesetzt werde. Im fraglichen Bereich sei die Autobahn
übersichtlich und unterscheide sich nicht von einem Autobahnabschnitt, auf dem
eine Geschwindigkeit von 120 km/h zulässig sei. Dem Beschwerdeführer, der
aus Unachtsamkeit die Signalisation 80 km/h nicht gesehen habe, könne kein
rücksichtsloses und bedenkenloses Verhalten vorgeworfen werden. Es fehle an
einem schweren Verschulden. Es habe auch keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
vorgelegen. Dies zeige auch der Umstand, dass das Bundesamt für Strassen
verfügt habe, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine
Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h gelten solle.
4.
4.1
Eine schwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung
von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Erforderlich ist mithin sowohl ein grosses Verschulden als
auch eine grosse Gefährdung. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der
Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem
Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von
strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbstständigt sowie im Hinblick auf die
Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der
Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern –
teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen;
VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der örtlichen Verhältnisse
könne in objektiver Hinsicht höchstens von einer geringen Gefahr die Rede sein.
In subjektiver Hinsicht habe er zudem nicht davon ausgehen müssen, dass auf dem
fraglichen Autobahnabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte,
weshalb höchstens ein leichtes Verschulden bejaht werden könne.
5.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen,
die Vorinstanz sei unzulässigerweise von den tatsächlichen Feststellungen
abgewichen, die dem Strafbefehl zugrunde gelegt worden waren. Es treffe nicht
zu, dass der fragliche Streckenabschnitt eine erhöhte Aufmerksamkeit verlange.
5.1
Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sie
an die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls gebunden war (Entscheid
der Vorinstanz, E. 3; vgl. auch VGr, 29. November 2012,
VB.2012.00710, E. 4.1 [nicht publiziert]).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wich die
Vorinstanz davon in der Folge auch nicht ab. Die Einschätzung, es handle sich
beim fraglichen Autobahnabschnitt um eine Strecke mit deutlich erhöhten
Anforderungen an die Aufmerksamkeit, steht nicht im Widerspruch zur
Feststellung, es hätten günstige Verhältnisse geherrscht. Letztere bezieht sich
auf die Witterungs- und Lichtverhältnisse sowie auf den Strassenzustand. Auch
bei günstigen Verhältnissen können jedoch die Strassenführung oder andere
objektive Faktoren eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern.
5.2
In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts –
wozu das Verschulden gehört – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an
das Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation
hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die dieser besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3). In
einem solchen Fall kann die Verwaltungsbehörde auch an die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein
(BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3c;
BGr, 17. Januar 2013,1C_345/2012, E. 2.2).
6.
6.1
Die Vorinstanz wies zutreffend auf die vom
Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung hin, mit der dieses in Bezug auf die
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse der
Rechtsgleichheit Grenzwerte festgelegt hat. Ein Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 35 km/h ist demnach grundsätzlich
ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren (Entscheid der
Vorinstanz, E. 5a mit Hinweisen).
6.2
Diese
Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen
des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie muss prüfen, ob besondere Umstände
vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen
lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht
oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Zudem
sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer
zu berücksichtigen (BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2 mit
Hinweisen).
6.3
Von
besonderen Umständen ist nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das
Ziel, eine rechtsgleichen Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu
gewährleisten, vereitelt.
Die Behauptung, die massgebliche Signalisation übersehen zu
haben, ohne dass dafür eine besondere Begründung angeführt werden könnte,
vermag jedenfalls keine solchen besonderen Umstände zu begründen. Dasselbe gilt
für das Vorliegen günstiger Verhältnisse im dargelegten Sinn (oben, E. 5;
vgl. VGr, 15. Juni 2011, VB.2011.00309, E. 3.4 [nicht publiziert],
bestätigt mit BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.3 f.).
6.4
Besondere Umstände könnten allenfalls bejaht
werden, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit objektiv klar nicht
gerechtfertigt werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist
unbestritten, dass sich die Messstelle, wo der Beschwerdeführer die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritt, vor einem
Streckenabschnitt mit relativ engen Kurvenradien befindet. Es ist angebracht
und dementsprechend auch nicht unüblich, dass vor solchen Abschnitten mit der
Signalisation einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit darauf hingewirkt wird,
die Geschwindigkeit der den Abschnitt anfahrenden Fahrzeuge rechtzeitig zu
reduzieren. Dies ist wegen möglicher Rückstaus umso wichtiger, wenn die
Übersichtlichkeit aufgrund der Topografie eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass
sich die auf die Ausfahrt Murg – in deren Bereich sich der Beschwerdeführer bei
der Geschwindigkeitsmessung befand – folgende Einfahrt bereits in einer relativ
engen Linkskurve befindet. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf
hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bzw.
Google-Luftbilder einen Strassenabschnitt darstellen, der sich noch vor
der Ausfahrt Murg und damit weiter vom erwähnten Abschnitt mit engeren
Kurvenradien entfernt befindet.
6.5
In Bezug
auf die vom Beschwerdeführer verursachte Gefährdung wies die Vorinstanz zutreffend
darauf hin, dass angesichts der konkreten Verhältnisse kein Anlass bestehe, von
besonderen Umständen zu sprechen und von den vom Bundesgericht festgelegten
Regeln abzuweichen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5e). Auf diese Erwägungen
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h bei einer – gerechtfertigten
(E. 6.4) – signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine
höhere Gefährdung mit sich bringt als eine ebensolche Überschreitung auf einem
durchschnittlichen Autobahnabschnitt mit Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.
Umso weniger kann die Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften durch den
Beschwerdeführer unter diesen Umständen abweichend von der bundesgerichtlichen
Praxis als nur mittelschwer oder gar leicht beurteilt werden.
6.6
Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers liegen nach dem Gesagten keine besonderen
Umstände vor, die es angezeigt erscheinen lassen würden, vorliegend nicht von
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen.
7.
Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs
sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16
Abs. 3 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen
Entzugsdauer von drei Monaten begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem
Willen des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16
Abs. 3 SVG), erübrigen sich weitere Ausführungen.
8.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…