Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00622

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00622

1. November 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15707)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 22. März 2013 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf einen

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 14. Dezember 2012,

mit dem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90

Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in

Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3 SVG sowie

Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962 (VRV) und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom

5. September 1979 (SSV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von

Fr. 2'400.- bestraft worden war.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen an die Sicherheitsdirektion und

beantragte, anstelle des verfügten Führerausweisentzugs sei eine Verwarnung

auszusprechen. Eventualiter sei ein Führerausweisentzug von einem Monat zu

verfügen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Juli

2013.

ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 12. September 2013

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid

der Vorinstanz sei aufzuheben, von einem Entzug des Führerausweises sei

abzusehen und anstelle dessen sei eine Verwarnung auszusprechen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Strassenverkehrsamts.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

18.

September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt

beantragte am 4. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 11. Januar 2012, 14.17 Uhr,

den Personenwagen Audi, 01, auf der Autobahn A3 in Murg Richtung Zürich. Dabei

überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug

der Sicherheitsmarge um 37 km/h.

Auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde das

Administrativverfahren am 29. März 2012 bis zum Abschluss des

Strafverfahrens sistiert. Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähnten

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom 14. Dezember 2012 der

fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1

SVG schuldig gesprochen worden war, erliess die Beschwerdegegnerin die

angefochtene Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um mehr als 35 km/h stelle

ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG dar. Nach einer solchen sei der Führerausweis für

mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, trotz des vom

Bundesgericht entwickelten Schematismus, wonach – unter anderem – eine

Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn um 35 km/h eine schwere

Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle,

seien die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Sofern besondere Umstände vorlägen,

müsse vom vorgegebenen Schematismus abgewichen werden. Die Strafbehörden hätten

festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bei günstigen

Verhältnissen stattgefunden habe und damit im fraglichen Autobahnabschnitt –

entgegen den unzulässigen Feststellungen der Vorinstanz – keine erhöhte

Aufmerksamkeit vorausgesetzt werde. Im fraglichen Bereich sei die Autobahn

übersichtlich und unterscheide sich nicht von einem Autobahnabschnitt, auf dem

eine Geschwindigkeit von 120 km/h zulässig sei. Dem Beschwerdeführer, der

aus Unachtsamkeit die Signalisation 80 km/h nicht gesehen habe, könne kein

rücksichtsloses und bedenkenloses Verhalten vorgeworfen werden. Es fehle an

einem schweren Verschulden. Es habe auch keine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

vorgelegen. Dies zeige auch der Umstand, dass das Bundesamt für Strassen

verfügt habe, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine

Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h gelten solle.

4.

4.1

Eine schwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung

von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Erforderlich ist mithin sowohl ein grosses Verschulden als

auch eine grosse Gefährdung. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der

Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem

Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von

strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbstständigt sowie im Hinblick auf die

Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der

Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern –

teilweise massiv – verschärft (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen;

VGr, 8. September 2010, VB.2010.00325, E. 4.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, aufgrund der örtlichen Verhältnisse

könne in objektiver Hinsicht höchstens von einer geringen Gefahr die Rede sein.

In subjektiver Hinsicht habe er zudem nicht davon ausgehen müssen, dass auf dem

fraglichen Autobahnabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte,

weshalb höchstens ein leichtes Verschulden bejaht werden könne.

5.

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen,

die Vorinstanz sei unzulässigerweise von den tatsächlichen Feststellungen

abgewichen, die dem Strafbefehl zugrunde gelegt worden waren. Es treffe nicht

zu, dass der fragliche Streckenabschnitt eine erhöhte Aufmerksamkeit verlange.

5.1

Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sie

an die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls gebunden war (Entscheid

der Vorinstanz, E. 3; vgl. auch VGr, 29. November 2012,

VB.2012.00710, E. 4.1 [nicht publiziert]).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wich die

Vorinstanz davon in der Folge auch nicht ab. Die Einschätzung, es handle sich

beim fraglichen Autobahnabschnitt um eine Strecke mit deutlich erhöhten

Anforderungen an die Aufmerksamkeit, steht nicht im Widerspruch zur

Feststellung, es hätten günstige Verhältnisse geherrscht. Letztere bezieht sich

auf die Witterungs- und Lichtverhältnisse sowie auf den Strassenzustand. Auch

bei günstigen Verhältnissen können jedoch die Strassenführung oder andere

objektive Faktoren eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern.

5.2

In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts –

wozu das Verschulden gehört – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an

das Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation

hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die dieser besser kennt, was etwa der Fall sein kann, wenn er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3). In

einem solchen Fall kann die Verwaltungsbehörde auch an die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein

(BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3c;

BGr, 17. Januar 2013,1C_345/2012, E. 2.2).

6.

6.1

Die Vorinstanz wies zutreffend auf die vom

Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung hin, mit der dieses in Bezug auf die

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Interesse der

Rechtsgleichheit Grenzwerte festgelegt hat. Ein Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 35 km/h ist demnach grundsätzlich

ungeachtet der konkreten Umstände als schwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren (Entscheid der

Vorinstanz, E. 5a mit Hinweisen).

6.2

Diese

Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen

des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie muss prüfen, ob besondere Umstände

vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen

lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht

oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Zudem

sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer

zu berücksichtigen (BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.2 mit

Hinweisen).

6.3

Von

besonderen Umständen ist nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das

Ziel, eine rechtsgleichen Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu

gewährleisten, vereitelt.

Die Behauptung, die massgebliche Signalisation übersehen zu

haben, ohne dass dafür eine besondere Begründung angeführt werden könnte,

vermag jedenfalls keine solchen besonderen Umstände zu begründen. Dasselbe gilt

für das Vorliegen günstiger Verhältnisse im dargelegten Sinn (oben, E. 5;

vgl. VGr, 15. Juni 2011, VB.2011.00309, E. 3.4 [nicht publiziert],

bestätigt mit BGr, 26. Oktober 2011,1C_335/2011, E. 2.3 f.).

6.4

Besondere Umstände könnten allenfalls bejaht

werden, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit objektiv klar nicht

gerechtfertigt werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es ist

unbestritten, dass sich die Messstelle, wo der Beschwerdeführer die

signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritt, vor einem

Streckenabschnitt mit relativ engen Kurvenradien befindet. Es ist angebracht

und dementsprechend auch nicht unüblich, dass vor solchen Abschnitten mit der

Signalisation einer reduzierten Höchstgeschwindigkeit darauf hingewirkt wird,

die Geschwindigkeit der den Abschnitt anfahrenden Fahrzeuge rechtzeitig zu

reduzieren. Dies ist wegen möglicher Rückstaus umso wichtiger, wenn die

Übersichtlichkeit aufgrund der Topografie eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass

sich die auf die Ausfahrt Murg – in deren Bereich sich der Beschwerdeführer bei

der Geschwindigkeitsmessung befand – folgende Einfahrt bereits in einer relativ

engen Linkskurve befindet. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf

hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos bzw.

Google-Luftbilder einen Strassenabschnitt darstellen, der sich noch vor

der Ausfahrt Murg und damit weiter vom erwähnten Abschnitt mit engeren

Kurvenradien entfernt befindet.

6.5

In Bezug

auf die vom Beschwerdeführer verursachte Gefährdung wies die Vorinstanz zutreffend

darauf hin, dass angesichts der konkreten Verhältnisse kein Anlass bestehe, von

besonderen Umständen zu sprechen und von den vom Bundesgericht festgelegten

Regeln abzuweichen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5e). Auf diese Erwägungen

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h bei einer – gerechtfertigten

(E. 6.4) – signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine

höhere Gefährdung mit sich bringt als eine ebensolche Überschreitung auf einem

durchschnittlichen Autobahnabschnitt mit Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.

Umso weniger kann die Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften durch den

Beschwerdeführer unter diesen Umständen abweichend von der bundesgerichtlichen

Praxis als nur mittelschwer oder gar leicht beurteilt werden.

6.6

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers liegen nach dem Gesagten keine besonderen

Umstände vor, die es angezeigt erscheinen lassen würden, vorliegend nicht von

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auszugehen.

7.

Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs

sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16

Abs. 3 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen

Entzugsdauer von drei Monaten begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem

Willen des Gesetzgebers nicht unterschritten werden darf (Art. 16

Abs. 3 SVG), erübrigen sich weitere Ausführungen.

8.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…