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Entscheid

VB.2013.00624

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00624

18. September 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16600)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Rekursakten war der entscheidrelevante Sachverhalt

jedoch hinlänglich ersichtlich, weshalb die Durchführung eines Augenscheins

seitens der Vorinstanz nicht erforderlich war (vgl. vorn E. 3, hinten

E. 5.3). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde somit nicht verletzt.

5.

5.1 Hinsichtlich

der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin 2

sowie der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplanperimeters kann in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vorweg auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.2 Die

Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre

bereits mit Rekurs vorgebrachten Standpunkte. Zunächst machen sie geltend, die

Einleitung des Quartierplanverfahrens sei nicht notwendig, und es fehle hierfür

an einem öffentlichen Interesse. Es gehe nur darum, die Kosten für den Ausbau

des M-Wegs auf möglichst viele Anstösser zu verteilen. Eine allenfalls

notwendige Sanierung liege allein im Interesse der Beschwerdegegnerin 2

bzw. der Parzelle Kat.-Nr. 01. Diese sei aber bereits durch eine

privatrechtliche, im Grundbuch eingetragene Vereinbarung erschlossen. Sollten

Anpassungen an diesem Dienstbarkeitsvertrag notwendig werden, beispielsweise im

Hinblick auf den Kehrplatz, müsse zuerst eine privatrechtliche Lösung

angestrebt werden. Der M-Weg sei bereits jetzt rechtlich gesichert und faktisch

genügend ausgebaut; die Breite betrage überall mindestens 3,6 m. Auch die

übrigen in den Perimeter einbezogenen Parzellen seien schon rechtlich und

faktisch erschlossen.

Die Vorinstanz erwog, das

PBG sehe keine Verpflichtung zur Suche einer privatrechtlichen Lösung vor. Mit der Realisierung der geplanten Überbauung mit zwölf

Wohneinheiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 und den zumindest drei

Wohneinheiten auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 15, 07 und 08 werde der M-Weg

den Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im Sinn der Zugangsnormalien vom

9. Dezember 1987 zu genügen und damit eine Mindestbreite von 4,6 m

und eine Kehrmöglichkeit aufzuweisen haben. Diese diene nicht nur dem letzten

Grundstück einer Stichstrasse, sondern müsse allen Anstössern, die auf die

Stichstrasse angewiesen seien, und den öffentlichen Diensten zur Verfügung stehen.

Diese Anforderungen erfülle der M-Weg nicht; vielmehr erweise er sich als ausbaubedürftige

Quartierstrasse. Der Beschwerdegegner 1 habe das Quartierplanverfahren

daher zu Recht eingeleitet. Daran vermöge auch der Dienstbarkeitsvertrag vom

16. Februar 1979 nichts zu ändern. Da es sich beim M-Weg um eine

öffentliche Strasse handle, hätten die darin eingeräumten privatrechtlichen

Fuss- und Fahrwegrechte ihre Bedeutung verloren. Der Dienstbarkeitsvertrag

stelle auch nicht den normaliengerechten Ausbau des M-Wegs sicher. Auf welche

Breite dieser letztlich auszubauen sei, wo die Kehrmöglichkeit einzuräumen und

wie die Erstellungskosten auf die Grundeigentümer zu verteilen seien, werde

erst im Rahmen des Quartierplanverfahrens festzulegen sein.

Diese Erwägungen werden durch die Ausführungen der

Beschwerdeführenden nicht infrage gestellt. Der M-Weg wird der künftigen

Nutzung entsprechend den Zugangsnormalien angepasst werden müssen. Dass er

denselben bereits heute – insbesondere bis zur westlichen Grenze des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 der Beschwerdegegnerin 1 – entsprechen würde,

wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht und kann auch den von

ihnen eingereichten Fotografien nicht entnommen werden. Wie die Vorinstanz zu

Recht feststellte, ist das Grundstück Kat.-Nr. 01 im Hinblick auf die

beabsichtigten Wohnbauten auch unter Berücksichtigung des

Dienstbarkeitsvertrags nicht genügend erschlossen, zumal die Rechte nur den

berechtigten Grundstücken und nicht der Öffentlichkeit eingeräumt wurden und

kein Kehrplatz vorgesehen ist. Der Quartierplan erweist sich daher als notwendig.

Ein normaliengerechter Ausbau des M-Wegs steht zweifellos im öffentlichen Interesse. Im Übrigen ist für die

Einleitung eines Quartierplanverfahrens bereits ausreichend, wenn lediglich ein

Grundstück im Quartierplangebiet unzureichend erschlossen ist (VGr,

17. Dezember 2009, VB.2009.00350, E. 3.1.1). Die Kostenbeteiligung

wird erst im Festsetzungsverfahren zu regeln sein, wobei vornehmlich die

jeweiligen Interessen der Quartierplangenossen am Ausbau des M-Wegs massgebend

sein werden (§ 146 Abs. 1 und 2 PBG).

5.3 Die

Beschwerdeführenden beanstanden sodann den Perimeter des Quartierplans. Die

Liegenschaften Kat.-Nrn. 05, 06 und 02 seien durch die Q-Strasse

erschlossen, die Erschliessung des erstgenannten Grundstücks sei über die

beiden letztgenannten mittels Verträgen verbindlich geregelt. Die Eigentümer

hätten bereits im Rahmen einer früheren Quartierplanung Land abgetreten und

Perimeterbeiträge für die ihnen zustehenden Erschliessungsrechte geleistet. Die

Beschwerdeführerin 4 habe, als ihre Liegenschaft gebaut worden sei, die

Einfahrt selber bezahlen müssen. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb sie

sich nun auch noch an der Erschliessung von Kat.-Nr. 01 beteiligen solle.

Alle diese Grundstücke seien daher aus dem Quartierplan zu entlassen. Wenn im

Übrigen der Einbezug der Parzellen Kat.-Nrn. 16–20 nicht notwendig sei, so

sei es auch derjenige von Kat.-Nr. 05 nicht, da alle diese Parzellen

bereits erschlossen seien.

Die Vorinstanz erwog hierzu, der Einbezug der Grundstücke

Kat.-Nrn. 05, 06 und 02 sei nicht zu beanstanden, da die heutige

Erschliessungssituation des Grundstücks Kat.-Nr. 05 nicht geklärt, eine

Erschliessung über die Q-Strasse via die Grundstücke Kat.-Nrn. 21 und 02

aber denkbar sei. Im Abtretungs- und Erschliessungsvertrag vom 5. Dezember

2006 werde zwar vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks

Kat.-Nr. 05 subjektiv-dingliches Miteigentum an der Q-Strasse erhalte.

Sodann werde in einem öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag vom

2. Oktober 2006 dem jeweiligen Eigentümer desselben Grundstücks das Recht

eingeräumt, an die auf dem belasteten Grundstück Kat.-Nr. 22 zu

erstellende Tiefgarage eine eigene Tiefgarage anzubauen, eine Durchfahrt zu

erstellen und die Zufahrtsrampe ab der Q-Strasse mitzubenützen. Wie es sich

hier allerdings genau verhalte, sei von den Beschwerdeführenden nicht weiter ausgeführt

worden und lasse sich auch nicht den Akten entnehmen. Dem Quartierplanperimeter

und auch dem GIS-Browser sei jedenfalls auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 05,

06 und 02 keine Tiefgarage zu entnehmen, die der Erschliessung des Grundstücks

Kat.-Nr. 05 von der Q-Strasse her dienen könnte. Aufgrund des direkten

Anstosses an den M-Weg und der Adresse der Liegenschaft auf diesem Grundstück

(M-Weg 11) sei von einer ursprünglich angedachten Erschliessung über den M-Weg

auszugehen. Demgegenüber seien die Grundstücke Kat.-Nrn. 16–20 bereits

über die Q-Strasse ausreichend erschlossen, und die Grundstücke an der N-Strasse 12,

13 und 14 befänden sich auf der anderen Seite derselben und würden keinen

örtlichen Bezug zum Quartierplanperimeter aufweisen. Die Aufnahme dieser

Grundstücke in den Quartierplanperimeter sei daher nicht angezeigt.

5.3.1

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich tatsächlich keine Anhaltspunkte

für eine Tiefgarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 05, 06 und 02 entnehmen

lassen, was von den Beschwerdeführern auch nicht infrage gestellt wird. Auch

die Akten geben keinerlei Aufschluss über die Lage des anscheinend belasteten

Grundstücks Kat.-Nr. 22. Insofern muss der Anbau an eine Tiefgarage auf

Kat.-Nr. 22 zur Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 05 an die Q-Strasse

einstweilen ausser Betrachtung bleiben.

5.3.2

Die Vorinstanz bezeichnete die Erschliessungssituation des Grundstücks

Kat.-Nr. 05 im heutigen Zeitpunkt selber als unklar. Insofern stellt sich

die Frage, ob ein Augenschein effektiv zur Erhellung der Verhältnisse beitragen

könnte bzw. hätte beitragen können (vgl. vorn E. 3 und 4). Gemäss den

unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in der

Rekursantwort besteht entlang der Westgrenze des Grundstücks Kat.-Nr. 06

eine befestigte Wegfläche, die entlang der Westgrenze des Grundstücks

Kat.-Nr. 09 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 bis zum M-Weg

weitergeführt wird. Grundsätzlich wäre darauf eine Erschliessung der

Grundstücke Kat.-Nr. 05 und sodann rückwärtig für Kat.-Nr. 09 sowohl in

die Q-Strasse als auch in den M-Weg denkbar. Für Fahrzeuge ist der Weg jedoch

bei der Grundstücksgrenze zu Kat.-Nr. 05 mit Blocksteinen in der Tat versperrt.

In tatsächlicher Hinsicht ist damit der Sachverhalt zur Beurteilung des

Einbezugs des Grundstücks Kat.-Nr. 05 aufgrund der Akten insgesamt

hinreichend erstellt, umso mehr, als dieses Grundstück bei einer nötigen

Verbreiterung des M-Wegs aller Voraussicht nach ohnehin beansprucht würde.

Indessen bestehen in rechtlicher Hinsicht Unsicherheiten, wie die Erschliessung

dieses Grundstücks geregelt ist und eine solche genutzt wird, insbesondere

auch, inwiefern Kat.-Nr. 05 wie behauptet über die Q-Strasse erschlossen

ist (vorn E. 5.3), wenn die Zufahrt an deren Parzellengrenze mit Blocksteinen

geschlossen wurde. Die Aufnahme des Grundstücks Kat.-Nr. 05 in den

Quartierplanperimeter erweist sich demzufolge als notwendig.

5.3.3

Dasselbe gilt sodann auch hinsichtlich der Grundstücke Kat.-Nrn. 06

und 02. Grund für den Einbezug derselben ist nicht nur die rechtlich

"unklare" Situation in Bezug auf die Erschliessung des Grundstücks

Kat.-Nr. 05, sondern ebenso die Erschliessung des Grundstücks

Kat.-Nr. 09, in dessen Nähe eine schmale Einfahrt direkt in die N-Strasse

mündet. Dieses Grundstück muss aber wie vorgeschrieben rückwärtig erschlossen

werden, sind doch einzelne Zufahrten in übergeordnete Strassen praxisgemäss

wenn möglich zu vermeiden. Ob die Erschliessung von Kat.-Nr. 09 auf der

bestehenden befestigten Wegfläche über die Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 02

zur Q-Strasse, via das Grundstück Kat.-Nr. 05 zum M-Weg oder anderweitig

erfolgen soll, ist in diesem Verfahrensstadium noch nicht geklärt. Vor dem

Hintergrund der der Beschwerdegegnerin 1 zuzugestehenden planerischen Freiheit

(vorn E. 2.2) rechtfertigt aber diese "Schnittstelle", die das

Grundstück Kat.-Nr. 09 bildet, das im Plan vorgesehene Beizugsgebiet bzw.

auch den Einbezug der Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 02, was zudem vom Zweck

des Teilquartierplans ohne Weiteres gedeckt ist.

Demgegenüber erweist sich die

Erschliessungssituation der Grundstücke Kat.-Nrn. 16–20 sowohl in

rechtlicher als auch in faktischer Hinsicht unbestrittenermassen als klar,

weshalb kein Anlass besteht, sie in den Quartierplanperimeter einzubeziehen. Dieser

ist damit nicht zu beanstanden. Die Kostenbeteiligung des Grundstücks

Kat.-Nr. 01 ist schliesslich nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens,

ebenso wenig die Begehren um Entlassung der Grundstücke der Beschwerdeführenden

aus dem Verfahren, die erst anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung

gestellt werden können (§ 155 Abs. 1 lit. b PBG).

5.4 Hinsichtlich

des ebenfalls mit Rekurs gestellten Eventualantrags erwog die Vorinstanz, die

Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 sowie der nordöstliche Teil des M-Wegs bis

zur Einmündung in die O-Strasse seien nicht in den Quartierplanperimeter

einzubeziehen, da sich jener und das Grundstück Kat.-Nr. 04 ausserhalb der

Bauzone befänden und eine Erschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone für ein

Grundstück in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) bedürfte, die kaum erhältlich

wäre. Eine Erschliessung über das Grundstück Kat.-Nr. 03 sei zwar

grundsätzlich zulässig, würde aber die Erstellung einer mindestens 50 m

langen neuen Strasse auf einem bereits überbauten Grundstück bedingen.

Diese Erwägungen der Vorinstanz sind ebenfalls nicht zu

beanstanden. Der Quartierplan ist grundsätzlich auf Bauzonen zu beschränken

(§ 124 Abs. 1 PBG; vorn E. 4.2). Eine Ausnahmesituation gemäss

§ 1 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978 (QPV) ist nicht

ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht.

5.5 Damit ist

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1, 3 und

4 zu je einem Viertel und den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.5 zu je 1/20

(insgesamt zu einem Viertel) aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 14 N. 9).

6.2 Den

Beschwerdeführenden stehen keine Parteientschädigungen zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Zusprechung einer

solchen. In der Regel entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des

Gemeinwesens, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss,

§ 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz

abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte

und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist

nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht als offensichtlich unbegründet

(§ 17 Abs. 2 lit. b VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 62). Dem

Beschwerdegegner 1 ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Beschwerdegegnerin 2 hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 zu je einem

Viertel und den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.5 zu je einem 1/20 auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …