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Entscheid

VB.2013.00627

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00627

18. Dezember 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15901)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geb. 1956, libanesischer Staatsangehöriger, reiste am

24. Mai 1986 als Asylsuchender mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen

Tochter B, geb. 1982, in die Schweiz ein. 1989 bzw. 1992 kamen die Töchter C

und D zur Welt. Am 23. Juli 1991 erhielt die Familie eine

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen.

Ab 31. Juli 2008 lebten die Ehegatten getrennt; am

15. Juli 2009 wurde die Ehe geschieden. Im März 2010 wurde A und seiner

heutigen Lebenspartnerin E der Sohn F geboren.

Ab Januar 1996 musste A mit seiner Familie wiederholt

wirtschaftlich unterstützt werden. Bis zum September 2012 belief sich die

Sozialhilfe auf insgesamt rund Fr. 145'000.-. Mit Verfügung vom 4. September

2012 verwarnte das Migrationsamt A und stellte ihm schwerer wiegende

ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, falls er weiterhin auf Sozialhilfe

angewiesen sei oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass gebe.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 13. August 2013 ab und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands blieb ebenfalls erfolglos.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2013 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, dass der Rekursentscheid – unter Zusprechung

einer Parteientschädigung – aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen sei.

Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- wie das

Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person seines Vertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt

verzichteten auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen, etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42 – 44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), zuständig.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde

selbst gegen eine blosse Verwarnung zulässig (VGr, 10. Juli 2013,

VB.2012.00742; vgl. auch Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 21). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen

und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die

Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht

lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., 1999, § 50 N. 70 ff.).

1.3

Streitgegenstand

bildet die Verwarnung im Zusammenhang mit der Verlängerung einer

ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung für einen libanesischen

Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine Verwarnung nicht erfüllt seien, weil ihn an seiner

wirtschaftlichen Notlage kein Verschulden treffe.

1.4

Gemäss

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen

die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein

Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und

das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen

Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht

auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das

Verwaltungsgericht somit schon von Bundesrechts wegen, soweit es – wie

vorliegend (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) – vom Kanton als nach dem

Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebene Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt

ist. Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

vorliegenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3).

2.

Zwischen der Schweiz und dem Libanon besteht kein

Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), welcher der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch

vermitteln würde. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG werden Ausländerinnen und

Ausländer ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre

Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. Das Ermessen der zuständigen

Behörde wird eingeschränkt, wenn Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht.

3.

3.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AuG kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Laut Art. 96 AuG berücksichtigen die

zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und

die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen

und Ausländer (Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen

nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme

verwarnt werden (Abs. 2).

3.2

In ihren

Erwägungen hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass der Beschwerdeführer und

seine Familie laut Mitteilung der Sozialen Dienste von Opfikon und der Stadt

Zürich ab Januar 1996 bis August 2013 insgesamt mit rund Fr. 150'000.-

unterstützt worden seien. Derzeit zeichne sich keine Lösung von der

Sozialhilfeabhängigkeit ab. Unter diesen Umständen sei der Widerrufsgrund nach

Art. 62 lit. e AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer halte sich seit gut

27.

Jahren in der Schweiz auf, weshalb das Migrationsamt erst eine Verwarnung

ausgesprochen habe. Weil auch diese Massnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

beachten müsse, sei der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach ihn an

der Fürsorgebedürftigkeit kein Verschulden treffe. Vor seiner Einreise in die

Schweiz habe er im Libanon einen Coiffeursalon geführt. In der Schweiz habe er

überwiegend in der Gastronomie gearbeitet. In den Neunzigerjahren sei er

nebenberuflich auch in der Modebranche tätig gewesen. Im Jahr 2005 habe er eine

selbständige Erwerbstätigkeit im Autohandel aufgenommen; seit Februar 2008

arbeite er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Nach den Akten habe er die

Stellen überwiegend auf eigenen Wunsch aufgegeben; weshalb er ab 2005 in der

Gastronomie keine Stelle mehr gefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Die

zuständige IV-Stelle habe mit Verfügung vom 10. Juli 2013 festgestellt,

dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste

wechselbelastende körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit ohne

längere Wegstrecken und mit zusätzlichen Pausen zu 80 % zumutbar sei. Weil

der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine

IV-Rente. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer für seinen

Lebensunterhalt selbst aufkommen; die Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei

daher selbst verschuldet. Mit Ausnahme der langen Aufenthaltsdauer erscheine

der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt. Schliesslich

bestünden offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 43'000.-.

Weil das Rechtsmittel als offensichtlich aussichtslos zu würdigen sei, bestehe

kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend,

dass er am 9. Mai 2010

einen Hirninfarkt ("Schlaganfall") erlitten habe. Im Weiteren leide

er unter gravierenden Rückenbeschwerden. In Arztzeugnissen vom April und Juni

2010.

habe Dr. med. G

dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt und eine

Anmeldung bei der IV empfohlen. Zum gleichen Schluss sei Dr. med. H mit Zeugnissen vom

September 2010 und Juli 2011 gelangt. Im Vorbescheid vom 30. Mai 2012 habe

auch die IV dem Beschwerdeführer eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus

gesundheitlichen Gründen attestiert. Dieser bemühe sich um eine Arbeit, damit

er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Zu diesem Zweck habe er die

IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche gebeten. Diese habe ihre Hilfe

mit Schreiben vom 3. Juli 2013 jedoch eingestellt und den Beschwerdeführer

an die Stiftung "I" weiterverwiesen. In einem Zwischenbericht vom 12. September

2013.

bescheinige die Stiftung dem Beschwerdeführer, dass er nach einer Arbeit

suche, was bis anhin jedoch trotz professioneller Begleitung und Betreuung

nicht gelungen sei. Unter all diesen Umständen gereiche die Sozialhilfeabhängigkeit

dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf, weshalb eine Verwarnung

ungerechtfertigt sei. Selbst wenn Art. 96 Abs. 2 AuG in Verbindung

mit Art. 62 lit. e AuG zum Zug käme, wäre eine Verwarnung

unverhältnismässig. Denn abgesehen vom fehlenden Verschulden des

Beschwerdeführers stehe sie im Widerspruch zur gebotenen Achtung des

Familienlebens. Entgegen der Auffassung der Sicherheitsdirektion seien die

Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren erfüllt,

was auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zutreffe.

4.

4.1

Es ist

aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt,

dass er und seine Familie seit Januar 1996 insgesamt rund Fr. 145'000.- an

Sozialhilfe bezogen haben. Im Streit liegt einzig die Frage, ob den

Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner Fürsorgebedürftigkeit treffe.

4.2

Die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat mit Verfügung vom

10.

Juli 2013 ein Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer

Invalidenrente abgewiesen. Zur Begründung hielt die Amtsstelle fest, dass ihm

aufgrund der medizinischen Beurteilung eine angepasste, wechselbelastende

körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit ohne längere

Wegstrecken und mit zusätzlichen Pausen im Umfang von 80 % zumutbar sei.

Damit könnte er, statistisch gesehen, ein Jahreseinkommen von rund Fr. 50'000.-

erzielen. Diese nach einer umfassenden medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers

ergangene Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Für das

Verwaltungsgericht besteht somit kein Anlass, die medizinische Beurteilung der

zuständigen und fachkundigen Amtsstelle in Zweifel zu ziehen. Auch mit der

ausführlichen Präsentation der vorhandenen Arztberichte vermag der Beschwerdeführer

das Ergebnis nicht zu entkräften, dass ihm eine leichtere Arbeit mit einem

Pensum von 80 % zugemutet werden könne.

4.3

Anderweitige

Gründe für die Erwerbslosigkeit bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert

vor. Nachdem er sich in mehreren Berufen betätigt hat, überwiegend und mit

Erfolg an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe, darf vom Beschwerdeführer

erwartet werden, dass er sich nach Kräften wieder um eine Erwerbstätigkeit

bemüht. Wie gesagt wird er dabei durch die Stiftung "I"

fachkundig unterstützt.

4.4

Nachdem

sich der Beschwerdeführer bisher nicht genügend um eine Erwerbstätigkeit bemüht

hat, ist seine Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 lit. e AuG

zum Teil als selbstverschuldet zu betrachten. Wie die Sicherheitsdirektion

richtig festgehalten hat, musste der Beschwerdeführer schon während längerer

Zeit mit erheblichen Beträgen wirtschaftlich unterstützt werden, als er noch

keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht hat. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer gemäss Auszügen der Betreibungsämter Zürich 12 und Opfikon

insgesamt 21 offene Verlustscheine über knapp Fr. 43'000.- aufweist.

5.

5.1

Kommt der

ausländischen Person – wie hier – kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher

Bewilligungsanspruch zu, so liegt die Erteilung oder Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde (Tamara Nüssle,

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 33 N. 33).

Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und

Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Ist eine Massnahme

(hier die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) begründet, aber den Umständen

nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme

verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Androhung erfolgt damit zu

einem Zeitpunkt, in dem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung selbst noch

nicht verhältnismässig ist, sich aber abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung

erfüllt sein wird, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändert

(Benjamin Schindler, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 96

N. 19).

5.2

Massgebend

für die Zulässigkeit einer Verwarnung spricht die erhebliche und lang andauernde

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers, ohne dass gegenwärtig Aussicht

auf Besserung der wirtschaftlichen Lage besteht. Während längerer Zeit mussten

er und seine Familie wirtschaftlich unterstützt werden, obwohl er damals noch

keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht hat. Seit Februar 2008 arbeitet

er überhaupt nicht mehr. Gegen eine Verwarnung sprechen der rund 27 ½

Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der

hiesige Aufenthalt seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Sohnes F. Ob die

drei Töchter aus der ersten Ehe heute ebenfalls in der Schweiz leben, ist nicht

aktenkundig. Selbst wenn dies zutreffen sollte, käme dem Wohnsitz von

erwachsenen Kindern in der Regel kein massgebendes Gewicht zu (vgl. BGr, 19. Juni

2012,2C_582/2012, E. 2.3; 129 II 11 E. 2 S. 14). Ob sich der

Beschwerdeführer im Herkunftsland mutmasslich wieder beruflich und sozial

integrieren könnte und ob allenfalls wegen der Sicherheitslage ein Vollzugshindernis

für die Ausschaffung in den Libanon besteht, muss im Zusammenhang mit der Verwarnung

noch nicht geprüft werden.

Der 57-jährige Beschwerdeführer leidet nachweislich unter

starken gesundheitlichen Beschwerden und sein Sozialhilfebezug ist gegenwärtig

aufgrund seiner getätigten Arbeitsbemühungen wohl als unverschuldet

einzustufen. In Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie

seiner familiären Verhältnisse wäre ein Widerruf der Bewilligung zum jetzigen

Zeitpunkt unverhältnismässig. Sollte die Sozialhilfeabhängigkeit des

Beschwerdeführers ungeachtet der Verwarnung dennoch fortdauern, hätte das

Migrationsamt vorgängig einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erneut zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet

werden kann. Ferner hat die Amtsstelle dannzumal die massgebenden öffentlichen

und privaten Interessen umfassend gegeneinander abzuwägen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekurs- wie für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr unterlassen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

6.3

Die vor

der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht erhobenen Rügen sind

offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde als aussichtslos im oben

genannten Sinn bezeichnet werden muss. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

daher abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein

Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; vgl. Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…