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Entscheid

VB.2013.00629

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00629

20. März 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16177)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

vermag auch die Erwägung nichts zu ändern, durch das Flachdach werde "eine

Konkurrenzierung der bestehenden Bausubstanz mit bereits relativ vielen

verschiedenen Dachformen [in der Umgebung] geschickt vermieden". Sollte

darin allenfalls eine implizite Auseinandersetzung mit Art. 20

Abs. 1 BZO liegen, so vermöchte dieses Argument nicht zu überzeugen:

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Steildach mit anderen Steildächern

"konkurrenzieren" könnte. Auf den unmittelbar angrenzenden Parzellen

stehen ausschliesslich Gebäude mit Steildächern; dies gilt auch für die

überwiegende Anzahl der etwas weiter entfernten Häuser im selben Quartier.

Gerade bei einer solchen quartierspezifischen einheitlichen Dachlandschaft

müssen Steildächer die Regel bleiben. Würde man anders entscheiden und auch in

einem solchen homogenen Ortsteil Flachdächer ohne Weiteres zulassen, verlöre

Art. 20 Abs. 1 BZO jeglichen Anwendungsbereich. Die

Baubewilligung ist damit bereits aufgrund ihres Verstosses gegen die kommunale

Dachgestaltungsvorschrift von Art. 20 Abs. 1 BZO aufzuheben. Der

Vollständigkeit halber ist nachstehend trotzdem noch auf die Frage der

Einordnung einzugehen.

6.

6.1 Nach

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber

hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Damit werden an die Gestaltung

von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden,

erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur

befriedigend, sondern gut einordnen. Als Objekte des Heimatschutzes gelten

unter anderem Bauten, die in ein Inventar im Sinn von § 203

Abs. 2 PBG eingetragen sind. Der durch § 238 Abs. 2 PBG

vermittelte Schutz greift indessen nur soweit, als es der Charakter der

Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr, 19. Dezember 1994, VB

94/0165, E. 2c; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 664). Massgeblich ist,

dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu

erstellende Bauten nicht beeinträchtigt werden darf (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431, VB.2010.00457, E. 5.2

= BEZ 2011 Nr. 4). Damit die erhöhten ästhetischen Anforderungen

zum Tragen kommen, muss jedenfalls aus der Sicht eines aussenstehenden

Beobachters ein optischer Bezug zwischen der projektierten Baute und dem

Schutzobjekt bestehen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 662; VGr, 14. Juni

2006, VB.2006.00107, E. 6.2; 3. Dezember 2003, VB.2003.00168,

E. 6).

6.2 In der

näheren Umgebung der Liegenschaft befinden sich mehrere Gebäude, die im

kommunalen Inventar der schützenswerten Einzelobjekte aufgeführt sind. Es

handelt sich hierbei um folgende, in direkter Nachbarschaft gelegene

Wohnhäuser: I-Strasse 04 (erhaltenswerter Eigen- und Situationswert), J-Strasse

05 (erhaltenswerter Eigen- und Situationswert) sowie J-Strasse 06/07

(bedeutender Eigen- und Situationswert). Wie die anlässlich des vorinstanzlichen

Augenscheins erstellten Fotografien belegen, besteht ein unmittelbarer

optischer Bezug zwischen dem ausgesteckten Bauvorhaben und den Schutzobjekten

J-Strasse 05 sowie 06/07. Aufgrund der hinreichenden Nähe zu den Schutzobjekten

hat die projektierte Baute den qualifizierten ästhetischen Anforderungen von

§ 238 Abs. 2 PBG zu genügen.

7.

7.1 Die

Vorinstanz erwog in Bezug auf die Einordnung des Bauprojekts, dessen geplantes

Flachdach und die vorgesehene Fassadengestaltung würden einen zu massiven

Kontrast zu den umliegenden Heimatschutzobjekten schaffen. Das Bauvorhaben

nehme insbesondere keinen Bezug auf die grossflächigen Satteldächer der

umliegenden Inventarobjekte. Eine solche architektonische Bezugnahme wäre

vorliegend besonders wichtig, weil das geplante Mehrfamilienhaus von der

I-Strasse her betrachtet aufgrund des topografisch bedingten Höhenunterschieds

besonders gut sichtbar und insoweit exponiert sei.

7.2 Die

Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, es entspreche einer allgemein

gültigen Erkenntnis, dass eine neuzeitliche Architektur mit einer gewissen Eigenständigkeit

wesentlich bessere Resultate ergebe als eine sich anbiedernde konservative

Pseudoarchitektur. In diesem Sinn werde eine kontrastierende Haltung bzw. eine

neuzeitliche Formensprache regelmässig erlaubt und von Fachleuten gelobt. Mit

dem Bauprojekt werde keine ungewöhnliche oder unkonventionelle Gestaltung

vorgesehen, sondern bloss eine moderne Architektursprache gewählt. Es wäre

kontraproduktiv, ein Giebeldach zu verlangen, denn damit könnte wesentlich mehr

Baumasse erstellt werden, als mit dem projektierten Flachdachgebäude. Dies

zeige sich bereits beim Altbau, welcher höhenmässig deutlicher in Erscheinung

trete, als das geplante Flachdachgebäude. Die Feststellung der Vorinstanz, ein

Flachdach wäre ein "Novum", sei unrichtig, da in diesem Quartier

bereits zahlreiche Gebäude Flachdächer aufwiesen.

7.3 Die beiden

Schutzobjekte J-Strasse 05 und 06/07 liegen direkt unterhalb der projektierten

Baute. Aufgrund des Geländeversatzes tritt ein darüber liegendes Gebäude

naturgemäss besonders markant in Erscheinung und bildet visuell den Hintergrund

der Schutzobjekte. Bei solchen topografischen Verhältnissen darf eine Neubaute

im Anwendungsbereich von § 238 Abs. 2 PBG keinen Solitär bilden,

sondern muss – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – mit dem Schutzobjekt

in einen Dialog treten. Architektonisch kann dies auf verschiedene Weisen

geschehen: Zu erwähnen sei etwa eine ähnliche Dachgestaltung oder das Spiegeln

einzelner Stilelemente des Schutzobjekts in der Neubaute. Denkbar ist sodann

auch eine identische Materialisierung oder zumindest eine ähnliche Farbgebung

der äusseren Gebäudehülle. Die Neubaute muss dabei keineswegs den Stil des

Schutzobjekts imitieren, sondern darf durchaus auch eigenständig sein, sofern

die Bezugnahme auf das Schutzobjekt erkennbar bleibt.

7.4 Wie oben

dargelegt, befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstückes

ausschliesslich Gebäude mit Steildächern; auch in der weiteren Umgebung weist

die weit überwiegende Anzahl der Häuser traditionelle Dachformen auf. Es trifft

somit nicht zu, dass Flachdächer in diesem Ortsteil verbreitet wären. Gerade

für die beiden Schutzobjekte J-Strasse 05 und 06/07 sind ihre

grossflächigen Satteldächer charakteristisch. Entsprechend bemängelt die

Vorinstanz zu Recht, die Beschwerdeführerin habe mit dem projektierten

Flachdach diesem Charakteristikum keine Rechnung getragen. Ein einzelnes

Flachdach inmitten von Steildachgebäuden schafft einen zu starken Kontrast.

Entgegen der Beschwerde verletzt eine solche Würdigung der lokalen Verhältnisse

nicht die Gemeindeautonomie. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Wie oben

dargelegt, hat der lokale Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 BZO

angeordnet, dass Steildächer die Regel bleiben sollen. Damit liess er sich in

Bezug auf das Ortsbild von genau gleichen ästhetischen Kriterien leiten, wie

sie auch dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegen.

8.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist sie zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 10'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- sowie

der Beschwerdegegnerin 2.1 und dem Beschwerdegegner 2.2 je eine

solche von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …