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Entscheid

VB.2013.00631

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00631

4. Februar 2016Deutsch12 min

(URT.2016.17853)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 24. September 2012 erteilte die

Baubehörde Uetikon am See der D AG die baurechtliche Bewilligung für ein

Bauvorhaben, welches die Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05 an

der Seestrasse in Uetikon am See betrifft. Nach diesem Bauprojekt sollen das

bisherige Betonwerk, ein Büropavillon sowie zwei Wohnhäuser abgebrochen werden

und durch ein neues Betonwerk mit Schallschutzmauern ersetzt werden; zudem soll

eine Fotovoltaikanlage auf einer vorbestehenden Recyclinghalle errichtet werden.

Mit Beschluss vom 25. September 2012 erteilte die

Baubehörde Meilen der D AG sodann die baurechtliche Bewilligung für ein

die Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 07 betreffendes Projekt an der Seestrasse

in Meilen. Dieses Bauprojekt sieht den Abbruch einer vorbestehenden Lagerhalle

und den Neubau eines Werkhofs mit Lastwageneinstellhalle, Werkstatt,

öffentlicher Sammelstelle und Fotovoltaikanlage vor.

Am 31. Juli 2012 erteilte die Baudirektion des

Kantons Zürich für die vorgenannten beiden Bauprojekte die strassenpolizeilichen-,

abfall-, gewässerschutz- und immissionsrechtlichen Bewilligungen.

Erwägungen

II.

Mit separaten Eingaben vom

1.

bzw. 2. November 2012 rekurrierten A und B dagegen an das

Baurekursgericht. Dieses vereinigte mit Entscheid vom 6. August 2013 die

beiden Rekursverfahren und wies die Rechtsmittel ab.

III.

A. Am

13.

September 2013 führten A und B gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

In ihrem Rechtsmittel beantragten sie in materieller Hinsicht, den Entscheid

des Baurekursgerichts vom 6. August 2013 aufzuheben und die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.

Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der D AG, der Baukommission Uetikon am

See, der Baubehörde Meilen sowie der Baudirektion des Kantons Zürich. In

prozessualer Hinsicht beantragten sie, das Verfahren einstweilen zu sistieren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 16. September 2013 nahm das Verwaltungsgericht vom

Eingang der Beschwerde Vormerk und setzte der D AG, der Baukommission

Uetikon am See, der Baubehörde Meilen sowie der Baudirektion des Kantons Zürich

Frist an, um zum Sistierungsbegehren Stellung zu nehmen. Nachdem sich die D AG,

die Baubehörde Meilen und die Baudirektion mit der Verfahrenssistierung

einverstanden erklärt hatten, sistierte das Verwaltungsgericht am

4.

Oktober 2013 das Verfahren bis zum 31. Dezember 2013. Diese

Sistierung wurde in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 30. Juni 2015,

verlängert.

C. Am

22.

Mai 2015 reichte die D AG unaufgefordert eine Beschwerdeantwort

ein. Darin verlangte sie in prozessualer Hinsicht die Aufhebung der

Verfahrenssistierung; in materieller Hinsicht beantragte sie die Abweisung,

eventualiter Rückweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 hob das Verwaltungsgericht die

Sistierung auf. Es setzte der Baukommission Uetikon am See, der Baubehörde

Meilen und der Baudirektion des Kantons Zürich sowie dem Baurekursgericht Frist

an, um Beschwerdeantworten bzw. eine freigestellte Vernehmlassung einzureichen.

Das Baurekursgericht beantragte am 3. Juni 2015, die Beschwerde abzuweisen.

Mit demselben Schluss liess sich mit Schreiben vom 2. Juni 2015 die

Baubehörde Meilen vernehmen. Am 17. August 2015 beantragte die Baudirektion

des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, wobei sie zur Begründung auf

einen Mitbericht des Tiefbauamtes vom 15. Juli 2015 verwies. Am

31.

August 2015 reichten A und B eine Replik ein. Dazu nahm die Baubehörde

Meilen duplizierend am 11. September 2015 Stellung. Die Dupliken des

Kantons Zürich respektive des Tiefbauamts datieren vom 21. beziehungsweise

16.

September 2015, diejenige der D AG erfolgte am 5. Oktober

2015.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Bauherrschaft gehört ein die Gemeindegrenze von Meilen und Uetikon am See

übergreifendes Areal. Dieses Areal liegt teilweise in der Industriezone I

der Gemeinde Uetikon am See (Grundstücke Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05;

nachstehend Teilareal Uetikon) und teilweise in der Gewerbezone

G 5.0 E der Gemeinde Meilen (Grundstücke Kat.-Nrn. 06 und 07;

nachstehend Teilareal Meilen).

1.2

Auf dem

Teilareal Uetikon stehen unter anderem ein Betonwerk, ein Büropavillon und zwei

Wohnhäuser. Die Bauherrschaft möchte diese Bauten abbrechen. Stattdessen sollen

dort ein neues Betonwerk mit Schallschutzmauern, Verbindungsdächern sowie eine

Fotovoltaikanlage auf einer bestehenden Recyclinghalle errichtet werden.

Ebenfalls abgebrochen werden soll eine auf dem Teilareal Meilen befindliche

Lagerhalle. An deren Stelle soll unter anderem ein zweigeschossiger Werkhof

entstehen.

2.

Die Beschwerdeführerinnen

rügen, sie seien in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie

begründen dies wie folgt: Die Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich habe ergänzende

Abklärungen zum Strassenverkehrslärm vorgenommen. Noch während laufender

Rekursfrist habe sich die Beschwerdeführerin 2 um Einsicht in die Unterlagen

zu diesen Abklärungen bemüht. Dies sei ihr indessen vom Leiter der Fachstelle

verwehrt worden. In der Folge habe sie sowohl in ihrer Rekursbegründung als

auch in ihrer Rekursreplik beantragt, dass diese Unterlagen einzuholen und

offenzulegen seien. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf dieses

Editionsbegehren eingegangen, obwohl die Fachstelle Lärmschutz mit ihren

Ausführungen klargestellt habe, dass diese Zusatzabklärungen zur Beurteilung

der Angelegenheit erforderlich gewesen seien. Den Beschwerdeführerinnen sei

damit die Einsicht und Stellungnahme zu den für die lärmrechtliche Beurteilung

wesentlichen Unterlagen verunmöglicht worden. Dies sei als Verletzung ihres

Gehörsanspruchs zu werten.

3.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser

verfassungsrechtliche Anspruch beinhaltet unter anderem auch das Recht auf

Akteneinsicht. Dieses Recht gilt voraussetzungslos, das heisst ohne Nachweis

eines (besonderen) Einsichtsinteresses und ohne Bezug zu einem bestimmten

Beweisthema (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 51). Aus diesem Grund macht

denn auch § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) die Akteneinsicht einzig von der Rechtsmittellegitimation

und nicht noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das Akteneinsichtsrecht

bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage

des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch dann zu gewähren,

wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu

beeinflussen vermag. Dabei ist der Hinweis auf Belanglosigkeit unerheblich;

vielmehr muss es den Betroffenen überlassen bleiben, die Relevanz des einzelnen

Aktenstücks zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Von der Akteneinsicht

ausgenommen sind einzig sogenannte interne Akten. Als solche gelten Unterlagen,

die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und deshalb

nur für den internen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Notizen, Entwürfe,

interne Stellungnahmen oder Anträge (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 8 N. 14).

4.

4.1

Im

Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren gab die Bauherrschaft bei einem

privaten Umweltbüro einen Umweltverträglichkeitsbericht in Auftrag. Dieser Bericht

für die "Bausperrgutsortieranlage … Uetikon a. See" wurde am

18.

April 2012 erstellt. Die Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion des

Kantons Zürich verfasste am 15. Juni 2012 einen Mitbericht zu besagtem

Umweltverträglichkeitsbericht. Darin hielt die Fachstelle Lärmschutz unter

anderem Folgendes fest: Der Umweltverträglichkeitsbericht könne im Bereich des

Strassenverkehrslärms nur mit erhöhtem Aufwand nachvollzogen werden. Die

lärmrechtliche Beurteilung des Strassenverkehrslärms sei nicht korrekt. Mit

ergänzenden eigenen Abklärungen könne die Fachstelle Lärmschutz indessen eine

Beurteilung vornehmen. Im Rahmen dieser ergänzenden Abklärungen prüfte die

Fachstelle, ob es unter Annahme eines Worst-Case-Szenarios zu einer Verletzung

der Lärmschutzbestimmungen komme; sie verneinte dies in der Folge.

4.2

Am

23.

Oktober 2012 wandte sich die Beschwerdeführerin 2 telefonisch an

die Fachstelle Lärmschutz. Sie verlangte von dieser, dass ihr Einblick in die

ergänzenden Abklärungen gewährt werde. Zur Begründung führte sie aus, sie wolle

gegen das Projekt rekurrieren. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2012 lehnte die

Fachstelle Lärmschutz es ab, der Beschwerdeführerin 2 Einsicht in die

gewünschten Unterlagen zu gewähren. Sie begründete ihre ablehnende Haltung wie

folgt:

" Bei unvollständigen oder unsachgemässen Abklärungen im

UV-Bericht verlangen wir in der Regel beim Gesuchsteller Berichtsergänzungen,

falls damit ein grösserer Aufwand verbunden ist. Im vorliegenden Falle wurde

der zusätzliche Aufwand als gering eingeschätzt, weshalb wir eine eigene

Betrachtung vorgenommen haben. Wie in unserem Mitbericht zum UV-Bericht zu

entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine worst-case Betrachtung und wir

sind zum gleichen Ergebnis betreffend die Umweltverträglichkeit wie der

Berichterstatter gekommen. Aus diesem Grund erachten wir es nicht als nötig,

diese internen Zusatzabklärungen öffentlich zugänglich zu machen."

4.3

Am

2.

November 2012 rekurrierte die Beschwerdeführerin 2 an das

Baurekursgericht. In ihrer Rekursbegründung und später auch -replik

beanstandete sie, dass ihr kein Einblick in die Berechnungsgrundlagen der

Fachstelle Lärmschutz gewährt worden sei. Aus diesem Grund beantrage sie, dass

die strittigen Unterlagen gerichtlich eingefordert würden. Die Vorinstanz hat

sich mit diesem prozessualen Antrag nicht auseinandergesetzt. Die Baudirektion

selbst reichte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die strittigen Unterlagen

zu den Akten.

4.4

Wie die

Fachstelle Lärmschutz selbst festhält, waren die lärmtechnischen Abklärungen

des Umweltverträglichkeitsberichts unvollständig. In einem solchen Fall darf

die Fachstelle Lärmschutz praxisgemäss den Umweltverträglichkeitsbericht entweder

zur Mangelbehebung zurückweisen oder ihn – sofern der Mangel bloss von

untergeordneter Natur ist – mittels eigener Abklärungen vervollständigen.

Vorliegend hat sich die Fachstelle Lärmschutz für eine eigene Mangelbehebung

entschieden. Dass sie dazu befugt war, wird zu Recht von keiner Partei

bestritten.

4.5

Die

ergänzenden Abklärungen der Fachstelle Lärmschutz beruhen im Wesentlichen auf

tabellarischen Lärmprognosen. Solche Berechnungen dienten nicht nur der

internen Meinungsbildung, sondern flossen direkt in die Empfehlung der

Fachstelle Lärmschutz ein. Die Berechnungen bilden mit anderen Worten nicht

bloss "interne Akten". Entsprechend hätte die Fachstelle Lärmschutz

ihre Berechnungen der Beschwerdeführerin 2 zugänglich machen müssen. Einer

solchen Einsichtnahme stehen im vorliegenden Fall keine öffentlichen oder

privaten Interessen im Sinn von § 9 Abs. 1 VRG entgegen. Indem

sich die Lärmfachstelle am 25. Oktober 2012 weigerte, ihre

Entscheidgrundlage offenzulegen, missachtete sie das Akteneinsichtsrecht der

Beschwerdeführerin 2 und verletzte damit ihr rechtliches Gehör.

5.

5.1

Das

rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die daraus abgeleiteten

Ansprüche sind sogenannt formeller Natur: Eine Verletzung des Gehörsanspruchs

führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur

Wiederholung des Verfahrens. Dabei spielt es keine Rolle, ob die

Gehörsverletzung Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte oder nicht

(BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die formelle Natur gilt indessen nicht

absolut. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen

Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Hierfür muss die

Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die betreffende Frage mit der gleichen

Überprüfungsbefugnis wie die vorgeschaltete Instanz ausgestattet sein. Die

Rechtsmittelinstanz muss im strittigen Punkt über dieselbe Kognition wie die

das rechtliche Gehör verletzende Behörde verfügen (Griffel, Kommentar VRG,

§ 8 N. 38). Mit Beschwerde können bloss Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung,

sowie die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a–b VRG). Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit – abgesehen

von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – unzulässig (§ 50 Abs. 2 VRG).

5.2

Wie oben

dargelegt, nahm die Fachstelle Lärmschutz ergänzende Abklärungen vor und hielt

die von ihr ermittelten Werte in Tabellenform fest. Auf den entsprechenden Seiten

fehlen indessen Erläuterungen, wie die einzelnen Berechnungen zu verstehen

sind. Die Beurteilung solcher reiner Zahlenreihen setzt lärmtechnische

Kenntnisse voraus. Im Unterschied zum Baurekursgericht ist das

Verwaltungsgericht kein Fachgericht. Die vorliegende Konstellation ist deshalb

gleich zu behandeln wie diejenige der engeren Kognition der

Rechtsmittelinstanz: Eine Heilung ist ausgeschlossen. Entsprechend ist die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat den Beschwerdeführerinnen Einblick in

die ergänzenden Abklärungen der Lärmfachstelle zu gewähren und anschliessend

unter Berücksichtigung dieser Akten einen neuen Entscheid zu fällen.

6.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gelten – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführenden Personen mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als obsiegend (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.).

Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnerinnen 1–4 zu je einem Viertel aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 4 sind überdies zu einer

Parteientschädigung an die privaten Beschwerdeführenden zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint für das Beschwerdeverfahren

eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-.

7.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 6. August 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen je zu einem Viertel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerinnen 1 und 4 werden je verpflichtet, den beiden Beschwerdeführenden

eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …