VB.2013.00635
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00635
23. Oktober 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15683)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00635
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, zzt. im Massnahmenzentrum B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1984, Staatsangehöriger von Brasilien, reiste am 15. Februar 1999
mit seinem Halbbruder zu seiner Mutter in die Schweiz. Er erhielt am 10. September
2002 die Niederlassungsbewilligung.
B. A ist
in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:
Am 6. Januar 2003 wurde er wegen Raubs, mehrfacher
Nötigung, Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Drohung, Tätlichkeiten und anderen
Delikten mit einer bedingten Einschliessung von 14 Tagen bestraft. Zudem
wurde eine Erziehungshilfe angeordnet.
Mit Strafbefehl vom 2. September 2003 wurde er wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von 30 Tagen bestraft. In der Folge wurde er mit Verfügung
vom 9. Oktober 2003 fremdenpolizeilich verwarnt.
Mit Urteil vom 17. April 2012 wurde er wegen
versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls
und zahlreichen anderen Delikten mit einer Freiheitsstrafe von 7¼ Jahren
bestraft. Der Vollzug wurde zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach
Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB) aufgeschoben.
C. Am
31. Mai 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von
A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. August 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. September 2013
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sache sei zum Neuentscheid an
das Migrationsamt zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zum
Abschluss der Massnahme zu sistieren. Auf jeden Fall sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. eventualiter eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem ersuchte er um eine
Parteientschädigung bzw. um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Die Rekursabteilung verzichtete auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 VRG), weshalb
sich der entsprechende Antrag erübrigt.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde
(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II
377.
E. 4.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 17. April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 7¼
Jahren verurteilt worden, die zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach
Art. 61 StGB aufgeschoben worden ist. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb
offensichtlich vor.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet
muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Unter
dieser Voraussetzung kann auch die Garantie des Familienlebens gemäss
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), auf
die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, eingeschränkt werden (vgl.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV)
3.2
Ausgangspunkt
und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215
E. 3.1).
3.2.1
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 17. April
2012.
wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch mit einer Freiheitsstrafe von 7¼ Jahren
bestraft worden. Dabei fällt insbesondere die Verurteilung wegen versuchter
eventualvorsätzlicher Tötung ins Gewicht, als der Beschwerdeführer anlässlich
eines Streits über den Erwerb von Betäubungsmitteln den Geschädigten mit einem
Dolch angegriffen und mit mehreren Messerstichen lebensgefährlich verletzt hat,
sodass der Tod des Geschädigten nur durch eine Notoperation abgewendet werden
konnte (vgl. BGr, 19. April 2011,6B_876/2010, E. 1.1). Dieser Tatvorwurf
wiegt ausserordentlich schwer. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der
Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach straffällig geworden und deshalb am
9.
Oktober 2003 fremdenpolizeilich verwarnt worden ist. Unbeeindruckt von
dieser Verwarnung hat er bereits im folgenden Jahr mehrere Einbrüche verübt und
ist bis zum vorher geschilderten Tötungsdelikt auch in anderer Weise mehrfach
straffällig geworden, wobei die Schwere seiner Delikte in Anbetracht der
versuchten eventualvorsätzlichen Tötung erheblich zugenommen hat. Er hat damit
den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung bewusst in
Kauf genommen.
3.2.2
Angesichts des Ausmasses und der Schwere seiner Straffälligkeit und seiner
Unbelehrbarkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die
Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Dies ergibt sich auch aus
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV, wonach ein Ausländer sein Aufenthaltsrecht
sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, wenn er
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtskräftig verurteilt worden ist.
Auch wenn das Bundesgericht die Auffassung vertritt, dass Art. 121
Abs. 3 BV nicht direkt anwendbar sei (vgl. BGE 139 I 16 E. 4), ist er
bei der Auslegung des geltenden Gesetzesrechts zu berücksichtigen.
Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich. Der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung hält sich
regelmässig während längerer Zeit in der Schweiz auf und ist in einem gewissen
Masse sozial und familiär integriert, weshalb darin kein aussergewöhnlicher
Umstand liegt. Betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter
räumt er selber ein, dass diese bis heute nicht besteht. Ob dies dem Wunsch der
Tochter entspricht oder ob die Mutter den Aufbau einer Beziehung verhindert,
spielt dabei keine Rolle. Dass sich der Beschwerdeführer während des
Massnahmenvollzugs wohlverhalten hat, entspricht den Erwartungen und stellt
keine aussergewöhnliche Leistung dar. Ebenso fällt die Berufslehre des
Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug nicht ausserordentlich ins Gewicht. Dass
er sodann Therapiefortschritte aufweist und seine Suchtproblematik unter
Kontrolle bekommen hat, ist aus Sicht des Beschwerdeführers erfreulich, vermag
aber ebenfalls nicht die Interessenabwägung massgebend zu seinen Gunsten zu
beeinflussen. Im Übrigen kann auf die sorgfältige Interessenabwägung der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG).
3.2.3
Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz offensichtlich. Somit erweist
sich der Widerruf und die Wegweisung – auch unter dem Blickwinkel von
Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK – als verhältnismässig. Damit
bleibt entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers auch kein Raum für eine Aufenthaltsbewilligung.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA).
Ob er einen entsprechenden Anspruch besitzt, kann offengelassen werden. Gemäss
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Abkommen gewährten
Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Im Gegensatz
zum nationalen Recht darf eine Wegweisung somit nicht allein aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden; massgebend ist das Rückfallrisiko
des Betroffenen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2). Wie das Bundesgericht erst
kürzlich bestätigt hat, gibt es Delikte, die allein aufgrund ihrer Schwere eine
spätere Rückfallgefahr – auch für weniger schwere Straftaten – möglich
erscheinen lassen. Dies trifft für die vom Beschwerdeführer begangene versuchte
eventualvorsätzliche Tötung ohne Weiteres zu. Das FZA fordert nicht, dass sich
die Rückfallgefahr zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht, sondern
es genügt bereits, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht (vgl. BGr,
19.
August 2013,2C_236/2013, E. 6.4). Angesichts der jahrelangen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres von einem erheblichen
Risiko weiterer Straftaten auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich
der Beschwerdeführer von der fremdenpolizeilichen Verwarnung überhaupt nicht
hat beeindrucken lassen und sich seit der Anlasstat ausschliesslich in Haft
oder im Massnahmenvollzug befindet, wo ein Wohlverhalten – wie bereits erwähnt
– erwartet werden darf und zudem die blosse Möglichkeit weiterer Delinquenz
angesichts der engmaschigen Betreuung und Überwachung sehr beschränkt ist. An
dieser Beurteilung ändern auch die Vollzugsberichte nichts, die dem Beschwerdeführer
immerhin noch eine Rückfallgefahr für Tötungsdelikte von gering bis moderat
bescheinigen. Damit halten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung auch vor dem FZA stand.
5.
Angesichts dieser klaren Rechtslage ist ein Zuwarten mit
dem Entscheid bis zum Ende des Massnahmenvollzugs nicht angezeigt, wie die
Rekursabteilung zu Recht erwogen hat. Die Interessenabwägung fällt derart
eindeutig zuungunsten des Beschwerdeführers aus, dass selbst weitere
Fortschritte im Rahmen des Massnahmenvollzugs keine andere Sichtweise
rechtfertigen würde. Folglich erweist sich der Vorwurf der unvollständigen
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanzen als unbegründet. Im Gegenteil ist
aufgrund des Rückfallrisikos des Beschwerdeführers das ausländerrechtliche
Verfahren wenn möglich bis zur Entlassung abzuschliessen, damit die Wegweisung
sogleich vollzogen werden kann. Damit ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.
6.
In Anbetracht der schweren Straffälligkeit des
Beschwerdeführers hat der Rekurs keine reellen Erfolgschancen gehabt, weshalb
die Rekursabteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen hat (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG).
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und
2.
VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…