VB.2013.00637
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00637
31. Oktober 2013Deutsch5 min
(URT.2013.15701)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00637
Beschluss
der 1. Kammer
vom 31. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
Genossenschaft A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Bausektion der Stadt Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt
Zürich bewilligte der Genossenschaft A mit Entscheid der Bausektion vom 5. Februar
2013 den Bau von 13 Mehrfamilienhäusern als Ersatz für die bestehende Wohnsiedlung
E-Strasse samt Umlegung des im Baugebiet liegenden F-Weges.
Erwägungen
II.
Die C AG
rekurrierte am 15. März 2013 an das Baurekursgericht mit dem Antrag, den Beschluss
der Bausektion aufzuheben. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Beschluss
vom 26. Juli 2013 teilweise gut und hob die Baubewilligung bezüglich der
vier südlich der E-Strasse gelegenen Mehrfamilienhäuser (Häuser A–D) auf.
Ferner verlangte das Baurekursgericht im Sinn der Erwägungen die Durchführung
eines Teil-Entwidmungsverfahrens betreffend den F-Weg und traf bezüglich dieses
Weges weitere Anordnungen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Die Genossenschaft A
gelangte mit Beschwerde vom 16. September 2013 an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragte, den Rekursentscheid bezüglich der erstinstanzlich südlich der E-Strasse
bewilligten vier Mehrfamilienhäuser (Häuser A–D) sowie bezüglich der angeordneten
Durchführung eines Teil-Entwidmungsverfahrens aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte
sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die vom Baurekursgericht
aufgehobenen und Gegenstand der Beschwerde darstellenden Teile des Bauvorhabens
zu beschränken. Das Baurekursgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin
reichte am 10. Oktober 2013 eine nachbarrechtliche Vereinbarung gleichen
Datums ein und stellte den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Zudem
ersuchte sie davon Vormerk zu nehmen, dass die Kosten für die Verfahren vor
Baurekursgericht und vor Verwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin getragen
werden und dass beide Parteien auf Zusprechung einer Parteientschädigung
verzichtet haben. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin betreffend
aufschiebende Wirkung sei zu entsprechen.
Die Stadt Zürich
stellte mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 ebenfalls Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend aufschiebende
Wirkung merkte sie an, dass im Fall der Gesuchsbewilligung die schriftliche Erlaubnis
der Baubehörde für einen vorzeitigen Baubeginn ausdrücklich vorzubehalten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit ihrem Antrag auf Gutheissung der
Beschwerde und der eingereichten Vereinbarung vom 10. Oktober 2013 bringt
die Beschwerdegegnerin Folgendes zum Ausdruck: Entgegen ihrer Haltung im
Rekursverfahren will sich die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlich
bewilligten Bauprojekt nicht weiter widersetzen. Mit anderen Worten: die
privaten Parteien wollen den Streit beseitigen, indem die Beschwerdegegnerin
auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin einlenkt; dies kann als Anerkennung
bezeichnet werden (Alfred KölzJürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63
N. 4).
2.
Es ist zu
prüfen, welche Auswirkungen diese Willensäusserung der Beschwerdegegnerin auf
das vorliegende Verfahren hat.
2.1
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann ein
Beschwerdeverfahren in der Regel nicht durch Vergleich oder Anerkennung
abgeschrieben werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 5; VGr, 23. September
2009, VB.2009.00396, E. 1.3, nicht publiziert). Folglich prüft das Gericht
auch bei übereinstimmenden Parteianträgen, ob die Voraussetzungen für eine
Gutheissung der Beschwerde materiellrechtlich gegeben sind; dabei hat es nach
der herrschenden Praxis allerdings mit einer summarischen Prüfung der
Rechtslage sein Bewenden.
2.2
Mit Recht wird diese Betrachtungsweise im Kommentar
zum Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz als nicht zwingend bezeichnet
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 6). Der im Beschwerdeverfahren geltende
Grundsatz der Dispositionsmaxime erlaubt es einer privaten Partei, das
Verfahren durch Anerkennung zu beenden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle HänerMartin
Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 815, 1372; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 39 N. 6).
Es ist in der
Tat nicht ersichtlich, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft
über den Streitgegenstand, soweit sie diesen bis zur Eröffnung des Rekursentscheids
inne haben, im Beschwerdeverfahren entzogen werden müsste. Ebenso behalten die
Parteien die Herrschaft über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn
das Baurekursgericht eine Baubewilligung geschützt hat und deshalb der Nachbar
ans Verwaltungsgericht gelangt ist. Wohl erweist sich die prozessuale Situation
bei einem Rechtsmittelrückzug übersichtlicher als bei einer Anerkennung. Dies
vermag eine unterschiedliche Handhabung jedoch nicht zu rechtfertigen.
Wenn es sich –
wie vorliegend – um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die
Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung
finden, sind überzeugende Gründe gegen die Zulässigkeit einer Beschwerdeanerkennung
nicht vorhanden.
Das Verfahren
Dispositiv
ist demnach infolge Anerkennung der Beschwerde abzuschreiben.
3.
Zur
Klarstellung der prozessualen Rechtslage ist der Rekursentscheid entsprechend
anzupassen: Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 und 3 ist zu streichen. Damit wird
die städtische Baubewilligung vom 5. Februar 2013 wiederhergestellt, ergänzt
um die im Beschwerdeverfahren unangefochten gebliebene Anordnung in
Dispositiv-Ziffer I Abs. 4 des Rekursentscheids. Anerkanntermassen sind
die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 15'150.-) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist für beide
Verfahren nicht geschuldet.
4.
Mit dem
vorliegenden Beschluss wird das Begehren betreffend die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde gegenstandslos.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Verfahren wird als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
In
Streichung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 und 3 des Rekursentscheids vom
26. Juli 2013 wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 5. Februar
2013 wiederhergestellt. Vor Baubeginn sind im Sinn der Erwägungen des
Baurekursgerichts geänderte Pläne betreffend den Nachweis von Banketten beim F-Weg
und die Einhaltung des Wegabstands durch das Haus 2 einzureichen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens
der Beschwerdeführerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…