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Entscheid

VB.2013.00637

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00637

31. Oktober 2013Deutsch5 min

(URT.2013.15701)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2013.00637

Beschluss

der 1. Kammer

vom 31. Oktober 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

In Sachen

Genossenschaft A, vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C AG, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadt

Zürich bewilligte der Genossenschaft A mit Entscheid der Bausektion vom 5. Februar

2013 den Bau von 13 Mehrfamilienhäusern als Ersatz für die bestehende Wohnsiedlung

E-Strasse samt Umlegung des im Baugebiet liegenden F-Weges.

Erwägungen

II.

Die C AG

rekurrierte am 15. März 2013 an das Baurekursgericht mit dem Antrag, den Beschluss

der Bausektion aufzuheben. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Beschluss

vom 26. Juli 2013 teilweise gut und hob die Baubewilligung bezüglich der

vier südlich der E-Strasse gelegenen Mehrfamilienhäuser (Häuser A–D) auf.

Ferner verlangte das Baurekursgericht im Sinn der Erwägungen die Durchführung

eines Teil-Entwidmungsverfahrens betreffend den F-Weg und traf bezüglich dieses

Weges weitere Anordnungen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Die Genossenschaft A

gelangte mit Beschwerde vom 16. September 2013 an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragte, den Rekursentscheid bezüglich der erstinstanzlich südlich der E-Strasse

bewilligten vier Mehrfamilienhäuser (Häuser A–D) sowie bezüglich der angeordneten

Durchführung eines Teil-Entwidmungsverfahrens aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte

sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die vom Baurekursgericht

aufgehobenen und Gegenstand der Beschwerde darstellenden Teile des Bauvorhabens

zu beschränken. Das Baurekursgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdegegnerin

reichte am 10. Oktober 2013 eine nachbarrechtliche Vereinbarung gleichen

Datums ein und stellte den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Zudem

ersuchte sie davon Vormerk zu nehmen, dass die Kosten für die Verfahren vor

Baurekursgericht und vor Verwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin getragen

werden und dass beide Parteien auf Zusprechung einer Parteientschädigung

verzichtet haben. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin betreffend

aufschiebende Wirkung sei zu entsprechen.

Die Stadt Zürich

stellte mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 ebenfalls Antrag auf Gutheissung

der Beschwerde. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend aufschiebende

Wirkung merkte sie an, dass im Fall der Gesuchsbewilligung die schriftliche Erlaubnis

der Baubehörde für einen vorzeitigen Baubeginn ausdrücklich vorzubehalten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit ihrem Antrag auf Gutheissung der

Beschwerde und der eingereichten Vereinbarung vom 10. Oktober 2013 bringt

die Beschwerdegegnerin Folgendes zum Ausdruck: Entgegen ihrer Haltung im

Rekursverfahren will sich die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlich

bewilligten Bauprojekt nicht weiter widersetzen. Mit anderen Worten: die

privaten Parteien wollen den Streit beseitigen, indem die Beschwerdegegnerin

auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin einlenkt; dies kann als Anerkennung

bezeichnet werden (Alfred KölzJürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63

N. 4).

2.

Es ist zu

prüfen, welche Auswirkungen diese Willensäusserung der Beschwerdegegnerin auf

das vorliegende Verfahren hat.

2.1

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann ein

Beschwerdeverfahren in der Regel nicht durch Vergleich oder Anerkennung

abgeschrieben werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 5; VGr, 23. September

2009, VB.2009.00396, E. 1.3, nicht publiziert). Folglich prüft das Gericht

auch bei übereinstimmenden Parteianträgen, ob die Voraussetzungen für eine

Gutheissung der Beschwerde materiellrechtlich gegeben sind; dabei hat es nach

der herrschenden Praxis allerdings mit einer summarischen Prüfung der

Rechtslage sein Bewenden.

2.2

Mit Recht wird diese Betrachtungsweise im Kommentar

zum Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz als nicht zwingend bezeichnet

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 6). Der im Beschwerdeverfahren geltende

Grundsatz der Dispositionsmaxime erlaubt es einer privaten Partei, das

Verfahren durch Anerkennung zu beenden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle HänerMartin

Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 815, 1372; Thomas Merkli/Arthur

Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 39 N. 6).

Es ist in der

Tat nicht ersichtlich, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft

über den Streitgegenstand, soweit sie diesen bis zur Eröffnung des Rekursentscheids

inne haben, im Beschwerdeverfahren entzogen werden müsste. Ebenso behalten die

Parteien die Herrschaft über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn

das Baurekursgericht eine Baubewilligung geschützt hat und deshalb der Nachbar

ans Verwaltungsgericht gelangt ist. Wohl erweist sich die prozessuale Situation

bei einem Rechtsmittelrückzug übersichtlicher als bei einer Anerkennung. Dies

vermag eine unterschiedliche Handhabung jedoch nicht zu rechtfertigen.

Wenn es sich –

wie vorliegend – um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die

Nachbarn auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung

finden, sind überzeugende Gründe gegen die Zulässigkeit einer Beschwerdeanerkennung

nicht vorhanden.

Das Verfahren

Dispositiv

ist demnach infolge Anerkennung der Beschwerde abzuschreiben.

3.

Zur

Klarstellung der prozessualen Rechtslage ist der Rekursentscheid entsprechend

anzupassen: Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 und 3 ist zu streichen. Damit wird

die städtische Baubewilligung vom 5. Februar 2013 wiederhergestellt, ergänzt

um die im Beschwerdeverfahren unangefochten gebliebene Anordnung in

Dispositiv-Ziffer I Abs. 4 des Rekursentscheids. Anerkanntermassen sind

die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 15'150.-) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist für beide

Verfahren nicht geschuldet.

4.

Mit dem

vorliegenden Beschluss wird das Begehren betreffend die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde gegenstandslos.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Das

Verfahren wird als durch Anerkennung der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

In

Streichung von Dispositiv-Ziffer I Abs. 2 und 3 des Rekursentscheids vom

26. Juli 2013 wird der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 5. Februar

2013 wiederhergestellt. Vor Baubeginn sind im Sinn der Erwägungen des

Baurekursgerichts geänderte Pläne betreffend den Nachweis von Banketten beim F-Weg

und die Einhaltung des Wegabstands durch das Haus 2 einzureichen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens

der Beschwerdeführerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…