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Entscheid

VB.2013.00638

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00638

6. November 2013Deutsch13 min

(URT.2013.15722)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

VB.2013.00638

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. November 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Reto Häggi Furrer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthalter

AuG,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

betreibt ein Restaurant, welches libanesisches Essen anbietet. Im Jahr 2007

ersuchte er um eine Arbeitsbewilligung für X, einen Staatsangehörigen Libanons.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erteilte diese Bewilligung

vorerst für zwölf Monate; in der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons

Zürich X eine bis 2. Januar 2009 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Am

9. Oktober 2008 verlängerte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die

Arbeitsbewilligung von X um zwölf Monate.

B. Im

Oktober 2009 heiratete X eine Schweizerin; in der Folge erteilte ihm das

Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Nachdem die Ehegatten jedenfalls ab Dezember 2011 getrennt gelebt hatten, wies

das Migrationsamt ein Gesuch von X um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 25. November 2013 ab. Die dagegen

erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

31. Oktober 2012 sowie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

28. August 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C. Am

13. Dezember 2012 ersuchte A erneut um eine Arbeitsbewilligung für X. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit wies dieses Gesuch mit Verfügung vom

5. Februar 2013 ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 27. Februar 2013

und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und

eine Arbeitsbewilligung für X zu erteilen. Im

Rahmen seiner Replik verlangte er zusätzlich, X eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zu erteilen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Volkswirtschaftsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. August

2013.

ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegter A die Rekurskosten

von Fr. 1'102.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. III

eine Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 16. September

2013.

liess A beim Verwaltungs­gericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 14. August 2013 aufzuheben und X eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei "der

arbeitsmarktliche Vorentscheid befristet für mindestens ein weiteres Jahr zu

erteilen". Sodann ersuchte er um Sistierung des Verfahrens betreffend die

Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung

von X sowie um mündliche Verhandlung, even­tualiter um Durchführung eines

Augenscheins in seinem Restau­rant. Die Volkswirt­schaftsdirektion beantragte am 24. September 2013 die Abwei­sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete

im Übrigen auf eine Vernehmlassung; das Amt für Wirtschaft und Arbeit

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur

Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101),

welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche

Verhandlung verschaffen könnte, findet auf Verfahren betreffend das

Aufenthaltsrecht – worum es hier letztlich geht –

keine Anwendung (BGr, 7. Januar 2008, 2C_742/2007, E. 1; EGMR,

5.

Oktober 2000, Maaouia, 39652/98, §§ 33 ff.,

www.echr.coe.int).

Nach § 59 Abs. 1 VRG kann auf

Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine münd­liche Verhandlung angeordnet

werden. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob

es eine mündliche Verhandlung durchführen will; ein Anspruch lässt sich daraus

nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der

Anordnung mündlicher Verhandlungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 59 N. 3). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer sich im Rahmen

seiner Rechts­schriften ausführlich zur Sache äussern.

Es ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche

Verhandlung verschaffen könnte. Entsprechend ist auf eine mündliche Verhandlung

zu verzichten.

2.2

Der Beschwerdeführer ersucht sodann darum, einen Augenschein

durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen,

entscheidrelevanten Erkenntnisse daraus gewonnen werden können. Strittig ist

vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer genügende Suchbemühungen

nachgewiesen hat und ob sein Restaurant die Anforderungen an ein Spezialitätenrestaurant

erfüllt. Diese Fragen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten beantworten.

Auf die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb zu verzichten.

2.3

Schon weil der Beschwerdeführer dazu nicht legitimiert ist, liesse

sich auf den Antrag, das Verfahren betreffend der Aufenthaltsbewilligung von X

zu sistieren, nicht eintreten. Im Übrigen war jenes Verfahren im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen.

3.

3.1

Nach Art. 18 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und

Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätig­keit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen

Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt

(lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AuG erfüllt

sind (lit. c). Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen

eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, welcher im Kanton Zürich –

wo unterschiedliche Behörden für den

arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschlies­sende

Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr, 10. April

2013, VB.2012.00457, E. 1.2).

3.2

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den

Nachweis nicht erbracht, dass keine für die Stelle als Koch

libanesischer Spezialitäten geeigneten inländischen

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten. Sodann

seien an ein Spezialitätenrestaurant erhöhte Anforderungen zu stellen, damit

einem Gesuch, einen ausländischen Spezialitätenkoch anzustellen, stattgegeben

werden könne. Unter anderem müsse der Stellenetat ohne diesen Koch 500

Stellenprozente betragen. Auch weil der Beschwerdeführer diese Voraussetzung

nicht erfülle, könne X keine Arbeitsbewilligung

erteilt werden.

4.

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen vor, dass die

richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges

Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet.

Daraus folgt gemäss Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im

gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen

und Beweismittel eingebracht werden können. Damit wird

die Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundes­verfassung

vom 18. April 1999 bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt,

welche eine unein­geschränkte Sachverhalts- und

Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt

(BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008,

E. 4.2). Ist das Verwaltungs­gericht – wie

vorliegend – gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinn von

Art. 86 Abs. 2 BGG, ist daher das Vorbringen neuer Tatsachen schon

Dispositiv

von Bundesrechts wegen zulässig. Abzustellen ist demnach auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (VGr, 9.

Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1).

5.

5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG werden Ausländerinnen und

Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen, wenn nachgewiesen

wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer (oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen

abgeschlossen wurde) gefunden werden können. Den

Nachweis, dass in der Schweiz keine Person gefunden werden konnte, die einen

Vorrang besitzt, kann der Gesuchsteller insbesondere durch den Beleg von

Stellen­inseraten und der erfolglosen Ausschreibung

der Stelle im schweizerischen Arbeitsver­mittlungssystem

erbringen (BBl 2002, 3780). Nachzuweisen ist, dass umfassende Such­bemühungen erfolgten, also dass die Stelle vergeblich über die

branchenüblichen Rekrutierungskanäle – beispielsweise durch Inserate in der

Fach- und Tagespresse oder mittels elektronischer Medien – ausgeschrieben

wurde. Wichtige Instrumente stellen auch die öffentliche und private

Arbeitsvermittlung dar. Verlangt werden inhaltlich zweck­mässige und echte Bemühungen über einen angemessenen Zeitraum

hinweg, die Stelle mit Leuten aus den Vorrang geniessenden Gebieten zu

besetzen. Es reicht insbesondere nicht aus, wenn derartige Suchbemühungen nur

pro forma, als blosse Erforderniserbringung erfolgen. Zudem dürfen Personen mit

Vorrang nicht aufgrund fachlich nicht relevanter Kriterien praktisch

ausgeschlossen werden. Als Beispiel genannt werden etwa für einen

Tätigkeitsbereich nicht zwingend erforderliche Sprachkenntnisse oder

Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich

haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/1 E. 6.3; BVGer, 3. August 2012, C-4136/2010, E. 7).

5.2 Der

Beschwerdeführer bezweifelt, ob der Inländervorrang in einer Situation wie der

vorliegenden, in welcher ein Ausländer bereits seit mehreren Jahren in der

fraglichen Position arbeitet, dafür zunächst eine Arbeitsbewilligung hatte,

diese später aufgrund eines Aufenthaltsanspruchs aber nicht mehr benötigte, und

nach Verlust des gefestigten Aufenthaltsrechts erneut um eine

Arbeitsbewilligung ersucht, überhaupt zum Tragen kommen kann. Wie es sich damit

verhält kann indes – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.

Nachdem der Rekurs von X gegen die verweigerte

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid vom 31. Oktober

2012 abgewiesen worden war, publizierte der Beschwerdeführer Stelleninserate

unter "www.tutti.ch" sowie über die Stellenplattform des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums; dieses Inserat wurde auch ins europäische Stellenportal

EURES aufgenommen. Auf diese Ausschreibungen erhielt der Beschwerdeführer nur

Bewerbungen von Personen, die nicht über die geforderten libanesischen Kochkenntnisse

verfügten. Eine weitere Stellenausschreibung erfolgte auf dem Portal

"www.gastrojob.ch"; auf dieses Stelleninserat ging keine Bewerbung

ein. Im Februar 2013 gingen auf Stellenausschreibungen verschiedene Bewerbungen

beim Beschwerdeführer ein. Dabei handelte es sich jedoch um Personen, die keine

oder nur eine ungenügende Ausbildung als Koch oder keine Erfahrung in der

Zubereitung arabischer Speisen aufweisen konnten. Weitere Suchbemühungen

erfolgten im April und Mai 2013 im GastroJournal, über

"www.gastroexpress.ch", unter "www.rollingpin.at" sowie

erneut über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum. Die sich darauf meldenden

Bewerber konnten ausnahmslos keine Kenntnisse der arabischen Küche vorweisen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Suchbemühungen damit in genügender

Weise dargetan. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2007

zum Schluss, ein Koch für libanesische Spezialitäten lasse sich in der Schweiz

bzw. im europäischen Ausland nicht ohne weiteres finden, und erteilte eine

Arbeitsbewilligung für X. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die

Ausgangslage heute anders darstellen und es für den Beschwerdeführer einfacher

sein sollte, einen qualifizierten Koch für libanesische Spezialitäten zu

finden. Die Stellenausschreibung war sodann genügend offen formuliert und

enthielt nur fachlich relevante Kriterien. Dass vorliegend bereits ein

Arbeitsvertrag mit X bestand, ist auf die speziellen Umstände zurückzuführen

und kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden.

6.

6.1 Die

Vorinstanz führt weiter aus, gemäss Ziff. 4.7.9.1.1 der Weisungen des

Bundesamts für Migration (BFM) zum Ausländerbereich (www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/

rechts­grundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf [im Folgenden:

Weisungen BFM]) müsse ein Spezialitätenrestaurant unter anderem einen

Stellenetat von mindestens 500 Prozent aufweisen. Diese Bestimmung sei so zu verstehen,

dass der Stellenetat ohne die Person, um deren Arbeitsbewilligung ersucht wird,

500 Stellenprozente betragen müsse; dies sei beim Beschwerdeführer nicht

gegeben.

6.2 Weisungen sind als generelle Dienstanweisungen einer vorgesetzten Behörde an

die ihr unterstehenden Behörden zu qualifizieren, mit welchen eine einheitliche

und rechtsgleiche Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung

sichergestellt werden soll (soge­nannte

vollzugslenkende Verwaltungsverordnung; vgl. BGE 128 I 167

E. 4.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 123 ff.; Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen

des Verwaltungsrechts?, AJP 20/2011, S. 1159 ff. [je mit weiteren

Hinweisen]). Sie dienen nur der Vereinheitlichung in der Rechtsanwendung,

weisen indes keinen im Aussenverhältnis wirksamen selbständigen Regelungsgehalt

auf und bedürfen deshalb keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung (BGE 121 II 473 E. 2b). Das Gericht ist an solche Weisungen nicht gebunden,

berücksichtigt sie aber im Rahmen der Gesetzesauslegung; dabei ist vorliegend

dem Umstand, dass diese Richtlinien unter Mitwirkung der interessierten

Fachverbände erarbeitet wurden und deshalb die Vermutung einer sachgerechten

Interessenabwägung für sich beanspruchen können, Rechnung zu tragen (BVGE

2011/1 E. 6.4).

6.3 Gemäss

Ziff. 4.7.9.1.1 der Weisungen müssen Spezialitätenrestaurants gewisse Voraussetzungen

erfüllen, damit ein ausländischer Koch zugelasen werden kann. So muss das

Restaurant einen klare Ausrichtung und eine hohe Qualität der Angebote und

Dienstleistungen aufweisen sowie überwiegend fremdländische Speisen anbieten,

deren Zubereitung und Präsentation besondere Kenntnisse erfordern, die in der

Schweiz nicht vermittelbar sind (lit. a). Dies trifft auf den

Beschwerdeführer ohne weiteres zu, da er sich auf hohem Niveau auf die

Zubereitung libanesischer Speisen spezialisiert hat. Der Betrieb verfügt sodann

über mehr als 40 Innenplätze (lit. e), bietet keinen Take-away oder

Fast-Food-Service an (lit. c) und verfügt über eine gesunde Bilanz und

Erfolgsrechnung (lit. f). X wird schliesslich mit Fr. 6'500.- pro

Monat ein orts- und berufsüblicher Lohn bezahlt (lit. g).

Nach lit. d muss der Stellenetat des Betriebes

mindestens 500 Stellenprozente umfassen, wobei Hochschulpraktikanten nicht

angerechnet werden. Dieses Kriterium dient der Sicherung der Qualitätsstandards

und stellt zugleich ein geeignetes Kriterium dar, um Missbräuchen vorzubeugen,

weil gerade bei kleinen Restaurants die Gefahr besteht, dass der ausländische

Koch auch für Arbeiten eingesetzt wird, die auch von in der Schweiz bereits ansässigen

Personen ausgeführt werden könnten (BVGer, 28. Mai 2008, C-8763/2007,

E. 8.2). Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Restaurant des

Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Stellenprozente von X einen

Stellenetat von 500 Prozent aufweisen müsse. Dem lässt sich mit Blick auf den

Wortlaut der Bestimmung nicht folgen. Die Weisungen setzen voraus, dass das

Spezialitätenrestaurant gesamthaft mindestens einen Stellenetat von 500

Stellenprozenten aufweist. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, dass

die Stellenprozente des ausländischen Arbeitnehmers, um dessen Arbeitsbewilligung

ersucht wird, dabei nicht berücksichtigt werden könnten. Dabei ist im Übrigen

auch zu berücksichtigen, dass die in den Weisungen aufgestellte Anforderung nur

der Auslegung des Gesetzes dient und deshalb im Einzelfall – soweit keine

Hinweise auf einen Missbrauch bestehen – auch unterschritten werden könnte. Der

Beschwerdeführer weist mittlerweile einen Stellenetat von 600 bis 640 Prozent

auf und erfüllt diese Voraussetzung damit ohne weiteres. Im Übrigen ging auch

der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom Dezember 2007 davon aus, der

Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an ein Spezialitätenrestaurant, und

sind seine gegenteiligen Ausführungen in der Ausgangsverfügung entsprechend

widersprüchlich.

7.

Weil auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20

bis 25 AuG erfüllt sind, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 5. Februar 2013 sowie Dispositiv-Ziff. I der

vorinstanzlichen Verfügung vom 14. August 2013 sind aufzuheben und der

Beschwerdegegner ist einzuladen, X eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer erscheint damit im Rekursverfahren

hinsichtlich der anbegehrten Erteilung einer Arbeitsbewilligung als obsiegend,

hingegen hinsichtlich der vor Verwaltungsgericht nicht mehr verlangten

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung weiterhin als unterliegend.

Entsprechend sind die Rekurskosten in teilweise Abänderung von Dispositiv-Ziff. II

der Verfügung vom 14. August 2013 dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Weil der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren weiterhin nicht als überwiegend obsiegend

anzusehen ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007

bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (vgl.

in diesem Zusammenhang BGr, 18. September 2009, 2C_583/2009, E. 2).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

5. Februar 2013 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 14. August 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird eingeladen, X eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.

In

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 14. August 2013 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …