VB.2013.00638
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00638
6. November 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15722)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00638
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. November 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthalter
AuG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
betreibt ein Restaurant, welches libanesisches Essen anbietet. Im Jahr 2007
ersuchte er um eine Arbeitsbewilligung für X, einen Staatsangehörigen Libanons.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erteilte diese Bewilligung
vorerst für zwölf Monate; in der Folge erteilte das Migrationsamt des Kantons
Zürich X eine bis 2. Januar 2009 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Am
9. Oktober 2008 verlängerte das Amt für Wirtschaft und Arbeit die
Arbeitsbewilligung von X um zwölf Monate.
B. Im
Oktober 2009 heiratete X eine Schweizerin; in der Folge erteilte ihm das
Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.
Nachdem die Ehegatten jedenfalls ab Dezember 2011 getrennt gelebt hatten, wies
das Migrationsamt ein Gesuch von X um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 25. November 2013 ab. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
31. Oktober 2012 sowie das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
28. August 2013 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C. Am
13. Dezember 2012 ersuchte A erneut um eine Arbeitsbewilligung für X. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
5. Februar 2013 ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 27. Februar 2013
und beantragte, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und
eine Arbeitsbewilligung für X zu erteilen. Im
Rahmen seiner Replik verlangte er zusätzlich, X eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zu erteilen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Volkswirtschaftsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 14. August
2013.
ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegter A die Rekurskosten
von Fr. 1'102.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm in Dispositiv-Ziff. III
eine Parteientschädigung.
III.
Mit Beschwerde vom 16. September
2013.
liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 14. August 2013 aufzuheben und X eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei "der
arbeitsmarktliche Vorentscheid befristet für mindestens ein weiteres Jahr zu
erteilen". Sodann ersuchte er um Sistierung des Verfahrens betreffend die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von X sowie um mündliche Verhandlung, eventualiter um Durchführung eines
Augenscheins in seinem Restaurant. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragte am 24. September 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete
im Übrigen auf eine Vernehmlassung; das Amt für Wirtschaft und Arbeit
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur
Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101),
welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche
Verhandlung verschaffen könnte, findet auf Verfahren betreffend das
Aufenthaltsrecht – worum es hier letztlich geht –
keine Anwendung (BGr, 7. Januar 2008, 2C_742/2007, E. 1; EGMR,
5.
Oktober 2000, Maaouia, 39652/98, §§ 33 ff.,
www.echr.coe.int).
Nach § 59 Abs. 1 VRG kann auf
Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet
werden. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob
es eine mündliche Verhandlung durchführen will; ein Anspruch lässt sich daraus
nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der
Anordnung mündlicher Verhandlungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 59 N. 3). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer sich im Rahmen
seiner Rechtsschriften ausführlich zur Sache äussern.
Es ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche
Verhandlung verschaffen könnte. Entsprechend ist auf eine mündliche Verhandlung
zu verzichten.
2.2
Der Beschwerdeführer ersucht sodann darum, einen Augenschein
durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen,
entscheidrelevanten Erkenntnisse daraus gewonnen werden können. Strittig ist
vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer genügende Suchbemühungen
nachgewiesen hat und ob sein Restaurant die Anforderungen an ein Spezialitätenrestaurant
erfüllt. Diese Fragen lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten beantworten.
Auf die Durchführung eines Augenscheins ist deshalb zu verzichten.
2.3
Schon weil der Beschwerdeführer dazu nicht legitimiert ist, liesse
sich auf den Antrag, das Verfahren betreffend der Aufenthaltsbewilligung von X
zu sistieren, nicht eintreten. Im Übrigen war jenes Verfahren im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen.
3.
3.1
Nach Art. 18 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) können Ausländerinnen und
Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen
Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt
(lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AuG erfüllt
sind (lit. c). Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen
eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, welcher im Kanton Zürich –
wo unterschiedliche Behörden für den
arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschliessende
Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr, 10. April
2013, VB.2012.00457, E. 1.2).
3.2
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den
Nachweis nicht erbracht, dass keine für die Stelle als Koch
libanesischer Spezialitäten geeigneten inländischen
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten. Sodann
seien an ein Spezialitätenrestaurant erhöhte Anforderungen zu stellen, damit
einem Gesuch, einen ausländischen Spezialitätenkoch anzustellen, stattgegeben
werden könne. Unter anderem müsse der Stellenetat ohne diesen Koch 500
Stellenprozente betragen. Auch weil der Beschwerdeführer diese Voraussetzung
nicht erfülle, könne X keine Arbeitsbewilligung
erteilt werden.
4.
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen vor, dass die
richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges
Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet.
Daraus folgt gemäss Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im
gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen
und Beweismittel eingebracht werden können. Damit wird
die Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt,
welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und
Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt
(BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008,
E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie
vorliegend – gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts im Sinn von
Art. 86 Abs. 2 BGG, ist daher das Vorbringen neuer Tatsachen schon
Dispositiv
von Bundesrechts wegen zulässig. Abzustellen ist demnach auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (VGr, 9.
Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.1).
5.
5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG werden Ausländerinnen und
Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen, wenn nachgewiesen
wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer (oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen
abgeschlossen wurde) gefunden werden können. Den
Nachweis, dass in der Schweiz keine Person gefunden werden konnte, die einen
Vorrang besitzt, kann der Gesuchsteller insbesondere durch den Beleg von
Stelleninseraten und der erfolglosen Ausschreibung
der Stelle im schweizerischen Arbeitsvermittlungssystem
erbringen (BBl 2002, 3780). Nachzuweisen ist, dass umfassende Suchbemühungen erfolgten, also dass die Stelle vergeblich über die
branchenüblichen Rekrutierungskanäle – beispielsweise durch Inserate in der
Fach- und Tagespresse oder mittels elektronischer Medien – ausgeschrieben
wurde. Wichtige Instrumente stellen auch die öffentliche und private
Arbeitsvermittlung dar. Verlangt werden inhaltlich zweckmässige und echte Bemühungen über einen angemessenen Zeitraum
hinweg, die Stelle mit Leuten aus den Vorrang geniessenden Gebieten zu
besetzen. Es reicht insbesondere nicht aus, wenn derartige Suchbemühungen nur
pro forma, als blosse Erforderniserbringung erfolgen. Zudem dürfen Personen mit
Vorrang nicht aufgrund fachlich nicht relevanter Kriterien praktisch
ausgeschlossen werden. Als Beispiel genannt werden etwa für einen
Tätigkeitsbereich nicht zwingend erforderliche Sprachkenntnisse oder
Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich
haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/1 E. 6.3; BVGer, 3. August 2012, C-4136/2010, E. 7).
5.2 Der
Beschwerdeführer bezweifelt, ob der Inländervorrang in einer Situation wie der
vorliegenden, in welcher ein Ausländer bereits seit mehreren Jahren in der
fraglichen Position arbeitet, dafür zunächst eine Arbeitsbewilligung hatte,
diese später aufgrund eines Aufenthaltsanspruchs aber nicht mehr benötigte, und
nach Verlust des gefestigten Aufenthaltsrechts erneut um eine
Arbeitsbewilligung ersucht, überhaupt zum Tragen kommen kann. Wie es sich damit
verhält kann indes – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.
Nachdem der Rekurs von X gegen die verweigerte
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid vom 31. Oktober
2012 abgewiesen worden war, publizierte der Beschwerdeführer Stelleninserate
unter "www.tutti.ch" sowie über die Stellenplattform des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums; dieses Inserat wurde auch ins europäische Stellenportal
EURES aufgenommen. Auf diese Ausschreibungen erhielt der Beschwerdeführer nur
Bewerbungen von Personen, die nicht über die geforderten libanesischen Kochkenntnisse
verfügten. Eine weitere Stellenausschreibung erfolgte auf dem Portal
"www.gastrojob.ch"; auf dieses Stelleninserat ging keine Bewerbung
ein. Im Februar 2013 gingen auf Stellenausschreibungen verschiedene Bewerbungen
beim Beschwerdeführer ein. Dabei handelte es sich jedoch um Personen, die keine
oder nur eine ungenügende Ausbildung als Koch oder keine Erfahrung in der
Zubereitung arabischer Speisen aufweisen konnten. Weitere Suchbemühungen
erfolgten im April und Mai 2013 im GastroJournal, über
"www.gastroexpress.ch", unter "www.rollingpin.at" sowie
erneut über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum. Die sich darauf meldenden
Bewerber konnten ausnahmslos keine Kenntnisse der arabischen Küche vorweisen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer seine Suchbemühungen damit in genügender
Weise dargetan. Im Übrigen kam der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2007
zum Schluss, ein Koch für libanesische Spezialitäten lasse sich in der Schweiz
bzw. im europäischen Ausland nicht ohne weiteres finden, und erteilte eine
Arbeitsbewilligung für X. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Ausgangslage heute anders darstellen und es für den Beschwerdeführer einfacher
sein sollte, einen qualifizierten Koch für libanesische Spezialitäten zu
finden. Die Stellenausschreibung war sodann genügend offen formuliert und
enthielt nur fachlich relevante Kriterien. Dass vorliegend bereits ein
Arbeitsvertrag mit X bestand, ist auf die speziellen Umstände zurückzuführen
und kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden.
6.
6.1 Die
Vorinstanz führt weiter aus, gemäss Ziff. 4.7.9.1.1 der Weisungen des
Bundesamts für Migration (BFM) zum Ausländerbereich (www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/
rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf [im Folgenden:
Weisungen BFM]) müsse ein Spezialitätenrestaurant unter anderem einen
Stellenetat von mindestens 500 Prozent aufweisen. Diese Bestimmung sei so zu verstehen,
dass der Stellenetat ohne die Person, um deren Arbeitsbewilligung ersucht wird,
500 Stellenprozente betragen müsse; dies sei beim Beschwerdeführer nicht
gegeben.
6.2 Weisungen sind als generelle Dienstanweisungen einer vorgesetzten Behörde an
die ihr unterstehenden Behörden zu qualifizieren, mit welchen eine einheitliche
und rechtsgleiche Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung
sichergestellt werden soll (sogenannte
vollzugslenkende Verwaltungsverordnung; vgl. BGE 128 I 167
E. 4.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 123 ff.; Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen
des Verwaltungsrechts?, AJP 20/2011, S. 1159 ff. [je mit weiteren
Hinweisen]). Sie dienen nur der Vereinheitlichung in der Rechtsanwendung,
weisen indes keinen im Aussenverhältnis wirksamen selbständigen Regelungsgehalt
auf und bedürfen deshalb keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung (BGE 121 II 473 E. 2b). Das Gericht ist an solche Weisungen nicht gebunden,
berücksichtigt sie aber im Rahmen der Gesetzesauslegung; dabei ist vorliegend
dem Umstand, dass diese Richtlinien unter Mitwirkung der interessierten
Fachverbände erarbeitet wurden und deshalb die Vermutung einer sachgerechten
Interessenabwägung für sich beanspruchen können, Rechnung zu tragen (BVGE
2011/1 E. 6.4).
6.3 Gemäss
Ziff. 4.7.9.1.1 der Weisungen müssen Spezialitätenrestaurants gewisse Voraussetzungen
erfüllen, damit ein ausländischer Koch zugelasen werden kann. So muss das
Restaurant einen klare Ausrichtung und eine hohe Qualität der Angebote und
Dienstleistungen aufweisen sowie überwiegend fremdländische Speisen anbieten,
deren Zubereitung und Präsentation besondere Kenntnisse erfordern, die in der
Schweiz nicht vermittelbar sind (lit. a). Dies trifft auf den
Beschwerdeführer ohne weiteres zu, da er sich auf hohem Niveau auf die
Zubereitung libanesischer Speisen spezialisiert hat. Der Betrieb verfügt sodann
über mehr als 40 Innenplätze (lit. e), bietet keinen Take-away oder
Fast-Food-Service an (lit. c) und verfügt über eine gesunde Bilanz und
Erfolgsrechnung (lit. f). X wird schliesslich mit Fr. 6'500.- pro
Monat ein orts- und berufsüblicher Lohn bezahlt (lit. g).
Nach lit. d muss der Stellenetat des Betriebes
mindestens 500 Stellenprozente umfassen, wobei Hochschulpraktikanten nicht
angerechnet werden. Dieses Kriterium dient der Sicherung der Qualitätsstandards
und stellt zugleich ein geeignetes Kriterium dar, um Missbräuchen vorzubeugen,
weil gerade bei kleinen Restaurants die Gefahr besteht, dass der ausländische
Koch auch für Arbeiten eingesetzt wird, die auch von in der Schweiz bereits ansässigen
Personen ausgeführt werden könnten (BVGer, 28. Mai 2008, C-8763/2007,
E. 8.2). Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Restaurant des
Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Stellenprozente von X einen
Stellenetat von 500 Prozent aufweisen müsse. Dem lässt sich mit Blick auf den
Wortlaut der Bestimmung nicht folgen. Die Weisungen setzen voraus, dass das
Spezialitätenrestaurant gesamthaft mindestens einen Stellenetat von 500
Stellenprozenten aufweist. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, dass
die Stellenprozente des ausländischen Arbeitnehmers, um dessen Arbeitsbewilligung
ersucht wird, dabei nicht berücksichtigt werden könnten. Dabei ist im Übrigen
auch zu berücksichtigen, dass die in den Weisungen aufgestellte Anforderung nur
der Auslegung des Gesetzes dient und deshalb im Einzelfall – soweit keine
Hinweise auf einen Missbrauch bestehen – auch unterschritten werden könnte. Der
Beschwerdeführer weist mittlerweile einen Stellenetat von 600 bis 640 Prozent
auf und erfüllt diese Voraussetzung damit ohne weiteres. Im Übrigen ging auch
der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom Dezember 2007 davon aus, der
Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an ein Spezialitätenrestaurant, und
sind seine gegenteiligen Ausführungen in der Ausgangsverfügung entsprechend
widersprüchlich.
7.
Weil auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 20
bis 25 AuG erfüllt sind, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 5. Februar 2013 sowie Dispositiv-Ziff. I der
vorinstanzlichen Verfügung vom 14. August 2013 sind aufzuheben und der
Beschwerdegegner ist einzuladen, X eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer erscheint damit im Rekursverfahren
hinsichtlich der anbegehrten Erteilung einer Arbeitsbewilligung als obsiegend,
hingegen hinsichtlich der vor Verwaltungsgericht nicht mehr verlangten
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung weiterhin als unterliegend.
Entsprechend sind die Rekurskosten in teilweise Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
der Verfügung vom 14. August 2013 dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Weil der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren weiterhin nicht als überwiegend obsiegend
anzusehen ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (vgl.
in diesem Zusammenhang BGr, 18. September 2009, 2C_583/2009, E. 2).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
5. Februar 2013 sowie Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 14. August 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird eingeladen, X eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.
In
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 14. August 2013 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …