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Entscheid

VB.2013.00640

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00640

12. Dezember 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15856)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der einfachen Gesellschaft Kunsthaus-Erweiterung

(EGKE) die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Kunsthauses auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. AA3179, AA3279 und AA4138 am Heimplatz 1

und 5 sowie an der Kantonsschul- und Rämistrasse in Zürich. Gleichzeitig wurde

die denkmalschutz- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion Kanton

Zürich vom 11. Februar 2013 für das Bauvorhaben eröffnet.

Erwägungen

II.

Auf den hiergegen von ARCHICULTURA,

Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, Luzern, erhobenen Rekurs trat das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 26. Juli 2013 nicht ein. Es

verzichtete dabei auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens.

III.

Mit Beschwerde vom 16. September

2013.

beantragte die Stiftung ARCHICULTURA dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das

Baurekursgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Mit Schreiben vom 30. September

2013.

verzichtete die Baudirektion auf eine Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort

vom 3. Oktober 2013 schloss die einfache Gesellschaft Kunsthaus-Erweiterung auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In seiner Vernehmlassung vom

4.

Oktober 2013 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen,

die Beschwerde abzuweisen. Den

gleichen Antrag stellte auch die Bausektion der Stadt Zürich in ihrer

Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013. Mit Replik

vom 31. Oktober 2013 hielt die Stiftung ARCHICULTURA

an ihren Anträgen fest.

Mit Stellungnahmen vom 2. bzw. 3. Dezember 2013

bekräftigten die Bausektion der Stadt Zürich sowie die einfache Gesellschaft

Kunsthaus-Erweiterung ihre Positionen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie die damalige Rekurrentin für nicht

rekurslegitimiert erachtete. Diese ist ohne Weiteres befugt, mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihr die Legitimation zu Unrecht

abgesprochen worden sei. Ob sie die Legitimation zur Ergreifung eines

Rechtsmittels gegen den Baubescheid tatsächlich besitzt, ist Gegenstand der

inhaltlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

(vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98). Auf die form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz sah die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin als gesamtkantonal

tätige Natur- und Heimatschutzorganisation als nicht erwiesen an (E. 7 des

Rekursentscheids vom 26. Juli 2013, auch zum Folgenden). Die

Beschwerdeführerin habe es versäumt, ihre legitimationsbegründende Tätigkeit im

Kanton Zürich darzulegen. Die nicht näher substanziierte Behauptung, sie sei

gesamtschweizerisch tätig, sei unbehelflich, solange dies nicht

erwiesenermassen auch den Kanton Zürich umfasse. Solche Aktivitäten der in

Luzern ansässigen Stiftung seien abgesehen von einer Wanderausstellung in der

Baugewerblichen Berufsschule Zürich im Jahr 2003 weder aus den Akten noch aus

dem Internetauftritt der Stiftung (www.achicultura.ch) ersichtlich.

2.2

Die

Beschwerdeführerin stützt ihre Rechtsmittellegitimation primär auf § 338a

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

Ihrer Ansicht nach ist die Argumentation des Baurekursgerichts wegen der

angewandten Formstrenge überspitzt formalistisch. An die Darlegung der

legitimationsbegründenden Sachumstände dürften auch bei Verbandsbeschwerden

keine hohen Anforderungen gestellt werden. Mit der Behauptung, dass sie seit

1996.

bestehe, statutengemäss u. a.

für intakte, harmonische Ortsbilder eintrete, gesamtschweizerisch tätig sei und

in der Person von C einen Regionalvertreter im Kanton Zürich habe, sei die

Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungspflicht nachgekommen.

2.3

2.3.1

Grundsätzlich hat die angerufene Behörde von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen gegeben sind (VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2 mit Hinweis). Dabei trifft

den Rechtsmittelkläger jedoch eine Substanziierungs- und Beweisführungslast

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 93; RB 1980 Nr. 8):

Der Anfechtende muss bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände darlegen, welche die Legitimation

begründen sollen und kann dies nicht in der Begründung der anschliessenden

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nachholen (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00299, E. 2.1 mit Hinweis).

2.3.2

Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verbietet den Behörden,

prozessuale Vorschriften mit ungerechtfertigter Formstrenge anzuwenden (Verbot

des überspitzten Formalismus; vgl. hierzu BGE 135 I 6 E. 2.1; Gerold

Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,

2008, Art. 29 N. 14 ff.). Inwieweit die Rechtsmittellegitimation

von der rekurrierenden Partei in der Rekursschrift darzulegen ist, hängt

dementsprechend vom Einzelfall ab (RB 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 41) und ist nach Treu und Glauben zu beurteilen. Geringere

Anforderungen sind an die Rekursbegründung zu stellen, wenn die vorhandenen

Mängel nicht wesentlich ins Gewicht fallen, sich ohne Weiteres beheben lassen

oder wenn es sich um eine Laienbeschwerde handelt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 23 N. 3).

Zu berücksichtigen ist

überdies, dass der Wortlaut von § 338a Abs. 2 PBG im Hinblick auf die

Anforderungen an die zehnjährige gesamtkantonale Tätigkeit im Bereich des

Natur- und Heimatschutzes auslegungsbedürftig ist und diesbezüglich noch keine

gefestigte Gerichtspraxis besteht. Deshalb konnte von der zum Zeitpunkt der

Rekurserhebung ohne Rechtsvertretung agierenden Beschwerdeführerin nicht

erwartet werden, dass sie bereits in ihrer Rekursschrift konkrete Aktivitäten

auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Zürich aufzeigt. Mit den

beigelegten Urkunden und der Aussage, sie trete statutengemäss u. a. für intakte,

harmonische Ortsbilder ein, sei gesamtschweizerisch tätig und habe in der

Person von C einen Regionalvertreter im Kanton Zürich (vgl. Rekursschrift

S. 2a Ziff. 1), wies die Beschwerdeführerin vielmehr in

rechtsgenügender Weise nach, dass sie sich statutarisch dem Heimatschutz

widmet. Dem Baurekursgericht war es sodann ohne Weiteres möglich, sich durch

Konsultation der Internetseite der Beschwerdeführerin über deren Aktivitäten

ins Bild zu setzen (vgl. hinten E. 2.4).

2.3.3

Erwägung 7 Abs. 1 des Rekursentscheids, wonach die Rekurrentin

ihre legitimationsbegründende Tätigkeit im Kanton Zürich nicht dargelegt habe,

erweist sich unter diesen Umständen als überspitzt formalistisch. Dies gilt

umso mehr, als die Vorinstanz von vornherein auf die Durchführung eines

Vernehmlassungsverfahrens verzichtet hat (E. 1 des Rekursentscheids),

wodurch es der Beschwerdeführerin verwehrt wurde, auf allfällige Eingaben der

Gegenparteien mit einem ergänzenden Tätigkeitsnachweis zu reagieren. Der

Verzicht auf die Anordnung eines Schriftenwechsels ist nur bei offensichtlich

unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln zulässig (vgl.

§ 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Von Letzterem konnte im vorliegenden Fall angesichts der noch

nicht gefestigten Gerichtspraxis nicht ausgegangen werden.

2.4

Mit der

Konsultation der Internetseite der Beschwerdeführerin traf die Vorinstanz im

Hinblick auf die Legitimationsfrage eigene Abklärungen und kam zum Schluss,

dass sich der erkennbare Bezug der Stiftungstätigkeiten zum Kanton Zürich im

angegebenen Regionalvertreter erschöpfe (E. 7 Abs. 2 des

Rekursentscheids). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, bleibt

diese Sachverhaltsfeststellung unvollständig (§ 20 Abs. 1

lit. b VRG). Denn sie berücksichtigt daneben lediglich die von der

Beschwerdeführerin durchgeführte Wanderausstellung, nicht aber den auf ihrer

Website einsehbaren "Archicultura-Atlas" (zu dessen Entscheidrelevanz

vgl. hinten E. 3.3). Ausserdem vermögen die im Sinn einer

Eventualbegründung gemachten, überaus knappen Ausführungen der aus Art. 29

Abs. 2 BV abgeleiteten gerichtlichen Begründungspflicht nicht zu genügen.

Auch insofern ist der Rekursentscheid rechtsfehlerhaft und folglich aufzuheben.

2.5

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf,

so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Sache zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, insbesondere wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt

ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Da der massgebende

Sachverhalt aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Akten inzwischen

rechtsgenügend erstellt ist und das Verwaltungsgericht in der Frage der Legitimation

zur ideellen Verbandsbeschwerde über volle (Rechts-)Kognition verfügt

(§ 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG), sprechen

prozessökonomische Gründe für eine Beurteilung der Legitimationsfrage durch das

Verwaltungsgericht (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 5,

§ 8 N. 49). Es ist nachfolgend prüfen, ob die Beschwerdeführerin als

rekurslegitimierte Organisation im Sinn von § 338a Abs. 2 PBG zu

qualifizieren ist.

3.

Gemäss § 338a Abs. 2

PBG sind zum Rekurs und zur Beschwerde gegen Anord­nun­gen und Erlasse, soweit

sie sich auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie

ge­gen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen auch gesamtkanto­nal

tätige Vereinigungen berechtigt, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton

sta­tu­ten­gemäss dem Natur‑ und Heimatschutz oder verwandten, rein

ideellen Zielen widmen.

3.1

Die

Beschränkung auf gesamtkantonal tätige Organisationen war Teil des Kompromisses,

der in der vorberatenden Kommission erarbeitet wurde (RB 1996 Nr. 12, auch

zum Folgenden; vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat

zur Volksinitiative für Natur und Umwelt: Für einen wirksamen Schutz des Natur-

und Heimatschutzrechtes, ABl 1985, S. 782 ff., 788). Das

Verbandsbeschwerderecht in der heute geltenden Fassung wurde vom Kantonsrat nach

langwierigen Beratungen ins PBG eingefügt (Protokoll

des Kantonsrates 1983–1987, S. 8089–8142 und 8538–8547 [im

Folgenden: Protokoll]). Die Gesetzesrevision erfolgte, nachdem mehrere frühere

Anläufe gescheitert waren, als Gegenvorschlag zur erwähnten Volksinitiative. In

der Ratsdebatte wurde auch die von den Gegnern geäusserte Befürchtung

angesprochen, die Verbandsbeschwerde könnte zu einer Popularbeschwerde

verkommen, da auch neu gegründeten Organisationen nach zehn Jahren die

gesetzlichen Einsprachemöglichkeiten zukämen (vgl. Protokoll, S. 8129,

8136.

f.). Im Extremfall könnten sich, so die Kritik, sogar Stammtischrunden

als Vereine konstituieren, um das Beschwerderecht zu erhalten (Protokoll,

S. 8539). Trotz dieser Bedenken wurde bewusst darauf verzichtet, den Kreis

der beschwerdeberechtigten Verbände auf die zu jener Zeit bestehenden

Organisationen zu beschränken oder eine Mindestmitgliederzahl für die

Beschwerdeberechtigung vorzusehen (Protokoll, S. 8134, 8539 ff.).

3.2

Vor diesem

Hintergrund dürfen an die konkreten Aktivitäten der beschwerdeberechtigten

Natur- und Heimatschutzorganisationen über den Wortlaut von § 338a

Abs. 2 PBG hinaus keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Dem

Anliegen, dass das ideelle Verbandsbeschwerderecht nur fachkundigen

Organisationen zukommen soll, wird primär durch das gesetzliche Erfordernis

des zehnjährigen Bestehens und der ideellen statutarischen Zielsetzung Rechnung

getragen. Es ist immerhin zu verlangen, dass sich der Verband entsprechend

seinem Zweck im Kanton Zürich auch effektiv und mit einer gewissen

Regelmässigkeit im Bereich des Natur- und Heimatschutzes bzw. auf einem

verwandten Gebiet betätigt (vgl. Enrico Riva, Die Beschwerdebefugnis der Natur-

und Heimatschutzvereinigungen im schweizerischen Recht, Bern 1980, S. 76; Peter M. Keller, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 Rz. 9; Astrid Epiney/Kaspar

Sollberger, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten,

Bern 2003, S. 33). Eine lediglich sporadische oder laienhafte Beschäftigung

mit der Thematik vermag kein Verbandsbeschwerderecht zu begründen. Hingegen ist

es nicht erforderlich, dass sich der Verband durch ein besonders qualifiziertes

Fachwissen sowie in der Öffentlichkeit besonders bekannte oder verdienstvolle

Tätigkeiten auszeichnet. Es ist nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die

Arbeit der Verbände in fachlicher Hinsicht zu würdigen und damit gleichsam Qualitätsmanagement

zu betreiben.

3.3

Die im

Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen enthalten hauptsächlich auf den

Kanton Zürich bezogene Ausschnitte aus dem von der Beschwerdeführerin

erstellten und in den letzten zehn Jahren mehrmals aktualisierten

"Archicultura-Atlas". Dieses stellt eine Art Inventar dar, in dem die

Ortsbildqualität zahlreicher Ortschaften und Ortsteile der ganzen Schweiz in

einem Diagramm mit den Farben rot – gelb – grün beurteilt wird. Dass es sich

dabei nach Ansicht der Beschwerdegegnerschaft um eine oberflächliche und subjektive

Einschätzung der Beschwerdeführerin handelt, mag zutreffen, ist jedoch nach dem

Gesagten nicht streitentscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass die

Aktivitäten der Beschwerdeführerin offensichtlich ideeller Natur sind, das gesamte

Kantonsgebiet abdecken und in den letzten zehn Jahren mit einer gewissen

Regelmässigkeit betrieben wurden. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin nur

über beschränktes Fachwissen verfügt. Dies allein reicht jedoch zur Verneinung

der Legitimation nicht aus.

3.4

Nachdem

sich die Beschwerdeführerin dadurch als Organisation im Sinn von § 338a

Abs. 2 PBG qualifiziert, war sie zur Ergreifung des angestrengten

Rechtsmittels legitimiert. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht auf ihren Rekurs

nicht eingetreten.

4.

Die Beschwerde ist demnach

gutzuheissen und die Sache an das Baurekursgericht zur

materiellen Behandlung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss sind

die Gerichtskosten den Beschwerdegegnerinnen je zu einem Drittel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten

Rechtsgang zu entscheiden haben. Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen

Rechtsfragen und des damit verbundenen besonderen Aufwands ist die Beschwerdegegnerin 1 als Bauherrin für das Beschwerdeverfahren zur Leistung einer

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; Kölz/Bosshard/Röhl, § 17 N. 46).

5.

Im Rahmen der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungs­entscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur materiellen Entscheidung an das

Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 je zu einem Drittel

auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

und des Gerichtsschreibers

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts-

und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und der

Gerichtsschreiber haben die Abweisung der Beschwerde

beantragt, und zwar aus folgenden Gründen:

1.

1.1

Dem Urteil

ist insofern beizupflichten, als das Nichteintreten der Vorinstanz auf den

Rekurs der Beschwerdeführerin aufgrund des in der Rekursschrift nicht

erbrachten Tätigkeitsnachweises als überspitzt formalistisch zu werten ist

(vgl. E. 2.3.3). Im Ergebnis erweist sich der Nichteintretensentscheid

dennoch als gerechtfertigt. Zweck und Entstehungs­ge­schichte von § 338a

Abs. 2 PBG legen nämlich einen strengeren Massstab für die Zulassung von Organisationen

zur ideellen Verbandsbeschwerde nahe, als es im Urteil angenommen wird.

1.2

Angesichts

der kritischen Stimmen wurde in der Ratsdebatte auf die grosse Bedeutung der

Gerichtspraxis zur Legitimationsfrage hingewiesen (Protokoll, S. 8131 f.,

S. 8141). Die Hindernisse für die Legitimation künftiger Verbände wurden

dabei als hoch eingeschätzt (Protokoll, S. 8134). Ungewollte Auswüchse in

der Praxis sollten verhindert und ad-hoc-Gruppierungen vom

Verbandsbeschwerderecht ausgeschlossen werden (Protokoll,

S. 8539 ff.).

Bei dieser Ausgangslage ist die Rechtsmittelbefugnis auf

Organisationen zu beschränken, die sich dauernd und ernsthaft mit den Anliegen

des Natur- und Heimatschutzes auseinandersetzen (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig,

Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar, Band I, 4. A.,

Bern 2013, Art. 35–35c N. 23a, auch zum

Folgenden). Nur insoweit rechtfertigt sich ihr Einbezug in das

Baubewilligungsverfahren und besteht ein nutzbares besonderes Fachwissen, von

der auch die Behörden in der Durchsetzung des Bau- und Planungsrechts

profitieren können (vgl. Helen Keller/Matthias Hauser, Ideell oder wirtschaftlich

– die Gretchenfrage im Verbandsbeschwederecht, URP 2009,

S. 835 ff., 853 f.; vgl. auch ABl 1985, S. 788). Eine

oberflächliche Beschäftigung mit Fragen des Natur- und Heimatschutzes genügt

nicht für die Annahme eines Verbandsbeschwerderechts (vgl. auch die Botschaft

des Bundesrats vom 12. November 1965 zum Bundesgesetz über den Natur- und

Heimatschutz, BBl 1965 III 89 ff., 97, wonach die Legitimation zur Beschwerde

nur einigen wenigen Vereinigungen zuerkannt werden soll, deren verdienstvolle

Tätigkeit seit Jahrzehnten allgemein bekannt sei). Eine Organisation muss daher

seit mindestens zehn Jahren im gesamten Kantonsgebiet tätig sein und dabei

Aktivitäten im Natur- und Heimatschutz von einer gewissen Tragweite und

fachlichen Qualität vorweisen können.

1.3

Auf die

Beschwerdeführerin treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Entgegen deren

Annahme impliziert die gesamtschweizerische Tätigkeit für sich genommen noch

keine hinreichende Tätigkeit im Kanton Zürich (vgl. Riva, S. 73). Dass

sich die Beschwerdeführerin mit konkreten Bau- oder Planungsvorhaben im Kanton

Zürich, namentlich mit dem der Kunsthauserweiterung zugrundeliegenden

Gestaltungsplan befasst hätte, ist nicht dokumentiert. Der von der

Beschwerdeführerin veröffentlichte und gelegentlich aktualisierte "Archicultura-Atlas"

deckt zwar auch den Kanton Zürich ab. Seine Bedeutung beschränkt sich jedoch

darauf, die Ortsbildqualität ganzer Ortschaften und Ortsteile grobmaschig zu

erfassen und in Balkendiagrammen ohne Begründung pauschal zu beurteilen

(Grünanteil: ortstypisch, harmonisch, malerisch – Gelbanteil: ohne

architektonischen ortstypischen Charakter – Rotanteil: unpassend, störend oder

verunstaltend, architektonisch chaotisch). Ebenso fehlen substanzielle Hinweise

zur Methodologie der Erhebungen: Aus dem Verzeichnis der beurteilten Orte geht

lediglich hervor, dass sich die erteilten Noten aus verschiedenen

Einzelbewertungen zusammensetzen. Der "Archicultura-Atlas" ist damit

nicht vergleichbar mit den kommunalen und kantonalen Ortsbildschutz­inven­taren,

welche neben einer Würdigung der verzeichneten Objekte auch über den

Schutzzweck sowie die Schutzmassnahmen Auskunft geben und Angaben über die für

das Ortsbild wichtigen Einzelobjekte und Gebäudegruppen, Gebäudefluchten und

Firstrichtungen sowie Freiräume und Bäume enthalten (§ 6 der Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977).

Zweifel an der Aussagekraft der Untersuchung erweckt

schliesslich auch die Gesamtwertung für den Kanton Zürich, die mit folgenden,

wenig differenzierten Sätzen eingeleitet wird (und dabei wörtlich mit der für

den Kanton Aargau abgegebenen Gesamtwertung übereinstimmt; vgl. http://www.archicultura.ch/atlas.php): "Die

Ortsbildqualität im Kanton Zürich lässt, [...], zu einem sehr grossen Teil mehr

als nur zu wünschen übrig. Jede Menge von Verunstaltungen und architektonischem

Chaos. Vielerorts muss sogar von städtebaulichem Horror gesprochen werden."

Im Sinn einer Warnung an Touristen spricht die Beschwerdeführerin im Hinblick

auf die Stadt Zürich und andere Zürichseegemeinden sogar von "a very

disfigured urban place; not worth seeing at all".

1.4

Die

Unterlagen belegen damit keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Anliegen

des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Zürich während der letzten zehn Jahre,

weshalb die Beschwerdeführerin nicht zur ideellen Verbandsbeschwerde nach

§ 338a Abs. 2 PBG legitimiert ist.

Für richtiges Protokoll,

Der Gerichtsschreiber: