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Entscheid

VB.2013.00642

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00642

19. Juni 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Weiningen erteilte A und B mit Beschluss

vom 19. November 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines

bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Ein- sowie eines

Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der F-Strasse 02 in Weiningen.

Erwägungen

II.

D rekurrierte dagegen an das Baurekursgericht. Dieses

hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2013 gut und hob die

Baubewilligung auf.

III.

Mit Eingabe vom 16. September 2013 erhoben A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den Entscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das

Beschwerdeverfahren auf Gesuch der Bauherrschaft einstweilen sistiert. Mit

Präsidialverfügung vom 3. März 2014 wurde die Sistierung aufgehoben und

das Verfahren wieder aufgenommen.

Das Baurekursgericht schloss am 11. März 2014 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. D beantragte am 2. April

2014.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat

Weiningen stellte am 28. März 2014 Antrag auf Abweisung (recte:

Gutheissung) der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdegegners. Mit Replik vom 8. Mai 2014 hielten A und B an ihren

Anträgen fest; ebenso D mit Duplik vom 20. Mai 2014.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden

sind als Bauherrschaft ohne Weiteres zur Beschwerde gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts legitimiert, mit dem dieses die ihnen erteilte Baubewilligung

aufhob (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG]). Ihr Rechtsschutzinteresse besteht zudem nach wie

vor, nachdem gegen ein zweites Projekt, das den Forderungen des

Baurekursgerichts Rechnung trage soll, ebenfalls Rekurs erhoben wurde. Auf die

frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, es sei für die Vorinstanz möglich gewesen, zu prüfen, ob die

zulässigen Gebäudehöhen und Abgrabungen überschritten würden. Indem die

Vorinstanz auf diese Prüfung aufgrund des angeblichen Fehlens korrekter Pläne

verzichtet habe, habe sie den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführenden

auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

2.1

Der

Gemeinderat Weiningen hatte bei der Bestimmung des massgeblichen Terrains ein

von ihm selber verfasstes Merkblatt "Der gewachsene Boden" vom

8.

Juni 2009 angewendet. Nach diesem Merkblatt soll immer, also auch bei

Neubauten, auf das ursprüngliche Terrain vor der ersten Überbauung

zurückgegriffen werden (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 3.2 und 4.1).

2.2

Die

Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass bei der Errichtung von Neubauten gemäss

gefestigter Praxis auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain

abzustellen sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2 mit Hinweisen). Die bei

Um- und Erweiterungsbauten bestehende Problematik stelle sich bei der

Realisierung eines Neubauvorhabens nicht, weshalb hier uneingeschränkt auf den

klaren Wortlaut von § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 (ABV) abzustellen sei. Für eine davon abweichende Definition

des gewachsenen Bodens in einem kommunalen Merkblatt bestehe kein Raum

(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3).

2.3

Die

Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, es

sei auf den bei Einreichung des Baugesuchs bestehenden Terrainverlauf

abzustellen. Vielmehr machen sie geltend, auch bei einem Abstellen auf dieses

Terrain halte das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe sowie das zulässige

Mass an Abgrabungen ein, was für die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden

Pläne ersichtlich gewesen sei.

2.4

Die Kritik

der Beschwerdeführenden ist insofern gerechtfertigt, als die Vorinstanz zwar

zunächst darauf hinwies, dass der Gemeinderat die zulässige Gebäudehöhe selbst

dann für eingehalten halte, wenn auf das aktuelle Terrain abgestellt werde

(Entscheid der Vorinstanz, E. 3.2), diese Behauptung dann jedoch nicht

überprüfte. Vielmehr beschränkte sich die Vorinstanz auf die Feststellung, die

vorhandenen Pläne würden auf das nicht relevante, rekonstruierte Terrain der

erstmaligen Überbauung des Grundstücks abstellen. Mangels korrekter Pläne

könnten die vorgebrachten Rügen, etwa in Bezug auf das Mass der zulässigen

Abgrabungen, nicht näher überprüft werden (Entscheid der Vorinstanz,

E. 4.4). Dabei ging die Vorinstanz auch nicht ausdrücklich auf den Umstand

ein, dass in den fraglichen Plänen – zumindest zum Teil – nicht nur das

erwähnte ursprüngliche Terrain sondern auch das tatsächlich massgebliche gewachsene

Terrain eingezeichnet war.

2.5

Dies führt jedoch vorliegend nicht zur

Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die

Mangelhaftigkeit der fraglichen Pläne, insbesondere des Fassaden- und

Schnittplans vom 2. August 2012, ist nämlich offenkundig. So ist insbesondere

die Darstellung der Nordwestfassade des Mehrfamilienhauses offensichtlich unkorrekt.

Hier wird – wie auch bei der Südostfassade – nur ein "gew. terrain"

dargestellt. Dabei dürfte es sich, was der Vergleich mit der Darstellung des

gewachsenen Terrains an den Nordost- und Südwestfassaden ergibt, um das

gewachsene Terrain gemäss der Definition im erwähnten kommunalen Merkblatt

("ursprüngliches Terrain") handeln. Das eigentliche und massgebliche

gewachsene Terrain, das in diesem Bereich wesentlich tiefer liegt, wird jedoch

nicht ersichtlich. Es fällt zudem auf, dass die anhand des erwähnten Plans gemessene

Gebäudehöhe an der Nordwestfassade des Mehrfamilienhauses auf der Höhe des

dargestellten Längsschnitts – im Bereich des Verbindungsgangs zum Einfamilienhaus

– praktisch genau 7 m beträgt. Ob es sich dabei um die tiefste Stelle des

gewachsenen Terrains handelt, ist aus den Plänen jedoch nicht ersichtlich,

zumal der Terrainverlauf von Norden nach Süden tendenziell abfallend ist. Die

Vorinstanz war unter diesen Umständen nicht gehalten, zusätzliche Planunterlagen

einzuverlangen oder gar von sich aus zu erstellen (vgl. Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 44 ff.).

2.6

Die

Vorinstanz kam nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht zum Schluss, das gewachsene

Terrain sei aus den Plänen nicht hinreichend ersichtlich, um die Rügen betreffend

die Gebäudehöhe und die Abgrabungen schlüssig zu überprüfen. Dies wird im Übrigen

durch den von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten abgeänderten

Schnitt- und Fassadenplan vom 20. August 2013 bestätigt. Gemäss den Beschwerdeführenden

soll sich dieser vom alten Plan nur dahingehend unterscheiden, als "das

eingezeichnete, ursprüngliche Terrain herausgelöscht und die Vermassung aufgrund

des gewachsenen Terrains vorgenommen" sowie der Verbindungsgang um ein

Stockwerk tiefer gelegt worden sei. Es finden sich jedoch gerade in Bezug auf

das dargestellte gewachsene Terrain nicht unwesentliche Abweichungen. So

entspricht der Verlauf des gewachsenen Terrains im Bereich des Sitzplatzes auf

Ebene 1 eindeutig nicht jenem gemäss bewilligtem Plan vom 2. August

2012.

Auch bei der erwähnten Stelle des Schnittplans liegt das (gemessene)

gewachsene Terrain gegenüber dem alten Plan nun geringfügig höher.

3.

Nach dem Gesagten erübrigt

es sich, die Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln, wonach der von der Vorinstanz

festgestellten Überschreitung der maximalen Gebäudelänge entgegen der

Auffassung der Vorinstanz mit der Anordnung einer Nebenbestimmung hinreichend

Rechnung getragen werden könne. Der Vollständigkeit halber kann jedoch Folgendes

festgehalten werden:

3.1

Die

Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die Erwägung der Vorinstanz, dass

der Verbindungsgang an die Gebäudelänge anzurechnen sei, weil er auf seiner

gesamten Länge mehr als 0,5 m über den gewachsenen Boden hinausrage, was

zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge führe (Entscheid der

Vorinstanz, E. 5). Sie vertreten jedoch die Auffassung, deswegen dürfe die

Baubewilligung nicht aufgehoben werden. Vielmehr sei sie mit einer

entsprechenden Nebenbestimmung zu ergänzen, worauf die Beschwerdeführenden bereits

im Rekursverfahren hingewiesen hätten.

3.2

Die

Vorinstanz begründete, weshalb sie die maximale Gebäudelänge für überschritten

hielt (Entscheid der Vorinstanz, E. 5). In Bezug auf die notwendige

Rechtsfolge dieses Mangels beschränkte sich die Vorinstanz in der Folge

allerdings auf die Feststellung, die Behebung desselben bedinge grundlegende

architektonische Änderungen und sei nicht nebenbestimmungsweise heilbar, weshalb

auch diese Rüge zur Gutheissung des Rekurses führe (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5). Eine nähere Begründung dieser Auffassung gab die Vorinstanz nicht

an. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises der Bauherrschaft, der Verbindungsgang

könne tiefer gelegt werden oder es könne auf ihn verzichtet werden, weshalb der

allfällige Mangel ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könne, wäre

eine solche Begründung jedoch erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als

sich der Beschwerdegegner nicht gegen die Behauptung der Bauherrschaft wendete,

sondern sich darauf beschränkte, (zu Recht) zu betonen, der Umstand, dass auf

einen oberirdisch massiv in Erscheinung tretenden Verbindungsgang auch verzichtet

werden könnte, ändere nichts an seiner diesbezüglichen Rekurslegitimation. Schliesslich

ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – nicht ersichtlich, dass

die Tieferlegung des Verbindungsgangs zu derartigen Veränderung der Umgebungsgestaltung

führen müsste, dass die Baubewilligung, die bereits eine diesbezügliche Auflage

enthält, deswegen aufzuheben wäre.

4.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

dessen Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Zudem sind sie zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 8'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …