VB.2013.00642
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00642
19. Juni 2014Deutsch9 min
(URT.2014.16390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00642
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Weiningen,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Weiningen erteilte A und B mit Beschluss
vom 19. November 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch eines
bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Ein- sowie eines
Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der F-Strasse 02 in Weiningen.
Erwägungen
II.
D rekurrierte dagegen an das Baurekursgericht. Dieses
hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2013 gut und hob die
Baubewilligung auf.
III.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 erhoben A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, den Entscheid des
Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von D.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das
Beschwerdeverfahren auf Gesuch der Bauherrschaft einstweilen sistiert. Mit
Präsidialverfügung vom 3. März 2014 wurde die Sistierung aufgehoben und
das Verfahren wieder aufgenommen.
Das Baurekursgericht schloss am 11. März 2014 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. D beantragte am 2. April
2014.
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat
Weiningen stellte am 28. März 2014 Antrag auf Abweisung (recte:
Gutheissung) der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdegegners. Mit Replik vom 8. Mai 2014 hielten A und B an ihren
Anträgen fest; ebenso D mit Duplik vom 20. Mai 2014.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden
sind als Bauherrschaft ohne Weiteres zur Beschwerde gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts legitimiert, mit dem dieses die ihnen erteilte Baubewilligung
aufhob (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]). Ihr Rechtsschutzinteresse besteht zudem nach wie
vor, nachdem gegen ein zweites Projekt, das den Forderungen des
Baurekursgerichts Rechnung trage soll, ebenfalls Rekurs erhoben wurde. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, es sei für die Vorinstanz möglich gewesen, zu prüfen, ob die
zulässigen Gebäudehöhen und Abgrabungen überschritten würden. Indem die
Vorinstanz auf diese Prüfung aufgrund des angeblichen Fehlens korrekter Pläne
verzichtet habe, habe sie den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführenden
auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
2.1
Der
Gemeinderat Weiningen hatte bei der Bestimmung des massgeblichen Terrains ein
von ihm selber verfasstes Merkblatt "Der gewachsene Boden" vom
8.
Juni 2009 angewendet. Nach diesem Merkblatt soll immer, also auch bei
Neubauten, auf das ursprüngliche Terrain vor der ersten Überbauung
zurückgegriffen werden (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 3.2 und 4.1).
2.2
Die
Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass bei der Errichtung von Neubauten gemäss
gefestigter Praxis auf das im Zeitpunkt der Baueingabe bestehende Terrain
abzustellen sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2 mit Hinweisen). Die bei
Um- und Erweiterungsbauten bestehende Problematik stelle sich bei der
Realisierung eines Neubauvorhabens nicht, weshalb hier uneingeschränkt auf den
klaren Wortlaut von § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977 (ABV) abzustellen sei. Für eine davon abweichende Definition
des gewachsenen Bodens in einem kommunalen Merkblatt bestehe kein Raum
(Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3).
2.3
Die
Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, es
sei auf den bei Einreichung des Baugesuchs bestehenden Terrainverlauf
abzustellen. Vielmehr machen sie geltend, auch bei einem Abstellen auf dieses
Terrain halte das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe sowie das zulässige
Mass an Abgrabungen ein, was für die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden
Pläne ersichtlich gewesen sei.
2.4
Die Kritik
der Beschwerdeführenden ist insofern gerechtfertigt, als die Vorinstanz zwar
zunächst darauf hinwies, dass der Gemeinderat die zulässige Gebäudehöhe selbst
dann für eingehalten halte, wenn auf das aktuelle Terrain abgestellt werde
(Entscheid der Vorinstanz, E. 3.2), diese Behauptung dann jedoch nicht
überprüfte. Vielmehr beschränkte sich die Vorinstanz auf die Feststellung, die
vorhandenen Pläne würden auf das nicht relevante, rekonstruierte Terrain der
erstmaligen Überbauung des Grundstücks abstellen. Mangels korrekter Pläne
könnten die vorgebrachten Rügen, etwa in Bezug auf das Mass der zulässigen
Abgrabungen, nicht näher überprüft werden (Entscheid der Vorinstanz,
E. 4.4). Dabei ging die Vorinstanz auch nicht ausdrücklich auf den Umstand
ein, dass in den fraglichen Plänen – zumindest zum Teil – nicht nur das
erwähnte ursprüngliche Terrain sondern auch das tatsächlich massgebliche gewachsene
Terrain eingezeichnet war.
2.5
Dies führt jedoch vorliegend nicht zur
Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die
Mangelhaftigkeit der fraglichen Pläne, insbesondere des Fassaden- und
Schnittplans vom 2. August 2012, ist nämlich offenkundig. So ist insbesondere
die Darstellung der Nordwestfassade des Mehrfamilienhauses offensichtlich unkorrekt.
Hier wird – wie auch bei der Südostfassade – nur ein "gew. terrain"
dargestellt. Dabei dürfte es sich, was der Vergleich mit der Darstellung des
gewachsenen Terrains an den Nordost- und Südwestfassaden ergibt, um das
gewachsene Terrain gemäss der Definition im erwähnten kommunalen Merkblatt
("ursprüngliches Terrain") handeln. Das eigentliche und massgebliche
gewachsene Terrain, das in diesem Bereich wesentlich tiefer liegt, wird jedoch
nicht ersichtlich. Es fällt zudem auf, dass die anhand des erwähnten Plans gemessene
Gebäudehöhe an der Nordwestfassade des Mehrfamilienhauses auf der Höhe des
dargestellten Längsschnitts – im Bereich des Verbindungsgangs zum Einfamilienhaus
– praktisch genau 7 m beträgt. Ob es sich dabei um die tiefste Stelle des
gewachsenen Terrains handelt, ist aus den Plänen jedoch nicht ersichtlich,
zumal der Terrainverlauf von Norden nach Süden tendenziell abfallend ist. Die
Vorinstanz war unter diesen Umständen nicht gehalten, zusätzliche Planunterlagen
einzuverlangen oder gar von sich aus zu erstellen (vgl. Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 44 ff.).
2.6
Die
Vorinstanz kam nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht zum Schluss, das gewachsene
Terrain sei aus den Plänen nicht hinreichend ersichtlich, um die Rügen betreffend
die Gebäudehöhe und die Abgrabungen schlüssig zu überprüfen. Dies wird im Übrigen
durch den von den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten abgeänderten
Schnitt- und Fassadenplan vom 20. August 2013 bestätigt. Gemäss den Beschwerdeführenden
soll sich dieser vom alten Plan nur dahingehend unterscheiden, als "das
eingezeichnete, ursprüngliche Terrain herausgelöscht und die Vermassung aufgrund
des gewachsenen Terrains vorgenommen" sowie der Verbindungsgang um ein
Stockwerk tiefer gelegt worden sei. Es finden sich jedoch gerade in Bezug auf
das dargestellte gewachsene Terrain nicht unwesentliche Abweichungen. So
entspricht der Verlauf des gewachsenen Terrains im Bereich des Sitzplatzes auf
Ebene 1 eindeutig nicht jenem gemäss bewilligtem Plan vom 2. August
2012.
Auch bei der erwähnten Stelle des Schnittplans liegt das (gemessene)
gewachsene Terrain gegenüber dem alten Plan nun geringfügig höher.
3.
Nach dem Gesagten erübrigt
es sich, die Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln, wonach der von der Vorinstanz
festgestellten Überschreitung der maximalen Gebäudelänge entgegen der
Auffassung der Vorinstanz mit der Anordnung einer Nebenbestimmung hinreichend
Rechnung getragen werden könne. Der Vollständigkeit halber kann jedoch Folgendes
festgehalten werden:
3.1
Die
Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die Erwägung der Vorinstanz, dass
der Verbindungsgang an die Gebäudelänge anzurechnen sei, weil er auf seiner
gesamten Länge mehr als 0,5 m über den gewachsenen Boden hinausrage, was
zu einer Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge führe (Entscheid der
Vorinstanz, E. 5). Sie vertreten jedoch die Auffassung, deswegen dürfe die
Baubewilligung nicht aufgehoben werden. Vielmehr sei sie mit einer
entsprechenden Nebenbestimmung zu ergänzen, worauf die Beschwerdeführenden bereits
im Rekursverfahren hingewiesen hätten.
3.2
Die
Vorinstanz begründete, weshalb sie die maximale Gebäudelänge für überschritten
hielt (Entscheid der Vorinstanz, E. 5). In Bezug auf die notwendige
Rechtsfolge dieses Mangels beschränkte sich die Vorinstanz in der Folge
allerdings auf die Feststellung, die Behebung desselben bedinge grundlegende
architektonische Änderungen und sei nicht nebenbestimmungsweise heilbar, weshalb
auch diese Rüge zur Gutheissung des Rekurses führe (Entscheid der Vorinstanz,
E. 5). Eine nähere Begründung dieser Auffassung gab die Vorinstanz nicht
an. Angesichts des ausdrücklichen Hinweises der Bauherrschaft, der Verbindungsgang
könne tiefer gelegt werden oder es könne auf ihn verzichtet werden, weshalb der
allfällige Mangel ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könne, wäre
eine solche Begründung jedoch erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als
sich der Beschwerdegegner nicht gegen die Behauptung der Bauherrschaft wendete,
sondern sich darauf beschränkte, (zu Recht) zu betonen, der Umstand, dass auf
einen oberirdisch massiv in Erscheinung tretenden Verbindungsgang auch verzichtet
werden könnte, ändere nichts an seiner diesbezüglichen Rekurslegitimation. Schliesslich
ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – nicht ersichtlich, dass
die Tieferlegung des Verbindungsgangs zu derartigen Veränderung der Umgebungsgestaltung
führen müsste, dass die Baubewilligung, die bereits eine diesbezügliche Auflage
enthält, deswegen aufzuheben wäre.
4.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
dessen Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Zudem sind sie zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 8'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …