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Entscheid

VB.2013.00646

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00646

28. November 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15794)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit

Verfügung vom 29. Januar 2013 die bis 2. Oktober 2013 gültige

Aufenthaltsbewilligung von A, geboren am 15. Juli 1988, und setzte ihr

eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. März 2013. Als Grund für

den Widerruf gab das Migrationsamt an, es liege eine Scheinehe vor.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Rekurseingabe vom 11. März 2013

an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 12. Juli

2013.

wies diese den Rekurs ab, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos

geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2013 an das Verwaltungsgericht beantragte A, den

Rekursentscheid vom 12. Juli 2013 aufzuheben und

ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die

Sache an die Sicherheitsdirektion zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts

und zum Neuentscheid zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

25.

September 2013 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerdegegnerin widerrief die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor. Die Vorinstanz führte aus, ob

eine Scheinehe vorliege oder nicht, könne offengelassen werden. Die Ehe habe

bestenfalls knapp 20 Monate bestanden; der Ehemann habe die eheliche

Wohngemeinschaft im August 2010 verlassen. Wichtige Gründe für getrennte

Wohnorte seien keine ersichtlich, ebenso sei das Bestehen einer

Familiengemeinschaft zu verneinen, fehle doch zeitweise jeglicher Kontakt

zwischen den Eheleuten. Die Beschwerdeführerin hält der Argumentation der

Beschwerdegegnerin und jener der Vorinstanz entgegen, es sei mangels gesicherter

anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Ehe mindestens vom 30. Dezember

2008.

bis nach April 2012 und damit länger als drei Jahre gedauert habe.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist Brasilianerin und heiratete am 30. Dezember 2008 in

Portugal den portugiesischen Staatsangehörigen C. Zwischen der Schweiz und

Brasilien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher der

Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

1.3

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige

Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der

Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens

fällt und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, ungeachtet der eigenen

Staatsangehörigkeit einen Anspruch darauf, bei dieser zu wohnen und eine Erwerbstätigkeit

auszuüben. Folglich steht ihm ein Aufenthaltsrecht für die Schweiz zu. Dies

gilt grundsätzlich unabhängig von einem Zusammenleben der Ehegatten, solange

die Ehe nicht bloss formell aufrechterhalten wird (vgl. BGE 130 II 113 = Pra 93

[2004] Nr. 171 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta,

Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.). Die einem Familienangehörigen erteilte

Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das

Recht hergeleitet ist (Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA). Demnach teilt die

abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners das Schicksal der originären

Bewilligung des EU-Bürgers (VGr, 25. Mai 2011, VB.2010.00718, E. 3.3;

Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich

2012, Art. 3 Anhang I FZA N. 17). Eine Bewilligung erlischt,

wenn sich der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA definitiv ins

Ausland abmeldet (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG; Andreas

Zünd/Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

2.

A., Basel 2009, § 8.16). Verlässt er die Schweiz ohne Abmeldung,

so erlischt die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach einem ununterbrochenen

Auslandaufenthalt von sechs Monaten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Anhang I

FZA). Gemäss FZA besteht sodann bei aufgelöster

ehelicher Beziehung für drittstaatsangehörige Familienangehörige ohne

gemeinsame Kinder kein automatisches Verbleiberecht (vgl. Art. 12

Abs. 3 der Richtlinie [EG] 2004/38 e contrario; Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner, Freizügigkeitsab­kommen

Schweiz-EG, Textsammlung und Einführung, Zürich/St. Gallen 2007, S. 6).

1.4

Nach

vorgängigen hiesigen Aufenthalten reiste die Beschwerdeführerin am 7. Januar

2009.

erneut in die Schweiz ein und stellte am 8. Januar 2009 ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Da dieser über eine EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis

2.

Oktober 2013 verfügte, erhielt sie eine bis zum 2. Oktober 2013

befristete EG/EFTA-Aufent­haltsbewilligung. Ihr kam daher grundsätzlich ein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA).

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin im August 2010 die eheliche Wohngemeinschaft verlassen hat. Die

Beschwerdeführerin macht jedenfalls nicht geltend, ihr Ehemann habe sich

während dieser Zeit bei ihr in der Schweiz aufgehalten. In ihrem Rekurs vom 11. März

2013.

führte sie vielmehr aus, aus den Akten gehe hervor, dass ihr Ehemann von

ca. Oktober 2010 bis April 2012 inhaftiert gewesen sei. Dies ist nachweislich

nicht der Fall (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 6.5). Folglich wusste

die Beschwerdeführerin nicht, wo sich ihr Ehemann in diesem Zeitraum aufgehalten

hat. Am 23. Juni 2011 ist ihr Ehemann in Zürich verhaftet worden. Vom 23. Juni

2011.

bis 9. Januar 2012 war er inhaftiert. Nach einem Aufenthalt im

Ausland reiste er am 21. April 2012 wieder in die Schweiz ein und stellte

ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; am

18.

Dezember 2012 meldete die Beschwerdeführerin ihren Ehemann rückwirkend

auf den Juli/August 2012 nach Portugal ab. Wann die originäre Aufenthaltsbewilligung

des Ehemanns der Beschwerdeführerin erloschen ist, kann vorliegend offenbleiben,

denn die kinderlose Ehe ist mittlerweilen unbestrittenermassen definitiv gescheitert.

Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch zu Recht nicht auf einen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 7 lit. d FZA.

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 AuG). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. aufgegeben, hat der

ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine relevante Ehegemeinschaft im

Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345

E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011,2C_155/2011, E. 3).

EU-Bürger und ihre Angehörigen dürfen freizügigkeitsrechtlich

nicht schlechter gestellt werden als Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen

Situation (vgl. Art. 2 FZA). Als Inhaberin einer befristeten EG/EFTA-Aufent­haltsbewilligung

kann sich die Beschwerdeführerin demnach – losgelöst von der

Bewilligungssituation ihres Ehemannes – auf Art. 50 Abs. 1 AuG

berufen (BGr, 8. Juli 2013 2C_274/2012, E. 2.1.2; 8. Januar

2013,2C_13/2012, E. 3.1 mit Bezug auf Art. 50 AuG).

2.2

Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG macht

die Beschwerdeführerin nicht geltend. Es ist somit zu prüfen, ob die

Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehepartner mindestens

drei Jahre gedauert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

2.2.1

Da die Eheleute vorliegend jedenfalls nicht drei Jahre lang zusammengewohnt

haben, ist zur Beurteilung der Frage Art. 49 AuG heranzuziehen (vgl. BGE

138.

II 229 E. 2). Nach dieser Bestimmung besteht das Erfordernis des

Zusammenwohnens nach Art. 42–44 AuG nicht, wenn für

getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft

weiter besteht. Ist dies nicht der Fall, ist die Ehe als definitiv gescheitert

zu erachten. Von einem Weiterbestand der Familiengemeinschaft kann

ausgegangen werden, wenn die Trennung nur vorübergehender Natur ist. Dauert die

Trennung jedoch länger als sechs bis zwölf Monate, muss aufgrund der Art der

ehelichen Kontakte eruiert werden, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden

Ehepartnern tatsächlich weiter besteht (Esther S. Amstutz in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 21; Spescha, Art. 49

N. 3). Während bei Ehepaaren mit gemeinsamem Wohnsitz eine Vermutung dafür

besteht, dass die Ehegemeinschaft gelebt wird, verhält es sich bei Ehepartnern,

die über längere Zeit getrennt leben, umgekehrt. Diese haben die wichtigen

Gründe für das Getrenntleben geltend zu machen und glaubhaft darzulegen, dass die

Ehegemeinschaft fortbesteht (vgl. Amstutz, Art. 49 N. 30).

2.2.2

Wie gesehen, geht die Vorinstanz davon aus, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin im August 2010 die eheliche Wohngemeinschaft verlassen hat.

Entgegen der Rekurseingabe sei der Ehemann nicht von ca. Oktober 2010 bis April

2012.

in Haft gewesen, sondern habe sich – wie sich aus Hotelbelegen ergibt – spätestens

am 26. Oktober 2010 nicht mehr in Haft befunden. Es lasse nichts darauf

schliessen, dass er mit der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt wieder Kontakt

aufgenommen habe, auch nicht als er sich im Juni 2011 in Zürich bis zu seiner

hiesigen Verhaftung aufgehalten habe. Selbst nach der Haftentlassung am 9. Januar

2012.

habe der Ehemann die Schweiz verlassen und sich erst viereinhalb Monate

später wieder bei der Beschwerdeführerin zurückgemeldet. Wichtige Gründe für getrennte

Wohnorte seien angesichts dieser Umstände keine ersichtlich. Zu verneinen sei

auch das Bestehen einer Familiengemeinschaft, fehle doch zeitweise jeglicher

Kontakt zwischen den Eheleuten. Dass die Eheleute vom 21. April bis Ende

Juni 2012, mithin nach einer Trennung von knapp 18 Monaten, das eheliche

Zusammenleben sowie die Familiengemeinschaft wieder aufgenommen hätten, lege

die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dar noch stützen die Akten eine solche

Annahme. Die Ehe habe nur knapp 20 Monate gedauert.

2.2.3

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der

entscheidrelevante Sachverhalt beruhe auf reiner Spekulation. Der Ehemann sei

nie zur ehelichen Gemeinschaft bzw. zum Ehewillen befragt worden. Der Beschwerdeführerin

sei es unangenehm gewesen, mit einem Straftäter verheiratet zu sein, weshalb

sie im Frühling 2011 den Ehemann rückwirkend bei ihr abgemeldet und mitgeteilt

habe, er sei zwischen August und September 2010 ausgezogen. Sie habe nicht mit

seinem zweifelhaften Verhalten in Verbindung gebracht werden wollen. Dass sie

sich von ihm abgewendet habe, sei nie behauptet worden. Es sei durchaus

verständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht gewollt habe, dass man wusste,

dass ihr Ehemann bei ihr wohne und Kontakt bestünde, da er von den Strafverfolgungsbehörden

gesucht worden sei. Ihr Verhalten spreche so eher für das Bestehen eines Ehewillens

beider Eheleute, da sie ihm die ganze Zeit über beigestanden habe und ihn nicht

den Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert habe. Es sei mangels gesicherter

anderweitiger Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft mindestens

vom 30. Dezember 2008 bis nach dem April 2012 und damit mehr als drei Jahre gedauert

habe.

2.2.4

Mit Schreiben vom 10. März 2011 hatte die Beschwerdeführerin der

Einwohnerkontrolle mitteilen lassen, ihr Ehemann sei vor ca. sieben Monaten in

Luxemburg verhaftet worden und sitze seither im "Centre pénitentiaire de

Schrassig" in Untersuchungshaft. Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom

1.

Juni 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Auszug respektive das

Verschwinden des Ehegatten sei ca. zwischen August und September 2010 erfolgt.

Weiter gab sie an, ihr Ehemann befinde sich immer noch in Untersuchungshaft.

Sie habe sich um eine Besuchsbewilligung bemüht, jedoch noch keine Antwort

erhalten, und somit ihren Ehegatten seit August/September 2010 weder gesehen

noch gehört. Die erhaltenen Antwortbriefe habe sie nicht aufbewahrt.

2.2.5

Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin

im August 2010 noch in der Schweiz aufgehalten hat. Am 26. Oktober 2010

stellte die Staatsanwaltschaft Luxemburg ein Rechtshilfegesuch an die Zürcher

Strafverfolgungsbehörden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt dies

den Schluss zu, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr in Luxemburg befand. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist

die Feststellung, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1. Juni

2011.

nicht mehr – wie von ihr behauptet – in Untersuchungshaft befunden haben

kann, da er mit Urteilen des Strafgerichts Luxemburg vom 17. Januar 2011,

8.

Februar 2011 und 10. März 2011 zu einer längerfristigen

Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Am 23. Juni 2011 wurde der Ehemann

der Beschwerdeführerin in Zürich verhaftet und befand sich bis zum 9. Januar

2012.

im Strafvollzug. Am 21. April 2012 meldete er sich als von Portugal

zugezogen unter der Adresse seiner Ehefrau an und ersuchte am 24. April

2012.

um Erteilung einer neuen EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung.

2.2.6

In den Akten befinden sich keine Belege dafür, dass sich die

Beschwerdeführerin tatsächlich um eine Besuchsbewilligung für die Haftzeit in

Luxemburg bemüht hätte. Auch behauptet sie nicht, ihn je im Gefängnis – sei es

in Luxemburg oder in der Schweiz – besucht zu haben. Es bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass das Eheleben nach August/September 2010

aufrechterhalten worden wäre. In der Beschwerde wird zwar sinngemäss geltend gemacht,

es habe Kontakt bestanden. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind jedoch

widersprüchlich: Einmal gab sie an, seit August/September 2010 keinen Kontakt

zu ihrem Ehemann zu haben. In der Einvernahme vom 26. Juni 2012 sagte sie

dann aus, seit einem Jahr und vier Monaten keinen Kontakt zu ihrem Ehemann zu haben

bzw. seit über einem Jahr verstritten zu sein. Die aktuelle Telefonnummer kenne

sie nicht, da er diese immer wechsle. Eine Beziehung stelle sie sich nicht mehr

vor.

2.3

Ausländerinnen

und Ausländer dürfen sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss

pauschal gehaltene Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn

sie anwaltlich vertreten sind. Art. 90 AuG verpflichtet die

ausländische Person, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie

ist gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung

des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (lit. a).

Abgesehen von den oben dargestellten widersprüchlichen

Angaben begnügt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem

Hinweis, es habe auch ab August/September 2010 Kontakt mit ihrem Ehemann bestanden.

Sie unterliess es, in glaubhafter oder substanziierter Weise aufzuzeigen, worin

dieser Kontakt bestanden hätte. Angesichts der Missachtung ihrer

Mitwirkungspflicht von Art. 90 lit. a AuG besteht kein Anlass,

weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden,

dass der Ehemann die Wohngemeinschaft spätestens im September 2010 verlassen

hat und die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt aufgegeben worden ist. Für

eine Fortführung der Ehegemeinschaft trotz Getrenntleben bestehen keine

plausiblen Anhaltspunkte. Somit dauerte die Ehegemeinschaft nur rund 20 Monate.

Es fehlt damit an einer dreijährigen Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG; ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ist entsprechend der Auffassung der Vorinstanz zu verneinen.

3.

Die Vorinstanzen haben sodann geprüft,

ob die Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu verlängern sei. Es bestehen keinerlei Hinweise für eine rechtsverletzende

Ermessensausübung; die Vorinstanz hat alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG)

berücksichtigt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dass die

Beschwerdeführerin während viereinhalb Jahren weder in straf- noch

betreibungsrechtlicher Hinsicht aufgefallen ist, ihren

Lebensunterhalt stets selbst bestritten hat und zu

keinem Zeitpunkt von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig war, ist

keineswegs aussergewöhnlich. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sie nur gebrochen Deutsch spricht und auf einen Dolmetscher angewiesen

ist. Sie reiste im Alter von 21 Jahren in die

Schweiz ein und hat damit den grössten Teil ihres Lebens in Brasilien

verbracht. Besonders enge persönliche Kontakte zur Schweiz oder zu hier

lebenden Personen bestehen nicht. Die Vorinstanz hat auch eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

in rechtskonformer Weise abgelehnt.

Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

4.

Die durch die Vorinstanz festgelegte

Frist zum Verlassen der Schweiz ist abgelaufen.

Demnach ist eine angemessene neue Frist anzusetzen

(vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2;

Art. 64d Abs. 1 AuG).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, sind

sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 28. Februar 2014 angesetzt, um

die Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an