VB.2013.00649
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00649
31. Oktober 2013Deutsch11 min
(URT.2014.16023)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00649
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausgrenzung
(Geschäfts-Nr. GI130233-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich untersagte A mit
Verfügung vom 17. Juni 2013, sich in den Gebieten der Stadt Zürich und
Winterthur aufzuhalten. Für zwingende Reisen innerhalb des erwähnten Gebiets
könne vorgängig beim Migrationsamt eine schriftliche Ausnahmebewilligung
eingeholt werden. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende
Wirkung.
Gegen diese Verfügung wurde am 19. Juli 2013 bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Rekurs erhoben. Die Eingabe wurde am
26. Juli 2013 zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich überwiesen. Dieses wies die Beschwerde am 9. August
2013 ab. Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gelangte A
mit Beschwerde vom 16. September 2013 an das Verwaltungsgericht und liess
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von einer
Ausgrenzung abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Eventualiter sei die auf unbestimmte Zeit angeordnete Ausgrenzung
auf die Dauer von einem Jahr zu reduzieren. Zudem sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2013 wurde die
Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Das Zwangsmassnahmengericht
verzichtete am 24. September 2013 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
beantragte am 10. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38 b
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Einzelrichterin zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Ein- oder
Ausgrenzung müsse verhältnismässig sein. Die Ausgrenzung solle bezwecken, dass
sie in den Städten Winterthur und Zürich keine Diebstähle mehr begehen könne. Mit der getroffenen Anordnung könne allerdings nicht
verhindert werden, dass die Beschwerdeführerin andernorts Diebstähle begehe.
Die geltend gemachte Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung könne durch die Ausgrenzung nicht beseitigt, sondern lediglich örtlich
verschoben werden. Auch sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin vom
Sozialamt aufgefordert worden sei, einen Deutschkurs zu absolvieren, um ihre
Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Sprachkurse würden nahezu
ausschliesslich in Städten angeboten. Sodann sei die Beschwerdeführerin auch
bezüglich ihrer Stellensuche auf Zugang zu den Städten Winterthur und Zürich
angewiesen.
Im Weiteren sei die
getroffene Zwangsmassnahme zeitlich nicht begrenzt worden. Der Argumentation
der Vorinstanz, es bestehe keine Veranlassung, die Ausgrenzung zeitlich zu begrenzen,
da die Beschwerdeführerin deren Aufhebung jederzeit verlangen könne, dürfe
nicht gefolgt werden. Eine Verfügung müsse bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses
verhältnismässig sein.
3.
Gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a AuG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage
machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet
nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung
stört oder gefährdet.
3.1
Die in
Art. 74 AuG vorgesehene Ein- oder Ausgrenzung dient einerseits dazu, gegen
Ausländer vorzugehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder
gefährden, die aber nicht sofort weggewiesen werden können, weil noch ein
Asylverfahren hängig ist oder die Reisepapiere fehlen. Verletzen sie die Ein-
oder Ausgrenzung, kann die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft angeordnet
werden. Andererseits betrifft die Ein- oder Ausgrenzung Personen, die wegen
eines länger andauernden Wegweisungshindernisses nicht ausgeschafft werden können,
jedoch von bestimmten Orten ferngehalten oder überwacht werden sollen. Bei
Missachtung der Anordnung kann der Ausländer gemäss Art. 119 AuG zu einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden (zum
Ganzen Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel 2009, S. 506, Rz. 10.170).
3.2
Die
Beschwerdeführerin wurde für die Dauer des Asylverfahrens vorläufig aufgenommen
und dem Kanton Zürich zugewiesen. Damit verfügt sie lediglich über eine
F-Bewilligung; nicht aber über eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung. Gemäss den bei den Akten liegenden Polizeirapporten
hat die Beschwerdeführerin am 13. April 2013 in Zürich und am 15. Mai
2013.
in Winterthur je einen Ladendiebstahl begangen, wobei sie Kleider im Wert
von Fr. 1'726.- und von Fr. 490.- entwendete. Auch wurde bereits am
13.
Januar 2011 im Kanton Bern wegen Diebstahls gegen sie ermittelt.
Für die Zwangsmassnahme der Ein- und Ausgrenzung hatte der
Gesetzgeber zwar in erster Linie die Betäubungsmitteldelinquenz im Auge. Dies
schliesst aber nicht aus, auch andere drohende Verstösse gegen die Sicherheit
und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 lit. a
AuG offen, im Sinn einer Generalklausel, formuliert ist (BGr, 23. Januar
2007,2A.514/2006, E. 3.2). Vorliegend lässt sich die Störung oder
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres mit den
wiederholt begangenen Ladendiebstählen begründen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Massnahme dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit entspricht. Diesbezüglich bringt der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin vor, die Massnahme sei von vornherein nicht geeignet,
diese von der Begehung weiterer Diebstähle abzuhalten. Diebstähle könne sie
auch ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur begehen. Zudem hätte die
verfügte Massnahme zeitlich begrenzt werden müssen.
4.1
Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, N. 581). Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein,
das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist
eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d. h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den
angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert
oder verhindert. Demgemäss ist die Zwecktauglichkeit einer Massnahme zu prüfen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 587 mit Hinweis auf BGE 130 I 140, 154).
4.2
Die Städte
Zürich und Winterthur weisen eine Vielzahl von Kaufhäusern auf. Die Beschwerdeführerin
hat denn ihre Diebstähle auch in diesen beiden Städten begangen, womit ein
sachlicher Bezug zu den Ausgrenzungsorten gegeben ist. Sodann ist die verfügte
Ausgrenzung grundsätzlich geeignet, die Beschwerdeführerin von der Begehung
weiterer Diebstähle abzuhalten, da diese ansonsten mit einer Verschärfung der
Massnahme zu rechnen hätte. Zwar trifft zu, dass eine Ausgrenzung die mögliche
Begehung weiterer Diebstähle nicht gänzlich ausschliessen kann, zumal sich die
Beschwerdeführerin in der übrigen Schweiz frei bewegen darf. Die getroffene
Massnahme hat jedoch auch dem Gebot der Erforderlichkeit zu entsprechen. Nach
dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist zunächst abzuwarten, ob sich
die auf die Städte Zürich und Winterthur beschränkte Ausgrenzung als
einschneidend genug erweist, die Beschwerdeführerin von weiteren Diebstählen
abzuhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Massnahme verschärft und
beispielsweise eine Eingrenzung auf den Aufenthaltsort verfügt werden.
Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Ausgrenzung der Beschwerdeführerin aus
den Städten Zürich und Winterthur sei von vornherein nicht geeignet, eine
abhaltende Wirkung in Bezug auf die Begehung weiterer Diebstähle zu entfalten
und damit zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung beizutragen.
5.
Ein Eingriff darf nur
solange dauern, als er notwendig ist, um das damit angestrebte Ziel zu
erreichen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 605). Das Verhältnismässigkeitsgebot
ist auch für die Dauer der Massnahme zu beachten (BGr, 30. Mai 2003,
2A.148/2003, E. 2.4). Für dringliche Verrichtungen ist die Erlaubnis zum
Verlassen des Rayons bzw. zum Betreten der von der Ausgrenzung erfassten Orte
zu geben. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn das Verhalten des Betroffenen
begründeten Anlass für die Hoffnung gibt, er werde sich künftig wohl verhalten
(BGr, 13. Juli 1995,2A.193/1995, E. 2.c).
5.1
Diesbezüglich
ist vorab festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz
weiterhin frei bewegen kann und es ihr einzig verwehrt ist, das Gebiet der
Städte Zürich und Winterthur zu betreten. Für zwingende Reisen nach Zürich und
Winterthur – wie etwa für ein Vorstellungsgespräch oder für den Besuch eines
Sprachkurses – wird in Dispositiv-Ziffer 1 der Ausgrenzungsverfügung vom
17.
Juni 2013 ausdrücklich vorgesehen, dass die vorgängige Einholung einer
Ausnahmebewilligung beim kantonalen Migrationsamt möglich ist.
5.2
Die
getroffene Massnahme darf im Sinn der Verhältnismässigkeit jedoch nicht auf unabsehbare
Zeit aufrechterhalten werden. Sie ist aufzuheben, wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin
zur begründeten Hoffnung Anlass gibt, sie werde sich künftig wohlverhalten.
Hierzu ist die Massnahme zu befristen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
genügt es nicht, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Aufhebung der
Massnahme verlangen kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde – sollte sich die
Beschwerdeführerin während der Dauer der Ausgrenzung nicht wohlverhalten – die
getroffene Massnahme allenfalls zu verlängern oder gar zu verschärfen.
5.3
Bezüglich
der Festlegung der Dauer der Befristung kommt dem Migrationsamt ein
Ermessenspielraum zu, in welchen das grundsätzlich auf Rechts- und
Sachverhaltskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreift, solange
kein Ermessensmissbrauch, keine Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung vorliegt (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2). Die Sache ist daher zur
Festlegung der Dauer der Ausgrenzung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die
Dauer der Ausgrenzung ist in Form einer anfechtbaren Verfügung festzulegen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und zur Festlegung der Dauer der Ausgrenzung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Aufgrund der Rückweisung an das Migrationsamt sind die Verfahrenskosten
den Parteien praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin
nicht überwiegend obsiegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32).
6.2
Bezüglich
des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenanteils hat ihr Rechtsvertreter
deren finanzielle Situation dargelegt. Ein entsprechender Beleg befindet sich
bei den Verfahrensakten. Da der Kostenanteil der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, ist er abzuschreiben
und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der prozessuale Antrag, der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ist
daher gegenstandslos.
7.
Es bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen.
7.1
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen, sofern die ersuchende Person nicht über die
nötigen Mittel verfügt und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint. Sie hat überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Die Beschwerde ist
allein schon aufgrund der teilweisen Gutheissung nicht als offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihr daher für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409
E. 1.2).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010);
und erkennt weiter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Befristung der Ausgrenzungsverfügung
vom 17. Juni 2013 an das Migrationsamt zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso des Kostenanteils der Beschwerdeführerin
zu verzichten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.
)