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Entscheid

VB.2013.00651

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00651

13. Februar 2014Deutsch33 min

(URT.2014.16053)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

Verein A (im Folgenden: Verein) bezweckt gemäss seinen Statuten das Ausleben

christlicher Gemeinschaft, die Verbreitung des Evangeliums und das Leisten

eines Beitrags zur Lösung sozialer Fragen unserer Gesellschaft. Die Lösung

sozialer Probleme wird angestrebt durch a) die Betreuung von Kindern in

geeigneten Schulen und Institutionen; b) die Betreuung und Rehabilitation von

gefährdeten und geschädigten und psychisch kranken Jugendlichen und

Erwachsenen; c) das Angebot für Erwachsene von Schulen und Seminaren über

aktuelle Themen und christliche Lebensführung und den Bau von christlichen

Gemeinden. Zur Erreichung des Zwecks kann der Verein die entsprechenden

Grundstücke, Liegenschaften und Einrichtungen erwerben und veräussern. Der

Verein baut die nötigen Institutionen wie Wohnhäuser, Schulen, Betriebe,

Versammlungs- und Schulungszentren auf und betreibt sie.

B. Seit

1989 betreibt der Verein in D das Therapiehaus E. Dieses bietet heute bis zu

zwölf Wohn- und Tagesstätteplätze für erwachsene Frauen mit psychischen Problemen

an.

C. Am 20. Dezember

2007 erteilte das Kantonale Sozialamt (im Folgenden: das Sozialamt) dem Verein

unter Auflagen eine bis Ende 2010 befristete Bewilligung zum Betrieb des

Therapiehauses E als Wohnheim (mit Beschäftigung) für maximal 12 Personen. Zuvor

war der Verein darauf hingewiesen worden, dass spätestens bei der Erneuerung

der Bewilligung im Jahr 2010 die Stelle der stellvertretenden Heimleitung durch

eine genügend ausgebildete Fachkraft zu besetzen sei (Schreiben des Sozialamts

vom 30. November 2007).

D. Am 30. August

2010 ersuchte der Verein um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung. Dem

Gesuch legte er die Hausregeln des Therapiehauses bei, in denen der Alltag der

Klientinnen bis ins kleinste Detail geregelt war, beispielsweise in Bezug auf die

Zimmermöblierung, die erlaubten Kleider, den nur mit Erlaubnis zulässigen Austausch

von Tonträgern, die Auszahlung von Taschengeld, das Verbot, mit anderen

Klientinnen über rezeptpflichtige Medikamente, Alkohol und Drogen zu reden, die

Folgen von Verschlafen (Bitte um Vergebung, evtl. Nachholen der verschlafenen

Zeit), das Erbringen konstanter Arbeitsleistungen, die Erwartungen der

Heimleitung in Bezug auf Leistungen im Fitnesszentrum (Steigerung der

Schwimmleistungen) und auf die Entwöhnung des Rauchens, die Pflicht zur Meldung

von Regelverstössen anderer Klientinnen usw. Am 22. Dezember 2010

verlängerte das Kantonale Sozialamt die Bewilligung – erneut unter Auflagen –

bis Ende 2011.

E. Am 31. Oktober

2011 teilte das Sozialamt dem Verein mit, dass die zur Erteilung einer

Betriebsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und die

Bewilligung des Therapiehauses E Ende 2011 deshalb nicht erneuert werden könne.

Zum einen fehle es an der nötigen Unabhängigkeit der gleichzeitig im Vereinsvorstand

und in der Heimleitung tätigen Personen. Zum anderen sei die Betreuungsqualität

in fachlicher und professioneller Hinsicht unzureichend.

F. Am 19. Dezember

2011 verlängerte das Sozialamt die Betriebsbewilligung unter Auflagen bis am

30. Juni 2012. Der Verein wurde gleichzeitig verwarnt und aufgefordert,

die festgestellten Mängel bis am 30. April 2012 durch Erfüllung sämtlicher

Auflagen zu beheben. In den Erwägungen hielt das Sozialamt unter anderem fest, es

sei zweifelhaft, ob das Therapiehaus über ein Leistungsangebot verfüge, das den

therapeutischen Bedürfnissen der betroffenen Personen entspreche. Im

Mittelpunkt stehe die Frage, ob das Therapiehaus im Rahmen anerkannter Therapiemethoden

notwendige Hilfestellungen leiste, oder ob die Therapie lediglich im Vermitteln

religiöser Inhalte bestehe. Sodann habe die infoSekta in einem Schreiben vom 6. Oktober

2011 die Frage aufgeworfen, ob den Klientinnen in ihrem Wohnumfeld und in den

therapeutischen Settings die notwendige Professionalität und genügend Freiraum

zuteil werde. Vor dem Hintergrund der behördlichen Feststellungen liege es nahe,

dass die verfassungsrechtlich garantierte persönliche Freiheit bzw. psychische

Integrität der Klientinnen verletzt worden sei. Das Therapiehaus werde den Nachweis

zu erbringen haben, wie die Persönlichkeitsrechte der invaliden Personen

gewahrt würden und das Recht ihrer Angehörigen auf Mitwirkung gewährleistet werde.

Sodann müsse der Verein nachweisen, dass die Ehefrau des Betriebsleiters aus

dem Vereinsvorstand ausgeschieden sei und dass fünf unabhängige und

gleichberechtigte Personen Einsitz genommen hätten.

G. Am 26. April

reichte der Verein dem Sozialamt Unterlagen ein, um die Auflagen zu erfüllen

und eine Bewilligung zu erlangen. Am 7. Juni 2012 verlängerte das Sozialamt

die Bewilligung des Vereins zum Betrieb des Therapiehauses E mit 12 Wohn- und

Tagesstättenplätzen erneut befristet bis am 31. Dezember 2012. Da das Amt

die Bewilligungsvoraussetzungen als nur teilweise erfüllt erachtete, statuierte

es in Disp.-Ziff. I folgende Auflagen:

1. Änderungen der Einrichtungsbezeichnung, der

Trägerschaft, der Rechtsform, des Betriebs- und Betreuungskonzepts in

wesentlichen Punkten, der Art und Anzahl der Plätze, der in den Erwägungen für

die Einrichtung genannten verantwortlichen Personen sowie der Zusammensetzung

des leitenden Organs der Trägerschaft sind dem Kantonalen Sozialamt vorgängig

zur Prüfung einzureichen. Bei Änderungen im Handelsregistereintrag ist ein

beglaubigter Handelsregisterauszug einzureichen. Gravierende Vorkommnisse wie

schwere Unfälle oder strafbare Handlungen sind dem zuständigen Bezirksrat mit

Kopie an das Kantonale Sozialamt sofort zu melden.

2. Die Trägerschaft ist verpflichtet, an den

statistischen Erhebungen des Kantonalen Sozialamts und an der sozialmedizinischen

Statistik des Bundes (SOMED) unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben

teilzunehmen und durch den Kanton beauftragte Dritte, wie die Informations- und

Koordinationsstelle WABE, mit aktuellen Daten zu versorgen.

3. Der aktuelle Audit-/Assessmentbericht 2012 ist

einzureichen. Die Auflagen des Kantonalen Sozialamts sind im Vorfeld des Audits

dem verantwortlichen Auditor durch die Einrichtung bekannt zu geben.

4. Für die im letzten Audit-/Assessmentbericht

genannten Belange Methodik, Fachlichkeit und Personalkonstanz sind

Verbesserungen nachzuweisen.

5. Die Auflagen des Auditors sind zu erfüllen.

6. Die im letzten Audit-/Assessmentbericht als

Verbesserungspotenzial benannten Punkte, insbesondere bezüglich

Zielgruppenbeschreibung, Zielsetzung der Organisation,

Klienten/-innen-Zufriedenheit, Sicherheit der Medikamentenabgabe,

Beschwerdeinstanz sind zu erfüllen.

7. Sämtliche Dokumente wie Verträge oder Hausordnung,

die Regelungen betreffend Rechte und Pflichten der invaliden Personen und deren

Angehörigen enthalten, sind zu überarbeiten. Dabei sind die

Persönlichkeitsrechte der invaliden Personen, namentlich ihr Recht auf

Selbstbestimmung auf Privatsphäre, auf individuelle Förderung, auf soziale

Kontakte ausserhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch und Misshandlung

sowie ihr Recht auf Mitwirkung festzuhalten.

8. Die Rechte und Pflichten der Klienten sind für jede

Person zu dokumentieren. Dabei sind insbesondere Einschränkungen der

Privatsphäre und das Selbstbestimmungsrecht der invaliden Person zu begründen,

den invaliden Personen zu kommunizieren und zu dokumentieren.

9. Die personelle Kontinuität bezüglich Stellvertretung

der Einrichtungsleitung und Betreuungspersonen ist zu gewährleisten.

10. Die methodisch und fachlich abgestützte Qualität

des Therapie- und Betreuungsangebots ist zu dokumentieren. Dabei ist auch der

Praxistransfer von Lerninhalten der besuchten Ausbildung nachzuweisen.

11. Alle in den Auflagen erwähnten Dokumente und

Nachweise sind dem Kantonalen Sozialamt zusammen mit einem aktuellen,

beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister bis spätestens 31. Oktober

2012 einzureichen.

H. Am 26. Oktober

2012 reichte der Verein dem Sozialamt Unterlagen ein, um die am 7. Juni

2012 verfügten Auflagen zu erfüllen. Am 4. Dezember 2012 teilte das Sozialamt

dem Verein mit, dass es beabsichtige, die Betriebsbewilligung Ende 2012 nicht

zu verlängern, da verschiedene der am 7. Juni 2012 verfügten Auflagen

nicht oder nur teilweise erfüllt worden seien. Zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs werde dem Verein Frist zur Stellungnahme bis am 17. Dezember 2012

angesetzt.

I. Am 18. Dezember

2012 verfügte das Sozialamt, die Betriebsbewilligung des Vereins falle per 31. Dezember

2012 dahin bzw. werde nicht verlängert. Der Verein werde verpflichtet, in

Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen und Institutionen eine einvernehmliche

Umplatzierung in die Wege zu leiten und spätestens per 31. März 2013 abzuschliessen.

Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob der Verein bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. Januar 2013 Rekurs. Im

Rahmen von vorsorglichen Massnahmen erlaubte die Sicherheitsdirektion dem

Verein, das Therapiehaus während des laufenden Rekursverfahrens unter den

Bedingungen und Auflagen der am 7. Juni 2012 erteilten Bewilligung weiterzuführen.

Ferner wies die Sicherheitsdirektion das Sozialamt an, das Therapiehaus

spätestens bis Mitte Mai 2013 zu besuchen und der Sicherheitsdirektion einen

kurzen zusammenfassenden Bericht über die erfolgten Beobachtungen zu erstatten.

Das Sozialamt besuchte das Therapiehaus am 26. April 2013 und schilderte

der Rekursinstanz seine Beobachtungen am 6. Mai 2013. Am 12. Juli

2013.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit dieser nicht

gegenstandslos geworden war. Der Verein wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit

mit den betroffenen Bewohnerinnen und Institutionen bis spätestens am 31. Oktober

2013.

die Umplatzierung vorzunehmen.

III.

A. Am 16. September

2013.

gelangte der Verein mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Juli 2013 sei

aufzuheben, und dem Verein sei die Bewilligung zur Führung eines Wohnheims zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. In prozessualer Hinsicht stellte der Verein das Begehren, die

aufschiebende Beschwerdewirkung sei zu bestätigen bzw. es sei festzustellen,

dass der Betrieb des Therapiehauses E während des Beschwerdeverfahrens

weitergeführt werden dürfe. Eventuell sei die Weiterführung des Heimbetriebs im

Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu gestatten.

B. Am 4. Oktober

2013.

verfügte der prozessleitende Verwaltungsrichter nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, dem Verein werde – im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bewilligt, das

Therapiehaus E gemäss den Bedingungen und Auflagen der am 7. Juni 2012

erteilten Betriebsbewilligung weiterzuführen.

C.

Das Sozialamt beantragte am 24. Oktober 2013, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten oder – eventualiter – sie sei abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Vereins. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete darauf, sich materiell vernehmen zu lassen.

Der Verein hielt mit Replik vom 7. November 2013 an seinen Begehren fest.

D.

Am 20. November 2013 informierte das Sozialamt

das Verwaltungsgericht darüber, dass F, die seit Oktober 2013 als

stellvertretende Leiterin des Therapiehauses E gearbeitet habe, mittlerweile

nicht mehr dort tätig sei.

E. Mit Beschwerdeergänzung vom 28. November 2013 stellte der Verein

den (zusätzlichen) Antrag, das Sozialamt sei vorsorglich zu verpflichten, die Einrichtung des

Vereins unverzüglich auf die Liste der bewilligten Heime aufzunehmen und damit

die Aufnahme weiterer Klientinnen zu ermöglichen. Ferner äusserte sich der

Verein zur Kündigung der bisherigen stellvertretenden Heimleiterin (F) und zur

Anstellung von G als neue stellvertretende Heimleiterin. Zu dieser Eingabe nahm

das Sozialamt am 6. Dezember 2013 Stellung. Am 12. Dezember 2013 wies

der prozessleitende Verwaltungsrichter den Antrag auf Anordnung vorsorglicher

Massnahmen ab, soweit er darauf eintrat.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Der Streitwert des vorliegenden

Prozessgegenstands (Nichtverlängerung einer Bewilligung zum Betrieb einer

Invalideneinrichtung) kann nicht beziffert werden, weshalb das

Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung über die Beschwerde zu befinden hat (vgl.

§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss § 54

Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Diesen Anforderungen genügt – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners

– die vorliegende Beschwerde: Die Beschwerdeschrift setzt sich mit dem

angefochtenen Rekursentscheid auf hinreichende Weise auseinander; die eingehende

Begründung weicht – wie denn auch der Beschwerdegegner anerkennt – an mehreren

Stellen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid von der Rekursschrift

ab. Insgesamt ist erkennbar, was den Beschwerdeführer zur Stellung seiner

Anträge bewogen hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54

N. 6). Der Antrag des Beschwerdegegners, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, ist deshalb abzuweisen.

1.3

Der

Beschwerdegegner macht sodann geltend, als massgebend sei der Sachverhalt zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu erachten. Seitherige Noven –

insbesondere in Bezug auf personelle Wechsel bei der stellvertretenden

Heimleitung – dürfe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen. Wollte das

Verwaltungsgericht auf solche Tatsachen abstellen, so hätte dies zur Folge,

dass Gesuchstellende im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren keine Fristen

mehr einhalten müssten bzw. dass es genügen würde, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen

erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens erfüllten.

Entscheidet das

Gericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, können neue Tatsachenbehauptungen

uneingeschränkt vorgebracht werden (§ 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung

mit § 20a Abs. 2 VRG). Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid

die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen

Verfügung bestand. Neu eingetretene Tatsachen können jedoch aus wichtigen

prozessökonomischen Gründen berücksichtigt werden, wenn dadurch der Streitgegenstand

nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

a. a. O., § 52

N. 16 und 17). Selbst bei neu auftauchenden Ermessensfragen ist dem Verwaltungsgericht

ein Entscheid in der Sache nicht verwehrt, da es im Rahmen seiner

reformatorischen Funktion ausnahmsweise auch Ermessensfragen beurteilen darf (vgl.

BGr, 15. März 2013,1C_207/2012, E. 3.4.1; Kölz/Bosshart/Röhl,

a.a.O., § 63 N. 11). Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass

sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere Neuerungen ergeben haben

(Personalwechsel; Überarbeitung der Hausordnung und anderer Dokumente), nicht

zu einer Änderung des Streitgegenstands. Da der Beschwerdeführer die

Bewilligungsvoraussetzungen selbst dann nicht erfüllen würde, wenn das Ermessen

im Rahmen der Würdigung der vorgebrachten Noven voll zu seinen Gunsten ausgeübt

würde (vgl. E. 5.10), können sämtliche neuen Sachumstände berücksichtigt

werden.

2.

2.1

Nach

Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen

zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) gewährleistet jeder

Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein

Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener

Weise entspricht. Gewährung, Verweigerung und Entzug der Anerkennung [von

Dispositiv

Institutionen] werden verfügt (Art. 4 Abs. 2 IFEG). Um anerkannt zu

werden, muss eine Institution: a. über Infrastruktur- und Leistungsangebote,

welche den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechen, sowie über das

nötige Fachpersonal verfügen; b. ihren Betrieb wirtschaftlich und nach einer

auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierenden einheitlichen

Rechnungslegung führen; c. die Aufnahmebedingungen offenlegen; d. die invaliden

Personen und deren Angehörige über ihre Rechte und Pflichten schriftlich

informieren; E. die Persönlichkeitsrechte der invaliden Personen wahren,

namentlich ihr Recht auf Selbstbestimmung, auf Privatsphäre, auf individuelle

Förderung, auf soziale Kontakte ausserhalb der Institution, auf Schutz vor Missbrauch

und Misshandlung sowie ihr Recht und das ihrer Angehörigen auf Mitwirkung; f.

die invaliden Personen entlöhnen, wenn diese eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit

verrichten; g. behinderungsbedingt notwendige Fahrten zu und von Werkstätten

und Tagesstätten sicherstellen; h. die Qualitätssicherung gewährleisten (Art. 5

Abs. 1 IFEG).

2.2 Das Gesetz

vom 1. Oktober 2007 über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen

(IEG) gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen mit Wohn- und

Arbeitsplätzen für erwachsene inva­lide Menschen aus dem Kanton Zürich. Diese

Einrichtungen sorgen für die

Unterbringung, Beschäftigung, Betreuung und Förderung mit dem Ziel der

Integration der betroffenen Menschen (§ 1 Abs. 1 IEG). Der Betrieb

von solchen Einrichtungen bedarf einer Betriebsbewilligung (§ 5 Abs. 1

IEG). Eine solche wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von

Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Die

Direktion legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungsgesuche enthalten

müssen, und regelt das Nähere zum Verfahren (§ 6 Abs. 2 IEG). Die

Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn a. die Voraussetzungen für die

Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder b. Auflagen nicht

erfüllt werden (§ 6 Abs. 3 IEG). Vor dem Entzug ergeht eine

Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten

Mängel (§ 6 Abs. 4 IEG). Die Direktion kann die sofortige Schliessung

einer Einrichtung verfügen, wenn eine ernsthafte Gefahr für die invaliden

Menschen besteht oder unmittelbar droht (§ 6 Abs. 5 IEG). Die Organe

der Trägerschaft und die Leitung der Einrichtung müssen unabhängig voneinander

sein (§ 9 Abs. 2 IEG). Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen

zur Organisation der Einrichtungen (§ 9 Abs. 3 IEG). Die Einrichtungen

orientieren die Direktion frühzeitig über wesentliche Änderungen der Organisation

oder der Tätigkeit, insbesondere über die Erweiterung, die Verlegung oder die

Einstellung des Betriebs (§ 11 IEG).

2.3 Nach § 1

Abs. 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 über Invalideneinrichtungen

für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

(IEV) vollzieht das Kantonale Sozialamt das Gesetz über Invalideneinrichtungen

für erwachsene Personen und die Verordnung, soweit nichts Abweichendes geregelt

ist. Es erlässt hierzu Richtlinien (§ 1 Abs. 2 IEV). Als Wohnheime

und andere betreute kollektive Wohnformen (im Sinn von Art. 3 Abs. 1

lit. b IFEG) gelten Wohnheime und geleitete Haushalte, in denen mehr als

fünf in der Mehrzahl invaliden Menschen während mindestens fünf Tagen pro Woche

gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewährt wird (§ 2

IEV). Die Trägerschaft der Einrichtung stellt sicher, dass ihre Organe und die

Betriebsleitung unabhängig sind. Insbesondere dürfen die Leiterin oder der

Leiter des Betriebs und seine oder ihre Stellvertretung nicht dem leitenden

Organ der Trägerschaft angehören oder mit Mitgliedern dieses Organs persönlich

oder wirtschaftlich eng verbunden sein (§ 9 Abs. 3 IEV).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte ihm die Bewilligung

zum Weiterbetrieb des Therapiehauses E bereits deshalb nicht entziehen dürfen,

weil er zuvor weder eine Verwarnung ausgesprochen noch eine angemessene Frist

zur Mängelbehebung angesetzt habe. Am 19. Dezember 2011 habe der

Beschwerdegegner zwar eine Verwarnung ausgesprochen, doch diese sei im Rahmen

der Anordnung vom 7. Juni 2012 wieder aufgehoben worden.

3.2 Eine

Verwarnung, verbunden mit einer Frist zur Mängelbehebung, ist gemäss § 6

Abs. 4 IEG nur im Fall des Entzugs der Betriebsbewilligung

erforderlich. Im vorliegenden Fall hielt der Beschwerdegegner in Disp.-Ziff. I

der Anordnung vom 18. Dezember 2012 zwar fest, diese Verfügung ergehe

"gestützt auf § 6 Abs. 3 IEG" – und somit gestützt auf eine

Bestimmung, die den Bewilligungsentzug betrifft. Aus dem übrigen

Wortlaut des Dispositivs geht indessen hervor, dass der Beschwerdegegner nicht

den Entzug, sondern die Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung

verfügte. Es leuchtet denn auch ein, dass vom "Entzug" einer

Bewilligung nur dann gesprochen werden kann, wenn eine Bewilligung auf

behördliche Anordnung hin vorzeitig – im Fall einer befristeten Bewilligung:

vor dem ursprünglich angesetzten Bewilligungsende – dahinfällt. Im vorliegenden

Fall war die am 7. Juni 2012 erteilte Betriebsbewilligung von Anfang an

bis Ende 2012 befristet. Sie konnte daher durch die Behörde nicht auf diesen

Zeitpunkt hin "entzogen" werden, sodass § 6 Abs. 4 IEG

bereits aufgrund seines Wortlauts nicht zur Anwendung gelangen kann. Es würde

denn auch wenig Sinn machen, wenn vor Ablauf einer befristeten Bewilligung

stets eine Verwarnung (verbunden mit einer Mängelbehebungsfrist) ausgesprochen

werden müsste: Bereits der Umstand, dass die Bewilligung bloss befristet

erteilt wurde, hat insofern verwarnende Funktion, als dies dem

Bewilligungsnehmer klar macht, dass er die Voraussetzungen für eine

unbefristete Bewilligung (noch) nicht erfüllt und nur unter bestimmten

Voraussetzungen mit der Verlängerung der Bewilligung über das vorgesehene Frist­ende

hinaus rechnen darf.

3.3 Eine

analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 IEG wäre allenfalls dann denkbar,

wenn eine Behörde einem Bewilligungsnehmer verbindlich zusichert, dass

die Bewilligung nach Fristablauf verlängert werde, oder wenn ein Bewilligungsnehmer

nach mehreren Verlängerungen der Bewilligung nach Treu und Glauben

Investitionen tätigt, die sich innerhalb der vorgesehenen Bewilligungsdauer

nicht amortisieren lassen (vgl. VGr, 3. Oktober

2013, VB.2013.00439, E. 6.2). Ein entsprechender Vertrauenstatbestand ist

im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend

gemacht. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass

er die am 7. Juni 2012 verfügten behördlichen Auflagen mit seiner Eingabe

vom 26. Oktober 2012 erfüllt hat bzw. dass er den gesetzlichen

Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG damit genügt habe, verlieh

ihm jedenfalls kein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Behörde es ebenso

sehen musste. Demnach bestand kein Verlängerungsanspruch, der möglicherweise eine

Verwarnungspflicht nach § 6 Abs. 4 IEG hätte auslösen können.

3.4 Selbst wenn es im vorliegenden Fall an einer gültigen Verwarnung

im Sinn von § 6 Abs. 4 IEG fehlen würde (was der Beschwerdegegner und

die Vorinstanz bestreiten), läge somit kein Umstand vor, der dem Ablauf der Betriebsbewilligung

per Ende 2012 entgegenstünde. Die Rüge des Beschwerdeführers, die

Behörden hätten diesbezüglich den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das

rechtliche Gehör verletzt und gegen das Legalitätsprinzip verstossen, erweist

sich demnach als unbegründet.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Beschwerdegegner habe vor Erlass der

Anordnung vom 18. Dezember 2012 zahlreiche Verfahrensvorschriften verletzt

und ihm insbesondere das rechtliche Gehör nicht auf hinreichende Weise

gewährt.

4.2 Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner am 26. August

2012 eine mit Beilagen versehene Eingabe einreichte, um den am 7. Juni

2012 verfügten behördlichen Auflagen nachzukommen. Am 4. Dezember 2012

stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in Aussicht, die

Betriebsbewilligung Ende 2012 nicht zu verlängern, und gewährte ihm Frist bis

am 17. Dezember 2012 ("eintreffend beim Kantonalen Sozialamt"),

um dazu Stellung zu nehmen. Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers ersuchte den

Beschwerdegegner am 17. Dezember 2012 per Mail, die Vernehmlassungsfrist

wegen Ferienabwesenheit der Heimleitung bis am 21. Dezember 2012 zu erstrecken.

Am 18. Dezember 2012 verfügte der Beschwerdegegner, die Betriebsbewilligung

des Beschwerdeführers werde nicht verlängert.

4.3 Der

Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht die Dauer der behördlichen Prüfung

seiner Eingabe vom 26. August 2012: Die rund dreimonatige

Beurteilungsdauer bis am 4. Dezember 2012 ist zwar als lang zu erachten,

angesichts der mehrjährigen Prozessgeschichte und den umfangreichen Eingaben

des Beschwerdeführers aber nicht als übermässig lang. Sodann kann dem

Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2012

keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden: Er setzte sich in

diesem Schreiben auf hinreichende Weise mit der Eingabe des Beschwerdeführers

vom 26. August 2012 auseinander. Aus der Begründung geht ohne Weiteres

hervor, weshalb und inwiefern der Beschwerdegegner von der Nichterfüllung der

Auflagen ausging und warum er zum Schluss gelangte, die

Bewilligungsanforderungen seien – insbesondere aufgrund fehlender Fachkompetenzen

– nicht erfüllt.

4.4 Die rund

10-tägige Dauer der am 4. Dezember 2012 angesetzten Frist zur Stellungnahme

(bis am 17. Dezember 2012) ist entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht als unverhältnismässig kurz zu erachten. Zum einen

umfasste das Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2012

lediglich fünf Seiten und schloss eine Fristerstreckung nicht aus. Zum anderen

musste der Beschwerdeführer rund einen Monat vor Ablauf der Bewilligung nach

Treu und Glauben damit rechnen, zur Frage der (Nicht-)Verlängerung der

Bewilligung innert relativ kurzer Frist Stellung nehmen zu müssen.

4.5 Nicht zu

beanstanden ist sodann, dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, dem

Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 erneut Frist zur Mängelbehebung

anzusetzen, statt die Nichtverlängerung der Bewilligung zu verfügen. Da es

nicht um den Entzug, sondern um die Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung

ging, war der Beschwerdegegner nicht dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Mängelbehebungsfrist im Sinn von § 6 Abs. 4 IEG anzusetzen (vgl.

E. 3.2). Nachdem zahlreiche Mängel immer wieder dazu geführt hatten, dass

die Bewilligung des Beschwerdeführers jeweils bloss befristet verlängert werden

konnte, durfte der Beschwerdegegner Anfang Dezember 2012 – nur einen Monat

vor Bewilligungsablauf – darauf verzichten, dem Beschwerdeführer erneut Frist

zur Behebung von Mängeln anzusetzen, zumal der Ablauf der ursprünglich bis Ende

2012 befristeten Bewilligung dadurch abermals hinausgezögert worden wäre. Dem

Beschwerdeführer stand es im Übrigen frei, die gerügten Mängel nach dem Erlass

der Verfügung vom 18. Dezember 2012 zu beheben und den Beschwerdegegner

erneut (wiedererwägungsweise) um Erteilung einer Betriebsbewilligung zu

ersuchen.

4.6 Zu Recht

rügt der Beschwerdeführer hingegen, dass der Beschwerdegegner das am letzten

Tag der Frist (17. Dezember 2012) um 15.37 Uhr per Mail gestellte Frister-streckungsgesuch

eines Angestellten des Beschwerdeführers nicht als verspätet hätte erachten dürfen.

Gemäss der früheren Rechtsprechung mussten Fristverlängerungsgesuche zwar

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Entscheidinstanz eintreffen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a. a. O., § 12 N. 10).

Nach der neueren Rechtsprechung gilt hingegen auch in Bezug auf

Fristerstreckungsgesuche der in § 11 Abs. 2 VRG statuierte Grundsatz,

dass eine Frist gewahrt ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der

schweizerischen Post übergeben wird (VGr, 23. April 2008, VB.2008.00015,

E. 1.3; vgl. BGr, 29. September 2008,2C_261/2007, E. 2.1 und

2.2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner am 17. Dezember 2012 per

Fax (statt auf dem Postweg) und somit ohne Originalunterschrift um

Fristerstreckung ersuchte, schloss der Beschwerdegegner zu Unrecht auf die

Unbeachtlichkeit des Gesuchs: Leidet die Eingabe an einem solchen Formmangel,

so gebietet es das Verbot des überspitzten Formalismus, der betreffenden Partei

eine Nachfrist zur Behebung des Formmangels anzusetzen (BGE

134 II 244 E. 2.4.2). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der

Angestellte des Therapiehauses, der das Fristerstreckungsgesuch einreichte, im

Auftrag des Heimleiters handelte. Da die geltend gemachten Erstreckungsgründe

(Ferienabwesenheit und Krankheit) in der Regel genügen, um eine behördliche

Frist zu erstrecken, hätte der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 17. Dezember 2012, die Frist bis am 21. Dezember 2012 zu erstrecken,

gutheissen müssen. Der Beschwerdegegner verletzte somit das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers, indem er das Fristerstreckungsgesuch vom 17. Dezember

2012 ignorierte und am 18. Dezember 2012 die Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung

verfügte, ohne dass sich der Beschwerdeführer zum Schreiben des

Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2012 geäussert hatte.

4.7 Selbst im

Fall einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Im

vorliegenden Fall ist von der Heilung der in E. 4.6 dargelegten Gehörsverletzung

auszugehen: Der Beschwerdeführer hatte im Verlauf des Rekursverfahrens mehrmals

Gelegenheit, sich zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2012

zu äussern, und machte von dieser Möglichkeit denn auch Gebrauch (vgl. insbesondere

die Rekursschrift vom 17. Januar 2013 und die Replik vom 19. April

2013). Nachdem er seine Stellungnahmen vor der Rekursinstanz – die über die

gleiche Kognition wie der Beschwerdegegner verfügt (vgl. § 20 Abs. 1

VRG) – vorbringen konnte, käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, die

Sache wegen der erfolgten Gehörsverletzung an die erstinstanzliche Behörde

zurückzuweisen. Der Umstand, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt wurde, ist im Rahmen der Auferlegung der Verfahrenskosten allerdings als

Reduktionsgrund zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2).

5.

5.1 In

materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Therapiehaus E verfüge

entgegen der Auffassung der Behörden über das nötige Fachpersonal, um die angebotenen

Leistungen – betreutes und begleitetes Wohnen mit oder ohne Tagesstruktur für

Frauen mit psychischen Problemen – zu erbringen. Das im Therapiehaus vorhandene

Fachwissen genüge, um die Klientinnen zu stabilisieren, ihnen eine

Tagesstruktur anzubieten, sie im Alltag zu begleiten und ihnen praktische

Arbeiten zu vermitteln.

5.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Fachkenntnisse erforderlich sind, um im

Therapiehaus für die von ihm definierte Zielgruppe die angeboten Leistungen zu

erbringen. Zielgruppe bilden gemäss einem Merkblatt des Beschwerdeführers vom

17. Oktober 2012 erwachsene Frauen mit psychischen Problemen;

ausgeschlossen sind akut suizidgefährdete, akut psychotische, alkoholabhängige,

drogenabhängige (nicht entzugswillige), sich selber massiv verletzende und mit

Borderline diagnostizierte Frauen. Gemäss dem aktuellen Betriebs- und

Betreuungskonzept bietet das Therapiehaus folgende Leistungen an: (1) Betreutes

Wohnen für Frauen mit psychischen Problemen (mit diversen Therapieangeboten wie

Gesprächstherapie, Gruppengesprächen, Maltherapie, Fitnessstudio etc.), (2)

begleitetes Wohnen für Frauen mit psychischen Problemen, (3) Tagesstruktur mit

Betreuung und Anleitung in praktischen Arbeiten und den erwähnten

Therapieangeboten. Ziel ist die psychische Stabilisierung der Klientinnen sowie

deren (Re-)Integration in die Gesellschaft. Im Rahmen des betreuten Wohnens

sollen (unter anderem) krankhafte Prozesse erkannt und gestoppt werden.

5.3 Die

Erteilung einer Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die betreffende Invalideneinrichtung

über das nötige Fachpersonal verfügt (Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG in

Verbindung mit § 6 Abs. 1 IEG). Mit der Vorinstanz ist Art. 5

Abs. 1 lit. a IFEG dahingehend auszulegen, dass das Personal, das

angesichts des in E. 5.2 dargelegten Angebots und der Zielgruppe der

Einrichtung erforderlich ist, in der Institution selber (intern) tätig sein

muss. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag somit der Umstand,

dass die Klientinnen des Therapiehauses E extern (im Psychiatriezentrum D)

medizinisch betreut werden, das Therapiehaus nicht von der Pflicht zu

entbinden, in der Einrichtung selber jenes Fachpersonal zu beschäftigen, das

erforderlich ist, um (unter anderem) betreutes Wohnen für 12 Frauen mit psychischen

Problemen anzubieten.

5.4 Gemäss

Ziff. 6.2 lit. a der Rahmenrichtlinien der Konferenz der Kantonalen

Sozialdirektoren vom 1. Dezember 2005 muss mindestens die Hälfte der

Betreuungspersonen über einen eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschluss im

Sozial- oder Gesundheitsbereich oder einen interkantonal anerkannten Abschluss

im Betreuungsbereich verfügen, wobei Mitarbeitende, die sich in Aus- oder

Weiterbildung befinden, angerechnet werden (so auch Anhang 2 der Richtlinien

des Beschwerdegegners über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an

Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich [Fassung vom 10. Dezember

2012, gültig ab 1. Januar 2013; www.sozialamt.zh.ch > Soziale

Einrichtungen > Richtlinien für Soziale Einrichtungen > Richtlinien

Betriebsbeiträge]). Nach Ziff. 2.6 der Richtlinien des Beschwerdegegners über

die Bewilligung von Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich (Fassung vom

10. Dezember 2012, gültig ab 1. Januar 2013; www.sozialamt.zh.ch >

Soziale Einrichtungen > Richtlinien für Soziale Einrichtungen >

Richtlinien Bewilligung) haben Personen, die für die Leitung einer Einrichtung

verantwortlich sind, den Nachweis zu erbringen, dass sie fachlich und von ihren

persönlichen Voraussetzungen her dazu in der Lage sind. Die Leitung muss

mindestens über eine anerkannte Ausbildung im Gesundheits- oder Sozialbereich

und über eine ausgewiesene Weiterbildung im Führungsbereich verfügen. Die

Stellvertretung der Leitung muss mindestens über eine anerkannte Ausbildung im

Gesundheits- oder Sozialbereich verfügen.

5.5 In den

soeben dargelegten Richtlinien haben die Behörden den in § 5 Abs. 1

lit. a IFEG verwendeten Begriff "nötiges Fachpersonal"

konkretisiert. Diese Konkretisierung beruht entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage (§ 6

Abs. 2 IEG; § 1 Abs. 2 IEV; Art. 33 Abs. 2 der

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember

2002 [www.sodk.ch > IVSE > Regelwerk]) und erscheint zur Gewährleistung

einer fachkundigen Betreuung invalider Personen sachgerecht. Im Rahmen seines

Ermessens durfte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass eine

Invalideneinrichtung nur dann über das nötige Fachpersonal verfügt, wenn die in

den Richtlinien statuierten entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus

dem Umstand, dass die Klientinnen des Therapiehauses E nach Angaben des

Beschwerdeführers mit dem Betreuungspersonal zufrieden sind, kann demnach nicht

geschlossen werden, dass die Invalideneinrichtung über das nötige Fachpersonal

verfügt.

5.6 Soweit die

Richtlinien vorsehen, dass Mitarbeitende, die sich in Aus- oder Weiterbildung

befinden, an das nötige Fachpersonal "angerechnet" werden (vgl.

E. 5.4), kann der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Auslegung gefolgt

werden: Es leuchtet ein, dass eine Invalideneinrichtung nicht über das

"nötige Fachpersonal" verfügt, wenn sie ausschliesslich

Mitarbeitende beschäftigt, die (noch) über keinen staatlich anerkannten Ausbildungsabschluss

im Sozial-, Gesundheits- oder Betreuungsbereich verfügen. Eine Anrechnung von

Personen in Aus- oder Weiterbildung setzt demnach voraus, dass in der Invalideneinrichtung

mindestens eine Person angestellt ist, die eine staatlich anerkannte Ausbildung

im Sozial-, Gesundheits- oder Betreuungsbereich abgeschlossen hat und

die das Vorhandensein des erforderlichen Fachwissens in der Institution zu

garantieren vermag, indem sie die in Aus- oder Weiterbildung befindlichen

Betreuungspersonen beaufsichtigt und fachlich unterstützt.

5.7 Der Leiter

des Therapiehauses, B, hat an der Universität Zürich Rechtswissenschaften

studiert (Abschluss 1984) und besitzt einen Master in "Social Services and

Healthcare Management" der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (Abschluss

2004). Letzterem Titel liegt nach den unbestrittenen Angaben des

Beschwerdegegners eine Führungsausbildung im Sozial- und

Gesundheitswesen zugrunde, die nicht als Fachausbildung im Sozial-, Gesundheits-

oder Betreuungsbereich bezeichnet werden kann. Neben der Leitung des Therapiehauses

absolviert B seit dem 1. April 2013 ein Vollzeitstudium (25 Stunden pro

Woche) in Psychologie an der Fernuniversität Hagen, das er frühe­stens 2016 abschliessen

wird. Seine Ehefrau, L, ist mit einem 40 %-Pensum in der Therapieleitung

tätig. Sie verfügt über keine Fachausbildung im Gesundheitsbereich, arbeitet

aber zurzeit daran, das eidgenössische Fähigkeitszeugnis "Fachfrau

Betreuung" zu erlangen (Abschluss frühestens 2016). M arbeitet mit einem

Pensum von 80 % als Betreuerin im Bereich Therapie. Sie hat ebenfalls

keinen Fachabschluss im Gesundheitsbereich, bildet sich jedoch seit April

2013 zur Sozialbegleiterin aus (Abschluss frühe­stens 2016). N ist für das

Sekretariat des Therapiehauses verantwortlich. Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass B, L, M und N momentan (noch) über keinen staatlich anerkannten

Ausbildungsabschluss im Sozial-, Gesundheits- oder Betreuungsbereich verfügen.

5.8 Die

68-jährige O, die ebenfalls im Therapiehaus tätig ist, verfügt zwar über eine

Ausbildung als Krankenschwester und somit über einen staatlich anerkannten

Abschluss im Gesundheitsbereich. Sie arbeitet jedoch unbestrittenerweise

lediglich im Umfang von rund 30 Prozent im Therapiehaus und übt ihre Tätigkeit

freiwillig (ohne Entlöhnung) aus. Angesichts der fehlenden Verbindlichkeit und

des geringen Umfangs ihrer Tätigkeit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass O nicht hinreichend für das Vorhandensein des erforderlichen Fachwissens

garantieren kann bzw. dass sie die drei in Ausbildung befindlichen Personen

nicht auf eine Weise zu beaufsichtigen und fachlich zu unterstützen vermag,

dass diese an das nötige Fachpersonal angerechnet werden könnten (vgl. E. 5.6).

5.9 Was die

stellvertretende Heimleitung betrifft, erweist sich die Personalsituation im

Therapiehaus E während der letzten vier Jahre als höchst instabil: Seit 2010

fungierten sieben verschiedene Personen als stellvertretende Heimleiter(innen),

nämlich L (bis April 2010), P (Mai 2010 bis März 2011), Q (Juli 2011

bis Dezember 2011), R (März 2012 bis Juli 2012), O (April 2013 bis Juli

2013), F (Oktober 2013) und G (seit 25. November 2013). Die Person, die

die stellvertretende Heimleitung innehatte, übte ihre Funktion jeweils nur

während weniger Monate aus; dazwischen kam es mehrmals zu mehrmonatigen

Vakanzen. Allein während der letzten zwölf Monate erfolgten in der stellvertretenden

Heimleitung drei jeweils von Vakanzen unterbrochene Ablösungen. Im April

2013 setzte der Beschwerdeführer eine stellvertretende Heimleiterin ein, die

als Mitglied des Vereinsvorstands klarerweise nicht unabhängig im Sinn von § 9

Abs. 2 IEG bzw. § 9 Abs. 3 IEV war. Am 26. Oktober 2012

schlug der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner L als stellvertretende

Heimleiterin vor, obwohl er seit 2007 wusste, dass diese nicht über das nötige

Fachwissen bzw. die nötige Unabhängigkeit verfügt. Unter diesen Umständen ist

mit dem Auditbericht der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und

Managementsysteme (SQS) vom 16. Oktober 2012 davon auszugehen, dass die

Aufnahmekriterien des Therapiehauses in einem krassen Missverhältnis zu den vorhandenen

Fachkompetenzen im sozialpädagogischen, psychiatriepflegerischen und therapeutischen

Bereich stehen, dass das Therapiehaus wegen der herrschenden hohen

Personalfluktuation die nötige Fachkompetenz nicht aufbauen kann und dass es

vermutlich strukturelle Ursachen gibt, dass Mitarbeitende mit spezifischer

Fachausbildung nicht gehalten werden können. Die Fluktuation des Fachpersonals

hat seit dem Auditbericht vom 16. Oktober 2012 weiter zugenommen. Die

Aufnahmekriterien des Therapiehauses wurden aufgrund des Auditberichts zwar überarbeitet.

Von einem Missverhältnis zwischen den aktuellen Aufnahmekriterien (vgl.

E. 5.2) und den vorhandenen Fachkompetenzen ist indessen noch immer

auszugehen, zumal der leitende Auditor am 28. März 2013 festhielt, der

Beschwerdeführer habe die für die Behandlung der Zielgruppe nötigen

Personalressourcen in quantitativer und qualitativer Hinsicht immer noch nicht

definiert. Dies gilt umso mehr, als die am 26. April 2013 erfolgte

unangemeldete Visitation des Therapiehauses durch das Sozialamt auf

eindrückliche Weise bestätigt hat, dass die fachgerechte Betreuung der

Klientinnen weiterhin nicht sichergestellt ist (vgl. den Visitationsbericht vom

6. Mai 2013).

5.10 Am 18. November

2013 hat der Beschwerdeführer G mit einem Pensum von 60 % (bei Bedarf: 80 %)

als stellvertretende Heimleiterin des Therapiehauses angestellt. Sie befindet

sich noch in der Probezeit und ist offenbar weiterhin zwischen 30 und 100

Prozent bei der Organisation T angestellt. Selbst wenn zugunsten des

Beschwerdeführers angenommen würde, dass die neue stellvertretende Heimleiterin

eine staatlich anerkannte sozialpädagogische Ausbildung abgeschlossen hätte

(ein entsprechendes Diplom wurde nicht eingereicht) und dass sie die religiös geprägte

Weltanschauung der Heimleitung teilt, könnte der Beschwerdeführer aus der

Neuanstellung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu berücksichtigen ist nämlich

zum einen, dass die stellvertretende Heimleitung seit 2010 von zahlreichen

Wechseln und Vakanzen geprägt ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals

stellvertretende Heimleiterinnen einsetzte oder vorschlug, die für diese

Position aus gesetzlichen Gründen nicht infrage kamen, und dass zu vermuten

ist, dass die instabile Fachpersonalsituation auf strukturelle Ursachen

zurückgeht (vgl. E. 5.9). Zum andern muss beachtet werden, dass die

Betriebsbewilligung des Therapiehauses – unter anderem wegen fehlendem Fachpersonal

und mangelnder Personalkonstanz – seit 2007 stets bloss befristet erteilt

wurde, und dass G neben ihrem 60 %-Pensum im Therapiehaus gleichzeitig bis

zu 100 % bei einer anderen Organisation angestellt ist. Unter diesen Umständen

kann nicht davon ausgegangen werden, dass die neue stellvertretende Heimleiterin

längerfristig zu garantieren vermag, dass im Therapiehaus das nötige Fachwissen

vorhanden ist, um für 12 erwachsene Frauen mit psychischen Problemen

betreutes und begleitetes Wohnen (mit diversen Therapien) anzubieten. Die

gleichen Gründe sprechen gegen die Annahme, dass G in der Lage ist, die drei in

Ausbildung befindlichen Personen auf eine Weise zu beaufsichtigen und fachlich

so zu unterstützen, dass deren Anrechnung als nötiges Fachpersonal infrage käme

(vgl. E. 5.6). Demnach fehlt es dem Therapiehaus E nach wie vor am nötigen

Fachpersonal (Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG) und damit an einer

gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzung (§ 6 Abs. 1 IEG).

5.11 Soweit

der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Nichtverlängerung der

Betriebsbewilligung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, kann

ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es besteht ein gewichtiges öffentliches

Interesse daran, dass Invalideneinrichtungen über das gemäss Art. 5

Abs. 1 lit. a IFEG nötige Fachpersonal verfügen. Die Nichtverlängerung

der Bewilligung ist geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass es den

invaliden Bewohnerinnen des Therapiehauses an der nötigen fachkundigen

Betreuung fehlt. Dieses Allgemeininteresse überwiegt das gegenläufige

wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines –

seit 2007 wegen Mängeln stets bloss befristet bewilligten – Therapiehauses

sowie das Interesse der zurzeit vier (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers

zufriedenen) Heimbewohnerinnen, nicht in eine andere Institution umplatziert zu

werden. Die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung

ist umso mehr zu bejahen, als es dem Beschwerdeführer frei steht, erneut eine

Bewilligung zu beantragen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

5.12 Die

Vorinstanz erachtete es somit zu Recht als zulässig, die Bewilligung zum

Betrieb des Therapiehauses wegen fehlender Verfügbarkeit des nötigen

Fachpersonals nicht zu verlängern. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob

die Nichtverlängerung der Bewilligung auch aus anderen Gründen gerechtfertigt

gewesen wäre. Nicht beantwortet werden muss insbesondere, ob bzw. in welchem

Umfang der Beschwerdeführer die am 7. Juni 2012 verfügten Auflagen mit

seiner Eingabe vom 26. Oktober 2012 erfüllt hat, welches die Konsequenzen

einer allfälligen Nichterfüllung dieser Auflagen gewesen wären, ob alle am 7. Juni

2012 angeordneten Auflagen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhten,

ob der Beschwerdeführer seine Meldepflichten gegenüber der Behörde (§ 11 IEG)

verletzt hat und ob eine Person, die als privater Coach einer Heimbewohnerin

arbeitet, gleichzeitig als externe Beschwerdestelle der Invalideneinrichtung fungieren

darf.

6.

6.1 Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen. Da der von der Vorinstanz in Disp.-Ziff. II

angesetzte Umplatzierungstermin (31. Oktober 2013) mittlerweile

verstrichen ist, müssen im Dispositiv des vorliegenden Urteils neue

Vollzugsanordnungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist anzuweisen, die

betroffenen Bewohnerinnen und deren Vertreter sowie die platzierenden Stellen

und Kostenträger der im Therapiehaus E betreuten Bewohnerinnen nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils unverzüglich über die Nichtverlängerung der

Betriebsbewilligung und die damit verbundenen Auswirkungen zu informieren

(unter Bekanntgabe an den Beschwerdegegner). Ferner ist er zu verpflichten, die

nötigen Umplatzierungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bewohnerinnen und

Institutionen bis spätestens am 31. Mai 2014 vorzunehmen. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Umplatzierungen nur insoweit

erforderlich sein werden, als sich der Betrieb des Therapiehauses als

bewilligungspflichtig erweist, d.

h. wenn im Therapiehaus mehr als fünf in der Mehrzahl invalide

Menschen aufgenommen bzw. betreut werden (vgl. §§ 2 und 4 IEV) oder wenn

das Therapiehaus trotz Unterschreitung dieser Zahl der Bewilligungspflicht

unterstellt wurde (vgl. Ziff. 1.1 der in E. 5.4 zitierten Bewilligungsrichtlinien).

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weil das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im

erstinstanzlichen Verfahren verletzt wurde (vgl. E. 4.7), sind die

Gerichtskosten zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von einer Parteientschädigung

an den obsiegenden Beschwerdegegner (§ 17 Abs. 2 VRG) ist abzusehen,

da die Beantwortung von Rechtmitteln zu dessen üblichen Amtstätigkeit gehört

(vgl. VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdeführer wird angewiesen, die betroffenen Bewohnerinnen und deren

Vertreter sowie die platzierenden Stellen und Kostenträger der im Therapiehaus E

betreuten Bewohnerinnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unverzüglich

über die Nichtverlängerung der Betriebsbewilligung und die damit verbundenen

Auswirkungen zu informieren (unter Bekanntgabe an den Beschwerdegegner). Er

wird verpflichtet, die nötigen Umplatzierungen in Zusammenarbeit mit den

betroffenen Bewohnerinnen und Institutionen bis spätestens am 31. Mai 2014 vorzunehmen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 5'240.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an…