VB.2013.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00656
5. Dezember 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15829)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00656
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton
Zürich,
vertreten durch
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Amt für Militär und Zivilschutz,
Beschwerdegegner,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Amt für Militär
und Zivilschutz, eröffnete mit Ausschreibung vom 14. Juni 2013 im
kantonalen Amtsblatt und auf der Plattform Simap.ch ein selektives Verfahren
für die Lieferung betreffend funktionelles Bekleidungssystem Layer 1–3.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 stellte die
Sicherheitsdirektion fest, die A AG werde nicht zur Teilnahme am
Offertverfahren zugelassen, da sie die Eignungskriterien nicht erfülle.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 19. September 2013 beantragte die A AG
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, den angefochtenen Entscheid vom 11. September
2013.
aufzuheben und sie zur Offertstellung zuzulassen.
Mit Präsidialverfügung vom
20.
September 2013 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des
Nichteintretens auf das Rechtsmittel dazu aufgefordert, innert Frist eine (gültige)
Vollmacht für Ihren Rechtsvertreter einzureichen. Dieser Aufforderung kam die A AG
mit Schreiben vom 25. September 2013 nach.
Am 7. Oktober 2013
erstattete die Sicherheitsdirektion ihre Beschwerdeantwort mit den Anträgen,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die
aufschiebende Wirkung sei von Amts wegen nicht zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten A AG.
In Replik, Duplik und Triplik hielten die A AG sowie
die Sicherheitsdirektion jeweils an ihren
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1
mit Hinweisen). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
Der Entscheid über die Präqualifikation im selektiven
Vergabeverfahren ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 15
Abs. 1bis lit. c IVöB).
2.
Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid über die
Präqualifikation mit dem Fehlen der ISO-Zertifikate des Herstellers. Gemäss
Ausschreibung seien diese Zertifikate für die Anbieterfirma und zusätzlich für
die Herstellerfirma einzureichen gewesen, wenn diese Firmen nicht identisch
seien. Die Beschwerdeführerin hingegen rügt, sie sei zu Unrecht zur
Offertstellung nicht zugelassen worden. Die geforderten ISO-Zertifikate oder
ähnliches seien vom Bewerber und Hersteller fristgerecht mit dem
Bewerbungsdossier abgegeben worden.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner wählte für die vorliegend strittige Beschaffung das selektive
Verfahren (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). Dieses läuft in zwei
voneinander getrennten Phasen ab. In der ersten Phase reichen die
interessierten Anbieter einen Antrag auf Teilnahme ein; die Auftraggeberin
prüft dann anhand der von ihr in der Ausschreibung bekannt gegebenen Kriterien
deren finanzielle, wirtschaftliche und technische Eignung. Diese Kriterien müssen
klar umschrieben sein. In der zweiten Phase werden die präqualifizierten
Bewerber eingeladen, ein Angebot einzureichen (Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 284).
3.2
Zur
Strukturierung der geforderten Eignungsnachweise diente gemäss Ausschreibungsunterlagen
die Lieferantenselbstdeklaration. Unter Punkt 1 derselben waren allgemeine
Fragen zum eigenen Betrieb anzugeben; die Punkte 2–5 widmeten sich der Produktion.
So betraf Punkt 3 das "Qualitätsmanagement Herstellung von Funktionsbekleidung".
Es war die Frage zu beantworten, ob in der Produktion nach einem zertifizierten
System gearbeitet werde; wenn nein, ob dieses System dem ISO/EN 9001 oder
ähnlichen Systemen entspreche. Als zwingende Beilagen waren sämtliche Unterlagen
beizulegen, bei denen sich die Vergabebehörde davon überzeugen konnte, dass
dieses System den Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem nach EN/ISO
9001.
oder ähnlichen Systemen entspricht. Weiter wurde angemerkt, die Bewertung
werde in Beilage 1 als Eignungskriterium aufgeführt.
3.3
Die
Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob in der Produktion nach einem zertifizierten
System gearbeitet wird, führte jedoch an, das System entspreche ISO/EN 9001
oder einem ähnlichen System. Für den Betrieb ihres Systems sei AQL2.5
verantwortlich. Als Beilage reichte sie das Zertifikat ISO 9001:2008 ein,
welches sich auf die Firma A AG im Tätigkeitsbereich "Konfektion,
Handel und Vertrieb von Bekleidung" bezieht. Für die Herstellerfirma legte
die Beschwerdeführerin das TLS 8001-2010 Certificate at Basic Level bei sowie
ein Schreiben der Herstellerfirma vom 8. Juli 2013.
3.4
Strittig
ist, ob in der Produktion nach einem System gearbeitet wird, das dem ISO/EN
9001.
entspricht oder diesem ähnlich ist. Vorliegend kann offen bleiben, ob das
von der Beschwerdeführerin für die Herstellerin eingereichte Zertifikat TLS
8001-2010 den Anforderungen des Zertifikats ISO/EN 9001 entspricht oder diesem
ähnlich ist.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann sich eine Verfahrenspartei
zwar grundsätzlich auf neue Beweismittel berufen und, soweit das Gericht wie
hier nicht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, auch neue Tatsachen geltend
machen (§ 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Diese Möglichkeit darf jedoch nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die
rechtzeitige und vollständige Eingabe der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren
(§ 25 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]) missachtet
werden. Ein geordnetes Vergabeverfahren ist auf das rechtzeitige Vorliegen
aller Angebote in vergleichbarer Form angewiesen (VGr, 13. April 2000,
VB.1999.00348, E. 5c/bb; 17. Juni 2009, VB.2009.00149, E. 5.4,
nicht publiziert). Nachträgliche Ergänzungen sind nur im engen Rahmen von
Berichtigungen und Erläuterungen nach den §§ 29 und 30 SubmV
zulässig. Die Vergabebehörde hat zwingend verlangt, dass mit der Bewerbung
Unterlagen eingereicht werden, aus welchen sie sich überzeugen kann, dass das
angewendete System dem System nach ISO/EN 9001 oder ähnlichen Systemen
entspreche. Massgeblich sind somit nur diejenigen Unterlagen, die die
Beschwerdeführerin im Präqualifikationsverfahren einreichte. Die erst im
Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente sind daher nicht zu
berücksichtigen. Aus den mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen für die
Produktionsfirma X lässt sich nicht der Schluss ziehen, das angewendete System entspreche
dem System nach ISO/EN 9001 oder ähnlichen Systemen. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Auswertung der Offerte zur Auffassung
gelangt war, die Beschwerdeführerin erfülle das Eignungskriterium "Qualitätsmanagement
Herstellung von Funktionsbekleidung" nicht.
Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der
Ausschreibung vom 23. Dezember 2011 für die Stoffproduzentin das
Zertifikat ISO 9001:2008 einreichte. Im vorliegenden Verfahren unterliess sie
es jedoch für die Stoffproduzentin ein solches Zertifikat beizulegen. Die
Beschwerdeführerin kann somit aus der Ausschreibung vom 23. Dezember 2011
und deren Bewertung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.
Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, das
Eignungskriterium sei nirgends als Musskriterium aufgeführt gewesen.
Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die ein
Anbieter erfüllen muss, um zu gewährleisten, dass er zur Ausführung des
geplanten Auftrags in der Lage ist (RB 2000 Nr. 70 E. 6a = BEZ 2000
Nr. 25). Sie betreffen gemäss § 22 SubmV insbesondere die finanzielle,
wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden.
Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt
oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung,
deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 28 lit. a SubmV). Der
Beschwerdegegner musste somit auf diese in der Verordnung verankerte
Rechtsfolge nicht hinweisen. Die Nichtzulassung zur Offertstellung ist nicht zu
beanstanden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für den Beschwerdegegner ist im
Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG angefallen. Auf die Zusprechung
einer Parteientschädigung ist daher zu verzichten.
6.
Der mutmassliche
Wert der zu vergebenden Lieferung dürfte den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert erreichen (Art. 1 lit. a der Verordnung
des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013). Gegen den
vorliegenden Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG). Andernfalls steht gegen den
Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 4'660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …