VB.2013.00658
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00658
5. Dezember 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15819)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00658
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Januar 2010 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Beschluss vom 20. September 2012 kürzte die Sozialbehörde von B den Grundbedarf
von A für die Zeit vom 5. Oktober 2012 bis Ende Dezember 2012 um
15 %, da er den Arbeitsvertrag bei der Sozialfirma "F" nicht
unterschrieben und dort die Arbeit nicht aufgenommen hatte. Der dagegen von A
beim Bezirksrat C erhobene Rekurs und die anschliessend ergriffene Beschwerde
an das Verwaltungsgericht wurden abgewiesen (VGr, 5. Juni 2013,
VB.2013.00133). Mit Urteil vom 10. September 2013 trat das Bundesgericht
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein
(8C_520/2013).
B. Am
15. Januar 2013 beschloss die Sozialbehörde von B, A von Januar bis und
mit Mai 2013 weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen, wobei sie
den Grundbedarf wiederum um 15 % kürzte. Gleichzeitig wies sie A darauf
hin, dass eine Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Arbeitsstelle oder an
einem Beschäftigungsprogramm eine Einstellung der Leistungen zur Folge habe,
und forderte ihn auf, das Vorstellungsgespräch bei der Sozialfirma "F"
wahrzunehmen und dort die Arbeit aufzunehmen. Zudem habe er monatlich die
unterschriebene Hilfsbuchhaltung inklusive Kontoauszügen und alle dazugehörigen
Belege der Firma D GmbH und der Firma E einzureichen.
C. Mit
Beschluss vom 9. Juli 2013 stellte die Sozialbehörde von B die
wirtschaftliche Hilfe für A per 30. Juni 2013 ein. Einem allfälligen
Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die
Sozialbehörde von B begründete die Einstellung damit, dass sich A bereits seit
Monaten weigere, bei der Sozialfirma "F" zu arbeiten und seine
Einkommensunterlagen in Bezug auf seine selbständige Tätigkeit einzureichen. Da
er nicht alles tue, um seine Notlage zu lindern oder zu beheben, könne nicht
von einer solchen ausgegangen werden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 14. bzw. 21. August 2013
(korrigierte Rechtsschrift) Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Beschluss
vom 28. August 2013 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel vollumfänglich
ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. Am
19.
September 2013 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 28. August 2013. Sodann
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Der
Bezirksrat C verwies mit Schreiben vom 25. September 2013 auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am
25.
Oktober 2013 erstattete die Sozialbehörde von B die Beschwerdeantwort
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich
daraufhin nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss dem
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer
bis zur Einstellung mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 1'938.-
pro Monat unterstützt. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Streitwert beträgt demnach über
Fr. 20'000.-, weshalb vorliegend die Kammer zum Entscheid berufen ist
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.3
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2013 und
der Rekursentscheid vom 28. August 2013 beurteilten die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe aufgrund der Nichtaufnahme der Arbeit bei der
Sozialfirma "F". Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift
über diesen Streitgegenstand hinausgehende Ausführungen, beispielweise hinsichtlich
angeblich verweigerter Leistungen der Beschwerdegegnerin. Insofern ist auf die
Beschwerde jedoch nicht einzutreten, denn Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens
kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw.
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 3).
1.4
Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion
gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N 16;
vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Beanstandungen aufsichtsrechtlicher
Art bezüglich des Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der
Vorinstanz äusserte bzw. äussern wollte, ist daher darauf nicht näher einzugehen
und insofern auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
1.5
Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrem Beschluss vom 9. Juli 2013 einem allfälligen
Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung
durch die Instanz, die eine Anordnung getroffen hat, erlangt nur für das
unmittelbar anschliessende Rechtsmittelverfahren Geltung (vgl. VGr,
19.
Oktober 2009, VB.2009.00370, E. 1.3; 30. Juli 2008, VB.2008.00337
E. 1.1 = RB 2008 Nr. 14). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung galt
demnach nur für das Rekursverfahren. Indem die Vorinstanz den Entzug der
aufschiebenden Wirkung seitens der Beschwerdegegnerin zwar als gerechtfertigt
ansah, ihrerseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung jedoch
nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist und der
Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(§ 55 Abs. 1 VRG). Ob die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses zu Recht bestätigte, kann hier offenbleiben, weil ihr
Beschluss und derjenige der Beschwerdegegnerin – wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt – ohnehin aufzuheben sind (vgl. unten E. 3.1).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer machte geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt
worden, dass ihn die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2013 zu einem Gespräch
eingeladen habe, das bereits auf den 9. Juli 2013 angesetzt worden sei.
Diese Frist sei zu kurz bemessen gewesen. In der Rekursschrift hatte er noch
ausgeführt, die Besprechung hätte frühestens auf ein Datum nach Ablauf der
postalischen Abholfrist von sieben Tagen angesetzt werden dürfen. Die
Vorinstanz erwog hierzu, der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers könne nicht
gefolgt werden, jedoch erübrige es sich, auf die Fristproblematik einzugehen.
Der angefochtene Beschluss vom 9. Juli 2013 stütze sich auf keine neuen,
dem Gehörsanspruch unterliegenden Sachverhalte und es würden darin auch keine
neuen Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers begründet, aufgehoben oder
festgestellt. Die Kürzung des Grundbedarfs sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 5. Juni 2013 (vorn E. I.A.) vollstreckbar. Die zu beurteilende
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei lediglich Rechtsfolge der fortdauernden
Nichtbefolgung der vollstreckbaren Weisung, die bei der Sozialfirma "F"
reservierte, sofort verfügbare sowie zumutbare und den Lebensunterhalt des
Rekurrenten sichernde Arbeitsstelle anzutreten. § 24a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) sehe denn auch keine Anhörung als Voraussetzung
für die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe vor.
2.2
2.2.1
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung
und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, vorgängig zu den ihn betreffenden
hoheitlichen Anordnungen Stellung zu nehmen, sowie den Anspruch, in seinen
Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden. Um dem
Äusserungs- und Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen, haben die
verantwortlichen Behörden den Gehörsberechtigten demnach nicht nur anzuhören,
sondern sie haben sich auch mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen (BGE 135 II 286 E. 5.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00569, E. 2.4). Das Äusserungsrecht
bewirkt einerseits, dass der Betroffene seinen Standpunkt ausdrücken und somit
Einfluss auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann, und dient andererseits
der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 259). Der Gehörsanspruch ist grundsätzlich
zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt
(BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 869;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 18; vgl. auch Cornelia Breitschmid,
Verfahren und Rechtsschutz, in: Christoph Häfeli et al. [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 346). Das rechtliche Gehör ist
insbesondere immer zu gewähren, wenn dem Betroffenen eine Verschlechterung der
Rechtsstellung droht und ihm speziell gewichtige Eingriffe in die Rechtssphäre
bevorstehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 23 f.).
Wie gesagt ergibt sich der
Anspruch auf rechtliches Gehör bereits aus der Bundesverfassung und ist
unabhängig von einer ausdrücklichen Erwähnung im kantonalen Sozialhilfegesetz
zu beachten. Darüber hinaus fordern auch die gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zur
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) die Einräumung des
rechtlichen Gehörs bzw. Anhörung der betroffenen Person vor einer gänzlichen
oder teilweisen Einstellung von Sozialhilfeleistungen (Kap. H.13; vgl. auch
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.4.01, 9. September
2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Zwar bezieht sich der Gehörsanspruch
grundsätzlich nur auf die entscheidwesentlichen Sachfragen und nicht auch auf
die rechtliche Beurteilung der Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 19). Die Umstände allein, dass sich – wie den Akten entnommen
werden kann – die Betreuung des Beschwerdeführers als schwierig erweist,
sich dieser schon seit mehreren Monaten gegen einen Stellenantritt stellt und
deswegen auch schon die Kürzung der Leistungen in Kauf nehmen musste (vgl. das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2013, vorn E. I.A.),
enthoben aber die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht davon, den Beschwerdeführer
vor ihrem Einstellungsbeschluss noch einmal anzuhören. Der Beschwerdeführer
hätte sich vorliegend zumindest zu den Gründen äussern können, weshalb er seit
der Verfügung vom 15. Januar 2013 die Arbeit bei der Sozialfirma "F"
noch nicht angetreten hatte. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass er hierfür
auch andere als seine bereits bekannten bzw. neue Motive vorgebracht hätte.
Eine Anhörung hätte damit durchaus der Sachverhaltsabklärung dienen und
möglicherweise auch den angefochtenen Beschluss vom 9. Juli 2013
beeinflussen können. In der Beschwerdeschrift erwähnte der Beschwerdeführer
immerhin, er hätte sich bezüglich der Vereinbarkeit seiner Tätigkeit bei der
Firma G und der Arbeit bei der Sozialfirma "F" äussern wollen. Die Beschwerdegegnerin
selbst führte aus, der Beschwerdeführer habe mangels Anhörung seine ablehnende
Haltung gegenüber dem Integrationsangebot und der Nichteinreichung seiner
Einkommensunterlagen nicht plausibel begründen können.
2.2.2
Von der Pflicht und Notwendigkeit einer Anhörung ging offensichtlich auch
die Beschwerdegegnerin selbst aus, hatte sie doch den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 4. Juli 2013 zu einer solchen eingeladen. Soweit der
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rekursschrift bezüglich der
Festlegung des Termins auf die Art. 133 ff. oder
Art. 136 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) Bezug nehmen wollte, ist er
zwar darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmungen nur auf die gerichtliche
Vorladung bzw. die gerichtliche Zustellung beziehen. Da es sich bei der
Beschwerdegegnerin nicht um ein Gericht handelt, finden sie hier keine
Anwendung. Unabhängig davon ist vorliegend die Ansetzung des Termins bereits
auf den 9. Juli 2013 jedoch als zu knapp zu bezeichnen. Der
Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Schreiben erst zwei Arbeitstage
vor dem Termin erhalten, die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. In der Rekurs-
und der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er habe die
Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Einladung zur Anhörung angerufen und um eine
Verschiebung des Termins ersucht. Den Akten und den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Im Beschluss vom
9.
Juli 2013 hielt diese lediglich fest, der Beschwerdeführer habe den
Termin telefonisch abgesagt, weil er keine Zeit habe. Auf einen Verzicht auf
die Anhörung, der ohnehin nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. dazu
Albertini, S. 334), kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden.
Angesichts des für den Beschwerdeführer bevorstehenden starken Eingriffs in
seine Rechtsstellung in Form der beabsichtigten Einstellung der Hilfeleistungen
und der äusserst kurzfristigen Terminansetzung, die die Beschwerdegegnerin denn
auch nicht begründete, wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer zu einem
neuen Termin oder wenigstens zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuladen.
Die Behörden haben den Verfahrensbeteiligten in jedem Fall fair zu begegnen. Die
Parteien müssen im Verwaltungsverfahren stets als Subjekte und dürfen nicht als
blosse Objekte des Verfahrens behandelt werden (vgl. dazu Benjamin Schindler,
Die formelle Natur von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005 S. 169,
182).
2.2.3
Dadurch, dass sie den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom
9.
Juli 2013 nicht anhörte, verletzte die Beschwerdegegnerin dessen
rechtliches Gehör. Soweit der Beschwerdeführer allerdings weitere Verletzungen
des rechtlichen Gehörs geltend macht, erweisen sich seine Ausführungen als zu
unsubstanziiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
2.3
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines
materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (BGE 137
I 195 E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im
Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (VGr.
4.
April 2013, VB.2013.00004, E. 2.2).
Die vorliegende Gehörsverletzung wiegt schwer, weil dem
Beschwerdeführer damit die Möglichkeit genommen wurde, sich im Verfahren
betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe überhaupt zu äussern und weil
der unter Gehörsverletzung gefällte Entscheid für ihn zudem von grosser
Tragweite ist (vgl. Müller/Schefer, S. 855 f.). Bereits dies spricht
gegen die Möglichkeit einer Heilung. Darüber hinaus beschränkten sich die Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Rekursschrift auf die seitens der Beschwerdegegnerin
entzogene aufschiebende Wirkung und die Gehörsverletzung aufgrund der nicht
durchgeführten Anhörung. Zur Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
bzw. der Nichterfüllung der Auflage brachte der Beschwerdeführer hingegen
nichts vor. Da im Rekursverfahren keine Anhörung des Beschwerdeführers und insofern
keine Sachverhaltsabklärungen erfolgten, wurde die Gehörsverletzung von der
Vorinstanz nicht geheilt. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. § 50
VRG), zumal der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt wurde.
2.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mangels
vorgängiger mündlicher Anhörung verletzt worden ist. Die Gehörsverletzung wiegt
schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Die Sache ist
demzufolge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Anhörung
des Beschwerdeführers vornehmen kann.
3.
3.1
Der
vorinstanzliche Beschluss vom 28. August 2013 und der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2013 sind aufzuheben, und die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 6). Nach entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers hat diese über
die Sache neu zu befinden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
9.
Juli 2013 betrifft auch den damals angeordneten Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Sofern die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer für die Dauer des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens keine
wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet haben sollte, wäre ihm diese im bisherigen
Umfang nachzuzahlen (vgl. vorn E. 1.5).
Die Rückweisung erfolgt aus rein prozessualen Gründen; die
materielle Korrektheit des angefochtenen Beschlusses musste vorliegend nicht
geprüft werden.
3.2
Die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
3.3
Bei diesem
Verfahrensausgang wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos.
4.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist ein
Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weitergezogen werden
kann (BGE 134 II 137, E. 1.3).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des
Bezirksrats C vom 28. August 2013 sowie der Beschluss der Sozialbehörde von
B vom 9. Juli 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung
im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…