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Entscheid

VB.2013.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00661

16. Januar 2014Deutsch12 min

(URT.2014.15943)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Hinwil erteilte der A GmbH mit Beschluss

vom 11. Juli 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch

bestehender Gebäude und den Neubau von drei Reiheneinfamilienhäusern auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 an der P-Strasse 04 in

Wernetshausen. Zusammen mit diesem Beschluss wurde die Verfügung der

Baudirektion vom 19. Juni 2012, mit der diese die strassenpolizeiliche

Bewilligung sowie die Bewilligung nach der Verordnung zum Schutz des Bachtels

und des Allmens erteilt hatte, eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Erbengemeinschaft C sowie – mit

gemeinsamer Eingabe – I und H, K und J, L, M sowie O und N an das

Baurekursgericht. Nach Durchführung eines Augenscheins vereinigte dieses die

beiden Rekursverfahren mit Entscheid vom 21. August 2013 und hiess die

Rekurse teilweise gut. Es hob den Beschluss des Gemeinderats Hinwil vom

11.

Juli 2012 auf und schrieb die Rekurse als gegenstandslos geworden ab,

soweit sie gegen die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juni 2012 gerichtet

waren.

III.

Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob die A GmbH

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Gutheissung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 2. Oktober 2013 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. I und H, K und J, L, M sowie O

und N beantragten am 18. November 2013, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die

Erbengemeinschaft C, bestehend aus D, E und F stellte am 25. November 2013

den Antrag, die Beschwerde vollständig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Hinwil beantragte am 2. Dezember 2013

die Gutheissung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung, unter

Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit Replik vom 7. Januar

2014.

präzisierte die A GmbH ihren Antrag dahingehend, dass die Entscheide des

Baurekursgerichts BRGE III Nr. 0103/2013 und 0104/2013 in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben seien.

Die Kammer erwägt:

1.

Die

Beschwerdegegnerschaft 1 vertritt die Auffassung, der Antrag der

Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei gutzuheissen, genüge den Anforderungen

von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) nicht. Aus dem Antrag

müsse ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

abzuändern sei. Auf die Beschwerde der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin könne daher nicht eingetreten werden.

1.1

Allein aus

dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ist – auch in der gemäss

Replik präzisierten Form – nicht ersichtlich, wie das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll. Aus der Beschwerdebegründung

ergibt sich allerdings mit knapp genügender Klarheit, dass die Beschwerdeführerin

die Wiederherstellung der Baubewilligung anstrebt. Die Minimalanforderungen von

§ 54 Abs. 1 VRG sind damit gewahrt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 54 N. 3 am Ende). Dass eine Wiederherstellung

der Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht unter den vorliegenden Umständen

kaum infrage kommt, weil die Sache zur Behandlung der offengelassenen Rügen (Entscheid

der Vorinstanz, E. 7.2) an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste,

wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdränge, ändert daran nichts.

Dem wäre im Fall einer (teilweisen) Gutheissung bei der Regelung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.

1.2

Würde das

Vorliegen eines genügenden Antrags verneint, so würde dies im Übrigen –

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft 1 – nicht bereits zu

einem Nichteintreten führen. Der Mangel wäre vielmehr heilbar. Die

Rechtsprechung, wonach auf von berufsmässigen Rechtsvertretern verfasste

Beschwerden ohne eine Nachfristansetzung im Sinn von § 56 VRG nicht

eingetreten wird (vgl. VGr, 13. April 2011, VB.2010.00623, E. 2.2 mit

Hinweisen), bezieht sich – soweit ersichtlich – auf Fälle, in denen die Begründung

der Beschwerde als ungenügend erachtet wurde. In diesen Fällen ist eine

gewisse Strenge gerechtfertigt, weil nicht (missbräuchlich) eine Verlängerung

der Begründungsfrist erlangt werden darf. Bei einem ungenügenden Antrag

besteht diese Gefahr nicht, weshalb der Beschwerdeführerin bei Annahme eines

nicht ausreichenden Antrags eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1). Im jetzigen Zeitpunkt würde die

Ansetzung einer Nachfrist aber ohnehin einem formalistischen Leerlauf

gleichkommen.

1.3

Da auch

die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Die Baugrundstücke befinden sich gemäss geltender Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Hinwil vom 15. März 2010 (BZO) in der Kernzone K2.

Sie werden im Osten durch die P-, im Westen durch die Q-Strasse und im Süden

durch eine Wegparzelle begrenzt, welche die beiden genannten Strassen

miteinander verbindet. Im Norden des Baugrundstücks liegt das Grundstück der

Beschwerdegegnerschaft 1, das mit einem Einfamilienhaus überstellt ist.

Die bestehende, abzubrechende Scheune steht mit ihrer

östlichen Fassade auf der Strassengrenze der P-Strasse. Diese weist im Bereich

der südöstlichen Gebäudeecke einen leichten Knick auf. Der geplante Neubau wird

im Vergleich zum bestehenden Gebäude deutlich nach Süden verlängert. Die

südöstliche Gebäudeecke soll im abgeknickten Bereich der P-Strasse auf die

Strassengrenze zu liegen kommen, während sich die Ostfassade gegen Norden hin zunächst

– bis zum Knick der P-Strasse – deutlich (Winkel von 15 °), danach noch

geringfügiger (ca. 6 °) von der Strassengrenze entfernt. So soll der

Strassenabstand bei der nordöstlichen Gebäudeecke 2,88 m, beim

Strassenknick rund 1,4 m betragen.

3.

Unter dem Titel

"Stellung von Neubauten" erlaubt Ziffer 3.2.2 BZO in der

Kernzone das Bauen bis an die Strassengrenze, wenn dadurch das Ortsbild

bereichert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und

insbesondere der Fussgängerschutz gewährleistet ist.

Die Vorinstanz erwog,

aufgrund der Baugesuchsunterlagen und der anlässlich des Augenscheins gemachten

Feststellungen könne das Bauen auf die Strassengrenze nur dann ortsbildgerecht

sein, wenn dies zur Bildung einer einheitlichen Fassadenflucht beitragen würde.

Die projektierte Stellung mit nur einer Gebäudeecke auf der Strassengrenze habe

demgegenüber mit einer typischen Kernzonensituation nichts gemein und sei in

keiner Weise vorteilhaft für das Ortsbild. Eine verbesserte raumbildende

Wirkung durch die gewählte Stellung des Baukörpers könne nicht erkannt werden.

Es sei nicht nachvollziehbar, wie die örtliche Situierung des Neubaus zu einer

ortsbildrelevanten Verbesserung führen solle.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in den der kommunalen Behörde

zustehenden Beurteilungsspielraum eingegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar,

eine Bereicherung des Ortsbilds nur dann zu bejahen, wenn ein Beitrag zur

Bildung einer einheitlichen Fassadenflucht geleistet würde. An der P-Strasse

gebe es keine einheitliche Strassenflucht. Der Strassenraum und die Strasse

selber seien unterschiedlich breit und Letztere weise verschiedentlich

Verengungen und Biegungen auf. Es vertrage sich daher durchaus mit dem

Charakter der P-Strasse, wenn sich der Strassenraum im Bereich des Baugrundstücks

wieder etwas verbreitere.

3.2

Soweit die Beschwerdeführerin auf den der

kommunalen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraum verweist, ist

festzuhalten, dass eine Zurückhaltung des Baurekursgerichts nur insoweit

gerechtfertigt wäre, als die Baubehörde ihren Entscheid auch begründet hat.

Sonst würde die wirksame Überprüfung des kommunalen Entscheids verunmöglicht

(Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 [KV]; vgl. VGr, 17. Dezember 2013,

VB.2013.00468, E. 4.2.4). Weder der Baubewilligung vom 11. Juli 2012

noch der Rekursvernehmlassung vom 16. Oktober 2012 lässt sich eine Begründung

dafür entnehmen, worin die Bereicherung für das Ortsbild bestehen soll (vgl.

auch Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3). Das Baurekursgericht mit seiner

vollen Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) brauchte sich daher keine

besondere Zurückhaltung aufzuerlegen.

Soweit die kommunale Baubehörde in ihrer Rekursvernehmlassung

auf die Eingliederungsbeurteilung der R AG vom 21. Oktober 2011 verwies,

ist im Übrigen festzuhalten, dass diese nicht erkennen lässt, dass eine Setzung

der südöstlichen Gebäudeecke auf die Strassengrenze begrüsst oder gar empfohlen

worden wäre. Vielmehr wurde ausgeführt, es sollte wiederum eine Einengung im

Strassenraum entstehen, "z. B. indem die südöstliche Gebäudeecke nahe

an die Strassengrenze gestellt" werde.

3.3

Mit der

Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zum

Massstab zu nehmen ist, was "in [anderen] Kernzonen durchaus üblich

ist" (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3). Vielmehr ist die von

Ziff. 3.2.2 geforderte Bereicherung des Ortsbilds an der konkreten Umgebung

des Baugrundstücks zu messen.

3.4

Aus den Akten ist sodann ohne Weiteres

ersichtlich, dass an der P-Strasse keine einheitliche Fassadenflucht besteht. Für

diese Feststellung bedarf es keines Augenscheins, weshalb auf die Anordnung

eines solchen verzichtet werden kann.

Da keine einheitliche Fassadenflucht besteht, weist die

Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass vom Bauvorhaben nicht verlangt

werden könne, es dürfe den gesetzlichen Strassenabstand von 6 m nur

unterschreiten, wenn es einen Beitrag zur Bildung einer einheitlichen

Fassadenflucht leisten würde. Die vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen diesbezüglich

einer Präzisierung. Von einer Einheitlichkeit kann vorliegend nur insofern gesprochen

werden, als die umliegenden Gebäude keinen Abstand von 6 m zur P-Strasse

einhalten und zum Teil auf der Strassengrenze liegen, wobei die der Strasse

zugewandten Fassaden praktisch parallel zu dieser verlaufen. Zutreffend ist

somit die Feststellung der Vorinstanz, die gewählte Stellung des Baukörpers mit

nur einer Ecke auf der Strassengrenze bewirke keine verbesserte raumbildende

Wirkung.

3.5

Die von der Beschwerdeführerin dagegen

vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

3.5.1

So ergibt sich aus dem Entscheid der

Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht, dass ein

Bauprojekt auf dem Baugrundstück nicht von der Möglichkeit profitieren könnte,

die Ziff. 3.2.2 BZO eröffnet. Die Vorinstanz sprach nur der vorliegend

gewählten Ausgestaltung des Bauvorhabens eine Bereicherung des Ortsbilds ab,

nicht jedoch generell einer Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands.

Damit widerspricht die Vorinstanz nach dem Gesagten auch nicht der erwähnten

Beurteilung der R AG (vgl. vorstehend E. 3.2). Dementsprechend erwog die

Vorinstanz, der festgestellte Mangel könne nur durch die Einhaltung des

erforderlichen Strassenabstands oder durch ein kernzonenkonformes Bauen

auf die Strassengrenze geheilt werden. Diesbezüglich ist allerdings

hinzuzufügen, dass nicht nur die Alternative zwischen der Einhaltung des

Strassenabstands und dem (kernzonengerechten) Bauen auf die Strassengrenze

besteht. Vielmehr erlaubt Ziff. 3.2.2 jegliche Unterschreitung des

Strassenabstands, sofern die dort erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass Ziff. 3.2.2 BZO nicht

eine mit dem jetzigen Zustand verglichen bessere Lösung für das Ortsbild

verlangt. Die Bereicherung bzw. Verbesserung mit Bezug auf das Ortsbild ist vielmehr

an einem strassenabstandskonformen Gebäude zu messen. Dies wird

insbesondere daraus ersichtlich, dass nach dem Verständnis der kommunalen

Behörden eine Wahlfreiheit zwischen Ersatzbau und Neubau besteht (vgl. Entscheid

der Vorinstanz, E. 5.2). Es wäre unverständlich, von einem Neubau zu

verlangen, dass er entweder in Bezug auf das Ortsbild eine Bereicherung

gegenüber dem bisherigen Zustand mit einem im Strassenabstandsbereich stehenden

Gebäude bewirkt oder sonst einen Strassenabstand von 6 m einhält. Die von

der Baubehörde nachgeschobene Begründung überzeugt daher nicht. Ebenso wenig

kann eine Bereicherung des Ortsbilds damit begründet werden, dass ein

Bauvorhaben eine Wohnnutzung ermöglicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurs abgewiesen

worden wäre, wenn die Gemeinde ihre in der Beschwerdeantwort dargelegte

Begründung bereits im Rekursverfahren vorgebracht hätte.

3.5.3

Auch die mit Verkehrssicherheitsüberlegungen begründete Zurückversetzung

der nordöstlichen Gebäudeecke führt nicht dazu, dass die Setzung der

südöstlichen Gebäudeecke auf die Strassengrenze eine Bereicherung des Ortsbilds

darstellt. Dass auch die Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine

Voraussetzung für das Bauen bis an die Strassengrenze darstellt, vermag daran

nichts zu ändern. Das Bauen bis an die Strassengrenze ist gemäss

Ziff. 3.2.2 BZO ausdrücklich nur dann gestattet, wenn alle dort

genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen dieser Bestimmung können

Abstriche beim Ortsbild nicht mit einer Verbesserung der Verkehrssicherheit gerechtfertigt

werden. Verlangt die Verkehrssicherheit eine Anpassung eines Projekts, ist in

Bezug auf das geänderte Projekt erneut zu prüfen, ob eine Bereicherung des

Ortsbilds bejaht werden kann.

3.5.4

Schliesslich kann eine Bereicherung des Ortsbilds auch nicht darin erblickt

werden, dass das Bauprojekt die Gliederung und Gebäudehöhe sowie die

Fassadengestaltung und -materialisierung der Liegenschaft an der P-Strasse 05

übernimmt. Diese Eigenschaften des Bauvorhabens werden durch den Entscheid der

Vorinstanz nicht infrage gestellt. Dieser verlangt – wie erwähnt (E. 3.5.1)

– nicht eine Einhaltung eines Strassenabstands von 6 m. Er beanstandet

lediglich die Setzung der südöstlichen Gebäudeecke auf die Strassengrenze. Die

entsprechende Rückversetzung führt damit nicht dazu, dass die Gliederung oder Gebäudehöhe

markante Änderungen erfahren müsste.

3.6

Die

Beschwerdeführerin versucht nach dem Gesagten im Wesentlichen, die durch die

Rückversetzung der nordöstlichen Gebäudeecke bedingte Abdrehung der östlichen

Fassade zu rechtfertigen. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der

Entscheid der Vorinstanz, die in der Setzung der südöstlichen Ecke auf die

Strassengrenze keine Bereicherung des Ortsbilds im Sinn von Ziff. 3.2.2

BZO erkennen konnte, rechtsverletzend sein sollte.

4.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft 2

bis 6 ist demgegenüber mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…