VB.2013.00661
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00661
16. Januar 2014Deutsch12 min
(URT.2014.15943)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00661
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Erbengemeinschaft
C,
bestehend aus:
1.1 D,
1.2 E,
1.3 F,
alle vertreten durch RA G,
2.1 H,
2.2 I,
3.1 J,
3.2 K,
4. L,
5. M,
6.1 N,
6.2 O,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinderat
Hinwil,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Hinwil erteilte der A GmbH mit Beschluss
vom 11. Juli 2012 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch
bestehender Gebäude und den Neubau von drei Reiheneinfamilienhäusern auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 an der P-Strasse 04 in
Wernetshausen. Zusammen mit diesem Beschluss wurde die Verfügung der
Baudirektion vom 19. Juni 2012, mit der diese die strassenpolizeiliche
Bewilligung sowie die Bewilligung nach der Verordnung zum Schutz des Bachtels
und des Allmens erteilt hatte, eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Erbengemeinschaft C sowie – mit
gemeinsamer Eingabe – I und H, K und J, L, M sowie O und N an das
Baurekursgericht. Nach Durchführung eines Augenscheins vereinigte dieses die
beiden Rekursverfahren mit Entscheid vom 21. August 2013 und hiess die
Rekurse teilweise gut. Es hob den Beschluss des Gemeinderats Hinwil vom
11.
Juli 2012 auf und schrieb die Rekurse als gegenstandslos geworden ab,
soweit sie gegen die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juni 2012 gerichtet
waren.
III.
Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob die A GmbH
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Gutheissung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 2. Oktober 2013 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. I und H, K und J, L, M sowie O
und N beantragten am 18. November 2013, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Die
Erbengemeinschaft C, bestehend aus D, E und F stellte am 25. November 2013
den Antrag, die Beschwerde vollständig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Hinwil beantragte am 2. Dezember 2013
die Gutheissung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung, unter
Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit Replik vom 7. Januar
2014.
präzisierte die A GmbH ihren Antrag dahingehend, dass die Entscheide des
Baurekursgerichts BRGE III Nr. 0103/2013 und 0104/2013 in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben seien.
Die Kammer erwägt:
1.
Die
Beschwerdegegnerschaft 1 vertritt die Auffassung, der Antrag der
Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei gutzuheissen, genüge den Anforderungen
von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) nicht. Aus dem Antrag
müsse ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abzuändern sei. Auf die Beschwerde der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin könne daher nicht eingetreten werden.
1.1
Allein aus
dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag ist – auch in der gemäss
Replik präzisierten Form – nicht ersichtlich, wie das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll. Aus der Beschwerdebegründung
ergibt sich allerdings mit knapp genügender Klarheit, dass die Beschwerdeführerin
die Wiederherstellung der Baubewilligung anstrebt. Die Minimalanforderungen von
§ 54 Abs. 1 VRG sind damit gewahrt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 54 N. 3 am Ende). Dass eine Wiederherstellung
der Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht unter den vorliegenden Umständen
kaum infrage kommt, weil die Sache zur Behandlung der offengelassenen Rügen (Entscheid
der Vorinstanz, E. 7.2) an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste,
wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdränge, ändert daran nichts.
Dem wäre im Fall einer (teilweisen) Gutheissung bei der Regelung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.
1.2
Würde das
Vorliegen eines genügenden Antrags verneint, so würde dies im Übrigen –
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft 1 – nicht bereits zu
einem Nichteintreten führen. Der Mangel wäre vielmehr heilbar. Die
Rechtsprechung, wonach auf von berufsmässigen Rechtsvertretern verfasste
Beschwerden ohne eine Nachfristansetzung im Sinn von § 56 VRG nicht
eingetreten wird (vgl. VGr, 13. April 2011, VB.2010.00623, E. 2.2 mit
Hinweisen), bezieht sich – soweit ersichtlich – auf Fälle, in denen die Begründung
der Beschwerde als ungenügend erachtet wurde. In diesen Fällen ist eine
gewisse Strenge gerechtfertigt, weil nicht (missbräuchlich) eine Verlängerung
der Begründungsfrist erlangt werden darf. Bei einem ungenügenden Antrag
besteht diese Gefahr nicht, weshalb der Beschwerdeführerin bei Annahme eines
nicht ausreichenden Antrags eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1). Im jetzigen Zeitpunkt würde die
Ansetzung einer Nachfrist aber ohnehin einem formalistischen Leerlauf
gleichkommen.
1.3
Da auch
die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Die Baugrundstücke befinden sich gemäss geltender Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Hinwil vom 15. März 2010 (BZO) in der Kernzone K2.
Sie werden im Osten durch die P-, im Westen durch die Q-Strasse und im Süden
durch eine Wegparzelle begrenzt, welche die beiden genannten Strassen
miteinander verbindet. Im Norden des Baugrundstücks liegt das Grundstück der
Beschwerdegegnerschaft 1, das mit einem Einfamilienhaus überstellt ist.
Die bestehende, abzubrechende Scheune steht mit ihrer
östlichen Fassade auf der Strassengrenze der P-Strasse. Diese weist im Bereich
der südöstlichen Gebäudeecke einen leichten Knick auf. Der geplante Neubau wird
im Vergleich zum bestehenden Gebäude deutlich nach Süden verlängert. Die
südöstliche Gebäudeecke soll im abgeknickten Bereich der P-Strasse auf die
Strassengrenze zu liegen kommen, während sich die Ostfassade gegen Norden hin zunächst
– bis zum Knick der P-Strasse – deutlich (Winkel von 15 °), danach noch
geringfügiger (ca. 6 °) von der Strassengrenze entfernt. So soll der
Strassenabstand bei der nordöstlichen Gebäudeecke 2,88 m, beim
Strassenknick rund 1,4 m betragen.
3.
Unter dem Titel
"Stellung von Neubauten" erlaubt Ziffer 3.2.2 BZO in der
Kernzone das Bauen bis an die Strassengrenze, wenn dadurch das Ortsbild
bereichert und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und
insbesondere der Fussgängerschutz gewährleistet ist.
Die Vorinstanz erwog,
aufgrund der Baugesuchsunterlagen und der anlässlich des Augenscheins gemachten
Feststellungen könne das Bauen auf die Strassengrenze nur dann ortsbildgerecht
sein, wenn dies zur Bildung einer einheitlichen Fassadenflucht beitragen würde.
Die projektierte Stellung mit nur einer Gebäudeecke auf der Strassengrenze habe
demgegenüber mit einer typischen Kernzonensituation nichts gemein und sei in
keiner Weise vorteilhaft für das Ortsbild. Eine verbesserte raumbildende
Wirkung durch die gewählte Stellung des Baukörpers könne nicht erkannt werden.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie die örtliche Situierung des Neubaus zu einer
ortsbildrelevanten Verbesserung führen solle.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe in den der kommunalen Behörde
zustehenden Beurteilungsspielraum eingegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar,
eine Bereicherung des Ortsbilds nur dann zu bejahen, wenn ein Beitrag zur
Bildung einer einheitlichen Fassadenflucht geleistet würde. An der P-Strasse
gebe es keine einheitliche Strassenflucht. Der Strassenraum und die Strasse
selber seien unterschiedlich breit und Letztere weise verschiedentlich
Verengungen und Biegungen auf. Es vertrage sich daher durchaus mit dem
Charakter der P-Strasse, wenn sich der Strassenraum im Bereich des Baugrundstücks
wieder etwas verbreitere.
3.2
Soweit die Beschwerdeführerin auf den der
kommunalen Baubehörde zustehenden Beurteilungsspielraum verweist, ist
festzuhalten, dass eine Zurückhaltung des Baurekursgerichts nur insoweit
gerechtfertigt wäre, als die Baubehörde ihren Entscheid auch begründet hat.
Sonst würde die wirksame Überprüfung des kommunalen Entscheids verunmöglicht
(Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 [KV]; vgl. VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2.4). Weder der Baubewilligung vom 11. Juli 2012
noch der Rekursvernehmlassung vom 16. Oktober 2012 lässt sich eine Begründung
dafür entnehmen, worin die Bereicherung für das Ortsbild bestehen soll (vgl.
auch Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3). Das Baurekursgericht mit seiner
vollen Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) brauchte sich daher keine
besondere Zurückhaltung aufzuerlegen.
Soweit die kommunale Baubehörde in ihrer Rekursvernehmlassung
auf die Eingliederungsbeurteilung der R AG vom 21. Oktober 2011 verwies,
ist im Übrigen festzuhalten, dass diese nicht erkennen lässt, dass eine Setzung
der südöstlichen Gebäudeecke auf die Strassengrenze begrüsst oder gar empfohlen
worden wäre. Vielmehr wurde ausgeführt, es sollte wiederum eine Einengung im
Strassenraum entstehen, "z. B. indem die südöstliche Gebäudeecke nahe
an die Strassengrenze gestellt" werde.
3.3
Mit der
Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht zum
Massstab zu nehmen ist, was "in [anderen] Kernzonen durchaus üblich
ist" (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.3). Vielmehr ist die von
Ziff. 3.2.2 geforderte Bereicherung des Ortsbilds an der konkreten Umgebung
des Baugrundstücks zu messen.
3.4
Aus den Akten ist sodann ohne Weiteres
ersichtlich, dass an der P-Strasse keine einheitliche Fassadenflucht besteht. Für
diese Feststellung bedarf es keines Augenscheins, weshalb auf die Anordnung
eines solchen verzichtet werden kann.
Da keine einheitliche Fassadenflucht besteht, weist die
Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass vom Bauvorhaben nicht verlangt
werden könne, es dürfe den gesetzlichen Strassenabstand von 6 m nur
unterschreiten, wenn es einen Beitrag zur Bildung einer einheitlichen
Fassadenflucht leisten würde. Die vorinstanzlichen Erwägungen bedürfen diesbezüglich
einer Präzisierung. Von einer Einheitlichkeit kann vorliegend nur insofern gesprochen
werden, als die umliegenden Gebäude keinen Abstand von 6 m zur P-Strasse
einhalten und zum Teil auf der Strassengrenze liegen, wobei die der Strasse
zugewandten Fassaden praktisch parallel zu dieser verlaufen. Zutreffend ist
somit die Feststellung der Vorinstanz, die gewählte Stellung des Baukörpers mit
nur einer Ecke auf der Strassengrenze bewirke keine verbesserte raumbildende
Wirkung.
3.5
Die von der Beschwerdeführerin dagegen
vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.
3.5.1
So ergibt sich aus dem Entscheid der
Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht, dass ein
Bauprojekt auf dem Baugrundstück nicht von der Möglichkeit profitieren könnte,
die Ziff. 3.2.2 BZO eröffnet. Die Vorinstanz sprach nur der vorliegend
gewählten Ausgestaltung des Bauvorhabens eine Bereicherung des Ortsbilds ab,
nicht jedoch generell einer Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands.
Damit widerspricht die Vorinstanz nach dem Gesagten auch nicht der erwähnten
Beurteilung der R AG (vgl. vorstehend E. 3.2). Dementsprechend erwog die
Vorinstanz, der festgestellte Mangel könne nur durch die Einhaltung des
erforderlichen Strassenabstands oder durch ein kernzonenkonformes Bauen
auf die Strassengrenze geheilt werden. Diesbezüglich ist allerdings
hinzuzufügen, dass nicht nur die Alternative zwischen der Einhaltung des
Strassenabstands und dem (kernzonengerechten) Bauen auf die Strassengrenze
besteht. Vielmehr erlaubt Ziff. 3.2.2 jegliche Unterschreitung des
Strassenabstands, sofern die dort erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass Ziff. 3.2.2 BZO nicht
eine mit dem jetzigen Zustand verglichen bessere Lösung für das Ortsbild
verlangt. Die Bereicherung bzw. Verbesserung mit Bezug auf das Ortsbild ist vielmehr
an einem strassenabstandskonformen Gebäude zu messen. Dies wird
insbesondere daraus ersichtlich, dass nach dem Verständnis der kommunalen
Behörden eine Wahlfreiheit zwischen Ersatzbau und Neubau besteht (vgl. Entscheid
der Vorinstanz, E. 5.2). Es wäre unverständlich, von einem Neubau zu
verlangen, dass er entweder in Bezug auf das Ortsbild eine Bereicherung
gegenüber dem bisherigen Zustand mit einem im Strassenabstandsbereich stehenden
Gebäude bewirkt oder sonst einen Strassenabstand von 6 m einhält. Die von
der Baubehörde nachgeschobene Begründung überzeugt daher nicht. Ebenso wenig
kann eine Bereicherung des Ortsbilds damit begründet werden, dass ein
Bauvorhaben eine Wohnnutzung ermöglicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurs abgewiesen
worden wäre, wenn die Gemeinde ihre in der Beschwerdeantwort dargelegte
Begründung bereits im Rekursverfahren vorgebracht hätte.
3.5.3
Auch die mit Verkehrssicherheitsüberlegungen begründete Zurückversetzung
der nordöstlichen Gebäudeecke führt nicht dazu, dass die Setzung der
südöstlichen Gebäudeecke auf die Strassengrenze eine Bereicherung des Ortsbilds
darstellt. Dass auch die Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine
Voraussetzung für das Bauen bis an die Strassengrenze darstellt, vermag daran
nichts zu ändern. Das Bauen bis an die Strassengrenze ist gemäss
Ziff. 3.2.2 BZO ausdrücklich nur dann gestattet, wenn alle dort
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Im Rahmen dieser Bestimmung können
Abstriche beim Ortsbild nicht mit einer Verbesserung der Verkehrssicherheit gerechtfertigt
werden. Verlangt die Verkehrssicherheit eine Anpassung eines Projekts, ist in
Bezug auf das geänderte Projekt erneut zu prüfen, ob eine Bereicherung des
Ortsbilds bejaht werden kann.
3.5.4
Schliesslich kann eine Bereicherung des Ortsbilds auch nicht darin erblickt
werden, dass das Bauprojekt die Gliederung und Gebäudehöhe sowie die
Fassadengestaltung und -materialisierung der Liegenschaft an der P-Strasse 05
übernimmt. Diese Eigenschaften des Bauvorhabens werden durch den Entscheid der
Vorinstanz nicht infrage gestellt. Dieser verlangt – wie erwähnt (E. 3.5.1)
– nicht eine Einhaltung eines Strassenabstands von 6 m. Er beanstandet
lediglich die Setzung der südöstlichen Gebäudeecke auf die Strassengrenze. Die
entsprechende Rückversetzung führt damit nicht dazu, dass die Gliederung oder Gebäudehöhe
markante Änderungen erfahren müsste.
3.6
Die
Beschwerdeführerin versucht nach dem Gesagten im Wesentlichen, die durch die
Rückversetzung der nordöstlichen Gebäudeecke bedingte Abdrehung der östlichen
Fassade zu rechtfertigen. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der
Entscheid der Vorinstanz, die in der Setzung der südöstlichen Ecke auf die
Strassengrenze keine Bereicherung des Ortsbilds im Sinn von Ziff. 3.2.2
BZO erkennen konnte, rechtsverletzend sein sollte.
4.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft 2
bis 6 ist demgegenüber mangels eines besonderen Aufwands keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…