VB.2013.00664
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00664
6. Januar 2014Deutsch8 min
(URT.2014.15908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00664
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis D,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am 3. Juni
2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A wegen mehrfacher qualifizierter
Freiheitsberaubung und Entführung sowie mehrfachen Entziehens von Minderjährigen
zu 8,5 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 583 Tagen bisher erstandener
Haft). Bis am 31. Juli 2013 befand er sich in Sicherheitshaft im Gefängnis
C; seither ist er im Gefängnis D inhaftiert.
B. Am 18. Juli
2013 verfügte der Leiter des Gefängnisses C, A werde wegen Entfernung zweier
Sicherheitsvignetten vom Zellenfenster und wegen Lockerung einer Schraube der
Fensterverschlussabdeckung mit einem Zelleneinschluss von drei Tagen (vom 19. Juli
bis 21. Juli 2013) sowie einem Arrest von zwei Tagen (vom 22. Juli
bis 23. Juli 2013) diszipliniert. Am gleichen Tag verfügte er, A werde
wegen fehlender Bekleidung des Oberkörpers beim Gang durch den Korridor nach
der Dusche mit einem Zelleneinschluss von drei Tagen (vom 24. Juli 2013
bis 26. Juli 2013) diszipliniert. Allfälligen Rekursen gegen die beiden
Disziplinarverfügungen entzog der Gefängnisleiter die aufschiebende Wirkung.
II.
Am 19. Juli 2013 erhob A gegen die beiden
Disziplinarverfügungen vom 18. Juli 2013 Rekurs, den die Direktion der
Justiz und des Innern am 2. September 2013 abwies, soweit sie darauf
eintrat.
III.
Am 21. September 2013 gelangte A mit einer auf
Englisch verfassten Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Auf Aufforderung des
verfahrensleitenden Verwaltungsrichters hin reichte er am 4. Oktober 2013
eine auf Deutsch verfasste Beschwerdeschrift ein, in der er unter anderem –
sinngemäss – die Aufhebung der Verfügung der Direktion vom 3. September
2013 beantragte. Die Justizdirektion und das Justizvollzugsamt beantragten am
10. bzw. 18. Oktober 2013 die Beschwerdeabweisung. Zu den Anträgen der
Justizbehörden liess sich A nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung der Beschwerde fällt
in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sie den
Straf- und Massnahmenvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen
Anfechtungsinteresses ist praxisgemäss auszugehen, wenn – wie hier – sofort
vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (vgl. VGr, 21. März
2012, VB.2012.00031, E. 1.2).
1.2
Der Rekursentscheid vom 2. September 2013 wurde dem
Beschwerdeführer am 9. September 2013 zugestellt, so dass seine am 4.
Oktober 2013 eingereichte deutschsprachige Beschwerdeschrift (die ausführlicher
als die englische Eingabe vom 21. September 2013 ist und andere
Begründungselemente enthält) als rechtzeitig zu erachten ist (§ 53 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG). Damit kann offen bleiben, ob es auch nach
Ablauf der Beschwerdeschrift – innert Frist zur Verbesserung der Beschwerde –
zulässig wäre, eine deutschsprachige Eingabe einzureichen, die über die blosse
Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerde hinausgeht.
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind die beiden am 18. Juli
2013 angeordneten Disziplinarmassnahmen. Mit diesen befasst sich der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nur ganz am Rande. Er beschränkt sich
weitgehend darauf, geltend zu machen, dass er keine Kindsentführung begangen
habe, indem er seine Kinder im Oktober 2011 in sein Heimatland B gebracht habe.
Gemäss einem Urteil aus dem Land B stehe ihm das alleinige Sorgerecht über die
Kinder zu, weshalb sein Freiheitsentzug in der Schweiz eine Verletzung des
Territorialitätsprinzips bedeute. Ferner habe er sich übermässig lang in
Sicherheitshaft befunden, und während dieser Zeit seien ihm diverse
Verfahrensrechte verwehrt worden. All diese Rügen betreffen das strafrechtliche
Verfahren, das mit dem bezirksgerichtlichen Urteil vom 3. Juni 2013
erstinstanzlich abgeschlossen worden ist und gegen das der Beschwerdeführer
offenbar Berufung erhoben hat. Diese Beanstandungen sind nicht Thema des
vorliegenden, einzig Disziplinarmassnahmen betreffenden Verfahrens, weshalb
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen
verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Disziplinarsanktionen
sind: a. der Verweis; b. der zeitweise Entzug oder die Beschränkung
der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der
Aussenkontakte; c. die Busse; sowie d. der Arrest als eine zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 StGB). Die Kantone erlassen für
den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die
Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt
das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB).
2.2 Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, werden von deren Leitung mit
Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen: a. Hausordnungen,
Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften, b. ihnen im Rahmen der
Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen (§ 23b Abs. 1 des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Ein
Disziplinarvergehen verübt namentlich (unter anderem), wer (b.) Einrichtungen
und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig
beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht und wer (k.)
Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2
StJVG). Disziplinarsanktionen sind unter anderem (h.) Zellen- oder
Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen und (i.) Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c
Abs. 1 StJVG). Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen sind in der
Regel die Leitungen der Vollzugseinrichtungen zuständig (§ 163 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]).
3.
3.1
Was den ersten der beiden strittigen Disziplinarfälle betrifft, wird
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seiner Zelle am Fenster zwei Sicherheitsvignetten
entfernt und eine Schraube gelockert zu haben. Der Gefängnisleiter hielt in
seiner Stellungnahme vom 5. August 2013 fest, der zuständige Aufseher habe
die zerrissenen Vignetten und die lockere Schraube entdeckt, als der
Beschwerdeführer sein kaputtes Hartplastikmesser aus dem Essbesteck habe umtauschen
wollen. Es sei sehr naheliegend, einen Zusammenhang zwischen dem kaputten
Messer und den entfernten Vignetten zu sehen. Der Beschwerdeführer bestritt den
Vorwurf an der Anhörung vom 18. Juli 2013 und hielt fest, das Messer sei
nicht bei der Entfernung der Sicherheitsvignetten kaputt gegangen, sondern beim
normalen (Ess-)Gebrauch. Weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren hat der
Beschwerdeführer der Sachverhaltsschilderung des Aufsehers bzw. des Gefängnisleiters
allerdings widersprochen. Ein Widerspruch wäre aber zu erwarten gewesen, wenn
der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Auffassung festgehalten hätte, dass
die Sicherheitsvignetten nicht von ihm entfernt worden seien. Unter diesen
Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 die Zelleneinrichtung mit einem Messer
beschädigt und dadurch ein Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2
lit. b StJVG verübt hat. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer
bereits vor dem 18. Juli 2013 drei Mal diszipliniert werden musste –
nämlich am 16. November 2012 (Verweigerung Leibesvisitation: 1 Tag
Arrest und schriftlicher Verweis), am 27. März 2013 (Auseinandersetzung: 2 Tage
Arbeitsausschluss) und am 4. April 2013 (Auseinandersetzung: schriftlicher
Verweis) –, hat der Gefängnisleiter sein Ermessen nicht überschritten, indem er
den Beschwerdeführer für die Beschädigung der Zelleneinrichtung gestützt auf § 23c
Abs. 1 lit. h und i StJVG mit einem zweitägigen Arrest und einem
dreitätigen Zelleneinschluss disziplinierte.
3.2
Sachverhalt
Der zweiten Disziplinarstrafe liegt ein Sachverhalt zugrunde, der
von Anfang an unumstritten war: An der Anhörung vom 18. Juli 2013 sagte
der Beschwerdeführer zum Vorwurf des Aufsehers, dass er zum wiederholten Mal,
diesmal nach dem Duschen, ohne T-Shirt auf dem Zellenkorridor unterwegs gewesen
sei: "Es ist immer so heiss. Es tut mir leid, es kommt nicht wieder
vor". Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits sechs
Tage zuvor (am 12. Juli 2013) verwarnt worden war – ebenfalls, weil er zum
wiederholten Mal kein Oberteil trug, als er die Dusche verliess; für den
Wiederholungsfall wurde ihm damals eine Rapporterstattung angedroht. Der Beschwerdeführer
bestritt die beiden Vorfälle weder anlässlich der Anhörung noch im Rekurs- oder
im Beschwerdeverfahren. Damit steht fest, dass er mehrfach die Anweisung des
Gefängnispersonals missachtete, wonach die Insassen aus Respekt vor den
weiblichen Aufseherinnen nicht gänzlich ohne T-Shirt, Leibchen oder Hemd
ausserhalb der Zellen umhergehen sollen (vgl. Stellungnahme des
Gefängnisleiters vom 5. August 2013). Der Gefängnisleiter überschritt das
ihm zustehende Ermessen nicht, indem er das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers
als Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. k StJVG
einstufte und gestützt auf § 23c Abs. 1 lit. h StJVG einen dreitägigen
Zelleneinschluss anordnete.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die
Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 740.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…