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Entscheid

VB.2013.00664

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00664

6. Januar 2014Deutsch8 min

(URT.2014.15908)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Der zweiten Disziplinarstrafe liegt ein Sachverhalt zugrunde, der

von Anfang an unumstritten war: An der Anhörung vom 18. Juli 2013 sagte

der Beschwerdeführer zum Vorwurf des Aufsehers, dass er zum wiederholten Mal,

diesmal nach dem Duschen, ohne T-Shirt auf dem Zellenkorridor unterwegs gewesen

sei: "Es ist immer so heiss. Es tut mir leid, es kommt nicht wieder

vor". Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits sechs

Tage zuvor (am 12. Juli 2013) verwarnt worden war – ebenfalls, weil er zum

wiederholten Mal kein Oberteil trug, als er die Dusche verliess; für den

Wiederholungsfall wurde ihm damals eine Rapporterstattung angedroht. Der Beschwerdeführer

bestritt die beiden Vorfälle weder anlässlich der Anhörung noch im Rekurs- oder

im Beschwerdeverfahren. Damit steht fest, dass er mehrfach die Anweisung des

Gefängnispersonals missachtete, wonach die Insassen aus Respekt vor den

weiblichen Aufseherinnen nicht gänzlich ohne T-Shirt, Leibchen oder Hemd

ausserhalb der Zellen umhergehen sollen (vgl. Stellungnahme des

Gefängnisleiters vom 5. August 2013). Der Gefängnisleiter überschritt das

ihm zustehende Ermessen nicht, indem er das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers

als Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. k StJVG

einstufte und gestützt auf § 23c Abs. 1 lit. h StJVG einen dreitägigen

Zelleneinschluss anordnete.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die

Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…