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Entscheid

VB.2013.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00665

23. Dezember 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15900)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00665

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar

Plüss.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht D,

Beschwerdegegner,

und

B,

Mitbeteiligte,

betreffend Gewaltschutz:

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 13. Juli 2013 verfügte die Kantonspolizei

Zürich gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen in

Form einer Wegweisung, eines Rayonverbots sowie eines Kontaktverbots gegenüber

ihrem Ehemann C.

Erwägungen

II.

A.

Am 18. Juli 2013 stellte B, vertreten durch

Rechtsanwalt A, beim Bezirksgericht D ein Begehren um Aufhebung der

polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen; ferner beantragte sie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Am 19. Juli 2013 stellte C, vertreten durch

Rechtsanwältin E, ein Gesuch um Verlängerung der polizeilichen Gewaltschutzmassnahmen;

auch er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B.

Am 24. Juli 2013 hörte die zuständige

Haftrichterin des Bezirksgerichts D B und C separat an. Jeweils am Ende

der Anhörung ersuchte die Richterin die beiden Rechtsvertreter, eine

handschriftliche Honorarnote über ihre Aufwendungen zu verfassen und ihr umgehend

einzureichen. Rechtsanwalt A hielt in seiner Eingabe einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden

und Auslagen von Fr. 50.- fest (insgesamt Fr. 950.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer), Rechtsanwältin E einen Zeitaufwand von 5,7 Stunden und

Spesen von Fr. 79.-.

C.

Am 25. Juli 2013 reichte Rechtsanwalt A der

Haftrichterin eine detailliertere Honorarnote für seine Aufwendungen im

haftrichterlichen Verfahren ein, in der er einen Zeitaufwand von 5,8 Stunden

sowie Barauslagen von Fr. 55.10 auswies und eine Entschädigung von Fr. 1'276.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend machte.

D. Am gleichen Tag (25. Juli 2013) verfügte die Haftrichterin, die

von der Polizei am 13. Juli 2013 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

würden aufgehoben. Beiden Parteien gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege

und bestellte A als unentgeltlichen Rechtsvertreter von B und

Rechtsanwältin E als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C. Ferner

verpflichtete sie C, B eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 950.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

E.

Am 19. August 2013 verfügte die Haftrichterin,

Rechtsanwältin E werde als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C gemäss

Honorarnote vom 24. Juli 2013 für ihren Zeitaufwand (5,7 Stunden à Fr. 200.-)

und ihre Barauslagen (Fr. 79.-) mit Fr. 1'219.- zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer entschädigt.

F.

Am 2. September 2013 reichte Rechtsanwalt A der

Haftrichterin erneut eine Honorarnote ein, in der er für das haftrichterliche

Verfahren einen Zeitaufwand von 6,7 Stunden und Barauslagen von Fr. 62.10

verzeichnete. Gestützt darauf machte er einen Entschädigungsanspruch in der

Höhe von Fr. 1'536.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) geltend. Am

12.

September 2013 wies die Haftrichterin das Entschädigungsgesuch ab.

III.

Am 23. September 2013 gelangte

Rechtsanwalt A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung des Bezirsksgerichts D vom 12. September 2013 sei aufzuheben und

die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksgerichts. Am 10. Oktober

2013.

reichte A dem Verwaltungsgericht diverse Unterlagen ein.

Weder die Haftrichterin noch B nahmen

zu den Eingaben As Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die die haftrichterliche

Honorarfestsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Gewaltschutzverfahren

betrifft, zuständig (vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.8,

zur Publikation vorgesehen). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat die obsiegende Partei – unter bestimmten Voraussetzungen – Anspruch auf

Zahlung einer Parteientschädigung.

2.2

Im

angefochtenen Entscheid verneinte die Vorinstanz einen staatlichen Entschädigungsanspruch

des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe nicht geltend gemacht,

dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich sei. Die

Haftrichterin sprach die Parteientschädigung zudem – entgegen der gängigen

Praxis (vgl. z. B.

BGr, 30. Mai 2013, 5A_833/2012, Disp.-Ziff. 5) – nicht dem Beschwerdeführer,

sondern seiner Klientin zu, die in besonders prekären finanziellen Verhältnissen

zu leben scheint, einen allfälligen Prozessentschädigungsanspruch indessen an

den Beschwerdeführer abgetreten hat.

2.3

Wird einer

Partei sowohl die unentgeltliche Verbeiständung gewährt als auch eine Parteientschädigung

zugesprochen, so hat die Zahlung der Parteientschädigung grundsätzlich Vorrang

gegenüber der staatlichen Entschädigung: Der Staat hat die unentgeltliche Vertretung

nur insoweit zu finanzieren, als zu erwarten ist, dass die Parteientschädigung

bei der Gegenpartei wegen Uneinbringlichkeit oder Verrechnung nicht erhältlich

gemacht werden kann (vgl. BGr, 5. September 2012, 1F_17/2012, E. 1).

Im Umfang, in dem die Parteientschädigung uneinbringlich ist, besteht indessen

Anspruch auf eine staatliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

(BGE 122 I 322 E. 3a). Der Umstand, dass eine Partei unentgeltlich

vertreten ist, entbindet sie zwar grundsätzlich nicht von der Zahlung einer

Parteientschädigung (BGE 122 I 322 E. 3c; VGr, 15. November 2010,

VB.2010.00493, E. 2.3; vgl. auch Art. 118 Abs. 3 ZPO). Gewährt

aber die Entscheidinstanz – wie hier – beiden Parteien infolge Mittellosigkeit

die unentgeltliche Rechtspflege, so darf die Parteientschädigung ohne Weiteres

als uneinbringlich gelten (Alfred Bühler, Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 122

N. 67). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als aus den vorinstanzlichen

Akten hervorgeht, dass der zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete C

finanziell über wenig Spielraum verfügt: Er hat einen Monatslohn von gut Fr. 2'000.-

und eine IV-Rente von monatlich Fr. 451; steuerbares Vermögen besitzt er

nicht. In dieser Situation hätte die Haftrichterin bei der Beurteilung des

Honorargesuchs des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 von der Uneinbringlichkeit

der Parteientschädigung ausgehen und dem Beschwerdeführer für die

unentgeltliche Rechtsvertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse

zusprechen müssen.

3.

3.1

Was die Höhe

der geschuldeten Entschädigung betrifft, liesse sich vorab fragen, ob der in

Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 25. Juli 2013 festgesetzte Betrag (Fr. 950.-

zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) vom Beschwerdeführer überhaupt noch infrage gestellt

werden kann, nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen

ist. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da sich die Rüge des

Beschwerdeführers – wie sich aus dem Folgenden ergibt – ohnehin als unbegründet

erweist.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Haftrichterin habe an der mündlichen Anhörung

vom 24. Juli 2013 darauf beharrt, dass er umgehend eine von Hand verfasste

Honorarnote einreiche. Seiner Bitte, die Kostennote später einzureichen, sei

sie nicht nachgekommen. In dieser Situation habe er sich gezwungen gesehen,

unter Stress und ohne Möglichkeit, auf sein elektronisches Abrechnungssystem

zuzugreifen, eine ungefähre Honorarnote auf Papier zu bringen, die sich hernach

als zu tief erwiesen habe. Bereits am folgenden Tag (25. Juli 2013) habe

er der Haftrichterin einen exakten Stunden- und Auslagenaufwand

eingereicht; der entsprechende Mehrbetrag sei indessen nicht berücksichtigt worden.

Nachdem die Vorinstanz am 19. August 2013 verfügt habe, dass der Vertreter

der Gegenpartei eine Entschädigung aus der Gerichtskasse erhalte, habe er der

Haftrichterin am 2. September 2013 erneut eine detaillierte Kostennote

eingereicht. Dass die darin geltend gemachten Aufwendungen höher ausgefallen

seien als in der Honorarnote vom 25. Juli 2013, habe die Haftrichterin in

ihrer Verfügung vom 12. September 2013 zu Unrecht nicht berücksichtigt.

3.3

Aus den

Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinen insgesamt drei Honorarnoten

unterschiedliche Aufwendungen für das haftrichterliche Verfahren geltend machte:

Am 24. Juli 2013 machte er einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden geltend,

am 25. Juli 2013 von 5,8 Stunden und am 2. September 2013 von

6,7 Stunden. Sodann ging er am 24. Juli 2013 von einem Stundenansatz

von Fr. 200.- aus, während er am 25. Juli 2013 und am 1. September

2013.

mit Fr. 220.- pro Stunde rechnete. Die Spesen für das haftrichterliche

Verfahren betrugen nach der Honorarrechnung vom 24. Juli 2013 Fr. 50.-,

gemäss Rechnung vom 25. Juli 2013 Fr. 55.10 und gemäss Rechnung vom

2.

September 2013 Fr. 62.10.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer in der Honorarrechnung vom 2. September 2013 mehr

Zeitaufwand und höhere Spesen geltend macht als in den Honorarrechnungen vom

24.

und 25. Juli 2013, kann ihm nicht gefolgt werden: Es ist nicht

ersichtlich, weshalb er die zusätzlichen, gemäss Honorarnote vom 2. September

2013.

am 25. Juli 2013 angefallenen Aufwendungen nicht bereits in der

Honorarnote vom 25. Juli 2013 hätte geltend machen können. Ebenso wenig

gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er für seine anwaltlichen

Tätigkeiten einen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend macht: Der

Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter beträgt gemäss dem Kreisschreiben des

Zürcher Obergerichts vom 13. März 2002 Fr. 200.- pro Stunde (vgl.

BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.3).

3.5

Zu prüfen

bleibt, ob die Vorinstanz den Mehrbetrag hätte berücksichtigen, den die Honorarrechnung

vom 25. Juli 2013 gegenüber jener vom 24. Juli 2013 aufweist, und

zwar in Bezug auf den Zeitaufwand (0,3 Mehrstunden am 18. Juli 2013,

0,7 Mehrstunden am 22. Juli 2013 und 0,3 Mehrstunden am 24. Juli

2013; Unterschied total: 1,3 Stunden bzw. Fr. 260.-) und die Spesen

(Mehrbetrag von Fr. 5.10). Aus dem Protokoll der Gerichtsschreiberin geht

hervor, dass die Haftrichterin den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom

24.

Juli 2013 zur Einreichung einer Honorarnote aufforderte, dass dieser

einige Minuten für die handschriftliche Ausfertigung erhielt und dass er die

Kostennote anschliessend der Haftrichterin übergab. Dass die Richterin den

Beschwerdeführer auf unzulässige Weise dazu gedrängt hätte, eine Honorarnote

einzureichen, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Dies erscheint denn auch

wenig wahrscheinlich: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsanwalt,

dem bewusst sein musste, dass das Gericht ihn nicht zur sofortigen Einreichung

einer verbindlichen Honorarnote zwingen konnte. Hätte der Beschwerdeführer noch

keine oder lediglich eine provisorische Kostennote einreichen wollen, wäre zu

erwarten gewesen, dass er entweder auf die sofortige Einreichung verzichtet

oder auf der Honorarrechnung angemerkt hätte, dass es sich nur um ungefähre

Angaben handle, die nach der Anhörung umgehend ergänzt würden. Ein entsprechender

Vorbehalt findet sich auf der Honorarnote des Beschwerdeführers vom 24. Juli

2013.

indessen nicht. Hätte der Beschwerdeführer die fragliche Kostennote als

blosse Schätzung erachtet, wäre ferner zu erwarten gewesen, dass er der

Haftrichterin im Anschluss an die Anhörung umgehend eine exakte Honorarrechnung

eingereicht hätte. Auch dies war jedoch nicht der Fall: Nach dem Ende der

Anhörung (am 24. Juli 2013 um 14.35 Uhr) vergingen 24 Stunden,

bis der Beschwerdeführer der Haftrichterin per Fax eine detaillierte Kostennote

zukommen liess (am 25. Juli 2013 um 14.38 Uhr). Die Glaubhaftigkeit

der Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Übrigen dadurch gemindert, dass er

in der dritten Honorarnote (vom 2. September 2013) nicht etwa an der

zweiten Honorarnote (vom 25. Juli 2013) festhielt, sondern erneut einen

noch höheren Zeit- und Spesenaufwand geltend machte (vgl. E. 3.3). Unter

diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Haftrichterin die am 24. Juli

2013.

eingereichte Honorarrechnung als verbindlich erachtete und von einem

Zeitaufwand von 4,5 Stunden, Spesen von Fr. 50.- und einem

gesamthaften Entschädigungsbetrag von Fr. 950.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

ausging. Das Gesuch des Beschwerdeführers, einen darüber hinausgehenden Betrag

Dispositiv

zu entschädigen, hat die Haftrichterin demnach zu Recht abgewiesen.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben

und die Haftrichterin anzuweisen, den Beschwerdeführer für die unentgeltliche

Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren mit Fr. 950.- (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Bezirksgerichts zu entschädigen. In diesem

Umfang geht die Forderung des Beschwerdeführers gegen den Gesuchsgegner gemäss

Disp.-Ziff. 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 auf den

Staat über. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des Ausgangs

des Verfahrens sind die Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen auf die Kasse

des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise

unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September

2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer für

die unentgeltliche Rechtsvertretung im haftrichterlichen Verfahren mit Fr. 950.-

(+ Fr. 76.- MWSt) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung des

Beschwerdeführers gegen den Gesuchsgegner gemäss Disp.-Ziff. 4 der Verfügung

der Vorinstanz vom 25. Juli 2013 an den Staat über. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:…