VB.2013.00666
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00666
20. März 2014Deutsch9 min
(URT.2014.16170)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00666
Beschluss
der 3. Kammer
vom 20. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Erbengemeinschaft
A,
1. B,
2. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Statthalteramt
D,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
31. Juli 2012 stellte die Kantonspolizei Zürich in der Wohnung von A
(geb. 1929), der sich zu diesem Zeitpunkt in der psychiatrischen Klinik E
in F im Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) befand, rund 70 Waffen sowie
Munition und Zubehör sicher.
B. Mit
Verfügung vom 24. Oktober 2012 beschlagnahmte das Statthalteramt D die
sichergestellten und bei ihm aufbewahrten Waffen mit Munition und Zubehör für
die Dauer von vorerst zwei Jahren (Disp.-Ziffer 1). A wurde die
Möglichkeit eingeräumt, frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren,
gerechnet ab Datum des Eintritts der Rechtskraft der Verfügung, und unter
Vorlage eines neuen Strafregisterauszugs beim Statthalteramt D die Wiedererlangung
der sichergestellten Waffen samt Zubehör zu beantragen. Die dannzumalige
Herausgabe wurde an die Bedingung geknüpft, dass A ein Unbedenklichkeitszeugnis
eines Arztes oder Psychiaters beibringe. Zudem habe er sich während der ganzen
Zeit wohl zu verhalten und müssten allfällige Strafregistereinträge gelöscht
sein (Disp.-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden vorläufig auf die
Staatskasse genommen. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahme
werde anlässlich des Schlussentscheids entschieden (Disp.-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Statthalteramts D vom
24.
Oktober 2012 erhob A am 26. November 2012 Rekurs beim
Regierungsrat und beantragte deren Aufhebung bzw. die Rückgabe der
beschlagnahmten Waffen, Munition und übrigen Gegenstände. Sodann verlangte A
eine Entschädigung von Fr. 22'000.- für die ihm entstandenen Umtriebe
sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.-. Mit Beschluss vom 21. August
2013.
wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die
Finanzdirektion wurde beauftragt, das Schadenersatzbegehren zu bearbeiten und
dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag zu stellen.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 24. September 2013 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des
Regierungsrats vom 21. August 2013. Daneben ersuchte er um Vorladung zu
einer persönlichen Befragung.
B. Am
7.
Oktober 2013 verwies das Statthalteramt D auf die Begründungen der Verfügung
vom 24. Oktober 2013 und des Beschlusses vom 21. August 2013 und
verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort, ohne einen formellen Antrag
zu stellen. Der Regierungsrat beantragte am 25. Oktober 2013 die Abweisung
der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben innert erstreckter Frist nicht
vernehmen. Am 4. November 2013 verzichtete das Statthalteramt D auf eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung des Regierungsrats. A äusserte sich innert
erstreckter Frist nicht hierzu.
C. Am
24.
Januar 2014 verstarb A im Spital. Am 4. März 2014 reichte das
Statthalteramt dem Verwaltungsgericht per Fax einen Erbschein mit Datum
4.
Februar 2014 ein, der die Ehefrau und den Sohn von A als dessen einzige
gesetzliche Erben ausweist.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich
aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, weshalb deren Erledigung an sich dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin
obliegen würde (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Angesichts der besonderen
Umstände des Falls rechtfertigt es sich jedoch, den Entscheid der Kammer zu
belassen.
1.2
Aufgrund
des Prinzips der Universalsukzession (Art. 560 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 [ZGB]) sind die Erben von A an dessen Stelle in das
vorliegende Verfahren eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 106). Das Rubrum dieses Entscheids ist
entsprechend anzupassen, und B sowie C sind als beschwerdeführende Erbengemeinschaft
aufzunehmen.
2.
2.1
Das
Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG), auf dessen Art. 31 der Beschwerdegegner die
Beschlagnahme stützte, behandelt den Erbgang der von ihm erfassten Gegenstände
wie deren gewöhnlichen Erwerb. So müssen nach Art. 6a WG Personen, die
Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder
Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 5 Abs. 1 WG besteht,
durch Erbgang erwerben, innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung
beantragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis WG müssen Personen,
die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben,
innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die
Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen
werden. Das Waffengesetz durchbricht den erbrechtlichen Grundsatz der
Universalsukzession nicht, da es an den tatsächlichen Waffenbesitz anknüpft.
Wenn es von "Waffenerwerb" und "Waffenübertragung" spricht,
ist darunter stets und ungeachtet des Rechtsgrunds der Besitzerwerb bzw.
die Besitzübertragung gemeint. Dementsprechend untersagt das
Waffengesetz auch nicht den Eigentumserwerb durch eine Person, die die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht erfüllt. Verboten sind
vielmehr nur die Besitzübertragung und die Einräumung der Sachherrschaft über
die Waffe an eine solche Person. Das Waffengesetz verhindert somit nicht, dass
ein Erbe eine Waffe rechtmässig erbt und zu Eigentum erwirbt, obwohl ihm der
Besitz waffenrechtlich untersagt ist. In solchen Fällen muss der Erbe deshalb
eine Übergangslösung finden, indem die Waffen einer berechtigten Drittperson
übertragen werden mit der Auflage, diese auszuhändigen, wenn die gesetzlichen
Besitzerwerbsvoraussetzungen (Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein) erfüllt
sind (zum Ganzen Hans Wüst, Erbrecht und Waffengesetzrevision – was muss der
Erbrechtspraktiker wissen?, in: Successio – Zeitschrift für Erbrecht, 2009
Nr. 2, S. 137 ff.).
2.2
Die Witwe
und der Sohn von A sind mit dessen Tod Eigentümer der beschlagnahmten
Gegenstände geworden. Da sich diese im Zeitpunkt des Todes im Gewahrsam des Beschwerdegegners
befanden und momentan weiterhin befinden, fanden allerdings noch keine
Übertragung des Besitzes und damit kein Erwerb im Sinn des Waffengesetzes
statt. Solches wird von den Erben denn auch nicht angestrebt. Nach Auskunft des
Beschwerdegegners hätten sie kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten
Objekte und beabsichtigten dementsprechend auch nicht, einen Waffenerwerbsschein
zu erlangen. Vielmehr hätten sie den Beschwerdegegner beauftragt, einen
Waffenhändler ausfindig zu machen, damit dieser die Waffensammlung schätze und
dem man gegebenenfalls die Waffen verkaufen könnte.
3.
3.1
Da keine
personenbezogenen, unvererblichen Ansprüche im Streit liegen, das Eigentum an
den beschlagnahmten Gegenständen vielmehr auf die Erben übergegangen ist, ist
das Beschwerdeverfahren nicht bereits aufgrund des Tods von A als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28
N. 17). Gegenstandslos wird ein Verfahren jedoch auch dann, wenn das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich wegfällt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 3). Die Erben des verstorbenen A haben
wie erwähnt kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Waffen. Sie wollen
durch das mit dem Beschwerdegegner vereinbarte Vorgehen, das als praktikable
Übergangslösung im Sinn der vorstehenden Erwägungen erscheint, gerade
erreichen, dass die Waffen beim Beschwerdegegner verbleiben. Dementsprechend
haben sie auch kein Bedürfnis an der Aufhebung bzw. materiellen Beurteilung der
gegenüber A verfügten Beschlagnahme. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels
Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.2
Im
vorliegenden Fall hätte sich der Streitgegenstand ohnehin auf die Thematik beschränkt,
ob es gerechtfertigt gewesen war, die Waffen aufgrund von Art. 31
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG und damit gestützt auf allein in der Person von A liegende Ursachen zu
beschlagnahmen. Nicht zu prüfen wäre demgegenüber gewesen, ob der
Beschwerdegegner nach dem Tod von A zur Herausgabe der Waffen an die Erben
verpflichtet gewesen wäre, wenn diese denn eine solche verlangt hätten, bzw.
welche Gründe einer Herausgabe allenfalls entgegengestanden hätten.
4.
4.1
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit
vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu
festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne
Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie
grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu
verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem
Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre
Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im
Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen
Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische
Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4;
2006.
Nr. 15; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1;
20.
August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen
Hinweisen).
4.2
Vorliegend
besteht nach einer summarischen Prüfung des Rekursentscheids vom
21.
August 2013 kein Anlass, dessen Nebenfolgen neu festzusetzen.
Angesichts der in Bezug auf die Unordentlichkeit der Wohnung gezeigten
Verhaltensauffälligkeit und seiner körperlichen Verfassung ist der Schluss der
Vorinstanz, A biete keine Gewähr für einen sorgfältigen und
verantwortungsbewussten Umgang mit seinen zahlreichen Waffen, prima facie nicht
zu beanstanden. Dabei sei bemerkt, dass die Beschlagnahme nicht zuletzt auf die
von C gegenüber der Polizei geäusserten Bedenken hinsichtlich der Waffensammlung
seines Vaters zurückzuführen ist. Erweist sich die Abweisung des Rekurses somit
nicht als unhaltbar, so waren auch die Kostenauflage und der Verzicht auf
Zusprechung einer Parteienschädigung an A (vgl. § 17 Abs. 2 VRG)
gerechtfertigt. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen
Entscheids (Disp.-Ziffern II und III) ist folglich zu bestätigen.
5.
5.1
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegenstandslos gewordenen verwaltungsgerichtlichen
Verfahren entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer
die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt
hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten
Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002
Nr. 7; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;
Kölz/Bosshart/Röhl § 13 N. 19, § 17 N. 25).
5.2
Die
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde durch den Tod von A und den
darauffolgenden Verzicht seiner Rechtsnachfolger auf Herausgabe der beschlagnahmten
Waffen verursacht (vorn E. 3.1). Die Gerichtskosten sind daher der
Erbengemeinschaft bzw. B und C je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für
die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Disp.-Ziffern II und III des Beschlusses Nr. 879 des Regierungsrats
vom 21. August 2013 werden bestätigt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 980.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…