Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00666

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00666

20. März 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16170)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

31. Juli 2012 stellte die Kantonspolizei Zürich in der Wohnung von A

(geb. 1929), der sich zu diesem Zeitpunkt in der psychiatrischen Klinik E

in F im Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) befand, rund 70 Waffen sowie

Munition und Zubehör sicher.

B. Mit

Verfügung vom 24. Oktober 2012 beschlagnahmte das Statthalteramt D die

sichergestellten und bei ihm aufbewahrten Waffen mit Munition und Zubehör für

die Dauer von vorerst zwei Jahren (Disp.-Ziffer 1). A wurde die

Möglichkeit eingeräumt, frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren,

gerechnet ab Datum des Eintritts der Rechtskraft der Verfügung, und unter

Vorlage eines neuen Strafregisterauszugs beim Statthalteramt D die Wiedererlangung

der sichergestellten Waffen samt Zubehör zu beantragen. Die dannzumalige

Herausgabe wurde an die Bedingung geknüpft, dass A ein Unbedenklichkeitszeugnis

eines Arztes oder Psychiaters beibringe. Zudem habe er sich während der ganzen

Zeit wohl zu verhalten und müssten allfällige Strafregistereinträge gelöscht

sein (Disp.-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden vorläufig auf die

Staatskasse genommen. Über die Kosten der Aufbewahrung und der Beschlagnahme

werde anlässlich des Schlussentscheids entschieden (Disp.-Ziffer 3).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Statthalteramts D vom

24.

Oktober 2012 erhob A am 26. November 2012 Rekurs beim

Regierungsrat und beantragte deren Aufhebung bzw. die Rückgabe der

beschlagnahmten Waffen, Munition und übrigen Gegenstände. Sodann verlangte A

eine Entschädigung von Fr. 22'000.- für die ihm entstandenen Umtriebe

sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.-. Mit Beschluss vom 21. August

2013.

wies der Regierungsrat den Rekurs ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die

Finanzdirektion wurde beauftragt, das Schadenersatzbegehren zu bearbeiten und

dem Regierungsrat gegebenenfalls Antrag zu stellen.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 24. September 2013 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrats vom 21. August 2013. Daneben ersuchte er um Vorladung zu

einer persönlichen Befragung.

B. Am

7.

Oktober 2013 verwies das Statthalteramt D auf die Begründungen der Verfügung

vom 24. Oktober 2013 und des Beschlusses vom 21. August 2013 und

verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort, ohne einen formellen Antrag

zu stellen. Der Regierungsrat beantragte am 25. Oktober 2013 die Abweisung

der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben innert erstreckter Frist nicht

vernehmen. Am 4. November 2013 verzichtete das Statthalteramt D auf eine

Stellungnahme zur Vernehmlassung des Regierungsrats. A äusserte sich innert

erstreckter Frist nicht hierzu.

C. Am

24.

Januar 2014 verstarb A im Spital. Am 4. März 2014 reichte das

Statthalteramt dem Verwaltungsgericht per Fax einen Erbschein mit Datum

4.

Februar 2014 ein, der die Ehefrau und den Sohn von A als dessen einzige

gesetzliche Erben ausweist.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Wie sich

aus dem Nachfolgenden ergibt, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, weshalb deren Erledigung an sich dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin

obliegen würde (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Angesichts der besonderen

Umstände des Falls rechtfertigt es sich jedoch, den Entscheid der Kammer zu

belassen.

1.2

Aufgrund

des Prinzips der Universalsukzession (Art. 560 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [ZGB]) sind die Erben von A an dessen Stelle in das

vorliegende Verfahren eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 106). Das Rubrum dieses Entscheids ist

entsprechend anzupassen, und B sowie C sind als beschwerdeführende Erbengemeinschaft

aufzunehmen.

2.

2.1

Das

Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffengesetz, WG), auf dessen Art. 31 der Beschwerdegegner die

Beschlagnahme stützte, behandelt den Erbgang der von ihm erfassten Gegenstände

wie deren gewöhnlichen Erwerb. So müssen nach Art. 6a WG Personen, die

Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder

Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Art. 5 Abs. 1 WG besteht,

durch Erbgang erwerben, innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung

beantragen. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis WG müssen Personen,

die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben,

innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die

Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen

werden. Das Waffengesetz durchbricht den erbrechtlichen Grundsatz der

Universalsukzession nicht, da es an den tatsächlichen Waffenbesitz anknüpft.

Wenn es von "Waffenerwerb" und "Waffenübertragung" spricht,

ist darunter stets und ungeachtet des Rechtsgrunds der Besitzerwerb bzw.

die Besitzübertragung gemeint. Dementsprechend untersagt das

Waffengesetz auch nicht den Eigentumserwerb durch eine Person, die die

gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz nicht erfüllt. Verboten sind

vielmehr nur die Besitzübertragung und die Einräumung der Sachherrschaft über

die Waffe an eine solche Person. Das Waffengesetz verhindert somit nicht, dass

ein Erbe eine Waffe rechtmässig erbt und zu Eigentum erwirbt, obwohl ihm der

Besitz waffenrechtlich untersagt ist. In solchen Fällen muss der Erbe deshalb

eine Übergangslösung finden, indem die Waffen einer berechtigten Drittperson

übertragen werden mit der Auflage, diese auszuhändigen, wenn die gesetzlichen

Besitzerwerbsvoraussetzungen (Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein) erfüllt

sind (zum Ganzen Hans Wüst, Erbrecht und Waffengesetzrevision – was muss der

Erbrechtspraktiker wissen?, in: Successio – Zeitschrift für Erbrecht, 2009

Nr. 2, S. 137 ff.).

2.2

Die Witwe

und der Sohn von A sind mit dessen Tod Eigentümer der beschlagnahmten

Gegenstände geworden. Da sich diese im Zeitpunkt des Todes im Gewahrsam des Beschwerdegegners

befanden und momentan weiterhin befinden, fanden allerdings noch keine

Übertragung des Besitzes und damit kein Erwerb im Sinn des Waffengesetzes

statt. Solches wird von den Erben denn auch nicht angestrebt. Nach Auskunft des

Beschwerdegegners hätten sie kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten

Objekte und beabsichtigten dementsprechend auch nicht, einen Waffenerwerbsschein

zu erlangen. Vielmehr hätten sie den Beschwerdegegner beauftragt, einen

Waffenhändler ausfindig zu machen, damit dieser die Waffensammlung schätze und

dem man gegebenenfalls die Waffen verkaufen könnte.

3.

3.1

Da keine

personenbezogenen, unvererblichen Ansprüche im Streit liegen, das Eigentum an

den beschlagnahmten Gegenständen vielmehr auf die Erben übergegangen ist, ist

das Beschwerdeverfahren nicht bereits aufgrund des Tods von A als

gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28

N. 17). Gegenstandslos wird ein Verfahren jedoch auch dann, wenn das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich wegfällt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 3). Die Erben des verstorbenen A haben

wie erwähnt kein Interesse am Besitz der beschlagnahmten Waffen. Sie wollen

durch das mit dem Beschwerdegegner vereinbarte Vorgehen, das als praktikable

Übergangslösung im Sinn der vorstehenden Erwägungen erscheint, gerade

erreichen, dass die Waffen beim Beschwerdegegner verbleiben. Dementsprechend

haben sie auch kein Bedürfnis an der Aufhebung bzw. materiellen Beurteilung der

gegenüber A verfügten Beschlagnahme. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels

Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.2

Im

vorliegenden Fall hätte sich der Streitgegenstand ohnehin auf die Thematik beschränkt,

ob es gerechtfertigt gewesen war, die Waffen aufgrund von Art. 31

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. c

WG und damit gestützt auf allein in der Person von A liegende Ursachen zu

beschlagnahmen. Nicht zu prüfen wäre demgegenüber gewesen, ob der

Beschwerdegegner nach dem Tod von A zur Herausgabe der Waffen an die Erben

verpflichtet gewesen wäre, wenn diese denn eine solche verlangt hätten, bzw.

welche Gründe einer Herausgabe allenfalls entgegengestanden hätten.

4.

4.1

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit

vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu

festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne

Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie

grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu

verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem

Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre

Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im

Ergebnis nicht haltbar ist. Entsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen

Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische

Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4;

2006.

Nr. 15; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1;

20.

August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen

Hinweisen).

4.2

Vorliegend

besteht nach einer summarischen Prüfung des Rekursentscheids vom

21.

August 2013 kein Anlass, dessen Nebenfolgen neu festzusetzen.

Angesichts der in Bezug auf die Unordentlichkeit der Wohnung gezeigten

Verhaltensauffälligkeit und seiner körperlichen Verfassung ist der Schluss der

Vorinstanz, A biete keine Gewähr für einen sorgfältigen und

verantwortungsbewussten Umgang mit seinen zahlreichen Waffen, prima facie nicht

zu beanstanden. Dabei sei bemerkt, dass die Beschlagnahme nicht zuletzt auf die

von C gegenüber der Polizei geäusserten Bedenken hinsichtlich der Waffensammlung

seines Vaters zurückzuführen ist. Erweist sich die Abweisung des Rekurses somit

nicht als unhaltbar, so waren auch die Kostenauflage und der Verzicht auf

Zusprechung einer Parteienschädigung an A (vgl. § 17 Abs. 2 VRG)

gerechtfertigt. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen

Entscheids (Disp.-Ziffern II und III) ist folglich zu bestätigen.

5.

5.1

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegenstandslos gewordenen verwaltungsgerichtlichen

Verfahren entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei es berücksichtigt, wer

die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt

hätte. Die Kosten können aber auch – insbesondere bei Versagen der erwähnten

Kriterien – nach anderweitiger Billigkeit verlegt werden (vgl. RB 2002

Nr. 7; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;

Kölz/Bosshart/Röhl § 13 N. 19, § 17 N. 25).

5.2

Die

Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde durch den Tod von A und den

darauffolgenden Verzicht seiner Rechtsnachfolger auf Herausgabe der beschlagnahmten

Waffen verursacht (vorn E. 3.1). Die Gerichtskosten sind daher der

Erbengemeinschaft bzw. B und C je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für

die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Disp.-Ziffern II und III des Beschlusses Nr. 879 des Regierungsrats

vom 21. August 2013 werden bestätigt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 980.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…