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Entscheid

VB.2013.00672

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00672

8. Mai 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16298)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Juli 2013 eröffnete die Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich ein Einladungsverfahren, das die Durchführung der jährlichen

Bevölkerungsbefragung 2013 bis 2015 zur "Zufriedenheit mit dem

Gesundheitswesen im Kanton Zürich" zum Gegenstand hatte. Am 12. September

2013 erging der Zuschlag an die Firma C, D, zum Preis von Fr. 61'560.-

(erstes Jahr) bzw. Fr. 59'464.80 (Folgejahre). Dieses Submissionsergebnis

wurde den Teilnehmern mit Schreiben vom 13. September 2013 eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 26. September 2013 (Datum des

Poststempels) liess die A AG, E, dem Verwaltungsgericht beantragen, der

angefochtene Zuschlag sei "zu widerrufen" und neu an die

Beschwerdeführerin zu erteilen.

Am 16. Oktober 2013 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Verwaltungsgericht mit, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin am 15. Oktober

2013.

abgeschlossen worden sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragte

der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 13. November 2013 ergänzte die

Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass der zwischenzeitliche

Vertragsabschluss "als rechtswidrig zu erklären und […] demzufolge als

nichtig zu erkennen" sei. Ferner ersuchte sie nun ebenfalls um Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Mit Duplik vom 18. Dezember 2013 hielt der

Beschwerdegegner an seinen Anträgen fest. Weitere Eingaben der Parteien

datieren vom 16. Januar 2014 bzw. 21. März 2014. Die im Verfahren als

Mitbeteiligte geführte Zuschlagsempfängerin liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372;

vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 41 N. 10). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Der Beschwerde gegen

Vergabeentscheide kommt nach Art. 17 Abs. 1 IVöB keine aufschiebende

Wirkung zu; diese kann aber erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend

begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB).

Der Vertrag mit der Anbieterin

darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es

sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt

(Art. 14 Abs. 1 IVöB). Zudem gilt ein Vertragsschluss als verfrüht,

solange die Vergabebehörde noch damit rechnen muss, dass eine Beschwerde

eingeht oder einer eingegangenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt

wird. Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es der

Vergabebehörde daher – unter Vorbehalt des Eingangs weiterer fristgerecht

erhobener Beschwerden – erlaubt, den Vertrag abzuschliessen, sobald ihr vom

Gericht eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wird, ohne

dass gleichzeitig eine – allenfalls vorläufige – Anordnung betreffend Erteilung

der aufschiebenden Wirkung getroffen wird (RB 1999 Nr. 66).

Die Beschwerdeführerin hat weder

in ihrer Beschwerde vom 25./26. September 2013 noch im Nachgang dazu ein

Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dementsprechend

enthielt die Präsidialverfügung vom 27. September 2013 auch keine entsprechende

Anordnung. Vielmehr wurde der Beschwerdegegner damit angewiesen, dem Verwaltungsgericht

einen allfälligen Vertragsschluss umgehend mitzuteilen. Zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses am 15. Oktober 2013 war die Beschwerdefrist sodann

längst abgelaufen, weshalb nicht mehr mit fristgerecht erhobenen Beschwerden zu

rechnen war, die allenfalls mit einem Begehren betreffend aufschiebende Wirkung

hätten verbunden sein können. Mithin waren die formellen Voraussetzungen gemäss

Art. 14 Abs. 1 IVöB erfüllt und der Vertragsschluss demzufolge rechtens.

3.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen

das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ

1999.

Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar das tiefste

Angebot eingereicht, belegt damit in der Gesamtbewertung mit 57,3 Punkten aber

lediglich den 2. Platz hinter der Mitbeteiligten mit 59,2 Punkten. Diese

Bewertung wird von der Beschwerdeführerin indes nur am Rande aufgegriffen.

Vielmehr wendet sie ein, das Vergabeverfahren sei in Missachtung der

Ausstandsregeln durchgeführt worden und darüber hinaus der Zuschlag auch noch

an eine Firma ohne eigene Rechtspersönlichkeit erteilt worden. Falls ihre Rügen

begründet sind, hat sie eine realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre

Legitimation grundsätzlich zu bejahen ist.

Dass eine

Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin infolge des Vertragsabschlusses

mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation

nichts, zumal die Submissionsbeschwerde ausdrücklich auch dafür zur Verfügung steht, nach

Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu

lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB; VGr, 28. September 2011,

VB.2011.00321, E. 2.2; 5. Mai 2006, VB.2005.00373, E. 2). Auch

gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung

des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2; VGr, 28. September

2011, VB.2011.00321, E. 2.2).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vom Beschwerdegegner

mit der Ausschreibung betraute Projektleiter sei bis im Jahr 2012 für die C AG

tätig und zeichnungsberechtigt gewesen. Dass er nun dieser Firma den Zuschlag erteilt

habe, obwohl deren Preise durchschnittlich 15 % über denjenigen der

Beschwerdeführerin lägen, offenbare seine Befangenheit. Mithin sei der Zuschlag

unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande gekommen und demzufolge als

rechtswidrig zu qualifizieren.

4.1

Der

Beschwerdegegner bestreitet, dass sich die frühere Anstellung des Projektleiters

auf die Vergabe ausgewirkt habe. Der Projektleiter arbeite seit 2012 beim

Beschwerdegegner. Er sei nicht mehr mit der Mitbeteiligten verbunden und sei an

ihr auch nicht über den Besitz von Aktien beteiligt. Er habe keinen Anlass

gehabt, die Mitbeteiligte aus unsachlichen Gründen zu bevorzugen und habe

deshalb auch nicht in den Ausstand treten müssen. Im Übrigen habe nicht der

Projektleiter den Zuschlagsentscheid gefällt, sondern seine Vorgesetzten, der

Abteilungsleiter und der Leiter des Geschäftsfeldes Gesundheitsversorgung.

4.2

Nach § 5a

VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie

vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen

erscheinen, insbesondere (lit. a) wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse haben. Diese Regel ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu

beachten (VGr, 6. April 2001, VB.2000.0068, E. 3c; vgl. Peter

Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von Submissionsverfahren, BR

1999, S. 131), wobei sich die Ausstandspflicht auf sämtliche Personen

erstreckt, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen

können, namentlich auch auf Sachbearbeiter oder Protokollführer mit beratender

Funktion (Kiener, § 5a N. 10). Ausstandsgründe

sind sodann auch im öffentlich-rechtlichen

Vergabeverfahren umgehend geltend zu machen, d. h.

grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für eine

Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine

Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen

gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121

I 225 E. 3; Kiener, § 5a N. 43 f., auch zum Folgenden). Nur

wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren

begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält,

kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen

ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen.

4.2.1

Vorliegend wirkte der vom Beschwerdegegner für die Ausschreibung

eingesetzte Projektleiter zweifellos im Sinn von § 5a VRG an der

Vorbereitung des Vergabeentscheids mit und unterstand somit den Ausstandsregeln

dieser Bestimmung. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Eröffnung des

Vergabeentscheids um die Verfahrensbeteiligung der Mitbeteiligten wusste, ist

sodann weder behauptet noch aktenkundig. Mithin erweist sich die erst mit der

Beschwerde erhobene Befangenheitsrüge als rechtzeitig und ist sie daher auf

ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen.

4.2.2

Der Beschwerdegegner hält dazu fest, dass der betreffende Projektleiter

seit dem Jahr 2012 nicht mehr bei der C AG tätig ist und mit dieser

seither weder geschäftlich noch wirtschaftlich in irgendeiner Form verbunden

ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr vertritt

sie den Standpunkt, für den Anschein der Befangenheit reiche bereits aus, dass

der Projektleiter längere Zeit dem Kader der Mitbeteiligten angehört habe.

Geschäftliche Beziehungen

zu einem Anbieter führen nicht in jedem Fall zu einer Befangenheit der mit der

Vorbereitung einer Vergabe betrauten Personen (vgl. VGr, 18. Dezember

2002, VB.2002.00263, E. 2d); zu berücksichtigen ist stets auch das Ausmass

und die Art der Beziehung. Nachdem die Beschwerdeführerin der beschwerdegegnerischen

Darstellung nicht substanziiert entgegentritt, ist vorliegend davon auszugehen,

dass sich die Beziehungen zwischen dem Projektleiter und der Auftragnehmerin

auf das frühere Anstellungsverhältnis beschränkten bzw. zeitgleich mit diesem

geendet haben. Es ist weder ansatzweise dargetan noch ersichtlich, dass seither

überhaupt ein Kontakt, geschweige denn ein enger Kontakt gepflegt worden wäre, der

allenfalls einen Interessenkonflikt und demzufolge den Anschein einer

Befangenheit zu begründen vermöchte. Ohne weitere Hinweise bzw. Anhaltspunkte

kann unter diesen Umständen weder auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds noch

auf einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil der Mitbeteiligten geschlossen werden.

5.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Zuschlagsempfängerin "Firma C" sei im Handelsregister

nicht registriert und als Firma daher nicht existent. Unter Verweis auf die

Webseite von "C" stellt sie zwar fest, dass die aufgeführten

Geschäftsleitungsmitglieder identisch seien mit denjenigen, die im

Handelsregister für die am gleichen Geschäftssitz geführte C AG

eingetragenen sind. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Zuschlag keine

Gültigkeit habe, weil er an eine im Handelsregister nicht registrierte Firma

erteilt worden sei.

Dem ist mit dem

Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass die Ungültigkeit des Zuschlags nur dann

die adäquate Rechtsfolge darstellt, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt (vgl.

hierzu RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000

Nr. 6; RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl

101/2000, S. 265). Dies ist bei

einer formell nicht ganz korrekten Bezeichnung einzelner Anbieter höchstens

dann der Fall, wenn daraus ernsthafte Zweifel an der Person des Leistungserbringers

erwachsen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie die Beschwerdeführerin

selbst feststellt, ist der operative Auftritt der Zuschlagsempfängerin identisch

mit demjenigen der C AG. Letztere ist gemäss Markenregister überdies seit

Januar 2007 als Inhaberin der Marken "C" und "C-Research"

eingetragen (vgl. www.wirtschaft.ch/Markenregister). Ob für die Bezeichnung der

Zuschlagsempfängerin nun die hinlänglich bekannte Marke "C" oder die

unter dieser Marke agierende Gesellschaft C AG verwendet wurde, ändert

vorliegend jedenfalls nichts an der zweifelsfreien Bestimmbarkeit des Leistungserbringers.

6.

Die

Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Triplik vom 16. Januar 2014, es sei

ihr Einsicht in die Offerte der Mitbeteiligten zu gewähren, ansonsten es

ihr nicht möglich sei, die richtige Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen.

6.1

Das Recht

auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der

seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) findet. Die

Einsicht in die für das Verfahren wesentlichen Unterlagen ist Voraussetzung

dafür, dass die Beteiligten ihre Parteirechte wahrnehmen, insbesondere

Beweisanträge stellen und sich zu den rechtserheblichen Punkten äussern können

(BGE 115 V 297 E. 2e; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5).

Die Akteneinsicht im submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht richtet sich nach den Grundsätzen des

Verwaltungsprozessrechts (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung

mit § 8 Abs. 1 VRG; vgl. dazu VGr, 12. September 2001,

VB.2001.00095, E. 3 = RB 2001 Nr. 5 = BEZ 2001 Nr. 56). Gemäss § 9

Abs. 1 Satz 1 VRG kann die Einsicht in ein Aktenstück zur Wahrung

wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden.

Im

Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten

garantiert (Art. 11 lit. g IVöB und § 18 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]); sie geniessen den Schutz

als Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur

Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung

des Zuschlags angeführt werden müssen. Diese Regelung kann nicht durch das

blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar

durch die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders

geartete Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen

Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren (BGr, 2. März

2000,2P.274/1999, E. 2c/aa = Praxis 2000 Nr. 134; 20. Februar

2003,2P.226/2002, E. 2.1). Inwieweit allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren

aufgrund einer Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten

Geheimhaltungsinteressen und den Interessen an der Einsichtnahme direkt oder

indirekt Einsicht in Konkurrenzofferten gewährt werden muss, ist umstritten

(vgl. dazu Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht

über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 1 ff.,

22.

ff.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich etc. 2013, N. 1185 ff.;

BGr, 21. Januar 2004,2P.111/2003, E. 4.1.2).

Den

Erfordernissen des Vergabeverfahrens ist jedenfalls insofern Rechnung zu

tragen, als bei der Interessenabwägung, die dem Entscheid über die Gewährung

der Akteneinsicht zugrunde liegt, der Grundsatz der Vertraulichkeit das ihm

gebührende Gewicht erhält. Als schützenswert fallen z. B. Angaben von Mitbewerbern über interne

Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen oder

Qualifikationsprofile von Mitarbeitenden in Betracht (VGr, 28. September

2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner,

N. 1192 ff.). Berechtigten Geheimhaltungsinteressen von Konkurrenten

kann durch die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Aktenstücke oder durch

die Modalitäten der Einsichtnahme Rechnung getragen werden. Auf dieser Grundlage

ist es in der Regel möglich, einen sachgerechten Ausgleich zwischen

Informationsbedürfnissen und Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten zu finden

(VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1).

6.2

Das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin beschränkt sich ausschliesslich

auf die Konkurrenzofferte der Mitbeteiligten. In die übrigen vorinstanzlichen

Akten, welche der Beschwerdegegner als Beilagen zur Beschwerdeantwort vom 21. Oktober

2013.

einreichte, hat sie keine Einsicht verlangt. Gemäss dem der Beschwerdeführerin

mit der Beschwerdeantwort zugestellten Verzeichnis der Vorakten handelt es sich

dabei unter anderem um die "Evaluation" der eingegangenen Offerten

und den "Bewertungsraster Offerten". Aus der "Evaluation"

ergibt sich nicht nur die konkrete Gewichtung der in den Ausschreibungsunterlagen

vorgegebenen Zuschlagskriterien samt Unterkriterien, sondern darüber hinaus

auch eine differenzierte Auflistung der bei der Bewertung der jeweiligen Unterkriterien

massgeblichen Aspekte. Im "Bewertungsraster" wurden die jeweiligen

Angebote sodann Punkt für Punkt anhand dieses detaillierten Kriterienkatalogs bewertet.

Wenn es der

Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Aussage nicht möglich war, die richtige

Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen, so liegt das in erster Linie

daran, dass sie gar keine Anstalten unternommen hat, diese in den grundsätzlich

zugänglichen Dokumenten "Evaluation" und "Bewertungsraster"

festgehaltene "Anwendung der Zuschlagskriterien" einzusehen. Nachdem

es die Beschwerdeführerin somit selbstverschuldet versäumt hat, sich substanziiert

mit den konkreten Einzelbewertungen auseinanderzusetzen, war es ihr folglich

auch nicht möglich, spezifische Gründe vorzubringen, die womöglich Anlass dazu hätten

geben können, im erwähnten Sinn die direkte oder indirekte Bekanntgabe bestimmter

Teile der Konkurrenzofferte in Erwägung zu ziehen. Ihr in der Stellungnahme vom

16.

Januar 2014 gestelltes Einsichtsbegehren ist demgemäss abzuweisen.

7.

Zur konkreten Bewertung

ihrer Offerte wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, diese sei zu tief

ausgefallen, habe sie doch den nämlichen Auftrag im vorangegangenen Befragungszeitraum

"immer zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin ausgeführt".

7.1

Der

Beschwerdegegner hält dem entgegen, er habe die Arbeit der Beschwerdeführerin

nie mit dem Prädikat "zur vollen Zufriedenheit" bewertet. Im Übrigen

habe seine Beurteilung des beschwerdeführerischen Arbeitsergebnisses aber

ohnehin keinen Einfluss auf die Anwendung der im Pflichtenheft genannten

Qualitätskriterien gehabt.

7.2

Nach § 33

Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das

alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur

Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung

der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem

Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:

Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten,

Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von

der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.

Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil

darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26

E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,

dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2

IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen

eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG).

Im kantonalen submissionsrechtlichen

Beschwerdeverfahren gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2

IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 70 und § 7 VRG). Diese Grundsätze

werden aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die

Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert

(Markus Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen

Recht, AJP 2004, S. 343 ff., S. 344 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 1380; jeweils mit Hinweisen und auch zum

Folgenden). Danach ist es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer

Beschwerde die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine

Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen

Vergabeentscheid ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die

Verfügung mangelhaft sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete

Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin muss dartun,

in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder

unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen

unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet

werden.

7.3

Vorliegend

wurden in Ziffer 4 des Pflichtenhefts zur Ausschreibung folgende Zuschlagskriterien

gegliedert in Haupt- und Unterkriterien bekannt gegeben:

1.

Qualität (40 %)

Erfahrung mit vergleichbaren Projekten

Projektteam

Referenzen CATI-Feld

2.

Studiendesign und -realisierung (30 %)

Vergleichbarkeit mit Vorjahren

Vorschläge zur Verbesserung der Stichprobenqualität

3.

Preis (20 %)

Preis für die erstmalige Durchführung

Preis für die Wiederholungen

Preis pro Minute für Zusatzthemen

4.

Inhaltliche Ausarbeitung der Offerte

(5 %)

5.

Zahlungsmodalitäten und weitere

Vertragsbedingungen ( 5%)

Pro

Hauptkriterium konnte eine Maximalpunktzahl von 100 Punkten erreicht

werden. Anschliessend wurde die Punktzahl mit der Gewichtung multipliziert.

Insgesamt erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 57,3, dasjenige der

Mitbeteiligten 59,2 gewichtete Punkte.

7.4

Die

Beschwerdeführerin beanstandet weder die Wahl der Haupt- und Unterkriterien

noch deren nachträglich bekannt gegebene Gewichtung. Unbestritten blieb auch

die Bewertung der Kriterien 3 bis 5. Mit Bezug auf die Zuschlagskriterien 1

und 2 ist dagegen nicht klar, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin deren

Anwendung rügt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres

Angebots anhand der Zuschlagskriterien erschöpfen sich im Einwand, diese sei zu

tief ausgefallen, habe sie doch den nämlichen Auftrag im vorangegangenen

Befragungszeitraum "immer zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin

ausgeführt". Welchem Zuschlags- bzw. Unterkriterium dieser Einwand konkret

zuzuordnen ist, lässt sie gänzlich offen. Eine Bezugnahme auf das grundsätzlich

infrage kommende Kriterium 2.1 "Vergleichbarkeit mit Vorjahren"

kann aber wohl ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin dafür gemäss "Bewertungsraster"

die maximale Punktzahl erreichte.

Beim

Zuschlagskriterium 1 besteht der naheliegendste Bezug zum Unterkriterium "Erfahrung

mit vergleichbaren Projekten". Gemäss "Bewertungsraster" hat der

Beschwerdegegner dazu jeweils maximal 10 Referenzprojekte anhand von

4.

Bewertungsaspekten bewertet. Inwiefern der beschwerdeführerische Einwand

einen Einfluss auf diese differenzierte Bewertung oder diejenige der übrigen

Qualitätskriterien haben soll, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht

ersichtlich. Abgesehen davon, dass es nicht an der Auftragnehmerin liegt, dem

Referenzgeber vorzuschreiben, wie eine konkrete Referenz inhaltlich auszufallen

hat, war der strittige Aspekt der subjektiven "Zufriedenheit" vorliegend

ohnehin nur von marginaler Bedeutung. Relativiert wird sie vorab durch die

beträchtliche Zahl der berücksichtigten Referenzobjekte. Wie sodann aus dem

bereits erwähnten Dokument "Evaluation" hervorgeht, wurden sämtliche

Referenzobjekte anhand der vier Gesichtspunkte "Ähnlichkeit Thematik",

"Ähnlichkeit Studiendesign", "Komplexität Studie" und "Stichprobengrösse"

bewertet, wobei die "Zufriedenheit" wiederum lediglich einen von vier

Unteraspekten zur "Ähnlichkeit Thematik" bildete.

8.

Die Beschwerde erweist

damit insgesamt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Der geschätzte Wert des zu

vergebenden Dienstleistungsauftrags erreicht den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1

lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung

der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und

2015.

[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil ist daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig

(Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 4'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…