VB.2013.00672
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00672
8. Mai 2014Deutsch18 min
(URT.2014.16298)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00672
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Juli 2013 eröffnete die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich ein Einladungsverfahren, das die Durchführung der jährlichen
Bevölkerungsbefragung 2013 bis 2015 zur "Zufriedenheit mit dem
Gesundheitswesen im Kanton Zürich" zum Gegenstand hatte. Am 12. September
2013 erging der Zuschlag an die Firma C, D, zum Preis von Fr. 61'560.-
(erstes Jahr) bzw. Fr. 59'464.80 (Folgejahre). Dieses Submissionsergebnis
wurde den Teilnehmern mit Schreiben vom 13. September 2013 eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 26. September 2013 (Datum des
Poststempels) liess die A AG, E, dem Verwaltungsgericht beantragen, der
angefochtene Zuschlag sei "zu widerrufen" und neu an die
Beschwerdeführerin zu erteilen.
Am 16. Oktober 2013 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Verwaltungsgericht mit, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin am 15. Oktober
2013.
abgeschlossen worden sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 beantragte
der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 13. November 2013 ergänzte die
Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass der zwischenzeitliche
Vertragsabschluss "als rechtswidrig zu erklären und […] demzufolge als
nichtig zu erkennen" sei. Ferner ersuchte sie nun ebenfalls um Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Mit Duplik vom 18. Dezember 2013 hielt der
Beschwerdegegner an seinen Anträgen fest. Weitere Eingaben der Parteien
datieren vom 16. Januar 2014 bzw. 21. März 2014. Die im Verfahren als
Mitbeteiligte geführte Zuschlagsempfängerin liess sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372;
vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 41 N. 10). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Der Beschwerde gegen
Vergabeentscheide kommt nach Art. 17 Abs. 1 IVöB keine aufschiebende
Wirkung zu; diese kann aber erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend
begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 IVöB).
Der Vertrag mit der Anbieterin
darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es
sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt
(Art. 14 Abs. 1 IVöB). Zudem gilt ein Vertragsschluss als verfrüht,
solange die Vergabebehörde noch damit rechnen muss, dass eine Beschwerde
eingeht oder einer eingegangenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt
wird. Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es der
Vergabebehörde daher – unter Vorbehalt des Eingangs weiterer fristgerecht
erhobener Beschwerden – erlaubt, den Vertrag abzuschliessen, sobald ihr vom
Gericht eine Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wird, ohne
dass gleichzeitig eine – allenfalls vorläufige – Anordnung betreffend Erteilung
der aufschiebenden Wirkung getroffen wird (RB 1999 Nr. 66).
Die Beschwerdeführerin hat weder
in ihrer Beschwerde vom 25./26. September 2013 noch im Nachgang dazu ein
Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dementsprechend
enthielt die Präsidialverfügung vom 27. September 2013 auch keine entsprechende
Anordnung. Vielmehr wurde der Beschwerdegegner damit angewiesen, dem Verwaltungsgericht
einen allfälligen Vertragsschluss umgehend mitzuteilen. Zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 15. Oktober 2013 war die Beschwerdefrist sodann
längst abgelaufen, weshalb nicht mehr mit fristgerecht erhobenen Beschwerden zu
rechnen war, die allenfalls mit einem Begehren betreffend aufschiebende Wirkung
hätten verbunden sein können. Mithin waren die formellen Voraussetzungen gemäss
Art. 14 Abs. 1 IVöB erfüllt und der Vertragsschluss demzufolge rechtens.
3.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen
das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ
1999.
Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar das tiefste
Angebot eingereicht, belegt damit in der Gesamtbewertung mit 57,3 Punkten aber
lediglich den 2. Platz hinter der Mitbeteiligten mit 59,2 Punkten. Diese
Bewertung wird von der Beschwerdeführerin indes nur am Rande aufgegriffen.
Vielmehr wendet sie ein, das Vergabeverfahren sei in Missachtung der
Ausstandsregeln durchgeführt worden und darüber hinaus der Zuschlag auch noch
an eine Firma ohne eigene Rechtspersönlichkeit erteilt worden. Falls ihre Rügen
begründet sind, hat sie eine realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre
Legitimation grundsätzlich zu bejahen ist.
Dass eine
Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin infolge des Vertragsabschlusses
mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation
nichts, zumal die Submissionsbeschwerde ausdrücklich auch dafür zur Verfügung steht, nach
Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu
lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB; VGr, 28. September 2011,
VB.2011.00321, E. 2.2; 5. Mai 2006, VB.2005.00373, E. 2). Auch
gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als im Begehren um Aufhebung
des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2; VGr, 28. September
2011, VB.2011.00321, E. 2.2).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vom Beschwerdegegner
mit der Ausschreibung betraute Projektleiter sei bis im Jahr 2012 für die C AG
tätig und zeichnungsberechtigt gewesen. Dass er nun dieser Firma den Zuschlag erteilt
habe, obwohl deren Preise durchschnittlich 15 % über denjenigen der
Beschwerdeführerin lägen, offenbare seine Befangenheit. Mithin sei der Zuschlag
unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustande gekommen und demzufolge als
rechtswidrig zu qualifizieren.
4.1
Der
Beschwerdegegner bestreitet, dass sich die frühere Anstellung des Projektleiters
auf die Vergabe ausgewirkt habe. Der Projektleiter arbeite seit 2012 beim
Beschwerdegegner. Er sei nicht mehr mit der Mitbeteiligten verbunden und sei an
ihr auch nicht über den Besitz von Aktien beteiligt. Er habe keinen Anlass
gehabt, die Mitbeteiligte aus unsachlichen Gründen zu bevorzugen und habe
deshalb auch nicht in den Ausstand treten müssen. Im Übrigen habe nicht der
Projektleiter den Zuschlagsentscheid gefällt, sondern seine Vorgesetzten, der
Abteilungsleiter und der Leiter des Geschäftsfeldes Gesundheitsversorgung.
4.2
Nach § 5a
VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie
vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen
erscheinen, insbesondere (lit. a) wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben. Diese Regel ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu
beachten (VGr, 6. April 2001, VB.2000.0068, E. 3c; vgl. Peter
Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von Submissionsverfahren, BR
1999, S. 131), wobei sich die Ausstandspflicht auf sämtliche Personen
erstreckt, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen
können, namentlich auch auf Sachbearbeiter oder Protokollführer mit beratender
Funktion (Kiener, § 5a N. 10). Ausstandsgründe
sind sodann auch im öffentlich-rechtlichen
Vergabeverfahren umgehend geltend zu machen, d. h.
grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis der für eine
Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält. Ein Untätigbleiben oder eine
Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen
gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121
I 225 E. 3; Kiener, § 5a N. 43 f., auch zum Folgenden). Nur
wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren
begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält,
kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen
ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte erkennen müssen.
4.2.1
Vorliegend wirkte der vom Beschwerdegegner für die Ausschreibung
eingesetzte Projektleiter zweifellos im Sinn von § 5a VRG an der
Vorbereitung des Vergabeentscheids mit und unterstand somit den Ausstandsregeln
dieser Bestimmung. Dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Eröffnung des
Vergabeentscheids um die Verfahrensbeteiligung der Mitbeteiligten wusste, ist
sodann weder behauptet noch aktenkundig. Mithin erweist sich die erst mit der
Beschwerde erhobene Befangenheitsrüge als rechtzeitig und ist sie daher auf
ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen.
4.2.2
Der Beschwerdegegner hält dazu fest, dass der betreffende Projektleiter
seit dem Jahr 2012 nicht mehr bei der C AG tätig ist und mit dieser
seither weder geschäftlich noch wirtschaftlich in irgendeiner Form verbunden
ist. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr vertritt
sie den Standpunkt, für den Anschein der Befangenheit reiche bereits aus, dass
der Projektleiter längere Zeit dem Kader der Mitbeteiligten angehört habe.
Geschäftliche Beziehungen
zu einem Anbieter führen nicht in jedem Fall zu einer Befangenheit der mit der
Vorbereitung einer Vergabe betrauten Personen (vgl. VGr, 18. Dezember
2002, VB.2002.00263, E. 2d); zu berücksichtigen ist stets auch das Ausmass
und die Art der Beziehung. Nachdem die Beschwerdeführerin der beschwerdegegnerischen
Darstellung nicht substanziiert entgegentritt, ist vorliegend davon auszugehen,
dass sich die Beziehungen zwischen dem Projektleiter und der Auftragnehmerin
auf das frühere Anstellungsverhältnis beschränkten bzw. zeitgleich mit diesem
geendet haben. Es ist weder ansatzweise dargetan noch ersichtlich, dass seither
überhaupt ein Kontakt, geschweige denn ein enger Kontakt gepflegt worden wäre, der
allenfalls einen Interessenkonflikt und demzufolge den Anschein einer
Befangenheit zu begründen vermöchte. Ohne weitere Hinweise bzw. Anhaltspunkte
kann unter diesen Umständen weder auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds noch
auf einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil der Mitbeteiligten geschlossen werden.
5.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Zuschlagsempfängerin "Firma C" sei im Handelsregister
nicht registriert und als Firma daher nicht existent. Unter Verweis auf die
Webseite von "C" stellt sie zwar fest, dass die aufgeführten
Geschäftsleitungsmitglieder identisch seien mit denjenigen, die im
Handelsregister für die am gleichen Geschäftssitz geführte C AG
eingetragenen sind. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Zuschlag keine
Gültigkeit habe, weil er an eine im Handelsregister nicht registrierte Firma
erteilt worden sei.
Dem ist mit dem
Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass die Ungültigkeit des Zuschlags nur dann
die adäquate Rechtsfolge darstellt, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt (vgl.
hierzu RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000
Nr. 6; RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl
101/2000, S. 265). Dies ist bei
einer formell nicht ganz korrekten Bezeichnung einzelner Anbieter höchstens
dann der Fall, wenn daraus ernsthafte Zweifel an der Person des Leistungserbringers
erwachsen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie die Beschwerdeführerin
selbst feststellt, ist der operative Auftritt der Zuschlagsempfängerin identisch
mit demjenigen der C AG. Letztere ist gemäss Markenregister überdies seit
Januar 2007 als Inhaberin der Marken "C" und "C-Research"
eingetragen (vgl. www.wirtschaft.ch/Markenregister). Ob für die Bezeichnung der
Zuschlagsempfängerin nun die hinlänglich bekannte Marke "C" oder die
unter dieser Marke agierende Gesellschaft C AG verwendet wurde, ändert
vorliegend jedenfalls nichts an der zweifelsfreien Bestimmbarkeit des Leistungserbringers.
6.
Die
Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Triplik vom 16. Januar 2014, es sei
ihr Einsicht in die Offerte der Mitbeteiligten zu gewähren, ansonsten es
ihr nicht möglich sei, die richtige Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen.
6.1
Das Recht
auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der
seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) findet. Die
Einsicht in die für das Verfahren wesentlichen Unterlagen ist Voraussetzung
dafür, dass die Beteiligten ihre Parteirechte wahrnehmen, insbesondere
Beweisanträge stellen und sich zu den rechtserheblichen Punkten äussern können
(BGE 115 V 297 E. 2e; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5).
Die Akteneinsicht im submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht richtet sich nach den Grundsätzen des
Verwaltungsprozessrechts (§ 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 VRG; vgl. dazu VGr, 12. September 2001,
VB.2001.00095, E. 3 = RB 2001 Nr. 5 = BEZ 2001 Nr. 56). Gemäss § 9
Abs. 1 Satz 1 VRG kann die Einsicht in ein Aktenstück zur Wahrung
wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden.
Im
Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten
garantiert (Art. 11 lit. g IVöB und § 18 Abs. 1 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]); sie geniessen den Schutz
als Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur
Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung
des Zuschlags angeführt werden müssen. Diese Regelung kann nicht durch das
blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar
durch die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders
geartete Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen
Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren (BGr, 2. März
2000,2P.274/1999, E. 2c/aa = Praxis 2000 Nr. 134; 20. Februar
2003,2P.226/2002, E. 2.1). Inwieweit allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren
aufgrund einer Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten
Geheimhaltungsinteressen und den Interessen an der Einsichtnahme direkt oder
indirekt Einsicht in Konkurrenzofferten gewährt werden muss, ist umstritten
(vgl. dazu Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht
über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 1 ff.,
22.
ff.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich etc. 2013, N. 1185 ff.;
BGr, 21. Januar 2004,2P.111/2003, E. 4.1.2).
Den
Erfordernissen des Vergabeverfahrens ist jedenfalls insofern Rechnung zu
tragen, als bei der Interessenabwägung, die dem Entscheid über die Gewährung
der Akteneinsicht zugrunde liegt, der Grundsatz der Vertraulichkeit das ihm
gebührende Gewicht erhält. Als schützenswert fallen z. B. Angaben von Mitbewerbern über interne
Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen oder
Qualifikationsprofile von Mitarbeitenden in Betracht (VGr, 28. September
2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner,
N. 1192 ff.). Berechtigten Geheimhaltungsinteressen von Konkurrenten
kann durch die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Aktenstücke oder durch
die Modalitäten der Einsichtnahme Rechnung getragen werden. Auf dieser Grundlage
ist es in der Regel möglich, einen sachgerechten Ausgleich zwischen
Informationsbedürfnissen und Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten zu finden
(VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1).
6.2
Das
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin beschränkt sich ausschliesslich
auf die Konkurrenzofferte der Mitbeteiligten. In die übrigen vorinstanzlichen
Akten, welche der Beschwerdegegner als Beilagen zur Beschwerdeantwort vom 21. Oktober
2013.
einreichte, hat sie keine Einsicht verlangt. Gemäss dem der Beschwerdeführerin
mit der Beschwerdeantwort zugestellten Verzeichnis der Vorakten handelt es sich
dabei unter anderem um die "Evaluation" der eingegangenen Offerten
und den "Bewertungsraster Offerten". Aus der "Evaluation"
ergibt sich nicht nur die konkrete Gewichtung der in den Ausschreibungsunterlagen
vorgegebenen Zuschlagskriterien samt Unterkriterien, sondern darüber hinaus
auch eine differenzierte Auflistung der bei der Bewertung der jeweiligen Unterkriterien
massgeblichen Aspekte. Im "Bewertungsraster" wurden die jeweiligen
Angebote sodann Punkt für Punkt anhand dieses detaillierten Kriterienkatalogs bewertet.
Wenn es der
Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Aussage nicht möglich war, die richtige
Anwendung der Zuschlagskriterien zu überprüfen, so liegt das in erster Linie
daran, dass sie gar keine Anstalten unternommen hat, diese in den grundsätzlich
zugänglichen Dokumenten "Evaluation" und "Bewertungsraster"
festgehaltene "Anwendung der Zuschlagskriterien" einzusehen. Nachdem
es die Beschwerdeführerin somit selbstverschuldet versäumt hat, sich substanziiert
mit den konkreten Einzelbewertungen auseinanderzusetzen, war es ihr folglich
auch nicht möglich, spezifische Gründe vorzubringen, die womöglich Anlass dazu hätten
geben können, im erwähnten Sinn die direkte oder indirekte Bekanntgabe bestimmter
Teile der Konkurrenzofferte in Erwägung zu ziehen. Ihr in der Stellungnahme vom
16.
Januar 2014 gestelltes Einsichtsbegehren ist demgemäss abzuweisen.
7.
Zur konkreten Bewertung
ihrer Offerte wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, diese sei zu tief
ausgefallen, habe sie doch den nämlichen Auftrag im vorangegangenen Befragungszeitraum
"immer zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin ausgeführt".
7.1
Der
Beschwerdegegner hält dem entgegen, er habe die Arbeit der Beschwerdeführerin
nie mit dem Prädikat "zur vollen Zufriedenheit" bewertet. Im Übrigen
habe seine Beurteilung des beschwerdeführerischen Arbeitsergebnisses aber
ohnehin keinen Einfluss auf die Anwendung der im Pflichtenheft genannten
Qualitätskriterien gehabt.
7.2
Nach § 33
Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das
alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur
Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung
der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem
Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:
Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten,
Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von
der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.
Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, wie auch beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26
E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2
IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1
lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG).
Im kantonalen submissionsrechtlichen
Beschwerdeverfahren gelten zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amts wegen (§ 2 Abs. 2
IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit § 70 und § 7 VRG). Diese Grundsätze
werden aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch eine die
Parteien treffende Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht relativiert
(Markus Metz/Felix Uhlmann, Besonderheiten der Prozessführung im öffentlichen
Recht, AJP 2004, S. 343 ff., S. 344 f.; Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 1380; jeweils mit Hinweisen und auch zum
Folgenden). Danach ist es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin, in ihrer
Beschwerde die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine
Verletzung submissionsrechtlicher Bestimmungen durch den angefochtenen
Vergabeentscheid ermöglichen. Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern die
Verfügung mangelhaft sein soll. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne konkrete
Einwände die Angebotsbewertungen zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin muss dartun,
in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder
unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen
unrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet
werden.
7.3
Vorliegend
wurden in Ziffer 4 des Pflichtenhefts zur Ausschreibung folgende Zuschlagskriterien
gegliedert in Haupt- und Unterkriterien bekannt gegeben:
1.
Qualität (40 %)
Erfahrung mit vergleichbaren Projekten
Projektteam
Referenzen CATI-Feld
2.
Studiendesign und -realisierung (30 %)
Vergleichbarkeit mit Vorjahren
Vorschläge zur Verbesserung der Stichprobenqualität
3.
Preis (20 %)
Preis für die erstmalige Durchführung
Preis für die Wiederholungen
Preis pro Minute für Zusatzthemen
4.
Inhaltliche Ausarbeitung der Offerte
(5 %)
5.
Zahlungsmodalitäten und weitere
Vertragsbedingungen ( 5%)
Pro
Hauptkriterium konnte eine Maximalpunktzahl von 100 Punkten erreicht
werden. Anschliessend wurde die Punktzahl mit der Gewichtung multipliziert.
Insgesamt erreichte das Angebot der Beschwerdeführerin 57,3, dasjenige der
Mitbeteiligten 59,2 gewichtete Punkte.
7.4
Die
Beschwerdeführerin beanstandet weder die Wahl der Haupt- und Unterkriterien
noch deren nachträglich bekannt gegebene Gewichtung. Unbestritten blieb auch
die Bewertung der Kriterien 3 bis 5. Mit Bezug auf die Zuschlagskriterien 1
und 2 ist dagegen nicht klar, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin deren
Anwendung rügt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung ihres
Angebots anhand der Zuschlagskriterien erschöpfen sich im Einwand, diese sei zu
tief ausgefallen, habe sie doch den nämlichen Auftrag im vorangegangenen
Befragungszeitraum "immer zur vollen Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin
ausgeführt". Welchem Zuschlags- bzw. Unterkriterium dieser Einwand konkret
zuzuordnen ist, lässt sie gänzlich offen. Eine Bezugnahme auf das grundsätzlich
infrage kommende Kriterium 2.1 "Vergleichbarkeit mit Vorjahren"
kann aber wohl ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin dafür gemäss "Bewertungsraster"
die maximale Punktzahl erreichte.
Beim
Zuschlagskriterium 1 besteht der naheliegendste Bezug zum Unterkriterium "Erfahrung
mit vergleichbaren Projekten". Gemäss "Bewertungsraster" hat der
Beschwerdegegner dazu jeweils maximal 10 Referenzprojekte anhand von
4.
Bewertungsaspekten bewertet. Inwiefern der beschwerdeführerische Einwand
einen Einfluss auf diese differenzierte Bewertung oder diejenige der übrigen
Qualitätskriterien haben soll, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Abgesehen davon, dass es nicht an der Auftragnehmerin liegt, dem
Referenzgeber vorzuschreiben, wie eine konkrete Referenz inhaltlich auszufallen
hat, war der strittige Aspekt der subjektiven "Zufriedenheit" vorliegend
ohnehin nur von marginaler Bedeutung. Relativiert wird sie vorab durch die
beträchtliche Zahl der berücksichtigten Referenzobjekte. Wie sodann aus dem
bereits erwähnten Dokument "Evaluation" hervorgeht, wurden sämtliche
Referenzobjekte anhand der vier Gesichtspunkte "Ähnlichkeit Thematik",
"Ähnlichkeit Studiendesign", "Komplexität Studie" und "Stichprobengrösse"
bewertet, wobei die "Zufriedenheit" wiederum lediglich einen von vier
Unteraspekten zur "Ähnlichkeit Thematik" bildete.
8.
Die Beschwerde erweist
damit insgesamt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der geschätzte Wert des zu
vergebenden Dienstleistungsauftrags erreicht den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015.
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil ist daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig
(Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…