VB.2013.00673
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00673
5. Dezember 2013Deutsch20 min
(URT.2013.15828)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00673
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A, geboren 1979, um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ab. Zugleich setzte es ihm eine Frist bis zum 30. Oktober 2009, um die
Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Am 9. September 2009 liess A an den Regierungsrat
rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. August
2013.
ab und ordnete an, dass A bis zum 29. November 2013 das
schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.
III.
A liess am 26. September 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, "die Verfügung der
Sicherheitsdirektion" (gemeint ist: der Beschluss des Regierungsrates)
aufzuheben und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventuell sei
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort; am 8. Oktober 2013 beantragte die Staatskanzlei
im Auftrag des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,
das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine grobe Verletzung des
Beschleunigungsgebotes dar, wie es durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet
werde. So habe der Beschwerdeführer bereits am 15. Mai 2008 um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ersucht. In der Folge sei das Verfahren bis zum vorinstanzlichen
Entscheid vom 21. August 2013 während über fünf Jahren liegen geblieben.
Eine solch lange Verfahrensdauer stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsprinzips
dar.
1.2
Gemäss
Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person unter anderem ein Recht
darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ausländerpolizeiliche
Massnahmen zählen weder zu den zivilrechtlichen Ansprüchen noch zu den
strafrechtlichen Anklagen (BGr, 3. Mai 2011,2C_56/2011, E. 2.2.2; Jens
Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., Baden-Baden
2011, Art. 6 N. 18). Insofern liegt keine Verletzung von Art. 6
Abs. 1 EMRK vor. Es kann offenbleiben, ob die vorinstanzliche
Verfahrensdauer allenfalls gegen das durch Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte rechtsgebietsübergreifende
Beschleunigungsgebot verstösst. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben
werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Demgegenüber
ist auf eine Beschwerde, die erst nach Erlass des Entscheides erhoben werden,
mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–29 N. 50). Vorliegend
erhob der Beschwerdeführer seine Rügen in Bezug auf die zu lange Verfahrensdauer
erst nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides. Entsprechend ist
diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach
dem Tätigwerden der säumigen Behörde ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
bloss dann materiell zu behandeln, wenn ein entsprechendes
Feststellungsbegehren gestellt wird (VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579,
E. 3.1 Abs. 2–4 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein
Feststellungsbegehren gestellt.
2.
2.1
Zwischen
der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem
Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
2.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz, ist die
familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt,
kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung
des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt
wird (BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 2.1). Der Beschwerdeführer
ist seit dem 5. Dezember 2009 rechtskräftig von seiner Schweizer Ehegattin
geschieden; er unterhält mittlerweile keine Beziehung mehr zu ihr. Damit fehlt
es an einem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienleben.
2.3
Weiter
beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 EMRK
auf seine Beziehung zu seiner neuen Schweizer Freundin E, welche er seit
Oktober 2010 kenne. Sie planten eine gemeinsame Zukunft, möchten baldmöglichst
heiraten und zusammen eine Familie bilden. Eine Trennung sei unter diesen
Umständen unverhältnismässig hart. Eine Beziehung zu einer Schweizerin vermag
einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen Aufenthaltsanspruch
zu vermitteln. Ein solcher ist dem Ausländer bloss dann zuzuerkennen, wenn die
Beziehung in Form eines gefestigten Konkubinats über lange Zeit andauert und
effektiv gelebt wird oder sofern konkrete Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende
Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich
ihrer Art und Stabilität einer ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr,
4.
November 2010,2C_97/2010, E. 3.1, und 4. Oktober 2002,
2A.362/2002, E. 4.2; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00318,
E. 1.2.3 und 2.2). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in F;
demgegenüber lebt seine Freundin in G. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes
liegt kein Konkubinat vor. Dass konkrete Hochzeitspläne bestehen, wurde nicht
in substanziierter Form aufgezeigt.
2.4
Der in
Art. 8 EMRK statuierte Schutz des Privatlebens begründet grundsätzlich
kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser
verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Einreise, die Aufenthaltsbewilligung
oder -verlängerung zu gewähren (BGr, 24. Februar 2012,2C_730/2011,
E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Gezginci gegen Schweiz vom
9.
Dezember 2010 [16327/05], Ziff. 54 ff.). Vielmehr ergibt sich
aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens lediglich unter besonderen
Umständen ein Recht auf Verbleib im Land. Hierfür bedarf es besonders intensiver,
über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen Bereich (BGE 130
II 281 E. 3.2.1). Demgegenüber genügen eine lange Anwesenheit und die
damit verbundene normale Integration für sich allein nicht (BGr, 23. September
2013,2C_838/2013, E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer reichte mehrere
Bestätigungsschreiben von Freunden und Berufskollegen ein. Diese dokumentieren
lediglich eine normale Integration: Sie belegen, dass der Beschwerdeführer
freundschaftliche Beziehungen zu vier Personen unterhält und an seinem
Arbeitsplatz als Mitarbeiter geschätzt wird. Dies genügt nach der oben
zitierten Rechtsprechung nicht, um eine besonders intensive Verwurzelung in der
Schweiz anzunehmen.
3.
3.1
Es bleibt
somit zu prüfen, ob das Schweizer Landesrecht dem Beschwerdeführer ein
Bleiberecht einräumt. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz habe ihrem Entscheid fälschlicherweise das Ausländergesetz zugrunde
gelegt. Dadurch sei seine migrationsrechtliche Situation in unzulässiger Weise
verschlechtert worden. Es gehe im vorliegenden Fall um Sachverhalte, welche
sich noch unter dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) verwirklicht hätten. Das frühere Recht
habe kein Zusammenleben der Ehegatten verlangt. Vielmehr habe gemäss
Art. 7 Abs. 1 ANAG eine mit einer Schweizerin oder einem
Schweizer verheiratete ausländische Person nach einem ordnungsgemässen
Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten.
3.2
Das
Ausländergesetz ist auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es hält in
seinen Übergangsbestimmungen fest, dass auf Gesuche, die vor diesem Datum
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar sei (Art. 126
Abs. 1 AuG). Am 15. Mai 2008 und damit nach Inkrafttreten des
Ausländergesetzes ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach
dem klaren Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG richtet sich die
Beurteilung seines Gesuches somit ausschliesslich nach dem Ausländergesetz und
nicht nach dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer.
3.3
Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss eine unzulässige echte Rückwirkung rügt, fällt Folgendes
in Betracht: Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen
Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses
Rechts verwirklicht hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329). Der
Beschwerdeführer heiratete am 25. Juni 2003 seine Schweizer Ehefrau. Wie
oben dargelegt, galt das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer bis zum 31. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehe
noch keine fünf Jahre gedauert. Als Folge davon konnte unter Geltung des früheren
Rechts der in Art. 7 Abs. 1 ANAG umschriebene Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung nicht entstehen. Eine unzulässige echte Rückwirkung
liegt damit nicht vor.
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, nach
Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft am 20. Dezember 2005 sei der Anspruch
auf Bewilligungsverlängerung entfallen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen,
auch nach der Trennung hätten sich die Ehegatten regelmässig getroffen und
Versuche zur Rettung ihrer Ehe unternommen, weshalb von einer mehr als drei
Jahre dauernden Ehe auszugehen sei.
4.2
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter
besteht (Art. 49). Wichtige persönliche Gründe für eine Ausnahme vom
Erfordernis des Zusammenwohnens können unter anderem durch eine vorübergehende Trennung
wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 75 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[VZAE]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht
Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze Unterbrüche der Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Kommt
es in der Folge nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens, ist die Ehe
als gescheitert zu betrachten. Bei getrennt wohnenden Ehepartnern genügen rein
freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal die Woche, nicht für die
Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009,
E. 3.6 am Ende).
4.3
Wie oben
dargelegt, ist der Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2009
rechtskräftig von seiner Schweizer Ehegattin geschieden. Nach Auflösung der Ehe
besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG).
Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft während
drei Jahren Bestand hatte.
4.4
Mit
Verfügung vom 20. Dezember 2005 bewilligte der Eheschutzrichter des
Bezirksgerichts Meilen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau das
Getrenntleben. Auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners bestätigte der
Beschwerdeführer am 23. Mai 2006, dass die eheliche Gemeinschaft am
20.
Dezember 2005 aufgegeben worden sei. Seine Ehefrau wolle nicht mehr
nicht mehr mit ihm zusammen wohnen. Er selbst wolle sich nicht scheiden lassen,
sondern die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen und hoffe, dass seine Frau zu ihm
zurückkehren werde. Seit der Trennung habe er selten Kontakt mit seiner Ehefrau
gehabt. Die Ehefrau ihrerseits erklärte am 19. Juni 2006, der Beschwerdeführer
sei während einiger Zeit gegen sie gewalttätig gewesen; am Ende habe er sogar
ihre voreheliche Tochter geschlagen. Aufgrund seiner Drohungen und wiederholten
Tätlichkeiten habe sie ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Meilen
eingereicht. Eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft komme für sie nicht infrage;
die eheliche Beziehung bestehe nicht mehr. Seit der Trennung habe sie drei bis
vier Mal mit dem Beschwerdeführer telefoniert, da er beim Auszug aus der
Wohnung verschiedene Sachen vergessen habe. Sie wolle sich scheiden lassen,
indessen weigere sich der Beschwerdeführer, in die Scheidung einzuwilligen.
4.5
Am
24.
Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er versuche sich mit seiner
Ehefrau zu versöhnen. Bis jetzt sei allerdings noch nichts unternommen worden,
um eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft herbeizuführen. Er warte darauf,
dass seine Frau wieder mit ihm zusammen sein wolle. Diese wiederum hielt am
12.
Juli 2007 fest, sie habe den Beschwerdeführer zwei bis drei Mal
persönlich getroffen und hin und wieder auch telefonischen Kontakt mit ihm. Sie
wolle die Scheidung, müsse aber leider warten bis die gesetzliche
Zweijahresfrist verstrichen sei, da der Beschwerdeführer nicht in die Scheidung
einwilligen wolle. Seit der Trennung habe sie nichts unternommen, um die Ehe zu
retten. Von ihrer Seite aus sei die Ehe nicht mehr zu retten, da sich der
Beschwerdeführer gegenüber ihr und ihrer damals sechs Jahre alten Tochter
körperlich aggressiv verhalten habe.
4.6
Mit
Schreiben vom 23. Juli 2007 stellte der Beschwerdegegner in Aussicht, den
weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich zu verweigern. Eine Woche später, am
30.
Juli 2007, teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass
seine Ehefrau nach langem Überlegen eingewilligt habe, eine Eheberatung zu
machen. Sie hätten lange darüber gesprochen und die Ehefrau habe zugegeben,
dass sie noch Gefühle für ihn empfinde. Damit er eine Eheberatung/Therapie
absolvieren könne, ersuche er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Seiner Eingabe an den Beschwerdegegner legte er eine vom 27. Juli 2007
datierende Erklärung seiner Ehegattin bei, worin diese Folgendes festhielt:
"Hiermit bestätige ich, C, dass ich einverstanden bin eine
Eheberatung/Therapie mit A zu machen um ein letzter Versuch zu unternehmen
unsere Ehe zu retten." Aufgrund dieser Erklärung verlängerte der Beschwerdegegner
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 24. Juni 2008. Am
15.
Mai 2008 vermerkte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
dass er (immer noch) getrennt von seiner Schweizer Ehegattin lebe, worauf ihm
der Beschwerdegegner am 9. Juli 2008 erneut die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht stellte.
4.7
Mit Stellungnahme
vom 25. August 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er
"regelmässigen persönlichen Kontakt" zu seiner Ehefrau unterhalte.
Inzwischen sei der Ehe 2008 eine Tochter entsprungen. Es sei dem Beschwerdeführer
ein grosses Anliegen, seinen Pflichten als Vater in persönlicher wie auch
finanzieller Hinsicht nachzukommen. Vor diesem Hintergrund hoffe er auf eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Auf entsprechende Anfrage hin
betonte die Ehefrau am 1. Dezember 2008, sie habe nicht vor, die
Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen; vielmehr wolle sie sich scheiden lassen.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht dieser, sondern D der
Vater ihres 2008 geborenen Kindes. Der Beschwerdeführer behaupte bloss Vater
dieses Kindes zu sein, damit er seine Aufenthaltsbewilligung behalten könne. Er
habe sie auch schon bedroht und ihr ein anderes Mal Geld angeboten, damit sie
vor Gericht erkläre, dass sie die Scheidung nicht mehr wolle. Vor Kurzem habe
er sie auch aufgefordert, gegenüber dem Beschwerdegegner wahrheitswidrig zu
behaupten, dass sie an ihrer Ehe festhalten wolle.
4.8
In Bezug
auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes
festzuhalten: Entgegen der Beschwerde kam es nach dem 20. Dezember 2005 zu
keiner Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die frühere Ehefrau des
Beschwerdeführers erklärte am 19. Juni 2006 und am 12. Juli 2007
übereinstimmend, sie unterhalte zum Beschwerdeführer keinen regelmässigen
Kontakt mehr und wolle sich gegen dessen Willen nach Ablauf der gesetzlichen
Zweijahresfrist scheiden lassen; mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft
sei nicht zu rechnen. Konsequenterweise reichte sie denn auch am
21.
Dezember 2007 – und damit exakt zwei Jahre nach dem
eheschutzrichterlichen Trennungsdatum – beim Friedensrichteramt die Scheidungsklage
ein. In der Beschwerde werden keine Gründe genannt, weshalb die Ausführungen
der Ehefrau in Bezug auf die Ehe nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Folglich
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem 20. Dezember 2005
einzig aus migrationsrechtlichen Motiven an seiner inhaltslos gewordenen Ehe
festhielt. An dieser Einschätzung vermag auch die am 27. Juli 2007 erklärte
Bereitschaft der Ehefrau, eine Ehetherapie zu absolvieren, nichts zu ändern. In
der Beschwerde wird nicht näher aufgezeigt, inwiefern sich die Ehegatten
anschliessend tatsächlich ernsthaft um die Rettung ihrer Ehe bemüht hätten. So
fehlen insbesondere substanziierte Ausführungen zur Frage, bei welchem
Therapeuten und in welchem Zeitraum die Therapie absolviert wurde. Auch in
Bezug auf die trotz Getrenntlebens angeblich fortbestehenden regelmässigen
persönlichen Kontakte werden in der Beschwerde keine näheren Angaben gemacht.
Die Beschwerde lässt es diesbezüglich beim Hinweis bewenden, diese Kontakte
seien "in den Akten ausreichend dokumentiert". Mit solchen pauschalen
Erklärungen verletzte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine ihm
gemäss Art. 90 lit. a AuG obliegende Pflicht, bei der
Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Am
25.
August 2008 erklärte er gegenüber dem Beschwerdegegner, er sei der
Vater der 2008 geborenen Tochter seiner Ehefrau. Im Rahmen des
Vaterschaftsanfechtungsprozesses hielt die Ehefrau demgegenüber fest, es sei
nicht möglich, dass der Beschwerdeführer der Vater ihres Kindes sei. Seit dem
Getrenntleben sei es nämlich nie mehr zu Sexualkontakten zwischen ihnen
gekommen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen qualifizierte die
Darstellung der Ehefrau als glaubhaft; demgegenüber würdigte er die Schilderung
des Beschwerdeführers, es sei trotz Getrenntlebens zum Beischlaf gekommen, als
widersprüchlich. Auf die entsprechenden bezirksgerichtlichen Erwägungen kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
analog VRG. In der Folge schloss ein DNA-Test die Vaterschaft des Beschwerdeführers
aus.
4.9
Abgesehen
davon, ist auch folgender Tatsache Rechnung zu tragen: Selbst wenn es am
27.
Juli 2007 zur angeblichen Ehetherapie und damit zu einer
Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft gekommen wäre, würde dies dem Beschwerdeführer
nicht weiterhelfen. Vom 25. Juni 2003 (Datum des Eheschlusses) bis zum
20.
Dezember 2005 (eheschutzrichterliches Trennungsdatum) lebten die
Ehegatten während rund zwei Jahren und sechs Monaten zusammen. Vom
27.
Juli 2007 (frühestmöglicher Beginn der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft)
bis zum 21. Dezember 2007 (Einreichen der Scheidungsklage und damit
endgültiges Scheitern der Ehe) hätte die Ehe lediglich während weiteren rund
fünf Monaten fortbestehen können. Insgesamt wäre somit von einer maximal zwei
Jahre und elf Monate dauernden Ehegemeinschaft auszugehen. Damit fehlte es an
der gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen
Mindestehedauer von drei Jahren.
5.
5.1
Es bleibt somit zu prüfen, ob wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich
machen. Solche wichtigen persönlichen Gründe liegen
gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem dann vor, wenn die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei
ist nicht entscheidend, ob es für die Ausländerin oder den Ausländer einfacher
ist, in der Schweiz zu leben; allein der Umstand, dass die Verhältnisse in
einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt nicht zur
Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls, ebenso wenig reicht eine
gute Integration hierzulande aus (BGr, 25. Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.3).
Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung der ausländischen Person in
ihrer Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
liegt nur dann vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen
erheblicher Intensität verbunden wäre; der Härtefall muss mit anderen Worten
ehebedingt sein, was etwa dann der Fall sein kann, wenn gemeinsame Kinder
vorhanden sind (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Ein Härtefall
kann nicht schon angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer
gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch
die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (BGr, 2. April 2013,
2C_1270/2012, E. 2.2).
5.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Wiedereingliederung in seiner Heimat sei in
hohem Mass gefährdet. Der Staat Serbien und Montenegro existiere nicht mehr; im
neuen Staat Kosovo würde er sich nicht zurechtfinden. Bekanntlich liege die
Arbeitslosigkeit in diesem noch nicht gefestigten Staat bei mehr als 40 %.
Für einen Mann über dreissig Jahre stelle es eine Unmöglichkeit dar, dort eine
Arbeit zu finden; er wäre zur Langzeitarbeitslosigkeit verurteilt. Er habe in
der Schweiz stets eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, spreche die deutsche Sprache
ausserordentlich gut und respektiere die rechtsstaatliche Ordnung und die
demokratischen Prinzipien. Er habe seine Schulden und seine Steuern bezahlt.
5.3
Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keinen
persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargetan, weshalb der erst 34 Jahre alte und kinderlose Beschwerdeführer
bei seiner Wiedereingliederung ehebedingt vor besondere Probleme
gestellt sein sollte. Seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitslosigkeit und
den niedrigeren Lebensstandard in seiner Heimat lassen sich denn auch einzig so
verstehen, dass ihm ein Leben in der Schweiz leichter fiele. Nach der oben
zitierten Rechtsprechung genügt dies nicht. In Serbien verbrachte er die
prägenden ersten 21 Lebensjahre. Zudem reiste er in den letzten Jahren
mindestens einmal jährlich aus familiären Gründen in seine Heimat, sodass er
mit den dortigen kulturellen Gebräuchen nach wie vor vertraut ist.
6.
6.1
Da sich
der Beschwerdeführer auf keine Norm stützen kann, die ihm einen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die
Migrationsbehörde nach Ermessen über die weitere Bewilligung seines
Aufenthaltes zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Zulassung erwerbstätiger
Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft
(Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der demografischen, sozialen und
gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3
Abs. 3 AuG).
6.2
Das
Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen
greift das Gericht nur ein, sofern das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
wurde, also missbraucht, über- oder unterschritten wurde. Die blosse
Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein
Erlass dies vorsieht (§ 50 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Das trifft
hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein
Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
6.3
Der
Beschwerdeführer übt als H-Mitarbeiter eine Tätigkeit aus, für welche durchaus
auch Schweizerinnen oder Schweizer bzw. Personen mit Niederlassungsbewilligung
gefunden werden könnten (vgl. Art. 21 AuG). Es bestehen somit keine
langfristigen gesamtwirtschaftlichen Interessen an einem Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Er musste vom 2. Halbjahr 2003 bis zum
1.
Halbjahr 2006 mit Fr. 41'320.55 Sozialhilfe unterstützt werden;
damit liegt in wirtschaftlicher Hinsicht nur eine zum Teil erfolgreiche
Integration vor. Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Weil auch die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es eine
angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,
VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG).
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten
ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig.
Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. März 2014 angesetzt, um die
Schweiz zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …