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Entscheid

VB.2013.00673

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00673

5. Dezember 2013Deutsch20 min

(URT.2013.15828)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A, geboren 1979, um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung

ab. Zugleich setzte es ihm eine Frist bis zum 30. Oktober 2009, um die

Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Am 9. September 2009 liess A an den Regierungsrat

rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. August

2013.

ab und ordnete an, dass A bis zum 29. November 2013 das

schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.

III.

A liess am 26. September 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, "die Verfügung der

Sicherheitsdirektion" (gemeint ist: der Beschluss des Regierungsrates)

aufzuheben und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventuell sei

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort; am 8. Oktober 2013 beantragte die Staatskanzlei

im Auftrag des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend,

das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine grobe Verletzung des

Beschleunigungsgebotes dar, wie es durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet

werde. So habe der Beschwerdeführer bereits am 15. Mai 2008 um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ersucht. In der Folge sei das Verfahren bis zum vorinstanzlichen

Entscheid vom 21. August 2013 während über fünf Jahren liegen geblieben.

Eine solch lange Verfahrensdauer stelle nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsprinzips

dar.

1.2

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person unter anderem ein Recht

darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche

Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ausländerpolizeiliche

Massnahmen zählen weder zu den zivilrechtlichen Ansprüchen noch zu den

strafrechtlichen Anklagen (BGr, 3. Mai 2011,2C_56/2011, E. 2.2.2; Jens

Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., Baden-Baden

2011, Art. 6 N. 18). Insofern liegt keine Verletzung von Art. 6

Abs. 1 EMRK vor. Es kann offenbleiben, ob die vorinstanzliche

Verfahrensdauer allenfalls gegen das durch Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte rechtsgebietsübergreifende

Beschleunigungsgebot verstösst. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben

werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Demgegenüber

ist auf eine Beschwerde, die erst nach Erlass des Entscheides erhoben werden,

mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–29 N. 50). Vorliegend

erhob der Beschwerdeführer seine Rügen in Bezug auf die zu lange Verfahrensdauer

erst nach Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides. Entsprechend ist

diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach

dem Tätigwerden der säumigen Behörde ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

bloss dann materiell zu behandeln, wenn ein entsprechendes

Feststellungsbegehren gestellt wird (VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579,

E. 3.1 Abs. 2–4 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein

Feststellungsbegehren gestellt.

2.

2.1

Zwischen

der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2

Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem

Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

2.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK. Hat ein Ausländer nahe Verwandte in der Schweiz, ist die

familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt,

kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung

des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt

wird (BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 2.1). Der Beschwerdeführer

ist seit dem 5. Dezember 2009 rechtskräftig von seiner Schweizer Ehegattin

geschieden; er unterhält mittlerweile keine Beziehung mehr zu ihr. Damit fehlt

es an einem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienleben.

2.3

Weiter

beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 EMRK

auf seine Beziehung zu seiner neuen Schweizer Freundin E, welche er seit

Oktober 2010 kenne. Sie planten eine gemeinsame Zukunft, möchten baldmöglichst

heiraten und zusammen eine Familie bilden. Eine Trennung sei unter diesen

Umständen unverhältnismässig hart. Eine Beziehung zu einer Schweizerin vermag

einem ausländischen Staatsangehörigen in der Regel keinen Aufenthaltsanspruch

zu vermitteln. Ein solcher ist dem Ausländer bloss dann zuzuerkennen, wenn die

Beziehung in Form eines gefestigten Konkubinats über lange Zeit andauert und

effektiv gelebt wird oder sofern konkrete Indizien auf eine unmittelbar bevorstehende

Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei hinsichtlich

ihrer Art und Stabilität einer ehelichen Verbindung gleichkommen (BGr,

4.

November 2010,2C_97/2010, E. 3.1, und 4. Oktober 2002,

2A.362/2002, E. 4.2; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00318,

E. 1.2.3 und 2.2). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in F;

demgegenüber lebt seine Freundin in G. Mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes

liegt kein Konkubinat vor. Dass konkrete Hochzeitspläne bestehen, wurde nicht

in substanziierter Form aufgezeigt.

2.4

Der in

Art. 8 EMRK statuierte Schutz des Privatlebens begründet grundsätzlich

kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass dieser

verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen die Einreise, die Aufenthaltsbewilligung

oder -verlängerung zu gewähren (BGr, 24. Februar 2012,2C_730/2011,

E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Gezginci gegen Schweiz vom

9.

Dezember 2010 [16327/05], Ziff. 54 ff.). Vielmehr ergibt sich

aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens lediglich unter besonderen

Umständen ein Recht auf Verbleib im Land. Hierfür bedarf es besonders intensiver,

über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen Bereich (BGE 130

II 281 E. 3.2.1). Demgegenüber genügen eine lange Anwesenheit und die

damit verbundene normale Integration für sich allein nicht (BGr, 23. September

2013,2C_838/2013, E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer reichte mehrere

Bestätigungsschreiben von Freunden und Berufskollegen ein. Diese dokumentieren

lediglich eine normale Integration: Sie belegen, dass der Beschwerdeführer

freundschaftliche Beziehungen zu vier Personen unterhält und an seinem

Arbeitsplatz als Mitarbeiter geschätzt wird. Dies genügt nach der oben

zitierten Rechtsprechung nicht, um eine besonders intensive Verwurzelung in der

Schweiz anzunehmen.

3.

3.1

Es bleibt

somit zu prüfen, ob das Schweizer Landesrecht dem Beschwerdeführer ein

Bleiberecht einräumt. Diesbezüglich moniert der Beschwerdeführer, die

Vorinstanz habe ihrem Entscheid fälschlicherweise das Ausländergesetz zugrunde

gelegt. Dadurch sei seine migrationsrechtliche Situation in unzulässiger Weise

verschlechtert worden. Es gehe im vorliegenden Fall um Sachverhalte, welche

sich noch unter dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) verwirklicht hätten. Das frühere Recht

habe kein Zusammenleben der Ehegatten verlangt. Vielmehr habe gemäss

Art. 7 Abs. 1 ANAG eine mit einer Schweizerin oder einem

Schweizer verheiratete ausländische Person nach einem ordnungsgemässen

Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten.

3.2

Das

Ausländergesetz ist auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es hält in

seinen Übergangsbestimmungen fest, dass auf Gesuche, die vor diesem Datum

eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar sei (Art. 126

Abs. 1 AuG). Am 15. Mai 2008 und damit nach Inkrafttreten des

Ausländergesetzes ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nach

dem klaren Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG richtet sich die

Beurteilung seines Gesuches somit ausschliesslich nach dem Ausländergesetz und

nicht nach dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer.

3.3

Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss eine unzulässige echte Rückwirkung rügt, fällt Folgendes

in Betracht: Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen

Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses

Rechts verwirklicht hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329). Der

Beschwerdeführer heiratete am 25. Juni 2003 seine Schweizer Ehefrau. Wie

oben dargelegt, galt das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer bis zum 31. Dezember 2007. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehe

noch keine fünf Jahre gedauert. Als Folge davon konnte unter Geltung des früheren

Rechts der in Art. 7 Abs. 1 ANAG umschriebene Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung nicht entstehen. Eine unzulässige echte Rückwirkung

liegt damit nicht vor.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit der Begründung ab, nach

Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft am 20. Dezember 2005 sei der Anspruch

auf Bewilligungsverlängerung entfallen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen,

auch nach der Trennung hätten sich die Ehegatten regelmässig getroffen und

Versuche zur Rettung ihrer Ehe unternommen, weshalb von einer mehr als drei

Jahre dauernden Ehe auszugehen sei.

4.2

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).

Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte

wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter

besteht (Art. 49). Wichtige persönliche Gründe für eine Ausnahme vom

Erfordernis des Zusammenwohnens können unter anderem durch eine vorübergehende Trennung

wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 75 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

[VZAE]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht

Art. 49 AuG in Krisensituationen nur kurze Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Kommt

es in der Folge nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens, ist die Ehe

als gescheitert zu betrachten. Bei getrennt wohnenden Ehepartnern genügen rein

freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder drei Mal die Woche, nicht für die

Annahme einer gelebten Ehegemeinschaft (BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009,

E. 3.6 am Ende).

4.3

Wie oben

dargelegt, ist der Beschwerdeführer seit dem 5. Dezember 2009

rechtskräftig von seiner Schweizer Ehegattin geschieden. Nach Auflösung der Ehe

besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht

oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG).

Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft während

drei Jahren Bestand hatte.

4.4

Mit

Verfügung vom 20. Dezember 2005 bewilligte der Eheschutzrichter des

Bezirksgerichts Meilen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau das

Getrenntleben. Auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners bestätigte der

Beschwerdeführer am 23. Mai 2006, dass die eheliche Gemeinschaft am

20.

Dezember 2005 aufgegeben worden sei. Seine Ehefrau wolle nicht mehr

nicht mehr mit ihm zusammen wohnen. Er selbst wolle sich nicht scheiden lassen,

sondern die Ehegemeinschaft wieder aufnehmen und hoffe, dass seine Frau zu ihm

zurückkehren werde. Seit der Trennung habe er selten Kontakt mit seiner Ehefrau

gehabt. Die Ehefrau ihrerseits erklärte am 19. Juni 2006, der Beschwerdeführer

sei während einiger Zeit gegen sie gewalttätig gewesen; am Ende habe er sogar

ihre voreheliche Tochter geschlagen. Aufgrund seiner Drohungen und wiederholten

Tätlichkeiten habe sie ein Eheschutzbegehren beim Bezirksgericht Meilen

eingereicht. Eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft komme für sie nicht infrage;

die eheliche Beziehung bestehe nicht mehr. Seit der Trennung habe sie drei bis

vier Mal mit dem Beschwerdeführer telefoniert, da er beim Auszug aus der

Wohnung verschiedene Sachen vergessen habe. Sie wolle sich scheiden lassen,

indessen weigere sich der Beschwerdeführer, in die Scheidung einzuwilligen.

4.5

Am

24.

Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er versuche sich mit seiner

Ehefrau zu versöhnen. Bis jetzt sei allerdings noch nichts unternommen worden,

um eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft herbeizuführen. Er warte darauf,

dass seine Frau wieder mit ihm zusammen sein wolle. Diese wiederum hielt am

12.

Juli 2007 fest, sie habe den Beschwerdeführer zwei bis drei Mal

persönlich getroffen und hin und wieder auch telefonischen Kontakt mit ihm. Sie

wolle die Scheidung, müsse aber leider warten bis die gesetzliche

Zweijahresfrist verstrichen sei, da der Beschwerdeführer nicht in die Scheidung

einwilligen wolle. Seit der Trennung habe sie nichts unternommen, um die Ehe zu

retten. Von ihrer Seite aus sei die Ehe nicht mehr zu retten, da sich der

Beschwerdeführer gegenüber ihr und ihrer damals sechs Jahre alten Tochter

körperlich aggressiv verhalten habe.

4.6

Mit

Schreiben vom 23. Juli 2007 stellte der Beschwerdegegner in Aussicht, den

weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich zu verweigern. Eine Woche später, am

30.

Juli 2007, teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass

seine Ehefrau nach langem Überlegen eingewilligt habe, eine Eheberatung zu

machen. Sie hätten lange darüber gesprochen und die Ehefrau habe zugegeben,

dass sie noch Gefühle für ihn empfinde. Damit er eine Eheberatung/Therapie

absolvieren könne, ersuche er um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Seiner Eingabe an den Beschwerdegegner legte er eine vom 27. Juli 2007

datierende Erklärung seiner Ehegattin bei, worin diese Folgendes festhielt:

"Hiermit bestätige ich, C, dass ich einverstanden bin eine

Eheberatung/Therapie mit A zu machen um ein letzter Versuch zu unternehmen

unsere Ehe zu retten." Aufgrund dieser Erklärung verlängerte der Beschwerdegegner

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 24. Juni 2008. Am

15.

Mai 2008 vermerkte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

dass er (immer noch) getrennt von seiner Schweizer Ehegattin lebe, worauf ihm

der Beschwerdegegner am 9. Juli 2008 erneut die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht stellte.

4.7

Mit Stellungnahme

vom 25. August 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er

"regelmässigen persönlichen Kontakt" zu seiner Ehefrau unterhalte.

Inzwischen sei der Ehe 2008 eine Tochter entsprungen. Es sei dem Beschwerdeführer

ein grosses Anliegen, seinen Pflichten als Vater in persönlicher wie auch

finanzieller Hinsicht nachzukommen. Vor diesem Hintergrund hoffe er auf eine

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Auf entsprechende Anfrage hin

betonte die Ehefrau am 1. Dezember 2008, sie habe nicht vor, die

Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen; vielmehr wolle sie sich scheiden lassen.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei nicht dieser, sondern D der

Vater ihres 2008 geborenen Kindes. Der Beschwerdeführer behaupte bloss Vater

dieses Kindes zu sein, damit er seine Aufenthaltsbewilligung behalten könne. Er

habe sie auch schon bedroht und ihr ein anderes Mal Geld angeboten, damit sie

vor Gericht erkläre, dass sie die Scheidung nicht mehr wolle. Vor Kurzem habe

er sie auch aufgefordert, gegenüber dem Beschwerdegegner wahrheitswidrig zu

behaupten, dass sie an ihrer Ehe festhalten wolle.

4.8

In Bezug

auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft kann vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes

festzuhalten: Entgegen der Beschwerde kam es nach dem 20. Dezember 2005 zu

keiner Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die frühere Ehefrau des

Beschwerdeführers erklärte am 19. Juni 2006 und am 12. Juli 2007

übereinstimmend, sie unterhalte zum Beschwerdeführer keinen regelmässigen

Kontakt mehr und wolle sich gegen dessen Willen nach Ablauf der gesetzlichen

Zweijahresfrist scheiden lassen; mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft

sei nicht zu rechnen. Konsequenterweise reichte sie denn auch am

21.

Dezember 2007 – und damit exakt zwei Jahre nach dem

eheschutzrichterlichen Trennungsdatum – beim Friedensrichteramt die Scheidungsklage

ein. In der Beschwerde werden keine Gründe genannt, weshalb die Ausführungen

der Ehefrau in Bezug auf die Ehe nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Folglich

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem 20. Dezember 2005

einzig aus migrationsrechtlichen Motiven an seiner inhaltslos gewordenen Ehe

festhielt. An dieser Einschätzung vermag auch die am 27. Juli 2007 erklärte

Bereitschaft der Ehefrau, eine Ehetherapie zu absolvieren, nichts zu ändern. In

der Beschwerde wird nicht näher aufgezeigt, inwiefern sich die Ehegatten

anschliessend tatsächlich ernsthaft um die Rettung ihrer Ehe bemüht hätten. So

fehlen insbesondere substanziierte Ausführungen zur Frage, bei welchem

Therapeuten und in welchem Zeitraum die Therapie absolviert wurde. Auch in

Bezug auf die trotz Getrenntlebens angeblich fortbestehenden regelmässigen

persönlichen Kontakte werden in der Beschwerde keine näheren Angaben gemacht.

Die Beschwerde lässt es diesbezüglich beim Hinweis bewenden, diese Kontakte

seien "in den Akten ausreichend dokumentiert". Mit solchen pauschalen

Erklärungen verletzte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine ihm

gemäss Art. 90 lit. a AuG obliegende Pflicht, bei der

Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken. Am

25.

August 2008 erklärte er gegenüber dem Beschwerdegegner, er sei der

Vater der 2008 geborenen Tochter seiner Ehefrau. Im Rahmen des

Vaterschaftsanfechtungsprozesses hielt die Ehefrau demgegenüber fest, es sei

nicht möglich, dass der Beschwerdeführer der Vater ihres Kindes sei. Seit dem

Getrenntleben sei es nämlich nie mehr zu Sexualkontakten zwischen ihnen

gekommen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Meilen qualifizierte die

Darstellung der Ehefrau als glaubhaft; demgegenüber würdigte er die Schilderung

des Beschwerdeführers, es sei trotz Getrenntlebens zum Beischlaf gekommen, als

widersprüchlich. Auf die entsprechenden bezirksgerichtlichen Erwägungen kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

analog VRG. In der Folge schloss ein DNA-Test die Vaterschaft des Beschwerdeführers

aus.

4.9

Abgesehen

davon, ist auch folgender Tatsache Rechnung zu tragen: Selbst wenn es am

27.

Juli 2007 zur angeblichen Ehetherapie und damit zu einer

Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft gekommen wäre, würde dies dem Beschwerdeführer

nicht weiterhelfen. Vom 25. Juni 2003 (Datum des Eheschlusses) bis zum

20.

Dezember 2005 (eheschutzrichterliches Trennungsdatum) lebten die

Ehegatten während rund zwei Jahren und sechs Monaten zusammen. Vom

27.

Juli 2007 (frühestmöglicher Beginn der Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft)

bis zum 21. Dezember 2007 (Einreichen der Scheidungsklage und damit

endgültiges Scheitern der Ehe) hätte die Ehe lediglich während weiteren rund

fünf Monaten fortbestehen können. Insgesamt wäre somit von einer maximal zwei

Jahre und elf Monate dauernden Ehegemeinschaft auszugehen. Damit fehlte es an

der gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen

Mindestehedauer von drei Jahren.

5.

5.1

Es bleibt somit zu prüfen, ob wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich

machen. Solche wichtigen persönlichen Gründe liegen

gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem dann vor, wenn die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei

ist nicht entscheidend, ob es für die Ausländerin oder den Ausländer einfacher

ist, in der Schweiz zu leben; allein der Umstand, dass die Verhältnisse in

einem Land generell schlechter sind als in der Schweiz, genügt nicht zur

Annahme eines nachehelichen persönlichen Härtefalls, ebenso wenig reicht eine

gute Integration hierzulande aus (BGr, 25. Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.3).

Massgebend ist einzig, ob die Wiedereingliederung der ausländischen Person in

ihrer Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall

liegt nur dann vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der

aus der Ehe abgeleiteten Aufenthalts­bewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen

erheblicher Intensität verbunden wäre; der Härtefall muss mit anderen Worten

ehebedingt sein, was etwa dann der Fall sein kann, wenn gemeinsame Kinder

vorhanden sind (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Ein Härtefall

kann nicht schon angenommen werden, weil der Ausländer in der Schweiz immer

gearbeitet hat, sich nichts hat zuschulden kommen lassen und inzwischen auch

die deutsche Sprache einigermassen beherrscht (BGr, 2. April 2013,

2C_1270/2012, E. 2.2).

5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Wiedereingliederung in seiner Heimat sei in

hohem Mass gefährdet. Der Staat Serbien und Montenegro existiere nicht mehr; im

neuen Staat Kosovo würde er sich nicht zurechtfinden. Bekanntlich liege die

Arbeitslosigkeit in diesem noch nicht gefestigten Staat bei mehr als 40 %.

Für einen Mann über dreissig Jahre stelle es eine Unmöglichkeit dar, dort eine

Arbeit zu finden; er wäre zur Langzeitarbeitslosigkeit verurteilt. Er habe in

der Schweiz stets eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, spreche die deutsche Sprache

ausserordentlich gut und respektiere die rechtsstaatliche Ordnung und die

demokratischen Prinzipien. Er habe seine Schulden und seine Steuern bezahlt.

5.3

Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keinen

persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

dargetan, weshalb der erst 34 Jahre alte und kinderlose Beschwerdeführer

bei seiner Wiedereingliederung ehebedingt vor besondere Probleme

gestellt sein sollte. Seine Ausführungen in Bezug auf die Arbeitslosigkeit und

den niedrigeren Lebensstandard in seiner Heimat lassen sich denn auch einzig so

verstehen, dass ihm ein Leben in der Schweiz leichter fiele. Nach der oben

zitierten Rechtsprechung genügt dies nicht. In Serbien verbrachte er die

prägenden ersten 21 Lebensjahre. Zudem reiste er in den letzten Jahren

mindestens einmal jährlich aus familiären Gründen in seine Heimat, sodass er

mit den dortigen kulturellen Gebräuchen nach wie vor vertraut ist.

6.

6.1

Da sich

der Beschwerdeführer auf keine Norm stützen kann, die ihm einen Anspruch auf

Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die

Migrationsbehörde nach Ermessen über die weitere Bewilligung seines

Aufenthaltes zu entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Zulassung erwerbstätiger

Ausländerinnen und Ausländer erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft

(Art. 3 Abs. 1 AuG). Dabei wird der demografischen, sozialen und

gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3

Abs. 3 AuG).

6.2

Das

Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus. Bei Ermessensfragen

greift das Gericht nur ein, sofern das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt

wurde, also missbraucht, über- oder unterschritten wurde. Die blosse

Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein

Erlass dies vorsieht (§ 50 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 20

Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.). Das trifft

hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner sein

Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

6.3

Der

Beschwerdeführer übt als H-Mitarbeiter eine Tätigkeit aus, für welche durchaus

auch Schweizerinnen oder Schweizer bzw. Personen mit Niederlassungsbewilligung

gefunden werden könnten (vgl. Art. 21 AuG). Es bestehen somit keine

langfristigen gesamtwirtschaftlichen Interessen an einem Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz. Er musste vom 2. Halbjahr 2003 bis zum

1.

Halbjahr 2006 mit Fr. 41'320.55 Sozialhilfe unterstützt werden;

damit liegt in wirtschaftlicher Hinsicht nur eine zum Teil erfolgreiche

Integration vor. Gesamthaft erscheint der Schluss der Vorinstanz, dem

Beschwerdeführer im Rahmen des pflicht­gemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, nicht als rechts­verletzend.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil auch die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz

festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es eine

angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,

VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG).

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten

ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig.

Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,

so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. März 2014 angesetzt, um die

Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …