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Entscheid

VB.2013.00683

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00683

17. Dezember 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15860)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A studiert seit dem Herbstsemester 2011 an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang

"Bachelor of Arts UZH" in der Assessmentstufe. Am 2. Februar

2013 ersuchte sie die Prüfungsdelegierte der Wirtschafswissenschaftlichen Fakultät

um Verlängerung der Frist für das Bestehen der Assessmentstufe um ein Jahr.

Dieses Gesuch lehnte die Prüfungsdelegierte am 12. Februar 2013 ab. Eine

dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungsdelegierte mit Entscheid vom

11. März 2013 ebenfalls ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am

17.

/18. März 2013 und beantragte, die Verlängerung der Assessmentstufe um

ein Jahr sei zu bewilligen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. August 2013 ab.

III.

Dagegen führte A am 24./30. September 2013 Beschwerde beim Verwaltungs­gericht und beantragte, die Verlängerung der Assessmentstufe um ein

Jahr sei zu bewilligen. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit

Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2013 und die Rekurskommission

mit Vernehmlassung vom 28. Oktober/1. November 2013 schlossen auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Mass­gabe

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft ein Gesuch um

Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Assessmentstufe und damit keine in

den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei "höchst

bedenklich", dass die Prüfungsdelegierte sowohl ihr Gesuch als auch ihre

Einsprache beurteilt habe; damit habe die Prüfungsdelegierte ihre Kompetenzen

überschritten. Einsprachen unterliegen nach § 10b Abs. 3 Satz 1

VRG der Überprüfung durch die anordnende Behörde, welche noch einmal über die

Sache entscheidet. In diesem Sinn war die Prüfungsdelegierte für die Behandlung

der Einsprache der Beschwerdeführerin zuständig. Zudem führt das (zusätzliche)

Einschalten eines Einspracheverfahrens vorliegend zu keiner Einschränkung des

in Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom

27.

Februar 2005 (LS 101) gewährleisteten Rechtsschutzes durch zwei

devolutive Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde).

3.

3.1

Gemäss § 23 Abs. 1 der Rahmenordnung für

den Bachelor of Arts (BA) in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 (RO BA,

LS 415.423.11; OS 59, 197 ff.) beginnt die Assess­mentstufe jeweils im Herbstsemester und erstreckt sich über zwei

Semester; insgesamt sind in der Assessmentstufe 60 Punkte zu erwerben. Wer die

Leistungen der Assessmentstufe zwei Jahre nach Studienbeginn noch nicht

erbracht oder in Modulen der Assessmentstufe insgesamt mehr als sechs

Fehlversuche unternommen hat, hat die Assessmentstufe nicht bestanden und wird

vom Bachelorstudium der Wirtschaftswissenschaften ausgeschlossen (§ 24

Abs. 3 RO BA). In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Prüfungs­delegierte eine Fristverlängerung für das Bestehen der

Assessmentstufe über zwei Jahre hinaus bewilligen (§ 26 RO BA). Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt eine Verlängerung der Assessmentfrist im

Ermessen der Prüfungsdelegierten, wobei dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben

ist.

3.2

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können

nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide kann

das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

3.3

Die Beschwerdegegnerin führt zur Ablehnung des

Gesuchs sinngemäss aus, ärztlich belegte Krankheiten könnten zwar grundsätzlich

zu einer Fristverlängerung führen; diese werde aber nur insofern gewährt, als

damit der krankheitsbedingte Nachteil ausgeglichen werde; eine Besserstellung

gegenüber denjenigen Studierenden, die nicht krank gewesen seien, sei hingegen

zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung im Fach

Mikroökonomik I sowohl im Herbstsemester 2011 als auch im Herbstsemester

2012.

absol­viert, jedoch nicht bestanden. Erst für das

Frühlingssemester 2013 habe die Beschwerde­führerin

gesundheitliche Probleme geltend gemacht und deswegen keine Module gebucht.

Weil das (Pflicht-)Modul Mikroökonomik I nur im

Herbstsemester gebucht werden könne, sei in jenem Moment indes schon klar

gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Assess­mentstufe

nicht bestehen könne. Würde ihr wegen ihrer Krankheit nun eine Frist­erstreckung um ein Jahr und damit die Möglichkeit gewährt, die

Prüfungen im Fach Mikroökonomik I im Herbstsemester 2013 ein drittes Mal

zu absolvieren, würde nicht nur der kankheitsbedingte Nachteil ausgeglichen,

sondern die Beschwerdeführerin darüber hinaus besser gestellt, als wenn sie

nicht krank gewesen wäre. Weil dies nicht dem Sinn der Fristverlängerung

entspreche, sei eine solche nicht zu gewähren.

Diese Begründung erweist sich als

zutreffend: Nach § 24 Abs. 3 sowie § 8

Abs. 1 Satz 1 RO BA ist eine Wiederholung nicht bestandender Module

grundsätzlich nur während der Rahmenfrist von zwei Jahren möglich. Weil die

Module nur jedes zweite Semester angeboten werden (vgl. www.oec.uzh.ch/studies/assessment.html),

können sie als Folge dieser Regelung jeweils nur einmal wiederholt werden. In

diesem Sinn kann die krank­heitsbedingte Abwesenheit

im Frühlingssemester der Beschwerdeführerin keine zusätz­liche Prüfungsmöglichkeit im Herbstsemester verschaffen, weil sie

sonst gegenüber allen anderen Studierenden bessergestellt würde. Da nach dem

Herbstsemester 2012 aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens des Moduls

Mikroökonomik I bereits feststand, dass die Beschwerdeführerin die

Assessmentstufe nicht bestehen werde, war eine Fristverlängerung für die im Frühlingssemester

2013.

nicht besuchten Module somit nicht geboten.

3.4

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend

machen wollte, sie sei bereits an den Prüfungen im Herbstsemester 2012 krank

gewesen, ist ihr Folgendes entgegen­zuhalten: Nach

§ 16 Abs. 2 RO BA kann bei abgelegten Prüfungen nachträglich nicht

geltend gemacht werden, dass Gründe vorgelegen hätten, welche die Kandidatin

oder den Kandidaten zum Prüfungsabbruch berechtigt hätten, es sei denn, diese

Gründe seien vor oder während der Prüfung nicht erkennbar gewesen. Diese Regelung entspricht dem auch in anderen Prüfungsordnungen

statuierten und ständiger Praxis entsprechenden Grundsatz, wonach eine

Prüfungskandidatin einen bekannten oder erkennbaren

Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich

vorzubringen hat und dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung

grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist (VGr, 2. Dezember 2009,

VB.2009.00502, E. 2.2, sowie 6. Juli 2005, VB.2005.00146,

E. 3.3; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,

S. 452 ff. [jeweils auch zum Folgenden]).

Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines

Verhinderungsgrunds die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses

Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungs-Chance

verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und

widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. In diesem Sinn kann eine allfällige Krankheit der

Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2012 nachträglich nicht mehr

berücksichtigt werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich

auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichts­punkte streitig sind,

wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,2D_7/2011,

E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechts­mittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …