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Entscheid

VB.2013.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00684

20. November 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1981 geborene Ausländerin, heiratete am 19. März 2004 in ihrem Heimatland

den 1952 geborenen Schweizer B. Sie reiste am 25. August 2004 in die

Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann und am 17. August 2009 die Niederlassungsbewilligung

erteilte. Am 15. Oktober 2009 beauftragte B einen ausländischen Anwalt,

die Scheidung im Heimatland seiner Frau einzuleiten. Mit Urteil eines dortigen

Amtsgerichts vom 2. Februar 2010 wurde die Ehe geschieden und festgestellt,

dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen waren und die Ehegatten zum

Scheidungszeitpunkt auch kein Kind erwarteten. Am 18. September 2010 gebar

A ein Kind, das am 20. Oktober 2010 von B als das Seinige anerkannt wurde.

B. Mit

Verfügung vom 8. August 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung

von A im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe zwischen A

und B um eine Scheinehe gehandelt habe. Den gegen die Verfügung vom

8. August 2011 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am

6. Juli 2012 ab. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde

wurde mit Urteil vom 20. Februar 2013 ebenfalls abgewiesen (VB.2012.00565,

nicht auf www.vgrzh.ch publiziert); eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht ist noch hängig.

C. Am

22. August 2012 stellten A und B beim Zivilstandsamt X ein Gesuch um

Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung.

Das Zivilstandsamt vermutete, dass die

Brautleute keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern mit dem anbegehrten

Eheschluss die ausländerrechtlichen Bestimmungen umge­hen

wollten, und führte mit diesen am 4. September 2012 eine (getrennte) Anhörung

durch. Mit Schreiben je vom 18. September 2012 zeigte das Zivilstandsamt

den Brautleuten an, dass es seine Mitwirkung am Eheschliessungsverfahren zu

verweigern beabsichtige, und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme und zum

Beibringen ergänzender Beweismittel. Am 2. Oktober 2012 führte das

Zivilstandsamt ein weiteres Gespräch mit A und B.

Mit Verfügung vom 16. November 2012

verweigerte das Zivilstandsamt die Mitwirkung am

Eheschliessungsverfahren von A und B.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom

17.

Dezember 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern

(Gemeindeamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. August 2013 ab.

III.

A und B liessen

am 2. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende

Anträge stellen:

" 1. Die

Verfügung des Gemeindeamtes […] vom 29. August

2013.

[…] sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Eheschliessung der

Beschwerdeführerin 1 mit dem Beschwerdeführer 2 zu bewilligen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des

Beschwerdegegners."

Das Gemeindeamt mit Vernehmlassung vom 16./18. Oktober

2013.

und das Zivilstandsamt X

mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013

schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichts­behörde über die Zivilstandsämter ist das

Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Ver­bindung

mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b

Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen)

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR

211.112

) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte

tritt auf das Gesuch der Verlobten um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens

zur Eheschliessung nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich

keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und

Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Zur Beurteilung der

Sachlage sind die Brautleute durch die Zivilstandsbeamtin oder den

Zivilstandsbeamten anzuhören und die Akten der Ausländerbehörden beizuziehen;

zudem können bei anderen Behörden oder Drittpersonen

Auskünfte eingeholt werden (vgl. Art. 74a Abs. 2 und 3 ZStV; Art. 97a Abs. 2 ZGB).

Die Bestimmung des Art. 97a ZGB

wurde mit dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20)

ins Zivilgesetzbuch eingefügt und steht seit 1. Januar

2008.

in Kraft. Sie wurde als Reaktion auf eine von den Behörden festgestellte

Zunahme sogenannter Aufenthalts- oder Scheinehen

geschaffen und soll dem Zivilstandsbeamten die Möglichkeit geben, eine

Eheschliessung zu verweigern, wenn feststeht, dass eine der verlobten Per­sonen offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft eingehen will,

sondern die Ehe lediglich der Umgehung ausländerrechtlicher

Zulassungsbestimmungen dient (BBl 2002, 3755 f.).

Art. 97a ZGB stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Verbots des

Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar (vgl. BGr,

2.

Februar 2010,5A_785/2009, E. 5.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann der Zivilstandsbeamte seine Mitwirkung verweigern, wenn – kumulativ – den Brautleuten jeglicher Wille zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt und diese

die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt der Ausländer zu umgehen

beabsichtigen. Beide Voraussetzungen müssen offensichtlich erfüllt sein (BGr, 26. Juli

2011,5A_201/2011, E. 3.1.1, und 22. August 2013,

5A_347/2013, E. 3.2.2). Der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung somit

nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern. Demgegenüber hat er die Trauung

durchzu­führen, wenn nach Vornahme der gesetzlich

vorgesehenen Abklärungen lediglich Zweifel am Willen mindestens eines Verlobten

zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben (vgl. BGr,

2.

Februar 2010,5A_785/2009, E. 5.1).

2.2

Die Existenz einer Scheinehe bzw. der Wille zur

Begründung einer ehelichen Gemeinschaft entzieht sich in der Regel einem

direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die einer

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 26. Juli 2011,5A_201/2011,

E. 3.1.1 – 22. August 2013,5A_347/2013,

E. 3.2.2 – 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49

E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher

Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge

betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise

darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr,

5.

Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145

E. 2.3).

2.3

Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Fehlen

des Willens zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft kann

unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte,

etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie

ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die kurze

Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat sein, fehlende Verständigungs­möglichkeiten oder der Umstand, dass für die Heirat eine Bezahlung

vereinbart wurde. Dafür spricht überdies, wenn zwischen den Ehegatten ein

erheblicher Altersunterschied vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des

anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu prägenden

Ereignissen gemacht werden (vgl. BGr, 26. Juli 2011,

5A_201/2011, E. 3.1.1 und 22. August 2013,

5A_347/2013, E. 3.2.2). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft

gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die

Ehegatten zusammenwohnten und intime Bezie­hungen

unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die

Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II

289.

E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft

– zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 1. Oktober

2012,2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289

E. 2b).

3.

3.1

Die Vorinstanz kommt gestützt auf eine Reihe von

Indizien zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 die Ehe offensichtlich

nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen eingehen will. Auf die

diesbezüglichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2

Vorliegend

stellt bereits der zeitliche Ablauf der Geschehnisse ein gewichtiges Indiz

dafür da, dass mit dem anbegehrten Eheschluss ausländerrechtliche Bestimmungen

umgangen werden sollen: Die Beschwerdeführenden waren bereits einmal

miteinander verheiratet, wobei der Beschwerdeführer 2 lediglich zwei Monate,

nachdem der Beschwerdeführerin 1 die Niederlassungsbewilligung erteilt

worden war, einen Anwalt mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragte.

Das Migrationsamt prüfte und verfügte in der Folge den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

der Beschwerdeführerin 1, welche damit in der Schweiz kein gefestigtes

Anwesenheitsrecht mehr hat. Rund anderthalb Monate nach der Abweisung des

Rekurses gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1

ersuchten die Beschwerdeführenden um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die

Beschwerdeführerin 1 sei in keiner Weise davon bedroht, die Schweiz

verlassen zu müssen, zumal sie aufgrund ihrer Beziehung zum Kind, welches das

Schweizer Bürgerrecht besitze, einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw.

aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten

könne. Dem ist indes entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid festgehalten hat, dass sie eine Anfechtung der Kindesanerkennung

durch den Beschwerdeführer 2 in die Wege zu leiten gedenke. Eine

erfolgreiche Anfechtung der Kindesanerkennung führte jedoch zum Verlust der

Schweizer Staatsbürgerschaft des Kindes, so dass ein aus der

Mutter-Kind-Beziehung abgeleiteter Anwesenheitsanspruch bereits aus diesem

Grund als keineswegs gesichert erscheint.

3.3

Die

Beschwerdeführerin 1 erklärte anlässlich der persönlichen Anhörung durch

den Zivilstandsbeamten vom 4. September 2012, sie kenne den Beschwerdeführer 2

seit dem Jahr 2000. Sie konnte indes nicht mit Sicherheit sagen, wie viele

Kinder aus erster Ehe ihr Verlobter und Exmann hatte und sich auch an deren

Namen nicht erinnern. Auch wusste sie nicht, welcher Arbeit ihr Verlobter

nachgeht. Der Beschwerdeführer 2 gab in der persönlichen Anhörung vom

4.

September 2012 zu Protokoll, seine Verlobte gehe zur Zeit keiner Arbeit

nach. Die Beschwerdeführerin 1 selbst erklärte dagegen, in einem 50%-Pensum im

Geschäft ihrer Brüder tätig zu sein. Auf die Frage, welche Bewilligung seine

Verlobte habe, antwortete der Beschwerdeführer 2, sie habe die

C-Bewilligung, irgendetwas sei "am tun", das sei für ihn aber kein Thema.

Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Verlobten im Ehevorbereitungsverfahren

keine präzisen Angaben über den Partner machen konnten, erweist sich vor diesem

Hintergrund als zutreffend. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sich seit

über zehn Jahren zu kennen. Der Beschwerdeführer 2 will zudem in gutem Kontakt

zu seinen Kindern stehen. Selbst wenn es stimmt, dass die

Beschwerdeführerin 1 die Kinder ihres Verlobten aus erster Ehe noch nie

persönlich getroffen hat, so ist nicht nachzuvollziehen, warum sie nicht einmal

den Namen eines einzigen der vier Kinder nennen konnte. Auch die wechselseitige

Unkenntnis der jeweiligen beruflichen Tätigkeiten ist nicht nachvollziehbar.

Selbst wenn die Darstellung der Beschwerdeführenden zutrifft, wonach der

Beschwerdeführer 2 nur ausdrücken wollte, dass der Aufenthaltsstatus seiner

Verlobten innerhalb der Beziehung kein Thema war, so ändert dies doch nichts

daran, dass die Beschwerdeführenden gegenseitig von wichtigen Personen,

Ereignissen und Lebensumständen des Partners keine Kenntnis haben.

3.4

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie

könnten sich entgegen der Annahme der Vorinstanz über alles absprechen, was

ihre Lebens- und Familiengemeinschaft sowie insbesondere das Kind betreffe.

Nach Aussage des Beschwerdeführers 2 können sich die Verlobten auf Deutsch

verständigen, zudem spreche er auch einige Wörter albanisch. Die Anhörung der

Beschwerdeführerin 1 durch den Zivilstandsbeamten wurde mit Hilfe einer

Dolmetscherin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin 1 gab dabei zu Protokoll,

sie und ihr Verlobter würden deutsch und albanisch miteinander sprechen. Ihr

Verlobter verstehe etwas Albanisch. Sie spreche deutsch, schäme sich aber, es in

der Öffentlichkeit zu tun. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 in der

Befragung durch den Zivilstandsamt offenbar einige deutsche Sätze formulieren.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine grundsätzliche Verständigung der

Beschwerdeführenden in sprachlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen. Dies fällt

indes angesichts der vorstehend angeführten Indizien nicht stark ins Gewicht.

Vielmehr erscheint die jeweilige Unkenntnis der Lebensumstände des Partners vor

dem Hintergrund, dass die sprachliche Verständigung zwischen den

Beschwerdeführenden grundsätzlich möglich sein sollte, umso weniger nachvollziehbar.

3.5

Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, der

Beschwerdeführer 2 habe sich aufgrund einer schweren Erkrankung, mit der

er seine damalige Ehefrau nicht habe belasten wollen, scheiden lassen. Er habe

damals noch nichts von der Schwangerschaft gewusst und hätte andernfalls sicher keine Scheidung in die Wege geleitet. Dem ist zunächst

entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 angesichts des Geburtstermins

des Kindes vom 18. September 2010 bei Einleitung des Scheidungsverfahrens

im Oktober 2009 ohne Zweifel noch gar nicht schwanger

war. Es finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass das Kind nicht

termingerecht geboren worden wäre, und solches wird von den Beschwerdeführenden

auch nicht vorgebracht. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils in einem frühen

Stadium der Schwangerschaft befand. Im Scheidungsurteil wird indessen

ausdrücklich festgehalten, dass die Ehegatten weder gemeinsame Kinder hätten

noch ein gemeinsames Kind erwarteten.

3.6

Im Rahmen

einer polizeilichen Befragung vom 23./28. April 2010 erklärten die Beschwerdeführenden

übereinstimmend, ein Kinderwunsch habe nur seitens der Beschwerdeführerin 1

bestanden. Die bestehende Schwangerschaft wurde von den Beschwerdeführenden

nicht erwähnt. Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Verdacht nahe, dass

der Beschwerdeführer 2 nicht der leibliche Vater des von ihm anerkannten

Kindes ist. Er wurde sowohl vom Migrationsamt (im Widerrufsverfahren) als auch

von der Vorinstanz ersucht, mittels eines DNA-Gutachtens nachzuweisen, dass er

der leibliche Vater des anerkannten Kindes sei, was er verweigerte. In einer

Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. März 2013 führte der

Beschwerdeführer 2 aus, er sei nicht nur in juristischer Sicht der Vater,

sondern verhalte sich auch in persönlicher und menschlicher Hinsicht so. Er

lebe mit dem Kind und der Kindsmutter zusammen und übernehme alle Aufgaben in Bezug

auf das Kind, welche ein Vater üblicherweise ausübe. Das Kind nenne ihn auch

"Papi". Ob er auch genetisch der Vater des Kindes sei oder nicht, sei

vor dem Hintergrund des Kindeswohls nicht relevant. Im vorliegenden Verfahren

bringen die Beschwerdeführenden vor, das Verhalten des Beschwerdeführers 2,

welcher das nach erfolgter Scheidung geborene Kind anerkannt habe, könne nur

als klares Indiz dafür gewertet werden, dass er keine Zweifel an seiner

Vaterschaft hege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Weigerung des

Beschwerdeführers 2, an einem DNA-Test mitzuwirken, umso weniger verständlich

ist, je sicherer er sich der Vaterschaft ist. Es ist daher nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz die Weigerung des Beschwerdeführers 2, an

einem DNA-Test mitzuwirken, zu Ungunsten der Beschwerdeführenden interpretiert.

Unter den dargestellten Umständen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer 2 habe

das Kind der Beschwerdeführerin 1 nur aus ausländerrechtlichen Motiven

anerkannt und mit seiner Weigerung den Nachweis dafür zu verhindern gesucht,

dass er nicht der leibliche Vater sei. Dies wiederum stellt ein gewichtiges

Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden nicht die Aufnahme einer echten

ehelichen Gemeinschaft bezwecken, sondern vielmehr durch Umgehung der ausländerrechtlichen

Vorschriften ein Aufenthaltsrecht für die Beschwerdeführerin 1 und ihr

Kind erlangen bzw. erhalten wollen.

3.7

Ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten bzw. Verlobten

sowie Sozial­hilfeabhängigkeit des in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Partners stellen nach ständiger Rechtsprechung ein

mögliches Indiz für eine Scheinehe dar (vgl. BGr, 22. August 2013,

5A_347/2013, E. 3.2.2; BGE 121 II 1 E. 2b). Entgegen den diesbezüg­lichen Vorbringen der

Beschwerdeführenden durfte

die Vorinstanz den Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von

29.

Jahren durchaus als ein Indiz dafür werten, dass der anbegehrte Eheschluss

lediglich ausländerrechtlichen Zwecken dienen soll. Auch gehört der

Beschwerdeführer 2 als Sozialhilfebezüger zu einer typischen Zielgruppe

für eine Scheinehe.

3.8

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass eine Vielzahl teils

erdrückend schwerer Indizien dafür besteht, dass der anbegehrte Eheschluss

nicht der Begründung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft, sondern

offensichtlich der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften dient. Schon vor

diesem Hintergrund erweist sich der Schluss der Vorinstanz, der

Beschwerdegegner habe zu Recht seine Mitwirkung am Ehevorbereitungsverfahren

der Beschwerdeführenden verweigert, als richtig.

4.

4.1

Die Vorinstanz liess von der Schweizerischen Botschaft im

Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 weitere Abklärungen

durchführen Die Beschwerdeführenden rügen, die Abklärungen seien

unprofessionell, willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes des

rechtlichen Gehörs durchgeführt worden und daher nicht verwertbar. Namentlich

rügen die Beschwerdeführenden, dass Kinder befragt worden seien. Des Weiteren

sei davon auszugehen, dass die Botschaft nur diejenigen Punkte aufgeschrieben

habe, welche zu Ungunsten der Beschwerdeführenden verwendet werden könnten.

Sodann sei es ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Namen gewisser befragter

Personen nicht genannt bzw. im Bericht geschwärzt wurden, nicht möglich,

Stellung zu den entsprechenden Aussagen zu nehmen.

4.2

Die Verwaltungs- bzw. Rekursbehörde untersucht den Sachverhalt von

Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch

Beizug von Amts­berichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Sie würdigt das Ergebnis der

Untersuchung frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Dem

Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher zunächst entgegenzuhalten, dass

die Befra­gung von Auskunftspersonen ein zulässiges Instrument zur Ermittlung des entscheid­wesentlichen

Sachverhaltes darstellt und es nicht grundsätzlich untersagt ist, auch die

Aussagen minderjähriger Personen zu berücksichtigen.

4.3

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf,

dass die mit der Abklärung betrauten Personen unvollständig und einseitig zu

Ungunsten der Beschwerdeführenden rapportiert hätten. Auch die

Beschwerdeführenden legen weder in ihrer Stellungnahme noch in der

Beschwerdeschrift substanziierte Anhaltspunkte dafür

dar, dass sich dieser schwere Vorwurf als gerechtfertigt erweisen könnte.

4.4

Nach Art. 29 Abs. 2 BV

haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dazu gehört der Anspruch auf Akteneinsicht, der allerdings zum Schutz

berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter oder überwiegender staatlicher

Interessen eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 121 I 225 E. 2a;

ferner § 9 VRG). Ebenso fliesst aus dem Grundsatz des

rechtlichen Gehörs der Anspruch der Parteien, an der Beweisabnahme mitzuwirken

oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 31 f.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährt indessen keine

unbeschränkte Mitwirkung im Beweisverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 33, auch zum Folgenden). Zwar

stehen Beweiserhebungen wie die Einvernahme von Auskunftspersonen allen Verfahrensbeteiligten

offen. Im Einzel­fall hat die zuständige Behörde

abzuwägen zwischen dem Interesse an der Verfahrens­beschleunigung,

der Zweckerreichung und der Verfahrensökonomie einerseits sowie dem

Gehörsinteresse unter Berücksichtigung der Intensität und der Schwierigkeit des

Falls andererseits. Schliessen in der Folge überwiegende schützenswerte

Interessen Dritter oder des Staates eine Mitwirkung ganz oder teilweise aus, so

ist immerhin die Möglichkeit zur nachträglichen Stellungnahme zum Beweisergebnis

zu wahren.

Es ist vorliegend unbestritten, dass die

Beschwerdeführenden nachträglich zu den Ergebnissen der im Heimatland der

Beschwerdeführerin 1 erfolgten Befragungen verschiedener Auskunftspersonen

Stellung nehmen konnten. Es trifft indessen zu, dass eine Stellungnahme

zumindest erschwert wird, wenn die Namen der Auskunftspersonen nicht offengelegt

werden. Ob die privaten Interessen der befragten Personen an Geheimhaltung vorliegend

eine Einschränkung des Einsichts- und Äusserungsrechts zu rechtfertigen vermögen,

kann indes offenbleiben, da die Indizienlage auch ohne Berücksichtigung des

umstrittenen Berichts zum Schluss führt, dass der anbegehrte Eheschluss

offensichtlich ehefremden Zwecken, nämlich der Umgehung der

ausländerrechtlichen Bestimmungen, dienen soll.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14

N. 3).

6.2

Sodann haben auch der Beschwerdegegner und

die Vorinstanz die Zusprechung einer Parteienschädigung verlangt.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte

(lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung

offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die Entschädigungsberechtigung

gemäss § 17 VRG knüpft damit an die Parteistellung oder zumindest an die

Stellung als Verfahrensbeteiligter an (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 15). Eine solche Stellung kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung

einer Parteientschädigung grundsätzlich verwehrt bleibt.

Gemeinwesen besitzen sodann in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor allem

grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungs­streitsachen selbst durchfechten können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, auch zum Folgenden; vgl. RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2). Denn die Erhebung

und Beant­wortung von Rechtsmitteln gehört zu den

angestammten amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen die Kontroversen meist ein

Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegen­über den

beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweisen. Schliesslich übersteigt

der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen

nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen

Verfahren ohnehin erbracht werden musste.

Der im vorliegenden

Fall zu leistende Aufwand erscheint offensichtlich

nicht als aussergewöhnlich,

sondern als im Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit liegend, weshalb

auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …