VB.2013.00686
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00686
4. Juni 2014Deutsch20 min
(URT.2014.16371)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00686
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
und
vertreten durch RA
C,
und
vertreten durch RA
D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am
15. Juni 2012 das Gesuch von A (geb. 1974) vom 13. Januar 2012 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 14. September 2012. Das Amt begründete seine Verfügung im
Wesentlichen mit dem Wegfall der ehelichen Gemeinschaft.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 29. Juni 2012 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion, welche diesen am 3. September 2013 abwies und ihm
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2013 ansetzte.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2013 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beantragen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 13. Januar 2012 gutzuheissen. Zudem sei ihm
eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober
2013.
unter Einreichung der Verfahrensakten auf Vernehmlassung zur Beschwerde.
Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
IV.
Mit Vollmacht vom 19. Februar 2014 mandatierte der
Beschwerdeführer Rechtsanwalt D als zusätzlichen Rechtsvertreter. Dieser hielt
am 10. März 2014 Akteneinsicht am Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom
17.
März 2014 beantragte er den Beizug der Unterlagen des
Gastronomiebetriebs des Beschwerdeführers, da damit die wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers dokumentiert werde.
Mit Vollmacht vom 28. Februar 2014 wies sich auch
Rechtsanwalt C als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus und verlangte mit
Schreiben vom 4. März 2014 ebenfalls Einsicht in die Verfahrensakten.
Diese wurden ihm am 26. März 2014 zugestellt und am 14. April 2014
retourniert.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Migrationsamt begründet den mit Verfügung vom 15. Juni 2012 angeordneten
Entzug der Aufenthaltsbewilligung damit, dass die eheliche Gemeinschaft am 1. April
2010.
[recte: 1. April 2009] aufgegeben worden sei, da die damalige Ehefrau
des Beschwerdeführers – E – ab diesem Zeitpunkt bis 31. Januar 2011 eine
eheähnliche Beziehung mit F geführt habe. Aufgrund weiterer Hinweise stehe
fest, dass der Beschwerdeführer die seither inhaltslos gewordene Ehe einzig
noch deshalb aufrechterhalten habe, um weiterhin in der Schweiz verbleiben zu
können. Der Beschwerdeführer könne daher keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten. Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn
ohne Weiteres zumutbar. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion schloss
sich dieser Auffassung an und wies den dagegen erhobenen Rekurs ab.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das einzig fassbare Kriterium
für die Auflösung der Ehegemeinschaft sei der Auszug von E aus der ehelichen
Wohnung. Das aufgrund eines anonymen Denunziationsschreibens eröffnete Strafverfahren
sei von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden
Indizien nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden könne, rechtskräftig
eingestellt worden. Die Aussagen von F seien – soweit sie überhaupt
beweisrechtlich verwertet werden dürften – nicht glaubhaft. Es sei gut möglich,
dass es sich beim Arbeitskollegen von E um einen verschmähten Verehrer handle. Doch
selbst wenn man auf die Aussagen von F abstellen wollte, sei die
Dreijahresfrist, welche einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
begründe, seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erfüllt. Dies sei gemäss
Aussage von F im April 2010, d. h. rund 3 Jahre und 9 Monate nach der Heirat der
Eheleute A/E der Fall gewesen. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz das Datum
der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auf April 2009 annehme. Wenn schon auf
die Aussagen von F abgestellt werde, müsse das äusserliche Kriterium des
Auszugs von E aus der ehelichen Wohnung im April 2010 als massgeblich gelten.
2.
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16.
Dezember 2005 (AuG) kommt nach dessen Art. 2 Abs. 1 zur
Anwendung, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge anwendbar sind. Gemäss Art. 2
Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz nur soweit, als das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999.
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält
oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.1
Nach Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA
haben die Familienangehörigen eines EU-Bürgers mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von
einem Zusammenleben der Ehegatten, solange die Ehe nicht bloss formell
aufrechterhalten wird. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn die Ehe zum Schein
eingegangen wurde, oder wenn sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 130 II
113.
= Pra 93 [2004] Nr. 171 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs.
267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).
2.2
Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis
hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet
ist (Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA). Demnach teilt die abgeleitete
Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners das Schicksal der originären Bewilligung
des EU-Bürgers (VGr, 25. Mai 2011, VB.2010.00718, E. 3.3; Marc Spescha
in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,
Art. 3 Anhang I FZA N. 17). Gemäss FZA besteht bei
aufgelöster ehelicher Beziehung für drittstaatsangehörige Familienangehörige
ohne gemeinsame Kinder kein automatisches Verbleiberecht
(vgl. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie [EG] 2004/38 e contrario;
Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner, Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG, Textsammlung
und Einführung, Zürich/St. Gallen 2007, S. 6).
Nachdem die kinderlos gebliebene Ehe zwischen der schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin E
und dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. Juli
2013.
rechtskräftig geschieden wurde, kann sich dieser im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
nicht mehr auf Ansprüche gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Somit
kommt das Ausländergesetz zur Anwendung.
2.3
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft
aufgelöst bzw. aufgegeben, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1
AuG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine relevante Ehegemeinschaft
im Sinn dieser Bestimmung ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345
E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011,2C_155/2011, E. 3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer reiste am 12. Juni 2002 in die Schweiz ein und ersuchte
im Kanton H um Asyl. Das Gesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 7. Mai
2003.
abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz zu
verlassen. Am 28. Juli 2003 verheiratete er sich mit der unter
Vormundschaft stehenden Schweizerin I. In der Folge wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt. Am 24. Mai
2006.
wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Am 14. Juli 2006
verheiratete er sich mit E (geb. 16. April 1981), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf die neue Ehe verlängert wurde.
3.2
Aufgrund
eines am 20. Juli 2010 beim Migrationsamt eingegangenen anonymen
Schreibens, gemäss welchem es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer
und E um eine Scheinehe handle, begann das Migrationsamt Abklärungen zu
treffen. Am 12. November 2010 fand eine polizeiliche Kontrolle in der
ehelichen Wohnung statt, worauf die Eheleute am 18. November 2010 getrennt
befragt wurden. Nachdem die ermittelten Indizien für eine Anklageerhebung
betreffend Eingehens einer Scheinehe bzw. Täuschung der Behörden nicht genügt
hatten, stellte die Staatsanwaltschaft Y das gegen den Beschwerdeführer und
dessen Ehefrau eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung vom 1. März 2011
ein.
Am 5. Juli 2011 beauftragte das Migrationsamt die
Kantonspolizei eine neuerliche Kontrolle in der ehelichen Wohnung vorzunehmen.
Die Kantonspolizei führte darauf am 30. August 2011 eine weitere Kontrolle
durch und befragte am 8. September 2011 die Eheleute nochmals zu ihrer
Ehe. Am 30. Januar 2012 wurde F als Auskunftsperson polizeilich befragt.
Am 15. Juni 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.
4.
Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
Er erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist etwa der Fall,
wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der
Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder
als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen
lassen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).
4.1
Eine
Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein eingegangen worden ist, um
die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang
an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (vgl. Martina
Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9).
Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe,
wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die lediglich formell und ohne
Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft besteht
(vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft
ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung gelebt
wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGr, 23. Dezember
2010,2C_544/2010, E. 2.2).
4.2
Als Indiz
für das Eingehen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass
dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien
können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um Behörden zu täuschen (vgl. BGr, 4. Februar 2011,2C_841/2010,
E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht
bereits vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend
waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht
gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011,2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E.
3b).
4.3
Vorliegend
bestehen zwar gewisse Indizien, die eine Scheinehe nicht sogleich ausschliessen.
Ohne die Heirat mit E hätte dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und damit die Wegweisung aus der Schweiz gedroht. Andere
Tatsachen sprechen indessen gegen eine Scheinehe. So gehört E nicht zur
typischen Zielgruppe von Frauen, die von Ausländern erfahrungsgemäss bevorzugt
für Gefälligkeitsehen ausgesucht werden. Auch besteht zwischen den beiden kein
grosser Altersunterschied und konnte keine Vereinbarung einer Zahlung an E nachgewiesen
werden. Schliesslich konnte E eine plausible Erklärung für ihre Abwesenheit
anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 12. November 2010 angeben.
Demgemäss wurde das Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden
(Scheinehe) am 1. März 2011 eingestellt. Auch der Beschwerdegegner wirft
dem Beschwerdeführer nicht vor, er sei eine Scheinehe eingegangen. Zu prüfen
ist vielmehr, ob die Ehegemeinschaft während dreier Jahre Bestand hatte und der
Beschwerdeführer daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
5.
5.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen
Bestands der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit der ehelichen
Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe
massgebend (BGr, 30. April 2010,2C_711/2009, E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht im Sinn von Art. 49 AuG
ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnes
gegeben ist (BGr, 17. Januar 2011,2C_682/2010, E. 3.1).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1
AuG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und
ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli
2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2;
BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.2;
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 50 N. 5).
Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG knüpft an den nach Art. 42 Abs. 1
AuG aus der Ehe bestehenden Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, die gut
integrierte ausländische Person nach einer gewissen Dauer der anspruchsbegründenden
Ehe in ihrem Vertrauen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu schützen.
Wird die eheliche Gemeinschaft jedoch aufgegeben, bevor ihre Dauer drei Jahre
erreicht hat, besteht kein Anspruch auf einen solchen Schutz; der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt.
5.2
Die
Vorinstanzen kommen zum Schluss, dass zahlreiche Anhaltspunkte dafür sprechen,
dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit April 2009 in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine bloss noch formell bestehende Ehe berufe.
Sie stellen dabei wesentlich auf die Aussage von F ab, wonach dieser mit E von
April 2009 bis Januar 2011 eine eheähnliche Beziehung geführt habe. Ab April
2010.
hätten sie zudem in J zusammen gewohnt. Für den Zeitpunkt der Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft stellen die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt der
angeblichen Aufnahme der Beziehung mit F und nicht auf den Zeitpunkt des
Auszugs von E aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ab.
5.3
Die
Ehegemeinschaft besteht, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung
und ein gegenseitiger Ehewillen vorliegen. Äusseres Kennzeichen einer
bestehenden Ehegemeinschaft ist in der Regel das Zusammenleben der Ehegatten in
einer Haushaltgemeinschaft. Leben die Ehegatten zusammen, so ist – abgesehen
von der rechtsmissbräuchlichen Aufrechterhaltung der Haushaltsgemeinschaft –
von einer bestehenden Ehegemeinschaft auszugehen (Martina
Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 16). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der massgebliche Zeitpunkt für die
retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Regel die
Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGr, 9. Dezember 2009,2C_304/2009, E. 3.2).
5.4
Vorliegend
ist der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gemäss Angabe von F im April 2010
erfolgt. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft
nach aussen manifestiert. Die Ehe hat zu diesem Zeitpunkt schon mehr als drei
Jahre bestanden. Soweit die Vorinstanzen annehmen, die Ehegemeinschaft sei
bereits im April 2009 aufgeben worden, können sie sich einzig auf die Angaben
von F stützen. E bestreitet hingegen je mit F eine Beziehung gehabt oder mit
ihm zusammen gewohnt zu haben. F seinerseits konnte lediglich unbelegte Angaben
über die Aufnahme und Vertiefung der Beziehung machen. So konnte er keinen
gemeinsamen Mietvertrag mit E oder andere Dokumente vorweisen, welche eine
eheähnliche Beziehung zu ihr darzulegen vermöchten. Nach seiner Aussage gebe es
auch keine gemeinsamen Fotos mehr, da er diese alle vernichtet habe. Die
Behauptung von F, bereits ab April 2009 eine eheähnliche Beziehung mit E
geführt zu haben, ist somit in keiner Weise belegt. Zudem lässt sich aus den
Aussagen von F nicht entnehmen, was er genau unter dem Beginn der Beziehung zu E
versteht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann üblicherweise erst beim
Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung und nicht schon unmittelbar ab Aufnahme
einer (intimen) Beziehung von einer "eheähnlichen Beziehung"
gesprochen werden. Dafür, dass die Ehegatten E/A bereits seit dem 1. April
2009.
getrennt gelebt haben sollen, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.
5.5
Zwar mag
zutreffen, dass sich aus der Vorgeschichte des Beschwerdeführers Indizien für
ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ergeben. Das Eingehen der Ehe während
laufendem Asylverfahren mit der bevormundeten Schweizerin I, welche zu jenem
Zeitpunkt offenbar drogensüchtig war, deutet stark darauf hin, dass jene Ehe
nur zum Schein geschlossen wurde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer E
am 14. Juli 2006, bereits rund zwei Monate nach der gerichtlichen
Auflösung der Ehe mit I und nachdem ihm das Migrationsamt am 6. Juli 2006
mitgeteilt hatte, sein Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung werde
voraussichtlich abgewiesen, geheiratet hat, mag hierfür ein weiteres Indiz
sein. Dies vermag indessen – wie vorstehend unter E. 4.3 ausgeführt –
nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Ehe mit E nicht um eine Scheinehe
handelte.
5.6
Der
Nachweis, dass die eheliche Gemeinschaft bereits vor dem Auszug von E aus der gemeinsamen
Wohnung und damit vor Ablauf der Dreijahresfrist nicht mehr bestanden habe,
lässt sich einzig gestützt auf die Aussage von F nicht erbringen. Auch wenn diese
in sich geschlossen wirkt, ist sie dennoch gänzlich unbelegt geblieben, weshalb
im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt werden darf. Die
Anordnung weiterer Abklärungen – wie etwa das Befragen der damaligen Arbeitskollegen
oder der Schwester von E – ist im heutigen Zeitpunkt angesichts dessen, dass
rückwirkend auf April 2009 das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung
nachzuweisen wäre, nicht mehr sinnvoll.
5.7
Für die
retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist somit frühestens
auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft abzustellen. Diese ist – auch unter Berücksichtigung
der Aussage von F – erst auf den April 2010 und damit nach Ablauf der Dreijahresfrist
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgt.
Unter diesen Umständen kann die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage nach der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Befragung von F
als Auskunftsperson offenbleiben.
6.
Der Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung setzt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
zudem voraus, dass eine erfolgreiche Integration besteht.
6.1
Der
Begriff der erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77 Abs. 4
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) nicht abschliessend genannten Kriterien näher umschrieben: Danach
liegt eine erfolgreiche Integration namentlich dann vor, wenn die ausländische
Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a). Weiter muss sie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden
(lit. b). Massgebend für die Integration sind somit die Dauer der Anwesenheit,
die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, das persönliche
Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl. BGr, 30. November 2011,
2C_426/2011, E. 3 sowie BGr, 9. Dezember 2009,2C_304/2009, E.
3.3
). An die erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG werden geringere Anforderungen gestellt als an eine
überdurchschnittliche Integration als wichtiger Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00244, E. 3.2,
und 8. Mai 2012, VB.2012.00112, E. 4.4.2).
6.2
Der
Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2002 in der Schweiz. Am 1. Dezember
2003.
trat er eine erste Stelle als Produktionsangestellter bei der Firma K in L
an. Ab Februar 2004 bis 31. Januar 2008 war er bei der M GmbH bzw. N GmbH
in O als Hilfsarbeiter/Koch angestellt. Vom 14. November 2008 bis 30. Juni
2009.
arbeitete er als Mitarbeiter bei der P GmbH in Q. Danach war er vom
1.
Februar 2010 bis 30. April 2010 als Pizzaiolo im Restaurant R in S
tätig. Vom 1. Mai bis 15. Juni 2010 arbeitete er bei der Firma T in U
und vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 bei der Firma V GmbH
als Koch. Seit dem 1. Februar 2012 ist er als Geschäftsführer bei der
Firma W in X tätig.
Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz war der
Beschwerdeführer somit mehrheitlich berufstätig. Auch spricht er offenbar gut
deutsch. Gemäss dem bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar
2012.
wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2011
insgesamt elfmal auf eine Gesamtforderung von Fr. 12'313.35 betrieben.
Soweit ersichtlich hat er jedoch bisher gemäss Auskunft des Sozialdiensts O vom
13.
Januar 2012 keine Sozialhilfe bezogen.
Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2003 vom Bezirksamt
Aarau wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen
verurteilt. Diese Strafe steht im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise
und liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Deutlich stärker ins Gewicht
fällt die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Y vom 24. Februar 2012
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung
um 25 km/h innerorts. Diese führte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 40.-, wobei der Vollzug im Umfang von 10 Tagessätzen bei
einer Probezeit von 3 Jahren teilweise aufgeschoben wurde. Indessen
handelt es sich hierbei nicht um ein schweres Gewaltdelikt. Gemessen an der Höhe
der ausgesprochenen Strafe handelt es sich auch nicht um eine sonstige
schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
sich der Beschwerdeführer vorher – abgesehen von der rechtswidrigen Einreise – über
einen Zeitraum von rund 10 Jahren wohlverhalten hat. Angesichts der langen
Aufenthaltsdauer, der guten wirtschaftlichen und sprachlichen Integration und
der Tatsache, dass er bisher keine Sozialhilfe bezogen hat, vermögen die beiden
strafrechtlichen Verurteilungen die erfolgreiche Integration und den Willen des
Beschwerdeführers zur Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung noch nicht
ernsthaft infrage zu stellen. Die Verneinung einer erfolgreichen Integration
und damit des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde sich
daher als unverhältnismässig erweisen.
Da somit bereits aufgrund des bestehenden Aktenstands von
einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
auszugehen ist, erübrigt sich der beantragte Beizug der Unterlagen des
Gastronomiebetriebs des Beschwerdeführers zur Dokumentation seiner
wirtschaftlichen Integration.
6.3
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers zusammen mit E
mindestens drei Jahre Bestand hatte und von einer erfolgreichen Integration
auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat daher gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(Art. 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat er den Beschwerdeführer für seine
Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen
(Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
3.
September 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni
2012.
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…