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Entscheid

VB.2013.00686

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00686

4. Juni 2014Deutsch20 min

(URT.2014.16371)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am

15. Juni 2012 das Gesuch von A (geb. 1974) vom 13. Januar 2012 um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 14. September 2012. Das Amt begründete seine Verfügung im

Wesentlichen mit dem Wegfall der ehelichen Gemeinschaft.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. Juni 2012 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion, welche diesen am 3. September 2013 abwies und ihm

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2013 ansetzte.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2013 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

beantragen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung vom 13. Januar 2012 gutzuheissen. Zudem sei ihm

eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Oktober

2013.

unter Einreichung der Verfahrensakten auf Vernehmlassung zur Beschwerde.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

IV.

Mit Vollmacht vom 19. Februar 2014 mandatierte der

Beschwerdeführer Rechtsanwalt D als zusätzlichen Rechtsvertreter. Dieser hielt

am 10. März 2014 Akteneinsicht am Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom

17.

März 2014 beantragte er den Beizug der Unterlagen des

Gastronomiebetriebs des Beschwerdeführers, da damit die wirtschaftliche

Integration des Beschwerdeführers dokumentiert werde.

Mit Vollmacht vom 28. Februar 2014 wies sich auch

Rechtsanwalt C als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus und verlangte mit

Schreiben vom 4. März 2014 ebenfalls Einsicht in die Verfahrensakten.

Diese wurden ihm am 26. März 2014 zugestellt und am 14. April 2014

retourniert.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Migrationsamt begründet den mit Verfügung vom 15. Juni 2012 angeordneten

Entzug der Aufenthaltsbewilligung damit, dass die eheliche Gemeinschaft am 1. April

2010.

[recte: 1. April 2009] aufgegeben worden sei, da die damalige Ehefrau

des Beschwerdeführers – E – ab diesem Zeitpunkt bis 31. Januar 2011 eine

eheähnliche Beziehung mit F geführt habe. Aufgrund weiterer Hinweise stehe

fest, dass der Beschwerdeführer die seither inhaltslos gewordene Ehe einzig

noch deshalb aufrechterhalten habe, um weiterhin in der Schweiz verbleiben zu

können. Der Beschwerdeführer könne daher keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung mehr ableiten. Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn

ohne Weiteres zumutbar. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion schloss

sich dieser Auffassung an und wies den dagegen erhobenen Rekurs ab.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das einzig fassbare Kriterium

für die Auflösung der Ehegemeinschaft sei der Auszug von E aus der ehelichen

Wohnung. Das aufgrund eines anonymen Denunziationsschreibens eröffnete Strafverfahren

sei von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass aufgrund der vorliegenden

Indizien nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden könne, rechtskräftig

eingestellt worden. Die Aussagen von F seien – soweit sie überhaupt

beweisrechtlich verwertet werden dürften – nicht glaubhaft. Es sei gut möglich,

dass es sich beim Arbeitskollegen von E um einen verschmähten Verehrer handle. Doch

selbst wenn man auf die Aussagen von F abstellen wollte, sei die

Dreijahresfrist, welche einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

begründe, seit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erfüllt. Dies sei gemäss

Aussage von F im April 2010, d. h. rund 3 Jahre und 9 Monate nach der Heirat der

Eheleute A/E der Fall gewesen. Es könne nicht sein, dass die Vorinstanz das Datum

der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auf April 2009 annehme. Wenn schon auf

die Aussagen von F abgestellt werde, müsse das äusserliche Kriterium des

Auszugs von E aus der ehelichen Wohnung im April 2010 als massgeblich gelten.

2.

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 (AuG) kommt nach dessen Art. 2 Abs. 1 zur

Anwendung, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge anwendbar sind. Gemäss Art. 2

Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz nur soweit, als das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999.

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält

oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.1

Nach Art. 7

lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA

haben die Familienangehörigen eines EU-Bürgers mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von

einem Zusammenleben der Ehegatten, solange die Ehe nicht bloss formell

aufrechterhalten wird. Ebenfalls kein Anspruch besteht, wenn die Ehe zum Schein

eingegangen wurde, oder wenn sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als

rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGE 130 II

113.

= Pra 93 [2004] Nr. 171 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs.

267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).

2.2

Die einem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis

hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet

ist (Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA). Demnach teilt die abgeleitete

Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners das Schicksal der originären Bewilligung

des EU-Bürgers (VGr, 25. Mai 2011, VB.2010.00718, E. 3.3; Marc Spescha

in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012,

Art. 3 Anhang I FZA N. 17). Gemäss FZA besteht bei

aufgelöster ehelicher Beziehung für drittstaatsangehörige Familienangehörige

ohne gemeinsame Kinder kein automatisches Verbleiberecht

(vgl. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie [EG] 2004/38 e contrario;

Andreas Kellerhals/Tobias Baumgartner, Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG, Textsammlung

und Einführung, Zürich/St. Gallen 2007, S. 6).

Nachdem die kinderlos gebliebene Ehe zwischen der schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin E

und dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. Juli

2013.

rechtskräftig geschieden wurde, kann sich dieser im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

nicht mehr auf Ansprüche gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Somit

kommt das Ausländergesetz zur Anwendung.

2.3

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft

aufgelöst bzw. aufgegeben, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1

AuG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine relevante Ehegemeinschaft

im Sinn dieser Bestimmung ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345

E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011,2C_155/2011, E. 3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer reiste am 12. Juni 2002 in die Schweiz ein und ersuchte

im Kanton H um Asyl. Das Gesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 7. Mai

2003.

abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz zu

verlassen. Am 28. Juli 2003 verheiratete er sich mit der unter

Vormundschaft stehenden Schweizerin I. In der Folge wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt. Am 24. Mai

2006.

wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

Am 14. Juli 2006

verheiratete er sich mit E (geb. 16. April 1981), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf die neue Ehe verlängert wurde.

3.2

Aufgrund

eines am 20. Juli 2010 beim Migrationsamt eingegangenen anonymen

Schreibens, gemäss welchem es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer

und E um eine Scheinehe handle, begann das Migrationsamt Abklärungen zu

treffen. Am 12. November 2010 fand eine polizeiliche Kontrolle in der

ehelichen Wohnung statt, worauf die Eheleute am 18. November 2010 getrennt

befragt wurden. Nachdem die ermittelten Indizien für eine Anklageerhebung

betreffend Eingehens einer Scheinehe bzw. Täuschung der Behörden nicht genügt

hatten, stellte die Staatsanwaltschaft Y das gegen den Beschwerdeführer und

dessen Ehefrau eingeleitete Strafverfahren mit Verfügung vom 1. März 2011

ein.

Am 5. Juli 2011 beauftragte das Migrationsamt die

Kantonspolizei eine neuerliche Kontrolle in der ehelichen Wohnung vorzunehmen.

Die Kantonspolizei führte darauf am 30. August 2011 eine weitere Kontrolle

durch und befragte am 8. September 2011 die Eheleute nochmals zu ihrer

Ehe. Am 30. Januar 2012 wurde F als Auskunftsperson polizeilich befragt.

Am 15. Juni 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.

4.

Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

Er erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist etwa der Fall,

wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der

Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder

als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen

lassen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).

4.1

Eine

Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein eingegangen worden ist, um

die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang

an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (vgl. Martina

Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9).

Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe,

wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die lediglich formell und ohne

Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft besteht

(vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft

ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung gelebt

wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGr, 23. Dezember

2010,2C_544/2010, E. 2.2).

4.2

Als Indiz

für das Eingehen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass

dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien

können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende

Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten

eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die

Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher

Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der

Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu

eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet

werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und

intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespielt sein, um Behörden zu täuschen (vgl. BGr, 4. Februar 2011,2C_841/2010,

E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht

bereits vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend

waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht

gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011,2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E.

3b).

4.3

Vorliegend

bestehen zwar gewisse Indizien, die eine Scheinehe nicht sogleich ausschliessen.

Ohne die Heirat mit E hätte dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und damit die Wegweisung aus der Schweiz gedroht. Andere

Tatsachen sprechen indessen gegen eine Scheinehe. So gehört E nicht zur

typischen Zielgruppe von Frauen, die von Ausländern erfahrungsgemäss bevorzugt

für Gefälligkeitsehen ausgesucht werden. Auch besteht zwischen den beiden kein

grosser Altersunterschied und konnte keine Vereinbarung einer Zahlung an E nachgewiesen

werden. Schliesslich konnte E eine plausible Erklärung für ihre Abwesenheit

anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 12. November 2010 angeben.

Demgemäss wurde das Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden

(Scheinehe) am 1. März 2011 eingestellt. Auch der Beschwerdegegner wirft

dem Beschwerdeführer nicht vor, er sei eine Scheinehe eingegangen. Zu prüfen

ist vielmehr, ob die Ehegemeinschaft während dreier Jahre Bestand hatte und der

Beschwerdeführer daraus einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

5.

5.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Berechnung des erforderlichen

Bestands der Ehegemeinschaft während dreier Jahre nur die Zeit der ehelichen

Haushaltsgemeinschaft und nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe

massgebend (BGr, 30. April 2010,2C_711/2009, E. 2.3.1 mit

Hinweisen). Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht im Sinn von Art. 49 AuG

ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnes

gegeben ist (BGr, 17. Januar 2011,2C_682/2010, E. 3.1).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1

AuG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und

ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli

2011,2C_155/2011, E. 3). Dass die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird, zeigt sich in erster Linie im Zusammenwohnen (BGE 136 II 113 E. 3.2;

BGr, 23. Dezember 2010,2C_544/2010, E. 2.2;

Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 50 N. 5).

Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG knüpft an den nach Art. 42 Abs. 1

AuG aus der Ehe bestehenden Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung an. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, die gut

integrierte ausländische Person nach einer gewissen Dauer der anspruchsbegründenden

Ehe in ihrem Vertrauen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu schützen.

Wird die eheliche Gemeinschaft jedoch aufgegeben, bevor ihre Dauer drei Jahre

erreicht hat, besteht kein Anspruch auf einen solchen Schutz; der Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt.

5.2

Die

Vorinstanzen kommen zum Schluss, dass zahlreiche Anhaltspunkte dafür sprechen,

dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit April 2009 in

rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine bloss noch formell bestehende Ehe berufe.

Sie stellen dabei wesentlich auf die Aussage von F ab, wonach dieser mit E von

April 2009 bis Januar 2011 eine eheähnliche Beziehung geführt habe. Ab April

2010.

hätten sie zudem in J zusammen gewohnt. Für den Zeitpunkt der Aufgabe der

ehelichen Gemeinschaft stellen die Vorinstanzen auf den Zeitpunkt der

angeblichen Aufnahme der Beziehung mit F und nicht auf den Zeitpunkt des

Auszugs von E aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ab.

5.3

Die

Ehegemeinschaft besteht, solange eine tatsächlich gelebte, eheliche Beziehung

und ein gegenseitiger Ehewillen vorliegen. Äusseres Kennzeichen einer

bestehenden Ehegemeinschaft ist in der Regel das Zusammenleben der Ehegatten in

einer Haushaltgemeinschaft. Leben die Ehegatten zusammen, so ist – abgesehen

von der rechtsmissbräuchlichen Aufrechterhaltung der Haushaltsgemeinschaft –

von einer bestehenden Ehegemeinschaft auszugehen (Martina

Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 16). Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der massgebliche Zeitpunkt für die

retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Regel die

Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGr, 9. Dezember 2009,2C_304/2009, E. 3.2).

5.4

Vorliegend

ist der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gemäss Angabe von F im April 2010

erfolgt. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft

nach aussen manifestiert. Die Ehe hat zu diesem Zeitpunkt schon mehr als drei

Jahre bestanden. Soweit die Vorinstanzen annehmen, die Ehegemeinschaft sei

bereits im April 2009 aufgeben worden, können sie sich einzig auf die Angaben

von F stützen. E bestreitet hingegen je mit F eine Beziehung gehabt oder mit

ihm zusammen gewohnt zu haben. F seinerseits konnte lediglich unbelegte Angaben

über die Aufnahme und Vertiefung der Beziehung machen. So konnte er keinen

gemeinsamen Mietvertrag mit E oder andere Dokumente vorweisen, welche eine

eheähnliche Beziehung zu ihr darzulegen vermöchten. Nach seiner Aussage gebe es

auch keine gemeinsamen Fotos mehr, da er diese alle vernichtet habe. Die

Behauptung von F, bereits ab April 2009 eine eheähnliche Beziehung mit E

geführt zu haben, ist somit in keiner Weise belegt. Zudem lässt sich aus den

Aussagen von F nicht entnehmen, was er genau unter dem Beginn der Beziehung zu E

versteht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann üblicherweise erst beim

Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung und nicht schon unmittelbar ab Aufnahme

einer (intimen) Beziehung von einer "eheähnlichen Beziehung"

gesprochen werden. Dafür, dass die Ehegatten E/A bereits seit dem 1. April

2009.

getrennt gelebt haben sollen, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.

5.5

Zwar mag

zutreffen, dass sich aus der Vorgeschichte des Beschwerdeführers Indizien für

ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ergeben. Das Eingehen der Ehe während

laufendem Asylverfahren mit der bevormundeten Schweizerin I, welche zu jenem

Zeitpunkt offenbar drogensüchtig war, deutet stark darauf hin, dass jene Ehe

nur zum Schein geschlossen wurde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer E

am 14. Juli 2006, bereits rund zwei Monate nach der gerichtlichen

Auflösung der Ehe mit I und nachdem ihm das Migrationsamt am 6. Juli 2006

mitgeteilt hatte, sein Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung werde

voraussichtlich abgewiesen, geheiratet hat, mag hierfür ein weiteres Indiz

sein. Dies vermag indessen – wie vorstehend unter E. 4.3 ausgeführt –

nichts daran zu ändern, dass es sich bei der Ehe mit E nicht um eine Scheinehe

handelte.

5.6

Der

Nachweis, dass die eheliche Gemeinschaft bereits vor dem Auszug von E aus der gemeinsamen

Wohnung und damit vor Ablauf der Dreijahresfrist nicht mehr bestanden habe,

lässt sich einzig gestützt auf die Aussage von F nicht erbringen. Auch wenn diese

in sich geschlossen wirkt, ist sie dennoch gänzlich unbelegt geblieben, weshalb

im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt werden darf. Die

Anordnung weiterer Abklärungen – wie etwa das Befragen der damaligen Arbeitskollegen

oder der Schwester von E – ist im heutigen Zeitpunkt angesichts dessen, dass

rückwirkend auf April 2009 das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung

nachzuweisen wäre, nicht mehr sinnvoll.

5.7

Für die

retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist somit frühestens

auf die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft abzustellen. Diese ist – auch unter Berücksichtigung

der Aussage von F – erst auf den April 2010 und damit nach Ablauf der Dreijahresfrist

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgt.

Unter diesen Umständen kann die vom Beschwerdeführer

aufgeworfene Frage nach der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Befragung von F

als Auskunftsperson offenbleiben.

6.

Der Rechtsanspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung setzt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

zudem voraus, dass eine erfolgreiche Integration besteht.

6.1

Der

Begriff der erfolgreichen Integration wird durch die in Art. 77 Abs. 4

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) nicht abschliessend genannten Kriterien näher umschrieben: Danach

liegt eine erfolgreiche Integration namentlich dann vor, wenn die ausländische

Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung

respektiert (lit. a). Weiter muss sie den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekunden

(lit. b). Massgebend für die Integration sind somit die Dauer der Anwesenheit,

die persönlichen Beziehungen zur Schweiz, die berufliche Situation, das persönliche

Verhalten und die Sprachkenntnisse (vgl. BGr, 30. November 2011,

2C_426/2011, E. 3 sowie BGr, 9. Dezember 2009,2C_304/2009, E.

3.3

). An die erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG werden geringere Anforderungen gestellt als an eine

überdurchschnittliche Integration als wichtiger Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00244, E. 3.2,

und 8. Mai 2012, VB.2012.00112, E. 4.4.2).

6.2

Der

Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2002 in der Schweiz. Am 1. Dezember

2003.

trat er eine erste Stelle als Produktionsangestellter bei der Firma K in L

an. Ab Februar 2004 bis 31. Januar 2008 war er bei der M GmbH bzw. N GmbH

in O als Hilfsarbeiter/Koch angestellt. Vom 14. November 2008 bis 30. Juni

2009.

arbeitete er als Mitarbeiter bei der P GmbH in Q. Danach war er vom

1.

Februar 2010 bis 30. April 2010 als Pizzaiolo im Restaurant R in S

tätig. Vom 1. Mai bis 15. Juni 2010 arbeitete er bei der Firma T in U

und vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 bei der Firma V GmbH

als Koch. Seit dem 1. Februar 2012 ist er als Geschäftsführer bei der

Firma W in X tätig.

Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz war der

Beschwerdeführer somit mehrheitlich berufstätig. Auch spricht er offenbar gut

deutsch. Gemäss dem bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar

2012.

wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2011

insgesamt elfmal auf eine Gesamtforderung von Fr. 12'313.35 betrieben.

Soweit ersichtlich hat er jedoch bisher gemäss Auskunft des Sozialdiensts O vom

13.

Januar 2012 keine Sozialhilfe bezogen.

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2003 vom Bezirksamt

Aarau wegen rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen

verurteilt. Diese Strafe steht im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise

und liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. Deutlich stärker ins Gewicht

fällt die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Y vom 24. Februar 2012

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung

um 25 km/h innerorts. Diese führte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je Fr. 40.-, wobei der Vollzug im Umfang von 10 Tagessätzen bei

einer Probezeit von 3 Jahren teilweise aufgeschoben wurde. Indessen

handelt es sich hierbei nicht um ein schweres Gewaltdelikt. Gemessen an der Höhe

der ausgesprochenen Strafe handelt es sich auch nicht um eine sonstige

schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass

sich der Beschwerdeführer vorher – abgesehen von der rechtswidrigen Einreise – über

einen Zeitraum von rund 10 Jahren wohlverhalten hat. Angesichts der langen

Aufenthaltsdauer, der guten wirtschaftlichen und sprachlichen Integration und

der Tatsache, dass er bisher keine Sozialhilfe bezogen hat, vermögen die beiden

strafrechtlichen Verurteilungen die erfolgreiche Integration und den Willen des

Beschwerdeführers zur Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung noch nicht

ernsthaft infrage zu stellen. Die Verneinung einer erfolgreichen Integration

und damit des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde sich

daher als unverhältnismässig erweisen.

Da somit bereits aufgrund des bestehenden Aktenstands von

einer erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

auszugehen ist, erübrigt sich der beantragte Beizug der Unterlagen des

Gastronomiebetriebs des Beschwerdeführers zur Dokumentation seiner

wirtschaftlichen Integration.

6.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers zusammen mit E

mindestens drei Jahre Bestand hatte und von einer erfolgreichen Integration

auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat daher gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(Art. 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat er den Beschwerdeführer für seine

Aufwendungen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen

(Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

3.

September 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni

2012.

werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'800.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…