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Entscheid

VB.2013.00688

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00688

16. Januar 2014Deutsch32 min

(URT.2014.15945)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Affoltern am Albis erteilte der C AG

mit Beschluss vom 21. Januar 2013 die baurechtliche Bewilligung für den

Neubau eines Bau- und Gartenmarkts mit 428 Parkplätzen (392 Kunden-

und 36 Angestelltenparkplätze) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse

in Affoltern am Albis.

Erwägungen

II.

Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) rekurrierte gegen

diesen Entscheid an das Baurekursgericht und beantragte eine Beschränkung des

Parkplatzangebots auf 205 (eventualiter 219) Kunden- und 36 Angestelltenparkplätze.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. September 2013

ab.

III.

Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 erhob der VCS

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Rekursentscheids und die Ergänzung der Baubewilligung mit einer

Nebenbestimmung, wonach das Parkplatzangebot auf maximal 219 Kunden- und

36.

Angestelltenparkplätze begrenzt werde und die entsprechend geänderten

Pläne vor Baubeginn einzureichen und bewilligen zu lassen seien. Eventualiter

sei die Baubewilligung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der

Baubewilligungsunterlagen und zu neuem Entscheid mit einer auf das Maximum der

korrekt nach kantonaler Wegleitung unter Anwendung der Berechnungsweise für

"Spezialnutzungen Einkaufszentren" limitierten Parkplatzzahl für die

Angestelltenplätze einerseits und die Kundenparkplätze andererseits an den

Gemeinderat Affoltern am Albis zurückzuweisen. Die Kosten des Rekursverfahrens

seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung

zu bezahlen. Subeventualiter sei für den Fall, dass die Beschwerde materiell

ganz oder teilweise abgewiesen würde, Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids

aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- zu reduzieren; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht schloss am 22. Oktober 2013 auf

Abweisung der Beschwerde. Die C AG stellte am 8. November 2013 den

Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VCS. Der Gemeinderat Affoltern am

Albis beantragte am 8. November 2013 die Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VCS. Mit Replik vom

12.

Dezember 2013 hielt der VCS an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der

Vorinstanz zuständig.

1.2

Das

Beschwerdeverfahren betrifft die Baubewilligung für einen der Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP) unterstehenden Neubau eines Einkaufszentrums. Der Beschwerdeführer ist

eine gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation, die zur Anfechtung von

Entscheiden über UVP-pflichtige Anlagen legitimiert ist (Art. 55 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 [USG] in Verbindung mit Art. 1 sowie dem

entsprechenden Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des

Umweltschutzes sowie Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die private

Beschwerdegegnerin plant die Erstellung eines Baumarkts mit Garten- und Baustoffmarkt,

sowie ein Baustoffabhollager. Das Baugrundstück weist eine Fläche von knapp

30'000 m2 auf und liegt in einem Teil der Industriezone, in dem

gemäss Art. 9.4 der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Affoltern

am Albis vom 21. Juni 2004 (BZO) verkehrsintensive Einrichtungen zulässig

sind.

3.

Das Bauvorhaben soll in ein lufthygienisch übermässig

belastetes Gebiet zu liegen kommen. Unbestritten ist auch, dass die übermässige

Luftbelastung zu einem erheblichen Teil durch den motorisierten

Individualverkehr und von einer Vielzahl von Quellen zusammen verursacht wird

(Entscheid der Vorinstanz, E. 3.5.2; Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts

der Koordinationsstelle für Umweltschutz [KofU] vom 22. Dezember 2010).

3.1

Steht fest oder ist zu erwarten, dass

schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere

Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der

Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert

angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a Abs. 1 USG).

Solche Massnahmenpläne sind für die Behörden verbindlich, die von den Kantonen

mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Sie unterscheiden Massnahmen, die

unmittelbar angeordnet werden können, von solchen, für welche die rechtlichen

Grundlagen noch zu schaffen sind (Art. 44a Abs. 2 USG). Diese

Anforderungen gelten insbesondere für übermässige Immissionen von Fahrzeugen

oder Verkehrsanlagen (vgl. Art. 9 Abs. 4, Art. 19 und

Art. 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

[LRV]).

3.2

Der Massnahmenplan Lufthygiene (Luftprogramm

1996; Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 1996 mit Ergänzung vom

30.

April 2002) sah unter "PV2 Parkraumbewirtschaftung"

Massnahmen zur Beschränkung des Parkplatzangebots vor, insbesondere die Empfehlung

an die Gemeinden, "ihre kommunalen Parkierungsvorschriften unter

Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten an die Wegleitung zur Regelung des

Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen der Baudirektion vom Oktober 1997

anzupassen" (Regierungsratsbeschluss vom 12. November 1997). Diese im

Massnahmenplan vorgesehenen Beschränkungen konnten die Gemeinden nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts bei überdurchschnittlichen Emittenten auch

ohne ihre Umsetzung im kantonalen oder kommunalen Recht als verschärfte

Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG direkt im

Baubewilligungsverfahren anordnen (BGE 124 II 272 E. 5c, BGr, 9. Juni

1998, URP 1998 Nr. 36, E. 3b; BGr, 14. Februar 2002, URP 2002

Nr. 30, E. 6; VGr, 7. November 2007, VB.2007.00091,

E. 2.1.1).

Der Massnahmenplan vom

19.

Juni 1996 wurde durch den Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 ersetzt

(Regierungsratsbeschluss vom 9. Dezember 2009). Diesem liegt das

"Szenario Fortschritt" zugrunde. Das Senken der Luftbelastung soll

sich primär auf die Förderung des technischen Fortschritts abstützen

(Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008, Kurzfassung, S. 16, www.luft.zh.ch).

Raumplanerische Massnahmen sollen zudem für eine möglichst gute Anbindung von

verkehrsintensiven Einrichtungen an das öffentliche Verkehrsnetz sorgen

(S. 16). Zudem sah Massnahme "V4 Parkierung und Verkehrserschliessung"

vor, dass die Erfordernisse der Luftreinhaltung bei der Teilrevision des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

zu den Parkierungsvorschriften und publikumsintensiven Einrichtungen zu

berücksichtigen sowie die Siedlungsentwicklung auf die Erschliessung mit öffentlichen

Verkehrsmitteln abzustimmen seien (Grundlagenbericht zum Massnahmenplan, Anhang

1, S. 14 [Massnahmenblatt V4]). Die erwähnte Massnahme PV2 des

aktualisierten Luftprogramms 1996 sollte jedoch bis zum Beschluss der kantonalen

Parkierungsvorschriften im Rahmen der Teilrevision des PBG weiterhin gelten.

Die Massnahme wurde also nicht realisiert oder abgeschrieben. Vielmehr sollte

sie in aktualisierter Form weitergeführt werden (Grundlagenbericht zum

Massnahmenplan, S. 55, sowie Anhang 1, S. 14 und Anhang 2,

S. 6). Gemäss Disp.-Ziff. I.B.1.e Abs. 4 des Regierungsratsbeschlusses

vom 9. Dezember 2009 betreffend Neufestsetzung des Massnahmenplans

Luftreinhaltung wird den Gemeinden daher weiterhin "empfohlen, ihre

kommunalen Parkierungsvorschriften unter Berücksichtigung der lokalen

Gegebenheiten an die Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen

Erlassen der Baudirektion vom Oktober 1997 anzupassen."

Hintergrund der

Teilmassnahme, wonach die Erfordernisse der Luftreinhaltung bei der Teilrevision

des PBG zu den Parkierungsvorschriften und publikumsintensiven Einrichtungen

berücksichtigt werden sollten, bildet zum einen der Umstand, dass die

Wegleitung formell nur empfehlenden Charakter hat und für die Gemeinden nicht

verbindlich ist. Dies ist mit Blick auf die mangelnde Rechtssicherheit sowie

Planungs- und Investitionssicherheit unbefriedigend. Zum anderen führt die

Anwendung der Wegleitung dazu, dass mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger

gut erschlossene Gebiete für die Investoren von verkehrsintensiven

Einrichtungen attraktiver werden, was sowohl aus lufthygienischen als auch

raumplanerischen Gründen unerwünscht ist. Entsprechend sollen solche Anlagen

mit raumplanerischen Instrumenten an zentrale, gut erschlossene Standorte

gelenkt werden, was Leitlinie 2 des kantonalen Richtplans entspricht

(Grundlagenbericht zum Massnahmenplan, Anhang 1, S. 16).

Dementsprechend sieht der vom Kantonsrat am 26. März 2007 festgesetzte

kantonale Richtplan, Teilplan Verkehr, die Bezeichnung von Eignungsgebieten für

verkehrsintensive Einrichtungen vor (Ziff. 4.4.3 lit. b).

Die vom Regierungsrat mit

Beschluss vom 28. März 2007 festgelegten Revisionsziele für die

Teilrevision des PBG zu den Parkierungsregelungen und publikumsintensiven

Einrichtungen sehen eine Vereinheitlichung der kommunalen Parkplatzbestimmungen

für den ganzen Kanton vor. Für besondere Nutzungen und für genau bezeichnete

Gebiete sollen diese Vorgaben allerdings über- oder unterschritten werden

können. Den Gemeinden soll zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, anstelle

der Zahl von Parkplätzen das Verkehrsaufkommen mittels Fahrtenmodell zu regeln

(Grundlagenbericht zum Massnahmenplan, Anhang 1, S. 17).

3.3

Der Massnahmenplan hat den Charakter einer

behördenverbindlichen Verwaltungsverordnung und bildet für sich allein keine

Grundlage für behördliche Massnahmen gegenüber Privaten. Wie erwähnt (E. 3.2),

lassen sich entsprechende Massnahmen aber direkt auf das USG abstützen, wenn

sie den Charakter von Verkehrs- oder Betriebsvorschriften im Sinn von Art. 12

Abs. 1 lit. c USG haben (BGE 125 II 129 E. 7b; 124 II 22

E. 4; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 3.3 mit

Hinweisen).

Der Massnahmenplan enthält

ausdrücklich lediglich eine Empfehlung an die Gemeinden, ihre kommunalen

Parkierungsvorschriften unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten an die

Wegleitung anzupassen (Disp.-Ziff. I.B.1.e Abs. 4 des

Regierungsratsbeschlusses vom 9. Dezember 2009 betreffend Neufestsetzung

des Massnahmenplans Luftreinhaltung). Eine in der Fassung des Massnahmenplans

vom 19. Juni 1996 ursprünglich enthaltene verbindlichere Formulierung zog

der Regierungsrat zurück, weil er zur Auffassung gelangt war, sie verletze die

den Gemeinden bei der Umsetzung von § 242 PBG zustehende Autonomie (vgl.

BGr, 3. Dezember 2004,1A.189/2004, E. 3.2; VGr, 5. Juli 2004,

VB.2004.00234, E. 4.6.3).

Die Wegleitung enthält

folglich keine verbindlichen Anordnungen. Ihr kommt lediglich richtunggebende

Bedeutung zu, indem sie zeigt, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen

Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00091,

E. 2.2.1). Dementsprechend geht das Verwaltungsgericht in seiner

bisherigen Rechtsprechung denn auch von einer blossen Befugnis der

kommunalen Behörden aus, direkt gestützt auf das USG eine Reduktion der Parkplatzzahl

im Sinn der Wegleitung anzuordnen (vgl. dazu 30. Mai 2012, VB.2011.00624,

E. 3.2.3 mit Hinweisen = BEZ 2012 Nr. 37). Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Rechtsprechung.

Insbesondere war die Frage, ob eine Pflicht bestehe, die kantonale Wegleitung

anzuwenden, im Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2009.00091 vom

23.

September 2009, auf das der Beschwerdeführer verweist, nicht zu

beantworten. Der Streit drehte sich dabei vielmehr darum, ob die zu

beurteilende Anlage als Neuanlage zu qualifizieren war (VGr, 23. September

2009, VB.2009.00091, E. 3). Nachdem die Baurekurskommission dies bejaht

hatte, ermittelte sie die bewilligungsfähige Parkplatzzahl anhand der

kantonalen Wegweisung, was die Bauherrschaft vor Verwaltungsgericht nicht beanstandete

(VGr, 23. September 2009, VB.2009.00091, E. 4).

3.4

Das

Bundesgericht erwog in BGE 124 II 272 E. 5, es erscheine "fraglich,

ob ein gänzlicher Verzicht auf Parkplatzbeschränkungen auch für Bauvorhaben mit

überdurchschnittlichen Emissionen bis zum Ablauf der den Gemeinden eingeräumten

Umsetzungsfristen ermessensfehlerfrei wäre" (E. 5d). Die Frage, ob

die Gemeinde zur Anwendung der Richtlinie hätte verpflichtet werden können,

brauchte das Bundesgericht in jenem Fall jedoch nicht abschliessend zu

beantworten. Auch das Bundesgericht schloss die Ermittlung der zulässigen

Parkplatzzahl in Anwendung der Richtlinie jedenfalls dann aus, wenn die anwendbaren

kommunalen Vorschriften die "Konkretisierung des kantonalen Massnahmenplans

hinsichtlich der angestrebten Parkraumbeschränkung" darstellen (BGr,

3.

Dezember 2004,1A.189/2004, E. 3.4).

3.5

Vorliegend

steht eine individuell-konkrete Massnahme zur verschärften Emissionsbegrenzung

zur Diskussion. Eine solche ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn es

sich bei der zu beurteilenden Anlage um einen überdurchschnittlichen Emittenten

handelt (vgl. BGE 124 II 272 E. 4a mit Hinweisen; VGr, 30. Mai 2012,

VB.2011.00624, E. 3.2.1 = BEZ 2012 Nr. 37). Dieses Kriterium

basiert auf den Grundsätzen der Koordination, der Lastengleichheit und der

Rechtssicherheit. Diese verlangen, dass Emissionsbegrenzungen grundsätzlich

nicht isoliert anzuordnen, sondern durch einen Massnahmenplan (vgl. vorstehend,

E. 3.1) zu koordinieren sind. Die Begrenzung von Emissionen, die

typischerweise mit Anlagen in einer bestimmten Zone verbunden sind, erfordert

daher in der Regel die Anpassung der Nutzungsplanung. Es sind mithin in erster

Linie raumplanerische Festlegungen gefragt. Ist jedoch eine Anlage zu

beurteilen, deren Emissionen über den in der betroffenen Zone zu erwartenden

Durchschnitt hinausgehen, steht eine isolierte Anordnung von

Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Baubewilligungsverfahren nicht im Widerspruch

zum Rechtsgleichheitsgebot und zur Planbeständigkeit. Kann sich eine solche Anordnung

zudem auf einen Massnahmenplan abstützen, wird auch den Grundsätzen der Koordination

und der Lastengleichheit Rechnung getragen (zum Ganzen: VGr, 30. Mai 2012,

VB.2011.00624, E. 3.2.1 = BEZ 2012 Nr. 37).

4.

Der Beschwerdeführer verlangt die Ermittlung der

zulässigen Anzahl Parkplätze nach der Wegleitung der Baudirektion des Kantons

Zürich zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen von Oktober

1997.

(Wegleitung). Zunächst begründet der Beschwerdeführer dies damit, dass der

Gemeinderat die fragliche Richtlinie in einem anderen Fall angewendet habe,

weshalb das Gebot der Rechtsgleichheit verlange, die Richtlinie auch im

vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen (dazu sogleich, E. 5).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Bauvorhaben sei als

überdurchschnittlicher Emittent im Sinn der massgeblichen Rechtsprechung zu

qualifizieren, weshalb verschärfte Emissionsbegrenzungsmassnahmen anzuordnen

seien (E. 6).

5.

Gemäss Art. 30.3 BZO "wird die erforderliche Anzahl

von Abstellplätzen von Fall zu Fall, gestützt auf die Wegleitung der kant.

Baudirektion (Oktober 1997), festgelegt." Zwischen den Parteien ist

umstritten, ob daraus eine Parkplatzbeschränkung abzuleiten ist, ob die

Bestimmung mithin nicht nur das erforderliche Minimum an Abstellplätzen,

sondern auch das zulässige Maximum regelt.

5.1

Die

Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, es handle sich bei dieser

Vorschrift um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, bei dessen Anwendung

und Auslegung der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zukomme (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.4; vgl. auch VGr,

29.

Mai 2013, VB.2012.00860, E. 4.5 mit Hinweisen). Es trifft

auch zu, dass sowohl der Wortlaut als auch die systematische Stellung von

Art. 30.3 BZO nahelegen, dass lediglich der Pflichtbedarf an

Abstellplätzen geregelt werden soll. Eine Maximalzahl wird hingegen nicht

festgelegt.

5.2

Aus der

ein anderes Bauvorhaben betreffenden Bewilligung des Gemeinderats Affoltern am

Albis vom 8. Juli 2013 kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, der Gemeinderat

habe Art. 30.3 in anderen Fällen "entsprechend der kantonalen

Massnahmenplanung" dahingehend interpretiert, dass sie auch die zulässige

Maximalzahl an Parkplätzen regle. Der Gemeinderat führte in jener Bewilligung –

wie auch in der vorliegend zu beurteilenden – aus, welcher Parkplatzbedarf sich

aus der Wegleitung ergebe und welche konkrete Zahl die Bauherrschaft beantragt

hatte. Da diese Zahl in jenem Fall innerhalb des Rahmens der Wegleitung lag,

brauchte sich der Gemeinderat – soweit keine entsprechenden Anhaltspunkte

bestanden – nicht dazu zu äussern, ob die kantonale Massnahmenplanung eine Reduktion

verlange. Der Fall ist insofern nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.

5.3

Dass Art. 30.3

BZO (auch) in Bezug auf die maximal zulässige Anzahl von Parkplätzen auf die

Wegleitung verweisen würde, ist nach dem Gesagten – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. Dies kann sich insbesondere nicht aus

der Wegleitung selber ergeben. Auch ein ausdrückliches Wegbedingen der Wegleitung

durch den kantonalen Gesetzgeber war dementsprechend nicht erforderlich.

Aus Art. 30.3 BZO kann somit keine Pflicht abgeleitet

werden, die Parkplatzzahl zu reduzieren. Es bleibt hingegen zu prüfen, ob die

umweltrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts bzw. die kantonale

Massnahmenplanung vorliegend eine Reduktion der Parkplätze verlangt.

6.

Der Gemeinderat Affoltern

am Albis lehnte eine – vom AWEL bzw. der KofU beantragte – auf die erwähnte Wegleitung

gestützte Reduktion der Parkplatzzahl mit der Begründung ab, dass das

Baugrundstück in demjenigen Teil der Industriezone liege, in dem verkehrsintensive

Einrichtungen gestützt auf Art. 9.4 BZO zulässig seien. Diese Festsetzung

basiere auf eingehenden Abklärungen und einer aufeinander abgestimmten

Entwicklung von Siedlung und Verkehr. Art. 9.4 BZO enthalte denn auch die

notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung eines genügenden Verkehrsflusses und

zur Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben. Insbesondere enthalte

Art. 9.4 BZO verbindliche Fahrtenbeschränkungen und sehe Massnahmen zu

deren Durchsetzung vor. Die Frage, ob überdurchschnittliche

Schadstoffemissionen zu erwarten seien, dürfe nicht mit Blick auf die ganze

Industriezone beantwortet werden. Massgeblich sei nur jener Teil, in dem

verkehrsintensive Einrichtungen zugelassen seien.

Die Vorinstanz bestätigte,

dass nur auf die in der Zone für verkehrsintensive Einrichtungen

durchschnittlich zu erwartenden Emissionen abzustellen sei. Es sei nicht von

einem überdurchschnittlichen Emittenten auszugehen, weshalb kein Grundlage für

die unmittelbare Anwendung der Wegleitung bestehe (Entscheid der Vorinstanz,

E. 3.5.4).

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass auch in jenem Teil

der Industriezone, in dem verkehrsintensive Einrichtungen zulässig blieben,

auch nicht verkehrsintensive Nutzungen weiterhin zulässig seien. Diesen

gegenüber sei das strittige Projekt ein überdurchschnittlicher Emittent.

6.2

Die

Vorinstanz stützte sich massgeblich auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts

VB.2011.00624 vom 30. Mai 2012. Soweit der Beschwerdeführer die dortigen

Erwägungen des Verwaltungsgerichts als fragwürdig erachtet, ist vorweg

festzuhalten, dass das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde

abgewiesen hat (BGr, 12. September 2013,1C_405/2012). Es besteht keine

Veranlassung, die einlässlich begründeten Erwägungen zur Frage des überdurchschnittlichen

Emittenten, die das Verwaltungsgericht im angesprochenen Entscheid machte (VGr,

30.

Mai 2012, VB.2011.00624, E. 3.2 = BEZ 2012 Nr. 37), in grundsätzlicher

Weise zu überdenken. Hingegen bleibt zu prüfen, ob die tatsächliche

Ausgangslage im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung führen

muss.

6.3

Das Bundesgericht erwog im erwähnten Entscheid

(BGr, 12. September 2013,1C_405/2012, E. 3.2.2), soweit es

rechtmässig sei, innerhalb einer Nutzungszone eine Sondernutzungszone zu

errichten, in der grösstenteils publikumsintensive Einrichtungen angesiedelt

würden, sei es grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, für die Einstufung der

Emissionsintensität eines Bauprojekts auf den Durchschnitt der

Sondernutzungszone abzustellen. Da dies allerdings zwangsläufig zu erhöhten

Emissionswerten führe, sei durch anderweitige geeignete Massnahmen sicherzustellen,

dass die Emissionen insgesamt ein lufthygienisch vertretbares Mass nicht

überschritten. Wenn eine solche Emissionsbegrenzung gewährleistet sei, komme es

aus Sicht des Bundesrechts nicht darauf an, ob sich die getroffenen Massnahmen

strikt nach den kantonalen Vorgaben (wie der Zürcherischen Wegleitung)

richteten oder eine andere geeignete Lösung getroffen werde.

6.4

Vorliegend hat die Gemeinde Affoltern am Albis

innerhalb der Industriezone eine speziell gekennzeichnete Zone für

verkehrsintensive Einrichtungen bezeichnet. Verkehrsintensive Einrichtungen –

wie das zu beurteilende Bauvorhaben – sind nur innerhalb dieser Zone zulässig

(Art. 9.4.1 BZO). Für die Definition solcher Einrichtungen verweist die

BZO auf Pt. 4.4.1.a des kantonalen Richtplans (Verkehr). Demnach gelten

als verkehrsintensive Einrichtungen im Grundsatz Einzelobjekte und Anlagen mit

räumlich oder erschliessungstechnisch zusammenhängenden Gebäuden, die

wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben und an

mindestens 100 Tagen pro Jahr mehr als 3'000 Fahrten (Summe der Zu- und

Wegfahrten) von Personenwagen erzeugen. Gemäss Art. 9.4.3 BZO sind bis zur

Realisierung einer zweiten Autobahnquerung beim Anschluss Affoltern am Albis

auch in der speziellen Zone für verkehrsintensive Einrichtungen nur solche

zulässig, die höchstens 4'000 Fahrten pro Tag erzeugen. Wird diese

Fahrtenzahl an mehr als 25 Tagen pro Jahr überschritten, hat die

Baubehörde die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, damit die maximale

Fahrtenzahl wieder eingehalten wird. Als mögliche Massnahme zählt

Art. 9.4.3 BZO unter anderem die Erhöhung der Parkgebühren im Rahmen der

Parkplatzbewirtschaftung, die Reduktion der Parkplätze und die Dosierung der

Ausfahrten von den Fachmarktbetreibern auf.

Die von der Gemeinde Affoltern am Albis ausgeschiedene

Zone für verkehrsintensive Einrichtungen erstreckt sich nur über einen kleinen

Teil der Industriezone, in der stark störende Betriebe und Anlagen,

insbesondere auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind, wobei

Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs oder Zusammenfassungen von

solchen insgesamt höchstens 500 m2

Verkaufsfläche aufweisen dürfen (Art. 9.1 und 9.2 BZO). Entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers ist in den Bestimmungen unter Art. 9.4 BZO damit mit

der Vorinstanz eine – nicht unwesentliche – Beschränkung von verkehrsintensiven

Einrichtungen zu erblicken (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.5.4).

Die kommunalen Behörden haben damit den Vorgaben des

Massnahmenplans Rechnung getragen, indem sie die Zulässigkeit

verkehrsintensiver Einrichtungen auf die Zone für verkehrsintensive

Einrichtungen beschränkt haben. Nicht beantwortet ist damit allerdings die

Frage, ob die Emissionen insgesamt ein lufthygienisch vertretbares Mass nicht

überschreiten (vgl. vorstehend, E. 6.3; BGr, 12. September 2009,

1C_405/2012, E. 3.2.1) bzw. der hervorgerufene Verkehr auf ein

umweltverträgliches Mass limitiert wird (BGr, 12. September 2009,

1C_405/2012, E. 3.2.2). Insofern ist es nicht widersprüchlich, dass die

Vorinstanz festgehalten hat, die nutzungsplanerischen Massnahmen stünden mit

dem Massnahmenplan sowie der Richtplanung im Einklang, würden den

lufthygienischen Anforderungen jedoch nicht hinreichend gerecht (Entscheid der

Vorinstanz, E. 3.5.5). Insbesondere ging die Vorinstanz zutreffend nicht

von einer emissionsbeschränkenden Wirkung einer Ausfahrtsdosierung und

Fahrtenbeschränkung aus. Diese ist verkehrstechnisch motiviert, weshalb die mit

Beschluss des Gemeinderats vom 4. November 2013 vorgenommene wiedererwägungsweise

Änderung von Disp.-Ziff. I.6 der angefochtenen Baubewilligung für das

vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung ist. Dasselbe gilt dementsprechend

für die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik.

6.5

Die

Zuweisung von in der Industriezone überdurchschnittlichen Emittenten in einen

speziell ausgeschiedenen Teil derselben allein vermag die Emissionen insgesamt

noch nicht zu reduzieren. Eine solche Wirkung ist erst dann zu erwarten, wenn

etwa – wie im erwähnten Fall VB.2011.00624 – der Bau von zusätzlichen

Verkaufsflächen begrenzt und so der von diesen hervorgerufene Verkehr auf ein

umweltverträgliches Mass limitiert wird (BGr, 12. September 2013,

1C_405/2012, E. 3.2.3).

Dieselbe Wirkung darf erwartet werden, wenn die Spezialnutzungszone

für verkehrsintensive Einrichtungen im Verhältnis zur gesamten Industriezone

derart klein ist, dass sich nur wenige (überdurchschnittliche Emissionen auslösende)

publikumsintensive Einrichtungen ansiedeln können. Wenn sich in der Spezialnutzungszone

deutlich weniger verkehrsintensive Einrichtungen ansiedeln können, als ohne

dieselbe in der gesamten Industriezone zu erwarten gewesen wären, geht mit der

erwähnten Beschränkung von verkehrsintensiven Einrichtungen (vorstehend

E. 6.4) auch eine Limitierung des von diesen verursachten Verkehrs einher.

Der massgebliche Emissionsdurchschnitt steigt in der Spezialnutzungszone

weniger stark, als er im Rest der Industriezone sinkt. Dementsprechend kann der

massgebliche Emissionsdurchschnitt in der Spezialnutzungszone nicht gleich sein

wie in der gesamten Industriezone. Verschärfte Emissionsbegrenzungsmassnahmen

für einzelne Anlagen müssen vielmehr erst dann angeordnet werden, wenn diese

deutlich mehr Verkehr verursachen als andere verkehrsintensive Anlagen. Nur bei

solchen würden das Rechtsgleichheitsgebot und die Planbeständigkeit mit

einzelfallbezogenen Emissionsbegrenzungsmassnahmen nicht infrage gestellt (vgl.

BGE 124 II 272 E. 4c/ee).

Gerade dass die Spezialnutzungszone im Verhältnis zur

gesamten Industriezone "deutlich untergeordnet" ist, führt nach dem

Gesagten zu einer emissionsbegrenzenden Wirkung. Es kann darin daher weder eine

Umgehung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch eine Vereitelung von

Bundesrecht erblickt werden. Dass ein Fachmarkt

wie der vorliegend zu beurteilende bezogen auf die ganze Industriezone als

überdurchschnittlicher Emittent zu qualifizieren wäre, ändert daran nichts.

Vielmehr wäre dann eine Vielzahl solcher Einrichtungen möglich gewesen, weshalb

eine lastengleiche Emissionsbegrenzungsmassnahme angebracht gewesen wäre. Durch

die Ausscheidung der für verkehrsintensive Einrichtung vorgesehenen Zone wird

die Anzahl solcher Einrichtungen vermindert, weshalb (weitere)

Emissionsbegrenzungsmassnahmen einer besonderen Begründung bedürften.

6.6

Für den

vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zutreffend auf die relativ geringe Ausdehnung

der fraglichen Zone und auf den Umstand hingewiesen, dass das Bauvorhaben

bereits mehr als einen Fünftel der Fläche derselben ausmacht und der Gemeinderat

bereits die Erstellung eines weiteren Gewerbegebäudes bewilligt hat. Dieses

Projekt betrifft das Grundstück Kat.-Nr. 02 das sich über rund

38'000 m2

erstreckt (gemäss GIS-ZH). Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben, bei dem

montags bis freitags mit durchschnittlich etwa 2'980 Fahrten und samstags mit

durchschnittlich rund 3'780 Fahrten gerechnet wird (Entscheid der

Vorinstanz, E. 3.5.3), kann unter diesen Umständen nicht als überdurchschnittlicher

Emittent qualifiziert werden, zumal nach der Realisierung der zweiten Autobahnquerung

und der Verlegung von Buslinien auch Einrichtungen erlaubt sein werden, die

mehr als 4'000 Fahrten erzeugen.

In der – auf die Verkehrsplanung abgestimmten – Zone für

verkehrsintensive Einrichtungen sind nach dem Gesagten zwar nicht alle solchen

unbesehen als nicht überdurchschnittliche Emittenten zu betrachten. Beim

vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben hat dies die Vorinstanz jedoch zu Recht

bejaht (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.5.4, S. 12). Der Einwand des

Beschwerdeführers, dass in der Zone für verkehrsintensive Einrichtungen auch

nicht verkehrsintensive Nutzungen weiterhin zulässig seien, erweist sich damit

als unbegründet.

7.

Die Vorinstanz erachtete eine Reduktion der

Fahrzeugabstellplätze in Anwendung der kantonalen Wegleitung selbst dann als

unnötig, wenn es sich bei der projektierten Anlage um einen

überdurchschnittlichen Emittenten im Sinn der Rechtsprechung handeln würde (Entscheid

der Vorinstanz, E. 3.6). Die von der Bauherrschaft zur Ermittlung der

Parkplatzzahl beigezogene VSS-Norm SN 640 281 stelle nach der

Rechtsprechung ein geeignetes Instrument zur Ermittlung eines zweckmässigen

Parkplatzangebots dar, das grundsätzlich auch den umweltrechtlichen Anliegen

Rechnung trage. Eine (weitere) Reduktion der Parkplatzzahl könne nur soweit

verlangt werden, als diese Massnahme auch tatsächlich wirksam und

verhältnismässig sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.6.2). Eine ins

Gewicht fallende Steigerung der an sich schon geringen absoluten Anzahl ÖV/LIV

(langsamer Individualverkehr)-Kunden sei unter den vorliegenden Gegebenheiten

unwahrscheinlich und jedenfalls mit grossen Unsicherheiten behaftet. Demgegenüber

bestehe das erhebliche Risiko, dass weniger Parkplätze zu unerwünschten

Effekten (Rückstau, Suchverkehr, Ausweichfahrten) führen und das Ziel, die

Emissionen zu beschränken, verfehlt würde (Entscheid der Vorinstanz,

E. 3.6.7). Damit sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass ein

angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen einer weiter gehenden Parkplatzreduktion

und der Schwere der damit offensichtlich verbundenen Nachteile gewahrt sei.

7.1

Die von

der Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden.

Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorinstanz stützte

sich dabei auf die im Auftrag des BAFU und des ARE erarbeitete Wirkungsanalyse

von Ernst Basler + Partner / Interface Politikstudien vom 25. September

2012.

(im Folgenden: Wirkungsanalyse BAFU/ARE) sowie auf das Rundschreiben der

beiden Bundesämter zum Projekt "Effektivität und Effizienz von

verkehrslenkenden Massnahmen bei verkehrsintensiven Einrichtungen" vom

9.

April 2013 (im Folgenden: Rundschreiben BAFU/ARE; beide Dokumente publiziert

auf www.bafu.admin.ch). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einem

"peripheren" Standort sprach, an dem der Verkehr zu einer

verkehrsintensiven Einrichtung in erster Linie Autoverkehr sei (Entscheid der

Vorinstanz, E. 3.6.6), ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

– nicht zu beanstanden. Diese Begriffsverwendung entspricht jener der dabei

zitierten Wirkungsanalyse (Wirkungsanalyse BAFU/ARE, S. 10). In diesem

Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei der Verkehrsmittelwahl

weniger von Bedeutung ist, was tatsächlich eingekauft wird und meistens in zwei

Tragtaschen Platz findet, sondern was möglicherweise eingekauft wird

(spontaner Grosseinkauf; vgl. Wirkungsanalyse BAFU/ARE, S. 2 und 7).

Angesichts der zu Recht betonten Unsicherheit bezüglich der

von einer Parkplatzreduktion zu erwartenden Wirkung hat die Vorinstanz die

Verhältnismässigkeit einer solchen zu Recht verneint (vgl. dazu auch Christoph

Meyer/Felix Hafner, Anforderungen an umweltrechtliche Massnahmen zur

Emissionsbegrenzung bei verkehrsintensiven Einrichtungen, AJP 2013,

S. 1495 ff., 1501 mit Hinweisen). Dabei durfte sie auch die

vorhandene bzw. geplante Ausgestaltung der ÖV-Erschliessung würdigen (Entscheid

der Vorinstanz, E. 3.6.6). Ihre diesbezüglichen Ausführungen, mit welchen

sie nicht infrage stellte, dass die Anforderungen der ÖV-Güteklasse C

erfüllt sind, geben denn auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

zu keinen Beanstandungen Anlass.

7.2

Der Einwand des Beschwerdeführers, die

Vorinstanz habe der Stellungnahme der KofU, die sich für eine Reduktion der

Parkplätze in Anwendung der Wegleitung ausgesprochen habe, zu Unrecht nicht als

sachverständige Stellungnahme zum Parkplatzbedarf bezeichnet, ist unbegründet.

Von gesicherten Erkenntnissen in Bezug auf Parkraumbeschränkungen kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht gesprochen werden (vgl.

etwa Wirkungsanalyse BAFU/ARE, S. 2; Metaevaluation, S. 26 f.).

Dementsprechend trifft es nicht zu, dass von der Beurteilung der KofU nicht

ohne triftige Gründe abgewichen werden dürfte (VGr, 14. September 2011,

VB.2011.00055, E. 7.1). Hinzu kommt, dass sich der Beurteilung des

Umweltverträglichkeitsberichts der KofU vom 22. Dezember 2010 bzw. der

entsprechenden Stellungnahme des AWEL vom 23. November 2010 keine Begründung

dafür entnehmen lässt, weshalb das Parkplatzangebot gemäss der kantonalen

Wegleitung zu begrenzen sei. Ebenso wenig finden sich Ausführungen betreffend

die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme.

7.3

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht über die im

Kanton Zürich geltende Rechtslage hinweggesetzt indem sie die VSS-Norm SN

640.

281 als geeignetes Instrument zur Ermittlung eines zweckmässigen

Parkplatzangebots bezeichnete, das grundsätzlich auch den umweltrechtlichen

Anliegen Rechnung trage. Dies folgt zunächst aus dem nicht verpflichtenden

Charakter der Wegleitung (vorstehend, E. 3.3). Sodann ist zu berücksichtigen,

dass die Wegleitung als Anleitung zur Ausarbeitung kommunaler Parkplatzverordnungen

konzipiert war, wobei von einer relativ raschen Umsetzung ausgegangen worden

sein dürfte. Zu den diesbezüglichen vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen

der Baurekurskommission IV (heute: Baurekursgericht) vom 14. Mai 2009

(BEZ 2010 Nr. 12 E. 4.3), wonach es unerheblich sei, dass

die der Wegleitung inhaltlich zugrunde liegende VSS-Norm SN 641 400

mittlerweile durch die neue VSS-Norm SN 640 281 ersetzt worden sei,

hatte das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2009

(VB.2009.00326) im Übrigen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers –

nicht zu befinden (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00326, E. 4).

7.4

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht eine unzulässige Voranwendung

des Gesetzesentwurfs zur PBG-Revision vor. Die Vorinstanz wies im Rahmen der

vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung lediglich auf die grosse Bedeutung

raumplanerischer Massnahmen hin, denen bei der PBG-Revision Rechnung getragen

werden sollte (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.6.5). Dies kommt denn auch

im Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2013 (RRB Nr. 1424/2013,

publiziert auf www.rrb.zh.ch) zum Ausdruck, mit dem auf die Revision des PBG in

Bezug auf Parkierungsregelungen und stark verkehrserzeugende Nutzungen

verzichtet wurde.

7.5

Schliesslich

ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall nicht

unterbleiben darf (vgl. Rundschreiben BAFU/ARE, S. 3). Der

Beschwerdeführer geht daher zu Unrecht davon aus, die emissionsbeschränkende

Wirkung der Parkplatzreduktion durch die Anwendung der kantonalen Wegleitung

als solcher sei im Einzelfall nicht zu überprüfen. Dem Antrag des AWEL lässt

sich denn auch keine "konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung" in Bezug

auf den vorliegenden Fall entnehmen. Dementsprechend hat die Vorinstanz

richtigerweise darauf hingewiesen, dass die emissionsbeschränkende Wirkung

einer weiter gehenden Parkplatzreduktion im vorliegenden Fall nicht abschätzbar

sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.6.7). Dabei kommt der Frage, ob von einem

ÖV/LIV-Kunden-Anteil von 5 % oder von 10 % ausgegangen wird, keine

entscheidende Bedeutung zu.

8.

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Gründen der

Rechts- und Vollzugssicherheit müsse die Maximalzahl der projektierten

Beschäftigtenparkplätze in der Baubewilligung selbst festgehalten werden.

8.1

Die Beschwerdeantworten

der Beschwerdegegnerschaft gehen auf diesen Punkt nicht ein. Auch die

Vorinstanz hatte sich zu dieser bereits im Rekurs aufgeworfenen Frage nicht

geäussert.

8.2

Gemäss

Disp.-Ziff. I.1.14 der Baubewilligung ist die Bauherrschaft verpflichtet,

vor Baubeginn das Detailkonzept der Parkplatzbewirtschaftung der

Hochbauabteilung zur Prüfung und zur Genehmigung einzureichen. Dieses Konzept

hat auch die Trennung der Kunden- und Beschäftigtenparkplätze aufzuzeigen.

8.3

Aus der

Baueingabe ergibt sich zwar die von der Bauherrschaft projektierte Anzahl von

36.

Beschäftigtenparkplätzen (Baugesuchsformular, S. 2). In den bewilligten

Plänen werden diese jedoch nicht ausgeschieden. Im Verkehrsplan findet sich

vielmehr sowohl bei den 270 Abstellplätzen in der Tiefgarage wie auch bei den

158.

Abstellplätzen im Freien der Vermerk "Kunden + Personal".

Die Festlegung der Parkplatzzahl für Kunden und Beschäftigte hat jedoch im

Rahmen der Baubewilligung zu erfolgen. Sie kann nicht etwa erst bei der

Detailkonzipierung gemäss Disp.-Ziff. I.1.14 der Baubewilligung

vorgenommen werden.

Dementsprechend ist Disp.-Ziff. I.1.14 der

Baubewilligung dahingehend zu ergänzen, dass das einzureichende Detailkonzept

der Parkplatzbewirtschaftung auch die Trennung der 392 Kunden- und 36

Beschäftigtenparkplätze aufzuzeigen hat.

9.

Der Beschwerdeführer

beanstandet die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr von

Fr. 11'000.-. Der Beschwerdeführer habe ausschliesslich in Übereinstimmung

mit dem diesbezüglichen Antrag der kantonalen Umweltschutzfachstellen die

Reduktion der Parkplatzzahl verlangt. Von einem sehr grossen Streitinteresse,

wie es die Vorinstanz behaupte, könne keine Rede sein. Die Baukosten von

Fr. 20'000'000.- seien zur Beurteilung des Streitinteresses im

vorliegenden Fall irrelevant. Das finanzielle Interesse an 173 Kundenparkplätzen

sei weder aktenkundig noch von der Vorinstanz näher substanziiert. Umso

grösseres Gewicht komme dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich

den öffentlichen Interessen des Umweltschutzes zum Durchbruch verhelfen wolle.

9.1

Gemäss

§ 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand,

nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-

bis Fr. 50'000.-.

Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur

Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben

Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Gemäss § 3 GebV VGr richtet sich

die Gerichtsgebühr in Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach diesem, wobei

Abs. 1 eine Tabelle enthält, welche der Streitwerthöhe, abgestuft in neun

Klassen, einen "Regel-Gerichtsgebühren-Rahmen" (Marginalie:

Grundgebühr) zuordnet. In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr

gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis

Fr. 50'000.-. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV VGr kann die Gerichtsgebühr

in besonders aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht verdoppelt werden.

Dispositiv

Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf

einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr). Wird der

Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet, kann die Gebühr bis

auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr).

Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im

Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8; vgl. auch VGr,

26. November 2008, VB.2008.00309, E. 8.1).

9.2 Die

Bestimmung des tatsächlichen Streitinteresses ist regelmässig schwierig. Dem

trägt § 3 Abs. 3 GebV VGr durch den Verzicht auf eine Abs. 1

entsprechende Abstufung Rechnung. Dies ändert aber nichts daran, dass zunächst

das tatsächliche Streitinteresse zu ermitteln und danach die Gerichtsgebühr wie

in Fällen mit entsprechendem Streitwert festzusetzen ist. Zwar spricht der

Wortlaut von § 2 GebV VGr, welche Bestimmung die für die Bemessung der

Gerichtsgebühr massgeblichen Faktoren nennt, für deren Gleichwertigkeit. Aus

§ 3 Abs. 1 GebV VGr ergibt sich jedoch, dass bei Verfahren mit

bestimmbarem Streitwert zunächst allein aufgrund desselben ein Gebührenrahmen

zu ermitteln und den übrigen Faktoren in der Regel nur innerhalb dieses Rahmens

Rechnung zu tragen ist. Der Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache

kommt mithin zentrale Bedeutung für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zu. Dies

muss auch bei den Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert gelten. Ungeachtet der

Schwierigkeiten, welche die Ermittlung des tatsächlichen Streitinteresses mit

sich bringen kann, hat die festgesetzte Gerichtsgebühr dazu in einem

angemessenen Verhältnis zu stehen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624,

E. 5.5.2).

9.3 Die

Vorinstanz berücksichtigte gemäss Erwägung 5 ihres Entscheids auf der

einen Seite, dass "das tatsächliche Streitinteresse an 173 Kundenabstellplätzen

für einen mit rund Fr. 20 Mio. Baukosten veranschlagten Fachmarkt

sehr gross" sei. Auf der anderen Seite trug sie der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts Rechnung, wonach "die Gerichtsgebühren für Verbände

gegebenenfalls reduziert anzusetzen [seien], weil diese öffentliche Interessen

vertreten" würden.

In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz diesbezüglich

sodann aus, das tatsächliche Streitinteresse an den 173 strittigen

Kundenparkplätzen bestehe darin, die für den wirtschaftlichen Betrieb des

Fachmarkts erforderlichen Kundenfrequenzen und Erträge zu erreichen. Die

Baukosten von Fr. 20 Mio. würden einen Anhaltspunkt zu den erheblichen

finanziellen Interessen darstellen, die mit dem Vorhaben verbunden seien, und

folglich auch zur Tragweite eines reduzierten Parkplatzangebots, das die

Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens womöglich auf Jahrzehnte hinaus schmälere.

Im Weiteren sei die Gerichtsgebühr durch den hohen Zeitaufwand und die

komplexen Fragestellungen gerechtfertigt.

9.4 Der

Hauptantrag des Beschwerdeführers richtete sich im Rekursverfahren auf eine Reduktion

der bewilligten Kundenparkplätze um 187 Plätze. Dies entspricht einer

Reduktion um gut 43 %. Ungeachtet der nicht exakt feststellbaren

wirtschaftlichen Auswirkungen stellt dies eine erhebliche Einschränkung dar,

weshalb die Vorinstanz zu Recht ein dementsprechend grosses tatsächliches

Streitinteresse annehmen durfte. Dabei durfte die Vorinstanz berücksichtigten,

zu was für einem Projekt die umstrittenen Parkplätze gehören. Dies tat die

Vorinstanz, ohne das tatsächliche Streitinteresse damit mit jenem gleichzusetzen,

von dem auszugehen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung der

Baubewilligung beantragt hätte. Wäre die erteilte Bewilligung für den Bau- und

Gartenmarkt umfassend angefochten worden, so hätte sich – ohne Beachtung der besonderen

Interessenslage im Verbandsbeschwerderecht (vgl. sogleich E. 9.5) – eine

wesentliche höhere Gebühr als Fr. 11'000.- rechtfertigen lassen. So hatte

das Verwaltungsgericht denn auch im vom Beschwerdeführer angeführten

Vergleichsfall eine Gerichtsgebühr von Fr. 22'000.- nicht grundsätzlich beanstandet

(VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 5.7).

Unter Berücksichtigung des hier massgeblichen

Streitinteresses (massive Reduktion der Kundenparkplätze) liegt die

Gerichtsgebühr von Fr. 11'000.- zwar am oberen Rand, jedoch noch innerhalb

des der Vorinstanz diesbezüglich zustehenden weiten Ermessensspielraums. Es

bleibt damit zu prüfen, ob das Verbandsbeschwerderecht nach einer Reduktion der

vorinstanzlichen, durch das Streitinteresse grundsätzlich gerechtfertigten Gerichtsgebühr

ruft.

9.5 Ob die Festsetzung der Gerichtsgebühr die

Ausübung des Verbandsbeschwerderechts übermässig erschwert, ist nicht eine

Frage des massgeblichen Streitinteresses. Die im erwähnten Fall VB.2011.00624

vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der vor­instanzlichen

Gerichtsgebühr wurde allein damit begründet, dass die damals festgesetzte

Gerichtsgebühr von Fr. 22'000.- dem hauptsächlich kostenpflichtigen

Beschwerdeführer die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts übermässig

erschwere (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 5.7.6). Für den Beschwerdeführer

verwirklichte sich im damaligen Rekursverfahren bei einer Auflage von zwei

Dritteln der Kosten und unter Hinzurechnung der Parteientschädigung von

Fr. 2'400.- ein Prozessrisiko von etwa Fr. 17'200.-.

In der vorliegenden Sache verwirklichte sich für den

Beschwerdeführer bei der Gerichtsgebühr von Fr. 11'000.- im

Rekursverfahren unter Hinzurechnung der Zustellkosten sowie der Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- ein Kostenrisiko von Fr. 13'150.-. Diese Summe liegt klar

unter dem vom Verwaltungsgericht im Vergleichsfall als übermässig beanstandeten

Betrag von rund Fr. 17'200.-.

Dass bereits dieser Betrag von insgesamt knapp über Fr. 13'000.-

die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts übermässig erschweren würde, macht

der Beschwerdeführer letztlich nicht substanziiert geltend und ist auch nicht

ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag auch nichts Entscheidendes daraus

abzuleiten, dass die im Parallelfall vorgenommene Korrektur der Gerichtsgebühr

durch das Verwaltungsgericht schliesslich dazu führte, dass der Verband im

Rekursverfahren unter Hinzurechnung der Parteientschädigung nur mehr knapp

Fr. 10'000.- zu bezahlen hatte. Denn das Verwaltungsgericht korrigierte

die Kosten nicht auf den höchstzulässigen Wert; vielmehr wurde die vom Baurekursgericht

festgesetzte Gebühr aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht im Rahmen

seines eigenen Ermessens neu festgesetzt (VGr, 30. Mai 2012,

VB.2011.00624, E. 5.7.7; vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).

Eine übermässige Erschwerung des Verbandsbeschwerderechts ist vorliegend zu

verneinen.

10.

10.1 Die

Beschwerde erweist sich zusammengefasst als teilweise begründet. Demgemäss ist Disp.-Ziff. I.1.14

der Baubewilligung dahingehend zu ergänzen, dass das einzureichende Detailkonzept

der Parkplatzbewirtschaftung auch die Trennung der 392 Kunden- und

36 Beschäftigtenparkplätze aufzuzeigen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.2 Die der

Klarheit halber vorgenommene Ergänzung von Disp.-Ziff. I.1.14 der Baubewilligung,

gegen welche sich die Beschwerdegegnerschaft nicht zur Wehr setzte, ist von

derart untergeordneter Bedeutung, dass es – sowohl für das Rekurs- als auch für

das Beschwerdeverfahren – nicht angezeigt erscheint, einen Teil der Kosten der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Die Kosten sind damit dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

10.3 Der Beschwerdeführer ist zudem zu

verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem an der Seite eines

privaten Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen wird in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in

besonderer Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer

Bewilligung durch die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung infrage

stellt (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 8.2; 16. Januar

2008, VB.2007.00382, E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht

erfüllt. Durch eine allfällige Verpflichtung, die

Parkplatzzahl im vorliegenden Fall im Sinn einer verschärften

Emissionsbegrenzung zu reduzieren, würde die kommunale Verkehrsplanung nicht

infrage gestellt. Dem Gemeinderat Affoltern am Albis ist daher keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde

wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I.1.14 Satz 2 der angefochtenen

Baubewilligung vom 21. Januar 2013 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung kursiv):

"Das

Konzept hat auch die Trennung der 392 Kunden- und 36 Beschäftigtenparkplätze

aufzuzeigen."

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 8'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …