VB.2013.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00689
22. Januar 2014Deutsch16 min
(URT.2014.15957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00689
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Reduktion
der Unterrichtsverpflichtung
ohne Besoldungskürzung, Lunch-Checks und Handyentschädigung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1953, erteilt einerseits als Berufsschullehrperson Unterricht an der
Berufsschule X; andererseits ist er beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt des
Kantons Zürich (MBA) tätig.
Gemäss einer Verfügung des MBA vom 3. März 2009 wurde die
Unterrichtsverpflichtung von A für den Zeitraum von 1. September 2008 bis 31.
August 2012 auf 8 Lektionen pro Woche festgelegt (ausgehend von einer 26-Lektionen-Woche
einem Beschäftigungsgrad von 30.77 % entsprechend), die Tätigkeit beim MBA auf
15 Lektionen, umzurechnen auf der Basis einer 42-Stunden-Woche (Beschäftigungsgrad
von 57.69 %).
Am 12. Oktober 2009 verfügte die Berufsschule X mit
Wirkung ab 1. September 2009 ein Splitting der Anstellung von A in eine
Hauptanstellung als Berufsschullehrperson bei der Berufsschule X und in eine
Teilanstellung beim MBA, wobei bezüglich der Hauptanstellung gleichzeitig eine
altersbedingte Pensenreduktion vorgenommen wurde: Der entsprechende
Beschäftigungsgrad wurde infolgedessen auf 33.33 % (8/24 Lektionen pro
Woche) erhöht.
B. Mit
Schreiben vom 23. September 2011 ersuchte A das MBA um eine altersbedingte
Pensenreduktion für seine "gesamte Unterrichtsverpflichtung im Umfang von
23 Lektionen" rückwirkend ab dem Schuljahr 2009/2010, eventualiter
ab 1. September 2011. Subeventualiter seien ihm rückwirkend ab 1. September
2009 bis zum Beginn der ordentlichen Auszahlung eine Vergütung für Lunch-Checks
sowie eine Entschädigung für Handykosten in der Höhe von Fr. 20.-
monatlich auszurichten.
Mit Verfügung vom 25. September 2012 lehnte das MBA dieses
Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. I).
II.
Hiergegen rekurrierte A am 16. Oktober 2012 bei der
Bildungsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 1. Oktober
2013 ab (Dispositiv-Ziff. I).
III.
A erhob hiergegen am 16. Oktober 2013 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm die altersbedingte
Pensenreduktion auf seine "Unterrichtsverpflichtung von 91.02 %"
rückwirkend ab dem Schuljahr 2009/2010 "anzurechnen", eventualiter
sei sie ihm ab dem 1. September 2011, das heisst ab dem Schuljahr 2011/2012 zu
gewähren; subeventualiter seien ihm die ihm zustehenden Lunch-Checks und eine
Entschädigung für Handykosten von Fr. 20.- pro Monat rückwirkend ab dem 1.
September 2009 bis zum Beginn der effektiven Auszahlung zu "vergüten".
Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 29. Oktober 2013 im Wesentlichen unter Verweis auf die angefochtene
Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das MBA schloss in seiner
Beschwerdeantwort vom 19./20. November 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Daraufhin liessen sich A und das MBA erneut mit Eingaben
vom 25./26. November bzw. 9./13. Dezember 2013 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft
das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter
anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa
über personalrechtliche Anordnungen eines Amts gegeben (§§ 41–44
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 VRG).
1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3
Dem Beschwerdegegner lief für eine freigestellte Vernehmlassung zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 25./26. November 2013 eine Frist bis
9. Dezember 2013. Die Überbringung seiner vom 9. Dezember 2013
datierenden Eingabe durch den Weibeldienst der kantonalen Zentralverwaltung erfolgte
erst am 13. Dezember 2013 und damit verspätet, weswegen sie sich als unbeachtlich
erweist.
1.4 Bezüglich
des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Splittingverfügung der Berufsschule
X vom 12. Oktober 2009 sei unrechtmässig, ist
Folgendes festzuhalten: Der Streitgegenstand wird vorliegend zum einen durch den
Gegenstand
des angefochtenen Rekursentscheids, zum
anderen durch die Beschwerdebegehren bestimmt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3 sowie Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86 ff.; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 685
ff.). Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig um die Fragen der altersbedingten Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung,
des Anspruchs auf Vergütung von Lunch-Checks und auf eine Pauschalentschädigung
für Handykosten gehen. Die Verfügung
vom 12. Oktober 2009 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist nach dem
Gesagten nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
1.5
1.5.1
Verfahren mit einem Streitwert über Fr. 20'000.- fallen in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario in
Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).
1.5.2
Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert die umstrittenen
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht
zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses
(vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die
Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5).
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. Oktober
2009 per 1. September 2009 bezüglich seiner beiden Tätigkeiten in die
Lohnklasse 21, Stufe 19 eingereiht. Sein Jahreslohn betrug damit (bei einem
100%-Pensum) gemäss Anhang B zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111) Fr. 153'714.-. Spätestens ab
1. Januar 2012 war der Beschwerdeführer auf Stufe 27 platziert, was
einem Jahreslohn von Fr. 166'892.- entspricht. Für seine Hauptanstellung
als Lehrperson wurde ihm dabei eine Altersentlastung nach § 15 der Mittel-
und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO,
LS 413.112) gewährt. Jedoch beantragt er eine solche per 1. September
2009 für seine Tätigkeit auch beim MBA. Damit erreichte der Beschwerdeführer
insgesamt einen Beschäftigungsgrad von 95.83 % statt eines solchen von
(derzeit) 91.02 %, was einer jährlichen Bruttolohndifferenz von jedenfalls
Fr. 7'394.- (im Zeitraum zwischen 1. September 2009 und
31. Dezember 2011) bzw. Fr. 8'028.- (ab 1. Januar 2012) entspricht.
Der genaue Zeitpunkt der Anstellung des Beschwerdeführers
entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Aufgrund der Akten ist jedoch ohne
weiteres davon auszugehen, dass er seit über neun Jahren beim MBA tätig ist. Ab
dem 10. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate (§ 17 Abs. 1
lit. d des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Der
Beschwerdeführer erhob Mitte Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Entsprechend
wäre eine Kündigung auf Ende April 2014 möglich gewesen. Demnach ist der
Zeitraum von Anfang September 2009 bis Ende April 2014 für die Berechnung des
Streitwerts massgeblich. Damit beläuft sich dieser auf mindestens Fr. 35'985.-
(Fr. 17'253.- [für den Zeitraum von 1. September 2009 bis
31. Dezember 2011] plus Fr. 18'732.- [für denjenigen von 1. Januar
2012 bis 30. April 2014]), weswegen die Kammer für die Angelegenheit zuständig
ist.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) geltend:
Er bringt vor, Mitgliedern der Schulleitung und insbesondere auch
Abteilungsleitungen und deren Stellvertretungen werde die altersbedingte Pensenreduktion "in
vollem Umfang" an ihr (reduziertes) Unterrichtspensum angerechnet. Seine
Aufgaben seien mit denjenigen dieser Stellen
vergleichbar. Folglich müsse auch ihm eine Altersentlastung für sein gesamtes Pensum zustehen. Er
werde in diesem Punkt in nicht nachvollziehbarer Weise schlechter gestellt.
2.2
2.2.1
Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer Folgendes: Zum einen
sind seine beiden – inhaltlich verschiedenartigen und getrennt voneinander
ausgeübten – Tätigkeiten (entsprechend der wie erwähnt unangefochten
gebliebenen Verfügung vom 12. Oktober 2009) in rechtlicher Hinsicht
grundsätzlich getrennt zu behandeln bzw. unterstehen sie je für sich eigenen
rechtlichen Bestimmungen:
Gemäss § 1 Abs. 2 PG
gilt dieses Gesetz für Lehrkräfte an Seminaren, Mittelschulen und
Berufsschulen, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, mithin subsidiär.
Gemäss § 56 Abs. 1 PG erlässt der Regierungsrat eigene
Personalverordnungen unter anderem für die Lehrpersonen an den Mittelschulen,
höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Insoweit der Beschwerdeführer als
Lehrperson an der Berufsschule X, einer kantonalen Berufsfachschule, tätig ist
(Hauptanstellung), sind daher gemäss § 1 MBVO und § 1 MBVVO in erster
Linie die Bestimmungen dieser Verordnungen massgeblich. Die Personalverordnung
vom 16. Dezember 1998 (LS 177.11) und bzw. oder die Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) sind sodann gemäss
§ 2 MBVO und § 2 MBVVO bezüglich jener Fragen anwendbar, für welche
die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung und die Mittel- und
Berufsschullehrervollzugsverordnung ihrerseits keine einschlägigen Bestimmungen
enthalten. Betreffend altersbedingte Entlastung sieht § 15 MBVVO eine
eigene Regelung (Pensenreduktion ohne Besoldungskürzung) vor (dazu unten
2.2.2). Diese ist auf die besondere Form der Arbeitserbringung durch Lehrpersonen
zugeschnitten und gilt damit auch für den Beschwerdeführer – nach dem Gesagten
(jedoch lediglich) in dem Rahmen, in welchem er eine Lehrtätigkeit ausübt. Für
denjenigen Teil seiner Arbeitstätigkeit, für welchen er beim MBA angestellt ist
(Teilanstellung), können die Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung und
die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung nach dem Dargelegten nicht
zur Anwendung gelangen. Insoweit ist er nämlich nicht als Lehrperson und gelten
infolgedessen von vornherein namentlich die Bestimmungen der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz. Diese sieht denn auch eine "altersbedingte
Entlastung" nicht in Form einer Pensenreduktion vor, sondern gemäss § 79
Abs. 1 VVPG in derjenigen eines erweiterten Ferienanspruchs (fünf respektive
sechs Ferienwochen vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Angestellten
das 50. respektive 60. Altersjahr vollenden).
Dass der Beschwerdeführer die Unterstellung unter die bzw.
die Anwendbarkeit auch der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
situationsbedingt durchaus zu akzeptieren bereit ist, zeigt sich daran, dass
ihm offenbar für seine Tätigkeit beim MBA die ihm gemäss Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz zustehenden fünf Ferienwochen (seinem Pensum von ca. 58 %
entsprechend) jedenfalls seit dem Jahr 2009 angerechnet bzw. gutgeschrieben
werden, was der Beschwerdeführer anerkennt. Er hat dies denn auch zu keinem Zeitpunkt
beanstandet und die ihm zustehenden Ferien (wohl zumindest teilweise) bezogen. Macht
er nun zusätzlich eine Altersentlastung gemäss § 15 MBVVO rückwirkend ab
1. September 2009 auf seinem gesamten Pensum von 91.02 % geltend bzw. beruft er
sich vorliegend darauf, er unterstehe für die Frage der altersbedingten
Entlastung der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung, setzt er sich
damit zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Einer Person kann eine
altersbedingte Entlastung für eine und dieselbe Tätigkeit lediglich entweder
nach der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung oder nach der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zustehen, nicht jedoch kumulativ. Gemäss Art. 5
Abs. 3 BV haben sich sowohl Behörden als auch Private nach Treu und Glauben
zu verhalten. Widersprüchliches ebenso wie rechtsmissbräuchliches Verhalten von
Privaten findet keinen Rechtsschutz (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 712). Wie
die Vorinstanz zu Recht festhält, verhält sich der Beschwerdeführer weiter
widersprüchlich, wenn er einerseits Lunch-Checks und eine Entschädigung für
Handykosten verlangt, mithin implizit nach den Bestimmungen der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (vgl. § 69 VVPG [dazu unten 3.1] und
demgegenüber § 25a MBVVO) behandelt werden will, andererseits jedoch betreffend
Altersentlastung (zusätzlich) nach der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
(vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.2.2
Der Beschwerdeführer hat teilzeitlich die Funktion einer
(Berufsschul-)Lehrperson inne. Für diese Kategorie von Personen ist die
Altersentlastung in § 15 MBVVO wie erwähnt klar und abschliessend
geregelt. Nach dieser Bestimmung haben vollbeschäftigte Lehrpersonen auf Beginn
des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch
auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung;
bei einem Teilpensum erfolgt eine anteilsmässige Reduktion. Dem Beschwerdeführer
wurde die ihm zustehende Altersentlastung denn auch im entsprechenden Rahmen (8
von 26 Wochenlektionen) sowie gemäss der Verfügung vom 12. Oktober 2009 ab dem
Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs gewährt.
§ 23 MBVVO bestimmt darüber hinaus, dass das MBA für
Tätigkeiten von Lehrpersonen an öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder
eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen kann.
Selbst wenn diese Bestimmung vorliegend zur Anwendung kommen sollte (was gemäss
Vorinstanz an sich schon deswegen nicht der Fall sein kann, weil diese
Bestimmung nach ihrem Dafürhalten lediglich in Bezug auf Lehrtätigkeiten
von Lehrpersonen an anderen Schulen und Institutionen gilt), so geht daraus hervor,
dass es sich bei der Gewährung einer solchen Entlastung um einen Ermessensentscheid
des MBA handelt, so dass der Beschwerdeführer auf eine solche infolgedessen keinen
Anspruch hätte.
Neben diesen für Lehrpersonen geltenden Regelungen sind in
einem eigenen Abschnitt VI der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
Bestimmungen für die Schulleitungen im Speziellen enthalten: § 27 MBVVO
regelt die Lektionenverpflichtungen für Mitglieder der Schulleitungen, Abteilungsleiter/-innen
sowie deren Stellvertretungen; § 28 enthält eine spezielle
Entlastungsregelung für Präsidien und Aktuariate. Im Fall des Beschwerdeführers
verbietet sich die Anwendung der für eine andere Funktion geltenden
Bestimmungen: Für die Schul- bzw. Abteilungsleitungen geltende Bestimmungen
sind auf ihn nicht anwendbar, denn er ist nicht Mitglied einer solchen. Dass er
neben seiner Tätigkeit als Lehrperson durch seine Tätigkeit beim MBA in
einem besonderen Umfang administrative Aufgaben zu erledigen haben mag
– insofern im Ergebnis allenfalls ähnlich einem Schul- bzw. Abteilungsleitungsmitglied –,
ist bedingt durch das Pflichtenheft seiner Teilanstellung, ändert jedoch nichts
daran, dass es sich um zwei voneinander getrennte und eigens geregelte Tätigkeiten
handelt.
2.3 Wenn der Beschwerdeführer eine unzulässige, da nicht gesetzlich vorgesehene Pensenreduktion in Fällen von Mitgliedern der Schul- bzw. Abteilungsleitungen
geltend macht und insofern Gleichbehandlung verlangt, ist – selbst für den Fall, dass solches zuträfe – Folgendes festzuhalten: Im Fall eines Konflikts geht der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der
Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel
vor. Der Umstand, dass das Gesetz von einer Behörde in
anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt
zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird im Rahmen des
verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) ein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Voraussetzungen sind, dass
die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen
übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und
zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu
wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen
oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGr, 15. Oktober 2013,1C_330/2013
E. 4.1 [sowie auch dort zitierte Bundesgerichtsentscheide], und
7. März 2012,1C_398/2011 E. 3.6; zum Ganzen
auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 518 ff. mit
Hinweisen). Vorliegend
kann zum einen aufgrund der Verschiedenartigkeit der Funktionen nicht die Rede
davon sein, dass der Beschwerdeführer sich in der gleichen Lage wie ein Schulleitungsmitglied
befände. Zum anderen hat er in keiner Weise dargetan,
inwiefern vorliegend eine entsprechende ständige gesetzwidrige Praxis der rechtsanwenden
Behörden bestünde. Eine falsche
Rechtsanwendung – wie sie vom
Beschwerdeführer vorliegend unsubstanziiert geltend
gemacht wird – begründete,
wie erwähnt, für sich jedenfalls noch keinen Anspruch,
ebenfalls abweichend von der Norm behandelt bzw. gesetzwidrig begünstigt zu werden.
2.3.1
Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich
seiner Tätigkeit beim MBA keinen Anspruch auf Vergütung einer Pensenreduktion
ohne Besoldungskürzung nach § 15 MBVVO hat.
3.
Bezüglich des Subeventualantrags des Beschwerdeführers
ergibt sich Folgendes:
3.1 Der
Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung einer Pauschalentschädigung für Handykosten
in der Höhe von monatlich Fr. 20.- ab dem 1. September 2009 bis zum
31. Mai 2010. Seit dem 1. Juni 2010 erhält der Beschwerdeführer gemäss
einer Verfügung des MBA vom 21. Mai 2010 eine Pauschale von Fr. 20.-
pro Monat an seine Handykosten.
Für den fraglichen Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom
21. Mai 2010 hätte der Beschwerdeführer gemäss § 64 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 VVPG Anspruch auf Vergütung der
notwendigen und effektiven (belegten) Handykosten gehabt. Solche wären von ihm
mithin sowohl zu substanziieren als auch zu belegen gewesen, was er unterlassen
hat. Ein Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung eines Pauschalbetrags, wie er
vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, besteht (ungeachtet der Verfügung
vom 21. Mai 2010) nicht.
3.2
Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Berufsschule
X gemäss § 25a MBVVO einen
seinem Pensum entsprechenden Anspruch auf einen Beitrag an die
Mittagsverpflegung hat, soweit die Schule keine
Verpflegungsmöglichkeit bietet. Die Berufsschule X verfügt offenbar über
eine eigene Mensa, weswegen insoweit kein Anspruch besteht.
Betreffend seine Tätigkeit beim MBA hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Verpflegungskosten
gemäss § 69 VVPG. Gemäss § 69 Abs. 3 VVPG regeln der
Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte nach übereinstimmenden
Grundsätzen die Ausrichtung von Beiträgen an die Mittagsverpflegung,
insbesondere an Lunch-Checks, und die Vergünstigungen in Personalrestaurants.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss (RRB) Nr. 254 vom 16. Februar 2005 (auszugsweise
Sachverhalt
[ohne Erwägungen] publiziert unter www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html
> Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht >
V. Dienstliche Auslagen, Sachschäden > V.4 Bezug von Lunch-Checks
[Neuregelung]) die Berechtigung zum Bezug von Lunch-Checks sowie die
entsprechenden Modalitäten geregelt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung besteht
ein Anspruch auf Bezug von jährlich zwölf Lunch-Check-Bogen à je Fr. 125.-. Bei
Teilzeitangestellten besteht ein abgestufter Anspruch von 1.2 Bogen pro
10 % Beschäftigungsgrad (RRB Nr. 254/2005, [nicht publizierter] Abschnitt
D.3b). Der Beschwerdeführer hat daher aufgrund seines Pensums von 57.69 %
einen Anspruch auf Bezug von sechs Lunch-Check-Bogen pro Jahr. Gemäss einer
Weisung der Finanzdirektion vom 28. November 2011 erfolgt die Zustellung erstmalig
mit der ersten Lohnabrechnung nach Stellenantritt respektive nach Bestellung, und
zwar in aller Regel direkt durch die Ämter (www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html
> Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht >
V. Dienstliche Auslagen, Sachschäden > V.5 Verpflegungsvergütung). Daraus
folgt, dass dem Beschwerdeführer die seinem Beschäftigungsgrad entsprechende
Anzahl Bogen auch ohne ein entsprechendes Ersuchen seinerseits jeweils hätte mit
der Lohnabrechnung zugestellt werden müssen. Tatsächlich wurden ihm die ihm
zustehenden Lunch-Checks jedoch erst ab dem Jahr 2011 ausgehändigt. Für den
Zeitraum von 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 hat er daher Anspruch
Erwägungen
auf Vergütung der ihm für sein Pensum von 57.69 %
zustehenden acht Lunch-Check-Bogen, was einem Betrag
von Fr. 1'000.- entspricht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der MBA sowie
von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion hat der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Der Streitwert der vorliegenden personalrechtlichen
Streitigkeit übersteigt – wie dargelegt (vgl. oben 1.5.2) – Fr. 30'000.-,
so dass für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind (§ 65a Abs. 3
e contrario VRG). Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu 35/36, dem
Beschwerdegegner zu 1/36 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Da der Streitwert vorliegend mehr als Fr. 15'000.-
beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des folgenden Dispositivs auf die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 18. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b e contrario in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des MBA vom 25. September 2012 und
von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Oktober
2013 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer
Fr. 1'000.- zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 35/36 und dem Beschwerdegegner zu
1/36 auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …