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Entscheid

VB.2013.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00689

22. Januar 2014Deutsch16 min

(URT.2014.15957)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

[ohne Erwägungen] publiziert unter www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html

> Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht >

V. Dienstliche Auslagen, Sachschäden > V.4 Bezug von Lunch-Checks

[Neuregelung]) die Berechtigung zum Bezug von Lunch-Checks sowie die

entsprechenden Modalitäten geregelt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung besteht

ein Anspruch auf Bezug von jährlich zwölf Lunch-Check-Bogen à je Fr. 125.-. Bei

Teilzeitangestellten besteht ein abgestufter Anspruch von 1.2 Bogen pro

10 % Beschäftigungsgrad (RRB Nr. 254/2005, [nicht publizierter] Abschnitt

D.3b). Der Beschwerdeführer hat daher aufgrund seines Pensums von 57.69 %

einen Anspruch auf Bezug von sechs Lunch-Check-Bogen pro Jahr. Gemäss einer

Weisung der Finanzdirektion vom 28. November 2011 erfolgt die Zustellung erstmalig

mit der ersten Lohnabrechnung nach Stellenantritt respektive nach Bestellung, und

zwar in aller Regel direkt durch die Ämter (www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html

> Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht >

V. Dienstliche Auslagen, Sachschäden > V.5 Verpflegungsvergütung). Daraus

folgt, dass dem Beschwerdeführer die seinem Beschäftigungsgrad entsprechende

Anzahl Bogen auch ohne ein entsprechendes Ersuchen seinerseits jeweils hätte mit

der Lohnabrechnung zugestellt werden müssen. Tatsächlich wurden ihm die ihm

zustehenden Lunch-Checks jedoch erst ab dem Jahr 2011 ausgehändigt. Für den

Zeitraum von 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 hat er daher Anspruch

Erwägungen

auf Vergütung der ihm für sein Pensum von 57.69 %

zustehenden acht Lunch-Check-Bogen, was einem Betrag

von Fr. 1'000.- entspricht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der MBA sowie

von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion hat der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Der Streitwert der vorliegenden personalrechtlichen

Streitigkeit übersteigt – wie dargelegt (vgl. oben 1.5.2) – Fr. 30'000.-,

so dass für das Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben sind (§ 65a Abs. 3

e contrario VRG). Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu 35/36, dem

Beschwerdegegner zu 1/36 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Da der Streitwert vorliegend mehr als Fr. 15'000.-

beträgt, ist in der Rechtsmittelbelehrung des folgenden Dispositivs auf die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 18. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b e contrario in Verbindung mit Art. 51

Abs. 1 lit. a BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des MBA vom 25. September 2012 und

von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 1. Oktober

2013 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer

Fr. 1'000.- zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 35/36 und dem Beschwerdegegner zu

1/36 auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …