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Entscheid

VB.2013.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00691

21. Mai 2014Deutsch26 min

(URT.2014.16332)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümerin des Grundstücks

Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 01 und 02 in Zürich. Das besagte

Grundstück ist mit einem Wohnhaus (Assek.-Nr. 04) und einem Bootshaus

(Assek.-Nr. 05) überbaut, die in der Bau­zone W2bII bzw. der

kommunalen Freihaltezone F liegen. Am 18. Mai

2011 bewilligte die Bausektion des Stadtrates von Zürich (nachfolgend

Bausektion) A insbesondere, auf dem Dach und an der Südostfassade des Bootshauses

eine Solaranlage mit einer Fläche von 38 m2 zu erstellen.

Gleichzeitig wurde die Verfügung der Baudirek­tion des Kantons Zürich vom 29. April

2011 eröffnet, womit die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung für die

Unterschreitung des Mindestgewässerabstands, die wasserrechtliche Konzession

sowie die Bewilligungen aufgrund der Landanlagekonzession und des Fischereigesetzes

erteilt wurden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob C, der Nachbar von A, am 20. Juni 2011

Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, dass Disp.-Ziff. I und II.2

der Verfügung der Bau­direktion vom 29. April 2011 sowie Disp.-Ziff. III

des Beschlusses der Bausektion vom 18. Mai 2011 aufzuheben seien, soweit

damit die Sonnenkollektoren am Bootshaus bewilligt worden seien; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

stellte er den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Das Baurekursgericht

beschränkte am 22. Juni 2011 die aufschiebende Wirkung auf die

angefochtenen Dispositivziffern. Es hiess den Rekurs am 11. November 2011

gut und hob die besagten Entscheide insoweit auf, als damit für die

streitbetroffenen Sonnenkollektoren eine Bewilligung erteilt worden war. Die

Kosten des Rekursverfahrens wurden je zur Hälfte der Baudirektion und A

auferlegt. Letztere wurde verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung in Höhe

von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

III.

Dagegen reichte A am 12. Dezember 2011 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein und stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheids

vom 11. November 2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Baudirektion, der Bausektion und von C. Am 19. April 2012 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, auferlegte die Gerichtskosten A und

verpflichtete diese, C eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu

bezahlen.

IV.

Am 19. Juni 2012 erhob A gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 19. April 2012 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die

Aufhebung dieses Entscheids sowie die Bestätigung der Entscheide der Bausektion

und der Baudirektion; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Instanzen

zulasten von C. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 28. August 2013

gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen

Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Die Gerichtskosten

von Fr. 2'000.- wurden C auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

V.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2013 nahm das

Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren VB.2011.00808 unter der Nummer

VB.2013.00691 wieder auf. Es setzte der Baudirektion und der Bausektion eine

Frist von 30 Tagen, um zu den gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 28. August

2013.

unvollständig bzw. offensichtlich unrichtig abgeklärten

Sachverhaltselementen der materiellen Rechtmässigkeit des auf Zeit bewilligten

Bootshauses schriftlich Stellung zu nehmen und sich zu ihrer Bewilligungspraxis

von Bauten und Anlagen in der betroffenen kommunalen Freihaltezone F zu

äussern – insbesondere unter Berücksichtigung der behördlich bewilligten

Bautätigkeit von C in Ufernähe sowie weiterer von A in ihrer Beschwerdeschrift

vom 12. Dezember 2011 erwähnter Bauten und Anlagen. Nach gewährten

Fristerstreckungen liessen sich die Bausektion am 3. Dezember 2013 und die

Baudirektion, unter Verweis auf den beigelegten Mitbericht des Amts für

Raumentwicklung vom 28. November 2013, am 4. Dezember 2013 vernehmen. Dazu

reichte C am 7. Februar 2014 und A am 14. Februar 2014, jeweils nach

gewährter Fristerstreckung, freigestellte Vernehmlassungen ein, worin sie an

ihren Anträgen festhielten. A stellte eventualiter Editions- und

Auskunftsbegehren sowie einen Antrag um Durchführung eines Augenscheins. Zur

Eingabe von C nahm A am 20. März 2014 Stellung. Mit Eingabe vom 4. April

2014.

verlangte die Baudirektion die Zustellung der Baugesuchsunterlagen und die

Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur gewässerschutzrechtlichen Fragestellung.

Die Bausektion verzichtete gleichentags telefonisch auf eine freigestellte

Vernehmlassung. Am 11. April 2014 wurde der Baudirektion eine Frist von

20.

Tagen angesetzt, um sich über die gewässerschutzrechtliche

Fragestellung zu äussern. Ihre am 9. Mai 2014 ersuchte Fristerstreckung um

10.

Tage bis 22. Mai 2014 erwies sich als verspätet.

Die Kammer erwägt:

1.

Hat sich das Verwaltungsgericht nach einer Rückweisung im

Rahmen eines zweiten Rechtsgangs erneut mit derselben Angelegenheit zu

befassen, ist es grundsätzlich an die Rechtsauffassung des Bundesgerichts

gebunden. Die im Urteil des Bundesgerichts vom 28. August

2013.

enthaltenen rechtlichen Erwägungen sind deshalb für

das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten

Behörden – verbindlich (BGE 135 III 334

E. 2.1; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., 2011, Art. 107 N. 18).

2.

2.1

Es ist zunächst festzuhalten, dass die Darlegungsweise

der Mitbeteiligten 2 mit den dazu

eingereichten Unterlagen grundsätzlich nicht zu beanstanden

ist und genügend Einblick in die Bewilligungspraxis von Bauten im vorliegend interessierenden

Gebiet erlaubt. Die Beschwerdeführerin kann demnach nichts aus ihrer Kritik

ableiten, wonach die Auswahl der Mitbeteiligten 2 von geeigneten

Vergleichsbeispielen zufällig und unbestrittenermassen unvollständig sei. Die

ins Recht gelegten Entscheide reichen aus, um die Bewilligungspraxis zu

erfassen, weshalb es nicht nötig erscheint, um weitere

Unterlagen, insbesondere die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Februar

2014.

aufgeführten, nachzusuchen. Vorweg erweisen sich

einige der von der Beschwerdeführerin aufgeführten Objekte nicht zum Vergleich

geeignet (z. B. [12 Objekte], da

gemäss revidierter BZO 1999 in der Wohnzone [W2, W2bII

oder W4] gelegen; E-Strasse Nr. … und Nr. …, da gemäss revidierter BZO 1999 in der Zone für öffentliche Bauten gelegen; E-Strasse

Nr. … und Nr. …, da nicht im gemäss Zonenplan von 1963 "Ausgesparten

Gebiet" und damit nicht in der 3. Bauzone der Bauordnung von 1931

gelegen; vgl. nachfolgend E. 3.3.1). Die von der Beschwerdeführerin eventualiter gestellten Editions-

und Auskunftsbegehren sind folglich abzuweisen.

2.2

Ein Augenschein (vgl. § 7 Abs. 1 VRG)

ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die

entscheidende Behörde, in der Regel in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im

pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht

besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt

nicht abgeklärt werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 78 f.). Die Bewilligungspraxis der

Mitbeteiligten ist mit den eingereichten Unterlagen gut dokumentiert. Die

Auswahl relevanter Vergleichsobjekte lässt sich im

Übrigen anhand der relevanten Nutzungspläne treffen. Auf einen gerichtlichen

Lokaltermin, wie ihn die Beschwerdeführerin beantragt,

kann daher verzichtet werden.

3.

3.1

Da das

Bundesgericht es für zulässig befand, die Freihaltezone F, in welcher das

Bootshaus der Beschwerdeführerin liegt, als Schutzzone im Sinn von Art. 17

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung (RPG) zu qualifizieren, und die diesbezügliche

Beurteilung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 19. April 2012 für Art. 18a

RPG nicht verletzend hielt, könnte die Baubewilligung für die Installation der

Solaranlage an und auf dem Bootshaus der Beschwerdeführerin noch nach Massgabe

von Art. 24c RPG oder im Rahmen der Gleichbehandlung im Unrecht erteilt

werden. Nach erfolgter Sachverhaltsabklärung, insbesondere

durch Einholen von Stellungnahmen bei den Mitbeteiligten zu den vom

Bundesgericht aufgeworfenen Fragen bezüglich der Ende der 1960er- bzw. anfangs der 1970er-Jahre bestehenden

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im betroffenen Gebiet sowie

bezüglich der Pläne zur Seeauffüllung bzw. zur Seeufergestaltung und deren

Entwicklung, ist nochmals auf die strittige materielle Rechtmässigkeit des auf

Zeit bewilligten Bootshauses einzugehen. Wie das

Bundesgericht ausführt, würde nämlich eine Ausnahmebewilligung des vorliegend umstrittenen Vorhabens gestützt auf Art. 24c

RPG in Betracht fallen, falls die damalige Bewilligungsfähigkeit des Bootshauses bestätigt würde

und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 24c RPG erfüllt wären. Grundsätzlich ist für die Beurteilung der

materiellen Rechtmässigkeit einer Baute, die gestützt auf eine befristete

Baubewilligung erstellt wurde, das Recht im Zeitpunkt des Ablaufs der

Befristung massgebend (Peter

Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008,

S. 335). Als Stichdatum für die Rechtsänderung gilt die Zuweisung einer

Bauzone zur Nichtbauzone (vgl. Art. 41 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]; Bundesamt

für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur

Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000/2001,

Teil I, S. 43).

3.2

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitbeteiligten sowie

der eingereichten Unterlagen präsentierten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen

zurzeit des Ablaufs des auf Zeit bewilligten Bootshauses am 31. Dezember 1969 wie folgt, wobei zum besseren Verständnis

auf die historische Entwicklung einzugehen ist:

3.2.1

Gemäss Zonenplan zur Bauordnung der Stadt Zürich vom 12. Juni 1963

(nachfolgend Zonenplan zur Bauordnung von 1963), die vom 1. Dezember 1969

bis zum 14. Juni 1996 und somit zurzeit des entscheidrelevanten Zeitpunkts

in Kraft stand, war der Uferbereich zwischen dem F-Platz bis zum Bahnhof G

der Freihaltezone F zugewiesen. Der restliche Teil bis zur Stadtgrenze zu H

wurde als "Ausgespartes Gebiet" bezeichnet, wobei hier ältere Bauvorschriften

galten. Zur Anwendung gelangten die Bestimmungen der Bauordnung der Stadt

Zürich vom 9. September 1931 (nachfolgend Bauordnung von 1931), denn die

Grünzone, der das Bootshaus gemäss Zonenplan zur Bauordnung der Stadt Zürich

vom 4. September 1946 eigentlich zugewiesen war, wurde nie in Kraft

gesetzt. Gemäss der anwendbaren Bauordnung von 1931 befand sich das Bootshaus

bei Ablauf der befristeten Baubewilligung somit in der 3. Bauzone. Im

Rahmen der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung von 1992 wurde das betroffene

Gebiet nicht der Freihaltezone zugewiesen. Die heutige Zonenplanung des

Uferbereichs, insbesondere die Schaffung der Freihaltezone F, ist erst

seit 2. September 2000 in Kraft (vgl. Revision der Bau- und Zonenordnung

vom 24. November 1999, nachfolgend Revision der BZO 1999 oder revidierte

BZO 1999), wobei dem betreffenden Zonenplan gemäss § 234 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit dessen öffentlicher Auflage

eine negative Vorwirkung zukam.

3.2.2

Überdies befand sich das Bootshaus zur Zeit des Ablaufs der provisorischen

Baubewilligung im Bereich der künftigen Seeufergestaltung (Seeuferanlagen mit

Strasse und Fusswegen auf dem linken Seeufer). Die direkt am Wasser liegenden

Uferflächen sollten nach Möglichkeit für Erholungszwecke dienstbar gemacht

werden, die Quaianlagen grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten bleiben, und

lediglich einige lokale Zufahrten zu Schifffahrts- und Wassersporteinrichtungen

sollten geduldet sein. Darüber hinaus waren insbesondere Auffüllungen des Zürichsees

geplant. In der befristeten Baubewilligung vom 20. Dezember 1965 wurde

festgehalten, dass mit den Arbeiten zur Seeauffüllung in absehbarer Zeit und

unter Umständen vor Ablauf der Frist zur Beseitigung des Bootshauses von Ende

Dezember 1969 begonnen werde. Aufgrund von Volksabstimmungen zu Verkehrsvorlagen

(Tiefbahn-Projekt sowie Kombination von U-Bahn und S-Bahn) kamen die kommunalen

Behörden jedoch schliesslich gänzlich von den Plänen zur Schaffung einer

"autogerechten Stadt" und entsprechendem Strassenbau ab. Auch änderte

der Regierungsrat etwa im Jahr 1973 offenbar seine bisher eher large

Bewilligungspraxis betreffend die Auffüllungen des Seegebiets: Mit Ausnahme von

marginalen, mehr kosmetischen Eingriffen, beispielsweise bei Strandbädern, und

zwecks Erstellung von Seeuferwegen wurden solche Auffüllungen weder für private

noch für öffentliche Zwecke mehr bewilligt. Im Jahr 1974 lehnte das Stimmvolk

im Übrigen das Projekt "Seepark II" ab, welches Aufschüttungen

des Seegebiets von 23'000 m2 vorsah. Die besagte

Seeufergestaltung hätte ab 1973 folglich nicht mehr realisiert werden können.

Diesbezüglich gab es in der Folge indessen neue Pläne für einen Seeuferweg und

die E-Strasse, wovon das ufernahe Grundstück, auf dem sich das Bootshaus

befindet, ohne Weiteres betroffen gewesen wäre.

3.2.3

Im Zeitpunkt des Ablaufs der befristeten Baubewilligung bestand im

streitbetroffenen Gebiet ein etwas mehr als 100 m breiter Baulinienbereich

zur Verwirklichung der erwähnten Seeufergestaltung. Zuvor hatte der Stadtrat am

18.

September 1959 beschlossen, die seeseitige ideelle Baulinie der

projektierten I-Strasse aus dem Jahre 1932 unverändert beizubehalten. Das

provisorische Bootshaus lag fast vollständig im besagten Baulinienbereich.

Obgleich die Mitbeteiligte 2 offenbar bereits 1998 davon ausging, dass die Baulinien

nach Inkrafttreten der revidierten BZO 1999 so korrigiert würden, dass diese

nur noch der Sicherung eines Seeuferwegs und der E-Strasse dienen würden,

erfolgte die Revision derselben erst mit Gemeinderatsbeschluss vom 28. Februar

2007.

und Genehmigung der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vom 12. März

2008.

Dabei wurde die seeseitige ideelle Baulinie aufgehoben und der

Baulinienbereich im betroffenen Gebiet auf die E-Strasse konzentriert.

3.2.4

Bezüglich der ideellen Baulinie ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, es

handle sich nicht um eine "richtige Baulinie", weshalb man bereits

aus formellen Gründen bezweifeln könne, ob ein Bauhindernis für das fragliche

Bootshaus vorgelegen habe und dieses nicht schlicht ordentlich hätte bewilligt

werden müssen. Dazu ist festzustellen, dass eine ideelle Baulinie nach früherem

Recht festgesetzt wurde, wenn an die eine Seite einer Strasse Gebiet stiess,

welches nicht als Baugrund genutzt werden konnte, so zum Beispiel ein Gewässer.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, war der Abstand der ideellen

Baulinie von der jenseitigen Baulinie für die Ermittlung der zulässigen Höhe

eines zu errichtenden Gebäudes massgebend (§ 10 Abs. 1 des

Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April

1893). Die Behörden gingen bei der vorliegend umstrittenen Baulinie davon aus,

dass sie nicht der Bebauung, sondern nur der Expropriation des Landes für den

Strassenausbau und für die seewärts daran anschliessenden öffentlichen

Grünanlagen zu dienen habe. Obwohl die Baulinienkategorie der "ideellen

Baulinien" im Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 nicht

mehr erwähnt ist, kennt auch § 96 Abs. 2 lit. a PBG den

Baulinienzweck der Sicherung von Grünzügen und wurde diese Baulinie bis zur

Revision von 2007/2008 (vgl. oben E. 3.2.3) jedenfalls als rechtskräftig

erachtet.

3.2.5

Zusammenfassend war die aufgrund der geplanten Seeufergestaltung

ausgedehnte und mittels Baulinien festgelegte Bauverbotszone im vorliegend

interessierenden Gebiet noch bis in die 1990er-Jahre und damit auch zum

Zeitpunkt der Zuweisung der Bauzone zur Nichtbauzone (3. Bauzone der

Bauordnung von 1931 zur Freihaltezone F) anlässlich der Revision der Bau-

und Zonenordnung mit Inkrafttreten im Jahr 2000 – unter Beachtung von deren

negativen Vorwirkung – zu beachten. Unter diesen Umständen wäre das streitbetroffene

Bootshaus seit Ablauf der befristeten Baubewilligung am 31. Dezember 1969

auch materiell nicht mehr rechtmässig gewesen.

3.3

Es fragt sich indessen, ob sich die materielle Rechtmässigkeit des

streitbetroffenen Bootshauses im Sinn von Art. 24c RPG allenfalls aus der

Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten 2 in Bezug auf vergleichbare Objekte

im vorliegend interessierenden Gebiet herleiten lässt.

Keinen Aufschluss darüber geben jedenfalls die Verlängerung der wasserrechtlichen

Konzession sowie der aufgrund des Fischereigesetzes sowie der Landanlagekonzession

erforderlichen Bewilligung, da diese infolge fehlender Vorlagepflicht

unabhängig vom Vorhandensein einer gültigen Baubewilligung ohne Weiteres

erteilt werden konnten.

3.3.1

Zur Eruierung der besagten Bewilligungspraxis interessieren nur Objekte,

die gemäss Zonenplan zur Bauordnung von 1963 dem "Ausgesparten

Gebiet" und damit der 3. Bauzone der Bauordnung von 1931 sowie mit

Revision der Bau- und Zonenordnung schliesslich im Jahr 2000 der Freihaltezone

zugewiesen wurden. Die ersten zwei Bedingungen treffen nur für den

Uferabschnitt I-Strasse/E-Strasse ab Bahnhof G bis Q zu. Unter

diesen Voraussetzungen sind folgende Objekte nicht von Relevanz, da sie gemäss

Zonenplan zur Bauordnung von 1963 bereits der Freihaltezone F zugewiesen

waren oder jedenfalls nicht – wie das streitbetroffene Bootshaus – in der 3. Bauzone

der Bauordnung von 1931 lagen: [2 Objekte]. Überdies wurden

folgende Bauten gemäss Zonenplan zur Revision der BZO 1999 schliesslich nicht

der Freihaltezone F, sondern einer anderen Zone (z. B. Wohnzone W2b, W3 oder Zone für

öffentliche Bauten) zugewiesen: [12 Objekte].

3.3.2

Als Vergleichsobjekte scheiden des Weiteren die Bauten bei E-Strasse Nr. …

bis Nr. … auf Kat.-Nr. … bzw. Kat.-Nr. … aus. Dieses Grundstück

wurde mit Revision der BZO 1999 überwiegend der Wohnzone W3 und nur

zu einem kleinen Teil der Freihaltezone F zugewiesen. Die Bewilligung der

An- und Umbauten im Jahr 1999 erfolgte hauptsächlich unter Berücksichtigung der

Lage in der künftigen Wohnzone W3, wobei die Rechtmässigkeit bezüglich der

Baulinien situationsbezogen aufgrund der vorliegenden speziellen Verhältnisse

beurteilt wurde. Gleich verhält es sich mit den nach revidierter BZO 1999 in

der Zone W2BII gelegenen An- und Umbauten des Wohnhauses und des

Gartensitzplatzes des Beschwerdegegners, wo die Mitbeteiligte 2 die

Bauliniensituation als "Spezialfall" betrachtete und das besagte

Umbauvorhaben schliesslich ohne Mehrwertrevers bewilligte.

3.3.3

Nachfolgend relevant sind demnach folgende Bauten: [10 Objekte].

3.3.4

Diese vorliegend als relevant zu betrachtenden Beispiele zeigen auf, dass

im besagten Bereich in den 1960er- und 1970er-Jahren nur vereinzelte kleinere

und einfachere Neubauten (kleinere Bauten, insbesondere Schuppen, Baracken,

Bootshäuser und dergleichen) baurechtlich zu beurteilen waren. Diesen Vergleichsobjekten,

insbesondere den Bootshäusern, ist gemein, dass sie aufgrund des damals

bestehenden rechtskräftigen Baulinienraums und der künftigen Seeufergestaltung

– teilweise wiederholt – nur provisorisch bewilligt wurden, unter Festlegung

der Beseitigungsverpflichtung und allenfalls unter Aufforderung zur Anmerkung

einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch.

Teilweise wurde auch noch Mitte der 1970er-Jahre – mit gleicher Begründung –

eine befristete Bewilligung für den Fortbestand dieser Bauten erteilt. Ende der

1970er-Jahre wurden bei einem Lagergebäude Aussentreppen befristet bewilligt.

Aktenkundig ist schliesslich, dass selbst Mitte der 1980er-Jahre der

Wiederaufbau eines provisorischen Bootshauses nur befristet und unter

Beseitigungsverpflichtung bewilligt wurde. Die Befristung wurde wiederum damit

begründet, dass das provisorische Bootshaus vollständig zwischen

rechtskräftigen Baulinien (§ 99 PBG) liege und diese die künftige

Seeufergestaltung bzw. einen öffentlichen Seeuferweg sicherten, dessen

Realisierung in der nächsten Zeit beabsichtigt sei. Obgleich teilweise in den

Entscheiden als "Provisorien" betitelt, wurden die besagten Bauten

auch nach Ablauf der befristeten Baubewilligung nicht beseitigt, sondern bestanden

entsprechend bewilligungslos weiter und sind grösstenteils noch heute

vorzufinden.

3.3.5

Als Ausnahmen der erwähnten Praxis gelten Umbauten im öffentlichen

Interesse, so das an der I-Strasse hinter Nr. … liegende Bootshaus und die

Aufenthaltsbaracke. Diese wurden 1968 von der Bausektion mit der Begründung

definitiv bewilligt, dass die projektierte neue I-Strasse dadurch nicht

tangiert werde und der Standort für den städtischen Seereinigungsdienst am

vorgesehenen Ort betriebsbedingt sei. Gleiches gilt für den Umbau des Freizeitsgebäudes K

und die am 12. August 1986 bewilligte Parkanlage und öffentliche

Toilettenanlage J-Strasse gegenüber Pol.-Nr. …, die zu einem Projekt für

die Seeufergestaltung gehören, das vom Souverän gutgeheissen wurde. Die

definitive Bewilligung für den Anbau eines Bierkellers bei der Westseite E-Strasse Nr.

auf Kat.-Nr. … am 18. Juni 1926 war wohl möglich, da sich der Anbau

noch ausserhalb des damals bestehenden Baulinienbereichs befand.

3.3.6

Selbst die Umbauten bei Hauptgebäuden, die nur teilweise in der 3. Bauzone

der Bauordnung von 1931 lagen, gemäss revidierter BZO 1999 schliesslich nicht

der Freihaltezone F zugewiesen wurden und sich somit grundsätzlich nicht

mit dem streitbetroffenen Bootshaus vergleichen lassen (vgl. E. 3.3.1),

wurden nur unter der Auflage der Eintragung eines Mehrwert- oder eines

Beseitigungsrevers in Aussicht gestellt bzw. erteilt. Im Übrigen wies die Mitbeteiligte 2

den Bauherrn bezüglich der gemäss revidierter BZO 1999 in der Freihaltezone F

gelegenen, definitiv bewilligten Verlängerung des Bootsstegs und der Bootshabe

sowie der Verbreiterung der Öffnung in der Ufermauer auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 06 darauf hin, dass für die Realisierung des Seeuferwegs

allenfalls bauliche Anpassungen im Uferbereich nicht ausgeschlossen seien.

3.3.7

Wie bereits im Urteil vom 19. April 2012 erwähnt, bedeutet die

Befristung einer Baubewilligung gemäss § 321 Abs. 1 PBG eine

temporäre Tolerierung einer vorschriftswidrigen Baute. Einerseits kommt eine

definitive Bewilligung aus rechtlichen Gründen nicht infrage, andererseits sind

die typischen Merkmale eines Provisoriums gegeben. Die Baute wird durch die

Tolerierung nicht rechtmässig. Es entsteht in diesem Zusammenhang keine

Bestandesgarantie und damit auch kein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Baubewilligung.

Rechtswidrige Projekte dürfen nur befristet bewilligt werden, wenn der Nachweis

erbracht ist, dass eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer

Standort nicht möglich sind. Das Provisorium darf also nur für so lange bewilligt

werden, als die Realisierung eines gesetzeskonformen Projekts entweder

unmöglich oder für die Bauherrschaft unzumutbar ist (BEZ 1992 Nr. 8; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 348). Bis zum festgesetzten Zeitpunkt entfaltet der befristete

baurechtliche Entscheid ohne Weiteres Bestandeskraft; nach Fristablauf geht die

Baubewilligung jedoch unter. Diese befristete Bewilligung begründet demnach

kein Bestandesprivileg und damit auch keinen Rechtsanspruch auf ihre Verlängerung.

Nach Fristablauf wäre die Baute zu beseitigen, sofern nicht vorher ein Gesuch

um Verlängerung gestellt wurde. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur,

falls die Voraussetzungen für eine definitive Baubewilligung gegeben sind. Mithin

müssen die Bewilligungsvoraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung

umfassend und frei geprüft werden; dabei ist die Bewilligungsbehörde nicht an

ihren alten Entscheid gebunden und hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben

(BEZ 1986 Nr. 52; BEZ 1990 Nrn. 18 und 24; VGr, Urteil vom 10. September

2013, VB.2012.00081, E. 3.4.3; Urteil vom 28. März 2007,

VB.2006.00490, E. 3.1; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 349).

3.3.8

Die wiederholt erteilten befristeten Baubewilligungen von mit dem

streitbetroffenen Bootshaus vergleichbaren Bauten zeigen auf, dass die

Voraussetzungen für eine definitive Bewilligung nicht gegeben waren, zumal nach

wie vor die mit Baulinien gesicherte Seeufergestaltung realisiert werden

sollte. Damit bestand auch kein Anspruch auf Verlängerung dieser Bewilligungen.

Die Mitbeteiligte 2 musste die Bewilligungserteilung betreffend den Fortbestand

dieser Baute jeweils nach Massgabe des Projektierungsstands der Seeufergestaltung

beurteilen, wobei sie im gleichen Zeitraum gestellte Gesuche gleich zu

behandeln hatte. Diejenigen Bauten, für die nach Ablauf der Befristung keine

Baubewilligung mehr erteilt wurde – so auch das Bootshaus der

Beschwerdeführerin – waren unter den gegebenen Umständen vorschriftswidrig und

damit unrechtmässig. Die Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands wurde anscheinend

geduldet. Mit Ablauf von 30 Jahren nach der Erstellung dieser Bauten war der

Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes schliesslich verwirkt (BGE 107 Ia 121, E. 1), weshalb

auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mittels Rückbau verzichtet

wurde. Erfolgt bei einer rechtswidrigen Baute ein solcher Verzicht, ändert dies

jedoch nichts an ihrer Rechtswidrigkeit, weshalb sie allenfalls erhalten,

jedoch nicht nach Art. 24 RPG geändert und insbesondere erweitert werden

kann. Das rechtswidrige Verhalten soll nicht durch eine erweiterte

Besitzstandsgarantie belohnt werden (Rudolf Muggli, in: Heinz Aemisegger/Pierre

Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Kommentar RPG, Zürich usw., 2010,

Art. 24c N. 11 und 12).

3.4

Die

materielle Rechtmässigkeit des streitbetroffenen Bootshauses nach Ablauf der

letztmals erteilten befristeten Baubewilligung vom 20. Dezember 1965

konnte nicht festgestellt werden, weshalb Art. 24c RPG vorliegend

nicht zur Anwendung gelangt. Infolgedessen ist nicht

mehr zu prüfen, ob mit der geplanten Solaranlage nach Massgabe von Art. 42

RPV die Identität dieses Bootshauses einschliesslich seiner Umgebung in den wesentlichen

Zügen gewahrt bleibt.

4.

4.1

Gemäss den

Erwägungen des Bundesgerichts stellt das im Streit liegende Anbringen einer

grossflächigen Solaranlage keinen kleinen Unterhalt, sondern eine bewilligungspflichtige

Änderung dar und würde zudem die Rechtswidrigkeit verstärken. Für den Fall, dass

eine Ausnahmebewilligung unter dem Titel von Art. 24c RPG auszuschliessen

wäre, stellte sich deshalb die Frage, ob nicht eine willkürfreie und

rechtsgleiche Anwendung von § 40 PBG gebieten würde, dieses Bauvorhaben

auf dem (besitzstandsgeschützten) Bootshaus mit einer Fläche von 38 m2

als im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG zonenkonform zu

qualifizieren. Um dies – wie vom Bundesgericht geheissen – rechtsgenügend

abklären zu können, legten die Mitbeteiligten – nach Aufforderung seitens des

hiesigen Gerichts (vgl. Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2013) – die

behördlich bewilligte Bautätigkeit im betroffenen Gebiet unter Beilage von

Unterlagen dar.

4.2

Nach § 61

PBG sind als kommunale Freihaltezonen die Flächen auszuscheiden, die für die

Erholung der Bevölkerung nötig sind (Abs. 1; vgl. § 39 Abs. 1

PBG). Einer Freihaltezone können ferner Flächen zugewiesen werden, die ein

Natur- und Heimatschutzobjekt bewahren oder der Trennung und Gliederung der

Bauzonen dienen (Abs. 2; vgl. § 39 Abs. 2 PBG). Gemäss § 62

Abs. 1 in Verbindung mit § 40 PBG dürfen in der Freihaltezone nur

solche oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden, die der

Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den

Zonenzweck nicht schmälern; für andere Bauten und Anlagen bedarf es der Standortgebundenheit

und eines überwiegenden Interesses im Sinn von Art. 24 RPG (Abs. 1).

Änderungen in der Bewirtschaftung oder sonstigen Gestaltung der Grundstücke

müssen mit dem Zonenzweck vereinbar sein (Abs. 2).

4.3

Die streitbetroffene Solaranlage soll in der kommunalen Freihaltezone F

erstellt werden, die keiner besonderen Zweckbestimmung zugeführt ist (vgl. Art. 81

der Bau- und Zonenordnung vom 23. Oktober 1991). Diese Freihaltezone liegt

am Rand des im kantonalen Siedlungs- und Landschaftsplan ausgeschiedenen

Erholungsgebiets und trennt dabei die seeseitig der E-Strasse liegenden

Bauzonen vom Zürichsee, der als Schutzobjekt im Inventar der kommunalen Natur-

und Landschaftschutzobjekte vom 24. Januar 1990 (KSO) eingetragen ist (KSO-32;

vgl. www.katasterauskunft.stadt-zuerich.ch). Vom Bundesgericht bestätigt, stellen sie Schutzzonen im Sinn von Art. 17 RPG dar und

erfüllen die Doppelfunktion des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der

Erholung, namentlich an bevorzugten Lagen wie beispielsweise an Seeufern

(BGE 114 Ia 233 E. 4a; BGE 118 Ib 503 E. 5c; Eric Brandt/Pierre

Moor, in: Kommentar RPG, Art. 18 N. 44 f.). Der

besagten Freihaltezone kommt infolgedessen sowohl eine Trenn- als auch eine

Landschaftsschutzfunktion im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. c und d

RPG zu. Bei der Realisierung von Bauten und Anlagen in diesem Gebiet ist die

Bautätigkeit eingeschränkt, indessen nicht gänzlich verboten. Allerdings sind

die genannten Voraussetzungen im Sinn von § 62 Abs. 1 in Verbindung

mit § 40 PBG zu beachten.

4.4

Die Bewilligungspraxis

der Mitbeteiligten 1 in der Freihaltezone F, wo sich auch das

streitbetroffene Bootshaus seit der Revision der Bau- und Zonenordnung im Jahr

2000.

befindet, stellt sich wie folgt dar:

4.4.1

Gemäss Angaben der Mitbeteiligten 1 sind bei Gebäuden, welche direkt

auf oder nahe an die Zonengrenze zur Freihaltezone gestellt werden,

insbesondere folgende Bauten und Anlagen im Anstossbereich von bis fünf Meter

in der Freihaltezone erlaubt und werden als zonenkonform angesehen: eine untergeordnet

in Erscheinung tretende Pergola, eine offene Einfriedung bis 1,5 m Höhe,

Mauer, geschlossene Einfriedung bis 0,8 m Höhe, Sitzplatz mit festen

Sitzen/Bänken/Tischen, Aussencheminée bis 1,5 m Höhe, kleines ober-/unterirdisches

Schwimmbecken. Wie die Mitbeteiligte 2 vorbringt, fällt das vorliegend im

Streit liegende Projekt der Installation einer relativ grossflächigen Solaranlage

am und auf dem Bootshaus der Beschwerdeführerin nicht darunter.

4.4.2

Zur Eruierung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten 1 müssen sodann Vergleichsobjekte

gefunden werden.

4.4.2.1

Das Grundstück Kat.-Nr. … an der E-Strasse Nr. … in L befindet

sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der von der Mitbeteiligten

1.

am 6. August 2012 bewilligte Bau von Solarkollektoren auf dem sich dort

befindenden Gebäude der Seepolizei scheidet demnach als Vergleichsobjekt aus.

Gleiches gilt für Neubauten der Gesellschaft O, die mit der Schifffahrt in

Zusammenhang stehen, so etwa die Solaranlage auf dem Werftbau bei der E-Strasse Nr. …:

Die Erteilung entsprechender Bewilligungen erfolgte nach Massgabe von Art. 8

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die

Binnenschifffahrt (BSG) in Verbindung mit Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes

vom 20. Dezember 1957 (EBG) im eisenbahnrechtlichen

Plangenehmigungsverfahren. Die Liegenschaften E-Strasse Nr. … und Nr. …

auf Kat.-Nr. … befinden sich gemäss revidierter BZO 1999 sodann in der Wohnzone

W2bII bzw. im besonderen Wohngebiet II und nicht in der Freihaltezone F.

Auch eignet sich das Clubhaus des Vereins P an der I-Strasse Nr. …

auf Kat.-Nr. … nicht zum Vergleich mit dem Bootshaus der Beschwerdeführerin,

da es bereits nach Zonenplan zur Bauordnung von 1963 der Freihaltezone F zugewiesen

war und eine bauliche Erweiterung folglich nach Massgabe von Art. 24c RPG

bewilligt werden konnte. Das Strandbad M, E-Strasse Nr. … auf

Kat.-Nr. …, ist als Sport- und Freizeitanlage ebenfalls zonenkonform (vgl.

E. 4.2). Im Übrigen erteilte die Mitbeteiligte 1 am 11. April

und 8. Dezember 2008 – wohl aufgrund der Standortgebundenheit – für den

Neubau bzw. Fortbestand eines elektrischen Grills auf Kat.-Nr. …. Ausnahmebewilligungen

im Sinn von Art. 24 RPG. Gleiches gilt für die befristete Aufstellung

eines Bauwagens gegenüber der J-Strasse 08 auf Kat.-Nr. ….

4.4.2.2

Die Bauten auf dem Grundstück eines ehemaligen Industriegebäudes an der E-Strasse Nr. …–…

auf Kat.-Nr. …, insbesondere E-Strasse Nr. … bis Nr. …, ragen

drei Meter in die Freihaltezone F hinein. Dies war indessen bereits vor

den bewilligten Um- und Neubauten im Jahr 1999 und damit vor der Revision der

BZO 1999 sowie der Zuweisung zur Freihaltezone F der Fall. Entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführerin sind die Bauten auf Kat.-Nr. … somit

nicht zu beachten.

4.4.2.3

Somit verbleibt die Prüfung der Frage, ob allenfalls aufgrund der

bewilligten Umbauten auf dem Grundstück des Beschwerdegegners (E-Strasse 05

auf Kat.-Nr. 06) eine Gleichbehandlung im Unrecht und somit die Erteilung

einer Bewilligung im Sinn von Art. 22 RPG möglich wäre. Die An- und

Umbauten am Wohnhaus aufgrund der vorwirkungsweisen Zuweisung in die

Wohnzone W2BII sind als zonenkonform anzusehen (Entscheid der Bausektion

vom 21. September 1999, E. B.b; vgl. auch Vorentscheid BE 569/98 vom 5. Juni

1998, E. lit. B.b und C.a). Zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung –

und somit vor Zuweisung des betreffenden Gebiets zur Freihaltezone F –

waren sodann folgende Bauten und Anlagen bereits bestehend: ein Sitzplatz am

See, der Verbindungsweg zwischen Wohnhaus bzw. Terrasse und besagtem Sitzplatz

sowie der gleich neben diesem Sitzplatz liegende Bootssteg mit Schiffsrinne und

Zugangstreppe. Die fixe Beschattungsanlage ist nirgends in den Plänen vermerkt

und möglicherweise nicht rechtmässig. Der ausgebaggerte Teil des Grundstücks

mit Treppe bestand offenbar bereits im Jahr 1925. Vorliegend interessieren

somit nur die Verlängerung des Bootsstegs von einer Fläche von 4 m2 und

der Bootshabe sowie die Verbreiterung der Öffnung in der Ufermauer, die von den

Bewilligungsbehörden unbeanstandet bewilligt wurden. Im Übrigen wurde nachträglich

die wasserrechtliche Konzession für einen Badesteg von 3 m2 mit

Zugangstreppe, Leiter und Betonfundament erteilt.

4.4.2.4

Zusammenfassend weist die vorliegend interessierende genehmigte bauliche

Erweiterung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners als einziges

Vergleichsobjekt zur geplanten Installation einer Solaranlage nur eine geringe

Fläche auf. Unter Berücksichtigung einer rechtsgleichen Anwendung von § 40

PBG scheidet die Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 22 RPG für

das Anbringen der Solaranlage am Bootshaus der Beschwerdeführerin damit aus.

5.

Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage und insbesondere

unter Berücksichtigung der Bewilligungspraxis der Mitbeteiligten erweist sich

die von der Beschwerdeführerin geplante Solaranlage erneut als nicht

bewilligungsfähig. Damit entfällt die Beurteilung, ob für das besagte

Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2

der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) zu erteilen wäre.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr

angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dagegen ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

zu entrichten, wobei Fr. 3'000.- als angemessen erscheinen

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 520.-- Zustellkosten,

Fr. 6'520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …