VB.2013.00693
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00693
7. November 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15729)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00693
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. November 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS130045,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind seit 2003
verheiratet. Mit Verfügung vom 22. September 2013 ordnete die
Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend die Umgebung
der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C an.
Erwägungen
II.
Am 25. September 2013 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F (fortan: Zwangsmassnahmengericht)
um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem es A angehört hatte,
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. September
2013.
die Wegweisung sowie das Rayon- und das Kontaktverbot bis 6. November
2013.
(Disp.-Ziff. 1). Die Kosten fielen ausser Ansatz, eine Parteientschädigung
wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. 2 und 3).
III.
Dagegen erhob A am 8. Oktober 2013 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 27. September 2013 bzw. die Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Am 14. Oktober 2013 verzichtete die Kantonspolizei
Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das
Zwangsmassnahmengericht liess sich am 16. Oktober 2013 vernehmen. Mit Beschwerdeantwort
vom 21. Oktober 2013 beantragte C die Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Parteien liessen sich
daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses
Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34
E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern
eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670 E. 1.2).
2.2
Die von der Vorinstanz verlängerten Schutzmassnahmen
dauerten "lediglich" bis 6. November 2013 und endeten damit nur
wenige Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Vernehmlassungen zur
Beschwerdeantwort und zu den Stellungnahmen der Mitbeteiligten und der
Vorinstanz (Frist bis 29. Oktober 2013, Protokoll S. 2; vgl. vorn E. III).
Für die Beschwerdeführerin besteht folglich zum jetzigen Zeitpunkt kein
Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit
des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25, § 63
N. 3). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses ist hier nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von
Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate ausgesprochen
werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage könnte im
Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen sich
vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
2.3
Die
Nebenfolgenregelung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2013
wurde nicht angefochten und liegt nicht im Streit (vorn E. III).
3.
3.1
Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche
Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222,
E. 4.2; 20. Mai 2010, VB.2010.00176, E. 2.1 f. [nicht
publiziert]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).
3.2
Das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist aus zeitlichen Gründen dahingefallen.
Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist folglich von keiner
Partei zu vertreten.
3.3
Die Beschwerdeführerin räumte anlässlich ihrer
Einvernahmen durch die Vorinstanz, die Mitbeteiligte und die Staatsanwaltschaft
ein, den Beschwerdegegner am 22. September 2013 gekratzt und gebissen zu
haben (act. 11/5 S. 1 f.; act. 11/7/3 Antworten 7, 9 und
15; act. 11/7/5 Antworten 5 und 10). Die Verletzungen des
Beschwerdegegners wurden von der Mitbeteiligten fotografisch
festgehalten (act. 11/7/3). Der zutreffende Schluss der Vorinstanz, es sei
ein Fall von häuslicher Gewalt infolge der Verletzung der physischen Integrität
des Beschwerdegegners gegeben, liegt unter diesen Umständen und aufgrund einer
Gesamtbetrachtung im Rahmen ihres Ermessens (vgl. act. 4 S. 2;
§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Zudem war die Beschwerdeführerin am
erwähnten Vorfall – wie auch bei früheren – erheblich alkoholisiert und zeigte
gegenüber der herbeigerufenen Polizei ein aggressives und unkooperatives Verhalten.
Eine Einvernahme musste sodann auf den nächsten Tag verlegt werden
(act. 11/7/2 S. 3; act. 11/7/7; act. 12.2). Dies spricht
vorab für die Darstellung des Beschwerdeführers. Eine rechtsverletzende
Ermessensausübung der Vorinstanz liegt nicht vor (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Aus den Akten und den Ausführungen
der Parteien ergibt sich sodann, dass die Ehe seit längerer Zeit belastet ist
und es vor dem Vorfall vom 22. September 2013 bereits mehrfach zu
ähnlichen Auseinandersetzungen gekommen war, wobei die Beschwerdeführerin auch
schon einen Strafbefehl für eine Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdegegner
erhalten hatte (act. 11/3; act. 11/4 S. 2; act. 11/5
S. 3; act. 11/7/2 S. 3; act. 11/7/4 Antworten 2 und 11;
act. 11/7/5 Antwort 9; act. 11/7/6 Antwort 12). Prima facie ging die
Vorinstanz damit auch zu Recht von einer weiter bestehenden Gefährdung des
Beschwerdegegners aus (vgl. act. 4 S. 4).
Nach
einer summarischen Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der diesbezüglich
ohnehin eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 18. Juli
2013, VB.2013.00458, E. 5.1; 5. November 2009, VB.2009.00514,
E. 4.1) erscheint die vorinstanzliche Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft
und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das
Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde
vermutlich abzuweisen gewesen.
3.4
Nach dem
Gesagten rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Hierbei erscheinen Fr. 700.-
(inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'030.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…