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Entscheid

VB.2013.00693

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00693

7. November 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15729)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind seit 2003

verheiratet. Mit Verfügung vom 22. September 2013 ordnete die

Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die

Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend die Umgebung

der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C an.

Erwägungen

II.

Am 25. September 2013 ersuchte C das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts F (fortan: Zwangsmassnahmengericht)

um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem es A angehört hatte,

verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. September

2013.

die Wegweisung sowie das Rayon- und das Kontaktverbot bis 6. November

2013.

(Disp.-Ziff. 1). Die Kosten fielen ausser Ansatz, eine Parteientschädigung

wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. 2 und 3).

III.

Dagegen erhob A am 8. Oktober 2013 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 27. September 2013 bzw. die Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am 14. Oktober 2013 verzichtete die Kantonspolizei

Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das

Zwangsmassnahmengericht liess sich am 16. Oktober 2013 vernehmen. Mit Beschwerdeantwort

vom 21. Oktober 2013 beantragte C die Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Die Parteien liessen sich

daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses

Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung

oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als

aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte

Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34

E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern

eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670 E. 1.2).

2.2

Die von der Vorinstanz verlängerten Schutzmassnahmen

dauerten "lediglich" bis 6. November 2013 und endeten damit nur

wenige Tage nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Vernehmlassungen zur

Beschwerdeantwort und zu den Stellungnahmen der Mitbeteiligten und der

Vorinstanz (Frist bis 29. Oktober 2013, Protokoll S. 2; vgl. vorn E. III).

Für die Beschwerdeführerin besteht folglich zum jetzigen Zeitpunkt kein

Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit

des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25, § 63

N. 3). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresses ist hier nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von

Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate ausgesprochen

werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage könnte im

Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen sich

vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

2.3

Die

Nebenfolgenregelung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. September 2013

wurde nicht angefochten und liegt nicht im Streit (vorn E. III).

3.

3.1

Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die

Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz

keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen

und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage

vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche

Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222,

E. 4.2; 20. Mai 2010, VB.2010.00176, E. 2.1 f. [nicht

publiziert]; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).

3.2

Das

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist aus zeitlichen Gründen dahingefallen.

Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist folglich von keiner

Partei zu vertreten.

3.3

Die Beschwerdeführerin räumte anlässlich ihrer

Einvernahmen durch die Vorinstanz, die Mitbeteiligte und die Staatsanwaltschaft

ein, den Beschwerdegegner am 22. September 2013 gekratzt und gebissen zu

haben (act. 11/5 S. 1 f.; act. 11/7/3 Antworten 7, 9 und

15; act. 11/7/5 Antworten 5 und 10). Die Verletzungen des

Beschwerdegegners wurden von der Mitbeteiligten fotografisch

festgehalten (act. 11/7/3). Der zutreffende Schluss der Vorinstanz, es sei

ein Fall von häuslicher Gewalt infolge der Verletzung der physischen Integrität

des Beschwerdegegners gegeben, liegt unter diesen Umständen und aufgrund einer

Gesamtbetrachtung im Rahmen ihres Ermessens (vgl. act. 4 S. 2;

§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Zudem war die Beschwerdeführerin am

erwähnten Vorfall – wie auch bei früheren – erheblich alkoholisiert und zeigte

gegenüber der herbeigerufenen Polizei ein aggressives und unkooperatives Verhalten.

Eine Einvernahme musste sodann auf den nächsten Tag verlegt werden

(act. 11/7/2 S. 3; act. 11/7/7; act. 12.2). Dies spricht

vorab für die Darstellung des Beschwerdeführers. Eine rechtsverletzende

Ermessensausübung der Vorinstanz liegt nicht vor (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Aus den Akten und den Ausführungen

der Parteien ergibt sich sodann, dass die Ehe seit längerer Zeit belastet ist

und es vor dem Vorfall vom 22. September 2013 bereits mehrfach zu

ähnlichen Auseinandersetzungen gekommen war, wobei die Beschwerdeführerin auch

schon einen Strafbefehl für eine Tätlichkeit gegenüber dem Beschwerdegegner

erhalten hatte (act. 11/3; act. 11/4 S. 2; act. 11/5

S. 3; act. 11/7/2 S. 3; act. 11/7/4 Antworten 2 und 11;

act. 11/7/5 Antwort 9; act. 11/7/6 Antwort 12). Prima facie ging die

Vorinstanz damit auch zu Recht von einer weiter bestehenden Gefährdung des

Beschwerdegegners aus (vgl. act. 4 S. 4).

Nach

einer summarischen Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der diesbezüglich

ohnehin eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 18. Juli

2013, VB.2013.00458, E. 5.1; 5. November 2009, VB.2009.00514,

E. 4.1) erscheint die vorinstanzliche Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft

und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das

Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde

vermutlich abzuweisen gewesen.

3.4

Nach dem

Gesagten rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Hierbei erscheinen Fr. 700.-

(inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'030.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 700.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…