VB.2013.00696
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00696
16. Januar 2014Deutsch15 min
(URT.2014.15932)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00696
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und ihr Konkubinatspartner leben zusammen
mit ihren vier Kindern in einer 7-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Am 28. Juni
2012 beantragte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum die Ausrichtung
einer Arbeitslosenentschädigung; das Gesuch wurde am 29. August 2012
abgewiesen. Am 6. bzw. 13. September 2012 ersuchte sie das Sozialzentrum B
um wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen von Abklärungsgesprächen gab sie gegenüber
der Sozialbehörde an, ihr Konkubinatspartner komme zwar für die Miete der
Wohnung und den Unterhalt der vier Kinder auf, weigere sich aber, sie (A)
finanziell zu unterstützen oder ihr Unterlagen über seine finanzielle Situation
herauszugeben. Am 2. Oktober 2012 wies die Sozialbehörde das Unterstützungsgesuch
ab mit der Begründung, dass die Mittellosigkeit As nicht habe überprüft werden
können, weil sie keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
ihres Konkubinatspartners eingereicht habe.
Erwägungen
II.
Gegen die Abweisung des
Unterstützungsgesuchs erhob A am 10. Oktober 2012 Einsprache, die die
Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 6. Dezember
2012.
abwies.
III.
Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 10. Januar
2013.
Rekurs, den der Bezirksrat Zürich am 12. September 2013 abwies.
IV.
Am 12. Oktober 2013 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursbeschluss vom
12.
September 2013 sei aufzuheben, ihr seien vom 13. September 2013
[recte: 2012] bis zum 30. Juni 2013 Sozialhilfeleistungen zu gewähren, und
der Betrag, den ihr der Kindsvater schulde, sei von diesem direkt einzufordern.
Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Im Rahmen der Vernehmlassung verwies der
Bezirksrat am 16. Oktober 2013 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 17. Oktober
2013.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Der vorliegende Fall hat grundsätzliche
Bedeutung, was den Umfang der behördlichen Untersuchungspflicht bei der
Abklärung der Mittellosigkeit von im Konkubinat lebenden Hilfesuchenden
betrifft (vgl. E. 4), weshalb darüber in Kammerbesetzung zu befinden ist
(§ 38a Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog unter anderem, die Beschwerdeführerin sei nicht mittellos, da
ihre vier Kinder über Vermögen von rund Fr. … verfügten. Vor dem
Hintergrund der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen müsse für die
Finanzierung des Unterhalts der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) das
Kindesvermögen angezehrt werden.
2.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein von Kindesvermögen nicht. Bereits
bei der Erstbefragung vom 21. September 2012 gab sie an, dass sich auf
zwei Kinderkonten ein Betrag von insgesamt Fr. … befinde. Im
Beschwerdeverfahren macht sie geltend, es handle sich hauptsächlich um Geld,
das ein Grosselternteil für Ausbildungszwecke auf die Kinderkonten überwiesen
habe. Dieses Geld dürfe nur für den Unterhalt bzw. die Ausbildung der Kinder,
nicht aber für Aufwendungen der Eltern verwendet werden.
2.3
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören alle
Einkünfte und das Vermögen: a. der hilfesuchenden Person, b. des Ehegatten, der
eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern
sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober
1981.
zum Sozialhilfegesetz [SHV]).
2.4
Das Vermögen von unmündigen Kindern darf im Unterstützungsbudget
nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 2.1). Die Eltern dürfen das Vermögen ihrer Kinder grundsätzlich
nicht bzw. nur mit Bewilligung der Kindesschutzbehörde verbrauchen. Der Verzehr
darf nur für bestimmte Zwecke, namentlich für die
Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Ausbildung des Kindes sowie
unter den dafür geltenden zusätzlichen Voraussetzungen für die
Verwandtenunterstützung bewilligt werden (Art. 320
Abs. 2 und 328 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Peter
Breitschmid, BSK-ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 320 ZGB N. 5). Eine Anzehrung des Kindesvermögens
für die Lebenskosten der Mutter kommt somit nur in Frage, wenn die
Kindesschutzbehörde eine entsprechende Bewilligung für Verwandtenunterstützungszahlungen erteilt. Ob eine solche Bewilligung im vorliegenden Fall
erteilt werden könnte, erscheint vor dem Hintergrund der Vermögensverhältnisse
der Kinder zwar zweifelhaft (vgl. BGE 136 III 1 E. 4), kann aber letztlich offen gelassen werden: Die Sozialbehörde macht
nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Bewilligung der
Kindesschutzbehörde vorliegt, die eine Anzehrung des Kindesvermögens erlaubt.
Eine Anrechnung des Kindsvermögens im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin
kommt deshalb nicht in Frage (vgl. zur analogen Rechtslage im Zusammenhang mit
Rückerstattungsforderungen VGr, 15. August 2008,
VB.2005.00097, E. 4.2). Gleiches gilt, soweit der
Kindsvater – der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin – für die Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt: Diese dienen einzig zur Deckung
des Unterhalts der Kinder. Bekommen die Kinder mehr Geld, als zur Deckung ihres
Unterhalts nötig ist, so fällt der Mehrbetrag in das
Kindesvermögen und darf nicht für die finanzielle Unterstützung eines
hilfsbedürftigen Elternteils verwendet werden (vgl. VGr, 23. September
2010, VB.2010.00333, E. 3.2).
2.5
Aus den finanziellen Verhältnissen der Kinder lässt
sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schliessen, die Beschwerdeführerin
sei nicht mittellos. Die fehlende Unterstützungspflicht der Kinder dürfte der
Grund dafür sein, dass die Sozialbehörde für die Beschwerdeführerin (zu Recht)
ein Fallkonto als Einzelperson eröffnet hat und sie und ihre Kinder
somit nicht als Unterstützungseinheit erachtete (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 6.2.01 Ziff. 1, 30. Januar 2013). Im Folgenden bleibt zu
prüfen, ob die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners es
rechtfertigen, einen Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die finanzielle Situation ihres Konkubinatspartners müsse nicht
geprüft werden, da er ihr gegenüber nicht unterstützungspflichtig sei. Sie habe
sich von ihrem Konkubinatspartner, der immer noch in der gleichen Wohnung wohnt, "finanziell getrennt". Es sei auch unerheblich,
ob ein Konkubinat vorliege, denn die Berücksichtigung der finanziellen
Situation des Konkubinatspartners bedeute eine Gleichbehandlung des Konkubinats
mit einer Ehe, die nicht zulässig sei, weil einem Konkubinatspartner nach der
geltenden Rechtslage verschiedene sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht
zukämen, über welche ein Ehepartner verfüge. Deshalb sei es willkürlich und
verstosse es gegen die Rechtsgleichheit, das Diskriminierungsverbot und gegen
den Schutz der Menschenwürde, wenn im Konkubinat die finanzielle Situation des
Partners berücksichtigt werde.
3.2
Die SKOS-Richtlinien (Kapitel
F.5.1 und H.10.2), die im Kanton Zürich gemäss § 17
Abs. 2 SHV anwendbar sind, das Zürcher
Verwaltungsgericht (VGr, 15. Juni 2012,
VB.2012.00296, E. 2.2) und das zürcherische
Sozialhilfe-Behördenhandbuch (a.a.O., Kapitel 17.5.01) gehen davon aus, dass
die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners zu berücksichtigen sind,
wenn die gesuchstellende Person in einem stabilen Konkubinat mit einer nicht
unterstützten Person lebt. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann
auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner – wie
vorliegend die Beschwerdeführerin – mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Die
Anrechnung erfolgt jedoch nicht in gleicher Weise wie bei einem Ehepaar.
Vielmehr wird gemäss Kapitel 17.5.01 des Behördenhandbuchs für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags zunächst der Lebensbedarf
der leistungspflichtigen Person ermittelt. Dabei werden – anders als bei
Sozialhilfebeziehenden – Verpflichtungen, denen sie nachkommt, vollumfänglich
berücksichtigt. Es wird also ein erweiterter Lebensbedarf ermittelt, für den
beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, laufende Steuerverpflichtungen oder
Schuldentilgungen mitberücksichtigt werden. Somit wird der unterschiedlichen
rechtlichen Regelung des Konkubinats Rechnung getragen.
3.3
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es weder willkürlich noch verstösst es gegen die
Rechtgleichheit, wenn bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats im genannten
Sinn von einer tatsächlichen gegenseitigen Unterstützungsbereitschaft
ausgegangen wird. Bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs einer bedürftigen
Person darf deshalb berücksichtigt werden, dass diese in einer stabilen
Konkubinatsbeziehung lebt, auch wenn ein Konkubinat keine klagbaren Ansprüche
auf finanzielle Unterstützung begründet (BGE 136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;
vgl. BGr, 19. Juli 2010,8C_196/2010,
E. 5.3). Namentlich bildet das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip
im Rahmen des Anspruchs auf Rechtsgleichheit einen genügenden sachlichen Grund
für die Berücksichtigung des Einkommens des mit der bedürftigen Person in
gefestigtem Konkubinat lebenden Partners (BGr, 19. Juli 2010,8C_196/2010, E. 5.4). Von
Verfassungs wegen ist dabei nicht zu beanstanden, wenn eine Konkubinatsbeziehung,
sobald das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, für den Bereich der
Sozialhilfe als "stabil" oder "gefestigt" betrachtet wird,
ohne dass weitere Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich der Dauer des
Konkubinats – erfüllt sind (BGr, 12. Januar 2004,2P.242/2003,
E. 2.4). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
wirtschaftliche Not leidet und der Unterstützung durch die Allgemeinheit
bedarf, lässt sich deshalb nicht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen
ihres Konkubinatspartners beurteilen.
3.4
Die dargelegte Praxis
gewährleistet die Ausrichtung von Sozialhilfe, wo eine Gesuchstellerin darauf
angewiesen ist. Auch wenn dabei der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber den
Leistungen des Konkubinatspartners zum Tragen kommt, ergibt sich daraus keine
Verletzung der Menschenwürde. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie
habe sich von ihrem Konkubinatspartner "finanziell getrennt",
erscheint angesichts der Fortführung der Hausgemeinschaft mit ihm und den vier
gemeinsamen Kindern unglaubhaft. Sie genügt vor dem Hintergrund der dargelegten
Rechtsprechung jedenfalls nicht, um davon abzusehen, die finanziellen
Verhältnisse des Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget
der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Einkommensverhältnisse des Konkubinatspartners sind demnach entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin
massgebend für die Beurteilung der Frage, ob sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
hat.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr
Konkubinatspartner habe sich geweigert, ihr Informationen zu seinen
finanziellen Verhältnissen herauszugeben. Sie sei deshalb nicht in der Lage
gewesen, den Behörden entsprechende Angaben zu machen. Die Sozialbehörde sei
folglich zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass sie (die Beschwerdeführerin)
infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht als bedürftig zu erachten sei.
4.2
Gemäss § 18 Abs. 1 SHG (in der seit dem 1. Januar
2012.
geltenden Fassung) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu
Auskunft über: a. seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,
namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, b. die finanziellen
Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, c. die finanziellen Verhältnisse
von anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, soweit die Auskunft für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist, d. seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c
genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Der Hilfesuchende
gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2
SHG). Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde
ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und der weiteren in § 18
Abs. 1 SHG genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie
für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18 Abs. 4
SHG). Die Fürsorgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die weiteren in
Abs. 1 genannten Personen in der Regel vorgängig über Auskünfte, die über
sie eingeholt werden. In Fällen von § 18 Abs. 4 SHG kann die
Information auch nachträglich erfolgen (§ 18 Abs. 5 SHG). Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall und
auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich ist: a. Verwaltungsbehörden
des Kantons und seiner Gemeinden, b. Organisationen und Personen,
soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind, c. Personen,
die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft leben oder ihm gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, d. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und
der mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Personen (§ 48 Abs. 2
SHG).
4.3
In der Weisung vom 9. September 2009 (ABl 2009
1839.
ff.) begründete der Regierungsrat die 2012 in Kraft getretene Neufassung
von § 18 SHG damit, gesuchstellende Personen hätten sich unter Hinweis auf
den Datenschutz vermehrt geweigert, die für die Beurteilung des Anspruchs auf
Sozialhilfe notwendigen Auskünfte zu geben. Betroffen seien namentlich Angaben
zu den finanziellen Verhältnissen von nicht unterstützten Personen, die gegenüber
der bedürftigen Person unterhalts- oder unterstützungspflichtig seien oder mit
ihr in einem Konkubinat oder in einer Hausgemeinschaft lebten. Die Fürsorgebehörden
sollten deshalb die Möglichkeit erhalten, die für die Aufgabenerfüllung
erforderlichen Auskünfte auch ohne Einwilligung bei Dritten einzuholen. Mit der
Möglichkeit zur Einholung von Auskünften ohne Einwilligung solle nicht nur eine
Verbesserung bei der Klärung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, sondern
auch eine präventive Wirkung mit Bezug auf allfällige missbräuchliche Bezüge
erzielt werden (ABl 2009 1849). In Bezug auf die Neufassung von § 48 SHG führte
der Regierungsrat aus, die in dieser Novelle statuierten weitgehenden
Auskunftspflichten von Behörden und Privaten gegenüber der Sozialbehörde erwiesen
sich – unter anderem mit Blick auf die Berücksichtigung des Einkommens von
Konkubinatspartnern – als notwendig (ABl 2009 1856).
4.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass es am Nachweis der Bedürftigkeit mangelt,
wenn eine gesuchstellende Person ihrer zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden kann. Dieser
Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die gesuchstellende Person die
Beweislosigkeit selber zu verantworten hat und solange die Sozialhilfebehörde
die Notlage nicht anderweitig abklären kann (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3).
Notwendige Informationen, die die Behörde ohne grossen Aufwand selber
beschaffen kann – beispielsweise Steuerinformationen im Rahmen der Prüfung der
Verwandtenunterstützung – muss sie bei Bedarf direkt einholen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, a.a.O., Kapitel 6.2.02). Soweit die erforderlichen
behördlichen Abklärungen mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, weil die
Sozialbehörde anderen Behörden oder Privaten Daten der gesuchstellenden Person
bekannt gibt, liegen diese im öffentlichen Interesse und erweisen sich angesichts
der beschränkten Tragweite als verhältnismässig (BGE 138 I 331 E. 8.2).
4.5
Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdeführerin der
Sozialbehörde bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 21. September 2012
mit, dass ihr Konkubinatspartner sich weigere, Unterlagen über seine
finanziellen Verhältnisse herauszugeben. Seither hielt sie an
dieser Aussage fest. Ob es sich dabei – wie die Vorinstanz vermutet – um eine
blosse Schutzbehauptung handelt, ist letztlich nicht eruierbar. Jedenfalls kann
aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Konkubinatspartner tatsächlich
weigert, der Beschwerdeführerin Angaben zu seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu machen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die
Beschwerdeführerin könne gemäss Art. 279 und 287 ZGB Klage erheben, um die
finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners zu ermitteln. Ob die
nötigen Auskünfte mittels kindesrechtlicher Klage effektiv erhältlich gemacht
werden könnten, erscheint zweifelhaft, denn der Konkubinatspartner ist offenbar
weiterhin bereit, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu finanzieren. Die
Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn es wäre ohnehin
unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 Abs. 1
SHG eine entsprechende Klagepflicht aufzuerlegen. Es entspricht – jedenfalls
seit dem 1. Januar 2012 – vielmehr dem Willen des Gesetzgebers, dass die
Sozialbehörde die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nötigenfalls
und soweit möglich selber eruiert, wenn die hilfesuchende Partnerin geltend
macht, dass dieser die Herausgabe entsprechender Informationen verweigere (vgl.
E. 4.2 und 4.3). Falls sich die Mittellosigkeit bzw. die fehlende
Mittellosigkeit nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person
eingereichten Akten ergibt, muss die Sozialbehörde in solchen Fällen gestützt
auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 SHG den Konkubinatspartner
um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ersuchen. Wenn dieser die
Auskunft (in Verletzung seiner Auskunftspflicht) verweigert oder wenn seine
Angaben zweifelhaft erscheinen, muss die Behörde die nötigen Informationen –
ebenfalls gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 SHG –
bei seinem Arbeitgeber oder bei den Steuerbehörden einholen, wobei eine
vorgängige Einwilligung der hilfesuchenden Person und ihres Konkubinatspartners
nicht erforderlich ist (§ 18 Abs. 5 SHG). Die neue gesetzliche
Regelung geht dem – bloss gestützt auf Verordnungsrecht anwendbaren – Grundsatz
der SKOS-Richtlinien vor, wonach die Unterstützung mangels Nachweis der
Bedürftigkeit bereits dann zu verneinen ist, wenn der Konkubinatspartner nicht
bereit ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der hilfesuchenden
Person offenzulegen (Kapitel H.10 S. 3). Im vorliegenden Fall hat die
Sozialbehörde die Mittellosigkeit bzw. den Fürsorgeanspruch der
Beschwerdeführerin verneint, ohne gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48
Abs. 2 SHG die nötigen Abklärungen vorzunehmen, weshalb ihr eine Verletzung der
Untersuchungspflicht bzw. eine unvollständige Ermittlung des
entscheidrelevanten Sachverhalts vorzuwerfen ist.
5.
5.1
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen,
als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (im Sinn von E. 4.5) und zum neuen
Entscheid an das Sozialzentrum B zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2
Nachdem feststeht, dass der angefochtene Entscheid
aufgrund von ungenügenden behördlichen Abklärungen aufzuheben ist, rechtfertigt
es sich, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich
damit als gegenstandslos. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von
keiner Partei verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Rekursentscheid vom
10.
Januar 2013, der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission
vom 6. Dezember 2012 und der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich
(Sozialzentrum B) vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache im Sinn der
Erwägungen zum neuen Entscheid an das Sozialzentrum B zurückgewiesen wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…