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Entscheid

VB.2013.00696

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00696

16. Januar 2014Deutsch15 min

(URT.2014.15932)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und ihr Konkubinatspartner leben zusammen

mit ihren vier Kindern in einer 7-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Am 28. Juni

2012 beantragte sie beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum die Ausrichtung

einer Arbeitslosenentschädigung; das Gesuch wurde am 29. August 2012

abgewiesen. Am 6. bzw. 13. September 2012 ersuchte sie das Sozialzentrum B

um wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen von Abklärungsgesprächen gab sie gegenüber

der Sozialbehörde an, ihr Konkubinatspartner komme zwar für die Miete der

Wohnung und den Unterhalt der vier Kinder auf, weigere sich aber, sie (A)

finanziell zu unterstützen oder ihr Unterlagen über seine finanzielle Situation

herauszugeben. Am 2. Oktober 2012 wies die Sozialbehörde das Unterstützungsgesuch

ab mit der Begründung, dass die Mittellosigkeit As nicht habe überprüft werden

können, weil sie keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

ihres Konkubinatspartners eingereicht habe.

Erwägungen

II.

Gegen die Abweisung des

Unterstützungsgesuchs erhob A am 10. Oktober 2012 Einsprache, die die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 6. Dezember

2012.

abwies.

III.

Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 10. Januar

2013.

Rekurs, den der Bezirksrat Zürich am 12. September 2013 abwies.

IV.

Am 12. Oktober 2013 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursbeschluss vom

12.

September 2013 sei aufzuheben, ihr seien vom 13. September 2013

[recte: 2012] bis zum 30. Juni 2013 Sozialhilfeleistungen zu gewähren, und

der Betrag, den ihr der Kindsvater schulde, sei von diesem direkt einzufordern.

Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Im Rahmen der Vernehmlassung verwies der

Bezirksrat am 16. Oktober 2013 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 17. Oktober

2013.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Der vorliegende Fall hat grundsätzliche

Bedeutung, was den Umfang der behördlichen Untersuchungspflicht bei der

Abklärung der Mittellosigkeit von im Konkubinat lebenden Hilfesuchenden

betrifft (vgl. E. 4), weshalb darüber in Kammerbesetzung zu befinden ist

(§ 38a Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog unter anderem, die Beschwerdeführerin sei nicht mittellos, da

ihre vier Kinder über Vermögen von rund Fr. … verfügten. Vor dem

Hintergrund der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen müsse für die

Finanzierung des Unterhalts der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) das

Kindesvermögen angezehrt werden.

2.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein von Kindesvermögen nicht. Bereits

bei der Erstbefragung vom 21. September 2012 gab sie an, dass sich auf

zwei Kinderkonten ein Betrag von insgesamt Fr. … befinde. Im

Beschwerdeverfahren macht sie geltend, es handle sich hauptsächlich um Geld,

das ein Grosselternteil für Ausbildungszwecke auf die Kinderkonten überwiesen

habe. Dieses Geld dürfe nur für den Unterhalt bzw. die Ausbildung der Kinder,

nicht aber für Aufwendungen der Eltern verwendet werden.

2.3

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören alle

Einkünfte und das Vermögen: a. der hilfesuchenden Person, b. des Ehegatten, der

eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern

sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober

1981.

zum Sozialhilfegesetz [SHV]).

2.4

Das Vermögen von unmündigen Kindern darf im Unterstützungsbudget

nur im Rahmen des Kindesrechts angerechnet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 2.1). Die Eltern dürfen das Vermögen ihrer Kinder grundsätzlich

nicht bzw. nur mit Bewilligung der Kindesschutzbehörde verbrauchen. Der Verzehr

darf nur für bestimmte Zwecke, namentlich für die

Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Ausbildung des Kindes sowie

unter den dafür geltenden zusätzlichen Voraussetzungen für die

Verwandtenunterstützung bewilligt werden (Art. 320

Abs. 2 und 328 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Peter

Breitschmid, BSK-ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 320 ZGB N. 5). Eine Anzehrung des Kindesvermögens

für die Lebenskosten der Mutter kommt somit nur in Frage, wenn die

Kindesschutzbehörde eine entsprechende Bewilligung für Verwandtenunterstützungs­zahlungen erteilt. Ob eine solche Bewilligung im vorliegenden Fall

erteilt werden könnte, erscheint vor dem Hintergrund der Vermögensverhältnisse

der Kinder zwar zweifelhaft (vgl. BGE 136 III 1 E. 4), kann aber letztlich offen gelassen werden: Die Sozialbehörde macht

nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Bewilligung der

Kindesschutzbehörde vorliegt, die eine Anzehrung des Kindesvermögens erlaubt.

Eine Anrechnung des Kindsvermögens im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin

kommt deshalb nicht in Frage (vgl. zur analogen Rechtslage im Zusammenhang mit

Rückerstattungsforderungen VGr, 15. August 2008,

VB.2005.00097, E. 4.2). Gleiches gilt, soweit der

Kindsvater – der Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin – für die Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt: Diese dienen einzig zur Deckung

des Unterhalts der Kinder. Bekommen die Kinder mehr Geld, als zur Deckung ihres

Unterhalts nötig ist, so fällt der Mehrbetrag in das

Kindesvermögen und darf nicht für die finanzielle Unterstützung eines

hilfsbedürftigen Elternteils verwendet werden (vgl. VGr, 23. September

2010, VB.2010.00333, E. 3.2).

2.5

Aus den finanziellen Verhältnissen der Kinder lässt

sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schliessen, die Beschwerdeführerin

sei nicht mittellos. Die fehlende Unterstützungspflicht der Kinder dürfte der

Grund dafür sein, dass die Sozialbehörde für die Beschwerdeführerin (zu Recht)

ein Fallkonto als Einzelperson eröffnet hat und sie und ihre Kinder

somit nicht als Unterstützungseinheit erachtete (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 6.2.01 Ziff. 1, 30. Januar 2013). Im Folgenden bleibt zu

prüfen, ob die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners es

rechtfertigen, einen Sozialhilfeanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die finanzielle Situation ihres Konkubinatspartners müsse nicht

geprüft werden, da er ihr gegenüber nicht unterstützungspflichtig sei. Sie habe

sich von ihrem Konkubinatspartner, der immer noch in der gleichen Wohnung wohnt, "finanziell getrennt". Es sei auch unerheblich,

ob ein Konkubinat vorliege, denn die Berücksichtigung der finanziellen

Situation des Konkubinatspartners bedeute eine Gleichbehandlung des Konkubinats

mit einer Ehe, die nicht zulässig sei, weil einem Konkubinatspartner nach der

geltenden Rechtslage verschiedene sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nicht

zukämen, über welche ein Ehepartner verfüge. Deshalb sei es willkürlich und

verstosse es gegen die Rechtsgleichheit, das Diskriminierungsverbot und gegen

den Schutz der Menschenwürde, wenn im Konkubinat die finanzielle Situation des

Partners berücksichtigt werde.

3.2

Die SKOS-Richtlinien (Kapitel

F.5.1 und H.10.2), die im Kanton Zürich gemäss § 17

Abs. 2 SHV anwendbar sind, das Zürcher

Verwaltungsgericht (VGr, 15. Juni 2012,

VB.2012.00296, E. 2.2) und das zürcherische

Sozialhilfe-Behördenhandbuch (a.a.O., Kapitel 17.5.01) gehen davon aus, dass

die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners zu berücksichtigen sind,

wenn die gesuchstellende Person in einem stabilen Konkubinat mit einer nicht

unterstützten Person lebt. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann

auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner – wie

vorliegend die Beschwerdeführerin – mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Die

Anrechnung erfolgt jedoch nicht in gleicher Weise wie bei einem Ehepaar.

Vielmehr wird gemäss Kapitel 17.5.01 des Behördenhandbuchs für die Berechnung des Konkubinatsbei­trags zunächst der Lebensbedarf

der leistungspflichtigen Person ermittelt. Dabei werden – anders als bei

Sozialhilfebeziehenden – Verpflichtungen, denen sie nachkommt, vollumfänglich

berücksichtigt. Es wird also ein erweiterter Lebensbedarf ermittelt, für den

beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen, laufende Steuerverpflichtungen oder

Schuldentilgungen mitberücksichtigt werden. Somit wird der unterschiedlichen

rechtlichen Regelung des Konkubinats Rechnung getragen.

3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es weder willkürlich noch verstösst es gegen die

Rechtgleichheit, wenn bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats im genannten

Sinn von einer tatsächlichen gegenseitigen Unterstützungsbereitschaft

ausgegangen wird. Bei der Ermittlung des Unterstützungsbedarfs einer bedürftigen

Person darf deshalb berücksichtigt werden, dass diese in einer stabilen

Konkubinatsbeziehung lebt, auch wenn ein Konkubinat keine klagbaren Ansprüche

auf finanzielle Unterstützung begründet (BGE 136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;

vgl. BGr, 19. Juli 2010,8C_196/2010,

E. 5.3). Namentlich bildet das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip

im Rahmen des Anspruchs auf Rechtsgleichheit einen genügenden sachlichen Grund

für die Berücksichtigung des Einkommens des mit der bedürftigen Person in

gefestigtem Konkubinat lebenden Partners (BGr, 19. Juli 2010,8C_196/2010, E. 5.4). Von

Verfassungs wegen ist dabei nicht zu beanstanden, wenn eine Konkubinatsbeziehung,

sobald das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, für den Bereich der

Sozialhilfe als "stabil" oder "gefestigt" betrachtet wird,

ohne dass weitere Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich der Dauer des

Konkubinats – erfüllt sind (BGr, 12. Januar 2004,2P.242/2003,

E. 2.4). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin

wirtschaftliche Not leidet und der Unterstützung durch die Allgemeinheit

bedarf, lässt sich deshalb nicht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen

ihres Konkubinatspartners beurteilen.

3.4

Die dargelegte Praxis

gewährleistet die Ausrichtung von Sozialhilfe, wo eine Gesuchstellerin darauf

angewiesen ist. Auch wenn dabei der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber den

Leistungen des Konkubinatspartners zum Tragen kommt, ergibt sich daraus keine

Verletzung der Menschenwürde. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie

habe sich von ihrem Konkubinatspartner "finanziell getrennt",

erscheint angesichts der Fortführung der Hausgemeinschaft mit ihm und den vier

gemeinsamen Kindern unglaubhaft. Sie genügt vor dem Hintergrund der dargelegten

Rechtsprechung jedenfalls nicht, um davon abzusehen, die finanziellen

Verhältnisse des Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget

der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Einkommens­verhältnisse des Konkubinatspartners sind demnach entgegen der

Auffassung der Be­schwerde­führerin

massgebend für die Beurteilung der Frage, ob sie Anspruch auf Sozialhilfeleistungen

hat.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr

Konkubinatspartner habe sich geweigert, ihr Informationen zu seinen

finanziellen Verhältnissen herauszugeben. Sie sei deshalb nicht in der Lage

gewesen, den Behörden entsprechende Angaben zu machen. Die Sozialbehörde sei

folglich zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass sie (die Beschwerdeführerin)

infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht als bedürftig zu erachten sei.

4.2

Gemäss § 18 Abs. 1 SHG (in der seit dem 1. Januar

2012.

geltenden Fassung) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu

Auskunft über: a. seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland,

namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, b. die finanziellen

Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusam­menleben oder ihm gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, c. die finanziellen Verhältnisse

von anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, soweit die Auskunft für die

Erfüllung der gesetz­lichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist, d. seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c

genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Der Hilfesuchende

gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen

Aufgaben der Sozialhilfe geeig­net und erforderlich ist (§ 18 Abs. 2

SHG). Der Hilfesuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Fürsorgebehörde

ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden und der weiteren in § 18

Abs. 1 SHG genannten Personen Aus­künfte bei Dritten einzuholen, die sie

für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder

Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18 Abs. 4

SHG). Die Fürsorgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die wei­teren in

Abs. 1 genannten Personen in der Regel vorgängig über Aus­künfte, die über

sie eingeholt werden. In Fällen von § 18 Abs. 4 SHG kann die

Information auch nachträglich erfolgen (§ 18 Abs. 5 SHG). Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall und

auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für die Erfüllung

der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeig­net und erforderlich ist: a. Verwaltungsbehörden

des Kantons und seiner Gemeinden, b. Organisationen und Personen,

soweit sie mit der Erfüllung öffent­licher Aufgaben betraut sind, c. Personen,

die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft leben oder ihm gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, d. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und

der mit ihm in einer Haus­gemeinschaft lebenden Personen (§ 48 Abs. 2

SHG).

4.3

In der Weisung vom 9. September 2009 (ABl 2009

1839.

ff.) begründete der Regierungsrat die 2012 in Kraft getretene Neufassung

von § 18 SHG damit, gesuchstellende Personen hätten sich unter Hinweis auf

den Datenschutz vermehrt geweigert, die für die Beurteilung des Anspruchs auf

Sozialhilfe notwendigen Auskünfte zu geben. Betroffen seien namentlich Angaben

zu den finanziellen Verhältnissen von nicht unterstützten Personen, die gegenüber

der bedürftigen Person unterhalts- oder unterstützungspflichtig seien oder mit

ihr in einem Konkubinat oder in einer Hausgemeinschaft lebten. Die Fürsorgebehörden

sollten deshalb die Möglichkeit erhalten, die für die Aufgabenerfüllung

erforderlichen Auskünfte auch ohne Einwilligung bei Dritten einzuholen. Mit der

Möglichkeit zur Einholung von Auskünften ohne Einwilligung solle nicht nur eine

Verbesserung bei der Klärung eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, sondern

auch eine präventive Wirkung mit Bezug auf allfällige missbräuchliche Bezüge

erzielt werden (ABl 2009 1849). In Bezug auf die Neufassung von § 48 SHG führte

der Regierungsrat aus, die in dieser Novelle statuierten weitgehenden

Auskunftspflichten von Behörden und Privaten gegenüber der Sozialbehörde erwiesen

sich – unter anderem mit Blick auf die Berücksichtigung des Einkommens von

Konkubinatspartnern – als notwendig (ABl 2009 1856).

4.4

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

grundsätzlich davon auszugehen, dass es am Nachweis der Bedürftigkeit mangelt,

wenn eine gesuchstellende Person ihrer zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht

nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden kann. Dieser

Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn die gesuchstellende Person die

Beweislosigkeit selber zu verantworten hat und solange die Sozialhilfebehörde

die Notlage nicht anderweitig abklären kann (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3).

Notwendige Informationen, die die Behörde ohne grossen Aufwand selber

beschaffen kann – beispielsweise Steuerinformationen im Rahmen der Prüfung der

Verwandtenunterstützung – muss sie bei Bedarf direkt einholen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, a.a.O., Kapitel 6.2.02). Soweit die erforderlichen

behördlichen Abklärungen mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, weil die

Sozialbehörde anderen Behörden oder Privaten Daten der gesuchstellenden Person

bekannt gibt, liegen diese im öffentlichen Interesse und erweisen sich angesichts

der beschränkten Tragweite als verhältnismässig (BGE 138 I 331 E. 8.2).

4.5

Im vorliegenden Fall teilte die Beschwerdeführerin der

Sozialbehörde bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 21. September 2012

mit, dass ihr Konkubinatspartner sich weigere, Unterlagen über seine

finanziellen Verhältnisse herauszugeben. Seither hielt sie an

dieser Aussage fest. Ob es sich dabei – wie die Vorinstanz vermutet – um eine

blosse Schutzbehauptung handelt, ist letztlich nicht eruierbar. Jedenfalls kann

aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Konkubinatspartner tatsächlich

weigert, der Beschwerdeführerin Angaben zu seiner wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu machen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die

Beschwerdeführerin könne gemäss Art. 279 und 287 ZGB Klage erheben, um die

finanziellen Verhältnisse ihres Konkubinatspartners zu ermitteln. Ob die

nötigen Auskünfte mittels kindesrechtlicher Klage effektiv erhältlich gemacht

werden könnten, erscheint zweifelhaft, denn der Konkubinatspartner ist offenbar

weiterhin bereit, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu finanzieren. Die

Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn es wäre ohnehin

unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 Abs. 1

SHG eine entsprechende Klagepflicht aufzuerlegen. Es entspricht – jedenfalls

seit dem 1. Januar 2012 – vielmehr dem Willen des Gesetzgebers, dass die

Sozialbehörde die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nötigenfalls

und soweit möglich selber eruiert, wenn die hilfesuchende Partnerin geltend

macht, dass dieser die Herausgabe entsprechender Informationen verweigere (vgl.

E. 4.2 und 4.3). Falls sich die Mittellosigkeit bzw. die fehlende

Mittellosigkeit nicht bereits aus den von der hilfesuchenden Person

eingereichten Akten ergibt, muss die Sozialbehörde in solchen Fällen gestützt

auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 SHG den Konkubinatspartner

um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse ersuchen. Wenn dieser die

Auskunft (in Verletzung seiner Auskunftspflicht) verweigert oder wenn seine

Angaben zweifelhaft erscheinen, muss die Behörde die nötigen Informationen –

ebenfalls gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 SHG

bei seinem Arbeitgeber oder bei den Steuerbehörden einholen, wobei eine

vorgängige Einwilligung der hilfesuchenden Person und ihres Konkubinatspartners

nicht erforderlich ist (§ 18 Abs. 5 SHG). Die neue gesetzliche

Regelung geht dem – bloss gestützt auf Verordnungsrecht anwendbaren – Grundsatz

der SKOS-Richtlinien vor, wonach die Unterstützung mangels Nachweis der

Bedürftigkeit bereits dann zu verneinen ist, wenn der Konkubinatspartner nicht

bereit ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der hilfesuchenden

Person offenzulegen (Kapitel H.10 S. 3). Im vorliegenden Fall hat die

Sozialbehörde die Mittellosigkeit bzw. den Fürsorgeanspruch der

Beschwerdeführerin verneint, ohne gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48

Abs. 2 SHG die nötigen Abklärungen vorzunehmen, weshalb ihr eine Verletzung der

Untersuchungspflicht bzw. eine unvollständige Ermittlung des

entscheidrelevanten Sachverhalts vorzuwerfen ist.

5.

5.1

Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen,

als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung der

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (im Sinn von E. 4.5) und zum neuen

Entscheid an das Sozialzentrum B zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2

Nachdem feststeht, dass der angefochtene Entscheid

aufgrund von ungenügenden behördlichen Abklärungen aufzuheben ist, rechtfertigt

es sich, die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich

damit als gegenstandslos. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von

keiner Partei verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Rekursentscheid vom

10.

Januar 2013, der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission

vom 6. Dezember 2012 und der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich

(Sozialzentrum B) vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache im Sinn der

Erwägungen zum neuen Entscheid an das Sozialzentrum B zurückgewiesen wird. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…