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Entscheid

VB.2013.00700

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00700

2. April 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16216)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

European College of Veterinary Surgeons (ECVS) ist eine Vereinigung europäischer

Tierchirurginnen und -chirurgen. Das ECVS will in erster Linie die

Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierchirurgie fördern und hat zu diesem Zweck

Richtlinien für eine postgraduale Fachausbildung erlassen. Diese Ausbildung

dauert mindestens drei Jahre und wird im Rahmen eines sogenannten

Residency-Programms an der veterinärmedizinischen Fakultät einer europäischen

Universität absolviert. Dabei müssen die Teilnehmenden die Zielvorgaben des

ECVS erreichen; nach einer Schlussprüfung verleiht ihnen das ECVS den Titel

"Diplomate" (vgl. www.ecvs.org).

B. A

erwarb 1999 im Ausland ein Tierarztdiplom. Am 17. Februar 2011 wurde ihr

vom damaligen Direktor der Klinik für Kleintierchirurgie an der Universität

Zürich mitgeteilt, dass sie für eine Residency-Stelle an seiner Klinik ausgewählt

worden sei. Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte die Universität

Zürich A per 1. Juli 2011 als Assistenzärztin an; das Arbeitsverhältnis

wurde auf ein Jahr (bis zum 30. Juni 2012) befristet.

Am 22. Juni 2012 erliess die Personalabteilung der

Universität Zürich eine mit "Austrittsbestätigung" überschriebene

Verfügung. Darin teilte sie A mit, dass diese per 30. Juni 2012 die

Universität Zürich als Mitarbeiterin verlassen werde. Zur Begründung verwies sie

auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses, schlechte Leistungen sowie unakzeptables

Verhalten.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 25. Juli 2012 an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen rekurrieren und unter anderem im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme um Weiterbeschäftigung ersuchen. Mit Präsidialverfügung

vom 29. August 2012 wies die Rekurskommission das Gesuch von A um

Weiterbeschäftigung ab, woraufhin diese Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben liess. Mit Urteil vom 6. März 2013 wies das Verwaltungsgericht die

Beschwerde ab (VB.2012.00612). Der Beschwerdeentscheid blieb unangefochten.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den

Rekurs vom 25. Juli 2012 in Dispositiv-Ziffer I eines Beschlusses vom

5.

September 2013 ab.

III.

A liess am 11. Oktober 2013 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Ziffer I. des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen sei aufzuheben.

2.

Es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Universität vom

22.

Juni 2012 festzustellen.

3.

Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, der Rekurrentin eine

Entschädigung von Fr. 25'255.50 netto nebst Zins zu 5% ab Einreichung des

vorliegenden Rekurses zu bezahlen.

4.

Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen

unter Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Rekursgegne­rin."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am

22.

/29. Oktober 2013 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen,

wobei sie auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtete und auf die Ausführungen

im angefochtenen Entscheid verwies. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2013

beantragte die Universität Zürich, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge

abzuweisen.

A erstattete mit Schreiben vom 10. Januar 2014 "Beschwerdereplik";

eine "Beschwerdeduplik" der Universität Zürich datiert vom

3.

Februar 2014. A liess sich dazu am 25. Februar 2014 vernehmen.

Hierzu nahm die Universität Zürich am 7./10. März 2014 Stellung. Am 17. März

2014.

teilte A mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Entscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes

vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft

die Beendigung und Nichtverlängerung einer Anstellung einer Assistenzärztin und

damit keine der in den Ausnahmekatalog von §§ 42–44 VRG fallenden

Materien.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom

22.

Juni 2012 festzustellen und ihr eine Entschädigung in der Höhe von

sechs Monatslöhnen, was Fr. 25'255.50 ergebe, zuzusprechen. Da der

Streitwert der Beschwerde damit mehr als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die

Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1

sowie § 38b Abs. 1 c contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

In personalrechtlichen Angelegenheiten kann das

Verwaltungsgericht die Unrecht­mässig­keit einer Kündigung, Einstellung im Amt

oder vorzeitigen Entlassung nur feststellen und bestimmt von Amtes wegen die

Entschädigung, die das Gemeinwesen zu entrichten hat; demgegenüber ist ihm die

Aufhebung der Kündigung verwehrt (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a

Abs. 1 VRG; vgl. zu formellen Mängeln im Kündigungsverfahren VGr,

21.

November 2012, VB.2012.00705, E. 3.2 Abs. 2 mit weiteren

Hinweisen). Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung besteht

einzig dann, wenn die speziellen Kündigungsschutzvoraussetzungen des

Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) erfüllt sind (VGr,

6.

März 2013, VB.2012.00612, E. 2.2). Letzteres ist – wie im Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2013 bereits festgestellt wurde – hier nicht

der Fall (vgl. VB.2012.00612, E. 3 f.). Im vorliegenden Verfahren

verzichtet die Beschwerdeführerin – anders als noch vor Vorinstanz – auf einen

Weiterbeschäftigungsantrag.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, Ziel ihrer Anstellung sei es gewesen, den Titel

"Diplomate" zu erlangen, dies setze eine dreijährige Tätigkeit als Resident voraus. Die

Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses erfordere sachliche Gründe; solche lägen nicht vor. Sie habe aber Anspruch darauf, dass über

die Frage einer Fortsetzung der Anstellung nach

sachlichen Kriterien und nicht willkürlich entschieden werde. Die

Beschwerdegegnerin habe beim Entscheid über die Verlängerung des

Anstellungsverhält­nisses zudem die Rechtsgleichheit

zu berück­sichtigen und hätte ihr im Entscheidungspro­zess ein

Mitwirkungsrecht einräumen müssen. In der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von X sei nicht nur

eine rechtsungleiche Behandlung zu sehen, sondern auch eine Geschlechts­diskriminierung. Er, der ein Studienabgänger ohne Erfahrung als

Chirurg sei, sei bevorzugt behandelt und sein Forschungsprojekt mehr gefördert

worden als ihres; ausserdem habe er mehr Operationen

durchführen und mehr Zugänge (Aufschneiden des Tieres vor Beginn der

Operation) machen können.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie

sei von Z systematisch ausgegrenzt worden.

Die Auffassung der Vorinstanz, dass die

Anstellungsverfügung und damit die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf ein

Jahr in Rechtkraft erwachsen sei, sei nicht richtig. Sie habe die Anstellungsverfügung

mangels schützenswerten Interesses nicht anfechten können, habe sie sich doch darauf verlassen

können, dass ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde.

Die Beschwerdegegnerin habe zu

ihrem Nachteil eine Entscheidung gefällt, ohne

Sachverhaltsabklärungen getroffen, das rechtliche Gehör eingeräumt und eine sachliche

Grundlage hierfür gehabt zu haben. Daher sei § 18 des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) analog anwendbar. Ihr sei eine Entschädigung zuzusprechen. Eine solche müsse

Strafcharakter haben, weshalb ihr sechs Monatslöhne zuzusprechen seien, sei

doch selbst dies ein Betrag, der für die Beschwerde­gegnerin

in der Bilanz keine Rolle spiele.

4.

4.1

Der

Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 (PVUZ,

LS 415.21) untersteht das Personal der Universität Zürich im öffentlichen

Arbeitsverhältnis – so auch die Beschwerdeführerin. Soweit die Universitätsordnung

vom 4. Dezember 1998 (LS 415.111) und die Personalverordnung keine

abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht

anwendbar (§ 2 PVUZ).

4.2

Gemäss § 12

Abs.1 PVUZ wird ein Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet begründet (vgl. ferner

§ 13 Abs. 1 PG). Dabei sind befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich

für längstens ein Jahr zulässig (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PVUZ; vgl. § 13

Abs. 2 Satz 1 PG). Wird das Arbeitsverhältnis weitergeführt, so

gilt es als unbefristet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 PVUZ; § 13 Abs. 2

Satz 2 PG) – die §§ 12 a, 13 und 14 PVUZ bleiben vorbehalten (§ 12

Abs. 2 Satz 3 PVUZ). Für zeitlich begrenzte Aufgaben wie

Forschungsprojekte und Nachwuchsförderung kann eine längere als einjährige

Frist vereinbart werden (§ 12 Abs. 3 PVUZ).

Nach § 14 Abs. 1 PVUZ sind die Qualifikationsstellen von Assistierenden und

Doktorierenden in der Regel auf maximal drei Jahre befristet; Verlängerungen

auf maximal sechs Jahre sind möglich.

4.3

Nach § 12

Abs. 4 PVUZ bleibt die Möglichkeit der Kündigung in allen Fällen vorbehalten

(vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 334 N. 2 und 4). Auch ein Arbeitsverhältnis,

dass auf einen bestimmten Zeitpunkt hin automatisch endet, jedoch überdies vorzeitig

durch Kündigung beendet werden kann, gilt als befristetes Arbeitsverhältnis

(Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 334 N. 2 und 5).

4.4

Ein

Arbeitsverhältnis endet unter anderem durch Kündigung oder durch Ablauf einer

befristeten Anstellung (§ 16 lit. a und b PG). Die Kündigung durch den

Staat darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

(SR 220) sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (§ 18 Abs. 2

PG). Das heisst, dass die Gründe, die zur Kündigung Anlass gegeben haben, von

einem gewissen Gewicht sein müssen. Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund

besteht unter anderem namentlich dann, wenn eine mangelhafte Leistung oder ein

unbefriedigendes Verhalten vorliegt (§ 16 Abs. 1 lit. a der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]).

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet hingegen durch

blossen Zeitablauf (§ 16 lit. b PG) und bedarf damit keiner

zusätzlichen Kündigung (vgl. BGr, 13. Juli 2011,8C_166/2011, E. 5.1;

Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 334 N. 2). Ist ein befristetes

Arbeitsverhältnis so ausgestattet, dass eine Maximaldauer vereinbart wurde, nach

deren Ablauf es automatisch endet, es aber auch vorher kündbar ist, spielt bei vorzeitiger

Kündigung der sachliche und zeitliche Kündigungsschutz (vgl. Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 334 N. 5).

5.

5.1

Gemäss

Anstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2011 wurde das Arbeitsverhältnis

der Beschwerdeführerin auf ein Jahr befristet und endete am 30. Juni 2012.

5.2

Die

Verfügung vom 26. April 2011 blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Anstellungsverfügung

nicht anfechten können, habe sie doch im Zeitpunkt des Erlasses der Anstellungsverfügung

kein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung gehabt, kann ihr nicht gefolgt

werden. Wenngleich unbestrittenes Ziel ihrer Beschäftigung war, dass sie die

Ausbildung zum "Diplomate" absolviere, wurde die Anstellung erst

einmal auf ein Jahr befristet. Sie hätte die Anstellungsverfügung anfechten

müssen, wenn sie nur mit einer Befristung auf drei Jahre einverstanden gewesen wäre.

Entgegen ihren Ausführungen konnte sie – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

nicht darauf vertrauen, dass ihr Anstellungsverhältnis ohne Weiteres verlängert

werde (siehe unten 5.4).

Die Nichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2011 macht die

Beschwerdeführerin nicht geltend; es sind denn auch keine Nichtigkeitsgründe

ersichtlich.

5.3

Im Übrigen war die Befristung der Anstellung gestützt auf folgende

Erwägungen zulässig:

5.3.1

Nach § 14

Abs. 1 PVUZ sind Qualifikationsstellen von Assistierenden und Doktorierenden

in der Regel auf maximal drei Jahre befristet; Verlängerungen sind auf maximal

sechs Jahre möglich. Dies schliesst eine kürzere Dauer einer Anstellung nicht

aus – lässt sie aber für länger als ein Jahr zu (vgl. § 12 Abs. 1

PVUZ). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist diese Regelung mit § 13 Abs. 2

PG vereinbar.

5.3.2

Nach § 13 Abs. 2 PG sind befristete Arbeitsverhältnisse

grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als

unbefristet (Satz 1); vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die

Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstel­lungsverhältnisse mit

Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich be­grenzter Aufgaben

(Satz 3). Angaben dazu, was unter einem solchen Anstellungsverhältnis zu verstehen

ist, finden sich in der Weisung zum Personalgesetz vom 22. Mai 1996 (ABl

1996, 1131 ff., 1174). Gemäss der Weisung fallen darunter

"Lehrbeauftragte an Mittel- und Berufsschulen und ferner die zahlreichen

Ausbildungsverhältnisse, wie Assistentinnen und Assistenten sowie

Oberassistentinnen und Oberassistenten an der Universität, Assistenzärztinnen

und Assistenzärzte, Oberärztinnen und Oberärzte, ferner juristische

Sekretärinnen und Sekretäre sowie Auditorinnen und Auditoren an den

Gerichten". Weiter werden verschiedene anderweitige Tätigkeiten aufgeführt,

die "schwerlich unter einen zusammenfassenden Oberbegriff zu

subsumieren" seien, und ergänzt, dass die "Aufzählung im Gesetz"

nicht abschliessend sei. Der Gesetzgeber wollte also den Vorbehalt von § 13

Abs. 2 Satz 3 PG weit verstanden wissen und subsumierte insbesondere die

Stellen von Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten unter die

Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter.

Bei der in Frage stehenden Anstellung als Assistenzärztin

handelt es sich um eine Stelle mit Ausbildungscharakter (vgl. hierzu auch § 6

Abs. 2 lit. b des Personalreglements des Kantonsspitals Winterthur vom

14.

Juni 2010 [LS 813.162] bzw. des Personalreglements des

Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 [LS 813.152]). Eine Befristung

war damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin strebte die Erlangung

des Titels "Diplomate" an, für welchen eine Praxistätigkeit in einem

zugelassenen College von mindestens drei Jahren Voraussetzung ist, was eine

Ausbildung im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (vgl. auch VGr, 18.

April 2011, PB.2010.00026, E. 5.2).

5.3.3

§ 13 Abs. 2 Satz 3 PG lässt die Befristung von

Arbeitsverhältnissen nicht voraussetzungslos zu. Zum einen muss sie in

"besondere[n] Bestimmungen" enthalten sein, und zum andern kann dem

Wortlaut der Norm sowie den Materialien (ABl 1996, 1174) entnommen werden, dass

die betreffende Aufgabe aus sachlichen Gründen zeitlich begrenzt sein muss (vgl. VGr,

18.

April 2011, PB.2010.00026, E. 5.3).

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der

Beschwerdeführerin stützt sich auf § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 14

Abs. 1 PVUZ. Da die Ausbildung zum

"Diplomate" nur an zugelassenen Colleges absolviert werden kann,

besteht ein legitimes Interesse der Beschwerdegegnerin daran, die jeweiligen

Ausbildungsplätze neuen Kandidaten so bald als möglich zur Verfügung zu stellen

und lediglich die besten Kandidaten durch diese Ausbildung zu begleiten. Eine

Befristung der Anstellung erscheint daher sachgerecht. Ob es nach Erwerb des

Titels "Diplomate" zu einer Fortsetzung der Zusammenarbeit kommen

soll, ist dann zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Spielraums, welcher

der Beschwerdegegnerin zuzu­gestehen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die assistenzärztlichen

Anstellungen auf ein Jahr befristet werden. Wenngleich es – anders als beim humanärztlichen

Rotationssystem im Rahmen einer FMH-Ausbildung – nicht üblich sein mag, den

Ausbildungsort während der Ausbildung zu wechseln, ist dies gleichwohl möglich

(vgl. zum Rotationssystem VGr, 18. April 2011, PB.2010.00026).

5.3.4

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Befristung des

Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zulässig war.

5.4

Es stellt

sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend

gemacht – darauf vertrauen durfte, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis bis

zum Ende ihrer Ausbildung verlängert werde. Nach unbestrittener Darstellung der

Beschwerdeführerin kam es bei der Beschwerdegegnerin bislang noch nie vor, dass

ein assistenzärztlicher Jahresvertrag nicht verlängert worden wäre.

5.4.1

Jede Person hat Anspruch darauf, von den

staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 117 Ia 285

E. 2b). Art. 9 BV schützt Personen in ihrem berechtigten

Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen

begründendes Verhalten der Behörden (BGr, 3. Februar 2011,1C_217/2010,

E. 4.1). Die Berufung auf Vertrauensschutz hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu diesen gehören in

erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des

Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt

hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 511, 631 ff., 686 ff.; BGE 137 I 69

E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a).

Als Vertrauensgrundlage geltend

behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes

Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger

berührende Angelegenheit beziehen (BGE 130 I 26 E. 8.1). Das behördliche

Verhalten muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen

auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631). Typische Vertrauensgrundlage sind

deshalb (individuell-konkrete) Verfügungen und Entscheide, deren Funktion es

gerade ist, Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu

verschaffen, während Rechtssetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine

Vertrauensgrundlage darstellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 632 ff.

und Rz. 641 ff.). Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung

ist, desto eher vermag sie bestimmte Erwartungen auszulösen und eine

Vertrauensgrundlage im Rahmen des Vertrauensschutzes zu bilden. Eine generelle

Praxis eignet sich hingegen nicht, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (BGE 125 I

267.

E. 4c, 111 V 161 E. 5b; BGr, 8. Mai 2009,2C_762/2008, E. 2.3,

und 23. Dezember 2013,8C_618/2013, E. 3.3).

5.4.2

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr sei persönlich zugesichert

worden, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines Jahres verlängert werde. Es

fehlt daher an einer individuell-konkreten Entscheidung der Beschwerdegegnerin,

auf welche sich die Beschwerdeführerin stützen könnte. Überdies konnte sie auch

nicht anhand der Umstände darauf vertrauen, dass ihr Arbeitsverhältnis

verlängert werde, wurde die Anstellungsdauer doch eben gerade auf ein Jahr beschränkt

(vgl. VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 4.4.4) und könnte auch

eine allgemeine Praxis einer Behörde – hier der Beschwerdegegnerin – keine

Vertrauensgrundlage schaffen. Die Beschwerdegegnerin führte sodann aus, bislang

hätten alle Assistenzärzte, welche den gleichen Titel angestrebt hätten, ihre

fachlichen Erwartungen erfüllt. Sie bewertete die Leistungen der Angestellten

damit in vertretbarerweise unterschiedlich.

5.5

Nach dem

Gesagten handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin um

ein zu Recht befristetes. Ein solches endet durch blossen Zeitablauf (§ 16

lit. b PG) und bedarf keiner zusätzlichen Kündigung (vgl. BGr, 13.

Juli 2011,8C_166/2011, E. 5.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 334

N. 2). Der Verfügung vom 22. Juni 2012 kam damit nur die Bedeutung eines

bestätigenden Rechtsaktes zu. Den in der Verfügung aufgeführten Kündigungsgründen

kommt insofern – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein

selbstständiger Charakter zu; jene erläutern aber die Motive, welche für die

Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses bedeutsam waren (vgl. BGr,

13.

Juli 2011,8C_166/2011, E. 5.2.2; VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00005,

E. 5.2 f.). Die Bestätigungsverfügung zeitigte weder materielle

Rechtswirkung noch mussten die Kündigungsfrist oder die weiteren Formalien nach

§§ 16 ff. PG eingehalten werden (VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680,

E. 3.6).

5.6

Das

Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin endete damit 30. Juni 2012 ohne

Weiteres, weshalb sich die Rügen betreffend unterlassener Gehörsgewährung und

Missbräuchlichkeit der Kündigung als gegenstandslos erweisen. Die von ihr

offerierten Zeugen zu diesen Themen mussten deshalb nicht gehört werden.

5.7

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert

worden, sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März

2013.

verwiesen (VB.2012.00612, E. 3). Die Beschwerdeführerin fühlt sich während

ihrer Anstellung gegenüber X wohl ungleich bzw. unfair behandelt, doch fehlen Anhaltspunkte

dafür, dass sie selbst ihre Benachteiligung auf ihr Geschlecht zurückführte –

sie tat dies jedenfalls so weder gegenüber ihrem Arbeitgeber noch gegenüber

Arbeitskollegen kund.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

7.2

Die

Beschwerdegegnerin hat auch die Zusprechung einer Parteienschädigung verlangt.

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche

Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Gemeinwesen besitzen in

der Regel keinen Anspruch auf Partei­entschädigung;

vor allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass

sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (vgl. Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 50 ff.). Denn die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten

amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit. Der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand übersteigt

vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden

nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste.

Der im vorliegenden

Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Die Beantwortung von Rechtsmitte gehört zu den üblichen

Aufgaben der Beschwerdegegnerin; es musste denn auch keine Rechtsvertretung

beigezogen werden. Der Begründungsaufwand in personalrechtlichen Streitigkeiten

ist sodann öfters eher hoch, weshalb der

Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, weshalb

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85

Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…