VB.2013.00700
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00700
2. April 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16216)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00700
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Personalabteilung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtverlängerung
des Anstellungsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
European College of Veterinary Surgeons (ECVS) ist eine Vereinigung europäischer
Tierchirurginnen und -chirurgen. Das ECVS will in erster Linie die
Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierchirurgie fördern und hat zu diesem Zweck
Richtlinien für eine postgraduale Fachausbildung erlassen. Diese Ausbildung
dauert mindestens drei Jahre und wird im Rahmen eines sogenannten
Residency-Programms an der veterinärmedizinischen Fakultät einer europäischen
Universität absolviert. Dabei müssen die Teilnehmenden die Zielvorgaben des
ECVS erreichen; nach einer Schlussprüfung verleiht ihnen das ECVS den Titel
"Diplomate" (vgl. www.ecvs.org).
B. A
erwarb 1999 im Ausland ein Tierarztdiplom. Am 17. Februar 2011 wurde ihr
vom damaligen Direktor der Klinik für Kleintierchirurgie an der Universität
Zürich mitgeteilt, dass sie für eine Residency-Stelle an seiner Klinik ausgewählt
worden sei. Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte die Universität
Zürich A per 1. Juli 2011 als Assistenzärztin an; das Arbeitsverhältnis
wurde auf ein Jahr (bis zum 30. Juni 2012) befristet.
Am 22. Juni 2012 erliess die Personalabteilung der
Universität Zürich eine mit "Austrittsbestätigung" überschriebene
Verfügung. Darin teilte sie A mit, dass diese per 30. Juni 2012 die
Universität Zürich als Mitarbeiterin verlassen werde. Zur Begründung verwies sie
auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses, schlechte Leistungen sowie unakzeptables
Verhalten.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 25. Juli 2012 an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen rekurrieren und unter anderem im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme um Weiterbeschäftigung ersuchen. Mit Präsidialverfügung
vom 29. August 2012 wies die Rekurskommission das Gesuch von A um
Weiterbeschäftigung ab, woraufhin diese Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben liess. Mit Urteil vom 6. März 2013 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab (VB.2012.00612). Der Beschwerdeentscheid blieb unangefochten.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den
Rekurs vom 25. Juli 2012 in Dispositiv-Ziffer I eines Beschlusses vom
5.
September 2013 ab.
III.
A liess am 11. Oktober 2013 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Ziffer I. des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen sei aufzuheben.
2.
Es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Universität vom
22.
Juni 2012 festzustellen.
3.
Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, der Rekurrentin eine
Entschädigung von Fr. 25'255.50 netto nebst Zins zu 5% ab Einreichung des
vorliegenden Rekurses zu bezahlen.
4.
Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen
unter Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Rekursgegnerin."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am
22.
/29. Oktober 2013 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen,
wobei sie auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtete und auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwies. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2013
beantragte die Universität Zürich, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge
abzuweisen.
A erstattete mit Schreiben vom 10. Januar 2014 "Beschwerdereplik";
eine "Beschwerdeduplik" der Universität Zürich datiert vom
3.
Februar 2014. A liess sich dazu am 25. Februar 2014 vernehmen.
Hierzu nahm die Universität Zürich am 7./10. März 2014 Stellung. Am 17. März
2014.
teilte A mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Entscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes
vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft
die Beendigung und Nichtverlängerung einer Anstellung einer Assistenzärztin und
damit keine der in den Ausnahmekatalog von §§ 42–44 VRG fallenden
Materien.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom
22.
Juni 2012 festzustellen und ihr eine Entschädigung in der Höhe von
sechs Monatslöhnen, was Fr. 25'255.50 ergebe, zuzusprechen. Da der
Streitwert der Beschwerde damit mehr als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die
Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1
sowie § 38b Abs. 1 c contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.
2.
In personalrechtlichen Angelegenheiten kann das
Verwaltungsgericht die Unrechtmässigkeit einer Kündigung, Einstellung im Amt
oder vorzeitigen Entlassung nur feststellen und bestimmt von Amtes wegen die
Entschädigung, die das Gemeinwesen zu entrichten hat; demgegenüber ist ihm die
Aufhebung der Kündigung verwehrt (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a
Abs. 1 VRG; vgl. zu formellen Mängeln im Kündigungsverfahren VGr,
21.
November 2012, VB.2012.00705, E. 3.2 Abs. 2 mit weiteren
Hinweisen). Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung besteht
einzig dann, wenn die speziellen Kündigungsschutzvoraussetzungen des
Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (SR 151.1) erfüllt sind (VGr,
6.
März 2013, VB.2012.00612, E. 2.2). Letzteres ist – wie im Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2013 bereits festgestellt wurde – hier nicht
der Fall (vgl. VB.2012.00612, E. 3 f.). Im vorliegenden Verfahren
verzichtet die Beschwerdeführerin – anders als noch vor Vorinstanz – auf einen
Weiterbeschäftigungsantrag.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, Ziel ihrer Anstellung sei es gewesen, den Titel
"Diplomate" zu erlangen, dies setze eine dreijährige Tätigkeit als Resident voraus. Die
Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses erfordere sachliche Gründe; solche lägen nicht vor. Sie habe aber Anspruch darauf, dass über
die Frage einer Fortsetzung der Anstellung nach
sachlichen Kriterien und nicht willkürlich entschieden werde. Die
Beschwerdegegnerin habe beim Entscheid über die Verlängerung des
Anstellungsverhältnisses zudem die Rechtsgleichheit
zu berücksichtigen und hätte ihr im Entscheidungsprozess ein
Mitwirkungsrecht einräumen müssen. In der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses von X sei nicht nur
eine rechtsungleiche Behandlung zu sehen, sondern auch eine Geschlechtsdiskriminierung. Er, der ein Studienabgänger ohne Erfahrung als
Chirurg sei, sei bevorzugt behandelt und sein Forschungsprojekt mehr gefördert
worden als ihres; ausserdem habe er mehr Operationen
durchführen und mehr Zugänge (Aufschneiden des Tieres vor Beginn der
Operation) machen können.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie
sei von Z systematisch ausgegrenzt worden.
Die Auffassung der Vorinstanz, dass die
Anstellungsverfügung und damit die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf ein
Jahr in Rechtkraft erwachsen sei, sei nicht richtig. Sie habe die Anstellungsverfügung
mangels schützenswerten Interesses nicht anfechten können, habe sie sich doch darauf verlassen
können, dass ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde.
Die Beschwerdegegnerin habe zu
ihrem Nachteil eine Entscheidung gefällt, ohne
Sachverhaltsabklärungen getroffen, das rechtliche Gehör eingeräumt und eine sachliche
Grundlage hierfür gehabt zu haben. Daher sei § 18 des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) analog anwendbar. Ihr sei eine Entschädigung zuzusprechen. Eine solche müsse
Strafcharakter haben, weshalb ihr sechs Monatslöhne zuzusprechen seien, sei
doch selbst dies ein Betrag, der für die Beschwerdegegnerin
in der Bilanz keine Rolle spiele.
4.
4.1
Der
Personalverordnung der Universität Zürich vom 5. November 1999 (PVUZ,
LS 415.21) untersteht das Personal der Universität Zürich im öffentlichen
Arbeitsverhältnis – so auch die Beschwerdeführerin. Soweit die Universitätsordnung
vom 4. Dezember 1998 (LS 415.111) und die Personalverordnung keine
abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht
anwendbar (§ 2 PVUZ).
4.2
Gemäss § 12
Abs.1 PVUZ wird ein Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet begründet (vgl. ferner
§ 13 Abs. 1 PG). Dabei sind befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich
für längstens ein Jahr zulässig (§ 12 Abs. 2 Satz 1 PVUZ; vgl. § 13
Abs. 2 Satz 1 PG). Wird das Arbeitsverhältnis weitergeführt, so
gilt es als unbefristet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 PVUZ; § 13 Abs. 2
Satz 2 PG) – die §§ 12 a, 13 und 14 PVUZ bleiben vorbehalten (§ 12
Abs. 2 Satz 3 PVUZ). Für zeitlich begrenzte Aufgaben wie
Forschungsprojekte und Nachwuchsförderung kann eine längere als einjährige
Frist vereinbart werden (§ 12 Abs. 3 PVUZ).
Nach § 14 Abs. 1 PVUZ sind die Qualifikationsstellen von Assistierenden und
Doktorierenden in der Regel auf maximal drei Jahre befristet; Verlängerungen
auf maximal sechs Jahre sind möglich.
4.3
Nach § 12
Abs. 4 PVUZ bleibt die Möglichkeit der Kündigung in allen Fällen vorbehalten
(vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.
A., Zürich etc. 2012, Art. 334 N. 2 und 4). Auch ein Arbeitsverhältnis,
dass auf einen bestimmten Zeitpunkt hin automatisch endet, jedoch überdies vorzeitig
durch Kündigung beendet werden kann, gilt als befristetes Arbeitsverhältnis
(Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 334 N. 2 und 5).
4.4
Ein
Arbeitsverhältnis endet unter anderem durch Kündigung oder durch Ablauf einer
befristeten Anstellung (§ 16 lit. a und b PG). Die Kündigung durch den
Staat darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
(SR 220) sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus (§ 18 Abs. 2
PG). Das heisst, dass die Gründe, die zur Kündigung Anlass gegeben haben, von
einem gewissen Gewicht sein müssen. Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund
besteht unter anderem namentlich dann, wenn eine mangelhafte Leistung oder ein
unbefriedigendes Verhalten vorliegt (§ 16 Abs. 1 lit. a der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]).
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet hingegen durch
blossen Zeitablauf (§ 16 lit. b PG) und bedarf damit keiner
zusätzlichen Kündigung (vgl. BGr, 13. Juli 2011,8C_166/2011, E. 5.1;
Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 334 N. 2). Ist ein befristetes
Arbeitsverhältnis so ausgestattet, dass eine Maximaldauer vereinbart wurde, nach
deren Ablauf es automatisch endet, es aber auch vorher kündbar ist, spielt bei vorzeitiger
Kündigung der sachliche und zeitliche Kündigungsschutz (vgl. Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 334 N. 5).
5.
5.1
Gemäss
Anstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2011 wurde das Arbeitsverhältnis
der Beschwerdeführerin auf ein Jahr befristet und endete am 30. Juni 2012.
5.2
Die
Verfügung vom 26. April 2011 blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Anstellungsverfügung
nicht anfechten können, habe sie doch im Zeitpunkt des Erlasses der Anstellungsverfügung
kein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung gehabt, kann ihr nicht gefolgt
werden. Wenngleich unbestrittenes Ziel ihrer Beschäftigung war, dass sie die
Ausbildung zum "Diplomate" absolviere, wurde die Anstellung erst
einmal auf ein Jahr befristet. Sie hätte die Anstellungsverfügung anfechten
müssen, wenn sie nur mit einer Befristung auf drei Jahre einverstanden gewesen wäre.
Entgegen ihren Ausführungen konnte sie – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
nicht darauf vertrauen, dass ihr Anstellungsverhältnis ohne Weiteres verlängert
werde (siehe unten 5.4).
Die Nichtigkeit der Verfügung vom 26. April 2011 macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend; es sind denn auch keine Nichtigkeitsgründe
ersichtlich.
5.3
Im Übrigen war die Befristung der Anstellung gestützt auf folgende
Erwägungen zulässig:
5.3.1
Nach § 14
Abs. 1 PVUZ sind Qualifikationsstellen von Assistierenden und Doktorierenden
in der Regel auf maximal drei Jahre befristet; Verlängerungen sind auf maximal
sechs Jahre möglich. Dies schliesst eine kürzere Dauer einer Anstellung nicht
aus – lässt sie aber für länger als ein Jahr zu (vgl. § 12 Abs. 1
PVUZ). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist diese Regelung mit § 13 Abs. 2
PG vereinbar.
5.3.2
Nach § 13 Abs. 2 PG sind befristete Arbeitsverhältnisse
grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als
unbefristet (Satz 1); vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die
Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit
Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzter Aufgaben
(Satz 3). Angaben dazu, was unter einem solchen Anstellungsverhältnis zu verstehen
ist, finden sich in der Weisung zum Personalgesetz vom 22. Mai 1996 (ABl
1996, 1131 ff., 1174). Gemäss der Weisung fallen darunter
"Lehrbeauftragte an Mittel- und Berufsschulen und ferner die zahlreichen
Ausbildungsverhältnisse, wie Assistentinnen und Assistenten sowie
Oberassistentinnen und Oberassistenten an der Universität, Assistenzärztinnen
und Assistenzärzte, Oberärztinnen und Oberärzte, ferner juristische
Sekretärinnen und Sekretäre sowie Auditorinnen und Auditoren an den
Gerichten". Weiter werden verschiedene anderweitige Tätigkeiten aufgeführt,
die "schwerlich unter einen zusammenfassenden Oberbegriff zu
subsumieren" seien, und ergänzt, dass die "Aufzählung im Gesetz"
nicht abschliessend sei. Der Gesetzgeber wollte also den Vorbehalt von § 13
Abs. 2 Satz 3 PG weit verstanden wissen und subsumierte insbesondere die
Stellen von Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten unter die
Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter.
Bei der in Frage stehenden Anstellung als Assistenzärztin
handelt es sich um eine Stelle mit Ausbildungscharakter (vgl. hierzu auch § 6
Abs. 2 lit. b des Personalreglements des Kantonsspitals Winterthur vom
14.
Juni 2010 [LS 813.162] bzw. des Personalreglements des
Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 [LS 813.152]). Eine Befristung
war damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin strebte die Erlangung
des Titels "Diplomate" an, für welchen eine Praxistätigkeit in einem
zugelassenen College von mindestens drei Jahren Voraussetzung ist, was eine
Ausbildung im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (vgl. auch VGr, 18.
April 2011, PB.2010.00026, E. 5.2).
5.3.3
§ 13 Abs. 2 Satz 3 PG lässt die Befristung von
Arbeitsverhältnissen nicht voraussetzungslos zu. Zum einen muss sie in
"besondere[n] Bestimmungen" enthalten sein, und zum andern kann dem
Wortlaut der Norm sowie den Materialien (ABl 1996, 1174) entnommen werden, dass
die betreffende Aufgabe aus sachlichen Gründen zeitlich begrenzt sein muss (vgl. VGr,
18.
April 2011, PB.2010.00026, E. 5.3).
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der
Beschwerdeführerin stützt sich auf § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 PVUZ. Da die Ausbildung zum
"Diplomate" nur an zugelassenen Colleges absolviert werden kann,
besteht ein legitimes Interesse der Beschwerdegegnerin daran, die jeweiligen
Ausbildungsplätze neuen Kandidaten so bald als möglich zur Verfügung zu stellen
und lediglich die besten Kandidaten durch diese Ausbildung zu begleiten. Eine
Befristung der Anstellung erscheint daher sachgerecht. Ob es nach Erwerb des
Titels "Diplomate" zu einer Fortsetzung der Zusammenarbeit kommen
soll, ist dann zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Spielraums, welcher
der Beschwerdegegnerin zuzugestehen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die assistenzärztlichen
Anstellungen auf ein Jahr befristet werden. Wenngleich es – anders als beim humanärztlichen
Rotationssystem im Rahmen einer FMH-Ausbildung – nicht üblich sein mag, den
Ausbildungsort während der Ausbildung zu wechseln, ist dies gleichwohl möglich
(vgl. zum Rotationssystem VGr, 18. April 2011, PB.2010.00026).
5.3.4
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Befristung des
Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin zulässig war.
5.4
Es stellt
sich im Weiteren die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend
gemacht – darauf vertrauen durfte, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis bis
zum Ende ihrer Ausbildung verlängert werde. Nach unbestrittener Darstellung der
Beschwerdeführerin kam es bei der Beschwerdegegnerin bislang noch nie vor, dass
ein assistenzärztlicher Jahresvertrag nicht verlängert worden wäre.
5.4.1
Jede Person hat Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 117 Ia 285
E. 2b). Art. 9 BV schützt Personen in ihrem berechtigten
Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden (BGr, 3. Februar 2011,1C_217/2010,
E. 4.1). Die Berufung auf Vertrauensschutz hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu diesen gehören in
erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Betätigung des
Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt
hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 511, 631 ff., 686 ff.; BGE 137 I 69
E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a).
Als Vertrauensgrundlage geltend
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit beziehen (BGE 130 I 26 E. 8.1). Das behördliche
Verhalten muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen
auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 631). Typische Vertrauensgrundlage sind
deshalb (individuell-konkrete) Verfügungen und Entscheide, deren Funktion es
gerade ist, Privaten Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu
verschaffen, während Rechtssetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine
Vertrauensgrundlage darstellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 632 ff.
und Rz. 641 ff.). Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung
ist, desto eher vermag sie bestimmte Erwartungen auszulösen und eine
Vertrauensgrundlage im Rahmen des Vertrauensschutzes zu bilden. Eine generelle
Praxis eignet sich hingegen nicht, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (BGE 125 I
267.
E. 4c, 111 V 161 E. 5b; BGr, 8. Mai 2009,2C_762/2008, E. 2.3,
und 23. Dezember 2013,8C_618/2013, E. 3.3).
5.4.2
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr sei persönlich zugesichert
worden, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines Jahres verlängert werde. Es
fehlt daher an einer individuell-konkreten Entscheidung der Beschwerdegegnerin,
auf welche sich die Beschwerdeführerin stützen könnte. Überdies konnte sie auch
nicht anhand der Umstände darauf vertrauen, dass ihr Arbeitsverhältnis
verlängert werde, wurde die Anstellungsdauer doch eben gerade auf ein Jahr beschränkt
(vgl. VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 4.4.4) und könnte auch
eine allgemeine Praxis einer Behörde – hier der Beschwerdegegnerin – keine
Vertrauensgrundlage schaffen. Die Beschwerdegegnerin führte sodann aus, bislang
hätten alle Assistenzärzte, welche den gleichen Titel angestrebt hätten, ihre
fachlichen Erwartungen erfüllt. Sie bewertete die Leistungen der Angestellten
damit in vertretbarerweise unterschiedlich.
5.5
Nach dem
Gesagten handelt es sich bei dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin um
ein zu Recht befristetes. Ein solches endet durch blossen Zeitablauf (§ 16
lit. b PG) und bedarf keiner zusätzlichen Kündigung (vgl. BGr, 13.
Juli 2011,8C_166/2011, E. 5.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 334
N. 2). Der Verfügung vom 22. Juni 2012 kam damit nur die Bedeutung eines
bestätigenden Rechtsaktes zu. Den in der Verfügung aufgeführten Kündigungsgründen
kommt insofern – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein
selbstständiger Charakter zu; jene erläutern aber die Motive, welche für die
Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses bedeutsam waren (vgl. BGr,
13.
Juli 2011,8C_166/2011, E. 5.2.2; VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00005,
E. 5.2 f.). Die Bestätigungsverfügung zeitigte weder materielle
Rechtswirkung noch mussten die Kündigungsfrist oder die weiteren Formalien nach
§§ 16 ff. PG eingehalten werden (VGr, 15. Dezember 2011, VB.2011.00680,
E. 3.6).
5.6
Das
Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin endete damit 30. Juni 2012 ohne
Weiteres, weshalb sich die Rügen betreffend unterlassener Gehörsgewährung und
Missbräuchlichkeit der Kündigung als gegenstandslos erweisen. Die von ihr
offerierten Zeugen zu diesen Themen mussten deshalb nicht gehört werden.
5.7
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert
worden, sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. März
2013.
verwiesen (VB.2012.00612, E. 3). Die Beschwerdeführerin fühlt sich während
ihrer Anstellung gegenüber X wohl ungleich bzw. unfair behandelt, doch fehlen Anhaltspunkte
dafür, dass sie selbst ihre Benachteiligung auf ihr Geschlecht zurückführte –
sie tat dies jedenfalls so weder gegenüber ihrem Arbeitgeber noch gegenüber
Arbeitskollegen kund.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Weil der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss ist
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
7.2
Die
Beschwerdegegnerin hat auch die Zusprechung einer Parteienschädigung verlangt.
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche
Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende
Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen
Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Gemeinwesen besitzen in
der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung;
vor allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass
sie Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 50 ff.). Denn die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten
amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit. Der in einem Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand übersteigt
vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden
nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste.
Der im vorliegenden
Fall zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Die Beantwortung von Rechtsmitte gehört zu den üblichen
Aufgaben der Beschwerdegegnerin; es musste denn auch keine Rechtsvertretung
beigezogen werden. Der Begründungsaufwand in personalrechtlichen Streitigkeiten
ist sodann öfters eher hoch, weshalb der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
8.
Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, weshalb
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 85
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'760.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…