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Entscheid

VB.2013.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00703

16. Januar 2014Deutsch14 min

(URT.2014.15941)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit

Verfügung vom 24. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren

1970, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

31. Oktober 2012. Zudem wies es das Gesuch vom 20. Juni 2011 bzw.

8. August 2011 um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau C sowie der gemeinsamen

Kinder E, F und G (Familiennachzug) ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte gegen diese Verfügung am 24. August

2012.

an die Sicherheitsdirektion, wobei er am Gesuch um Familiennachzug

ausdrücklich nicht festhielt. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit

Entscheid vom 10. September 2013 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen

der Schweiz bis am 15. Dezember 2013 an.

III.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juli

2012.

aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen und dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Oktober

2013.

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Mit Eingabe vom 11. November 2013 reichte der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die für den Nachweis seiner behaupteten

Mittellosigkeit angebotenen Beilagen ein, wozu er mit Präsidialverfügung vom

16.

Oktober 2013 aufgefordert worden war.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Dem Beschwerdeführer war die Niederlassungsbewilligung am

15.

Oktober 2009 erteilt worden, nachdem er am 17. Februar 2004 im

Kosovo die Schweizer Bürgerin I (geboren 1984) geheiratet hatte und am 28. September

2004.

in die Schweiz eingereist war, worauf ihm am 19. Oktober 2004 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt worden war.

Die Ehe mit I wurde am 27. August 2010 geschieden, worauf

der Beschwerdeführer am 29. April 2011 im Kosovo C heiratete, mit der er

bereits vom 21. Oktober 1997 bis am 10. November 2003 zivilrechtlich

(nach Brauch ab dem 5. August 1990) verheiratet gewesen war. Aus dieser

Ehe waren die vier Kinder D (geboren 1991), E (geboren 1993), F (geboren 1995)

und G (geboren 2001) hervorgegangen waren. Mit Gesuch vom 20. Juni 2011

bzw. 8. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer sodann den Familiennachzug

für die Ehefrau sowie die drei jüngeren Kinder.

3.

Die Beschwerdegegnerin

begründete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

damit, es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser über Jahre mit dem Ziel

vorgegangen sei, zuerst die Aufenthaltsbewilligung und anschliessend die Niederlassungsbewilligung

zu erhalten, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und

schliesslich seine kosovarische Familie in die Schweiz nachziehen zu können.

Das Vorgehen des Beschwerdeführers, wie auch das Festhalten an der Ehe mit I

müsse als krass rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

Die Vorinstanz bestätigte

diese Auffassung. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) seien erfüllt (Entscheid der Vorinstanz, E. 7,

insbesondere E. 7.4).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine

hinreichenden Indizien für eine Scheinehe vor.

3.1

Die

Vorinstanz schloss aus einer Vielzahl von Indizien darauf, die Ehe des Beschwerdeführers

mit I sei nur zum Schein eingegangen bzw. aufrechterhalten worden (Entscheid

der Vorinstanz, E. 7). Dabei wies sie zutreffend darauf hin, die einzelnen

Faktoren liessen zwar nicht für sich allein, aber in ihrer Gesamtheit auf ein

rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers schliessen (Entscheid der

Vorinstanz, E. 7.1.5).

3.2

Der

Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einzelne von der Vorinstanz gewürdigte

Indizien als solche anzuzweifeln oder deren Gewicht infrage zu stellen. Damit

vermag er aber nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass die aufgrund der

Gesamtheit der Indizien bestehende Überzeugung der Beschwerdegegnerin

berechtigt ist.

Unter den vorliegenden Umständen, wäre es jedoch am Beschwerdeführer,

die bestehende Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Erwecken erheblicher

Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit

Hinweisen; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr,

28.

August 2013, VB.2012.00814, E. 2.1 mit Hinweisen). Diese

Rechtsprechung gründet auf der Überlegung, dass sich die Existenz einer

Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, weil dabei innere

Vorgänge zu beurteilen sind, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu

beweisen sind (BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II

113.

E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen

entsprechender Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische

Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare

Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt

ist bzw. war (BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3;

BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, die für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche

Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche

Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Kommt

einem Indiz nur eine geringe Beweiskraft zu, führt dies demnach nicht zwingend

zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.

Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der

Beweiskraft einzelner Indizien zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009,

VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst

sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es

sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden.

3.3

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen in erster Linie die Wohnsituation

während der Ehe mit I, sowie den Verlauf dieser Ehe. Es trifft zwar zu, dass –

zumindest während die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers in St. Gallen

studierte – nachvollziehbare Gründe dafür sprachen, dass die Ehegatten unter

der Woche nicht zusammen wohnten. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass

diese Gründe, zumal sie nicht mehr zwingend erschienen, nachdem I das Studium

in St. Gallen abgebrochen und stattdessen eines in Winterthur begonnen hatte,

nicht dagegen sprechen, die örtliche Trennung der beiden damaligen Ehepartner

als eines von vielen Indizien zu würdigen. Für die Vorinstanz waren die

Wohnsituation und der Verlauf der Ehe mit I sodann nicht entscheidend. Sie wies

diesbezüglich auch zu Recht darauf hin, dass es nichts an der Täuschungsabsicht

des Beschwerdeführers ändere, falls die Schweizerin I die Ehe mit ihm aus Liebe

eingegangen sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4). Eine gewisse Bedeutung

mass die Vorinstanz diesen Faktoren hingegen im Zusammenspiel mit dem

zeitlichen Ablauf der Ereignisse und den familiären Verhältnissen im Kosovo zu

(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4).

3.3.1

Der Beschwerdeführer lernte I im Spätsommer 2003 in Split (Kroatien)

kennen, als sich diese mit ihrer Klasse der Diplommittelschule für eine Woche

dort aufhielt. In dieser Woche trafen sie sich noch zweimal, um anschliessend

per E-Mail und Skype miteinander in Kontakt zu bleiben. Mit Urteil des

Kreisgerichts Prizren vom 10. November 2003 liess sich der

Beschwerdeführer von seiner damaligen, ebenfalls kosovarischen Ehefrau C scheiden.

Dieser wurde dabei das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder übertragen.

Am 17. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer sodann I in Prizren

(Kosovo). Der Rekurrent reiste in der Folge am 28. September 2004 in die

Schweiz ein, wo er am 19. Oktober 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 15. Oktober 2009 erhielt der

Beschwerdeführer schliesslich die Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich. Gut zehn Monate später wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und I

mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. August 2010 auf

gemeinsames Begehren geschieden. Acht weitere Monate später – am 29. April

2011.

– verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo wieder mit C, um dann

mit Gesuch vom 20. Juni 2011 bzw. 8. August 2011 das erwähnte

Familiennachzugsgesuch zu stellen (vgl. E. 2).

3.3.2

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. November 2003 von C hatte

scheiden lassen, verblieb diese mit den vier Kindern im Haus der Eltern des

Beschwerdeführers. Über die Häufigkeit und Intensität des Kontakts, den der

Beschwerdeführer nach seiner Scheidung von C mit dieser pflegte, liegen

widersprüchliche Angaben vor (vgl. dazu nachfolgend, E. 3.3.3).

3.3.3

Dieser zeitliche Ablauf ist sehr auffällig

und muss den Verdacht erwecken, der Beschwerdeführer sei die Ehe mit I nur

eingegangen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Die

unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, ein solches Verhalten sei

auch bei Schweizer Männern üblich, ist nicht geeignet, diesen Verdacht auszuräumen.

Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer und C

nach ihrer Wiederverheiratung gegenüber den Behörden zunächst angaben, nach

ihrer Scheidung – während der Ehe des Beschwerdeführers mit I – einen

intensiven persönlichen Kontakt miteinander gepflegt zu haben. Dabei hätten sie

im Sommer und im Winter gemeinsam Ferien im Heimatland verbracht. Diese

Schilderungen sind deutlich glaubhafter als die später in den polizeilichen

Einvernahmen gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer praktisch nur

mit den Kindern persönlichen Kontakt gehabt haben soll. Dementsprechend sind

auch nach wie vor erhebliche Zweifel an der Darstellung angebracht, C sei nach

ihrer Scheidung vom Beschwerdeführer mit den vier Kindern im Haus dessen Eltern

verblieben, während dem der Beschwerdeführer selber dieses habe verlassen

müssen bzw. nicht mehr habe betreten dürfen. Das Verbleiben von C mit den

Kindern im Elternhaus des Beschwerdeführers deutet vielmehr auf das

Fortbestehen der traditionellen Ehe hin (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1.2).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der

Vorinstanz (E. 7.1.2 und E. 7.3) nicht auseinander, weshalb auf diese

verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG) und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3.4

Die

Vorinstanz nannte in E. 7.1.5 ihres Entscheids verschiedene Umstände, die

auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers hindeuten würden.

Dabei wies die Vorinstanz darauf hin, dass I fünfzehn Jahre jünger ist als der

Beschwerdeführer, dass sich diese nicht an die Namen der Trauzeugen erinnern

könne und auch der Beschwerdeführer diesbezüglich unsicher sei, dass keine

Hochzeitsfeier im Kosovo stattgefunden habe sowie dass der Beschwerdeführer

weder zum Studium von I in Winterthur noch zu ihrer Teilzeitstelle nähere

Angaben habe machen können.

Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Umstände würden

nicht als Indizien für eine Scheinehe taugen. Dazu ist zunächst festzuhalten,

dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, diese Umstände würden "nicht

für sich allein, aber in ihrer Gesamtheit in Kombination mit den vorherigen

Argumenten" auf eine Scheinehe hindeuten (Entscheid der Vorinstanz,

E. 7.1.5). Diese einzelnen Aspekte sind somit je einzeln zwar wenig

auffällig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie – in ihrer Kombination –

aussergewöhnlich sind.

3.5

Die

Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, es müsse davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit I nur zum Schein eingegangen bzw.

aufrechterhalten habe und somit wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen

habe, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten (Entscheid der Vorinstanz,

E. 7.4). Damit hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinn von

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a

AuG gesetzt.

4.

Gegen die von der

Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8) bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich,

inwiefern diese zu beanstanden sein könnte. Dasselbe gilt für die Verneinung

eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 AuG

(Entscheid der Vorinstanz, E. 9).

Soweit der Beschwerdeführer

anführt, da die Ehe mit I drei volle Jahre mindestens intakt gewesen sei, könne

sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen,

kann ihm nicht gefolgt werden. Auch dieser Anspruch ist erloschen, da sich der

Beschwerdeführer dazu auf eine Ehe beruft, die er nur zum Schein eingegangen

bzw. aufrechterhalten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; Entscheid

der Vorinstanz, E. 9).

5.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz

festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine

angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,

VB.2011.00271, E. 2.4; Art. 64d Abs. 1 AuG).

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer

ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der

Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE

138.

III 217 E. 2.2.4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

6.2.2

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Nettomonatslohn von über Fr. 5'500.-.

Der monatliche Mietzins (brutto) für seine 4½-Zimmer-Wohnung in K beträgt gut

Fr. 1'300.- und die monatlichen Krankenkassenprämien belaufen sich auf

rund Fr. 365.-. Der Beschwerdeführer sorgt sodann finanziell für seine im

Kosovo lebende Familie (Ehefrau und vier Kinder), wozu er einen monatlichen

Beitrag von Fr. 1'530.- leistet. Bei einem steuerbaren Einkommen im Jahr

2012.

von Fr. 52'500.- ist für Steuern ein monatlicher Betrag von rund

Fr. 240.- einzusetzen. Für eine alleinlebende Person, die nicht in einer

Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebt, ist nach den

Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September

2009.

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von einem

Grundbetrag von monatlich Fr. 1'200.- auszugehen. Selbst wenn man die

monatlichen Raten eines vom Beschwerdeführer aufgenommenen Privatkredits zum

Teil berücksichtigt, ist immer noch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist begleichen können wird,

zumal er seine Wohnkosten selber zu Recht als zu hoch bezeichnet und dementsprechend

eine günstigere Wohnung sucht. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als

mittellos gelten.

6.2.3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen

Rechtsbeistand ist damit abzuweisen.

7.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser

Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine

Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, hat sie

beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. April 2014 angesetzt, um die

Schweiz zu verlassen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…