VB.2013.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00703
16. Januar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.15941)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00703
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit
Verfügung vom 24. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren
1970, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
31. Oktober 2012. Zudem wies es das Gesuch vom 20. Juni 2011 bzw.
8. August 2011 um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau C sowie der gemeinsamen
Kinder E, F und G (Familiennachzug) ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte gegen diese Verfügung am 24. August
2012.
an die Sicherheitsdirektion, wobei er am Gesuch um Familiennachzug
ausdrücklich nicht festhielt. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit
Entscheid vom 10. September 2013 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis am 15. Dezember 2013 an.
III.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erhob A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juli
2012.
aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu belassen und dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Oktober
2013.
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 reichte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die für den Nachweis seiner behaupteten
Mittellosigkeit angebotenen Beilagen ein, wozu er mit Präsidialverfügung vom
16.
Oktober 2013 aufgefordert worden war.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer war die Niederlassungsbewilligung am
15.
Oktober 2009 erteilt worden, nachdem er am 17. Februar 2004 im
Kosovo die Schweizer Bürgerin I (geboren 1984) geheiratet hatte und am 28. September
2004.
in die Schweiz eingereist war, worauf ihm am 19. Oktober 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt worden war.
Die Ehe mit I wurde am 27. August 2010 geschieden, worauf
der Beschwerdeführer am 29. April 2011 im Kosovo C heiratete, mit der er
bereits vom 21. Oktober 1997 bis am 10. November 2003 zivilrechtlich
(nach Brauch ab dem 5. August 1990) verheiratet gewesen war. Aus dieser
Ehe waren die vier Kinder D (geboren 1991), E (geboren 1993), F (geboren 1995)
und G (geboren 2001) hervorgegangen waren. Mit Gesuch vom 20. Juni 2011
bzw. 8. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer sodann den Familiennachzug
für die Ehefrau sowie die drei jüngeren Kinder.
3.
Die Beschwerdegegnerin
begründete den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
damit, es müsse davon ausgegangen werden, dass dieser über Jahre mit dem Ziel
vorgegangen sei, zuerst die Aufenthaltsbewilligung und anschliessend die Niederlassungsbewilligung
zu erhalten, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen und
schliesslich seine kosovarische Familie in die Schweiz nachziehen zu können.
Das Vorgehen des Beschwerdeführers, wie auch das Festhalten an der Ehe mit I
müsse als krass rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
Die Vorinstanz bestätigte
diese Auffassung. Die Voraussetzungen für den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) seien erfüllt (Entscheid der Vorinstanz, E. 7,
insbesondere E. 7.4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, es lägen keine
hinreichenden Indizien für eine Scheinehe vor.
3.1
Die
Vorinstanz schloss aus einer Vielzahl von Indizien darauf, die Ehe des Beschwerdeführers
mit I sei nur zum Schein eingegangen bzw. aufrechterhalten worden (Entscheid
der Vorinstanz, E. 7). Dabei wies sie zutreffend darauf hin, die einzelnen
Faktoren liessen zwar nicht für sich allein, aber in ihrer Gesamtheit auf ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers schliessen (Entscheid der
Vorinstanz, E. 7.1.5).
3.2
Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einzelne von der Vorinstanz gewürdigte
Indizien als solche anzuzweifeln oder deren Gewicht infrage zu stellen. Damit
vermag er aber nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass die aufgrund der
Gesamtheit der Indizien bestehende Überzeugung der Beschwerdegegnerin
berechtigt ist.
Unter den vorliegenden Umständen, wäre es jedoch am Beschwerdeführer,
die bestehende Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Erwecken erheblicher
Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit
Hinweisen; BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr,
28.
August 2013, VB.2012.00814, E. 2.1 mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung gründet auf der Überlegung, dass sich die Existenz einer
Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis entzieht, weil dabei innere
Vorgänge zu beurteilen sind, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu
beweisen sind (BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II
113.
E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen
entsprechender Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische
Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare
Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt
ist bzw. war (BGr, 5. Oktober 2011,2C_273/2011, E. 3.3;
BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, die für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche
Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche
Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Kommt
einem Indiz nur eine geringe Beweiskraft zu, führt dies demnach nicht zwingend
zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung.
Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der
Beweiskraft einzelner Indizien zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009,
VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst
sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es
sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden.
3.3
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen in erster Linie die Wohnsituation
während der Ehe mit I, sowie den Verlauf dieser Ehe. Es trifft zwar zu, dass –
zumindest während die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers in St. Gallen
studierte – nachvollziehbare Gründe dafür sprachen, dass die Ehegatten unter
der Woche nicht zusammen wohnten. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass
diese Gründe, zumal sie nicht mehr zwingend erschienen, nachdem I das Studium
in St. Gallen abgebrochen und stattdessen eines in Winterthur begonnen hatte,
nicht dagegen sprechen, die örtliche Trennung der beiden damaligen Ehepartner
als eines von vielen Indizien zu würdigen. Für die Vorinstanz waren die
Wohnsituation und der Verlauf der Ehe mit I sodann nicht entscheidend. Sie wies
diesbezüglich auch zu Recht darauf hin, dass es nichts an der Täuschungsabsicht
des Beschwerdeführers ändere, falls die Schweizerin I die Ehe mit ihm aus Liebe
eingegangen sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4). Eine gewisse Bedeutung
mass die Vorinstanz diesen Faktoren hingegen im Zusammenspiel mit dem
zeitlichen Ablauf der Ereignisse und den familiären Verhältnissen im Kosovo zu
(Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4).
3.3.1
Der Beschwerdeführer lernte I im Spätsommer 2003 in Split (Kroatien)
kennen, als sich diese mit ihrer Klasse der Diplommittelschule für eine Woche
dort aufhielt. In dieser Woche trafen sie sich noch zweimal, um anschliessend
per E-Mail und Skype miteinander in Kontakt zu bleiben. Mit Urteil des
Kreisgerichts Prizren vom 10. November 2003 liess sich der
Beschwerdeführer von seiner damaligen, ebenfalls kosovarischen Ehefrau C scheiden.
Dieser wurde dabei das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder übertragen.
Am 17. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer sodann I in Prizren
(Kosovo). Der Rekurrent reiste in der Folge am 28. September 2004 in die
Schweiz ein, wo er am 19. Oktober 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 15. Oktober 2009 erhielt der
Beschwerdeführer schliesslich die Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich. Gut zehn Monate später wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und I
mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. August 2010 auf
gemeinsames Begehren geschieden. Acht weitere Monate später – am 29. April
2011.
– verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo wieder mit C, um dann
mit Gesuch vom 20. Juni 2011 bzw. 8. August 2011 das erwähnte
Familiennachzugsgesuch zu stellen (vgl. E. 2).
3.3.2
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. November 2003 von C hatte
scheiden lassen, verblieb diese mit den vier Kindern im Haus der Eltern des
Beschwerdeführers. Über die Häufigkeit und Intensität des Kontakts, den der
Beschwerdeführer nach seiner Scheidung von C mit dieser pflegte, liegen
widersprüchliche Angaben vor (vgl. dazu nachfolgend, E. 3.3.3).
3.3.3
Dieser zeitliche Ablauf ist sehr auffällig
und muss den Verdacht erwecken, der Beschwerdeführer sei die Ehe mit I nur
eingegangen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Die
unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, ein solches Verhalten sei
auch bei Schweizer Männern üblich, ist nicht geeignet, diesen Verdacht auszuräumen.
Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer und C
nach ihrer Wiederverheiratung gegenüber den Behörden zunächst angaben, nach
ihrer Scheidung – während der Ehe des Beschwerdeführers mit I – einen
intensiven persönlichen Kontakt miteinander gepflegt zu haben. Dabei hätten sie
im Sommer und im Winter gemeinsam Ferien im Heimatland verbracht. Diese
Schilderungen sind deutlich glaubhafter als die später in den polizeilichen
Einvernahmen gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer praktisch nur
mit den Kindern persönlichen Kontakt gehabt haben soll. Dementsprechend sind
auch nach wie vor erhebliche Zweifel an der Darstellung angebracht, C sei nach
ihrer Scheidung vom Beschwerdeführer mit den vier Kindern im Haus dessen Eltern
verblieben, während dem der Beschwerdeführer selber dieses habe verlassen
müssen bzw. nicht mehr habe betreten dürfen. Das Verbleiben von C mit den
Kindern im Elternhaus des Beschwerdeführers deutet vielmehr auf das
Fortbestehen der traditionellen Ehe hin (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1.2).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz (E. 7.1.2 und E. 7.3) nicht auseinander, weshalb auf diese
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG) und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3.4
Die
Vorinstanz nannte in E. 7.1.5 ihres Entscheids verschiedene Umstände, die
auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers hindeuten würden.
Dabei wies die Vorinstanz darauf hin, dass I fünfzehn Jahre jünger ist als der
Beschwerdeführer, dass sich diese nicht an die Namen der Trauzeugen erinnern
könne und auch der Beschwerdeführer diesbezüglich unsicher sei, dass keine
Hochzeitsfeier im Kosovo stattgefunden habe sowie dass der Beschwerdeführer
weder zum Studium von I in Winterthur noch zu ihrer Teilzeitstelle nähere
Angaben habe machen können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Umstände würden
nicht als Indizien für eine Scheinehe taugen. Dazu ist zunächst festzuhalten,
dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, diese Umstände würden "nicht
für sich allein, aber in ihrer Gesamtheit in Kombination mit den vorherigen
Argumenten" auf eine Scheinehe hindeuten (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7.1.5). Diese einzelnen Aspekte sind somit je einzeln zwar wenig
auffällig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie – in ihrer Kombination –
aussergewöhnlich sind.
3.5
Die
Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, es müsse davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit I nur zum Schein eingegangen bzw.
aufrechterhalten habe und somit wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen
habe, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7.4). Damit hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinn von
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a
AuG gesetzt.
4.
Gegen die von der
Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung (Entscheid der Vorinstanz,
E. 8) bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
inwiefern diese zu beanstanden sein könnte. Dasselbe gilt für die Verneinung
eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 AuG
(Entscheid der Vorinstanz, E. 9).
Soweit der Beschwerdeführer
anführt, da die Ehe mit I drei volle Jahre mindestens intakt gewesen sei, könne
sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen,
kann ihm nicht gefolgt werden. Auch dieser Anspruch ist erloschen, da sich der
Beschwerdeführer dazu auf eine Ehe beruft, die er nur zum Schein eingegangen
bzw. aufrechterhalten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; Entscheid
der Vorinstanz, E. 9).
5.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Weil die von der Vorinstanz
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es zudem, eine
angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,
VB.2011.00271, E. 2.4; Art. 64d Abs. 1 AuG).
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer
ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE
138.
III 217 E. 2.2.4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
6.2.2
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Nettomonatslohn von über Fr. 5'500.-.
Der monatliche Mietzins (brutto) für seine 4½-Zimmer-Wohnung in K beträgt gut
Fr. 1'300.- und die monatlichen Krankenkassenprämien belaufen sich auf
rund Fr. 365.-. Der Beschwerdeführer sorgt sodann finanziell für seine im
Kosovo lebende Familie (Ehefrau und vier Kinder), wozu er einen monatlichen
Beitrag von Fr. 1'530.- leistet. Bei einem steuerbaren Einkommen im Jahr
2012.
von Fr. 52'500.- ist für Steuern ein monatlicher Betrag von rund
Fr. 240.- einzusetzen. Für eine alleinlebende Person, die nicht in einer
Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person lebt, ist nach den
Richtlinien der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September
2009.
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von einem
Grundbetrag von monatlich Fr. 1'200.- auszugehen. Selbst wenn man die
monatlichen Raten eines vom Beschwerdeführer aufgenommenen Privatkredits zum
Teil berücksichtigt, ist immer noch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist begleichen können wird,
zumal er seine Wohnkosten selber zu Recht als zu hoch bezeichnet und dementsprechend
eine günstigere Wohnung sucht. Der Beschwerdeführer kann somit nicht als
mittellos gelten.
6.2.3
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist damit abzuweisen.
7.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser
Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Betreffend den Wegweisungspunkt
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) ist nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine
Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, hat sie
beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. April 2014 angesetzt, um die
Schweiz zu verlassen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:…