VB.2013.00705
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00705
20. Februar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16071)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00705
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
geboren 1954, wurde verschiedentlich von der Sozialbehörde B unterstützt. Am 6. März
2012 ersuchte er erneut um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss
vom 17. April 2012 legte die Behörde die wirtschaftliche Hilfe an ihn mit
Wirkung ab 1. April 2012 fest. Ferner wurde ihm die Weisung erteilt,
zusammen mit dem RAV B intensiv und nachweislich eine Arbeitsstelle im Umfang
von 100 % Erwerbsfähigkeit zu suchen und jede zumutbare Arbeitsstelle
anzutreten und auszuführen, unter Androhung einer Leistungseinstellung im
Unterlassungsfall.
B. Seit
dem 6. August 2012 arbeitete A zu 100 % im Restaurant C des Vereins
für berufliche und soziale Integration D. Am 6. Dezember 2012 konnte er
einen Schnuppertag im Altersheim E in F absolvieren. Es ging um eine befristete
Anstellung von sechs Monaten als Küchenmitarbeiter (Geschirr waschen, Rüstarbeiten).
Statt mit dem angegebenen Vollpensum hätte sich der Arbeitgeber auch mit einem
70%-Pensum As zufrieden gegeben. Dieser lehnte das Angebot unter Hinweis auf
die körperliche Belastung jedoch ab. Die Aufforderung der Sozialbehörde, mit
dem Arbeitgeber erneut Kontakt aufzunehmen, um die Details der Anstellung
auszuhandeln, lehnte A ebenso ab. In der Folge kürzte ihm die Sozialbehörde mit
Beschluss vom 15. Januar 2013 die Leistungen wegen Missachtung der
Weisung, jede zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen, um 15 % (Grundbetrag)
und um 50 % (Zulage) für die Dauer von sechs Monaten. Erneuert wurden
zudem die Weisungen betreffend Suche einer Arbeitsstelle und Annahme jeder
zumutbaren Arbeit unter der Androhung einer Leistungseinstellung. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.
C. Am 15. Februar
2013 konnte sich A beim Restaurant G in F vorstellen für eine Tätigkeit im
Gastrobereich mit einem Pensum von 50–80 %. Die Arbeit war auch mit der Auslieferung
an Krippen in der Stadt Zürich verbunden. A lehnte die Arbeit ab mit der Begründung,
er sei sich nicht gewohnt, mit dem Auto in die Stadt Zürich zu fahren. Die Sozialbehörde
erachtete die von A gegen die in Aussicht stehende Stelle vorgebrachten Gründe
als ungenügend, um die Stelle abzulehnen. Unter Annahme eines "Verzichtseinkommens"
von Fr. 1'635.- stellte sie mit Beschluss vom 16. April 2013 die
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe in diesem Umfang ein. Erneut wurde A
angehalten, sich zusammen mit dem RAV um eine 100%-Anstellung zu bemühen und
jede zumutbare Arbeit anzunehmen und auszuführen, unter Androhung der
Leistungseinstellung im Unterlassungsfall.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 16. April 2013 erhob A am 14. Mai
2013.
Rekurs beim Bezirksrat B und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Ausserdem wandte er sich gegen die mit Beschluss vom 15. Januar
2013.
verfügte Leistungskürzung. Die Sozialbehörde B hielt an ihrem Entscheid
fest. Mit Beschluss vom 16. September 2013 wies der Bezirksrat B den Rekurs
ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 16. September 2013
legte A am 15. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und
verlangte, es seien die Leistungskürzungen mit den Verzichtseinnahmen
aufzuheben. Der Bezirksrat B und die Stadt B verzichteten auf Vernehmlassung
und verwiesen auf den angefochtenen Entscheid.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'635.-
aus, das dem Beschwerdeführer aus der Absage der unbefristeten Stelle bei der G
in F entgehe. Praxisgemäss rechtfertigt es sich, zur Berechnung des möglichen
Streitwerts von maximal einem Jahreslohn auf dieser Basis auszugehen (dazu
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5). Es ergäbe sich damit ein Streitwert von Fr. 19'620.-, womit
der Einzelrichter zuständig ist. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen
sich vorliegend keine (§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
1.2
Auflagen
und Weisungen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) werden vom Bundesgericht als blosse Zwischenentscheide qualifiziert,
die nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmässigkeit einer solchen
Zwischenverfügung ist dann zusammen mit dem Endentscheid zu überprüfen, wenn
gegen die Zwischenverfügung vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht wurde
(BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2012, E. 4.3.4 und 4.4). Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss vom 15. Januar 2013 verfügte
Kürzung der Sozialhilfeleistungen wendet, handelt es sich dabei jedoch um einen
Endentscheid (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4). Dieser wurde
vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. Insofern
ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
2.1
Nach § 21
SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen versehen werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Weisungen
können nach § 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) neben anderem Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen
Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln
enthalten, die nach den Umständen angebracht erscheinen.
2.2
Nach § 24a
SHG sind die Leistungen ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn
(a) der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit verweigert, (b) ihm deswegen
die Leistungen gekürzt worden sind und (c) ihm schriftlich und unter Androhung
der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit angesetzt worden
ist. Bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung grundsätzlich
zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare
Arbeitsstelle anzutreten oder auszuführen. In diesem Fall rechtfertigt sich der
Schluss, es liege jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der
Bundesverfassung (BV) vor, wie sie § 14 SHG voraussetzt (VGr, 22. August
2013, VB.2013.00150, E. 3.2; VGr, 7. Oktober 2011, VB.2011.00499, E. 2.2).
Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person
in Not gerät. Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass sie nicht in der Lage ist, für
sich zu sorgen (BGr, 4. März 2003,2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,
S. 768).
3.
Ein rechtskräftiger Entscheid über die Kürzung bildet
Voraussetzung für die Einstellung der Leistungen (VGr, 11. April 2013,
VB.2012.00523, E. 2.3; vorn E. 2.2). Ein solcher liegt im Beschluss
vom 15. Januar 2013 vor. Zu prüfen bleibt dagegen die Zulässigkeit der dem
Beschwerdeführer darin erneut erteilten Weisung, sich zusammen mit dem RAV B
intensiv und nachweislich um eine Arbeitsstelle im Umfang von 100%-Erwerbsfähigkeit
zu suchen und jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten und auszuführen, unter
Androhung einer Leistungseinstellung im Unterlassungsfall (vorn E. 1.2).
3.1
Der
Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, beim Schnuppern für die Stelle
im Altersheim E am 6. Dezember 2012 hätten gesundheitliche Probleme dazu geführt,
dass er die Stelle nicht angenommen habe. Beim Anheben der schweren Töpfe und
Bleche zum Trocknen hätten sich starke Schmerzen im linken Arm eingestellt. Auf
ärztliches Geheiss war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13. Dezember
2012.
bis 21. Januar 2013 insgesamt neun Mal in der Physiotherapie.
Allerdings war er für diese Zeit nicht arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss dem
ärztlichen Zeugnis vom 10. Dezember 2012 sollte er für die Dauer der
Therapie mit dem linken Arm nur "keine besonders schwere Lasten
heben". Nachdem die Beschwerden am linken Arm des Beschwerdeführers mit
der erfolgten Therapie offensichtlich beseitigt waren, durfte ihm die Beschwerdegegnerin
etwa zeitgleich mit Beschluss vom 15. Januar 2013 erneut die eingangs
erwähnte Weisung erteilen (vorn E. 2.1).
3.2
Die
Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare
Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage
durch die Teilnahme verbessern kann (vorn E. 2.1; vgl. VGr, 13. Januar
2012, VB.2011.00763, E. 2.2; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354,
E. 2.4). Dies muss umso mehr für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt wie
diejenige im Restaurant G gelten, die dem Beschwerdeführer mindestens
ermöglicht hätte, einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu
erzielen, wenn nicht gar, sich von der Sozialhilfe abzulösen.
3.3
Die
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16
Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).
Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der
unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss
nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, E. 5.3; BGr, 6. November
2003,2P_275/2003, E. 5.1 f.; BGr, 11. April 2008,8C_156/2007,
E. 6.4).
3.4
Die dem
Beschwerdeführer im Restaurant G angebotene Stelle muss als zumutbar erachtet
werden. Als gelernter Koch, der schon mehrere Stellen in der Küche versehen
hatte und auch für ein Klassenlager als Koch angefragt worden war, entsprach
die angebotene Stelle zweifellos den bisherigen Tätigkeiten und den Fähigkeiten
des Beschwerdeführers. Er macht denn auch nicht geltend, dass er diese Stelle
aus fachlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können. Das Arbeitspensum
von 50–80 % kam zudem seinen Wünschen entgegen. Die Weisung der
Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer jede zumutbare Stelle
anzunehmen habe, ist mit Bezug auf die infrage stehende Stelle demnach nicht zu
beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer lehnte die angebotene Stelle einzig
deswegen ab, weil sie mit der Auslieferung an Krippen im Raum Stadt Zürich
verbunden war und er die nötige Fahrpraxis für die Stadt Zürich nicht
aufbringe. Er habe noch nie ein eigenes Auto besessen und seit 27 Monaten
(Stand März 2013) keine Fahrpraxis mehr. Damit sei er zu unsicher im
Stadtverkehr Zürich unterwegs.
4.1
Die
Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Fahrprüfung vor vier
Jahren bestanden habe und in seinen Bewerbungsunterlagen angebe, über den
Führerschein Kategorie B zu verfügen. Allein die Unsicherheit aufgrund der
fehlenden Fahrpraxis hätte ihm nicht erlaubt, sogleich die angebotene Stelle
abzulehnen. Vielmehr hätte er dieses Problem mit dem künftigen Arbeitgeber
angehen und eine gezielte Einführung vereinbaren können. Eine kurze
Eingewöhnungsphase hätte genügt, um die fixen Fahrrouten für die zu beliefernden
Krippen einzuüben. Darin erkennt der Beschwerdeführer eine "Rechtsverletzung
der Ermessensüberschreitung". Gemäss seinen praktischen Kenntnissen und
Fertigkeiten mit einem ihm nicht vertrauten Auto wäre er in seiner Situation
schlichtweg überfordert gewesen. Er erkenne daher kein ersichtliches
Verschulden, das die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 1'635.-
rechtfertigen könnte.
4.2
Nach § 50
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. lit. a VRG können
als Beschwerdegründe unter anderen Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauchs, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
angeführt werden. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Unangemessenheit ist
in Fällen wie dem vorliegenden gesetzlich nicht vorgesehen (§ 50 Abs. 2
VRG; vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81).
4.2.1
Der Beschwerdeführer spricht von einer Ermessensüberschreitung der Vorinstanz.
Eine solche liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen übt, wo ihr nach dem
Gesetz kein solches zukommt, was eine Rechtsverletzung darstellt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Indessen legte der Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte. Die
Frage, ob eine Weisung erfüllt wurde oder nicht, ist gerade mit Ermessensausübung
verbunden, müssen doch die relevanten Umstände, die Situation der
hilfesuchenden Person und letztlich auch das Interesse der Öffentlichkeit an
nur berechtigterweise ausgerichteten Fürsorgeleistungen gegeneinander abgewogen
werden.
4.2.2
Sinngemäss wollte der Beschwerdeführer wohl einen Ermessensmissbrauch
geltend machen, einen qualifizierten Ermessensfehler, der ebenfalls als
Rechtsverletzung gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen
Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das
Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten
bestätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Im Ergebnis ist der Entscheid
unhaltbar; er steht in Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und
Zweck des Gesetzes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463 f.).
4.2.3
Es bleibt zu prüfen, ob der Vorinstanz ein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen
ist. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt
hätte, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und bei Bewährung von der
Sozialhilfe abzulösen (vorn E. 3.2). Dies in einem Alter (Jahrgang 1954),
in dem Solches mindestens nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Unter
diesen Umständen müssen die Gründe, die ihn zur Absage an die angebotene Stelle
führten, von einigem Gewicht sein.
4.3
Soweit
sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Fahrpraxis beruft, ist er daran
zu erinnern, dass er seinen eigenen Angaben zufolge als Mobility Car Sharing
Kunde sporadisch von I nach J gefahren war, um Einkäufe im Coop zu tätigen. Dabei
dürften ihm auch die Mobility Fahrzeuge nicht besonders vertraut gewesen sein,
was ihn jedoch nicht vom Fahren abhielt, obwohl es sich nur um eine kurze
Strecke handelte und ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs offen gestanden
hätte. Es liegt aber auf der Hand, dass sich ein Fahrer mit zunehmender
Fahrpraxis auf demselben Fahrzeug an dieses gewöhnt. Zudem erscheint von
Bedeutung, dass die Auslieferung an Krippen in der Stadt Zürich lediglich einen
Teil der Arbeit für das Restaurant G in F ausmachte und sich das Arbeitspensum
des Beschwerdeführers auf zwischen 50–80 % beschränkt hätte, was die
Auslieferungstätigkeit an der angebotenen Stelle erheblich relativiert.
4.4
Wie
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zu Recht ausführten, hätte der Beschwerdeführer
zur Auslieferung an Krippen immer dieselben Strecken fahren müssen, woran er
gegebenenfalls mit einer Einarbeitungszeit hätte gewöhnt werden können.
Jedenfalls rechtfertigte die vom Beschwerdeführer beanspruchte "gesunde
Eigenverantwortung" nicht die unverzügliche Absage an die in Aussicht
stehende Stelle. In seiner Situation hätte von ihm vielmehr erwartet werden
dürfen, dass er seine Absage nicht ohne Rücksprache mit der
Beschwerdegegnerin vornahm und nicht ohne jeden Versuch, mit dem potenziellen
Arbeitgeber eine Lösung für die Frage der Auslieferung an Krippen in der Stadt
Zürich überhaupt nur zu besprechen. Dies umso mehr, als ihm schon am 7. Dezember
2012.
bedeutet worden war, dass er nicht auf einen Job verzichten könne, der ihm
angeboten werde. Ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist unter diesen
Umständen nicht zu erkennen.
4.5
Die
Beschwerdegegnerin berechnete mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers
aufgrund eines Mindestpensums von 50 % und unter Zuhilfenahme der im
Gastgewerbe geltenden Mindestlöhne einen möglichen Nettolohn des
Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'635.-, der ihm entging (sog.
Verzichtseinnahmen). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung nicht.
4.6
Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Allerdings beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Als geradezu aussichtslos kann die vorliegende Sache nicht
betrachtet werden. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer mit der teilweisen
Einstellung der Sozialhilfeleistungen kaum seinen Lebensunterhalt decken können
und damit als mittellos gelten (vgl. dazu § 16 Abs. 1 VRG).
Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der
Beschwerdeführer ist dabei auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach
ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …