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Entscheid

VB.2013.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00705

20. Februar 2014Deutsch14 min

(URT.2014.16071)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

geboren 1954, wurde verschiedentlich von der Sozialbehörde B unterstützt. Am 6. März

2012 ersuchte er erneut um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss

vom 17. April 2012 legte die Behörde die wirtschaftliche Hilfe an ihn mit

Wirkung ab 1. April 2012 fest. Ferner wurde ihm die Weisung erteilt,

zusammen mit dem RAV B intensiv und nachweislich eine Arbeitsstelle im Umfang

von 100 % Erwerbsfähigkeit zu suchen und jede zumutbare Arbeitsstelle

anzutreten und auszuführen, unter Androhung einer Leistungseinstellung im

Unterlassungsfall.

B. Seit

dem 6. August 2012 arbeitete A zu 100 % im Restaurant C des Vereins

für berufliche und soziale Integration D. Am 6. Dezember 2012 konnte er

einen Schnuppertag im Altersheim E in F absolvieren. Es ging um eine befristete

Anstellung von sechs Monaten als Küchenmitarbeiter (Geschirr waschen, Rüstarbeiten).

Statt mit dem angegebenen Vollpensum hätte sich der Arbeitgeber auch mit einem

70%-Pensum As zufrieden gegeben. Dieser lehnte das Angebot unter Hinweis auf

die körperliche Belastung jedoch ab. Die Aufforderung der Sozialbehörde, mit

dem Arbeitgeber erneut Kontakt aufzunehmen, um die Details der Anstellung

auszuhandeln, lehnte A ebenso ab. In der Folge kürzte ihm die Sozialbehörde mit

Beschluss vom 15. Januar 2013 die Leistungen wegen Missachtung der

Weisung, jede zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen, um 15 % (Grundbetrag)

und um 50 % (Zulage) für die Dauer von sechs Monaten. Erneuert wurden

zudem die Weisungen betreffend Suche einer Arbeitsstelle und Annahme jeder

zumutbaren Arbeit unter der Androhung einer Lei­stungseinstellung. Dieser

Entscheid blieb unangefochten.

C. Am 15. Februar

2013 konnte sich A beim Restaurant G in F vorstellen für eine Tätigkeit im

Gastrobereich mit einem Pensum von 50–80 %. Die Arbeit war auch mit der Auslieferung

an Krippen in der Stadt Zürich verbunden. A lehnte die Arbeit ab mit der Begründung,

er sei sich nicht gewohnt, mit dem Auto in die Stadt Zürich zu fahren. Die Sozialbehörde

erachtete die von A gegen die in Aussicht stehende Stelle vorgebrachten Gründe

als ungenügend, um die Stelle abzulehnen. Unter Annahme eines "Verzichtseinkommens"

von Fr. 1'635.- stellte sie mit Beschluss vom 16. April 2013 die

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe in diesem Umfang ein. Erneut wurde A

angehalten, sich zusammen mit dem RAV um eine 100%-Anstellung zu bemühen und

jede zumutbare Arbeit anzunehmen und auszuführen, unter Androhung der

Leistungseinstellung im Unterlassungsfall.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 16. April 2013 erhob A am 14. Mai

2013.

Rekurs beim Bezirksrat B und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Ausserdem wandte er sich gegen die mit Beschluss vom 15. Januar

2013.

verfügte Lei­stungskürzung. Die Sozialbehörde B hielt an ihrem Entscheid

fest. Mit Beschluss vom 16. September 2013 wies der Bezirksrat B den Rekurs

ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 16. September 2013

legte A am 15. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und

verlangte, es seien die Leistungskürzungen mit den Verzichtseinnahmen

aufzuheben. Der Bezirksrat B und die Stadt B verzichteten auf Vernehmlassung

und verwiesen auf den angefochtenen Entscheid.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'635.-

aus, das dem Beschwerdeführer aus der Absage der unbefristeten Stelle bei der G

in F entgehe. Praxisgemäss rechtfertigt es sich, zur Berechnung des möglichen

Streitwerts von maximal einem Jahreslohn auf dieser Basis auszugehen (dazu

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5). Es ergäbe sich damit ein Streitwert von Fr. 19'620.-, womit

der Einzelrichter zuständig ist. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen

sich vorliegend keine (§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

1.2

Auflagen

und Weisungen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) werden vom Bundesgericht als blosse Zwischenentscheide qualifiziert,

die nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmässigkeit einer solchen

Zwischenverfügung ist dann zusammen mit dem Endentscheid zu überprüfen, wenn

gegen die Zwischenverfügung vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht wurde

(BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2012, E. 4.3.4 und 4.4). Soweit sich der

Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss vom 15. Januar 2013 verfügte

Kürzung der Sozialhilfeleistungen wendet, handelt es sich dabei jedoch um einen

Endentscheid (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.4). Dieser wurde

vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit rechtskräftig. Insofern

ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2.

2.1

Nach § 21

SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen versehen werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Weisungen

können nach § 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) neben anderem Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen

Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln

enthalten, die nach den Umständen angebracht erscheinen.

2.2

Nach § 24a

SHG sind die Leistungen ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn

(a) der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit verweigert, (b) ihm deswegen

die Leistungen gekürzt worden sind und (c) ihm schriftlich und unter Androhung

der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit angesetzt worden

ist. Bei der Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung grundsätzlich

zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare

Arbeitsstelle anzutreten oder auszuführen. In diesem Fall rechtfertigt sich der

Schluss, es liege jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der

Bundesverfassung (BV) vor, wie sie § 14 SHG voraussetzt (VGr, 22. August

2013, VB.2013.00150, E. 3.2; VGr, 7. Oktober 2011, VB.2011.00499, E. 2.2).

Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person

in Not gerät. Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass sie nicht in der Lage ist, für

sich zu sorgen (BGr, 4. März 2003,2P.147/2002, E. 3.2; Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008,

S. 768).

3.

Ein rechtskräftiger Entscheid über die Kürzung bildet

Voraussetzung für die Einstellung der Leistungen (VGr, 11. April 2013,

VB.2012.00523, E. 2.3; vorn E. 2.2). Ein solcher liegt im Beschluss

vom 15. Januar 2013 vor. Zu prüfen bleibt dagegen die Zulässigkeit der dem

Beschwerdeführer darin erneut erteilten Weisung, sich zusammen mit dem RAV B

intensiv und nachweislich um eine Arbeitsstelle im Umfang von 100%-Erwerbsfähigkeit

zu suchen und jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten und auszuführen, unter

Androhung einer Leistungseinstellung im Unterlassungsfall (vorn E. 1.2).

3.1

Der

Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, beim Schnuppern für die Stelle

im Altersheim E am 6. Dezember 2012 hätten gesundheitliche Probleme dazu geführt,

dass er die Stelle nicht angenommen habe. Beim Anheben der schweren Töpfe und

Bleche zum Trocknen hätten sich starke Schmerzen im linken Arm eingestellt. Auf

ärztliches Geheiss war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13. Dezember

2012.

bis 21. Januar 2013 insgesamt neun Mal in der Physiotherapie.

Allerdings war er für diese Zeit nicht arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss dem

ärztlichen Zeugnis vom 10. Dezember 2012 sollte er für die Dauer der

Therapie mit dem linken Arm nur "keine besonders schwere Lasten

heben". Nachdem die Beschwerden am linken Arm des Beschwerdeführers mit

der erfolgten Therapie offensichtlich beseitigt waren, durfte ihm die Beschwerdegegnerin

etwa zeitgleich mit Beschluss vom 15. Januar 2013 erneut die eingangs

erwähnte Weisung erteilen (vorn E. 2.1).

3.2

Die

Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt

teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare

Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage

durch die Teilnahme verbessern kann (vorn E. 2.1; vgl. VGr, 13. Januar

2012, VB.2011.00763, E. 2.2; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354,

E. 2.4). Dies muss umso mehr für eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt wie

diejenige im Restaurant G gelten, die dem Beschwerdeführer mindestens

ermöglicht hätte, einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu

erzielen, wenn nicht gar, sich von der Sozialhilfe abzulösen.

3.3

Die

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16

Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982).

Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,

angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der

unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem

Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und

Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss

nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, E. 5.3; BGr, 6. November

2003,2P_275/2003, E. 5.1 f.; BGr, 11. April 2008,8C_156/2007,

E. 6.4).

3.4

Die dem

Beschwerdeführer im Restaurant G angebotene Stelle muss als zumutbar erachtet

werden. Als gelernter Koch, der schon mehrere Stellen in der Küche versehen

hatte und auch für ein Klassenlager als Koch angefragt worden war, entsprach

die angebotene Stelle zweifellos den bisherigen Tätigkeiten und den Fähigkeiten

des Beschwerdeführers. Er macht denn auch nicht geltend, dass er diese Stelle

aus fachlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können. Das Arbeitspensum

von 50–80 % kam zudem seinen Wünschen entgegen. Die Weisung der

Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer jede zumutbare Stelle

anzunehmen habe, ist mit Bezug auf die infrage stehende Stelle demnach nicht zu

beanstanden.

4.

Der Beschwerdeführer lehnte die angebotene Stelle einzig

deswegen ab, weil sie mit der Auslieferung an Krippen im Raum Stadt Zürich

verbunden war und er die nötige Fahrpraxis für die Stadt Zürich nicht

aufbringe. Er habe noch nie ein eigenes Auto besessen und seit 27 Monaten

(Stand März 2013) keine Fahrpraxis mehr. Damit sei er zu unsicher im

Stadtverkehr Zürich unterwegs.

4.1

Die

Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Fahrprüfung vor vier

Jahren bestanden habe und in seinen Bewerbungsunterlagen angebe, über den

Führerschein Kategorie B zu verfügen. Allein die Unsicherheit aufgrund der

fehlenden Fahrpraxis hätte ihm nicht erlaubt, sogleich die angebotene Stelle

abzulehnen. Vielmehr hätte er dieses Problem mit dem künftigen Arbeitgeber

angehen und eine gezielte Einführung vereinbaren können. Eine kurze

Eingewöhnungsphase hätte genügt, um die fixen Fahrrouten für die zu beliefernden

Krippen einzuüben. Darin erkennt der Beschwerdeführer eine "Rechtsverletzung

der Ermessensüberschreitung". Gemäss seinen praktischen Kenntnissen und

Fertigkeiten mit einem ihm nicht vertrauten Auto wäre er in seiner Situation

schlichtweg überfordert gewesen. Er erkenne daher kein ersichtliches

Verschulden, das die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 1'635.-

rechtfertigen könnte.

4.2

Nach § 50

Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. lit. a VRG können

als Beschwerdegründe unter anderen Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauchs, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung

angeführt werden. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Unangemessenheit ist

in Fällen wie dem vorliegenden gesetzlich nicht vorgesehen (§ 50 Abs. 2

VRG; vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81).

4.2.1

Der Beschwerdeführer spricht von einer Ermessensüberschreitung der Vorinstanz.

Eine solche liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen übt, wo ihr nach dem

Gesetz kein solches zukommt, was eine Rechtsverletzung darstellt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Indessen legte der Beschwerdeführer

nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte. Die

Frage, ob eine Weisung erfüllt wurde oder nicht, ist gerade mit Ermessensausübung

verbunden, müssen doch die relevanten Umstände, die Situation der

hilfesuchenden Person und letztlich auch das Interesse der Öffentlichkeit an

nur berechtigterweise ausgerichteten Fürsorgeleistungen gegeneinander abgewogen

werden.

4.2.2

Sinngemäss wollte der Beschwerdeführer wohl einen Ermessensmissbrauch

geltend machen, einen qualifizierten Ermessensfehler, der ebenfalls als

Rechtsverletzung gilt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen

Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das

Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten

bestätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und

rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz

der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Im Ergebnis ist der Entscheid

unhaltbar; er steht in Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und

Zweck des Gesetzes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463 f.).

4.2.3

Es bleibt zu prüfen, ob der Vorinstanz ein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen

ist. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt

hätte, sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren und bei Bewährung von der

Sozialhilfe abzulösen (vorn E. 3.2). Dies in einem Alter (Jahrgang 1954),

in dem Solches mindestens nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Unter

diesen Umständen müssen die Gründe, die ihn zur Absage an die angebotene Stelle

führten, von einigem Gewicht sein.

4.3

Soweit

sich der Beschwerdeführer auf seine mangelnde Fahrpraxis beruft, ist er daran

zu erinnern, dass er seinen eigenen Angaben zufolge als Mobility Car Sharing

Kunde sporadisch von I nach J gefahren war, um Einkäufe im Coop zu tätigen. Dabei

dürften ihm auch die Mobility Fahrzeuge nicht besonders vertraut gewesen sein,

was ihn jedoch nicht vom Fahren abhielt, obwohl es sich nur um eine kurze

Strecke handelte und ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs offen gestanden

hätte. Es liegt aber auf der Hand, dass sich ein Fahrer mit zunehmender

Fahrpraxis auf demselben Fahrzeug an dieses gewöhnt. Zudem erscheint von

Bedeutung, dass die Auslieferung an Krippen in der Stadt Zürich lediglich einen

Teil der Arbeit für das Restaurant G in F ausmachte und sich das Arbeitspensum

des Beschwerdeführers auf zwischen 50–80 % beschränkt hätte, was die

Auslieferungstätigkeit an der angebotenen Stelle erheblich relativiert.

4.4

Wie

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zu Recht ausführten, hätte der Beschwerdeführer

zur Auslieferung an Krippen immer dieselben Strecken fahren müssen, woran er

gegebenenfalls mit einer Einarbeitungszeit hätte gewöhnt werden können.

Jedenfalls rechtfertigte die vom Beschwerdeführer beanspruchte "gesunde

Eigenverantwortung" nicht die unverzügliche Absage an die in Aussicht

stehende Stelle. In seiner Situation hätte von ihm vielmehr erwartet werden

dürfen, dass er seine Absage nicht ohne Rücksprache mit der

Beschwerdegegnerin vornahm und nicht ohne jeden Versuch, mit dem potenziellen

Arbeitgeber eine Lösung für die Frage der Auslieferung an Krippen in der Stadt

Zürich überhaupt nur zu besprechen. Dies umso mehr, als ihm schon am 7. Dezember

2012.

bedeutet worden war, dass er nicht auf einen Job verzichten könne, der ihm

angeboten werde. Ein Ermessensmissbrauch der Vorinstanz ist unter diesen

Umständen nicht zu erkennen.

4.5

Die

Beschwerdegegnerin berechnete mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers

aufgrund eines Mindestpensums von 50 % und unter Zuhilfenahme der im

Gastgewerbe geltenden Mindestlöhne einen möglichen Nettolohn des

Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'635.-, der ihm entging (sog.

Verzichtseinnahmen). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Berechnung nicht.

4.6

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Allerdings beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Als geradezu aussichtslos kann die vorliegende Sache nicht

betrachtet werden. Ausserdem dürfte der Beschwerdeführer mit der teilweisen

Einstellung der Sozialhilfeleistungen kaum seinen Lebensunterhalt decken können

und damit als mittellos gelten (vgl. dazu § 16 Abs. 1 VRG).

Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der

Beschwerdeführer ist dabei auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach

ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …