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Entscheid

VB.2013.00708

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00708

25. November 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15783)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war seit 2007 als Sicherheitsbeauftragte der

Flughafenpolizei am Flughafen Zürich tätig. Am 13. Juni 2012 stellte der

Chef der Flughafenpolizei beim Kommandanten der Kantonspolizei Zürich den Antrag,

ein Verfahren zur Prüfung der fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses

von A einzuleiten, weil diese eine wertvolle Uhr unrechtmässig an sich genommen

habe. Nachdem A hierzu am 15. Juni 2012 hatte Stellung nehmen können,

wurde das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom gleichen Tag fristlos aufgelöst.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 13. Juli 2012 liess A beantragen,

unter Entschädigungsfolge seien ihr Lohn bis zum Ende der ordentlichen

Kündigungsfrist und eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, beides zuzüglich

5.

% Zins, sowie eine Abfindung von acht Monatslöhnen zuzüglich 5 %

Zins zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft Z bestrafte A mit Strafbefehl vom

22.

Mai 2013 mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

Fr. 80.- sowie Fr. 300.- Busse wegen unrechtmässiger Aneignung. Die

Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. September 2013

ab.

III.

A liess am 17. Oktober 2013 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, dass unter Entschädigungsfolge der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr der Lohn bis zum Ende der ordentlichen

Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zuzusprechen seien.

Die Kantonspolizei Zürich mit Eingabe vom 8./11. November 2013 und die

Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 11./12. November 2013 verzichteten

auf Beschwerdebeantwortung bzw. -vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion etwa betreffend die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da der

Streitwert der Beschwerde Fr. 23'178.- beträgt, fällt die Angelegenheit

kraft § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 sowie

§ 38b Abs. 1 e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen ohne

Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden, wobei jeder Umstand, bei

dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

nicht zumutbar ist, als wichtiger Grund gilt (§ 22 Abs. 2 PG).

§ 22 Abs. 4 Satz 1 PG verweist betreffend Tatbestand und Rechtsfolgen

der fristlosen Auflösung ergänzend auf die Bestimmungen des Obligationenrechts

(OR, SR 220). Entsprechend kann zur Auslegung von § 22 PG die zu

Art. 337 und 337c OR ergangene Rechtsprechung beigezogen werden.

2.2

Die

fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ist nur

zulässig, wenn die geltend gemachten Vorkommnisse einerseits objektiv geeignet

sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu

zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber

die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Anderseits

müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung

des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger

schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE

130.

III 213 E. 3.1, 129 III 380 E. 2.1; vgl. zur Kritik an der

subjektiven Voraussetzung des wichtigen Grunds Ullin Streiff/Adrian von

Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012,

Art. 337 N. 2 S. 1098). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, bestimmt

sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem die

Stellung der betroffenen Person, namentlich ob diese eine besondere Vertrauens-

oder Verantwortungsposition bekleidet, zu berücksichtigen (vgl. BGE 130

III 28 E. 4.1, 127 III 86 E. 2c). Für das Vorliegen eines wichtigen

Grundes ist auch von Bedeutung, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits

gedauert hat. So vermögen Verfehlungen eines langjährigen Arbeitnehmers das

durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger zu erschüttern

als solche eines neu Eingetretenen (Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996,

Art. 337 OR N. 6 mit Nachweisen). Bei einer fristlosen Kündigung

ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sie ist insbesondere

dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen, wie zum Beispiel Verwarnung,

vorübergehende Freistellung oder ordentliche Kündigung, zur Verfügung stehen,

um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu

beheben (Staehelin, Art. 337 N. 4; VGr, 26. Juli 2012,

VB.2012.00184, E. 2.3 und E. 6).

2.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, ein öffentlichrechtliches

Arbeitsverhältnis auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin aufzulösen,

weil nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als

unschuldig gilt. Von der Verdachtskündigung zu unterscheiden ist die Kündigung,

welche aufgrund eines erstellten Sachverhalts, aber unabhängig von

dessen noch nicht feststehender strafrechtlicher Würdigung ausgesprochen wird.

Diesfalls gilt es zu prüfen, ob diese objektiv feststehenden Vorkommnisse das

Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des

Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. Eine Kündigung verstösst somit nur

dann gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie gerade mit dem noch ungeklärten

Vorwurf der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens begründet wird (VGr,

13.

Januar 2010, PB.2009.00013, E. 3.4, und 21. Juli 2010,

PB.2010.00012, E. 6.1).

2.4

Der

Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen vorgeworfen, die von einer Passagierin

nach der Sicherheitskontrolle liegengelassene Uhr behändigt und erst wieder

zurückgelegt zu haben, als andere Mitarbeitende danach gesucht hätten. Im

Einzelnen habe, nachdem eine Verlustmeldung eingegangen sei, eine erste

erfolglose Suchaktion stattgefunden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin

die Uhr nach eigenen Angaben neben dem Bildschirm des Screening-Geräts

gefunden, obwohl dort zuvor schon ohne Erfolg gesucht worden war. Eine Durchsicht

von Videoaufnahmen habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen Gegenstand

aus ihrem Hosensack gezogen und in einem unbemerkten Augenblick beim Bildschirm

hingelegt habe. Kurze Zeit später habe sie sich wieder dorthin begeben und

behauptet, die Uhr gefunden zu haben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs bestritt die Beschwerdeführerin nicht, dass die Uhr sich in ihrer

Hosentasche befunden hatte, führte aber aus, es sei ihr nicht erklärlich, wie

die Uhr dorthin gekommen sei, bewusst habe sie dies nicht getan. Es sei ihr

erst in den Sinn gekommen, als danach gefragt worden sei. Dann habe sie die Uhr

wieder auf den Tisch gelegt. Sie habe die Uhr aber nicht stehlen wollen.

Gemäss Ziff. 2.4.5 des Handbuchs Sicherheitskontrolle der

Flughafenpolizei dürfen Fundgegenstände nie in Kleidungs- oder Handtaschen

transportiert werden. Mit dieser Vorschrift soll möglichen Diebstählen von

Fundsachen oder entsprechenden Beschuldigungen entgegengetreten werden, weil

andernfalls jeder Angestellte, der eine Fundsache versteckt mit sich führt,

behaupten könnte, er habe sie nur zum entsprechenden zentralen Aufbewahrungsort

bringen wollen. Diese Vorschrift musste der Beschwerdeführerin bekannt sein.

Indem sie dagegen verstiess, machte sie sich einer Pflichtverletzung schuldig.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, nachdem der Verlust der

Uhr gemeldet worden war, ihr Fehlverhalten mittels eines Täuschungsmanövers zu

vertuschen versuchte, statt sofort einzugestehen, dass sie die Uhr – wie sie

selber geltend machte – nur versehentlich eingesteckt habe.

Die Beschwerdeführerin arbeitete im Bereich der

Sicherheitskontrolle und damit in einem hochsensiblen Bereich des Flughafens.

An solchen Stationen können nur Personen eingesetzt werden, die sich als absolut

vertrauenswürdig erwiesen haben, weil die Passagiere dort regelmässig einen

Teil ihrer Wertsachen zur Kontrolle abgeben und darauf vertrauen müssen,

anschliessend sämtliche Wertsachen wieder zu erhalten. Entsprechend wiegt das

Fehlverhalten der Beschwerdeführerin schwer. Sie hat sich eine Handlung

zuschulden kommen lassen, welche zumindest den Anschein erweckte, sie habe sich

die von einer Passagierin liegengelassene Uhr im Wert von Fr. 5'400.- aneignen

wollen. Damit hat die Beschwerdeführerin das in sie gesetzte Vertrauen in einem

Mass erschüttert, welches eine weitere Beschäftigung als nicht mehr zumutbar

erscheinen lässt. Dies muss unabhängig davon gelten, ob das Verhalten der

Beschwerdeführerin einen Straftatbestand erfüllte.

Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe

sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Das eingereichte

Arztzeugnis datiert vom 9. August 2012 und bescheinigt der

Beschwerdeführerin, an Symptomen gelitten zu haben, die auf ein Burnout

hindeuteten. Unter solchen Umständen könne es zu vermehrten Fehlleistungen und

Fehlern kommen; der zur Kündigung führende Vorfall könne durchaus in diesem Zusammenhang

gesehen werden. Dem lässt sich nicht folgen. Zum einen wurde dieses Arztzeugnis

erst knapp zwei Monate nach dem relevanten Vorfall ausgestellt. Die

Beschwerdeführerin sagte zudem aus, eine Behandlung bei dieser Ärztin erst eine

bis zwei Wochen nach dem für die Kündigung relevanten Vorgang begonnen zu haben.

Demnach dürfte es der Ärztin nicht ohne weiteres möglich sein, über die

gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2013

verlässlich Auskunft zu geben. Darüber hinaus lag der Fall auch nicht so, dass

die Beschwerdeführerin die liegengelassene Uhr gefunden und, statt sie am

üblichen Ort beim Bildschirm zu deponieren, versehentlich in die Hosentasche

gesteckt hätte, was allenfalls als Unachtsamkeit aufgrund der geltend gemachten

Krankheit betrachtet werden könnte. Vielmehr wurde die Uhr zuvor von anderen

Mitarbeitenden gefunden und beim Bildschirm deponiert. Die Beschwerdeführerin

war in diesen Vorfall nicht involviert, sondern nahm anschliessend die Uhr

aktiv vom vorübergehenden Aufbewahrungsort weg und steckte sie in die eigene

Hosentasche. Ein solches Verhalten lässt sich auch mit beruflicher

Überforderung und damit zusammenhängender unsorgfältiger Arbeit nicht erklären.

Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin gegen eine zentrale Verhaltensnorm

verstiess, sind mildere Massnahmen, mit welchen den berechtigten Interessen des

Arbeitgebers auf andere Weise hätte Rechnung getragen werden können, nicht

ersichtlich.

Demnach erweist sich die fristlose Auflösung des

Anstellungsverhältnisses als verhältnis- und damit rechtmässig, womit auch kein

Anspruch auf die eingeforderte Lohnfortzahlung und Entschädigung entstehen

konnte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert

bis Fr. 30'000.- sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 3). Eine Parteientschädigung kann die Beschwerdeführerin

ausgangsgemäss nicht erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …

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