VB.2013.00709
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00709
5. Februar 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16015)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00709
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten
durch G,
Beschwerdeführer,
gegen
AWEL Amt
für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
Beschwerdegegner,
betreffend Gewässerschutz/Abwasserentsorgung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
forderte A mit Verfügung vom 21. April 2011 auf, dem Gemeinderat B ein
bewilligungsfähiges Sanierungsprojekt für die häusliche Abwasserentsorgung
einzureichen. Am 17. Januar 2013 ersuchte A beim AWEL um die Erteilung der
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für den Bau einer Kleinabwasserreinigungsanlage
(KLARA). Das AWEL verweigerte die nachgesuchte Bewilligung mit Verfügung vom
19. März 2013 (Disp.-Ziff. I) und forderte A erneut auf, der Gemeinde
B bis spätestens am 30. April 2014 ein Projekt für den
Kanalisationsanschluss der zwei Wohngebäude Vers.-Nrn. 01 und 02 an die
nächstgelegene Abwasserdruckleitung einzureichen (Disp.-Ziff. II). Für die
Ausführung der Arbeiten setzte das AWEL eine Frist bis am 31. Dezember
2015 an und verbot A ab dem 1. November 2013 die landwirtschaftliche
Verwertung des häuslichen Abwassers (Disp.-Ziff. III und IV). Im Sinn
einer Übergangslösung forderte das AWEL A auf, das häusliche Abwasser ab diesem
Datum zu sammeln und periodisch in der ARA C zu entsorgen und hierfür einen
Abnahmevertrag abzuschliessen (Disp.-Ziff. V und VI). Schliesslich
verpflichtete das AWEL A, bis spätestens 30. April 2016 die Güllegruben
zur Überprüfung zu melden (Disp.-Ziff. VII).
Erwägungen
II.
Den von A gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die
Baudirektion mit Verfügung vom 17. September 2013 ab (Disp.-Ziff. I).
Die Fristen, die das AWEL in seiner Verfügung vom 19. März 2013 angesetzt
hatte, verlängerte die Baudirektion um sieben Monate (Disp.-Ziff. II).
III.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 liess A gegen den
Rekursentscheid der Baudirektion vom 17. September 2013 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des AWEL vom 19. März 2013.
Der Bau der KLARA für die beiden genannten Wohngebäude sei ausnahmsweise zu
bewilligen; allenfalls unter Auflagen. Folglich sei kein Kanalisationsanschluss
für die beiden Wohnhäuser zu verlangen. Bis zur definitiven Installation und
Inbetriebnahme der KLARA sei im Sinn einer Übergangslösung weiterhin das
landwirtschaftliche Verwerten der häuslichen Abwässer zusammen mit dem
Hofdünger aus der Rindviehhaltung zu gestatten. Eventualiter sei das Sammeln
der häuslichen Abwässer in die Güllegrube sowie der periodische Abtransport in
die ARA C mittels Abnahmevertrag zu gestatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staats.
Die Baudirektion verzichtete am 19. November 2013 auf
eine Stellungnahme. Das AWEL beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2013
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. A
hielt mit Eingabe vom 7. Januar 2014 an seinen Anträgen fest. Das AWEL
verzichtete am 23. Januar 2014 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid
der Baudirektion zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid,
ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der
mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12
mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
ein Augenschein zur Klärung der sachlichen Grundlagen beitragen könnte. Der
Beschwerdeführer weist zwar auf spezielle Verhältnisse vor Ort hin. Dabei
bezieht er sich aber – soweit ersichtlich – auf Umstände, die oberirdisch nicht
in Erscheinung treten und somit an einem Augenschein nicht ermittelt werden
könnten. Insbesondere können mögliche Hindernisse und Schwierigkeiten beim
Leitungsbau an einem Augenschein nicht aufgezeigt werden. Das
Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.
2.3
Aus
denselben Gründen durfte auch die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins
verzichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist darin keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
3.
3.1
Die beiden
Wohngebäude Vers.-Nrn. 01 und 02 des Beschwerdeführers befinden sich in
der Landwirtschaftszone. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die einschlägigen
Rechtsgrundlagen hingewiesen (Art. 11 f. des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 1991 [GSchG] und Art. 12 Abs. 1 der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]).
3.2
Die
zutreffende Feststellung der Vorinstanz, der Betrieb des Beschwerdeführers sei
kein von der Anschlusspflicht befreiter Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem
Rindvieh- oder Schweinebestand im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG, wird
vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Behauptung, es sei ein Leichtes, den
Rindviehbestand derart zu erhöhen, dass die gemäss Art. 12 Abs. 3
GSchV erforderlichen acht Düngergrossvieheinheiten (vgl. dazu VGr, 9. Juli
2008, VB.2008.00116, E. 11.2) erreicht würden, ändert daran nichts. Zum
einen bleibt die Behauptung unsubstanziiert. Zum anderen ergibt sich daraus
keinerlei Anhaltspunkt, dass eine derartige Erhöhung absehbar wäre. Dies wäre
jedoch erforderlich, um aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die
angefochtene Massnahme verzichten zu können. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer bereits im April 2011 aufgefordert worden war, bis spätestens
30.
Juni 2012 ein bewilligungsfähiges Sanierungsprojekt für die häusliche
Abwasserentsorgung oder den Nachweis über den vorhandenen Rindviehbestand von
mindestens acht Düngergrossvieheinheiten und der entsprechend erforderlichen
Hofdüngerkapazität einzureichen.
3.3
Die
Vorinstanz kam so zu Recht zum Schluss, eine Anschlusspflicht könne sich vorliegend
nur aus Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG ergeben, wonach in Gebieten,
die keiner Bauzone zugeschieden sind und für die keine Kanalisation erstellt
worden ist, eine Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation besteht,
wenn dies zweckmässig und zumutbar ist. Die Vorinstanz hielt diese beiden
Voraussetzungen mit dem Beschwerdegegner für erfüllt, während der
Beschwerdeführer geltend macht, ein Anschluss an die Kanalisation sei vorliegend
weder zweckmässig (dazu nachfolgend, E. 4) noch verhältnismässig (E. 5).
3.4
Das
Verwaltungsgericht kann den Entscheid über die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit
des Anschlusses bzw. der Anschlusskosten nur auf Rechtsverletzungen hin
überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG). Es überprüft, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen korrekt und
gesetzeskonform gehandhabt haben. Dies ist der Fall, wenn alle für den
Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte beurteilt und gewürdigt worden
sind. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden.
Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem
sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu
beachten (VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116, E. 11.3; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441).
4.
Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist im Sinn
von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, "wenn er sich
einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt"
(Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV).
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Zweckmässigkeit eines Anschlusses an die Kanalisation mit dem Hinweis auf
"mögliche bauliche und technische Schwierigkeiten". Der
Beschwerdeführer vermag damit aber nicht dazulegen, dass – entgegen der Feststellung
der Vorinstanz – ungewöhnliche Schwierigkeiten oder Risiken bestehen.
4.2
Die Vorinstanz hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass nicht nur das AWEL als Fachbehörde, sondern auch die vom
Beschwerdeführer beigezogene D AG nicht auf spezifische Schwierigkeiten
hingewiesen habe, die einen übermässigen baulichen Aufwand zur Folge hätten.
Die Unterquerung einer Strasse, einer Eternitleitung und des E-Bachs stellt die
Zweckmässigkeit eines Anschlusses an die Kanalisation nicht infrage. Auch die
im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Offerte der F AG vom
11.
Oktober 2013 lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich der
Anschluss nicht mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (vgl. dazu auch
Veronika Huber-Wälchli/Peter M. Keller, Rechtsprechung zum Gewässerschutzgesetz
2003–2012, in: URP 2013, S. 201 ff., 219 f. mit Hinweisen).
5.
Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2
lit. c GSchG liegt vor, "wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen
für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich
überschreiten" (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV).
5.1
Wie die Zweckmässigkeit ist auch die
Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG nach den
Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht
die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur
Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]; VGr, 9. Juli
2008, VB.2008.00116, E. 11.3), die sich auch mit der Notwendigkeit zur
Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen
lässt (BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 3a). Eine rechtsgleiche
Beurteilung der Anschlusspflicht wird dadurch gefördert, dass sich die zürcherische
Verwaltungspraxis dabei auf die vom AWEL herausgegebenen Richtlinien betreffend
die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation
(im Folgenden: "Richtlinien") stützt (VGr, 9. Juli 2008,
VB.2008.00116, E. 11.3; 11. September 2003, VB.2003.000174,
E. 3b und 6a). Der Beschwerdegegner wendete im vorliegenden Fall die
Richtlinien, Stand 2011, an. Diese unterscheiden sich von der aktuellen Fassung,
Stand 2013 (publiziert auf www.awel.zh.ch) ausschliesslich darin, dass sie
unter Ziff. 4 lit. d als Grund für eine Herabsetzung der zumutbaren
Kosten noch besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Grundeigentümers
erwähnte. In diesen Fällen bestehe die Möglichkeit der Gewährung eines
staatlichen Beitrags, sofern die Gemeinde ebenfalls einen ihrem Interesse und
ihrer Finanzkraft angemessenen Betrag leiste.
5.2
Gemäss
Ziff. 4 lit. a der Richtlinien betragen die zumutbaren
Anschlusskosten für Wohnhäuser im Normalfall maximal Fr. 7'540.- pro
Einwohnergleichwert (Normwertmax)
Der Einwohnergleichwert (EG) entspricht dabei der Anzahl Schlaf-, Wohn- und
Arbeitsräume eines Wohnhauses (ohne Küche, Bad, WC etc.). Die Richtlinien sehen
vor, dass dieser Wert auf minimal Fr. 5'800.- pro EG herabgesetzt bzw. auf
maximal Fr. 13'900.- pro EG erhöht werden kann (Ziff. 4 lit. b
und d der Richtlinien).
5.3
Der
Beschwerdegegner ging von zwölf anrechenbaren Zimmern aus, was zu einem vom Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren nicht beanstandeten EG von zwölf führt. Sodann
berechnete der Beschwerdegegner die zumutbaren Anschlusskosten auf der Basis
von Fr. 5'800.- pro EG. So ergaben sich zumutbare Anschlusskosten von
Fr. 69'600.-.
5.4
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mit der Reduktion des Normwerts auf
Fr. 5'800.- pro EG sei seinen schlechten finanziellen Verhältnissen nicht
hinreichend Rechnung getragen worden. Die vom AWEL errechneten "zumutbaren
Kosten" würden seine persönlichen finanziellen Möglichkeiten bei Weitem
übersteigen.
Der Beschwerdeführer verkennt
die Bedeutung der generellen Anschlusspflicht (vgl. vorstehend, E. 5.1).
Entgegen seiner Auffassung müssen die persönlichen Verhältnisse keine Reduktion
unter den Wert von Fr. 5'800.- pro EG ermöglichen. Zwar dürfen die
wirtschaftlichen Verhältnisse Betroffener in einem gewissen Umfang mitberücksichtigt
werden. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Anschlusspflicht bei
schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen praktisch entfällt. Vielmehr hat der
Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse am Anschluss an die öffentliche
Kanalisation ausdrücklich ein hohes Gewicht beigemessen. Dem ist bei der
vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen (vgl. auch
Simone Kohler, Vorsorgliche Emissionsbegrenzung und Kanalisationsanschlusspflicht
im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: URP 2010,
S. 297 ff., 314 f.). Die vom Beschwerdegegner gestützt auf die
erwähnten Richtlinien vorgenommene Beurteilung ist insofern nicht zu
beanstanden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des
Gemeinderats B, wonach die Umsetzung des Projekts Siedlungsentwässerung der
beschwerdeführerischen Liegenschaft – aufgrund der eingereichten Steuererklärung
2011.
– die aktuellen finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers
übersteigen würden, vermag daran nach dem Gesagten nichts Wesentliches zu ändern.
5.5
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die festgelegten zumutbaren Anschlusskosten von
Fr. 69'600.- würden aufgrund bestehender Ausführungsrisiken, hoher
Anschlussgebühren und weiterer unvermeidbarer Kosten voraussichtlich erreicht
oder überschritten.
5.5.1
Zunächst bestehen wie erwähnt (E. 4.2) keine Anhaltspunkte, dass
besondere Risiken eine wesentliche Verteuerung bewirken könnten. Mittlerweile
liegen zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Offerten für Fr. 40'145.-
bzw. Fr. 44'135.30 vor. Der Beschwerdegegner durfte demnach von
ausgewiesenen Anschlusskosten von rund Fr. 48'000.- ausgehen. Dabei
berücksichtigte er einen Beitrag an die erste Bauetappe von rund
Fr. 8'000.-. Wird der Berechnung das zweite vom Beschwerdeführer
eingereichte Gutachten zugrunde gelegt, ergeben sich Anschlusskosten von gut
Fr. 52'000.-.
5.5.2
Die Vorinstanz liess offen, ob bzw. in welchem Umfang die vom
Beschwerdeführer behaupteten weiteren unvermeidbaren Kosten in der Höhe von
Fr. 11'000.- zu berücksichtigen sind. Auch unter Einbezug dieser Kosten
würden die zumutbaren Anschlusskosten von Fr. 69'600 nicht erreicht.
5.5.3
Dies ändert sich, wenn die Anschlussgebühren, die sich vorliegend auf
Fr. 18'860.70 belaufen würden, miteinbezogen würden. Gemäss den
Richtlinien und der darauf abstellenden bisherigen Praxis des
Verwaltungsgerichts gehören die Anschlussgebühren jedoch ausdrücklich nicht zu
den Anschlusskosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV
(Ziff. 4 der Richtlinien; VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116,
E. 11.3.2).
5.5.4
Das Verwaltungsgericht hat die Anwendung der Richtlinien bisher nie
beanstandet. Trotzdem ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der in Anwendung
der Richtlinien ergangene Entscheid den bundesrechtlichen Vorgaben genügt.
Die Nichtberücksichtigung der Anschlussgebühr wurde vom
Verwaltungsgericht als mit Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV vereinbar
erklärt, weil nach dieser Bestimmung auf die Mehrkosten gegenüber Anschlüssen
in der Bauzone abzustellen sei und die Anschlussgebühren auch in der Bauzone
anfallen würden (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00174, E. 6c;
4.
Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4a/bb = URP 2003,
S. 252 ff.). Das Bundesgericht hat demgegenüber mit Urteil vom
17.
August 2006 festgehalten, es sei auf die Summe der tatsächlich zu
tragenden Kosten abzustellen. Dass auch Grundeigentümer in Bauzonen eine
Anschlussgebühr zu entrichten hätten, rechtfertige nicht, die Anschlussgebühr
unberücksichtigt zu lassen, zumal die Höhe und die Berechnungsweise dieser
Gebühr stark differieren könne, je nachdem, ob sich ein Gebäude in oder ausserhalb
einer Bauzone befinde (BGE 132 II 515 E. 4; vgl. auch
Huber-Wälchli/Keller, S. 221).
Dieser bundesgerichtlichen Auffassung ist zuzustimmen. Im
vorliegenden Fall sieht die kommunale Tarifordnung der Anschlussgebühren
(Verordnung über Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen, Anhang 2 zum
Gebührenreglement) denn auch unterschiedliche Berechnungsweisen vor.
5.5.5
Unter Einbezug der Anschlussgebühren in der Höhe von knapp
Fr. 19'000.- liegen die voraussichtlichen Anschlusskosten nach dem
Gesagten im Bereich des nach den Richtlinien ermittelten zumutbaren Betrags von
rund Fr. 69'600.- und dürften diesen sogar überschreiten. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass damit ohne Weiteres von der Unzumutbarkeit der
Anschlusskosten auszugehen wäre. Da die Richtlinien nämlich ausdrücklich davon
ausgehen, dass die Anschlussgebühren nicht mit einzuberechnen sind, kann für
die Grenze zur Unzumutbarkeit der Anschlusskosten inklusive Anschlussgebühren
nicht auf den Wert gemäss den Richtlinien abgestellt werden. Vielmehr ist eine direkt
gestützt auf die anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 11
Abs. 2 lit. c GSchG, Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV)
gestützte Beurteilung vorzunehmen.
5.5.6
Wird die Anschlussgebühr miteinbezogen, was bei einem Vergleich mit der
bundesgerichtlichen Praxis notwendig ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2002,
VB.2002.00206, E. 4a/bb = URP 2003, S. 252 ff.), ist vorliegend
nach dem Gesagten von Anschlusskosten in der Höhe von rund Fr. 6'000.- pro
EG auszugehen. Dies erscheint im Licht der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE
132.
II 515 E. 5 mit Hinweisen) als hoch, zumal der Beschwerdegegner
anerkennt, dass den besonderen Umständen, insbesondere den finanziellen Verhältnissen
des Beschwerdeführers, Rechnung zu tragen sei (vgl. auch VGr, 4. Dezember
2002, VB.2002.00206, E. 4c/cc mit Hinweisen = URP 2003,
S. 252 ff.). Jedenfalls verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip
unter diesen Umständen nach einer Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten
Erstellung einer KLARA (vgl. VGr, 11. September 2003, VB.2003.00174,
E. 3b mit Hinweisen). Die Richtlinien tragen dem nicht hinreichend
Rechnung, wenn sie den Vergleich der Anschlusskosten mit den Kosten für eine
dezentrale gewässerschutzkonforme Abwasserreinigungsanlage nur vorsehen, wenn
der Normwertmax von
Fr. 7'540.- pro EG überschritten wird (Richtlinien, Ziff. 4
lit. c). Dass dieses Kriterium nur in solchen Fällen zu berücksichtigten
ist, ergibt sich nicht aus dem Urteil VB.2002.00206 vom 4. Dezember 2002,
wovon bei der Revision der Richtlinien im Jahr 2005 offenbar ausgegangen wurde
(vgl. das Gutachten von Hans Maurer vom 18. Juli 2005 zu ausgewählten
Rechtsfragen im Zusammenhang mit den AWEL-Richtlinien betreffend die
Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche
Kanalisation, Rz. 14 [publiziert auf www.awel.zg.ch]).
5.5.7
Das Verwaltungsgericht hielt im erwähnten Urteil vom 4. Dezember 2002
(VB.2002.000206) fest, die zu erwartenden Anschlusskosten lägen zwar unterhalb
des in den Richtlinien vorgesehenen Höchstwerts, jedoch über dem von diesen
vorgesehenen Richtwert (Normwertmax)
gemäss Ziff. 4 lit. a der Richtlinien. Damit lägen die Kosten in einem
Bereich, in dem ihre Zumutbarkeit detailliert zu prüfen sei, wobei insbesondere
die Kosten alternativer, gesetzeskonformer Lösungen in die Erwägungen
einzubeziehen seien. Die Mehrkosten des Kanalisationsanschlusses gegenüber
einer alternativen Lösung betrügen rund 100 % und lägen damit deutlich
über den vom BUWAL für zumutbar erklärten 15 bis 20 % (VGr,
4.
Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4d/bb = URP 2003,
S. 252 ff.).
Daraus kann nicht abgeleitet werden, ein Vergleich der
Kosten eines Kanalisationsanschlusses mit jenen einer alternativen,
gesetzeskonformen Lösung sei nur dann angebracht, wenn der Normwertmax gemäss Ziff. 4
lit. a der Richtlinien überschritten wird. Angesichts der grundsätzlichen
Anschlusspflicht ist zwar bei mässigen Anschlusskosten selbst dann auf einem
Anschluss zu beharren, wenn eine allfällige Alternativlösung mit noch geringeren
Kosten verbunden wäre (VGr, 4. Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4d/cc
= URP 2003, S. 252 ff.). Insofern mag es zu rechtfertigen sein, im
unteren Bereich der zumutbaren Anschlusskosten gemäss den Richtlinien die
Zumutbarkeit auch dann zu bejahen, wenn die Mehrkosten einer dezentralen
gewässerschutzkonformen Abwasserreinigungsanlage mehr als 20 % betragen,
wie dies die Richtlinien vorsehen (Ziff. 4 lit. c). Sind die
Anschlusskosten jedoch beträchtlich und kann die Grundeigentümerschaft dartun,
dass eine gewässerschutztechnisch ebenbürtige und erheblich kostengünstigere
Alternativmöglichkeit besteht, können die berechtigten privaten Interessen
nicht mit dem blossen Hinweis übergangen werden, die Kosten würden einen
bestimmten Pauschalbetrag nicht übersteigen (VGr, 4. Dezember 2002,
VB.2002.00206, E. 4d/cc = URP 2003, S. 252 ff.; vgl. auch
Regeste in RB 2002 Nr. 87).
5.5.8
Vorliegend macht der Beschwerdeführer
geltend, die Kosten für eine KLARA würden sich auf Fr. 12'500.- belaufen.
Auch wenn diesbezüglich noch weitere Kosten mit einzuberechnen wären, belaufen
sich die zu erwartenden Anschlusskosten mindestens auf das Dreifache. Diese
sind nach dem Gesagten zudem jedenfalls nicht derart tief, dass sie angesichts
der geltend gemachten Alternative von vornherein als zumutbar zu betrachten
sind.
5.6
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die massgeblichen Kriterien nicht
hinreichend berücksichtigt hat. Unter den vorliegenden Umständen durfte die
Vorinstanz die geschätzten Anschlusskosten nicht unter pauschalem Verweis auf
den gemäss den Richtlinien ermittelten Betrag für zumutbar erklären. Der
Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und die Sache an diese
zurückzuweisen.
Es gilt, das vom Beschwerdeführer beantragte Projekt einer
KLARA materiell zu prüfen. Erweist sich diese Lösung als gewässerschutzkonform
und dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig, werden ihre Kosten den
Anschlusskosten gegenüberzustellen sein, über die nach weiteren Abklärungen
allenfalls neu zu befinden sein wird. Sind die Kosten für eine KLARA derart
viel tiefer als die Anschlusskosten wie dies der Beschwerdeführer behauptet,
muss die Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses verneint werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird zu entscheiden haben, ob sie die Sache an das AWEL
zurückweisen oder selber einen neuen Entscheid fällen will.
Dieser Ausgang des
Verfahrens entspricht unter den vorliegenden Umständen einem mehrheitlichen
Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher
zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer,
der auch keinen besonderen Aufwand betrieb, nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Baudirektion vom
17.
September 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an
die Baudirektion zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem
Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an..