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Entscheid

VB.2013.00709

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00709

5. Februar 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16015)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

forderte A mit Verfügung vom 21. April 2011 auf, dem Gemeinderat B ein

bewilligungsfähiges Sanierungsprojekt für die häusliche Abwasserentsorgung

einzureichen. Am 17. Januar 2013 ersuchte A beim AWEL um die Erteilung der

gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für den Bau einer Kleinabwasserreinigungsanlage

(KLARA). Das AWEL verweigerte die nachgesuchte Bewilligung mit Verfügung vom

19. März 2013 (Disp.-Ziff. I) und forderte A erneut auf, der Gemeinde

B bis spätestens am 30. April 2014 ein Projekt für den

Kanalisationsanschluss der zwei Wohngebäude Vers.-Nrn. 01 und 02 an die

nächstgelegene Abwasserdruckleitung einzureichen (Disp.-Ziff. II). Für die

Ausführung der Arbeiten setzte das AWEL eine Frist bis am 31. Dezember

2015 an und verbot A ab dem 1. November 2013 die landwirtschaftliche

Verwertung des häuslichen Abwassers (Disp.-Ziff. III und IV). Im Sinn

einer Übergangslösung forderte das AWEL A auf, das häusliche Abwasser ab diesem

Datum zu sammeln und periodisch in der ARA C zu entsorgen und hierfür einen

Abnahmevertrag abzuschliessen (Disp.-Ziff. V und VI). Schliesslich

verpflichtete das AWEL A, bis spätestens 30. April 2016 die Güllegruben

zur Überprüfung zu melden (Disp.-Ziff. VII).

Erwägungen

II.

Den von A gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die

Baudirektion mit Verfügung vom 17. September 2013 ab (Disp.-Ziff. I).

Die Fristen, die das AWEL in seiner Verfügung vom 19. März 2013 angesetzt

hatte, verlängerte die Baudirektion um sieben Monate (Disp.-Ziff. II).

III.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 liess A gegen den

Rekursentscheid der Baudirektion vom 17. September 2013 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung des AWEL vom 19. März 2013.

Der Bau der KLARA für die beiden genannten Wohngebäude sei ausnahmsweise zu

bewilligen; allenfalls unter Auflagen. Folglich sei kein Kanalisationsanschluss

für die beiden Wohnhäuser zu verlangen. Bis zur definitiven Installation und

Inbetriebnahme der KLARA sei im Sinn einer Übergangslösung weiterhin das

landwirtschaftliche Verwerten der häuslichen Abwässer zusammen mit dem

Hofdünger aus der Rindviehhaltung zu gestatten. Eventualiter sei das Sammeln

der häuslichen Abwässer in die Güllegrube sowie der periodische Abtransport in

die ARA C mittels Abnahmevertrag zu gestatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats.

Die Baudirektion verzichtete am 19. November 2013 auf

eine Stellungnahme. Das AWEL beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2013

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. A

hielt mit Eingabe vom 7. Januar 2014 an seinen Anträgen fest. Das AWEL

verzichtete am 23. Januar 2014 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid

der Baudirektion zuständig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid,

ob ein solcher angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der

mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12

mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern

ein Augenschein zur Klärung der sachlichen Grundlagen beitragen könnte. Der

Beschwerdeführer weist zwar auf spezielle Verhältnisse vor Ort hin. Dabei

bezieht er sich aber – soweit ersichtlich – auf Umstände, die oberirdisch nicht

in Erscheinung treten und somit an einem Augenschein nicht ermittelt werden

könnten. Insbesondere können mögliche Hindernisse und Schwierigkeiten beim

Leitungsbau an einem Augenschein nicht aufgezeigt werden. Das

Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.

2.3

Aus

denselben Gründen durfte auch die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins

verzichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist darin keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

3.

3.1

Die beiden

Wohngebäude Vers.-Nrn. 01 und 02 des Beschwerdeführers befinden sich in

der Landwirtschaftszone. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die einschlägigen

Rechtsgrundlagen hingewiesen (Art. 11 f. des Gewässerschutzgesetzes

vom 24. Januar 1991 [GSchG] und Art. 12 Abs. 1 der

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]).

3.2

Die

zutreffende Feststellung der Vorinstanz, der Betrieb des Beschwerdeführers sei

kein von der Anschlusspflicht befreiter Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem

Rindvieh- oder Schweinebestand im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG, wird

vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Behauptung, es sei ein Leichtes, den

Rindviehbestand derart zu erhöhen, dass die gemäss Art. 12 Abs. 3

GSchV erforderlichen acht Düngergrossvieheinheiten (vgl. dazu VGr, 9. Juli

2008, VB.2008.00116, E. 11.2) erreicht würden, ändert daran nichts. Zum

einen bleibt die Behauptung unsubstanziiert. Zum anderen ergibt sich daraus

keinerlei Anhaltspunkt, dass eine derartige Erhöhung absehbar wäre. Dies wäre

jedoch erforderlich, um aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die

angefochtene Massnahme verzichten zu können. Dies gilt umso mehr, als der

Beschwerdeführer bereits im April 2011 aufgefordert worden war, bis spätestens

30.

Juni 2012 ein bewilligungsfähiges Sanierungsprojekt für die häusliche

Abwasserentsorgung oder den Nachweis über den vorhandenen Rindviehbestand von

mindestens acht Düngergrossvieheinheiten und der entsprechend erforderlichen

Hofdüngerkapazität einzureichen.

3.3

Die

Vorinstanz kam so zu Recht zum Schluss, eine Anschlusspflicht könne sich vorliegend

nur aus Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG ergeben, wonach in Gebieten,

die keiner Bauzone zugeschieden sind und für die keine Kanalisation erstellt

worden ist, eine Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation besteht,

wenn dies zweckmässig und zumutbar ist. Die Vorinstanz hielt diese beiden

Voraussetzungen mit dem Beschwerdegegner für erfüllt, während der

Beschwerdeführer geltend macht, ein Anschluss an die Kanalisation sei vorliegend

weder zweckmässig (dazu nachfolgend, E. 4) noch verhältnismässig (E. 5).

3.4

Das

Verwaltungsgericht kann den Entscheid über die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit

des Anschlusses bzw. der Anschlusskosten nur auf Rechtsverletzungen hin

überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG). Es überprüft, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen korrekt und

gesetzeskonform gehandhabt haben. Dies ist der Fall, wenn alle für den

Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte beurteilt und gewürdigt worden

sind. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden.

Die Behörde muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem

sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu

beachten (VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116, E. 11.3; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441).

4.

Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist im Sinn

von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, "wenn er sich

einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt"

(Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV).

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Zweckmässigkeit eines Anschlusses an die Kanalisation mit dem Hinweis auf

"mögliche bauliche und technische Schwierigkeiten". Der

Beschwerdeführer vermag damit aber nicht dazulegen, dass – entgegen der Feststellung

der Vorinstanz – ungewöhnliche Schwierigkeiten oder Risiken bestehen.

4.2

Die Vorinstanz hat zutreffend darauf

hingewiesen, dass nicht nur das AWEL als Fachbehörde, sondern auch die vom

Beschwerdeführer beigezogene D AG nicht auf spezifische Schwierigkeiten

hingewiesen habe, die einen übermässigen baulichen Aufwand zur Folge hätten.

Die Unterquerung einer Strasse, einer Eternitleitung und des E-Bachs stellt die

Zweckmässigkeit eines Anschlusses an die Kanalisation nicht infrage. Auch die

im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Offerte der F AG vom

11.

Oktober 2013 lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich der

Anschluss nicht mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (vgl. dazu auch

Veronika Huber-Wälchli/Peter M. Keller, Rechtsprechung zum Gewässerschutzgesetz

2003–2012, in: URP 2013, S. 201 ff., 219 f. mit Hinweisen).

5.

Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2

lit. c GSchG liegt vor, "wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen

für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich

überschreiten" (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV).

5.1

Wie die Zweckmässigkeit ist auch die

Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG nach den

Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht

die generelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur

Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des

Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]; VGr, 9. Juli

2008, VB.2008.00116, E. 11.3), die sich auch mit der Notwendigkeit zur

Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen

lässt (BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 3a). Eine rechtsgleiche

Beurteilung der Anschlusspflicht wird dadurch gefördert, dass sich die zürcherische

Verwaltungspraxis dabei auf die vom AWEL herausgegebenen Richtlinien betreffend

die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation

(im Folgenden: "Richtlinien") stützt (VGr, 9. Juli 2008,

VB.2008.00116, E. 11.3; 11. September 2003, VB.2003.000174,

E. 3b und 6a). Der Beschwerdegegner wendete im vorliegenden Fall die

Richtlinien, Stand 2011, an. Diese unterscheiden sich von der aktuellen Fassung,

Stand 2013 (publiziert auf www.awel.zh.ch) ausschliesslich darin, dass sie

unter Ziff. 4 lit. d als Grund für eine Herabsetzung der zumutbaren

Kosten noch besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Grundeigentümers

erwähnte. In diesen Fällen bestehe die Möglichkeit der Gewährung eines

staatlichen Beitrags, sofern die Gemeinde ebenfalls einen ihrem Interesse und

ihrer Finanzkraft angemessenen Betrag leiste.

5.2

Gemäss

Ziff. 4 lit. a der Richtlinien betragen die zumutbaren

Anschlusskosten für Wohnhäuser im Normalfall maximal Fr. 7'540.- pro

Einwohnergleichwert (Normwertmax)

Der Einwohnergleichwert (EG) entspricht dabei der Anzahl Schlaf-, Wohn- und

Arbeitsräume eines Wohnhauses (ohne Küche, Bad, WC etc.). Die Richtlinien sehen

vor, dass dieser Wert auf minimal Fr. 5'800.- pro EG herabgesetzt bzw. auf

maximal Fr. 13'900.- pro EG erhöht werden kann (Ziff. 4 lit. b

und d der Richtlinien).

5.3

Der

Beschwerdegegner ging von zwölf anrechenbaren Zimmern aus, was zu einem vom Beschwerdeführer

im Beschwerdeverfahren nicht beanstandeten EG von zwölf führt. Sodann

berechnete der Beschwerdegegner die zumutbaren Anschlusskosten auf der Basis

von Fr. 5'800.- pro EG. So ergaben sich zumutbare Anschlusskosten von

Fr. 69'600.-.

5.4

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, mit der Reduktion des Normwerts auf

Fr. 5'800.- pro EG sei seinen schlechten finanziellen Verhältnissen nicht

hinreichend Rechnung getragen worden. Die vom AWEL errechneten "zumutbaren

Kosten" würden seine persönlichen finanziellen Möglichkeiten bei Weitem

übersteigen.

Der Beschwerdeführer verkennt

die Bedeutung der generellen Anschlusspflicht (vgl. vorstehend, E. 5.1).

Entgegen seiner Auffassung müssen die persönlichen Verhältnisse keine Reduktion

unter den Wert von Fr. 5'800.- pro EG ermöglichen. Zwar dürfen die

wirtschaftlichen Verhältnisse Betroffener in einem gewissen Umfang mitberücksichtigt

werden. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die Anschlusspflicht bei

schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen praktisch entfällt. Vielmehr hat der

Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse am Anschluss an die öffentliche

Kanalisation ausdrücklich ein hohes Gewicht beigemessen. Dem ist bei der

vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen (vgl. auch

Simone Kohler, Vorsorgliche Emissionsbegrenzung und Kanalisationsanschlusspflicht

im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips, in: URP 2010,

S. 297 ff., 314 f.). Die vom Beschwerdegegner gestützt auf die

erwähnten Richtlinien vorgenommene Beurteilung ist insofern nicht zu

beanstanden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des

Gemeinderats B, wonach die Umsetzung des Projekts Siedlungsentwässerung der

beschwerdeführerischen Liegenschaft – aufgrund der eingereichten Steuererklärung

2011.

– die aktuellen finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers

übersteigen würden, vermag daran nach dem Gesagten nichts Wesentliches zu ändern.

5.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die festgelegten zumutbaren Anschlusskosten von

Fr. 69'600.- würden aufgrund bestehender Ausführungsrisiken, hoher

Anschlussgebühren und weiterer unvermeidbarer Kosten voraussichtlich erreicht

oder überschritten.

5.5.1

Zunächst bestehen wie erwähnt (E. 4.2) keine Anhaltspunkte, dass

besondere Risiken eine wesentliche Verteuerung bewirken könnten. Mittlerweile

liegen zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Offerten für Fr. 40'145.-

bzw. Fr. 44'135.30 vor. Der Beschwerdegegner durfte demnach von

ausgewiesenen Anschlusskosten von rund Fr. 48'000.- ausgehen. Dabei

berücksichtigte er einen Beitrag an die erste Bauetappe von rund

Fr. 8'000.-. Wird der Berechnung das zweite vom Beschwerdeführer

eingereichte Gutachten zugrunde gelegt, ergeben sich Anschlusskosten von gut

Fr. 52'000.-.

5.5.2

Die Vorinstanz liess offen, ob bzw. in welchem Umfang die vom

Beschwerdeführer behaupteten weiteren unvermeidbaren Kosten in der Höhe von

Fr. 11'000.- zu berücksichtigen sind. Auch unter Einbezug dieser Kosten

würden die zumutbaren Anschlusskosten von Fr. 69'600 nicht erreicht.

5.5.3

Dies ändert sich, wenn die Anschlussgebühren, die sich vorliegend auf

Fr. 18'860.70 belaufen würden, miteinbezogen würden. Gemäss den

Richtlinien und der darauf abstellenden bisherigen Praxis des

Verwaltungsgerichts gehören die Anschlussgebühren jedoch ausdrücklich nicht zu

den Anschlusskosten im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV

(Ziff. 4 der Richtlinien; VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116,

E. 11.3.2).

5.5.4

Das Verwaltungsgericht hat die Anwendung der Richtlinien bisher nie

beanstandet. Trotzdem ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der in Anwendung

der Richtlinien ergangene Entscheid den bundesrechtlichen Vorgaben genügt.

Die Nichtberücksichtigung der Anschlussgebühr wurde vom

Verwaltungsgericht als mit Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV vereinbar

erklärt, weil nach dieser Bestimmung auf die Mehrkosten gegenüber Anschlüssen

in der Bauzone abzustellen sei und die Anschlussgebühren auch in der Bauzone

anfallen würden (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00174, E. 6c;

4.

Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4a/bb = URP 2003,

S. 252 ff.). Das Bundesgericht hat demgegenüber mit Urteil vom

17.

August 2006 festgehalten, es sei auf die Summe der tatsächlich zu

tragenden Kosten abzustellen. Dass auch Grundeigentümer in Bauzonen eine

Anschlussgebühr zu entrichten hätten, rechtfertige nicht, die Anschlussgebühr

unberücksichtigt zu lassen, zumal die Höhe und die Berechnungsweise dieser

Gebühr stark differieren könne, je nachdem, ob sich ein Gebäude in oder ausserhalb

einer Bauzone befinde (BGE 132 II 515 E. 4; vgl. auch

Huber-Wälchli/Keller, S. 221).

Dieser bundesgerichtlichen Auffassung ist zuzustimmen. Im

vorliegenden Fall sieht die kommunale Tarifordnung der Anschlussgebühren

(Verordnung über Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen, Anhang 2 zum

Gebührenreglement) denn auch unterschiedliche Berechnungsweisen vor.

5.5.5

Unter Einbezug der Anschlussgebühren in der Höhe von knapp

Fr. 19'000.- liegen die voraussichtlichen Anschlusskosten nach dem

Gesagten im Bereich des nach den Richtlinien ermittelten zumutbaren Betrags von

rund Fr. 69'600.- und dürften diesen sogar überschreiten. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass damit ohne Weiteres von der Unzumutbarkeit der

Anschlusskosten auszugehen wäre. Da die Richtlinien nämlich ausdrücklich davon

ausgehen, dass die Anschlussgebühren nicht mit einzuberechnen sind, kann für

die Grenze zur Unzumutbarkeit der Anschlusskosten inklusive Anschlussgebühren

nicht auf den Wert gemäss den Richtlinien abgestellt werden. Vielmehr ist eine direkt

gestützt auf die anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 11

Abs. 2 lit. c GSchG, Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV)

gestützte Beurteilung vorzunehmen.

5.5.6

Wird die Anschlussgebühr miteinbezogen, was bei einem Vergleich mit der

bundesgerichtlichen Praxis notwendig ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2002,

VB.2002.00206, E. 4a/bb = URP 2003, S. 252 ff.), ist vorliegend

nach dem Gesagten von Anschlusskosten in der Höhe von rund Fr. 6'000.- pro

EG auszugehen. Dies erscheint im Licht der Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE

132.

II 515 E. 5 mit Hinweisen) als hoch, zumal der Beschwerdegegner

anerkennt, dass den besonderen Umständen, insbesondere den finanziellen Verhältnissen

des Beschwerdeführers, Rechnung zu tragen sei (vgl. auch VGr, 4. Dezember

2002, VB.2002.00206, E. 4c/cc mit Hinweisen = URP 2003,

S. 252 ff.). Jedenfalls verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip

unter diesen Umständen nach einer Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten

Erstellung einer KLARA (vgl. VGr, 11. September 2003, VB.2003.00174,

E. 3b mit Hinweisen). Die Richtlinien tragen dem nicht hinreichend

Rechnung, wenn sie den Vergleich der Anschlusskosten mit den Kosten für eine

dezentrale gewässerschutzkonforme Abwasserreinigungsanlage nur vorsehen, wenn

der Normwertmax von

Fr. 7'540.- pro EG überschritten wird (Richtlinien, Ziff. 4

lit. c). Dass dieses Kriterium nur in solchen Fällen zu berücksichtigten

ist, ergibt sich nicht aus dem Urteil VB.2002.00206 vom 4. Dezember 2002,

wovon bei der Revision der Richtlinien im Jahr 2005 offenbar ausgegangen wurde

(vgl. das Gutachten von Hans Maurer vom 18. Juli 2005 zu ausgewählten

Rechtsfragen im Zusammenhang mit den AWEL-Richtlinien betreffend die

Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche

Kanalisation, Rz. 14 [publiziert auf www.awel.zg.ch]).

5.5.7

Das Verwaltungsgericht hielt im erwähnten Urteil vom 4. Dezember 2002

(VB.2002.000206) fest, die zu erwartenden Anschlusskosten lägen zwar unterhalb

des in den Richtlinien vorgesehenen Höchstwerts, jedoch über dem von diesen

vorgesehenen Richtwert (Normwertmax)

gemäss Ziff. 4 lit. a der Richtlinien. Damit lägen die Kosten in einem

Bereich, in dem ihre Zumutbarkeit detailliert zu prüfen sei, wobei insbesondere

die Kosten alternativer, gesetzeskonformer Lösungen in die Erwägungen

einzubeziehen seien. Die Mehrkosten des Kanalisationsanschlusses gegenüber

einer alternativen Lösung betrügen rund 100 % und lägen damit deutlich

über den vom BUWAL für zumutbar erklärten 15 bis 20 % (VGr,

4.

Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4d/bb = URP 2003,

S. 252 ff.).

Daraus kann nicht abgeleitet werden, ein Vergleich der

Kosten eines Kanalisationsanschlusses mit jenen einer alternativen,

gesetzeskonformen Lösung sei nur dann angebracht, wenn der Normwertmax gemäss Ziff. 4

lit. a der Richtlinien überschritten wird. Angesichts der grundsätzlichen

Anschlusspflicht ist zwar bei mässigen Anschlusskosten selbst dann auf einem

Anschluss zu beharren, wenn eine allfällige Alternativlösung mit noch geringeren

Kosten verbunden wäre (VGr, 4. Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4d/cc

= URP 2003, S. 252 ff.). Insofern mag es zu rechtfertigen sein, im

unteren Bereich der zumutbaren Anschlusskosten gemäss den Richtlinien die

Zumutbarkeit auch dann zu bejahen, wenn die Mehrkosten einer dezentralen

gewässerschutzkonformen Abwasserreinigungsanlage mehr als 20 % betragen,

wie dies die Richtlinien vorsehen (Ziff. 4 lit. c). Sind die

Anschlusskosten jedoch beträchtlich und kann die Grundeigentümerschaft dartun,

dass eine gewässerschutztechnisch ebenbürtige und erheblich kostengünstigere

Alternativmöglichkeit besteht, können die berechtigten privaten Interessen

nicht mit dem blossen Hinweis übergangen werden, die Kosten würden einen

bestimmten Pauschalbetrag nicht übersteigen (VGr, 4. Dezember 2002,

VB.2002.00206, E. 4d/cc = URP 2003, S. 252 ff.; vgl. auch

Regeste in RB 2002 Nr. 87).

5.5.8

Vorliegend macht der Beschwerdeführer

geltend, die Kosten für eine KLARA würden sich auf Fr. 12'500.- belaufen.

Auch wenn diesbezüglich noch weitere Kosten mit einzuberechnen wären, belaufen

sich die zu erwartenden Anschlusskosten mindestens auf das Dreifache. Diese

sind nach dem Gesagten zudem jedenfalls nicht derart tief, dass sie angesichts

der geltend gemachten Alternative von vornherein als zumutbar zu betrachten

sind.

5.6

Aus diesen

Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die massgeblichen Kriterien nicht

hinreichend berücksichtigt hat. Unter den vorliegenden Umständen durfte die

Vorinstanz die geschätzten Anschlusskosten nicht unter pauschalem Verweis auf

den gemäss den Richtlinien ermittelten Betrag für zumutbar erklären. Der

Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und die Sache an diese

zurückzuweisen.

Es gilt, das vom Beschwerdeführer beantragte Projekt einer

KLARA materiell zu prüfen. Erweist sich diese Lösung als gewässerschutzkonform

und dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig, werden ihre Kosten den

Anschlusskosten gegenüberzustellen sein, über die nach weiteren Abklärungen

allenfalls neu zu befinden sein wird. Sind die Kosten für eine KLARA derart

viel tiefer als die Anschlusskosten wie dies der Beschwerdeführer behauptet,

muss die Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses verneint werden.

6.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Diese wird zu entscheiden haben, ob sie die Sache an das AWEL

zurückweisen oder selber einen neuen Entscheid fällen will.

Dieser Ausgang des

Verfahrens entspricht unter den vorliegenden Umständen einem mehrheitlichen

Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher

zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer,

der auch keinen besonderen Aufwand betrieb, nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Baudirektion vom

17.

September 2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an

die Baudirektion zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem

Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an..