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Entscheid

VB.2013.00711

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00711

22. Januar 2014Deutsch7 min

(URT.2014.15986)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1962, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina,

besass eine bis 31. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Aargau. Am 30. Oktober 2012 stellte er ein Verlängerungsgesuch bei

den Aargauer Migrationsbehörden. Rund einen Monat später – am 27. November

2012 – stellte er zudem ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, nachdem

er bereits am 11. November 2012 in den Kanton Zürich gezogen war. Das

Migrationsamt wies sein Gesuch am 7. Juni 2013 ab und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 27. September 2013 ab, wobei sie die Wegweisung

auf den Kanton Zürich beschränkte.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2013 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten.

Weiter verlangte er eine Reduktion der Rekurskosten und ersuchte um

unentgeltliche Prozessführung.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Wollen

Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort

in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende

Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG]). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver

Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine

Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere

Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers (Art. 61 Abs. 1 lit. b

AuG) und ist dieser berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss

das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.

2.2

Personen mit

einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie

nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen

(Art. 37 Abs. 2 AuG).

2.2.1

Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen

Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass der

Gesuchsteller im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung

ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der

Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung – am 27. November 2012 – noch über

eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau verfügt hat.

2.2.2

Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in einem früheren Entscheid

festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt bestehende Sachlage massgebend.

Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens seine

Aufenthaltsbewilligung – etwa weil sie ihm widerrufen worden ist – kann ihm der

Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt

werden. Dasselbe gilt, wenn seine Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Er

hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass seine Aufenthaltsbewilligung von den

Dispositiv

Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden

worden ist (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2, nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert).

2.3

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht an das gesetzlich

vorgeschriebene Verfahren gehalten, wonach der Kantonswechsel im bisherigen

Kanton abzuwarten ist. Stattdessen ist er eigenmächtig in den Kanton Zürich

gezogen und hat erst nachträglich um Bewilligung des Kantonswechsels ersucht.

Rund einen Monat nach Einreichung seines Gesuchs ist seine für den Kanton

Aargau gültige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und seitdem nicht verlängert

worden; das entsprechende Gesuch ist bei den Aargauer Behörden weiterhin

pendent. Damit verfügt der Beschwerdeführer, wie beide Vorinstanzen zu Recht

festgestellt haben, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr, weshalb

sein Gesuch um Kantonswechsel bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Etwas

anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies steht beim

Beschwerdeführer indessen nicht im Raum, nachdem das eheliche Zusammenleben

bereits nach einem Jahr aufgegeben worden ist und seine Ehefrau gemäss Akten

nicht mit einer Wiederaufnahme rechnet. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht

davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel nach

Art. 37 Abs. 2 AuG nicht bewilligt werden kann. Folglich haben nicht

die Zürcher Behörden, sondern der Kanton Aargau im hängigen Verlängerungsverfahren

über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu befinden.

3.

Die Rekursabteilung hat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer

keinen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt, worauf verwiesen

werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG). Diese Ausführungen werden vom

Beschwerdeführer ebenso wenig substanziiert infrage gestellt wie das Verweigern

einer Ermessensbewilligung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Damit

hat der Beschwerdeführer den Kanton Zürich zu verlassen und sein laufendes Verlängerungsverfahren

im Kanton Aargau abzuwarten. Es steht ihm frei, erneut um Kantonswechsel zu

ersuchen, sollten die Aargauer Behörden seine Aufenthaltsbewilligung

verlängern.

4.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Rekurskosten

seien ihm zu Unrecht vollständig auferlegt worden.

Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten

der unterlegenen Partei auferlegt. Die Rekursabteilung hat den Rekurs des

Beschwerdeführers abgewiesen und ihm deshalb folgerichtig die gesamten

Rekurskosten auferlegt. Dabei hat sie indessen nicht berücksichtigt, dass das

Migrationsamt den Beschwerdeführer fälschlicherweise aus der Schweiz anstatt

lediglich aus dem Kanton Zürich weggewiesen hat. Indem die Rekursabteilung

diesen Fehler anerkannt und korrigiert hat, hätte sie den Rekurs teilweise

gutheissen und die Kosten entsprechend verlegen müssen. Angesichts des für

einen Ausländer sehr grossen Unterschieds, ob er lediglich aus dem Kanton oder

aber aus der Schweiz weggewiesen wird, durfte sich der Beschwerdeführer zur

Rekurserhebung veranlasst sehen und erweist sich sein Antrag, die Rekurskosten

zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen, als angemessen.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der

Beschwerdeführer im Hauptbegehren betreffend Kantonswechsel, obsiegt aber in

Bezug auf die Verteilung der Rekurskosten. Es ist deshalb von einem Obsiegen im

Umfang von 1/3 auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu 2/3 und dem

Migrationsamt zu 1/3 aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, soweit er obsiegt hat, und

betreffend Kantonswechsel wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Wird die Verweigerung des Kantonswechsels

angefochten, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 83

lit. c Ziff. 6 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es

nicht gegenstandslos geworden ist;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. II des Rekursentscheids wird aufgehoben

und die Rekurskosten werden dem Rekurrenten und dem Rekursgegner hälftig

auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu

1/3 auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:…