VB.2013.00711
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00711
22. Januar 2014Deutsch7 min
(URT.2014.15986)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00711
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1962, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina,
besass eine bis 31. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Aargau. Am 30. Oktober 2012 stellte er ein Verlängerungsgesuch bei
den Aargauer Migrationsbehörden. Rund einen Monat später – am 27. November
2012 – stellte er zudem ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, nachdem
er bereits am 11. November 2012 in den Kanton Zürich gezogen war. Das
Migrationsamt wies sein Gesuch am 7. Juni 2013 ab und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 27. September 2013 ab, wobei sie die Wegweisung
auf den Kanton Zürich beschränkte.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2013 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten.
Weiter verlangte er eine Reduktion der Rekurskosten und ersuchte um
unentgeltliche Prozessführung.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Wollen
Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort
in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende
Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG]). Die Bewilligung nach Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver
Natur. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine
Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere
Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers (Art. 61 Abs. 1 lit. b
AuG) und ist dieser berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss
das Bewilligungsverfahren zwingend im angestammten Kanton abgewartet werden.
2.2
Personen mit
einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie
nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen
(Art. 37 Abs. 2 AuG).
2.2.1
Angesichts der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen
Kantons setzt die Bewilligung des Kantonswechsels voraus, dass der
Gesuchsteller im Zeitpunkt des Gesuchs Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung
ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der
Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung – am 27. November 2012 – noch über
eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau verfügt hat.
2.2.2
Wie das Verwaltungsgericht allerdings bereits in einem früheren Entscheid
festgestellt hat, ist auch die im Entscheidzeitpunkt bestehende Sachlage massgebend.
Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens seine
Aufenthaltsbewilligung – etwa weil sie ihm widerrufen worden ist – kann ihm der
Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt
werden. Dasselbe gilt, wenn seine Bewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Er
hat deshalb dafür besorgt zu sein, dass seine Aufenthaltsbewilligung von den
Dispositiv
Behörden des Ursprungskantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden
worden ist (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2, nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert).
2.3
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer nicht an das gesetzlich
vorgeschriebene Verfahren gehalten, wonach der Kantonswechsel im bisherigen
Kanton abzuwarten ist. Stattdessen ist er eigenmächtig in den Kanton Zürich
gezogen und hat erst nachträglich um Bewilligung des Kantonswechsels ersucht.
Rund einen Monat nach Einreichung seines Gesuchs ist seine für den Kanton
Aargau gültige Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und seitdem nicht verlängert
worden; das entsprechende Gesuch ist bei den Aargauer Behörden weiterhin
pendent. Damit verfügt der Beschwerdeführer, wie beide Vorinstanzen zu Recht
festgestellt haben, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr, weshalb
sein Gesuch um Kantonswechsel bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Etwas
anderes könnte nur dann gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies steht beim
Beschwerdeführer indessen nicht im Raum, nachdem das eheliche Zusammenleben
bereits nach einem Jahr aufgegeben worden ist und seine Ehefrau gemäss Akten
nicht mit einer Wiederaufnahme rechnet. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht
davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel nach
Art. 37 Abs. 2 AuG nicht bewilligt werden kann. Folglich haben nicht
die Zürcher Behörden, sondern der Kanton Aargau im hängigen Verlängerungsverfahren
über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers zu befinden.
3.
Die Rekursabteilung hat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer
keinen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich besitzt, worauf verwiesen
werden kann (§ 28 Abs. 1 VRG). Diese Ausführungen werden vom
Beschwerdeführer ebenso wenig substanziiert infrage gestellt wie das Verweigern
einer Ermessensbewilligung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Damit
hat der Beschwerdeführer den Kanton Zürich zu verlassen und sein laufendes Verlängerungsverfahren
im Kanton Aargau abzuwarten. Es steht ihm frei, erneut um Kantonswechsel zu
ersuchen, sollten die Aargauer Behörden seine Aufenthaltsbewilligung
verlängern.
4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Rekurskosten
seien ihm zu Unrecht vollständig auferlegt worden.
Nach § 13 Abs. 2 VRG werden die Verfahrenskosten
der unterlegenen Partei auferlegt. Die Rekursabteilung hat den Rekurs des
Beschwerdeführers abgewiesen und ihm deshalb folgerichtig die gesamten
Rekurskosten auferlegt. Dabei hat sie indessen nicht berücksichtigt, dass das
Migrationsamt den Beschwerdeführer fälschlicherweise aus der Schweiz anstatt
lediglich aus dem Kanton Zürich weggewiesen hat. Indem die Rekursabteilung
diesen Fehler anerkannt und korrigiert hat, hätte sie den Rekurs teilweise
gutheissen und die Kosten entsprechend verlegen müssen. Angesichts des für
einen Ausländer sehr grossen Unterschieds, ob er lediglich aus dem Kanton oder
aber aus der Schweiz weggewiesen wird, durfte sich der Beschwerdeführer zur
Rekurserhebung veranlasst sehen und erweist sich sein Antrag, die Rekurskosten
zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen, als angemessen.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der
Beschwerdeführer im Hauptbegehren betreffend Kantonswechsel, obsiegt aber in
Bezug auf die Verteilung der Rekurskosten. Es ist deshalb von einem Obsiegen im
Umfang von 1/3 auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu 2/3 und dem
Migrationsamt zu 1/3 aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, soweit er obsiegt hat, und
betreffend Kantonswechsel wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Wird die Verweigerung des Kantonswechsels
angefochten, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 83
lit. c Ziff. 6 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. II des Rekursentscheids wird aufgehoben
und die Rekurskosten werden dem Rekurrenten und dem Rekursgegner hälftig
auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu
1/3 auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:…