VB.2013.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00712
12. Februar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16036)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00712
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1953 geborene peruanische Staatsangehörige A reiste am 9. Dezember 1987 in
die Schweiz ein und ersuchte am 14. Dezember 1987 um Asyl. Mit Verfügung
vom 5. August 1992 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt
für Migration, BFM) das Asylbegehren von A ab und ordnete gleichzeitig seine
vorläufige Aufnahme an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die
schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) mit
Urteil vom 23. November 2004 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
war.
B. Am 11. Mai
1991 ging aus der Beziehung von A mit der peruanischen Staatsangehörigen C der
Sohn D hervor. Ab Oktober 1992 lebte das Kind bei A. D ist Schweizer Bürger und
leidet an einer psychischen Erkrankung. Am 21. August 2002 wurde A
gestützt auf eine Härtefallbestimmung eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich erteilt, die seither regelmässig, letztmals mit Gültigkeit bis
14. August 2011, verlängert wurde.
C. Mit
Verfügung vom 3. Januar 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom
26. Juli 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. März 2012. Es erwog im
Wesentlichen, dass er trotz der fremdenpolizeilichen Verwarnung vom 10. November
2008 weiterhin von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Es sei nicht
nur der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) erfüllt, sondern auch der qualifizierte Tatbestand
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG. Der psychisch kranke Sohn von A
sei inzwischen volljährig und zähle daher nicht mehr zur Kernfamilie. Es liege
kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Zudem könne sich A nicht auf den
Schutz des Privatlebens berufen, da er sich keinesfalls in der Schweiz
überdurchschnittlich integriert habe. Die Rückkehr nach Peru stelle für ihn
keine unzumutbare Härte dar. Er habe dort seine Kinder- und Jugendjahre
verbracht und könne sich in der Heimat eine neue Existenz aufbauen.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs hiergegen wies die
Sicherheitsdirektion nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. September 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2013 beantragte A, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern; eventuell sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen; eventuell sei die vorläufige Aufnahme bei den
zuständigen Bundesbehörden zu beantragen. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin B als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Zudem verlangte er eine
Prozessentschädigung.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion nahm dazu am 30. Oktober
2013.
Stellung und ergänzte, dass eine einmal erteilte Härtefallbewilligung und
deren Verlängerung eine spätere Wegweisung nicht ausschliessen würde. Eine
erteilte Aufenthaltsbewilligung stelle keine Vertrauensgrundlage dar, auf die
sich die ausländische Person berufen und daraus einen Bewilligungsanspruch ableiten könne. Der Beschwerdeführer habe in der
Zwischenzeit in massivem Umfang zusätzliche Fürsorge bezogen, was dazu führe,
dass im angefochtenen Rekursentscheid die Interessenabwägung anders ausfalle
als 2002.
Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Rechtsanwältin B reichte am 30. Januar 2014 ihre Kostennote in
der Höhe von Fr. 4'500.80 ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Aus dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens
ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für einen Ausländer, wenn er nahe
Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGr, 18. April 2013,2C_1257/2012, E. 3.1). In den Schutzbereich dieser
Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, d. h. die
Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige
Kinder; Grosseltern und Enkelkinder, etc.) setzt eine schützenswerte familiäre
Beziehung voraus, dass zwischen dem um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden Ausländer und dem hier Anwesenheitsberechtigten ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. EGMR, 13. Dezember
2007, Emonet gegen die Schweiz, Rs. 39051/03, Ziff. 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BGE 129 II 11 E. 2;
BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010, E. 1.5 Abs. 2; RB 2005 Nr. 25). Liegt kein
solches Abhängigkeitsverhältnis vor und hat das Kind im Zeitpunkt des
Entscheids das 18. Altersjahr inzwischen erreicht, so entfällt eine
Berufung auf Art. 8 EMRK, kann doch angenommen werden, das Kind sei in
persönlicher Hinsicht genügend gereift, um selbständig leben zu können (vgl.
BGE 136 II 497 E. 3.2; BGE 120 Ib 257; BGr, 17. März 2010,2C_606/2009, E. 1).
2.2
Der
Beschwerdeführer lebt mit seinem 21 Jahre alten Sohn im gleichen Haushalt.
Angesichts der Volljährigkeit des Sohnes stellt sich die Frage, ob vorliegend
ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn alleine
aufgezogen. Abgesehen von einem misslungenen Versuch im Jahr 2011, den Sohn in
eine therapeutische Wohngemeinschaft zu integrieren, lebte dieser seit seinem
ersten Lebensjahr ständig beim Beschwerdeführer. Es ist unstreitig, dass die
Gesundheit des Sohnes erheblich beeinträchtigt ist. Das Schreiben vom 17. April
2013.
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) bestätigt das
Vorhandensein einer schweren psychischen Erkrankung. Im Schreiben wird zudem
ausgeführt, dass der Kontakt und die Unterstützung durch den Vater notwendig
und dringend aufrecht zu erhalten seien, da dies wesentlich zur Stabilisierung
des Gesundheitszustands des Patienten beitragen würde. Der drohende oder
allfällig bevorstehende Verlust der engen Beziehung und Unterstützung stelle
einen grossen Stressfaktor dar, welcher das aktuell stabile Zustandsbild des
Sohnes gefährde.
Auch die Vorinstanz geht davon aus, dass der Sohn des
Beschwerdeführers unter einer Geisteskrankheit in Form von Depressionen und
Angstzuständen leide, verneint in ihrer Begründung jedoch ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine schwere
und vorliegend von offizieller Stelle attestierte psychische Krankheit stellt
eine Behinderung dar und ist mit einer körperlichen Beeinträchtigung wie der
Gehörlosigkeit oder einer schweren Diabetes Erkrankung vergleichbar. Gerade bei
einer Geisteskrankheit ist das private Umfeld einer Person von höchster
Bedeutung. Dieses kann grundsätzlich nicht durch eine Therapie ersetzt werden.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
einem Schreiben vom 29. Oktober 2008 ans Migrationsamt versichert hat,
dass der damals 17-jährige Sohn nun gross genug sei, um zeitweise alleine zu
leben. Der Beschwerdeführ hat sich angesichts der zukünftigen Entwicklungen
offensichtlich geirrt.
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Mutter könne
in Zukunft die Betreuungsfunktion für ihren kranken Sohn − neben der
Betreuung ihrer anderen drei Kindern − übernehmen. In Anbetracht dessen,
dass der Sohn bis anhin vom Beschwerdeführer und nicht von der Mutter betreut
wurde, ist es nicht glaubhaft und geht im Übrigen auch nicht aus den Akten
hervor, dass die Mutter den Vater in seiner Funktion als Vertrauensperson ersetzen
könnte. Unter den gegebenen Umständen kann keineswegs von einer wirtschaftlichen
und beruflichen Selbständigkeit des Sohnes gesprochen werden. Somit ist das
Erfordernis für die Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses erfüllt (BGr, 17. April
2003,2A.446/2002, E. 1.4.3) und die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn fällt in den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK.
3.
3.1
Der Anspruch auf Schutz der Familie ist nicht absolut. Nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Einschränkungen zulässig, wenn der Eingriff
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist
für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer. Demnach müssen im Rahmen einer Interessenabwägung die öffentlichen
Interessen an einer Wegweisung die privaten Interessen am Verbleib in einer
Weise überwiegen, welche die Wegweisung notwendig erscheinen lässt (BGE 135 I
143.
E. 2.1, 122 II 1 E. 2).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der
Schweiz verschiedene strafrechtliche Verurteilungen erwirkt, wobei die letzte
Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt. Mit Strafbefehl vom 14. April 1992
bestrafte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand, einfacher Verkehrsverletzung und Fahrens ohne Führerausweis sowie
Nichtmitführens der Fahrzeugpapiere mit einer Busse von Fr. 600.-. Mit
Verfügung vom 2. August 1996 befand ihn das Polizeirichteramt der Stadt
Zürich der Sachaneignung schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 100.- Busse.
Mit Strafbefehl vom 10. März 2000 wurde er von der Bezirksanwaltschaft
Zürich wegen Sachentziehung mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Weiter
wurde er mit Urteil vom 30. April 2002 wegen Hinderung einer Amtshandlung
sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von
Fr. 400.- verurteilt. Zuletzt wurde er mit Strafbefehl vom 4. April
2006.
von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl des Hausfriedensbruchs und des
geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen. Am 5. Mai 2006 wurde der
Beschwerdeführer fremdenpolizeilich verwarnt. Am 5. August 2009 erwirkte
er zuletzt einen weiteren Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und
geringfügigen Diebstahls. Er hatte im Warenhaus F eine Packung Fisch, eine
Packung Fleisch und eine Flasche Wein im Gesamtwert von Fr. 51.70 entwendet.
3.2.2
Der Beschwerdeführer hat sich bis anhin durch die ihm
auferlegten Strafen nicht beeindrucken lassen und war fortgesetzt straffällig.
Er zeigt damit eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich um geringfügige Delikte
handelt, die einer massgeblichen Drittgefährdung entbehren und zum Teil sehr
weit zurückliegen. Die Höhe der ausgefällten Strafen vermöchte denn auch keinen
Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG zu begründen.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer und sein Sohn mussten seit dessen
Geburt in den Jahren von 1987 bis August 2008 mit Fr. 611'713.70 durch die
öffentliche Fürsorge unterstützt werden, was eine erhebliche
Sozialhilfeabhängigkeit darstellt (vgl. zur Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit
BGr, 22. Juli 2011,2C_268/2011, E. 6.2.3). Das Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen (BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.1; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 51).
3.3.2
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn
während längerer Zeit in erheblichem Umfang von der öffentlichen Fürsorge
unterstützt werden mussten. Gemäss einem Schreiben des Sozialzentrums Ausstellungsstrasse
vom 9. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer seine Gegenleistungspflicht jedoch
ohne Unterbruch erfüllt und sich stets um Arbeit bemüht. In dem Schreiben
heisst es, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich motiviert sei, eine
Stelle zu finden. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als
alleinerziehender Vater eines kranken Kindes praktisch ohne Unterbruch
gearbeitet hat und sich gleichzeitig um Stellen im 1. Arbeitsmarkt bemüht
hat. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Bewerbungen und dazugehörige Absagen
in die Akten gereicht. Die Zeugnisse, die der Beschwerdeführer von den
verschiedensten Betrieben erhalten hat, sprechen für einen zuverlässigen und
gut integrierten Mitarbeiter. Seit Kurzem geht er auch wieder einer befristeten
Arbeit im 1. Arbeitsmarkt nach. Bezeichnenderweise hat er bei einem früheren
Arbeitgeber per 13. Januar 2014 und vorläufig befristet bis 17. April
2014.
erneut eine Anstellung gefunden. Der Arbeitswillen des Beschwerdeführers
ist somit ungebrochen.
3.4
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers stehen nach dem Gesagten gewichtige private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüber:
Der
Beschwerdeführer konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar
darlegen, dass sein psychisch kranker Sohn nach wie vor auf ihn angewiesen ist.
Der inzwischen mehr als 26 Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz und die damit einhergehende Verwurzelung hierzulande führen
neben der starken Beziehung zu seinem Sohn und seinem fortgeschrittenen Alter
zu einem hohen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib
in der Schweiz. Es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich ohne Weiteres eine neue Existenz in seinem Heimatland aufbauen könnte. Zudem verfügt er dort lediglich über zwei
ebenfalls betagte Geschwister. Der Beschwerdeführer
hat sich in der Schweiz trotz den Problemen bei der Stellensuche gut integriert.
Die Aufenthaltsbewilligung ist ihm somit gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK zu verlängern.
Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2
VRG).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.
Weil dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
gegenstandslos.
5.2
Gemäss § 16 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32).
5.3
Da seine Beschwerde
gutzuheissen ist, können die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers von vornherein nicht als
aussichtslos gelten. Der Zuzug einer Rechtsanwältin war für den
rechtsunkundigen Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen notwendig. Der Beschwerdeführer ist zudem als
mittellos zu betrachten. Er lebt mit seinem Sohn am Existenzminimum und
muss gemäss den Akten von der Fürsorge unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist damit nicht in der
Lage, die Anwaltskosten ohne Eingriff in seinen Grundbedarf
innert angemessener Frist zu bezahlen. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist
demnach gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der
Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
Die Parteientschädigungen für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren sind auf die jeweiligen Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands
anzurechnen (VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).
5.4
Nach Einsicht in die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 30. Januar
2014, welcher ein zeitlicher Aufwand von 16 Stunden
und 15 Minuten zugrunde liegt und da dieser Aufwand als angemessen erscheint, wobei der Ansatz
entsprechend demjenigen des Obergerichts für unentgeltliche Rechtsbeistände Fr. 200.- pro Stunde beträgt, wobei ferner die
Barauslagen von Fr. 104.90 zu entschädigen sind,
wird Rechtsanwältin B für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'354.90 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total
Fr. 3'623.30) entschädigt.
6.
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers zu verlängern.
2.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'354.90 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total
Fr. 3'623.30) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Dieser Betrag wird an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für
das Beschwerdeverfahren angerechnet.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an…