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Entscheid

VB.2013.00714

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00714

10. Dezember 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15859)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A von B zog am 1. Juli 2011 vom Kanton

Bern in die Stadt Zürich und erhielt ab 1. August 2011 wirtschaftliche

Hilfe. Nachdem die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 20. Januar 2012

gestützt auf das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG) eine

Einzelfallrechnung in Höhe von Fr. 8'010.30 zuhanden des ersatzpflichtigen

Heimatkantons gestellt hatte, welche unter anderem eine Kostenbeteiligung betreffend

eine Behandlung von A in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK)

vom Dezember 2007 im Betrag von Fr. 1'525.90 enthielt, erhob der Kanton

Schaffhausen am 21. März 2012 Einsprache gegen die Übernahme der

PUK-Kosten beim Kantonalen Sozialamt. Da keine Einigung erzielt werden konnte,

wies Letzteres mit Verfügung vom 23. September 2013 die Einsprache ab und

verpflichtete den Kanton Schaffhausen zur Überweisung der gesamten Fr. 8'010.30.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 23. September

2013.

gelangte der Kanton Schaffhausen mit Beschwerde vom 21. Oktober 2013

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Einspracheentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 14. November

2013.

beantragte die Sicherheitsdirektion bzw. das Kantonale Sozialamt die

Abweisung der Beschwerde, unter entsprechenden Kostenfolgen. Am 26. November

2013.

ging eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort des Kantonalen Sozialamts beim

Gericht ein. Der Kanton Schaffhausen liess sich nicht weiter vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.2

Die

Beschwerdelegitimation des Kantons Schaffhausen an das Bundesgericht – und

damit auch an das Verwaltungsgericht – ist auch unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes

vom 31. Oktober 2006 (BGG) gegeben (BGE 136 V 351, E. 2.3; 138 V 445,

E. 1.1, 139 V 433, E. 1.3).

1.3

Der Kanton

Schaffhausen wird gestützt auf die Art. 14 und 15 seines Gesetzes über die

öffentliche Sozialhilfe vom 21. November 1994 durch das Departement des Innern

bzw. das Kantonale Sozialamt des Kantons Schaffhausen vertreten. Ebenso wird

der Kanton Zürich durch die Sicherheitsdirektion bzw. das Kantonale Sozialamt vertreten,

was mit Art. 71 Abs. 1 lic. c der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2007

(KV) sowie der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Fassung von § 7a

der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) in Verbindung mit § 10

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juli 1981 (SHG) im Einklang steht (vgl. dazu

auch BGE 136 V 351, E. 2.4; 139 V 433, E. 1.4).

1.4

Streitgegenstand

bildet ausschliesslich die Übernahme der PUK-Behandlungskosten aus dem Jahr

2007.

im Umfang von Fr. 1'525.90, was sich aus der Beschwerdebegründung

unmissverständlich ergibt (E. II; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 54 N. 3).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 1 ZUG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (so

auch § 14 des zürcherischen Sozialhilfegesetzes und Art. 4 des Sozialhilfegesetzes

des Kantons Schaffhausen). Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort

geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt (Art. 2 Abs. 2 ZUG).

Art. 3 Abs. 1 ZUG definiert, was unter "Unterstützungen" zu

verstehen ist, nämlich Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach

kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen

werden. Unter anderem gehören auch Franchisen und Selbstbehalte bei medizinischen

Leistungen zur materiellen Grundsicherung und sind in das Unterstützungsbudget

einzubeziehen (§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit den

SKOS-Richtlinien, Kap. A.6, B.2.1 und 4.1).

2.2

Weil die

Sozialhilfe die Aufgabe hat, den gegenwärtigen Bedarf zu decken, kann sie –

Ausnahmen vorbehalten – grundsätzlich nicht für Schulden aus der Vergangenheit

aufkommen. Allerdings können bei Vorliegen besonderer Umstände Schulden im

Einzelfall berücksichtigt werden, beispielsweise um eine bestehende oder

drohende Notlage zu beheben oder grössere Kosten zu vermeiden (vgl. § 22

SHV). Dies steht auch im Einklang mit Art. 2 und 3 ZUG, sofern sich die

Unterstützung einer Person in Form von Übernahme und Bezahlung von Schulden als

notwendig erweist, um den Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern (vgl. dazu

BGE 136 V 351, E. 7.1, mit Hinweisen).

2.3

Wenn der

Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen Kanton

Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung,

die dieser selber ausgerichtet hat (Art. 16 ZUG).

3.

3.1

Der

Kanton Schaffhausen stellt sich auf den Standpunkt, der umstrittene Betrag von Fr. 1'525.90 betreffe einen nicht zeitrelevanten Aufenthalt von A

in der PUK im Dezember 2007. A sei erst am 1. Juli 2011 nach Zürich gezogen,

ohne Versicherungsschutz und ohne dass dadurch sein Lebensunterhalt in

irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Zudem seien durch den

revidierten Art. 64a des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März

1994.

(KVG) die Leistungssperren per 1. Januar 2012 per se weggefallen.

Sodann sei weder eine gesundheitliche Behandlung bevorgestanden noch seien gesundheitliche

Probleme bekannt gewesen, welche darauf hätten schliessen lassen, dass A in den

nächsten zwei Monaten den Versicherungsschutz hätte beanspruchen wollen. Die

Kostenübernahme durch den Beschwerdegegner habe somit alleine den Interessen

der Leistungserbringer und damit den Gläubigern gedient. Zudem hätten

allfällige Gesundheitskosten dem Heimatkanton weiterverrechnet werden können.

3.2

Der Kanton Zürich geht dagegen davon aus, die damalige

Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes durch die Schuldübernahme

sei ein zweckmässiges Mittel gewesen, um einer drohenden Notlage zu begegnen.

Das Kriterium der Weiterverrechnung der Gesundheitskosten an den Heimatkanton

sei nicht massgebend gewesen, sei es doch ausschliesslich um die Interessen der

hilfsbedürftigen Person und nicht die Interessen des Kantons gegangen. Sodann

sei der Betreffende in der arud (Zentren für Suchtmedizin) in einer

Substitutionsbehandlung mit Methadon gestanden, was dank der durch die Kostenübernahme

bewirkten Aufhebung der Leistungssperre über die Krankenkasse habe finanziert

werden können.

3.3

Am 1. Januar

2012.

ist der revidierte Art. 64a KVG in Kraft getreten, welcher die Kostenbeteiligung

des Kantons bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen durch die

versicherte Person regelt (Abs. 4). Damit werden Leistungsaufschübe

verhindert, welche gemäss der bis Ende 2011 geltenden und hier relevanten

Fassung von aArt. 64a Abs. 2 KVG noch möglich waren. Ziel der

Revision war unter anderem die Beseitigung der mit den früher möglichen

Leistungssistierungen einhergehenden Infragestellung des Obligatoriums der

sozialen Krankenversicherung sowie der Auswirkungen auf die betroffenen

Versicherten, da sie keine adäquate Gesundheitsversorgung mehr erhielten (vgl.

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats

vom 28. August 2009, BBl 2009, 6617 ff., insbes. S. 6619). Gemäss

den Übergangsbestimmungen dazu vergütet der Versicherer die Leistungen, wenn

der Kanton die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung

fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines

Verlustscheins oder gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, mitsamt den

angefallenen Verzugszinsen und Betreibungskosten übernimmt (Abs. 1). Wenn

der Kanton die Kosten nicht übernimmt, bleiben die Aufschübe nach altem Recht

bestehen (Abs. 2).

3.4

Wie sich aus aArt. 64a Abs. 2 KVG in Verbindung mit der

dazugehörenden Übergangsbestimmung zeigt, konnte mit Übernahme der ausstehenden

Kostenbeteiligung betreffend die Behandlung von A in der PUK vom Dezember 2007

der Leistungsaufschub des Versicherers aufgehoben werden. Dies diente

zweifellos der Behebung einer bestehenden oder drohenden Notlage bzw. der

Vermeidung höherer Kosten im Sinn von § 22 SHV bzw. Art. 2 und 3 ZUG

(vgl. E. 2.2; siehe auch den in E. 3.3 erwähnten Kommissionsbericht).

Angesichts des Umstands, dass A im Unterstützungszeitraum bei der arud Hilfe beanspruchen

musste, war dies umso mehr gerechtfertigt. Es ist daher nicht zu beanstanden,

wenn der Beschwerdegegner die ausstehende Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit

dem früheren PUK-Aufenthalt im Budget von A aufgenommen und gemäss Art. 16

ZUG weiterverrechnet hat.

4.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…