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Entscheid

VB.2013.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00715

22. November 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15790)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 6. Februar 2013 den Führerausweis aufgrund zweier Vorfälle

vom 16. Dezember 2011 und vom 26. Oktober 2012, die es beide als

mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften

qualifizierte, für die Dauer von drei Monaten.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 11. März 2013 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des

Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und ihm der Führerausweis für höchstens

einen Monat zu entziehen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit

Entscheid vom 20. September 2013 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 23. Oktober 2013

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei

aufzuheben, und es sei ihm der Führerausweis für die Dauer von höchstens einem

Monat zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staats.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. November

2013.

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragte

am 29. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin

zu fällen.

2.

Mit der angefochtenen Verfügung waren zwei Vorfälle zu

beurteilen:

2.1

Am 16. Dezember 2011 lenkte der

Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Dämmerung und bei starkem Regen auf der

Zürcher Langstrasse vom Helvetiaplatz herkommend Richtung Schöneggstrasse. Im

Bereich, in dem die Langstrasse einstreifig und als Einbahn signalisiert ist,

während die zweite Spur als Busspur markiert und von den Bussen in beide

Richtungen befahren wird, schwenkte der Beschwerdeführer wegen eines längeren

Staus auf der Langstrasse aus der stehenden Kolonne aus und fuhr an den

stehenden Fahrzeugen vorbei, um weiter vorn bei der Verzweigung

Langstrasse/Militärstrasse/Schöneggstrasse links in Letztere einzubiegen. Auf

der Höhe der Liegenschaft Langstrasse 122 übersah der Beschwerdeführer einen

Fussgänger, C, der – ohne den in der Nähe sich befindenden Fussgängerstreifen

zu benützen – zwischen den wartenden Fahrzeugen hervortrat, um die Langstrasse

zu überqueren. Der Beschwerdeführer fuhr dem Fussgänger mit dem rechten

Vorderrad über beide Füsse, was der Beschwerdeführer allerdings bestreitet.

2.2

Am 26. Oktober 2012 lenkte der

Beschwerdeführer seinen Personenwagen, 01, sodann um 23.16 Uhr in Schönenwerd

auf der Aarauerstrasse in Richtung Aarau. Dabei überschritt er die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um

23.

km/h.

2.3

Das

Strassenverkehrsamt und die Vorinstanz qualifizierten beide Vorfälle als mittelschwere

Widerhandlungen im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG).

Wegen der Tatmehrheit, des getrübten automobilistischen Leumunds des

Beschwerdeführers, des verursachten Verkehrsunfalls sowie der hervorgerufenen

Verkehrsgefährdung könne es nicht bei der Mindestentzugsdauer von einem Monat

bleiben. Angesichts der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit des

Beschwerdeführers sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen.

3.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der zweite Vorfall

(oben, E. 2.2) als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist. Hingegen stellt er dies beim

ersten Vorfall (E. 2.1) in Abrede. Das regelwidrige Verhalten des Beschwerdeführers

(Beanspruchung der Busspur) sei insofern entschuldbar, als er lediglich dem

Stau für einige Meter habe ausweichen wollen. Da die Sicht auf der Busspur

trotz der Dämmerung und des Regens nicht beeinträchtigt gewesen sei und

aufgrund des Staus gar kein Bus die Busspur habe befahren können, sei das von

der Vorinstanz hervorgehobene Gefährdungspotenzial nicht gegeben. Es liege

daher nur eine leichte Widerhandlung vor. Daran ändere auch das plötzliche und

überraschende Überqueren der Strasse durch den Fussgänger nichts. Da dieser

unvermittelt zwischen den stehenden Fahrzeugen hervor auf die Busspur getreten

sei, habe der Beschwerdeführer ihn gar nicht mehr rechtzeitig erkennen und sein

Fahrzeug anhalten können. Vielmehr habe der Fussgänger das Fahrzeug des Beschwerdeführers

übersehen und sei in dieses hineingelaufen.

3.1

Die

Vorinstanz hat die Abgrenzung der mittelschweren von

der leichten Widerhandlung korrekt dargestellt (Entscheid der Vorinstanz,

E. 1b). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu prüfen ist, ob die

Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine erhöhte

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die

Beanspruchung der Busspur angesichts des Staus nachvollziehbar gewesen sei,

betreffen demgegenüber das Verschulden, weshalb er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann.

3.2

Zunächst

ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer nicht nur der Vorwurf trifft,

die Busspur beansprucht zu haben. Hinzu kommt, dass er bei diesem unerlaubten

Manöver auch die notwendige Aufmerksamkeit vermissen liess. Es trifft daher

nicht zu, dass dem Beschwerdeführer "der Vorfall mit Fussgänger C nicht

angelastet werden kann" (Beschwerdeschrift, S. 5). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Juli

2012.

auch "wegen mangelnder Aufmerksamkeit gegenüber einem Fussgänger von

rechts" bestraft. Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung

abzuweichen. Insbesondere trifft es unter diesen Umständen – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift, S. 6) – nicht zu,

dass er sich dagegen nicht hätte zur Wehr setzen können.

3.3

Der

Beschwerdeführer beging eine Verletzung von Verkehrsregeln, indem er die Busspur

beanspruchte und an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr. Dadurch schuf er

eine Gefahr, mit der andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres rechnen

mussten. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine

mangelnde Aufmerksamkeit des Fussgängers C entlasten. Vielmehr wäre von ihm

unter diesen Umständen angesichts seines regelwidrigen Manövers – gerade bei

starkem Regen in der Dämmerung – eine umso grössere Vorsicht und Aufmerksamkeit

zu erwarten gewesen. Diese liess der Beschwerdeführer vermissen.

3.4

Der

Umstand, dass C die Strasse nicht beim sich in der Nähe befindenden Fussgängerstreifen

überquerte, mindert die Gefährlichkeit der Fahrweise des Beschwerdeführers

nicht. C mag zwar mitverantwortlich dafür sein, dass sich die erhöhte abstrakte

Gefahr, die der Beschwerdeführer geschaffen hatte, tatsächlich in einer

Kollision verwirklichte. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt jedoch nicht erst dann vor,

wenn eine konkrete Gefahr bejaht werden muss. Mit Fussgängern, welche die

Strasse in der Nähe von Lichtsignalanlagen auch abseits des markierten

Fussgängerstreifens überqueren, muss – gerade, wenn die Fahrzeuge vor einer auf

rot stehenden Ampel anhalten müssen – zudem gerechnet werden.

3.5

Ob der

Beschwerdeführer die Füsse des Fussgängers C tatsächlich überrollte, ist für

diese Feststellung einer erhöhten Gefahr schliesslich nicht von entscheidender

Bedeutung. Auch der Beschwerdeführer hatte in der polizeilichen Befragung vom

27.

Dezember 2011 angegeben, er habe gesehen, wie der Fussgänger mit den

Händen sein Fahrzeug berührt habe und leicht rückwärts gestolpert sei. Unter

diesen Umständen führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass der Unfall genauso

gut schlimmer hätte ausgehen können (Entscheid der Vorinstanz, E. 2c).

4.

Der Beschwerdeführer erachtet die Entzugsdauer von drei

Monaten als zu lang.

4.1

Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu

würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die

mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten

erreicht wird (BGr, 17. Februar 2010,1C_402/2009, E. 5.1). Gemäss

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG beträgt die Mindestentzugsdauer bei

einer mittelschweren Widerhandlung einen Monat.

Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern

der Entscheid der Vorinstanz diesen Grundsätzen nicht Rechnung getragen haben

soll. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der

Vorinstanz, E. 4b) kann daher vorweg verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.2

Nachdem es

sich gezeigt hat, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – beide

vorliegend zu beurteilenden Vorfälle als mittelschwere Widerhandlungen zu

qualifizieren sind (vorstehend, E. 3), kommt eine antragsgemässe Reduktion

der Entzugsdauer auf (höchstens) einen Monat nicht infrage (Entscheid der Vorinstanz,

E. 4b). Vielmehr muss die Tatmehrheit eine deutliche Erhöhung zur Folge

haben, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Vorfalls (E. 2.2)

vom den ersten Vorfall betreffenden Verfahren und der Verurteilung durch den

Stadtrichter vom 20. Juli 2012 Kenntnis hatte.

4.3

Auch der

getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers wurde zu Recht

berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer musste der Führerausweis in den letzten

Jahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und mangelnder Aufmerksamkeit

bereits dreimal entzogen werden (2003, 2004 und 2008; vgl. Entscheid der

Vorinstanz, E. 4b). Dem ist bei der Bemessung der Entzugsdauer Rechnung zu

tragen. Dabei ist auch die Berücksichtigung der beiden Vorfälle von 2003 und

2004, die der Beschwerdeführer als willkürlich bezeichnet, nicht zu

beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16

Abs. 3 SVG, wonach bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs

unter anderem der "Leumund als Motorfahrzeugführer" zu

berücksichtigen ist. Dies ist folgerichtige Konsequenz des erwähnten

präventiven und erzieherischen Charakters des Warnungsentzugs (vgl. E. 4.1).

Es ist offensichtlich, dass die Prognose, welche Entzugsdauer notwendig ist, um

beim Beschwerdeführer die beabsichtigte Wirkung zu erzielen, anders ausfallen

muss, wenn sich ein Fahrzeugführer in der Vergangenheit schon mehrfach regelwidrig

verhalten und insbesondere die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat

und er sich durch mehrere Führerausweisentzüge und Verwarnungen nicht von

weiteren gleichartigen Verstössen hat abhalten lassen (VGr, 17. Mai 2011,

VB.2011.00208, E. 3.5).

4.4

Es ist

nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer

festzusetzen, die deutlich über der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG liegt. Läge seitens des Beschwerdeführers keine

Massnahmeempfindlichkeit vor, läge mithin – entgegen dessen Auffassung

(Beschwerdeschrift, S. 7) – auch eine Entzugsdauer von vier Monaten nicht

ausserhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraums. Der

unbestrittenen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers ist daher bei der

festgesetzten Entzugsdauer von drei Monaten hinreichend Rechnung getragen.

In Bezug auf die Massnahmeempfindlichkeit ist im Übrigen

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Feststellung der

Vorinstanz wendet, dass die verschiedenen Führerausweisentzüge des

Beschwerdeführers in der Vergangenheit sein Unternehmen auch nicht hätten

untergehen lassen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4b). Eine weitergehende

Reduktion der Entzugsdauer erscheint daher nicht angebracht.

5.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…