Lexipedia

Entscheid

VB.2013.00719

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00719

22. Januar 2014Deutsch9 min

(URT.2014.15959)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1968, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 29. August 2001

in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom

23. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab

und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die

Schweizerische Asylrekurskommssion mit Urteil vom 24. August 2004 ab. A

verliess die Schweiz unkontrolliert und galt per 31. Oktober 2004 als

verschwunden. Am 22. Oktober 2005 reiste er, von Italien herkommend,

erneut in die Schweiz ein.

B. Am 28. Oktober

2005 heiratete er die Schweizerin B (geboren 1962).

C. Am 1. Oktober

2012 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein,

welches mit Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2013 abgewiesen wurde,

da die Eheleute A/B nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu

führen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften hätten umgehen wollen.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. September 2013 teilweise

gut.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft. Die Verfügung des

Migrationsamts sei betreffend Wegweisung aufzuheben und der Aufenthalt des

Beschwerdeführers zu verlängern. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz

vorläufig aufzunehmen (recte: die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei

beim Bundesamt für Migration [BFM] zu beantragen). In formeller Hinsicht

beantragte er, es sei die von der Rekursbehörde am 2. Juli 2013 erneut angeordnete

aufschiebende Wirkung des Rekurses zu belassen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche

Prozessführung und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Am

19.

November 2013 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das

Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Nach § 55 in

Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit

diese nicht durch die Vorinstanz entzogen wurde und keiner der hier nicht

einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die

Vorinstanz der Beschwerde die aufschie­bende Wirkung

nicht entzogen hat, ist der Antrag auf Belassen der aufschiebenden Wirkung

obsolet.

3.

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt

von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. a AuG steht der Rechtsanspruch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe, bei der die

Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE

128.

II 145 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch entfällt darüber hinaus

auch bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell und ohne

Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft

bestehende Ehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 mit

Hinweisen). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine

eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt

und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und kann nur durch Indizien nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 II 295 E. 2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat sich im angefochtenen Rekurs einlässlich mit

den durch das Migrationsamt erhobenen Vorwürfen

betreffend eine Scheinehe auseinandergesetzt. Auf

diese Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen

Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Recht

verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.

Solches ist auch nicht ersichtlich.

4.2

So sprechen vorliegend zahlreiche Indizien für das

Vorliegen einer Scheinehe: Der

Beschwerdeführer hätte nach dem erfolglosen Asylverfahren ohne

die

Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten. Die Ehegatten können sich praktisch

nur mit Händen und Füssen unterhalten, da der Beschwerdeführer, wie er anlässlich

der Befragung durch die Stadtpolizei am 21. Mai 2010 angegeben

hat, nur ganz wenig Deutsch spricht. Seine mangelnden Deutschkenntnisse

sprechen insbesondere nicht für das Vorliegen einer gelebten Beziehung, obwohl die Beziehung seinen Angaben zufolge bereits im Jahre

2001.

begonnen haben soll. Weiter hat er praktisch keine Angaben über das Leben

seiner Ehefrau machen können und ihren Namen sowie ihr Geburtsdatum von einem

Zettel ablesen müssen. Er hat weder das Hochzeitsdatum nennen können, noch hat er

darüber Bescheid gewusst, dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr harte Drogen

konsumiert und sich seit Jahren in einem Methadonprogramm befindet. Tatsachenwidrig

hat er zudem angegeben, dass ihre Kinder gestorben seien. Die Ehefrau selbst

hat keiner polizeilichen Vorladung Folge geleistet. Das Migrationsamt hat sie

indes am 30. November 2012 telefonisch bei ihrem (Ex-)Freund erreichen

können. Im Telefonat hat sie angegeben, dass nie eine eheliche Lebens- und Wohngemeinschaft

mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. Diese Aussage hat sie alsdann im

Schreiben vom 27. Januar 2013 an das Migrationsamt bestätigt.

4.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist

nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz in einem anderen

Licht erscheinen zu lassen. So ist es realitätsfremd anzunehmen, dass die

Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Drogensucht während der jahrlangen Dauer der

Bekanntschaft hätte verstecken können. Weiter bringt er pauschal vor, das

Schreiben an das Migrationsamt, worin seine Ehefrau bestätigte, dass es sich um

eine Scheinehe handelt, nicht von ihr selbst verfasst worden sei. Zudem habe

sie unter extremem Druck gestanden. Er substanziiert dies jedoch mit keinem

Wort. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wer Interesse dran gehabt haben

könnte, ein solches Schreiben einzureichen und inwiefern die Ehefrau unter

Druck gestanden haben könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deuten

seine wenigen Kenntnisse über seine Ehefrau klar darauf hin, dass nie eine

Beziehung zwischen den Ehegatten bestanden hat. Aus der Tatsache, dass er

einige Dinge richtig bzw. teilrichtig wiedergeben konnte (Position des Tattoos,

Höhe der Rente, etc.), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt

fehlt es ihm selbst an rudimentärsten Kenntnissen über seiner Ehefrau wie z. B. ihrem Vornamen. Auch

belegt er seine angeblich vorhandenen Deutschkenntnisse in keiner Art und

Weise. Anhand des Befragungsprotokolls muss davon ausgegangen werden, dass seine

Sprachkenntnisse, zumindest bis ins Jahr 2010, sehr gering sind bzw. waren.

Schliesslich ist unerheblich, ob und wann die Ehegatten aussereheliche

Beziehungen aufgenommen haben, da unabhängig davon die vorliegenden Indizien

nur den Schluss zulassen, dass es sich vorliegend um eine

Scheinehe gehandelt hat.

4.4

Die Vorinstanz hat eine eingehende

Interessenabwägung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig

sei. In der Beschwerde wird die Interessenabwägung

denn auch mit keinem Wort gerügt. Mangels Hinweisen in den Akten ist auf die Verhältnismässigkeitsprüfung daher nicht

weiter einzugehen.

4.5

Nach dem Gesagten sind die Beweiswürdigung und die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die

Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen

für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

vorliegend nicht erfüllt sind.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es lägen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Sämtliche

Staatsangehörige von Sri Lanka, die in der Schweiz weilten, seien vorläufig aufgenommen

worden.

5.2

Wegweisungsvollzugshindernisse können gegenüber jeder wegwei­senden

Behörde vorgebracht werden; es bedarf dafür keines Asylgesuchs beim Bundesamt

für Migration (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

3.

A., Zürich 2012, Art. 83

AuG N. 5). Vielmehr haben die kantonalen Behörden bei Vorliegen von

Wegweisungsvollzugshindernissen bzw. Anzeichen hierfür dem besagten Bundesamt Antrag

auf vorläufige Aufnahme zu stellen (Art. 83 Abs. 6 AuG).

5.3

Entgegen

den Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass sämtliche

Staatsangehörige von Sri Lanka, die in der Schweiz weilen, vorläufig

aufgenommen worden sind. Das BFM hat gemäss Medienmitteilung vom 4. September

2013.

die unmittelbar anstehenden Rückführungen vorläufig, bis Ergebnisse der

Abklärungen vorliegen, suspendiert. Der Beschwerdeführer macht keine

persönlichen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Da die Abklärungsresultate

noch ausstehen, kann das Vorliegen von allgemeinen Vollzugshindernissen zurzeit

nicht beurteilt werden. Das Migrationsamt ist damit beauftragt worden, die

Situation nach Vorliegen der Abklärungsresultate zu prüfen und alsdann neu zu verfügen.

Es besteht für das Verwaltungsgericht daher keine Veranlassung die vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers beantragen zu lassen.

Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren als von

vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch

um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der

Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.

Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…