VB.2013.00719
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00719
22. Januar 2014Deutsch9 min
(URT.2014.15959)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2013.00719
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1968, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 29. August 2001
in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
23. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Schweizerische Asylrekurskommssion mit Urteil vom 24. August 2004 ab. A
verliess die Schweiz unkontrolliert und galt per 31. Oktober 2004 als
verschwunden. Am 22. Oktober 2005 reiste er, von Italien herkommend,
erneut in die Schweiz ein.
B. Am 28. Oktober
2005 heiratete er die Schweizerin B (geboren 1962).
C. Am 1. Oktober
2012 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein,
welches mit Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2013 abgewiesen wurde,
da die Eheleute A/B nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu
führen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften hätten umgehen wollen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. September 2013 teilweise
gut.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2013 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit er die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betrifft. Die Verfügung des
Migrationsamts sei betreffend Wegweisung aufzuheben und der Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu verlängern. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen (recte: die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei
beim Bundesamt für Migration [BFM] zu beantragen). In formeller Hinsicht
beantragte er, es sei die von der Rekursbehörde am 2. Juli 2013 erneut angeordnete
aufschiebende Wirkung des Rekurses zu belassen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Am
19.
November 2013 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das
Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nach § 55 in
Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit
diese nicht durch die Vorinstanz entzogen wurde und keiner der hier nicht
einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die
Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, ist der Antrag auf Belassen der aufschiebenden Wirkung
obsolet.
3.
Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. a AuG steht der Rechtsanspruch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe, bei der die
Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE
128.
II 145 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch entfällt darüber hinaus
auch bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell und ohne
Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
bestehende Ehe (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 mit
Hinweisen). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine
eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt
und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und kann nur durch Indizien nachgewiesen werden (vgl. BGE 122 II 295 E. 2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat sich im angefochtenen Rekurs einlässlich mit
den durch das Migrationsamt erhobenen Vorwürfen
betreffend eine Scheinehe auseinandergesetzt. Auf
diese Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Recht
verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2
So sprechen vorliegend zahlreiche Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe: Der
Beschwerdeführer hätte nach dem erfolglosen Asylverfahren ohne
die
Eheschliessung mit der Schweizer Bürgerin kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten. Die Ehegatten können sich praktisch
nur mit Händen und Füssen unterhalten, da der Beschwerdeführer, wie er anlässlich
der Befragung durch die Stadtpolizei am 21. Mai 2010 angegeben
hat, nur ganz wenig Deutsch spricht. Seine mangelnden Deutschkenntnisse
sprechen insbesondere nicht für das Vorliegen einer gelebten Beziehung, obwohl die Beziehung seinen Angaben zufolge bereits im Jahre
2001.
begonnen haben soll. Weiter hat er praktisch keine Angaben über das Leben
seiner Ehefrau machen können und ihren Namen sowie ihr Geburtsdatum von einem
Zettel ablesen müssen. Er hat weder das Hochzeitsdatum nennen können, noch hat er
darüber Bescheid gewusst, dass sie seit ihrem 18. Lebensjahr harte Drogen
konsumiert und sich seit Jahren in einem Methadonprogramm befindet. Tatsachenwidrig
hat er zudem angegeben, dass ihre Kinder gestorben seien. Die Ehefrau selbst
hat keiner polizeilichen Vorladung Folge geleistet. Das Migrationsamt hat sie
indes am 30. November 2012 telefonisch bei ihrem (Ex-)Freund erreichen
können. Im Telefonat hat sie angegeben, dass nie eine eheliche Lebens- und Wohngemeinschaft
mit dem Beschwerdeführer bestanden habe. Diese Aussage hat sie alsdann im
Schreiben vom 27. Januar 2013 an das Migrationsamt bestätigt.
4.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist
nicht geeignet, die Beweiswürdigung der Vorinstanz in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. So ist es realitätsfremd anzunehmen, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Drogensucht während der jahrlangen Dauer der
Bekanntschaft hätte verstecken können. Weiter bringt er pauschal vor, das
Schreiben an das Migrationsamt, worin seine Ehefrau bestätigte, dass es sich um
eine Scheinehe handelt, nicht von ihr selbst verfasst worden sei. Zudem habe
sie unter extremem Druck gestanden. Er substanziiert dies jedoch mit keinem
Wort. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wer Interesse dran gehabt haben
könnte, ein solches Schreiben einzureichen und inwiefern die Ehefrau unter
Druck gestanden haben könnte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers deuten
seine wenigen Kenntnisse über seine Ehefrau klar darauf hin, dass nie eine
Beziehung zwischen den Ehegatten bestanden hat. Aus der Tatsache, dass er
einige Dinge richtig bzw. teilrichtig wiedergeben konnte (Position des Tattoos,
Höhe der Rente, etc.), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt
fehlt es ihm selbst an rudimentärsten Kenntnissen über seiner Ehefrau wie z. B. ihrem Vornamen. Auch
belegt er seine angeblich vorhandenen Deutschkenntnisse in keiner Art und
Weise. Anhand des Befragungsprotokolls muss davon ausgegangen werden, dass seine
Sprachkenntnisse, zumindest bis ins Jahr 2010, sehr gering sind bzw. waren.
Schliesslich ist unerheblich, ob und wann die Ehegatten aussereheliche
Beziehungen aufgenommen haben, da unabhängig davon die vorliegenden Indizien
nur den Schluss zulassen, dass es sich vorliegend um eine
Scheinehe gehandelt hat.
4.4
Die Vorinstanz hat eine eingehende
Interessenabwägung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig
sei. In der Beschwerde wird die Interessenabwägung
denn auch mit keinem Wort gerügt. Mangels Hinweisen in den Akten ist auf die Verhältnismässigkeitsprüfung daher nicht
weiter einzugehen.
4.5
Nach dem Gesagten sind die Beweiswürdigung und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen
für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vorliegend nicht erfüllt sind.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es lägen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Sämtliche
Staatsangehörige von Sri Lanka, die in der Schweiz weilten, seien vorläufig aufgenommen
worden.
5.2
Wegweisungsvollzugshindernisse können gegenüber jeder wegweisenden
Behörde vorgebracht werden; es bedarf dafür keines Asylgesuchs beim Bundesamt
für Migration (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
3.
A., Zürich 2012, Art. 83
AuG N. 5). Vielmehr haben die kantonalen Behörden bei Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bzw. Anzeichen hierfür dem besagten Bundesamt Antrag
auf vorläufige Aufnahme zu stellen (Art. 83 Abs. 6 AuG).
5.3
Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass sämtliche
Staatsangehörige von Sri Lanka, die in der Schweiz weilen, vorläufig
aufgenommen worden sind. Das BFM hat gemäss Medienmitteilung vom 4. September
2013.
die unmittelbar anstehenden Rückführungen vorläufig, bis Ergebnisse der
Abklärungen vorliegen, suspendiert. Der Beschwerdeführer macht keine
persönlichen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Da die Abklärungsresultate
noch ausstehen, kann das Vorliegen von allgemeinen Vollzugshindernissen zurzeit
nicht beurteilt werden. Das Migrationsamt ist damit beauftragt worden, die
Situation nach Vorliegen der Abklärungsresultate zu prüfen und alsdann neu zu verfügen.
Es besteht für das Verwaltungsgericht daher keine Veranlassung die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers beantragen zu lassen.
Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren als von
vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…