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Entscheid

VB.2013.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00721

5. Dezember 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15822)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2013.00721

Urteil

der Einzelrichterin

vom 5. Dezember 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill

Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Dezember 2010 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt. Mit

Entscheid vom 15. Dezember 2011 forderte die Sozialbehörde von ihm wirtschaftliche

Hilfe in der Höhe von Fr. 7'000.- zurück, die er zwischen dem

1. Dezember 2010 und 30. September 2011 zu Unrecht bezogen habe, und

ordnete hierfür die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab

1. Februar 2012 bis vorerst 31. Januar 2013 um 15 % an. Die

Sozialbehörde begründete die Rückerstattungsforderung damit, dass A Gutschriften

erhalten habe, die er nicht deklariert habe und die mit den Sozialhilfeleistungen

hätten verrechnet werden müssen.

B. Eine

dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde (SEK) mit Entscheid vom 19. April 2012 teilweise gut,

soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete A zur Rückerstattung von

Fr. 6'300.-.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 erhob A Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der

SEK vom 19. April 2012. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 3. Oktober 2013 teilweise gut und verpflichtete A zu einer

Rückerstattung im Umfang von Fr. 6'200.-. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 23. Oktober 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids.

B. Am

29.

Oktober 2013 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne

einen formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am

6.

November 2013 die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben

nicht Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 6'200.- umstritten

und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Beurteilung

in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach

§ 18 Abs. 1 lit. d des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) hat der Hilfesuchende über seine persönlichen Verhältnisse

vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die

Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich

ist. Er hat Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte

unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Gemäss

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die

betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 7. Dezember 2012). Eine Rückerstattung

gestützt auf diese Bestimmung kann demzufolge nur dann verlangt werden, wenn

davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in

materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen

geführt hat (VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2,

8.

Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2). Steht ausnahmsweise fest,

dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht

denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG

nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit

des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen (VGr, 9. Juli

2013, VB.2013.00345, E. 3.2).

2.3

Die

Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG gestützten Rückerstattungsanspruch dadurch

geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer

von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um

jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die

materiellen Voraussetzungen für die Kürzung weiterhin gegeben sind und ein

neuer Entscheid getroffen wird (§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit

Kap. A.8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien]).

3.

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer habe zwischen dem 22. Dezember 2010 und dem 21. März

2011.

an fünf Tagen acht Einzahlungen von total Fr. 6'200.- auf seinen

Konti gutgeschrieben erhalten. In dieser Zeit sei er vollumfänglich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden. Von den sozialhilferechtlichen

Meldepflichten habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützungsanträge

Kenntnis gehabt. Durch die Verletzung derselben sei ihm zu Unrecht

wirtschaftliche Hilfe im genannten Betrag ausbezahlt worden. Sein Vorbringen,

wonach er die Zuwendungen für lebensnotwendige Sachen verwendet haben soll, sei

unbehelflich. Einerseits hätten Sozialhilfebezüger vorgängig um die Bewilligung

weiterer notwendiger Leistungen zu ersuchen, andererseits habe der Beschwerdeführer

keine Quittungen für die angeblich gekauften Kleider und Möbel vorweisen

können. Grundsätzlich würden alle Überweisungen von Drittpersonen als

anrechenbare Einkünfte gelten. Jedenfalls gehe es nicht an, Einkünfte während

der Unterstützungszeit bis zum maximalen Freibetrag von Fr. 4'000.- nicht

anzurechnen.

4.

4.1

Die

Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Daten und Beträge der einzelnen Gutschriften

werden von den Akten gestützt und vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt.

Dieser bestreitet sodann auch nicht, der Beschwerdegegnerin den Erhalt der

umstrittenen Fr. 6'200.- trotz Kenntnis der Mitwirkungspflichten nicht

ausdrücklich angezeigt zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entbindet

ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag von

Fr. 4'000.- nicht von der gesetzlichen Deklarationspflicht (VGr,

7.

Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 6.1). Wie die Vorinstanz im

Übrigen zutreffend ausführte, ist Hilfeempfängern ein solcher ohnehin nur zu

Beginn oder bei Aufhebung der Unterstützungsleistungen zuzugestehen

(SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01,

Ziff. 7, 10. Mai 2013).

Zwischen der Verletzung der

Mitwirkungspflicht und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe besteht

vorliegend auch ein kausaler Zusammenhang (vgl. vorn E. 2.2). Nach Angaben

des Beschwerdeführers hat er das Geld von seiner Mutter erhalten. Gegenüber Leistungen

von Drittpersonen ist die Sozialhilfe indes subsidiär, was bedeutet, dass

zunächst diese Leistungen als eigene Mittel auszuschöpfen sind, bevor

staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. § 2 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 5.1.03, Ziff. 2, 30. Januar 2013). Die Fr. 6'200.-

standen dem Beschwerdeführer für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts

zur Verfügung. Offenbar wurde ihm das Geld von seiner Mutter gar zu diesem

Zweck ausgerichtet, machte der Beschwerdeführer doch geltend, er habe es für

Kleider und Mobiliar erhalten. Ob er diese finanzielle Unterstützung

tatsächlich dafür verwendet hat, ist nicht belegt. Fraglos wäre sie aber von

der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das

Budget des Beschwerdeführers aufzunehmen gewesen. Der von der Drittperson mit

der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung im

Übrigen nicht entgegen (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3;

21.

Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b).

Der zutreffende Schluss der

Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Fr. 6'200.-

rückerstattungspflichtig ist, ist folglich nicht zu beanstanden. Dabei ist

nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nichts

"Unrechtes" tun wollten. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft nämlich ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs

infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an. Ein schuldhaftes Verhalten

aufseiten des Hilfeempfängers bildet hingegen keine Voraussetzung (VGr,

9.

Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3; 23. Dezember 2004,

VB.2004.00414/415, E. 5.2).

4.2

Die

angeordnete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % entspricht den Vorgaben der

SKOS-Richtlinien (vgl. oben E. 2.3) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.3

Die

Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation sind sie

massvoll zu bemessen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…