VB.2013.00721
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00721
5. Dezember 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15822)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00721
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Dezember 2010 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt. Mit
Entscheid vom 15. Dezember 2011 forderte die Sozialbehörde von ihm wirtschaftliche
Hilfe in der Höhe von Fr. 7'000.- zurück, die er zwischen dem
1. Dezember 2010 und 30. September 2011 zu Unrecht bezogen habe, und
ordnete hierfür die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab
1. Februar 2012 bis vorerst 31. Januar 2013 um 15 % an. Die
Sozialbehörde begründete die Rückerstattungsforderung damit, dass A Gutschriften
erhalten habe, die er nicht deklariert habe und die mit den Sozialhilfeleistungen
hätten verrechnet werden müssen.
B. Eine
dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde (SEK) mit Entscheid vom 19. April 2012 teilweise gut,
soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete A zur Rückerstattung von
Fr. 6'300.-.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 erhob A Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der
SEK vom 19. April 2012. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 3. Oktober 2013 teilweise gut und verpflichtete A zu einer
Rückerstattung im Umfang von Fr. 6'200.-. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 23. Oktober 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids.
B. Am
29.
Oktober 2013 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung, ohne
einen formellen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde beantragte am
6.
November 2013 die Abweisung der Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben
nicht Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da die Rückerstattung eines Betrags von Fr. 6'200.- umstritten
und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Beurteilung
in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Nach
§ 18 Abs. 1 lit. d des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) hat der Hilfesuchende über seine persönlichen Verhältnisse
vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich
ist. Er hat Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte
unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Gemäss
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die
betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,
Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 7. Dezember 2012). Eine Rückerstattung
gestützt auf diese Bestimmung kann demzufolge nur dann verlangt werden, wenn
davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen
geführt hat (VGr, 19. Januar 2012, VB.2011.00728, E. 3.2,
8.
Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2). Steht ausnahmsweise fest,
dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht
denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG
nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit
des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen (VGr, 9. Juli
2013, VB.2013.00345, E. 3.2).
2.3
Die
Sozialbehörde kann einen auf § 26 SHG gestützten Rückerstattungsanspruch dadurch
geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer
von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % kürzt. Die Massnahme kann um
jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die
materiellen Voraussetzungen für die Kürzung weiterhin gegeben sind und ein
neuer Entscheid getroffen wird (§ 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit
Kap. A.8.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien]).
3.
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer habe zwischen dem 22. Dezember 2010 und dem 21. März
2011.
an fünf Tagen acht Einzahlungen von total Fr. 6'200.- auf seinen
Konti gutgeschrieben erhalten. In dieser Zeit sei er vollumfänglich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden. Von den sozialhilferechtlichen
Meldepflichten habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unterstützungsanträge
Kenntnis gehabt. Durch die Verletzung derselben sei ihm zu Unrecht
wirtschaftliche Hilfe im genannten Betrag ausbezahlt worden. Sein Vorbringen,
wonach er die Zuwendungen für lebensnotwendige Sachen verwendet haben soll, sei
unbehelflich. Einerseits hätten Sozialhilfebezüger vorgängig um die Bewilligung
weiterer notwendiger Leistungen zu ersuchen, andererseits habe der Beschwerdeführer
keine Quittungen für die angeblich gekauften Kleider und Möbel vorweisen
können. Grundsätzlich würden alle Überweisungen von Drittpersonen als
anrechenbare Einkünfte gelten. Jedenfalls gehe es nicht an, Einkünfte während
der Unterstützungszeit bis zum maximalen Freibetrag von Fr. 4'000.- nicht
anzurechnen.
4.
4.1
Die
Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Daten und Beträge der einzelnen Gutschriften
werden von den Akten gestützt und vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt.
Dieser bestreitet sodann auch nicht, der Beschwerdegegnerin den Erhalt der
umstrittenen Fr. 6'200.- trotz Kenntnis der Mitwirkungspflichten nicht
ausdrücklich angezeigt zu haben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entbindet
ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag von
Fr. 4'000.- nicht von der gesetzlichen Deklarationspflicht (VGr,
7.
Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 6.1). Wie die Vorinstanz im
Übrigen zutreffend ausführte, ist Hilfeempfängern ein solcher ohnehin nur zu
Beginn oder bei Aufhebung der Unterstützungsleistungen zuzugestehen
(SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01,
Ziff. 7, 10. Mai 2013).
Zwischen der Verletzung der
Mitwirkungspflicht und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe besteht
vorliegend auch ein kausaler Zusammenhang (vgl. vorn E. 2.2). Nach Angaben
des Beschwerdeführers hat er das Geld von seiner Mutter erhalten. Gegenüber Leistungen
von Drittpersonen ist die Sozialhilfe indes subsidiär, was bedeutet, dass
zunächst diese Leistungen als eigene Mittel auszuschöpfen sind, bevor
staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. § 2 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 5.1.03, Ziff. 2, 30. Januar 2013). Die Fr. 6'200.-
standen dem Beschwerdeführer für die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts
zur Verfügung. Offenbar wurde ihm das Geld von seiner Mutter gar zu diesem
Zweck ausgerichtet, machte der Beschwerdeführer doch geltend, er habe es für
Kleider und Mobiliar erhalten. Ob er diese finanzielle Unterstützung
tatsächlich dafür verwendet hat, ist nicht belegt. Fraglos wäre sie aber von
der Beschwerdegegnerin auf die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen bzw. in das
Budget des Beschwerdeführers aufzunehmen gewesen. Der von der Drittperson mit
der Zuwendung verfolgte Zweck steht ihrem Einbezug in die Bedarfsrechnung im
Übrigen nicht entgegen (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3;
21.
Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b).
Der zutreffende Schluss der
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Fr. 6'200.-
rückerstattungspflichtig ist, ist folglich nicht zu beanstanden. Dabei ist
nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nichts
"Unrechtes" tun wollten. Der Rückerstattungstatbestand von § 26 lit. a SHG knüpft nämlich ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs
infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an. Ein schuldhaftes Verhalten
aufseiten des Hilfeempfängers bildet hingegen keine Voraussetzung (VGr,
9.
Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.3; 23. Dezember 2004,
VB.2004.00414/415, E. 5.2).
4.2
Die
angeordnete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % entspricht den Vorgaben der
SKOS-Richtlinien (vgl. oben E. 2.3) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.3
Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation sind sie
massvoll zu bemessen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 520.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…