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Entscheid

VB.2013.00727

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00727

27. Dezember 2013Deutsch6 min

(URT.2013.15902)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1.

Abteilung

VB.2013.00727

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Dezember 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber

Markus Lanter.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 11. Juni 2013 den Führerausweis aufgrund eines Vorfalls vom

23. Mai 2012, den es als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte, für die Dauer von einem Monat.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 17. Juli 2013 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des

Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug

abzusehen, allenfalls sei eine Verwarnung auszusprechen. Die Sicherheitsdirektion

wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. September 2013 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. Oktober 2013

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom

24.

September 2013 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom

17.

Juli 2013 (recte: 11. Juni 2013) seien aufzuheben, und es sei

eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Strassenverkehrsamts.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. November

2013.

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt beantragte

am 1. November 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

Der Sachverhalt, der mit

der angefochtenen Verfügung zu beurteilen war, ist unbestritten. Das

Strassenverkehrsamt stützte sich diesbezüglich auf den Strafbefehl des

Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 3. Dezember 2012 (act. 7/6),

Dispositiv

was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Demnach hatte die

Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 mit ihrem Personenwagen, KFZ.NR.01, auf

der Seestrasse in Zollikon einen ungenügenden Abstand zum vor ihr fahrenden

Fahrzeug eingehalten (Nachfahrabstand von 1,08 Sekunden; vgl. Entscheid

der Vorinstanz, E. 4c) und missbräuchlich Warnsignale abgegeben

(Lichthupe). Ebenso unbestritten ist, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin

– in Übereinstimmung mit dem erwähnten Strafbefehl – als leicht einzustufen

ist.

3.

3.1 Die

Vorinstanz hat die Abgrenzung der mittelschweren von der leichten Widerhandlung

korrekt dargestellt (Entscheid der Vorinstanz, E. 1b und c sowie

E. 3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Nachdem von einem leichten

Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob die

Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe eine erhöhte

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen (Art. 16b Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

Dazu genügt das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Diese setzt die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 7. August 2013,

VB.2013.00452, E. 5.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin

ist der Auffassung, es habe nicht nur keine konkrete Gefährdung existiert, es

fehle auch an einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Die Vorinstanz habe sich

mit den Argumenten der Rekursbegründung (z. B. vorausfahrendes Polizeifahrzeug, davor kein

anderes Fahrzeug, breite Strasse, konzentriertes Nachfahren, Tageslicht, trockene

Strasse, freie Übersicht) nicht auseinandergesetzt. In der konkreten Situation

habe der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nicht

nahegelegen.

3.3 Zutreffend

weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es nicht von der übertretenen

Verkehrsregel, sondern von der Situation, in welcher die Übertretung geschieht,

abhängt, ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte

Gefahr geschaffen wird (BGE 123 IV 88 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches

Kriterium ist dabei die Nähe der Verwirklichung (BGE 131 IV 133

E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4 Die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung wurde von

den Vorinstanzen jedoch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu

Recht bejaht. So wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin bei einem Nachfahrabstand von 1,08 Sekunden den nach

der vom Bundesgericht anerkannten Faustregel "halber Tacho" erforderlichen

Abstand um rund 40 % unterschritt (Entscheid der Vorinstanz, E. 4c).

Damit wäre es ihr nicht möglich gewesen, auf ein brüskes Anhalten bzw. Bremsen

des vorausfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig zu reagieren. Die Beschwerdeführerin

erhebt dagegen ebenso wenig einen substanziierten Einwand wie gegen die zutreffende

Erwägung der Vorinstanz, dass eine derartige Situation nicht derart aussergewöhnlich

sei, dass die Beschwerdeführerin nicht damit hätte rechnen müssen.

Die von der Beschwerdeführerin im Rekurs vorgebrachten

Argumente, dass ausser dem vorausfahrenden Polizeiauto keine weiteren Fahrzeuge

in Sichtweite gewesen seien, dass die Strasse trocken gewesen sei und dass sie

beim Nachfahren äusserst konzentriert gewesen sei (Rekursschrift, Rz. 3),

vermögen nichts daran zu ändern, dass mit einem plötzlichen Bremsmanöver des

vorausfahrenden Fahrzeugs zu rechnen war. So entspricht der gemäss der

erwähnten Faustregel "halber Tacho" ermittelte Wert jenem Abstand,

der bei günstigen Verhältnissen mindestens einzuhalten ist (vgl. BGr,

21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 4.1 mit Hinweisen). Insofern gehört

zur zu würdigenden Situation (vgl. E. 3.3) auch das konkret zu beurteilende

regelwidrige Verhalten. Während die von der Beschwerdeführerin begangene Widerhandlung

gegen Art. 34 Abs. 4 SVG auch bei günstigen Verhältnissen eine

erhöhte abstrakte Gefährdung schuf, wäre dies möglicherweise bei anderen Verfehlungen

– etwa eine Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahren) –

anders zu beurteilen. Der zutreffende Hinweis der Vorinstanz auf die

grundlegende Bedeutung des Einhaltens eines ausreichenden Abstands beim

Hintereinanderfahren für die Verkehrssicherheit (vgl. BGr, 21. Juni 2013,

1C_183/2013, E. 4.1 mit Hinweisen) ist daher nicht zu beanstanden.

3.5 Die

Vorinstanz hat eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit das Vorliegen einer

mittelschweren Widerhandlung zu Recht bejaht. Da der Führerausweis nach einer

solchen für mindestens einen Monat zu entziehen ist (Art. 16b Abs. 2

lit. a SVG) und diese Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf

(Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), muss es bei der verfügten

Entzugsdauer von einem Monat bleiben.

4.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:…