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Entscheid

VB.2013.00731

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00731

18. Dezember 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15866)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Zollikon, dem

"Zolliker Bote", vom 23. August 2013 wurden für den

Abstimmungssonntag vom 22. September 2013 unter anderem drei kommunale

Vorlagen angekündigt. Diese Vorlagen (Hauptantrag 1, ein Zusatzantrag hierzu

sowie Hauptantrag 2) betrafen Kredite für einen Ersatz- und Erweiterungsbau

sowie Sanierungen in der Schulanlage Rüterwis in Zollikerberg. Am 22. August

2013 waren die entsprechenden Abstimmungsunterlagen an die Haushalte versandt

worden.

Erwägungen

II.

Mit Stimmrechtsrekurs vom 13. September 2013 wandte

sich A an den Bezirksrat Meilen. Er beantragte, es sei die bevorstehende

Abstimmung zu "untersagen", oder, falls dies nicht mehr möglich sei,

der Urnengang nachträglich zu annullieren. Zur Begründung brachte er

zusammengefasst vor, dadurch, dass direkt ein Ausführungskredit statt zunächst

ein Projektierungskredit vorgelegt worden sei, sei die Gemeindeversammlung in

unzulässiger Weise übergangen worden. Zudem sei zu spät über die Vorlage

informiert worden: Entsprechende Informationen hätten die Stimmberechtigten

praktisch erst zu dem Zeitpunkt erreicht, ab welchem auch bereits die

Stimmabgabe möglich gewesen sei. Schliesslich habe die betroffene Schule im

Vorfeld des Urnengangs ihre Position in weit bedeutenderem Umfang vertreten,

als dies (aufgrund des verbleibenden Zeitraums) Privaten möglich gewesen sei,

und damit das zulässige Mass an Beteiligung durch eine Behörde möglicherweise

überschritten.

Am 22. September 2013 fand die betreffende

Urnenabstimmung statt, wobei alle Vorlagen angenommen wurden (mit 77 %

respektive 69 % respektive 80% der Stimmenden).

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 trat der

Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein.

III.

A erhob am 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Rekurs in Stimmrechtssachen

vom 16. September 2013 rechtzeitig eingereicht worden sei, und die Sache

zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Am 30. Oktober 2013 verzichtete der Bezirksrat unter

Verweis auf die Begründung des Beschlusses vom 16. Oktober 2013 auf

Vernehmlassung. Die Gemeinde Zollikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11.

November 2013 in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde, in der Sache deren Abweisung.

Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2013 forderte das

Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer nachträglich auf, die Beschwerde zu

unterzeichnen, was er am 29. Novem­ber 2013 tat.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen bezirksrätliche Rekursentscheide

in Stimmrechtssachen zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist in der Gemeinde Zollikon stimmberechtigt und damit ohne zusätzliche

Voraussetzungen zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung

mit § 21a lit. a VRG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.

Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es sei

festzustellen, sein Rekurs in Stimmrechtssachen sei rechtzeitig erhoben worden,

ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches

schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand,

Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist.

Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller

das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.4, und 22. August

2012, VB.2012.00340, E. 1.4, je Abs. 2, sowie 21. November 2012,

VB.2012.00705, E. 4 Abs. 1; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 60 ff.; Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich etc. 2013, Rz. 351 f.).

Der Entscheid über den Antrag, die Sache zur materiellen

Beurteilung zurückzuweisen, bedingt bereits die Auseinandersetzung mit der

Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung. Mit einer allfälligen Gutheissung

des Rückweisungsantrags wäre der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht

des Beschwerdeführers Genüge getan. An der dispositivmässigen Feststellung der

Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung besteht unter diesen Umständen kein

schutzwürdiges Interesse. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers

ist daher nicht einzutreten.

1.3

Mit dem

vorliegenden Urteil wird das von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom

11.

November 2013 gestellte Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu entziehen, hinfällig.

2.

In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz

auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

In

Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22

Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist beginnt dabei am Tag nach der

Mitteilung des angefochtenen Aktes zu laufen, bei Fehlen einer solchen

Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es

auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf nach der

Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (§ 22

Abs. 2 VRG).

Richtet sich die Stimmrechtsbeschwerde gegen eine

Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort gerügt

werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet

werden (BGr, 20. Dezember 2010,1C_127/2010 und 1C_491/2010,

E. 3.1; BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d,

110.

Ia 176 E. 2a). Die Frist beginnt mithin grundsätzlich bereits bei

Kenntnis allfälliger Mängel solcher Handlungen zu laufen (VGr, 10. Februar

2010, VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Verein

Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 6.2 S. 151).

Die behördlichen Abstimmungserläuterungen zählen zu den Vorbereitungshandlungen

für Abstimmungen (vgl. BGr, 1. Dezember 2009,1C_392/2009, E. 1; Christoph

Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 325) und müssen daher

sofort angefochten werden. Bei der Anfechtung von Erläuterungen beginnt die

Frist mit deren Eintreffen beim Beschwerdeführer (Hiller, S. 329).

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass – wenn immer möglich –

eine Aufhebung der Abstimmung verhindert werden soll. Das Wiederholen von Abstimmungen

gefährdet deren Akzeptanz in der Bevölkerung. Eine strenge Praxis liegt im

Interesse aller Stimmberechtigten und damit zugleich auch der Demokratie als

solcher. Wird der Mangel unverzüglich gerichtlich festgestellt, lässt er sich

häufig noch vor dem Abstimmungstermin beheben und kann ein zweiter Urnengang vermieden

werden (BGE 118 Ia 271 E. 1.d).

Dass Mängel im Vorfeld von

Wahlen oder Abstimmungen gerügt werden müssen, ergibt sich überdies auch aus

dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gilt dieser Rechtsgrundsatz nicht nur

für staatliche Organe, sondern auch für Privatpersonen bezüglich ihres

Verhaltens gegenüber dem Staat. Als Stimmbürgerin oder Stimmbürger soll man

nicht zuerst den Ausgang der Abstimmung abwarten und dann gegen die Unregelmässigkeiten

vorgehen können, wenn das Abstimmungsresultat nicht den eigenen Erwartungen

entspricht (BGE 118 Ia 271 E. 1d; Hiller, S. 324, mit Hinweisen auf

die ältere Literatur und langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Versäumt es die stimmberechtigte Person, den Mangel

unverzüglich zu rügen, obwohl ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen

geboten und zumutbar war, so verwirkt sie ihr Recht zur Anfechtung des

Abstimmungsergebnisses. Vom Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen

sofort nach deren Anordnung Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden muss, ist nur

abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder

wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen"

(BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 10. Februar 2010,

VB.2009.00590, E. 3.2 Abs. 2; vgl. auch Verein Zürcher

Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute, § 151a N. 6.2 S. 151 f.

mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Im Rahmen des Rekursverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, da

vorliegend das Resultat der Abstimmung hinterfragt werde, sollte die

Rechtsmittelfrist erst mit der Publikation des Abstimmungsresultats zu laufen

beginnen. Jedoch macht er nicht eine falsche Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

geltend. Insbesondere moniert er nicht, die Behörden hätten die Stimmen falsch

gezählt oder es sei beim Urnengang vom 22. September 2013 in sonstiger

Form zu Unregelmässigkeiten gekommen. Vielmehr wendet er sich einzig gegen das

Vorgehen der Behörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieses Urnengangs. Verschiedene

Vorbereitungshandlungen sind angefochten, so dass vor dem Hintergrund des

soeben Dargelegten vom Lauf der massgeblichen Rechtsmittelfrist grundsätzlich

ab dem jeweils gerügten Ereignis auszugehen ist.

2.2.2

Der Beschwerdeführer wandte sich zum ersten Mal am 27. August 2013

(11:03 Uhr) per E-Mail an die Kanzlei des Gemeinderats Zollikon mit der Frage,

wann die die Vorlage betreffenden Informationen publiziert worden seien.

Gleichentags (14:37 Uhr) erhielt er von der Leiterin der Präsidialabteilung der

Gemeinde und stellvertretenden Gemeindeschreiberin die Antwort, alle relevanten

Informationen seien in der Abstimmungsbroschüre enthalten, welche bis

spätestens am 30. August 2013 allen Stimmberechtigten zugestellt werde.

Angekündigt worden sei die Abstimmung vom 22. September 2013 im "Zolliker

Boten" vom 23. August 2013. Weitere Informationen seien auf dem Internet

aufgeschaltet worden: am 19. August 2013 auf der Website der Schule Zollikon,

auf der Website der Gemeinde Zollikon am 21. August (Ankündigung des

Urnengangs) und am 23. August 2013 (Aufschaltung der Abstimmungsbroschüre).

Am selben Tag, dem 27. August 2013, werde im betreffenden Schulhaus

seitens der Schulpflege eine Informationsveranstaltung stattfinden. Auf diese

sei bereits im "Zolliker Boten" vom 16. und vom 23. August 2013

hingewiesen worden.

Dass der Allgemeinheit die ersten Informationen über die

Vorlage mit der Abstimmungsbroschüre online ab dem 23. August 2013 bzw. in

Papierform bis spätestens 30. August 2013 zugänglich gemacht worden waren,

geht aus der Antwort-E-Mail vom 27. August 2013 (14:37 Uhr) unzweideutig

hervor. Um den zwischen der Information seitens der Gemeinde und dem am

23.

August 2013 offiziell angekündigten Urnengang vom 22. September

2013.

liegenden – seiner Auffassung nach zu kurzen – Zeitraum wusste der

Beschwerdeführer somit spätestens mit der erwähnten Mitteilung der Gemeinde vom

27.

August 2013 (vgl. hierzu seine Antwort-Mail von jenem Tag, 14:53 Uhr)

und nicht, wie er beschwerdeweise ausführt, "in der Zeitspanne vom

27.

August 2013 bis 11. Septem­ber 2013". Weitere Abklärungen

seinerseits, wie er sie in den darauffolgenden Tagen offenbar vornahm, hätten

sich vor diesem Hintergrund erübrigt: Nach dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers war die Information der Stimmberechtigten zu spät erfolgt, da

gleichzeitig bereits die Möglichkeit der Stimmabgabe bestanden habe, was eine

kritische Auseinandersetzung mit der Vorlage verunmöglicht habe. Die Frist für

das Vorbringen der entsprechenden Rüge begann folglich mit Kenntnisnahme

seitens des Beschwerdeführers am 28. August 2013 zu laufen und endete am (Montag,)

2.

September 2013.

2.2.3

Dass beim in Frage stehenden Urnengang ein Ausführungskredit zur Abstimmung

gebracht werden sollte, was der Beschwerdeführer beanstandet, ergab sich

bereits aus den zur Abstimmung stehenden Vorlagen bzw. der Ankündigung im "Zolliker

Boten" vom 23. August 2013 (Hauptantrag 1: Bewilligung eines

Rahmenkredits zur Realisierung des Bauprojekts "Ersatz- und

Erweiterungsbau Rüterwis D"; Hauptantrag 2: Bewilligung eines

Rahmenkredits zur Realisierung des Bauprojekts "Sanierungen und

Anpassungen im Schulhaus Rüterwis A"). Von diesem Umstand erhielt der

Beschwerdeführer mithin – wie alle Stimmberechtigten – spätestens aufgrund

der Abstimmungsunterlagen Kenntnis, welche am 22. August 2013 der Post

übergeben worden waren. Dass und zu welchem Zeitpunkt spätestens er von dieser

Fragestellung bzw. – aus seiner Sicht – Problematik erfahren hatte, geht aus

seinen Antwort-E-Mails vom 27. August (14:53 Uhr) und 28. August

(17:00 Uhr) 2013 an die Leiterin der Präsidialabteilung der Gemeinde und

stellvertretende Gemeindeschreiberin hervor. Darin brachte er erstmals vor, die

Gemeindeversammlung sei übergangen worden. Diese habe nämlich einen

Projektierungskredit für die Schulanlage im März 2011 abgelehnt, nun werde ein

Ausführungskredit betreffend ein leicht verändertes Projekt unmittelbar zur

Abstimmung vors Volk gebracht.

Bezüglich dieser Rüge begann mithin die Frist für die

Erhebung des Rechtsmittels spätestens am 29. August 2013 zu laufen, so

dass der Rekurs spätestens am 2. September 2013 hätte erhoben werden müssen.

2.2.4

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die unverhältnismässig zahlreichen

Stellungnahmen seitens der betroffenen Schule im Vorfeld der Abstimmung, womit

er implizit eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung geltend

macht (vgl. Art. 34 Abs. 2 BV). Den Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Rekursschrift vom 13. Sep­tem­ber 2013 ist zu

entnehmen, dass die letzte der von ihm (konkret bzw. substanziiert) beanstandeten

– und in jener Eingabe einzeln aufgelisteten – Handlungen der Schule in

der Publikation des Interviews des Schulpflegepräsidenten und des Leiters der

betroffenen Schule im "Zolliker Boten" vom 6. September 2013 bestand.

Dass diese Handlungen nach seinem Dafürhalten eine übermässige Beeinflussung

darstellten, hätte er somit spätestens innert Frist ab diesem Zeitpunkt geltend

machen müssen. Dies hätte sich ihm umso mehr aufdrängen müssen, als sich den

Vorlagen gegenüber kritische Stimmen bis dahin offenbar noch nicht zu Wort

gemeldet hatten. Diesbezüglich lief die Rekursfrist folglich am

11.

September 2013 ab.

2.2.5

Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe keine speziellen

Gründe geltend, welche es für ihn als unzumutbar hätten erscheinen lassen,

sofort nach Kenntnis der von ihm beanstandeten Mängel zu handeln.

Dementsprechend erfolgte die Erhebung des

Stimmrechtsrekurses seitens des Beschwerdeführers am 13. September 2013

verspätet. Die Vorinstanz ist darauf infolgedessen zu Recht nicht eingetreten.

3.

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche

Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden

Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …