VB.2013.00734
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00734
19. Juni 2014Deutsch6 min
(URT.2014.16389)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00734
VB.2013.00736
Beschluss
der 1. Kammer
vom 19. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Aus
VB.2013.00734
A AG, vertreten
durch RA B,
Aus
VB.2013.00736
Gemeinderat
Hüttikon, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Miteigentümergemeinschaft
D-Strasse 01-06,
bestehend aus:
1.1 E,
1.2 F,
1.3 G,
1.4 H,
1.5 I,
1.6 J,
2. K,
3. L,
4.1 M,
4.2 N,
5. O,
6.1. P,
6.2. Q,
Zustelladresse: F,
alle vertreten durch RA R,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Hüttikon erteilte der A AG mit Beschluss
vom 7. Mai 2013 unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche
Bewilligung für die Erstellung eines Mehr- und eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 07 an der D-Strasse in Hüttikon.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Miteigentümergemeinschaft D-Strasse
bestehend aus sechs Personen (vgl. Rubrum), K, L, N und M, O sowie Q und P an
das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom
26.
September 2013 gut und hob die Baubewilligung vom 7. Mai 2013
auf.
III.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 erhob die A AG
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid
aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeverfahren
VB.2013.00734).
Auch der Gemeinderat Hüttikon erhob am 29. Oktober
2013.
Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeverfahren
VB.2013.00736).
Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2013 wurden
die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und der Schriftenwechsel eröffnet.
Die Vorinstanz nahm am 7. November 2013 Stellung zu
den Beschwerden und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdegegnerschaft
beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerden.
Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter
sei ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingaben vom 3. Februar 2014 hielten
sowohl die A AG als auch der Gemeinderat Hüttikon an ihren Anträgen fest;
ebenso die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 27. Februar 2014. Am
6.
März 2014 reichte die A AG eine weitere Stellungnahme ein.
Nachdem die Kammer am 3. April 2014 ihr Urteil
gefällt hatte, aber bevor dieses den Parteien eröffnet werden konnte,
beantragte die A AG mit Eingabe vom 8. April 2014 die Sistierung der
beiden vereinigten Verfahren, weil sich die Parteien mit Aussicht auf Erfolg in
Vergleichsverhandlungen befänden. Nachdem sich der Gemeinderat Hüttikon sowie
die Beschwerdegegnerschaft mit der Sistierung einverstanden erklärt hatten,
wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 einstweilen
bis am 30. Mai 2014 sistiert.
Am 12. Mai 2014 reichte die A AG einen
Vereinbarungsentwurf ein und ersuchte um eine diesbezügliche Stellungnahme des
Gerichts. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte der Abteilungspräsident
der A AG mit, dass sich das Gericht einer Stellungnahme zur Formulierung des
Vergleichsvorschlags enthalte.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 reichte die
Beschwerdegegnerschaft eine Vereinbarung zwischen ihr und der A AG ein, der die
Gemeinde Hüttikon zugestimmt hatte, und beantragte, die Verfahren VB.2013.00734
und VB.2013.00736 als durch Anerkennung der Beschwerden erledigt abzuschreiben.
In Streichung von Disp.-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz vom
26.
September 2013 sei die Baubewilligung der Gemeinde Hüttikon vom
7.
Mai 2013 wiederherzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien
den Beschwerdeführerinnen hälftig aufzuerlegen. An der Kostenverlegung des
Rekursverfahrens sei nichts zu ändern. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung
sei sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 bestätigte die A AG den
Abschluss der erwähnten Vereinbarung und erklärte sich einverstanden damit,
dass ihr die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt würden, dass an der
Kostenregelung des Rekursverfahrens nichts zu ändern sei und dass sie sowohl
für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Parteientschädigung
verzichte. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 bestätigte der Gemeinderat
Hüttikon die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft vom 3. Juni 2014. Es
könne verfahren werden, wie es von dieser beantragt worden sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit ihrem Antrag, das Verfahren als durch Anerkennung der
Beschwerden erledigt abzuschreiben, und mit der eingereichten Vereinbarung vom
28.
Mai 2014 bringt die Beschwerdegegnerschaft zum Ausdruck, dass die
privaten Parteien den Streit beseitigen wollen, indem die Beschwerdegegnerschaft
auf den Standpunkt der Beschwerdeführenden einlenkt. Dies stellt eine
Anerkennung dar (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 9).
Wenn es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn
auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, ist
eine solche Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu
beachten (VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00637,
E. 2.2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – weder
eine Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen vorliegt noch Indizien für
eine sittenwidrige Vereinbarung bestehen (vgl. VGr, 28. September 2011,
VB.2011.00376).
2.
Ein Beschwerderückzug ist bis zur Zustellung des
Entscheids zulässig (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, IV.B. mit
Hinweisen; Donatsch, § 63 N. 5). Dasselbe muss für die Anerkennung
der Beschwerde gelten. Dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Sistierungsbegehren,
das der Beschwerdeanerkennung vorausging, bereits ein begründetes Urteil der 1.
Kammer des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 vorlag, das zum Versand
bereit war, ist jedoch bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu
tragen. Angesichts des entstandenen Aufwands ist die Gerichtsgebühr ungeachtet
der Beschwerdeanerkennung auf Fr. 9'000.- anzusetzen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Verfahrens
aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Sodann ist das Verfahren als durch
Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben und die Baubewilligung des
Gemeinderats Hüttikon vom 7. Mai 2013 wiederherzustellen.
Vereinbarungsgemäss sind die Kostenregelung für das Rekursverfahren unverändert
zu belassen, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführenden
je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Die
Sistierung der Beschwerdeverfahren VB.2013.00734/00736 wird aufgehoben und das
Verfahren fortgesetzt.
2.
Die
Verfahren werden als durch Anerkennung der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
In
Streichung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 26. September
2013.
wird der Beschluss des Gemeinderats Hüttikon vom 7. Mai 2013
wiederhergestellt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 9'210.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:…