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Entscheid

VB.2013.00734

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00734

19. Juni 2014Deutsch6 min

(URT.2014.16389)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Hüttikon erteilte der A AG mit Beschluss

vom 7. Mai 2013 unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung eines Mehr- und eines Einfamilienhauses auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 07 an der D-Strasse in Hüttikon.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Miteigentümergemeinschaft D-Strasse

bestehend aus sechs Personen (vgl. Rubrum), K, L, N und M, O sowie Q und P an

das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom

26.

September 2013 gut und hob die Baubewilligung vom 7. Mai 2013

auf.

III.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 erhob die A AG

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid

aufzuheben und die Baubewilligung zu bestätigen, eventuell die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz, zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeverfahren

VB.2013.00734).

Auch der Gemeinderat Hüttikon erhob am 29. Oktober

2013.

Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die

Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft (Beschwerdeverfahren

VB.2013.00736).

Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2013 wurden

die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und der Schriftenwechsel eröffnet.

Die Vorinstanz nahm am 7. November 2013 Stellung zu

den Beschwerden und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdegegnerschaft

beantragte mit Eingabe vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerden.

Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter

sei ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingaben vom 3. Februar 2014 hielten

sowohl die A AG als auch der Gemeinderat Hüttikon an ihren Anträgen fest;

ebenso die Beschwerdegegnerschaft mit Eingabe vom 27. Februar 2014. Am

6.

März 2014 reichte die A AG eine weitere Stellungnahme ein.

Nachdem die Kammer am 3. April 2014 ihr Urteil

gefällt hatte, aber bevor dieses den Parteien eröffnet werden konnte,

beantragte die A AG mit Eingabe vom 8. April 2014 die Sistierung der

beiden vereinigten Verfahren, weil sich die Parteien mit Aussicht auf Erfolg in

Vergleichsverhandlungen befänden. Nachdem sich der Gemeinderat Hüttikon sowie

die Beschwerdegegnerschaft mit der Sistierung einverstanden erklärt hatten,

wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 einstweilen

bis am 30. Mai 2014 sistiert.

Am 12. Mai 2014 reichte die A AG einen

Vereinbarungsentwurf ein und ersuchte um eine diesbezügliche Stellungnahme des

Gerichts. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte der Abteilungspräsident

der A AG mit, dass sich das Gericht einer Stellungnahme zur Formulierung des

Vergleichsvorschlags enthalte.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 reichte die

Beschwerdegegnerschaft eine Vereinbarung zwischen ihr und der A AG ein, der die

Gemeinde Hüttikon zugestimmt hatte, und beantragte, die Verfahren VB.2013.00734

und VB.2013.00736 als durch Anerkennung der Beschwerden erledigt abzuschreiben.

In Streichung von Disp.-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz vom

26.

September 2013 sei die Baubewilligung der Gemeinde Hüttikon vom

7.

Mai 2013 wiederherzustellen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien

den Beschwerdeführerinnen hälftig aufzuerlegen. An der Kostenverlegung des

Rekursverfahrens sei nichts zu ändern. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung

sei sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 bestätigte die A AG den

Abschluss der erwähnten Vereinbarung und erklärte sich einverstanden damit,

dass ihr die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt würden, dass an der

Kostenregelung des Rekursverfahrens nichts zu ändern sei und dass sie sowohl

für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Parteientschädigung

verzichte. Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 bestätigte der Gemeinderat

Hüttikon die Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft vom 3. Juni 2014. Es

könne verfahren werden, wie es von dieser beantragt worden sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit ihrem Antrag, das Verfahren als durch Anerkennung der

Beschwerden erledigt abzuschreiben, und mit der eingereichten Vereinbarung vom

28.

Mai 2014 bringt die Beschwerdegegnerschaft zum Ausdruck, dass die

privaten Parteien den Streit beseitigen wollen, indem die Beschwerdegegnerschaft

auf den Standpunkt der Beschwerdeführenden einlenkt. Dies stellt eine

Anerkennung dar (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 9).

Wenn es sich um eine nachbarrechtliche Streitigkeit handelt und die Nachbarn

auf der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung finden, ist

eine solche Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu

beachten (VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00637,

E. 2.2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – weder

eine Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen vorliegt noch Indizien für

eine sittenwidrige Vereinbarung bestehen (vgl. VGr, 28. September 2011,

VB.2011.00376).

2.

Ein Beschwerderückzug ist bis zur Zustellung des

Entscheids zulässig (VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, IV.B. mit

Hinweisen; Donatsch, § 63 N. 5). Dasselbe muss für die Anerkennung

der Beschwerde gelten. Dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Sistierungsbegehren,

das der Beschwerdeanerkennung vorausging, bereits ein begründetes Urteil der 1.

Kammer des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2014 vorlag, das zum Versand

bereit war, ist jedoch bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu

tragen. Angesichts des entstandenen Aufwands ist die Gerichtsgebühr ungeachtet

der Beschwerdeanerkennung auf Fr. 9'000.- anzusetzen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Sistierung des Verfahrens

aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Sodann ist das Verfahren als durch

Anerkennung der Beschwerde erledigt abzuschreiben und die Baubewilligung des

Gemeinderats Hüttikon vom 7. Mai 2013 wiederherzustellen.

Vereinbarungsgemäss sind die Kostenregelung für das Rekursverfahren unverändert

zu belassen, die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführenden

je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Sistierung der Beschwerdeverfahren VB.2013.00734/00736 wird aufgehoben und das

Verfahren fortgesetzt.

2.

Die

Verfahren werden als durch Anerkennung der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

In

Streichung von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids vom 26. September

2013.

wird der Beschluss des Gemeinderats Hüttikon vom 7. Mai 2013

wiederhergestellt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 9'210.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…