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Entscheid

VB.2013.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00741

13. Januar 2014Deutsch11 min

(URT.2014.15928)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 beschloss die

Sozialkommission B, den Antrag von A auf Ausrichtung einer Minimalen

Integrationszulage (MIZ) abzuweisen (Disp.-Ziff. 1). Sodann forderte sie A

auf, sich als Stellensuchende beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

anzumelden und den Auflagen betreffend Ausweitung des Bereichs der avisierten

Stellen nachzukommen (Disp.-Ziff. 2) sowie sich bezüglich ihrer

Erwerbsfähigkeit fachärztlich untersuchen zu lassen (Disp.-Ziff. 3). Wenn A

diesen Anweisungen während mindestens drei Monaten nachkomme, könne

anschliessend eine MIZ ausbezahlt werden. Andernfalls müsse sie mit einer

Kürzung des Grundbedarfs rechnen (Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. März bzw. 21. März 2013

(verbesserte Eingabe) Rekurs an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die

Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. Januar 2013 und die

Zusprechung einer MIZ von monatlich Fr. 100.- ab November 2012. Die

Sozialkommission sei überdies zu verpflichten, die getätigten Abzüge für die

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) von Fr. 100.- und im Zusammenhang

mit der Miete für den Monat Oktober Fr. 110.40 zurückzuzahlen. Mit

Beschluss vom 25. September 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs hinsichtlich

des Antrags, die Auflage betreffend Ausweitung des Bereichs der avisierten Stellen

aufzuheben, gut. Im Übrigen wies er das Rechtsmittel ab, soweit er darauf

eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A gelangte daraufhin am 29. Oktober 2013 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

bezirksrätlichen Beschlusses in Bezug auf ihre Zuweisung an den Zweckverband

Soziales Netz des Bezirks C, die Streichung der MIZ von Fr. 100.- für die

Monate November 2012 bis Juli 2013 sowie insoweit, als der Bezirksrat

Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. Januar

2013.

nur hinsichtlich der Ausdehnung des Stellensuchbereichs und nicht auch der

Anmeldungspflicht beim RAV aufgehoben hatte. Daneben ersuchte A um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung.

Am 8. November 2013 verwies der Bezirksrat auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort

vom 6. Dezember 2013 beantragte die Sozialkommission die Abweisung der

Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am 16. Dezember 2013 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Beschwerdeführerin beantragt insbesondere die Ausrichtung einer MIZ während

neun Monaten im Betrag von insgesamt Fr. 900.-. Da der Streitwert folglich

weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, fällt die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Zweckverband war nicht Gegenstand der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2013 und ist demzufolge

auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, mit Hinweis auf

RB 1983 Nr. 5). Sie beruht vielmehr auf einem Beschluss vom

18.

April 2013. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der

Zuweisung ist daher nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern

nicht einzutreten. Im Übrigen erhob die Beschwerdeführerin gegen den

entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin offenbar (ebenfalls) Rekurs.

Über den Stand jenes Rechtsmittelverfahrens ist indes weiter nichts bekannt.

Anders als noch mit Rekurs

beantragte die Beschwerdeführerin nicht mehr, es seien ihr die Abzüge für die

EKZ und die Oktobermiete zurückzuzahlen (vgl. vorn E. II), weswegen dies vorliegend

nicht im Streit liegt (vgl. folgende E. 2.2). Dasselbe gilt für die

Auflage, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, und die angedrohte Kürzung

des Grundbedarfs, wozu sich die Beschwerdeführerin desgleichen nicht mehr

äusserte. Im Übrigen sind im Juni 2013 offenbar bereits ärztliche Abklärungen

vorgenommen worden.

2.

2.1

Wie den

Akten entnommen werden kann, erhielt die Beschwerdeführerin bis und mit Oktober

2012.

eine Integrationszulage von Fr. 100.-, während ihr diese seit

November 2012 nicht mehr ausgerichtet wird. Die Beschwerdegegnerin begründete

dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen wiederholten

Aufforderungen geweigert habe, sich beim RAV anzumelden. Die Streichung der MIZ

aus dem Budget der Beschwerdeführerin kommt somit einer Sanktion in Form einer

Leistungskürzung gleich. Leistungskürzungen sind mittels einer

beschwerdefähigen Verfügung anzuordnen (vgl. Kap. A.8.2 der Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Weshalb die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember

2012.

erst auf die Möglichkeit hinwies, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen,

und nicht sogleich eine anfechtbare Verfügung erliess, ist nicht klar.

Jedenfalls ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom

15.

Januar 2013 um eine solche Verfügung. Die daraufhin in

Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom 31. Januar 2013 gewählte Formulierung,

dem "Antrag" auf Ausrichtung einer MIZ werde nicht entsprochen, ist demzufolge

nicht korrekt und hätte vielmehr dahingehend lauten müssen, dass der Beschwerdeführerin

ab November 2012 keine MIZ mehr ausbezahlt werde. Da der Beschwerdeführerin

durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in diesem Fall letztlich kein

Nachteil erwuchs, erübrigen sich jedoch weitere Erwägungen hierzu.

2.2

Die

Beschwerdeführerin machte in der Rekursschrift geltend, ihr seien von der Beschwerdegegnerin

zu Unrecht Fr. 110.40 pro Monat sowie Fr. 25.- für die EKZ abgezogen

worden. Aus der Rekursantwort ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die

Umzugsrechnung von Fr. 1'195.- mit der irrtümlich ausbezahlten

Oktobermiete von Fr. 1'435.- verrechnet und danach unter Berücksichtigung

des vom Lebensunterhalt einbehaltenen Betrags am 17. April 2013 der

Beschwerdeführerin die Differenz von Fr. 312.- überwiesen hatte. Die

Beschwerdeführerin stellte diese Ausführungen in ihrer Rekursreplik nicht infrage.

Hinsichtlich des Abzugs von Fr. 25.- für die EKZ lässt sich dem Schreiben

der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2012 entnehmen, dass die Hälfte

bzw. Fr. 25.- des zu Unrecht erfolgten Abzugs im Januar 2013 auf das Konto

der Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Inwiefern dieses Vorgehen unkorrekt

gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin in der Rekursschrift nicht

substanziiert vorgebracht. Die offenbar fehlerhaften Abzüge für den

Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Oktobermiete und die EKZ sind damit

aufgrund der Rückvergütungen seitens der Beschwerdegegnerin wieder ausgeglichen

worden. Der Schluss der Vorinstanz, insofern auf den Rekurs nicht einzutreten,

ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie erwähnt (vorn E. 1.2),

äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift hierzu im Übrigen

nicht mehr.

3.

Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Auflage an die Beschwerdeführerin,

sich beim RAV anzumelden, sowie der Streichung der MIZ (vgl. vorn E. 1.2).

3.1

Gemäss

§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

Das RAV ist bei der

Arbeitssuche behilflich. Eine Anmeldung erscheint trotz des Umstands, dass die

Beschwerdeführerin selbständig nach einer Stelle Ausschau hält, als sinnvoll

und ohne Weiteres zumutbar. Besondere Gründe, die das Gegenteil nahelegen

würden, sind nicht ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich

die Unterstützung durch das RAV früher nicht als erfolgreich erwiesen haben

sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte. Dass die nicht infrage zu

stellenden gesundheitlichen Probleme einer Anmeldung beim RAV entgegenstünden,

ist nicht anzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend

gemacht. Entgegen ihrer Ansicht steht die Anmeldung zudem nicht im Widerspruch

zu der – von der Vorinstanz als unverhältnismässig beurteilten – Auflage, den

Stellensuchbereich auszuweiten, bzw. ist die Anmeldung auch ohne diese

aufgehobene Auflage zweckmässig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt

somit als unbegründet.

3.2

Eine

Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das

16.

Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder

berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung

bemühen. Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und

Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege

von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Die IZU beträgt je

nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess

zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Ihre

Ausrichtung liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr,

27.

April 2012, VB.2012.00146, E. 3.2, mit Hinweisen;

SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat wird

demgegenüber Menschen ausgerichtet, die sich um die Verbesserung ihrer

Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht imstande bzw. infolge

mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung

zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene

Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, die dadurch entstehen würde,

dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive

Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation

bemühen. Ein aktives Bemühen um Verbesserung der Situation kann dabei etwa

darin liegen, dass die betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte

Beratung in Anspruch nimmt. Die Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten

der unterstützten Person abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen (auch aus

krankheitsbedingten Gründen), wird keine MIZ ausgezahlt (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 8.2.02 Ziff. 3,

31.

Januar 2013). Auch die Gewährung einer MIZ liegt weitgehend im

Ermessen der Sozialbehörde, weshalb das Verwaltungsgericht nur korrigierend

eingreift, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens oder eine unrichtige

bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt (VGr, 25. Januar

2011, VB.2010.00691, E. 4.1, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien,

Kap. C.3; § 50 VRG).

Die Beschwerdegegnerin

begründete die Streichung der MIZ mit dem Umstand, dass sich die

Beschwerdeführerin weigere, sich vom RAV bei der Arbeitssuche unterstützen zu

lassen. Da die entsprechende Auflage in diesem Punkt rechtmässig ist (vorn

E. 3.1) und die Beschwerdeführerin insofern ohne berechtigenden Grund ein

aktives Bemühen um Verbesserung ihrer Situation vermissen lässt, ist der

Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die MIZ zu Recht gestrichen

bzw. ihr Ermessen diesbezüglich nicht überschritten, nicht zu beanstanden. Der

Entscheid, der Beschwerdeführerin seit August 2013 wieder eine MIZ auszuzahlen,

obwohl offenbar noch immer keine Anmeldung beim RAV erfolgte, vermag an dieser

Beurteilung nichts zu ändern, liegt dieser doch ebenso im Ermessen der Beschwerdegegnerin.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daraus jedenfalls nicht

geschlossen werden, die Anmeldung beim RAV habe einzig die Ausweitung des

Stellensuchbereichs bezweckt und sei davon abhängig. Die Beschwerde ist damit

insofern ebenfalls unbegründet.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund

ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine

beantragt.

4.2

Zu

prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung

der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.

Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt

ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder

auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).

4.2.2

In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren

erweist sich jedoch unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als

aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem

sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und zu einem grossen

Teil nicht zum Streitgegenstand gehörende Ausführungen enthält (vgl. vorn

E. 1.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…