VB.2013.00741
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00741
13. Januar 2014Deutsch11 min
(URT.2014.15928)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2013.00741
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten
durch Sozialkommission B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 beschloss die
Sozialkommission B, den Antrag von A auf Ausrichtung einer Minimalen
Integrationszulage (MIZ) abzuweisen (Disp.-Ziff. 1). Sodann forderte sie A
auf, sich als Stellensuchende beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
anzumelden und den Auflagen betreffend Ausweitung des Bereichs der avisierten
Stellen nachzukommen (Disp.-Ziff. 2) sowie sich bezüglich ihrer
Erwerbsfähigkeit fachärztlich untersuchen zu lassen (Disp.-Ziff. 3). Wenn A
diesen Anweisungen während mindestens drei Monaten nachkomme, könne
anschliessend eine MIZ ausbezahlt werden. Andernfalls müsse sie mit einer
Kürzung des Grundbedarfs rechnen (Disp.-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. März bzw. 21. März 2013
(verbesserte Eingabe) Rekurs an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. Januar 2013 und die
Zusprechung einer MIZ von monatlich Fr. 100.- ab November 2012. Die
Sozialkommission sei überdies zu verpflichten, die getätigten Abzüge für die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) von Fr. 100.- und im Zusammenhang
mit der Miete für den Monat Oktober Fr. 110.40 zurückzuzahlen. Mit
Beschluss vom 25. September 2013 hiess der Bezirksrat den Rekurs hinsichtlich
des Antrags, die Auflage betreffend Ausweitung des Bereichs der avisierten Stellen
aufzuheben, gut. Im Übrigen wies er das Rechtsmittel ab, soweit er darauf
eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A gelangte daraufhin am 29. Oktober 2013 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
bezirksrätlichen Beschlusses in Bezug auf ihre Zuweisung an den Zweckverband
Soziales Netz des Bezirks C, die Streichung der MIZ von Fr. 100.- für die
Monate November 2012 bis Juli 2013 sowie insoweit, als der Bezirksrat
Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialkommission vom 31. Januar
2013.
nur hinsichtlich der Ausdehnung des Stellensuchbereichs und nicht auch der
Anmeldungspflicht beim RAV aufgehoben hatte. Daneben ersuchte A um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Am 8. November 2013 verwies der Bezirksrat auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort
vom 6. Dezember 2013 beantragte die Sozialkommission die Abweisung der
Beschwerde. A nahm zu diesen Eingaben am 16. Dezember 2013 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Beschwerdeführerin beantragt insbesondere die Ausrichtung einer MIZ während
neun Monaten im Betrag von insgesamt Fr. 900.-. Da der Streitwert folglich
weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, fällt die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Zweckverband war nicht Gegenstand der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2013 und ist demzufolge
auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, mit Hinweis auf
RB 1983 Nr. 5). Sie beruht vielmehr auf einem Beschluss vom
18.
April 2013. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der
Zuweisung ist daher nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern
nicht einzutreten. Im Übrigen erhob die Beschwerdeführerin gegen den
entsprechenden Beschluss der Beschwerdegegnerin offenbar (ebenfalls) Rekurs.
Über den Stand jenes Rechtsmittelverfahrens ist indes weiter nichts bekannt.
Anders als noch mit Rekurs
beantragte die Beschwerdeführerin nicht mehr, es seien ihr die Abzüge für die
EKZ und die Oktobermiete zurückzuzahlen (vgl. vorn E. II), weswegen dies vorliegend
nicht im Streit liegt (vgl. folgende E. 2.2). Dasselbe gilt für die
Auflage, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, und die angedrohte Kürzung
des Grundbedarfs, wozu sich die Beschwerdeführerin desgleichen nicht mehr
äusserte. Im Übrigen sind im Juni 2013 offenbar bereits ärztliche Abklärungen
vorgenommen worden.
2.
2.1
Wie den
Akten entnommen werden kann, erhielt die Beschwerdeführerin bis und mit Oktober
2012.
eine Integrationszulage von Fr. 100.-, während ihr diese seit
November 2012 nicht mehr ausgerichtet wird. Die Beschwerdegegnerin begründete
dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen wiederholten
Aufforderungen geweigert habe, sich beim RAV anzumelden. Die Streichung der MIZ
aus dem Budget der Beschwerdeführerin kommt somit einer Sanktion in Form einer
Leistungskürzung gleich. Leistungskürzungen sind mittels einer
beschwerdefähigen Verfügung anzuordnen (vgl. Kap. A.8.2 der Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Weshalb die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember
2012.
erst auf die Möglichkeit hinwies, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen,
und nicht sogleich eine anfechtbare Verfügung erliess, ist nicht klar.
Jedenfalls ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom
15.
Januar 2013 um eine solche Verfügung. Die daraufhin in
Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom 31. Januar 2013 gewählte Formulierung,
dem "Antrag" auf Ausrichtung einer MIZ werde nicht entsprochen, ist demzufolge
nicht korrekt und hätte vielmehr dahingehend lauten müssen, dass der Beschwerdeführerin
ab November 2012 keine MIZ mehr ausbezahlt werde. Da der Beschwerdeführerin
durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in diesem Fall letztlich kein
Nachteil erwuchs, erübrigen sich jedoch weitere Erwägungen hierzu.
2.2
Die
Beschwerdeführerin machte in der Rekursschrift geltend, ihr seien von der Beschwerdegegnerin
zu Unrecht Fr. 110.40 pro Monat sowie Fr. 25.- für die EKZ abgezogen
worden. Aus der Rekursantwort ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die
Umzugsrechnung von Fr. 1'195.- mit der irrtümlich ausbezahlten
Oktobermiete von Fr. 1'435.- verrechnet und danach unter Berücksichtigung
des vom Lebensunterhalt einbehaltenen Betrags am 17. April 2013 der
Beschwerdeführerin die Differenz von Fr. 312.- überwiesen hatte. Die
Beschwerdeführerin stellte diese Ausführungen in ihrer Rekursreplik nicht infrage.
Hinsichtlich des Abzugs von Fr. 25.- für die EKZ lässt sich dem Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2012 entnehmen, dass die Hälfte
bzw. Fr. 25.- des zu Unrecht erfolgten Abzugs im Januar 2013 auf das Konto
der Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Inwiefern dieses Vorgehen unkorrekt
gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin in der Rekursschrift nicht
substanziiert vorgebracht. Die offenbar fehlerhaften Abzüge für den
Lebensunterhalt im Zusammenhang mit der Oktobermiete und die EKZ sind damit
aufgrund der Rückvergütungen seitens der Beschwerdegegnerin wieder ausgeglichen
worden. Der Schluss der Vorinstanz, insofern auf den Rekurs nicht einzutreten,
ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie erwähnt (vorn E. 1.2),
äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift hierzu im Übrigen
nicht mehr.
3.
Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Auflage an die Beschwerdeführerin,
sich beim RAV anzumelden, sowie der Streichung der MIZ (vgl. vorn E. 1.2).
3.1
Gemäss
§ 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.
Das RAV ist bei der
Arbeitssuche behilflich. Eine Anmeldung erscheint trotz des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin selbständig nach einer Stelle Ausschau hält, als sinnvoll
und ohne Weiteres zumutbar. Besondere Gründe, die das Gegenteil nahelegen
würden, sind nicht ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich
die Unterstützung durch das RAV früher nicht als erfolgreich erwiesen haben
sollte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte. Dass die nicht infrage zu
stellenden gesundheitlichen Probleme einer Anmeldung beim RAV entgegenstünden,
ist nicht anzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht. Entgegen ihrer Ansicht steht die Anmeldung zudem nicht im Widerspruch
zu der – von der Vorinstanz als unverhältnismässig beurteilten – Auflage, den
Stellensuchbereich auszuweiten, bzw. ist die Anmeldung auch ohne diese
aufgehobene Auflage zweckmässig. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt
somit als unbegründet.
3.2
Eine
Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das
16.
Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder
berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung
bemühen. Über die IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und
Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege
von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Die IZU beträgt je
nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess
zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Ihre
Ausrichtung liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr,
27.
April 2012, VB.2012.00146, E. 3.2, mit Hinweisen;
SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Eine MIZ von Fr. 100.- pro Monat wird
demgegenüber Menschen ausgerichtet, die sich um die Verbesserung ihrer
Situation bemühen, aus gesundheitlichen Gründen aber nicht imstande bzw. infolge
mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung
zu erbringen. Bei ihnen soll über diese finanzielle Anerkennung jene
Ungerechtigkeit gemildert oder kompensiert werden, die dadurch entstehen würde,
dass die Betroffenen ohne Zulage gleich behandelt würden wie passive
Hilfesuchende, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation
bemühen. Ein aktives Bemühen um Verbesserung der Situation kann dabei etwa
darin liegen, dass die betroffene Person eine Therapie oder eine spezialisierte
Beratung in Anspruch nimmt. Die Ausrichtung ist somit wesentlich vom Verhalten
der unterstützten Person abhängig. Fehlen entsprechende Bemühungen (auch aus
krankheitsbedingten Gründen), wird keine MIZ ausgezahlt (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 8.2.02 Ziff. 3,
31.
Januar 2013). Auch die Gewährung einer MIZ liegt weitgehend im
Ermessen der Sozialbehörde, weshalb das Verwaltungsgericht nur korrigierend
eingreift, wenn eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens oder eine unrichtige
bzw. ungenügende Feststellung des Sachverhalts vorliegt (VGr, 25. Januar
2011, VB.2010.00691, E. 4.1, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien,
Kap. C.3; § 50 VRG).
Die Beschwerdegegnerin
begründete die Streichung der MIZ mit dem Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin weigere, sich vom RAV bei der Arbeitssuche unterstützen zu
lassen. Da die entsprechende Auflage in diesem Punkt rechtmässig ist (vorn
E. 3.1) und die Beschwerdeführerin insofern ohne berechtigenden Grund ein
aktives Bemühen um Verbesserung ihrer Situation vermissen lässt, ist der
Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die MIZ zu Recht gestrichen
bzw. ihr Ermessen diesbezüglich nicht überschritten, nicht zu beanstanden. Der
Entscheid, der Beschwerdeführerin seit August 2013 wieder eine MIZ auszuzahlen,
obwohl offenbar noch immer keine Anmeldung beim RAV erfolgte, vermag an dieser
Beurteilung nichts zu ändern, liegt dieser doch ebenso im Ermessen der Beschwerdegegnerin.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann daraus jedenfalls nicht
geschlossen werden, die Anmeldung beim RAV habe einzig die Ausweitung des
Stellensuchbereichs bezweckt und sei davon abhängig. Die Beschwerde ist damit
insofern ebenfalls unbegründet.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund
ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
4.2
Zu
prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt
ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder
auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31 f.).
4.2.2
In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren
erweist sich jedoch unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen als
aussichtslos, zumal sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem
sorgfältig begründeten Rekursentscheid auseinandersetzt und zu einem grossen
Teil nicht zum Streitgegenstand gehörende Ausführungen enthält (vgl. vorn
E. 1.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…