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Entscheid

VB.2013.00748

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00748

21. August 2014Deutsch54 min

(URT.2014.16536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Hotel Uto Kulm AG, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin

(VB.2013.00748)

und

Mitbeteiligte (VB.2013.00750),

Erwägungen

II.

1.

Zürcher Heimatschutz ZVH,

2.

Schweizer Heimatschutz,

vertreten durch Zürcher Heimatschutz ZVH,

beide vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer

(VB.2013.00750)

und

Mitbeteiligte (VB.2013.00748),

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.

Pro Natura,

2.

Pro Natura Zürich,

3.

Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,

vertreten durch ZVS/BirdLife Zürich,

Verband der

Naturschutzvereine in den Gemeinden,

4.

ZVS/BirdLife Zürich,

Verband der Naturschutzvereine in den Gemeinden,

5.

WWF Schweiz,

vertreten durch WWF Zürich,

6.

WWF Zürich,

7.

Schweizer Alpenclub SAC, vertreten durch SAC-Uto,

Mitbeteiligte,

betreffend

Gestaltungsplan,

hat

sich ergeben:

I.

A.

Im kantonalen Richtplan war das Gebiet Uto Kulm

(Üetliberg) bis anhin als Landwirtschaftsgebiet festgelegt;

auf dem Gipfel ist ein Aussichtspunkt markiert. Im regionalen Richtplan ist ein

Wanderweg eingetragen, der vom Berggipfel in Richtung Felsenegg führt

(www.zpk-amt.ch/doku/zpkww.pdf). Der Uto Kulm befindet sich ferner im Landschafts­schutzgebiet

"Üetliberg/Albis". Er liegt im Perimeter des Bundesinventars der

Landschaften und Naturdenkmäler (BLN-Objekt Nr. 1306,

"Albiskette-Reppischtal").

B.

Im März 2007 wurden die Gemeinden Stallikon und

Uitikon, die Stadt Zürich sowie die Regionen Knonaueramt,

Limmattal und Stadt Zürich zum Entwurf eines kantonalen Gestaltungsplans Uto

Kulm angehört. Vom 2. Mai bis am 30. Juni 2008 wurde dieser öffentlich

aufgelegt. Zu den Einwendungen wurde ein Bericht verfasst. Zeitgleich mit der

Ausarbeitung des Gestaltungsplans wurde ein Nutzungsvertrag zwischen der Hotel

Uto Kulm AG, der Gemeinde Stallikon, der Stadt Zürich und dem Kanton

Zürich ausgehandelt; der Kanton unterzeichnete den Vertrag als letzte Partei am

3.

Februar 2012.

C.

Am 28. Juni 2010 beschloss der Kantonsrat Zürich

mit 110:58 Stimmen, den kantonalen Richtplan zu ändern und das Gebiet

Üetliberg, Uto Kulm, als "Erholungsgebiet von

kantonaler Bedeutung" auszuscheiden. Im Text des Landschaftsplans ergänzte

der Kantonsrat Vorgaben für die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans.

Der Bundesrat genehmigte die am 9. Juli 2010 im kantonalen Amtsblatt

publizierte Richtplananpassung am 12. Januar 2011. Auf eine Beschwerde des

Schweizer Heimatschutzes und des Schweizer Alpenclubs gegen den Beschluss des

Kantonsrats über die Teilrevision des kantonalen Richtplans trat das Bundesgericht

nicht ein (BGr, 10. April 2012,1C_181/2012).

D.

Am 6. Februar 2012 setzte die Baudirektion des

Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan Uto Kulm (im

Folgenden: GP) fest – unter der Bedingung, dass die im Nutzungsvertrag zwischen

der Hotel Uto Kulm AG, der Gemeinde Stallikon, der Stadt Zürich und dem

Kanton Zürich vorgesehenen Personaldienstbarkeiten zugunsten des Kantons Zürich

rechtsgültig errichtet worden seien. Die Festsetzungsverfügung wurde am 2. März

2012.

im Amtsblatt publiziert. Die im Nutzungsvertrag erwähnten

Dienstbarkeitsverträge wurden am 29. Februar 2012 (Fusswegrecht) und

28.

März 2012 (Mitbenützungsrecht am Aussichtsturm und an den

WC-Anlagen) unterzeichnet.

II.

A.

Gegen die Gestaltungsplanfestsetzung vom 6. Februar 2012 rekurrierten mehrere Personen und

Organisationen beim Zürcher Regierungsrat, nämlich 1. die Pro Natura Schweiz,

die Pro Natura Zürich, der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, der

Zürcherische Vogelschutz ZVS/BirdLife Zürich, der WWF Schweiz und der WWF Zürich

(Antrag auf Aufhebung der Gestaltungsplangenehmigung); 2. der Verein Pro

Üetliberg, der Zürcher Heimatschutz, der Schweizer Heimatschutz und der

Schweizer Alpenclub SAC (Antrag auf Aufhebung der Gestaltungsplangenehmigung

und der Richtplanänderung); und 3. C (Antrag auf Verzicht auf Helikopterflüge

und Autofahrten zum Uto Kulm).

B.

Am 25. September 2013 beschloss der

Regierungsrat, auf die Rekurse des Vereins Pro Üetliberg sowie von C werde

nicht eingetreten (Disp.-Ziff. I). Der Rekurs des Zürcher Heimatschutzes, des Schweizer Heimatschutzes und des Schweizer Alpenclubs werde abgewiesen,

soweit er die Aufhebung der kantonsrätlichen Richtplanänderung betreffe. Im

Übrigen würden deren Rekurs sowie der Rekurs der Pro Natura Schweiz, der Pro

Natura Zürich, des Schweizer Vogelschutzes, des Züricherischen Vogelschutzes,

des WWF Schweiz und des WWF Zürich gutgeheissen, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden seien. Die Verfügung der Baudirektion vom 6. Februar

2012.

betreffend Festsetzung des Kantonalen Gestaltungsplans Uto Kulm werde

aufgehoben und die Sache an die Baudirektion zur Überarbeitung im Sinne der

Erwägungen zurückgewiesen (Disp.-Ziff. II). Die Rekursverfahrenskosten von Fr. 5'757.-

würden zu je 1/18 dem Verein Pro Üetliberg und C und zu 2/18 (unter

solidarischer Haftung) dem Zürcher Heimatschutz, dem Schweizer Heimatschutz und

dem Schweizer Alpenclub auferlegt; im Übrigen würden die Kosten auf die

Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. III). Die Baudirektion habe der Pro Natura

Schweiz, der Pro Natura Zürich, dem Schweizer Vogelschutz, dem Zürcherischen

Vogelschutz, dem WWF Schweiz und dem WWF Zürich eine Parteientschädigung von

gesamthaft und pauschal Fr. 1'000.- zu entrichten. Dem Zürcher

Heimatschutz, dem Schweizer Heimatschutz und dem Schweizer Alpenclub habe die

Baudirektion eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft und pauschal

Fr. 1'500.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. IV).

III.

A.

Am 31. Oktober 2013 gelangte die Hotel Uto Kulm

AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. II des

Regierungsratsbeschlusses vom 25. September 2013 sei insoweit aufzuheben,

als der Regierungsrat den Rekurs gutgeheissen, die Verfügung der Baudirektion

vom 6. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die

Baudirektion zur Überarbeitung zurückgewiesen habe. Die Verfügung der

Baudirektion vom 6. Februar 2012 sei zu bestätigen (unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien). Das Verwaltungsgericht legte

aufgrund dieser Beschwerde ein Verfahren unter der Nummer VB.2013.00748 an.

B.

Ebenfalls am 31. Oktober 2013 gelangten der

Zürcher Heimatschutz und der Schweizer Heimatschutz (im Folgenden: die

Heimatschutzverbände) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragten, (1.) Disp.-Ziff. II des Regierungsratsbeschlusses vom

25.

September 2013 sei insoweit aufzuheben, als der Regierungsrat den

Rekurs gegen die kantonsrätliche Richtplanänderung abgewiesen habe; (2.)

Disp.-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses sei sodann auch insoweit

aufzuheben, als der Regierungsrat die Sache "im Sinn der Erwägungen"

an die Baudirektion zurückgewiesen habe; (3.) Disp.-Ziff. III des angefochtenen

Beschlusses sei insoweit aufzuheben, als der Regierungsrat den Heimatschutzverbänden

Rekursverfahrenskosten auferlegt habe; (4.) Disp.-Ziff. IV des angefochtenen

Beschlusses sei insoweit aufzuheben, als der Regierungsrat den Heimatschutzverbänden

lediglich eine reduzierte Umtriebsentschädigung zugesprochen habe; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Das

Verwaltungsgericht legte aufgrund dieser Beschwerde ein Verfahren unter der

Nummer VB.2013.00750 an.

C.

Mit Verfügung vom 14. November 2013 vereinigte

der prozessleitende Abteilungspräsident die Beschwerdeverfahren VB.2013.00748

und VB.2013.00750.

D.

Am 3. Dezember 2013 beantragte der Regierungsrat,

die Beschwerde sei abzuweisen. Die Baudirektion verzichtete am 16. Dezember

2013.

darauf, sich zu den Beschwerden zu äussern. Die Heimatschutzverbände

beantragten am 17. Dezember 2013, die Beschwerde der Hotel Uto Kulm AG

sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten. Die

Hotel Uto Kulm AG ihrerseits beantragte am 3. Januar 2014, die

Beschwerde der Heimatschutzverbände sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten.

E.

Mit Replik vom 24. Januar 2014 hielt die Hotel

Uto Kulm AG an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die Heimatschutzverbände

hielten mit Replik vom 28. Januar 2014 (ergänzt am 30. Januar 2014)

ebenfalls an ihren Begehren fest. Mit Dupliken vom 14. Februar 2014 (Hotel

Uto Kulm AG) bzw. 17. Februar 2014 (Heimatschutzverbände) hielten die

beschwerdeführenden Parteien weiterhin an ihren Anträgen fest. Die Hotel Uto

Kulm AG verzichtete am 24. Februar 2014 auf eine weitere

Stellungnahme. Am 28. Februar 2014 äusserten sich die Heimatschutzverbände

zur Duplik der Hotel Uto Kulm AG; diese verzichtete am 19. März 2014

auf eine weitere Stellungnahme.

F.

Am 4. Juni 2014 wies das Bundesgericht mit Urteil

1C_730/2013 letztinstanzlich eine Beschwerde der Hotel Uto Kulm AG ab. Die

Beschwerde hatte sich gegen eine Anordnung der Baubehörden gerichtet, mit der die

Hotel Uto Kulm AG dazu verpflichtet worden war, ihre nicht bewilligten

Bauten auf dem Üetliberg innert sechs Monaten vollständig abzubrechen.

Die Kammer erwägt:

1.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG).

2.

Legitimation

2.1

Die Hotel

Uto Kulm AG ist Grundeigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 1032 in Stal­likon.

Der umstrittene Gestaltungsplan enthält in Bezug auf diese Parzelle bzw. auf

das dortige von der Hotel Uto Kulm AG betriebene Seminarhotel zahlreiche

Rechte und Pflichten. Demnach ist die Hotel Uto Kulm AG durch die

vorinstanzliche Aufhebung des Gestaltungsplans besonders berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids.

Ihre Beschwerdelegitimation ist gestützt auf § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG zu bejahen.

2.2

In Bezug

auf den Schweizer Heimatschutz wies das Bundesgericht in Erwägung 1.3

des Urteils 1C_181/2012 vom 10. April 2012 darauf hin, diese Vereinigung

sei befugt, im Rahmen der Anfechtung des gestützt auf den [damals vor Bundesgericht

angefochtenen] Richtplan erlassenen [vorliegend angefochtenen] Nutzungsplans

eine akzessorische Richtplanüberprüfung zu verlangen. Seine

Beschwerdeberechtigung gegen detaillierte Planinhalte ergebe sich aus Art. 89

Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli

1966.

über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und Ziff. 5 bzw. 7 des Anhangs

zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des

Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen (VBO). Dieses Beschwerderecht sei auch im kantonalen Verfahren

zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 [RPG], Art. 111 Abs. 1 BGG).

Vor dem Hintergrund

dieser bundesgerichtlichen Ausführungen ist der Schweizer Heimatschutz im vorliegenden

Verfahren – entgegen der Auffassung der Hotel Uto Kulm AG – zur Beschwerde

legitimiert. Dieser Schluss entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen

Praxis, wonach Natur- und Heimatschutzverbände zur Beschwerde gegen Nutzungspläne

unter anderem dann befugt sind, wenn – wie hier – die Umgehung von Art. 24

RPG durch die Schaffung unzulässiger Kleinbauzonen gerügt wird (BGE 139 II 271

E. 10.2).

2.3

Beim Zürcher

Heimatschutz ergibt sich die Beschwerdelegitimation aus dem bis am 30. Juni

2014.

geltenden, im vorliegenden Fall aber noch anwendbaren alt § 338a Abs. 2

Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; vgl. die Übergangsbestimmung

zur Änderung des PBG vom 28. Oktober 2013 [OS 69, 262]; zum seit 1. Juli

2014.

geltenden Recht vgl. § 338b PBG). Nach alt § 338a Abs. 2

Satz 1 sind zur Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse (soweit sie sich

auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen) so­wie gegen

Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau­zonen gesamtkantonal

tätige Vereinigungen berechtigt, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton

statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen

Zielen widmen. In seiner Praxis zu alt § 338a Abs. 2 Satz 1 PBG

bejaht das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation kantonaler Natur- und

Heimatschutzverbände unter anderem dann, wenn diese – wie hier – geltend

machen, der angefochtene Gestaltungsplan diene der Umgehung von Art. 24

RPG durch die Schaffung unzulässiger Kleinbauzonen (vgl. VGr, 13. Januar

2011, VB.2010.00062, E. 2.4). Die Frage, ob sich die Beschwerdelegitimation

des Zürcher Heimatschutzes auch auf alt § 338a Abs. 2 Satz 2

PBG stützen lässt, kann demnach offenbleiben. Der Zürcher Heimatschutz hat ein

aktuelles schutzwürdiges Interesse, dass der Gestaltungsplan gänzlich

aufgehoben und nicht zur Überarbeitung "im Sinn der Erwägungen" an

die Baudirektion zurückgewiesen wird (vgl. E. 3.6). In diesem Zusammenhang

ist der kantonale Verband – wie der schweizerische Verband (vgl. E. 2.2) –

auch dazu berechtigt, eine akzessorische Überprüfung der zugrunde liegenden

Richtplanänderung zu verlangen, zumal er auch in diesem Zusammenhang geltend

macht, es liege eine Umgehung von Art. 24 RPG durch die Schaffung einer unzulässigen

Kleinbauzone vor.

3.

Anfechtungsobjekt

3.1

Beim

angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich nicht um einen das Verfahren

abschliessenden Entscheid, weshalb kein Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG vorliegt. Es liegt

auch kein faktischer Endentscheid vor (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2),

denn der Baudirektion, an die die Sache zurückgewiesen wurde, bleibt angesichts

der Aufhebung des gesamten Gestaltungsplans ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum

(vgl. E. 14). Demnach ist zu prüfen, ob der Rückweisungsentscheid einen

anfechtbaren Zwischenentscheid darstellt.

3.2

Die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht sinngemäss nach Art. 91–93 BGG (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Nach Art. 93

Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen selbständig eröffnete Vor-

und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit

betreffen, (a.) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

können, oder (b.) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

3.3

Weder die

Hotel Uto Kulm AG noch die beschwerdeführenden Verbände sind ihrer Pflicht

nachgekommen, vor Verwaltungsgericht zu substanziieren, weshalb ihnen durch den

angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen

könnte bzw. inwiefern die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. BGr, 25. Juni 2014,

5A.931/2013, E. 1). Trotz dieses Begründungsmangels kann das Verwaltungsgericht

allerdings von Amtes wegen auf die Beschwerden eintreten, wenn die

entsprechenden Voraussetzungen klarerweise erfüllt sind (vgl. Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a

N. 47 und 54).

3.4

Würde die

Beschwerde der Hotel Uto Kulm AG gutgeheissen, so würde dies die sofortige

Herbeiführung eines Endentscheids bewirken, denn dann würde der von der Baudirektion

am 6. Februar 2012 festgesetzte Gestaltungsplan vollumfänglich be­stätigt.

Dadurch würde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren erspart: Niemand stellt in Abrede, dass die im angefochtenen

Rekursbeschluss angeordnete vollständige Neuausarbeitung des Gestaltungsplans

und die als Folge zu erwartende Überarbeitung des Nutzungsvertrags ein zeit-

und kostenintensives Verfahren verursachen würden (vgl. E. 14). Es

widerspräche demnach dem Gebot der Prozessökonomie, wenn das Verwaltungsgericht

erst nach Ausarbeitung eines neuen Gestaltungsplans und Nutzungsvertrags über

die Rechtmässigkeit des ursprünglichen Gestaltungsplans entscheiden würde. Der

Beschwerde der Hotel Uto Kulm AG liegt somit ein zulässiges

Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG zugrunde.

3.5

Die

Heimatschutzverbände verlangen in ihrem ersten Beschwerdeantrag, Disp.-Ziff. II

des angefochtenen Entscheids sei insoweit aufzuheben, als der Regierungsrat den

Rekurs gegen die kantonsrätliche Richtplanänderung abgewiesen habe. Die beschwerdeführenden

Verbände wehren sich somit dagegen, dass der Regierungsrat ihren Rekursantrag

um Aufhebung der Richtplanänderung abwies. In diesem Zusammenhang ist

allerdings zu berücksichtigen, dass das akzessorische Prüfungsrecht nicht zur

formellen Aufhebung von unrechtmässigen Rechtsnormen führt, sondern den Entscheidinstanzen

lediglich die Befugnis gibt, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu

erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen (Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A.

2012, N. 2076). Im vorliegenden Fall hielt bereits das Bundesgericht fest,

dass die Heimatschutzverbände nicht befugt sind, die Richtplanänderung direkt

anzufechten, sondern dass sie bloss im Rahmen der Gestaltungsplananfechtung

eine akzessorische Überprüfung verlangen dürfen (BGr,

10.

April 2012,1C_181/2012, E. 1.3). Somit hätte der

Regierungsrat auf den Antrag der Heimatschutzverbände, die Richtplanänderung

sei aufzuheben, nicht eintreten dürfen. Weist aber die Rekursinstanz den Antrag

einer unterliegenden Partei ab, statt darauf nicht einzutreten, so weist das

Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde praxisgemäss unter Aufhebung

des angefochtenen Rekursentscheids "im Sinn der Erwägungen" ab, womit

die ursprünglich angefochtene Verfügung bestehen bleibt (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 57 mit zahlreichen

Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde der Heimatschutzverbände

mit Bezug auf den ersten Beschwerdeantrag somit im Sinn der Erwägungen und

unter formeller diesbezüglicher Aufhebung von Disp.-Ziff. II des angefochtenen

Regierungsratsbeschlusses abzuweisen.

3.6

Im Rahmen

des zweiten Beschwerdeantrags verlangen die Heimatschutzverbände, Disp.-Ziff. II

des Regierungsratsbeschlusses sei auch insoweit aufzuheben, als der Regierungsrat

die Sache im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen habe. Soweit

die Heimatschutzverbände damit rügen, der Gestaltungsplan hätte (auch) aufgrund

der akzessorischen Überprüfung der Richtplanänderung aufgehoben werden müssen,

liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor: Die von den Heimatschutzverbänden geltend

gemachte Unrechtmässigkeit des Richtplans hätte zur Folge, dass dem

Gestaltungsplan, der auf der Richtplanänderung basiert, die rechtliche

Grundlage genommen würde bzw. dass dieser – wie die Vorinstanz zu Recht erwog –

hinfällig würde. Die Gutheissung des Antrags mit der von den Verbänden vorgebrachten

Begründung würde deshalb einen sofortigen Endentscheid bewirken (§ 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 lit. b BGG). Dadurch könnte ein zeit- und kostenaufwändiges Verfahren

verhindert werden, da weder der Gestaltungsplan noch der Nutzungsvertrag überarbeitet

werden müssten (vgl. E. 3.4). Auf die Beschwerde der Heimatschutzverbände

ist somit (in Bezug auf das zweite Begehren) einzutreten.

4.

Kognition

4.1

Im Rekurs-

und Beschwerdeverfahren gilt ein unterschiedlicher Überprüfungsmassstab: Mit

Rekurs können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, b. unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts, c. Unangemessenheit der angefochtenen

Anordnung (§ 20 Abs. 1 VRG). Mit Beschwerde können hingegen

grundsätzlich nur die Rügen gemäss § 20 Abs. 1 lit. a und b

erhoben werden (§ 50 Abs. 1 VRG); die Rüge der Unangemessenheit ist

bloss dann zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 50 Abs. 2

VRG).

4.2

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Rekursbehörden grundsätzlich

verpflichtet, ihre umfassende Überprüfungsbefugnis nach § 20 Abs. 1

VRG voll auszuschöpfen und angefochtene Entscheide demnach auch auf Unangemessenheit

zu überprüfen (vgl. VGr, 28. April 2010, URB.2009.00001, E. 2.2).

Nicht selten anerkennt die Rechtsprechung allerdings Gründe, die es zulässig

erscheinen lassen, dass die Rekursinstanz ihre Kognition einschränkt –

insbesondere wenn der Entscheid einer kommunalen Behörde zu überprüfen ist,

wenn die Erstinstanz die entscheidrelevanten persönlichen oder örtlichen

Verhältnisse besser kennt als die Rekursinstanz, wenn es um technische oder

verwaltungsorganisatorische Fragen geht oder wenn es sich um eine Streitsache

besonderer Natur handelt (Heimatschutz; Prüfungsergebnisse). Gerichtliche

Rechtsmittelinstanzen, die weder Aufsichts- noch Oberverwaltungsbehörden sind,

haben eigenständige Beurteilungsspielräume der Verwaltungsbehörden grundsätzlich

zu respektieren (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 57 ff.

und N. 80 ff.).

Im vorliegenden Fall

hatte der Regierungsrat im Rekursverfahren einen die kantonale Nutzungsplanung

betreffenden Beschluss der Baudirektion zu überprüfen. In dieser Situation sind

keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass der Regierungsrat

als Rekursinstanz seine Kognition einschränkt: Der erstinstanzliche Entscheid

stammt von einer kantonalen (und nicht von einer kommunalen) Behörde, der

Regierungsrat entschied als übergeordnete Verwaltungsbehörde (und nicht als

unabhängige Gerichtsinstanz), und der Regierungsrat verfügt bis zu einem

gewissen Grad über planungsrechtliches Fachwissen. Die Ermessenskontrolle des

Regierungsrats war deshalb nicht auf die Prüfung einer rechtsfehlerhaften

Ermessensausübung der Baudirektion beschränkt. Vielmehr konnte der Regierungsrat

sein eigenes Ermessen uneingeschränkt an die Stelle desjenigen der

Baudirektion setzen (Donatsch, § 20 N. 49).

4.3

Demgegenüber

ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, das Ermessen der Baudirektion bzw. des

Regierungsrats zu überprüfen. Mangels abweichender spezialgesetzlicher

Grundlage kann das Gericht den angefochtenen Entscheid nur auf eigentliche

Rechtsfehler, nicht aber auf Unangemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2

VRG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 3 lit. b

RPG, denn bereits das regierungsrätliche Rekursverfahren gewährleistet die

volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (vgl. Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N. 75).

5.

Richtplan

5.1

Der

Kantonsrat statuierte am 28. Juni 2010 Textergänzungen im Plan "Landschaft"

des kantonalen Richtplans. Im Kapitel 3.4.2.1 (Karteneinträge) bezeichnete er

neu folgende Fläche als Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung:

"Uetliberg, Uto Kulm: Ausflugsrestaurant mit Aussichtspunkt (Turm, Sporn,

Känzeli)." Im Kapitel 3.4.2.2 (Massnahmen zur Umsetzung) ergänzte er

folgenden Text:

"Für

den Uto Kulm setzt er [der Kanton Zürich] einen kantonalen Gestaltungsplan

fest, der die öffentlichen Interessen an der Nutzung des Aussenraums

(Wanderweg, Ausflugsre­staurant, Aussichtspunkt, Erhaltung des Lebensraums von

Tier- und Pflanzenwelt, dauernd öffentlich zugänglicher und grosszügiger

Aussichtspunkt, Waldpflegekonzept, archäologische Fundstätten, Einhaltung der

Schutzziele des BLN-Gebiets) sichert, die zulässigen Bauten und Anlagen und

deren Nutzung festlegt sowie die notwendigen verkehrlichen Regelungen

(Fahrtenkontingent, Controlling) trifft."

5.2

Der

Regierungsrat begründete die Rechtmässigkeit der vom Kantonsrat statuierten

Richtplanänderungen im angefochtenen Entscheid wie folgt: Auf dem Gipfel des

Üetlibergs bestehe ein Konflikt zwischen den wirtschaftlich genutzten Flächen

und den für die Erholungssuchenden freizuhaltenden Gebieten. Eine Entflechtung

dieses Nutzungskonflikts bzw. eine Regelung der Konfliktpunkte sei nötig, und

zwar unabhängig von der Frage des Umgangs mit den unbewilligten Ausbauten.

Angesichts der intensiven Nutzung des Uto Kulm als Start- und Zielgebiet von

Wanderungen sowie als Aussichtspunkt sei es gerechtfertigt, den Gipfel des

Üetlibergs trotz seiner relativ geringen Fläche als Erholungsgebiet von

kantonaler Bedeutung aufzunehmen. Damit werde das öffentliche Interesse an der

Zugänglichkeit der Aussichtsterrasse und des Aussichtsturms unterstrichen. Die

wichtigsten Ansprüche der Öffentlichkeit seien zwar bereits durch die heute

bestehenden Regelungen gesichert. Doch angesichts der engen Raumverhältnisse

und des massenhaften Besucheraufkommens auf dem Gipfel bestehe zusätzlicher

Regelungsbedarf, um die Zugänglichkeit des Uto Kulm zu sichern. Dank der

Richtplanänderung und der darauf gestützten Festsetzung eines Gestaltungsplans

werde es möglich, die öffentlichen Interessen an der Nutzung des Aussenraums zu

sichern, die zulässigen Bauten und deren Nutzung festzulegen und die nötigen

verkehrlichen Regelungen zu treffen. Dass der Kantonsrat das Erholungsgebiet

nur in Text- und nicht auch in Planform bezeichnet habe, führe nicht zur Aufhebung

der Richtplanänderung, denn das betroffene Gebiet sei durch die örtlichen Gegebenheiten

ungefähr eingegrenzt, und die detaillierten Regeln seien ohnehin im Gestaltungsplan

festzusetzen.

5.3

Gemäss § 23

Abs. 1 lit. c PBG sind im Landschaftsplan jene Flächen (von kantonaler

Bedeutung) als Erholungsgebiet zu bezeichnen, die der Erholung der Bevölkerung

dienen und bei denen dieser Zweck gegenüber anderen Nutzungen überwiegt. Die

kantonalen Richtpläne sind im Massstab 1:25'000 darzustellen (§ 7 lit. a

der Verordnung über die einheitliche Darstellung der Richtplanung vom 8. Dezember

1976).

Als

"Erholungsgebiete" bezeichnet werden gemäss Kapitel 3.5.2 des

kantonalen Landschaftsplans zum einen ausgewählte Bereiche innerhalb grösserer

Erholungsräume. Zum anderen sind es Bereiche mit speziellen Erholungsnutzungen,

die nicht mit anderen Mitteln gesichert werden können. In den im Richtplan

bezeichneten Erholungsgebieten ist der Erholungsnutzung gegenüber anderen

Nutzungen im Rahmen der Interessenabwägung besondere Bedeutung beizumessen.

Wenn Bauten und Anlagen für die Erholungsnutzung erstellt werden sollen, bildet

der Richtplaneintrag "Erholungsgebiet von kantonaler Bedeutung" ein

wichtiges Argument für deren Standortgebundenheit.

Nach Art. 9 Abs. 2

RPG werden Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die

Verhältnisse geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder wenn eine gesamthaft

bessere Lösung möglich ist. Die Planungen sind neuen Erkenntnissen und Entwicklungen

anzupassen, soweit Rechtssicherheit und Billigkeit es zulassen (§ 9 Abs. 2

PBG). Anders als bei der (eigentümerverbindlichen) Nutzungsplanung sind bei der

Anpassung der (nicht eigentümerverbindlichen) Richtpläne keine grundrechtlich

geschützten Verhältnisse Einzelner zu berücksichtigen; eine Änderung setzt

nicht voraus, dass sich die Verhältnisse "erheblich" geändert haben

(Alexander Ruch, Umwelt – Boden – Raum, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

Band VI, Basel 2010, N. 750).

5.4

Vor dem

Hintergrund der dargelegten Rechtsgrundlagen der Richtplanung ist davon

auszugehen, dass dem Kantonsrat als Richtplangeber und dem Regierungsrat als

Rekursinstanz ein erhebliches Ermessen zukommt, während sich das

Verwaltungsgericht auf die Prüfung von Rechtsfehlern zu beschränken hat (vgl.

E. 4.3). Die vorliegend strittige, vom Verwaltungsgericht akzessorisch zu

überprüfende Richtplanänderung wäre deshalb nur dann als unzulässig zu

erachten, wenn die Planungsbehörden ihr beachtliches Ermessen rechtsfehlerhaft

ausgeübt bzw. Art. 9 RPG, § 9 PBG oder § 23 PBG verletzt hätten.

Erweist sich die Richtplanänderung zwar nicht als zwingend erforderlich, aber

doch als vertretbar, so ist sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als zulässig

zu erachten (vgl. E. 4.2).

5.5

Angesichts

des erheblichen Planungsermessens der Behörden und der beschränkten Kognition

des Verwaltungsgerichts vermögen die Einwendungen der beschwerdeführenden

Heimatschutzverbände gegen die vom Kantonsrat festgesetzte und vom

Regierungsrat als rechtmässig erachtete Richtplanänderung nicht zu überzeugen:

5.5.1

Der Gipfel des Üetlibergs wird nicht nur von Bewohnerinnen und Bewohnern

der Agglomeration Zürich, sondern auch von weiter herkommenden Touristinnen und

Touristen intensiv als Ausflugs- und Naherholungsgebiet genutzt. Der Kantons-

und der Regierungsrat durften deshalb ohne Ermessensüberschreitung davon

ausgehen, dass ein überwiegendes Interesse daran besteht, auf Richtplanebene

nicht bloss einen Aussichtspunkt und einen Wanderweg festzusetzen, sondern die

Nutzungs- und Schutzinteressen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung näher

zu regeln und allfälligen Nutzungskonflikten auf diese Weise zu begegnen. Auch

nach dem nunmehr rechtskräftig angeordneten Abbruch der illegal erweiterten

Bauten auf dem Uto Kulm (vgl. Sachverhalt III.F) besteht Bedarf, den Berggipfel

als Wandergebiet und Erholungsraum der Bevölkerung dauerhaft zugänglich zu

machen, Regeln für die verschiedenen raumwirksamen Nutzungen und

Schutzansprüche zu statuieren (Aussichtspunkt, Wanderweg, Gastgewerbe,

Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, Landschaftsschutz, Verkehrskonzept) und

insbesondere die Nutzung des Aussenraums durch die Öffentlichkeit und den

Gastgewerbebetrieb zu entflechten. Der Schluss des Kantons- und Regierungsrats,

wonach die Erholungsnutzung auf dem Gipfel des Üetlibergs heute gegenüber

anderen Nutzungen überwiege und die Ausscheidung eines Erholungsgebiets von

kantonaler Bedeutung mit Gestaltungsplanpflicht rechtfertige, erscheint demnach

vertretbar und verletzt weder Art. 9 RPG noch § 9 PBG noch § 23

PBG.

5.5.2

Das von den beschwerdeführenden Heimatschutzverbänden angerufene Recht,

Wald und Wiese zu betreten (Art. 699 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB]), beschränkt sich auf Wald- und Viehweideflächen und erlaubt den

Grundstückzutritt nur, wenn dabei kein nennenswerter Schaden verursacht wird (vgl.

Tarkan Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage 2012, N. 3 f.

zu Art. 699 ZGB; BGE 109 Ia 76 E. 3b). Dieses Recht kann angesichts

der engen Platzverhältnisse und des – auch künftig zu erwartenden – grossen Besucheraufkommens

auf dem Üetliberggipfel jedenfalls nicht in gleicher Weise wie die vorgesehene

Richt- und die darauf gestützte Nutzungsplanung gewährleisten, dass der im

Privateigentum der Hotel Uto Kulm stehende Berggipfel für die Öffentlichkeit

dauerhaft zugänglich ist und dass die verschiedenen Raumnutzungen aufeinander

abgestimmt werden.

5.5.3

Im Richtplantext ist vom Betrieb eines "Ausflugsrestaurants"

sowie von der Festlegung der "zulässigen Bauten" auf dem Gipfel des

Üetlibergs die Rede. Damit wird entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden

Heimatschutzverbände weder die Zulässigkeit eines Seminarhotels noch die

Legalisierung von illegal erweiterten Bauten oder die Schaffung einer

Kleinbauzone präjudiziert. Diese Fragen sind vielmehr erst auf Ebene des

kantonalen Gestaltungsplans zu regeln, wobei dem Gestaltungsplangeber ein

erhebliches Ermessen zusteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 118 Ib 503

E. 6b/cc). Dass der Inhalt des Gestaltungsplans zurzeit noch nicht rechtskräftig

feststeht, ändert nichts daran, dass sich die Richtplanänderung vor dem

Hintergrund des vorliegend angefochtenen Gestaltungsplans im Rahmen der akzessorischen

Prüfung als rechtmässig erweist.

5.5.4

Schliesslich führt auch der Umstand, dass das Erholungsgebiet im Richtplan

entgegen der einschlägigen Verordnung nicht kartografisch festgehalten wurde,

nicht zur Unrechtmässigkeit der akzessorisch zu überprüfenden Richtplanänderung.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Erholungsgebiet aufgrund der

Beschreibungen im Richtplantext ("Turm, Sporn, Känzeli") im Hinblick

auf die Gestaltungsplanfestsetzung hinreichend genau umschrieben wird, zumal

Anordnungen der Richtplanung in der Regel ohnehin von ihrer Natur her nicht als

parzellengenau verbindlich zu verstehen sind (vgl. Waldmann/Hänni, Art. 9

N. 19).

6.

Kleinbauzone

6.1

Die

beschwerdeführenden Heimatschutzverbände machen nicht nur in Bezug auf die

Richtplanänderung (E. 5.5.3), sondern auch in Bezug auf den Ge­staltungsplan

geltend, dass eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen werde.

6.2

Nach der Rechtsprechung ist die Schaffung einer Bauzone bzw. Spezialnutzungszone für ein konkretes

Projekt zulässig, wenn die Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der

Nutzungsplanung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so ist sie

rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 ff. RPG dar, auch

wenn eine Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausgeschlossen

wäre. Eine Umgehung von Art. 24 ff. RPG ist nur anzunehmen, wenn mit

der fraglichen Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht

vertretbaren Interessenabwägung beruht. Kleinbauzonen sind

im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das raumplanerische Ziel verstossen,

die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und

die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu

verhindern. Ermöglicht eine Kleinbauzone jedoch keine

zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits

bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich

vertretbaren Interessenabwägung beruht (BGr, 24. Mai 2012,

1C_13/2012, E. 3.1; BGE 124 II 391 E. 3a). Nicht nur Bau-, sondern

auch Nutzungserweiterungen müssen sich als massvoll erweisen, um

zulässig zu sein (vgl. VGr, 21. Mai 2014, VB.2013.00291, E. 4.8).

6.3

Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid fest, das nach

Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 und 3 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zulässige Erweiterungsmass

auf dem Uto Kulm sei bereits 2002 ausgeschöpft gewesen (vgl. BGr,

20.

Februar 2014,1C_610/2012, E. 4.2; VGr, 15. April 2010,

VB.2010.00039, E. 3.4.3; Verfügung der Baudirektion vom 13. März 2009).

Bis 2006 sei die Verglasung und Überdeckung der Terrassen erfolgt, womit der

ganzjährig nutzbare Raum unzulässigerweise um rund 500 m2 bzw.

gut 15 % erweitert worden sei. Der angefochtene Gestaltungsplan ermögliche

– neben den heute für den Gastrobetrieb benutzten Flächen (Art. 11 Abs. 1

GP) – zwei Aussenrestaurantbereiche à 60 m2, die Nutzung der

öffentlich zugänglichen Flächen für gelegentliche geschlossene Veranstaltungen

(Art. 10 Abs. 3 GP), die Nutzung eines Helikopterlandeplatzes für

maximal 12 Flüge pro Jahr (Art. 18 GP) sowie einen Kiosk (Art. 9 und

11.

GP). Das 2002 ausgeschöpfte Erweiterungsmass werde mit dem

vorliegenden Gestaltungsplan somit deutlich überschritten. Allerdings habe der

Gestaltungsplan lediglich eine (weitere) Erweiterung eines bestehenden

grösseren Gebäudekomplexes zur Folge und bedeute deshalb keine Schaffung einer

neuen Kleinbauzone, die gegen eine verpönte Streubauweise bzw. gegen das Gebot

der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verstosse. Demnach liege nicht

zum vornherein eine Umgehung von Art. 24 ff. RPG vor. Ob die

Planungsmassnahme auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruhe,

werde im Einzelnen – im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestimmungen des

Gestaltungsplans – zu prüfen sein.

6.4

Der Regierungsrat stellte bei der Beurteilung, ob der angefochtene

Gestaltungsplan eine unzulässige Kleinbauzone bewirkt, zu Recht auf den

baulichen Zustand von 2002 ab: Die seitherigen baulichen Erweiterungen sind

gemäss dem Bundesgerichtsurteil 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 illegal und

müssen innert sechs Monaten rückgängig gemacht werden, weshalb sie auf die vorliegend

umstrittenen Planfestsetzungen keinen Einfluss haben können. Vergleicht

man den hier somit massgebenden baulichen Zustand des Uto Kulm von 2002 mit der

Situation nach Umsetzung von Art. 9–11 und 18 des angefochtenen

Gestaltungsplans, so ergibt sich vor dem Hintergrund der Darlegungen des Regierungsrats

(E. 6.3) eine Ausdehnung der für den Gastrobetrieb nutzbaren Fläche um insgesamt

rund 20 % (Verglasung der Süd- und Rondoterrasse: rund 15 %;

Aussenrestaurantbereiche und Kiosk: rund 5 %). Der Regierungsrat hielt zu

Recht fest, dass es sich dabei – unter Beachtung der bisher geltenden

Plangrundlagen – um eine deutliche Überschreitung des zulässigen

Erweiterungsmasses handle. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht die nach

2002.

erfolgten baulichen Erweiterungen als nicht bloss geringfügige

Abweichung vom Gesetz erachtete (BGr, 4. Juni 2014,1C_730/2013, E. 8.3.2).

Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass die im Gestaltungsplan

vorgesehene Nutzungsausdehnung um 20 % (seit 2002) zwingend nicht mehr als

massvoll bzw. verhältnismässig bezeichnet werden kann, denn der Gestaltungsplan

beruht auf einer neuen richtplanerischen Grundlage im Landschaftsplan (vgl. E. 5.1),

sodass hier nicht mehr eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG ff.

zu beurteilen ist (vgl. E. 6.2). In diesem Zusammenhang ist auch zu

berücksichtigen, dass der Ausbau des Restaurants Uto Kulm zu einem Seminarhotel

vor 2002 – gestützt auf rechtskräftige Bewilligungen in den Jahren 2000

und 2001 – erfolgte (vgl. BGr, 7. März 2011,1C_328/2010, E. 3.3;

VGr, 15. April 2010, VB.2010.00039, E. 3.3.3), weshalb nicht gesagt

werden kann, dass die auf dem Uto Kulm zulässigen Nutzungsarten aufgrund

des Gestaltungsplans erweitert würden. Unter diesen Umständen erscheint der

Schluss des Regierungsrats in Erwägung 6c des angefochtenen Entscheids vertretbar,

dass die im Gestaltungsplan vorgesehene Ausdehnung der Nutzfläche um insgesamt

rund 20 % (seit 2002) nicht zum vornherein eine

Umgehung von Art. 24 ff. RPG darstelle und dass im Rahmen der Prüfung

der einzelnen Gestaltungsplanbestimmungen zu untersuchen sei, ob die

Planungsmassnahme auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruhe.

Die Rüge der Heimatschutzverbände erscheint umso weniger gerechtfertigt, als

der Regierungsrat in den nachfolgenden Erwägungen ohnehin zum Schluss kam, dass

mehrere Gestaltungsplanbestimmungen unzulässig seien (vgl. E. 8–12) und

dass die an der Festsetzung des Gestaltungsplans bestehenden Interessen tiefer

zu gewichten seien als die gegenläufigen Interessen (vgl. E. 13).

7.

Verhältnis zwischen Gestaltungsplan und Baubewilligung

7.1

Die Hotel

Uto Kulm AG macht geltend, der Regierungsrat habe Art. 11 Abs. 1

des Gestaltungsplans zu Unrecht aufgehoben. Diese Gestaltungsplannorm lege

lediglich den Baubereich auf dem Uto Kulm fest, ohne eine konkrete

Baubewilligung zu erteilen. Die Festlegung führe damit entgegen der Auffassung

des Regierungsrats weder zu einer Beeinträchtigung eines BLN-Objekts noch zu

einer Verletzung von Waldabstandsvorschriften. Ob solche Verstösse vorlägen,

sei erst im Rahmen des noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens zu

prüfen, das durch den vorliegenden Gestaltungsplan nicht präjudiziert werde.

7.2

Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden: Gemäss § 83 Abs. 1 PBG

werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere

Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend

festgelegt, wobei Abweichungen von den kantonalen Mindestabständen zulässig

sind. Als (Sonder-)Nutzungsplan legt der Gestaltungsplan Randbedingungen fest,

die im anschliessenden Baubewilligungsverfahren verbindlich sind, da eine

akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans im Baubewilligungsverfahren

grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 131 II 103 E. 2.4.1 mit weiteren

Hinweisen). Die Bebauung des Areals, das in Art. 11 Abs. 1 GP und im

Situationsplan als "Baubereich" definiert ist, könnte im

Baubewilligungsverfahren somit nicht aus grundsätzlichen natur- und

heimatschutz- oder waldrechtlichen Gründen verweigert werden. Der Regierungsrat

ging zu Recht davon aus, dass die Abwägung der öffentlichen Interessen, die für

die Beurteilung des zulässigen Baubereichs und -umfangs massgebend sind, auf

Gestaltungsplanebene stattzufinden hat. Der Umstand, dass gemäss Art. 21

Abs. 3 GP innert drei Monaten ab Inkrafttreten des Gestaltungsplans

ein Baubewilligungsgesuch für die noch nicht bewilligten Bauten einzureichen

ist, ändert somit nichts daran, dass der in Art. 11 Abs. 1 GP

vorgesehene Baubereich umfassend auf seine Vereinbarkeit mit dem übergeordneten

Recht zu überprüfen ist.

8.

Naturschutzrechtliche Aspekte

8.1

Der Gipfel

des Üetlibergs ist als Teil des Objekts Nr. 1306

("Albiskette/Reppischtal") im Bundesinventar der Landschaften und

Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthalten. Im Inventarblatt wird

das Objekt wie folgt umschrieben:

Markante

Molassekette des Albis zwischen den engen Tälern der Sihl und der Reppisch.

Junger Taleinschnitt der Reppisch mit aktiver Morphogenese. Bemerkenswerte

Aufschlüsse der oberen Süsswassermolasse, besonders an der Falätsche, Relikt

der Überlagerung mit älterem Deckenschotter (löchrige Nagelfluh). Durch

Bergsturz gestauter Türlersee. Naturnahe und natürliche Wälder als nicht

häufige Ausnahme im Mittelland; nach Exposition und Böden unterschiedliche Waldtypen.

Sihlwald: seit dem 14. Jahrhundert als Hochwald genutzt. Für das

schweizerische Mittelland einzigartige Vielfältigkeit natürlicher Pflanzengesellschaften.

Artenreiche kleine Hangmoore. Fauna mit breitem Artenspektrum. Beliebtes

Wandergebiet.

8.2

Die Eidgenössische Natur- und Heimatkommission

(ENHK) formulierte in ihrem Gutachten vom 19. Dezember

2008.

folgende Schutzziele für das Gebiet um den Uto Kulm des BLN-Objekts Nr. 1306:

Ungeschmälerte

Erhaltung der Landschaft mit der prägenden Silhouette; ungeschmälerte Erhaltung

des Uto Kulm als Aussichtspunkt mit öffentlich zugänglichem Aussichtsturm und

Aussichtsterrasse (genannt Känzeli); ungeschmälerte Erhaltung der prägenden

geologischen und morphologischen Elemente; ungeschmälerte Erhaltung der prähistorischen

Besiedlungsreste und der mittelalterlichen Zeugen und Befestigungsanlagen;

ungeschmälerte Erhaltung der vielfältigen natürlichen und naturnahen

Lebensräume und Waldgesellschaften mit ihren charakteristischen Pflanzen- und

Tierarten; ungeschmälerte Erhaltung der engen Verzahnung von Wald und offenen

Kulturlandflächen.

Die ENHK hielt im

Gutachten sodann fest, mit dem Umbau des Restaurants Uto Kulm in

ein Seminarhotel seien Eingriffe in die morphologisch-geologisch wertvollen Deckenschotter-Formationen und die

archäologische Fundstätte verbunden gewesen, die heute in ihrem Umfang nicht

mehr genau ermittelt werden könnten. Möglicherweise seien wertvolle Funde

zerstört worden. Mit den Eingriffen habe sich auch die Dominanz der Bauten in

der Landschaft erheblich erhöht. Diese Veränderungen seien mit den für das Gebiet

Uto Kulm formulierten Schutzzielen des BLN nicht vereinbar und in ihrer Summe

als schwere Beeinträchtigung zu beurteilen. Gegenüber dem Zustand von 2002 sei

die Beeinträchtigung des BLN-Objekts durch die nicht bewilligten Eingriffe

insgesamt nochmals erhöht worden. Das genaue Ausmass der Eingriffe sei nicht

ersichtlich, sodass die ENHK diese Eingriffe nicht einzeln und vertieft

hinsichtlich der Verträglichkeit mit dem BLN-Objekt beurteilen könne. Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass das BLN-Objekt Nr. 1306 schwer beeinträchtigt werde

durch die Veränderungen der Bauten und des Aussenraums in ihrer Funktion und

Erscheinung, die Ausdehnung der privaten Nutzung zulasten der öffentlichen

Zugänglichkeit der Aussichtsterrasse, die Eingriffe in die Landschaft und die

wertvolle geologische Formation, die Veranstaltungen und den durch den

erweiterten Hotelbetrieb verursachten Mehrverkehr mit Störung der

Erholungssuchenden, die den Schutzzielen für das Gebiet Uto Kulm widersprechen

würden.

8.3

Der Regierungsrat kam im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf das

Gutachten der ENHK von 2008 zum Schluss, dass die seit 2002 erfolgten Umbauten

auf dem Uto Kulm – insbesondere die Verglasung und Überdeckung der Süd- und

Rondoterrasse und die damit verbundene Erweiterung des ganzjährig nutzbaren

Raums um gut 500 m2 – die Schutzziele des BLN in nicht bloss

untergeordnetem Umfang beeinträchtigt hätten, zumal das Gebäudevolumen auch

optisch in bedeutendem Umfang erweitert worden sei, der Wintergarten visuell

prominent über die Krete hinausrage und die Silhouette des durch die Bauten

bereits beeinträchtigten Felsens erheblich verändere. Art. 11 Abs. 1

des Gestaltungsplans bewirke eine nicht bloss geringfügige Beeinträchtigung der

ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft, der prägenden geologischen und

morphologischen Elemente und der vielfältigen natürlichen und naturnahen

Lebensräume und Waldgesellschaften, die weder durch nationale

noch durch regionale Interessen aufgewogen werden könnten.

8.4

Die von

der Hotel Uto Kulm vorgebrachten Rügen vermögen diese regierungsrätlichen Erwägungen

nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen:

8.4.1

Die Hotel Uto Kulm AG macht geltend, die ENHK habe im Gutachten von

2008.

zum vorliegend angefochtenen Gestaltungsplan gar nicht Stellung genommen.

Einzuräumen ist, dass sich die ENHK zu den Auswirkungen der Bautätigkeiten auf

dem Uto Kulm nicht im Detail äusserte und festhielt, dass sie erst nach

Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und der Durchsetzung

allfälliger Rückbaumassnahmen definitiv zum Zonenplan Stellung nehmen werde.

Das ändert allerdings nichts daran, dass die in E. 8.2 dargelegten

Äusserungen der ENHK eine vorbehaltlose Gesamteinschätzung der natur-

und heimatschutzrechtlichen Auswirkungen der Bautätigkeiten auf dem Uto Kulm

enthalten. Dass sich der Regierungsrat bei der Beurteilung des angefochtenen

Gestaltungsplans darauf stützte, ist nicht zu beanstanden.

8.4.2

Die Hotel Uto Kulm rügt weiter, die ENHK habe die Schutzziele für den Uto

Kulm im Gutachten von 2008 unzulässigerweise viel breiter definiert als das

Inventarblatt des BLN-Objekts Nr. 1306. Zutreffend ist in diesem

Zusammenhang, dass das Inventarblatt nur eine relativ unbestimmte Umschreibung

der Schutzziele enthält. Es hält in erster Linie fest, wo sich das Schutzgebiet

befindet, wie dieses entstanden ist und welches die Besonderheiten sind (vgl.

E. 8.1). Vor welchen konkreten Eingriffen Art. 6 NHG Schutz bietet,

geht aus dem Inventarblatteintrag nicht hervor. In solchen Fällen kommt der

ENHK die Aufgabe zu, die BLN-Schutzziele im Hinblick auf das konkret geplante

Projekt zu konkretisieren und zu differenzieren (Jörg Leimbacher in:

Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Art. 5 N. 15 und

Art. 7 N. 15) und im Gutachten anzugeben, ob und wie das Objekt

ungeschmälert zu erhalten bzw. zu schonen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2

Satz 2 NHG). Dabei ist der ENHK ein gewisses Ermessen zuzugestehen (BGE

136.

II 214 E. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern die

ENHK das ihr zustehende Ermessen überschritten haben sollte, indem sie die im

Inventarblatt nur vage formulierten Schutzziele zum BLN-Objekt Nr. 1306 im

Gutachten von 2008 (E. 8.2) konkretisiert und im Hinblick auf die Situation

auf dem Gipfel des Üetlibergs dargelegt hat, welche Objekte aus Sicht des

Natur- und Heimatschutzes besonders wertvoll sind bzw. ungeschmälert erhalten

bleiben sollen.

8.4.3

Die Hotel Uto Kulm AG macht sodann geltend, die Natur- und

Heimatschutzinteressen seien durch die ENHK bzw. durch den Regierungsrat zu

hoch gewichtet worden. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass bereits das Gesetz

einen sehr weitgehenden Schutz der BLN-Objekte vorsieht: Gemäss Art. 6

Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung

in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte

Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder

angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen

von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei Erfüllung

einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich-

oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen

(Art. 6 Abs. 2 NHG).

Weiter ist festzuhalten, dass einem Gutachten der ENHK gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

grosses Gewicht zukommt. Vom Ergebnis der Begutachtung

darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der

entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft

namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen

zu (BGE 136 II 214 E. 5). Im vorliegenden Fall hat die Hotel Uto Kulm AG

keine triftigen Gründe genannt, die den Regierungsrat dazu verpflichtet hätten,

von der fachgutachterlichen Einschätzung der ENHK von 2008 abzuweichen. Es

erscheint denn auch plausibel, dass der Umbau des Restaurants auf dem Üetliberg

zu einem Seminarhotel zu Eingriffen in die morphologisch-geologisch

wertvollen, im Inventarblatt spezifisch erwähnten Deckenschotter-Formationen

und die archäologische Fundstätte geführt hat, dass sich die Dominanz der

Bauten in der Landschaft erheblich erhöht hat, dass dies mit den

BLN-Schutzzielen nicht vereinbar ist, dass die Eingriffe insgesamt als schwere

Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1306 zu beurteilen sind und dass die

seit 2002 erfolgten nicht bewilligten Eingriffe zu einer noch höheren

Beeinträchtigung geführt haben (E. 8.2).

Die Hotel Uto Kulm AG

macht zwar geltend, der angefochtene Gestaltungsplan ermögliche keine

Schutzzielverletzungen durch bauliche Eingriffe, da die ausgeschiedenen Baubereiche

flächenmässig den bereits rechtskräftig bewilligten Bauten entsprächen. Daraus

kann sie indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn gemäss dem Gutachten

der ENHK von 2008 ist die Beeinträchtigung des BLN-Objekts 1306 durch

die seit 2002 erfolgten nicht bewilligten Eingriffe insgesamt nochmals

erhöht worden (E. 8.2). Diese Feststellung durfte der Regierungsrat im

Rahmen seines Ermessens dahingehend konkretisieren, dass das Gebäudevolumen

seit 2002 auch optisch in bedeutendem Umfang erweitert wurde und dass der

Wintergarten visuell prominent über die Krete hinausragt und die Silhouette des

durch die Bauten bereits beeinträchtigten Felsens erheblich verändert (E. 8.3).

8.4.4

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und angesichts der

eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.3) erscheint der

vorinstanzliche Schluss vertretbar, dass die seit 2002 erfolgten Umbauten auf

dem Uto Kulm die Schutzziele des BLN in nicht bloss untergeordnetem Umfang

beeinträchtigt haben. Diese Feststellung durfte der Regierungsrat im Rahmen

seines Ermessens (E. 4.2) dahingehend würdigen, dass Art. 11 Abs. 1

GP eine nicht bloss geringfügige Beeinträchtigung der ungeschmälerten

Erhaltung der Landschaft, der prägenden geologischen und morphologischen

Elemente und der vielfältigen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Waldgesellschaften

bewirke, die weder durch nationale noch durch regionale

Interessen aufgewogen werden könnten (vgl. BGE 127 II 273 E. 4c).

8.5

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat zum Schluss

kam, der in Art. 11 Abs. 1 GP vorgesehene Baubereich bewirke eine

unzulässige Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1306

bzw. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 NHG.

9.

Waldrechtliche Aspekte

9.1

Die Hotel

Uto Kulm AG macht sodann geltend, die in Art. 11 Abs. 1 GP

vorgesehene Ausscheidung eines Baubereichs tangiere die Erhaltung, Pflege und

Nutzung des Waldes entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht. Dies

ergebe sich nicht nur aus der erstinstanzlichen Verfügung der Baudirektion,

sondern auch aus einer Stellungnahme des ALN von 2001. Der Wald werde durch die

baulichen Erweiterungen nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr – dank der

seitlichen Verglasung der Terrasse – vor Verschmutzungen geschützt.

9.2

Auf dem

zum Gestaltungsplan gehörenden Situationsplan 1:500 ist die vom ALN am

4.

Juli 2008 festgesetzte, insgesamt rund 160 Meter lange Waldgrenze

entlang der Nord-, West- und Südgrenze der bestehenden Gebäude auf dem Uto Kulm

eingezeichnet. Der Abstand beträgt bei der Rondoterrasse rund 2 Meter, bei der

Terrasse Süd rund 1,2 Meter und beim Metallsteg 0 Meter.

9.3

Nach Art. 17

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)

sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn diese die Erhaltung,

Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Der Zonenplan setzt im

Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest (§ 66 Abs. 1 PBG). Die Linien

sind in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei

kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie

näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden (§ 66 Abs. 2 PBG).

Nach § 262 Abs. 1 Teilsatz 2 PBG beträgt der Abstand von der

forstrechtlichen Waldgrenze ausserhalb des Bauzonengebiets 30 Meter. Bauten

und Anlagen innerhalb eines Waldabstandes von 15 m sind ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtig

(vgl. § 3 der kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 1998).

Im Rahmen von

Gestaltungsplänen darf von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden (§ 83

Abs. 1 Satz 2 PBG). Die Anforderungen und das Ausmass

der in Gestaltungsplänen zulässigen Abweichungen von der Grundnutzungsordnung

werden im PBG nicht näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung dürfen die Abweichungen

aber nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte

Grundordnung ihres Sinngehalts entleert würde (BGE 135 II 209 E. 5.2). Das

geltende Bundesrecht ist jedenfalls zu beachten (vgl. BGE 131 II 103 E. 3.2.2).

9.4

Gemäss

Rechtsprechung und Lehre besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der

Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Waldabstands. Ob die Schutzfunktionen

des Waldes durch Bauten gefährdet sind, hängt stark von den konkreten

Verhältnissen im Einzelfall ab, wobei der Fachbehörde ein erhebliches Ermessen

zukommt (BGr, 21. November 2008,1C_119/2008, E. 2.4; BGr, 10. April

2001,1A.293/2000, E. 2c; VGr, 24. Oktober 2002, VB.2002.00030, E. 2d

[= BEZ 2002 Nr. 60 = RB 2002 Nr. 73]). Das

öffentliche Interesse verlangt, dass Unterschreitungen des Regelabstands

möglichst gering zu halten sind. Die Freihaltung der Waldränder zu Pflege und

Nutzung der Waldvegetation, zur Erholung der Bevölkerung oder zur Herstellung

wohnhygienisch einwandfreier Verhältnisse sind bei einem Abstand von unter 10 m

in der Regel nicht mehr ausreichend sichergestellt (VGr, 25. August 2011,

VB.2011.00083, E. 4). Einen Waldabstand von weniger als 10 Metern

hat das Verwaltungsgericht deshalb wiederholt als ungenügend bezeichnet (vgl.

VGr, 27. November 2006, VB.2006.00070, E. 4).

9.5

Die

Baudirektion hatte die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands in der Festsetzungsverfügung

vom 6. Februar 2012 als zulässig erachtet mit der Begründung, dass die

Baubereiche der bestehenden Überbauung entsprechen und dass die Höhendifferenz

zwischen Überbauung und Waldboden bis zu 20 Metern betrage.

Drei Jahre zuvor – im

Rahmen der (verweigerten) Baubewilligung vom 13. März 2009, die den

gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen betraf – war die Baudirektion

zum gegenteiligen Schluss gelangt und hatte die forstrechtliche Bewilligung zur

Unterschreitung des Waldabstands verweigert. Zur Begründung hatte sie damals

ausgeführt, erfahrungsgemäss entstehe bei bewohnten Liegenschaften und

Restaurants, die sehr nahe am Wald stünden, rasch grosser Druck auf den Wald;

die Bestockung werde oft widerrechtlich niedergehalten. Die Prüfung vor Ort auf

dem Uto Kulm habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die beantragte

Unterschreitung des minimalen Waldabstands hier klar nicht gegeben seien. Der

unmittelbar benachbarte alte Baumbestand sei bereits gefällt worden, und die

neu aufwachsenden Jungbäume seien ohne Bewilligung zurückgeschnitten worden.

Die unmittelbar am Waldrand stehenden verglasten Terrassenbauten seien nicht

vereinbar mit den Bäumen, die bei Wind stark schwanken könnten. Die bereits

erstellten Bauten beeinträchtigten daher die Walderhaltung. Eine nachträgliche

Bewilligung komme somit nicht infrage.

9.6

Der

Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Waldabstand rund um das

Seminarhotel auf dem Uto Kulm sei sehr gering und beeinträchtige deshalb die

Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes. Die von der Baudirektion

vorgeschlagene Lösung – halbhohes Gehölz in unmittelbarer Gebäudenähe und

höhere Bäume in mehreren Metern Entfernung – entspreche einer künstlichen

Zurückversetzung der Grenze der natürlichen Waldgesellschaft.

9.7

Die

Erwägungen des Regierungsrats im angefochtenen Entscheid erweisen sich nicht

als rechtsfehlerhaft. Der Schluss der Baudirektion von 2012, wonach der

Waldabstand aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse unterschritten

werden dürfe (E. 9.5), liesse sich zwar vor dem Hintergrund der

eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.3) an sich

vertreten. Ebenfalls als vertretbar erscheint jedoch auch die drei Jahre zuvor

erfolgte gegenteilige Beurteilung der Baudirektion, wonach die Walderhaltung

durch die sehr nahe beim Wald stehenden verglasten Terrassen gefährdet sei

(E. 9.5). Wenn der Regierungsrat die auf einen Augenschein gestützte

Einschätzung der Baudirektion von 2009 als überzeugender erachtete als die ohne

Augenschein erfolgte Beurteilung von 2012, so überschritt er das ihm zustehende

erhebliche Ermessen (E. 4.2) nicht, wenn berücksichtigt wird, dass der

Waldabstand zur verglasten Terrasse vom gesetzlichen Regelabstand sehr stark

abweicht (0–2 statt 30 Meter), dass gemäss der Rechtsprechung ein erhebliches

Interesse an der Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands besteht, und dass das

Verwaltungsgericht einen Waldabstand von weniger als 10 Metern wiederholt

als ungenügend bezeichnet hat (E. 9.4). Weshalb der Regierungsrat auf eine

nicht bei den Akten liegende Waldabstandsbeurteilung des ALN von 2001 hätte

abstellen müssen, ist nicht ersichtlich und wird von der Hotel Uto Kulm AG

nicht näher begründet.

9.8

Demnach

ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat zum Schluss gelangte, der in

Art. 11 Abs. 1 GP vorgesehene Baubereich verstosse gegen die

waldgesetzlichen Abstandsvorschriften.

10.

Turmbeleuchtung

10.1

Gemäss

Art. 15 des angefochtenen Gestaltungsplans muss die Beleuchtung dem Ort

und der landschaftlichen Umgebung auf dem Uto Kulm angemessen sein; im Rahmen

des Projekts betreffend die Umgebungsgestaltung (Art. 14 GP) ist der

Baudirektion ein Beleuchtungskonzept vorzulegen. Nach Art. 8 des

Nutzungsvertrags vom 3. Februar 2012 zwischen dem Kanton Zürich, der Hotel

Uto Kulm AG, der Stadt Zürich und der Gemeinde Stallikon muss die Hotel

Uto Kulm AG auf der Grundlage des Beleuchtungskonzepts von D Architekten

vom 20. Juni 2011 ein Baugesuch einreichen, das den Vorgaben des

Gestaltungsplans und des Erläuterungsberichts entspricht. Gemäss dem erwähnten

Beleuchtungskonzept ist eines der Ziele der neuen Beleuchtung die gezielte

Fernwirkung des Aussichtsturms: Die Turmspitze soll als "Landmark"

(nächtlicher Orientierungspunkt) beleuchtet werden, im Zusammenspiel zum

Swisscomturm. Das Beleuchtungskonzept von D Architekten wird auch im

Erläuterungsbericht vom 21. November 2011 zum Gestaltungsplan dargelegt.

10.2

Der

Regierungsrat kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, Art. 15 des

Gestaltungsplans müsse ergänzt werden, falls effektiv eine Beleuchtung des Aussichtsturms

mit Fernwirkung ermöglicht werden solle. Angesichts der Schutzziele des

BLN-Objekts (Silhouettenschutz) müsse eine möglichst zurückhaltende

Beleuchtung angestrebt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Üetliberg

als Wahrzeichen bereits durch die hohe Fernsehantenne und durch Lichtemissionen

des Hotel- und Restaurantbetriebs gut kenntlich gemacht sei, weshalb eine zusätzliche

Markierung nicht notwendig erscheine. Denkbar sei immerhin eine Turmbeleuchtung

unter einschränkenden Bedingungen. Infrage kämen etwa eine dezente

Fernwirkung oder Einschränkungen in Bezug auf die Tageszeit, Jahreszeit oder

Witterung, um dem Schutz der Tierwelt – vor allem der Zugvögel – Rechnung zu

tragen. Dies müsste im Gestaltungsplan indessen ausdrücklich erwähnt werden.

10.3

Was die

Hotel Uto Kulm AG gegen diese Ausführungen vorbringt, überzeugt nicht: Es

trifft zwar zu, dass das Gesetz keine Vorschriften enthält zur Frage, wie

detailliert die Modalitäten der Turmbeleuchtung auf Gestaltungsplanebene

umschrieben sein müssen. Der Regierungsrat durfte aber im Rahmen seines

erheblichen Ermessens (E. 4.2) berücksichtigen, dass die von den Parteien

des Nutzungsvertrags offenbar angestrebte Turmbeleuchtung mit Fernwirkung – je

nach Ausgestaltung – mit erheblichen Raum- und Umweltwirkungen verbunden sein

kann. Dies rechtfertigt angesichts der Lage des Aussichtsturms auf einem

geschützten Aussichtspunkt im Bereich eines BLN-Objekts eine sorgfältige Interessenabwägung.

Dabei ist die gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) bestehende Pflicht zu

beachten, die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies

technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. BEZ 2007

Nr. 57 E. 6.2). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang

festgehalten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht,

zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen,

weil solche Emissionen negative Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere haben

können (BGE 140 II 33 E. 5.4). Es erscheint daher sachgerecht, die im

Hinblick auf die geplante Turmbeleuchtung erforderliche Interessenabwägung auf

Ebene des Gestaltungsplans vorzunehmen, zumal sich ein diesbezüglicher Konflikt

zwischen Gastwirtschafts- und Naturschutzinteressen bereits heute abzuzeichnen

scheint. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts

(E. 4.3) ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die

Auffassung vertrat, die von den Nutzungsvertragsparteien angestrebte

Turmbeleuchtung als "Landmark" – mit Fernwirkung – müsste im

Gestaltungsplan selber festgehalten sein.

11.

Fahrtenkontingent

11.1

Gemäss

Art. 17 Abs. 1 GP sind für den Gastgewerbebetrieb pro Jahr maximal

4'000 Fahrten von Motorfahrzeugen zwischen der Üetlibergstrasse in Ringlikon

und dem Uto Kulm zulässig, wobei die Hin- und Rückfahrt zusammen als eine Fahrt

gelten. Von 11 bis 18 Uhr gilt eine Sperrzeit; begründete Ausnahmen können

bewilligt werden (Art. 17 Abs. 2 GP). Zur Kontrolle der Fahrten ist

eine Anlage zur Fahrtenerhebung zu erstellen. Der Standort der ausserhalb des

Geltungsbereichs des Gestaltungsplans liegenden Anlage ist vor Erteilung der

Baubewilligung der Standortgemeinde mittels einer Dienstbarkeit zu sichern

(Art. 17 Abs. 3 GP). Gepäck- und Behindertentransporte von und zur Endstation

der SZU-Bahn sind mit dem Elektromobil zulässig und werden nicht an die

Fahrtenzahl angerechnet (Art. 17 Abs. 5 GP). Der Nutzungsvertrag vom

3.

Februar 2012 zwischen dem Kanton Zürich, der Hotel Uto Kulm AG,

der Stadt Zürich und der Gemeinde Stallikon enthält in den Art. 10–13

Vorschriften betreffend die Erhebung und Kontrolle der Fahrten auf den

Üetliberg sowie betreffend Sanktionen im Fall der Überschreitung des Kontingents

von jährlich 4'000 Fahrten.

11.2

Der

Regierungsrat kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, Art. 17 GP sei

in Bezug auf Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten des Fahrtenkontingents zu

wenig bestimmt formuliert und müsse deshalb ergänzt werden. Die Höhe des

Kontingents von 4'000 Fahrten pro Jahr sei zwar nicht zu beanstanden. Zu

bemängeln sei hingegen, dass sich der Gestaltungsplan nicht zu den wichtigen Fragen

äussere, wie die Fahrtenkontingente und Sperrzeiten einzuhalten bzw. zu

kontrollieren seien und welche Sanktionen im Widerhandlungsfall erfolgten. Es

genüge nicht, die Kontroll- und Sanktionsmassnahmen erst auf Ebene des

Nutzungsvertrags zu regeln. Was den Standort des Fahrtenzählers betreffe,

bestehe zwar effektiv die Gefahr von verfälschten Zahlen aufgrund von Autos,

die illegal zur Bahnstation Üetliberg fahren und dort parkieren würden. Dieses

Problem könne aber im Rahmen des Gestaltungsplans nicht gelöst werden, da der

Standort des Fahrtenzählers ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters liege.

11.3

Die Hotel

Uto Kulm AG macht geltend, die Kontrolle des Fahrtenkontingents sowie die

Sanktionsmöglichkeiten seien in Art. 13 des Nutzungsvertrags entgegen der

Auffassung des Regierungsrats hinreichend geregelt. Eine über Art. 17 Abs. 3

GP hinausgehende Regelung auf Gestaltungsplanebene sei nicht zwingend

erforderlich, zumal der Nutzungsvertrag ohnehin Bestandteil des Gestaltungsplans

bilde.

Diese Argumentation

überzeugt nicht: Die Kontrolle der Einhaltung des Fahrtenkontingents sowie die

Sanktionierung von allfälligen Verstössen betrifft eine auch in der Öffentlichkeit

heftig umstrittene Frage, was eine dauerhaft verbindliche Regelung auf Ebene

des staatlich festgesetzten Gestaltungsplans – und nicht bloss eine gemäss Art. 19 f.

des Nutzungsvertrags kündbare Vereinbarung zwischen den Parteien –

rechtfertigt. Der Regierungsrat überschritt sein erhebliches Ermessen (E. 4.2)

somit nicht, als er die Kontroll- und Sanktionsregelung im Nutzungsvertrag

nicht genügen liess und stattdessen eine Ergänzung entsprechender Regeln im

Gestaltungsplan verlangte.

11.4

Als

unbegründet erweist sich aber auch die Rüge der beschwerdeführenden Heimatschutzverbände

in Bezug auf die Höhe des Fahrtenkontingents. Der Regierungsrat ging mit der

Baudirektion von einem leichten Optimierungspotenzial aus und legte das

Fahrtenkontingent (4'000 pro Jahr) deshalb auf einen Wert fest, der leicht

unter der heutigen Fahrtenzahl (4'250 pro Jahr) liegt (vgl. Erläuterungsbericht

vom 21. November 2011 zum Gestaltungsplan). Die Festsetzung eines unter

4'000 Fahrten liegenden Kontingents hätte sich zwar an sich vertreten lassen,

da die Hotel Uto Kulm AG dazu verpflichtet ist, die Verglasung und

Überdeckung der Süd- und Rondoterrasse innert sechs Monaten abzubrechen (vgl.

E. 6.4). Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (E. 4.3) kann aber die Begrenzung auf 4'000 dem

Gastgewerbebetrieb dienenden Fahrten pro Jahr nicht als geradezu

rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, zumal auch künftig von einem hohen

Besucheraufkommen auf dem Üetliberg auszugehen ist (vgl. E. 5.5.1).

12.

Helikopterflüge

12.1

Gemäss Art. 18 GP sind pro Jahr maximal 12 Helikopterflüge

zulässig. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge. Für die Landung und den Start

kann der im Plan bezeichnete Bereich abgesperrt werden.

12.2

Der

Regierungsrat hob Art. 18 GP auf mit der Begründung, dass diese

Bestimmung mit dem Richtplantext nicht vereinbar sei und gegen den Schutz der

Aussichtspunkte verstosse. Die im Gestaltungsplan vorgesehenen Helikopterflüge

hätten eine nicht bloss geringfügig beeinträchtigende Wirkung auf die

Erholungssuchenden und Wildtiere. Die An- und Wegflüge führten zu weiträumigen

und – verglichen mit dem bodengebundenen Verkehr – immissionsreichen

Beschallungen. Bei Motorfahrzeugen seien nur Fahrten für die Wald- und

Forstwirtschaft zulässig; Helikopterstarts und -landungen seien demnach mit den

Schutzzielen des BLN-Gebiets erst recht nicht vereinbar. Sie seien im Richtplan

denn auch nicht vorgesehen. Helikopterflüge seien auf dem Uto Kulm nicht

erforderlich, denn der Berggipfel sei mit Bahn und Elektromobilen bestens

erschlossen. Ferner sei Art. 18 GP auch deshalb unzulässig, weil das

Känzeli ein im Richtplan verzeichneter Aussichtspunkt und somit ein

Schutzobjekt des Natur- und Heimatschutzes sei, dessen Schliessung zwecks

Ermöglichung von Helikopterstarts und -landungen eine unzulässige Beeinträchtigung

im Sinn von § 207 Abs. 1 in Verbindung mit § 203 Abs. 1

lit. b PBG darstelle.

12.3

Die von

der Hotel Uto Kulm AG gegen diese Erwägungen vorgebrachten Rügen

überzeugen nicht. Der Gestaltungsplan sieht in Art. 18 zwar nur einen

moderaten Helikopterflugverkehr auf dem Uto Kulm vor (rund ein Start / eine

Landung pro Monat). Doch angesichts der hohen Schutzbedürftigkeit des

BLN-Gebiets (E. 8.4) und der grossen Zahl von Erholungssuchenden, die sich

darin aufhalten (E. 5.5.1), erscheint die Auffassung des Regierungsrats

konsequent, dass nicht nur der Autoverkehr auf den Uto Kulm auf das notwendige

Minimum zu beschränken sei, sondern auch der Hubschrauberstart- und -landeverkehr.

Die Hotel Uto Kulm AG legt selber nicht dar, inwiefern Helikopterflüge für

die Erschliessung des Üetliberggipfels notwendig sein sollten. Der

Regierungsrat durfte unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangen, dass es sich

bei Art. 18 GP nicht um eine notwendige verkehrliche Regelung im Sinn des

Richtplans handle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die ENHK im

Gutachten von 2008 zu den im Gestaltungsplan vorgesehenen Helikopterflügen

nicht geäussert hat und dass diese aus luftfahrtrechtlicher Sicht

möglicherweise zulässig sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat

Art. 18 GP infolge Richtplanwidrigkeit aufgehoben hat. Offenbleiben kann

unter diesen Umständen die Frage, ob die im Gestaltungsplan vorgesehenen

Helikopteran- und -abflüge dazu führen würden, dass der geschützte

Aussichtspunkt auf dem Üetliberg auf unzulässige Weise beeinträchtigt wird.

13.

Interessenabwägung

13.1

Der

Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Gestaltungsplan komme

in wesentlichen Teilen der privaten Grundeigentümerin und Betreiberin des

Hotel-Restaurants zugute, denn an der Legalisierung des gesamten Baubereichs

Süd bestehe kein öffentliches Interesse. Dieser zentrale Punkt des

Gestaltungsplans stelle eine massive Beeinträchtigung der BLN-Schutzziele dar

und erweise sich aufgrund der faktischen Erweiterung des Gebäudevolumens auch

in raumplanungsrechtlicher Hinsicht als fragwürdig. Gleiches gelte für die im

Gestaltungsplan vorgesehene Beleuchtung des Aussichtsturms und die Starts und

Landungen von Helikoptern, die in erster Linie der Werbung bzw. den Interessen

des Hotels dienten. Schliesslich stehe auch das Kontingent von 4'000 Fahrten

pro Jahr im Interesse der Hotel Kulm AG, denn damit werde eine Ausnahme

zum generellen – im Interesse der Erholungssuchenden stehenden – Fahrverbot

geschaffen. Es bestehe zwar ein öffentliches Interesse daran, die

Nutzungskonflikte auf dem Uto Kulm zu entflechten und den Zutritt zum

Aussichtsturm und zum Hotelrestaurant zu gewähren, was bis zu einem gewissen

Grad Kompromisse zulasten der Umwelt und der Raumplanung rechtfertigen könne.

Im vorliegenden Fall genüge die Bedeutung dieser Interessen aber insgesamt

nicht, um die im Gestaltungsplan vorgesehenen Eingriffe in den Natur- und Landschaftsschutz

sowie in den Grundsatz der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet als

zulässig zu erachten. Die einseitige Ausrichtung zentraler Elemente des Gestaltungsplans

auf die Bedürfnisse der Hotel Uto Kulm AG und die Schwere der Eingriffe in

das BLN-Objekt seien derart erheblich, dass sie nicht durch entgegenstehende

öffentliche Interessen aufgewogen werden könnten.

13.2

Diese

Interessenabwägung ist vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts (vgl. E. 4.3) nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat

hat entgegen der Auffassung der Hotel Uto Kulm AG nicht etwa übersehen,

dass der Gestaltungsplan auch Pflichten und Eigentumsbeschränkungen zulasten

der Grundeigentümerin enthält (Einräumung von Fusswegrechten, Zugänglichkeit

des Aussichtsturms und der WC-Anlagen, Kioskbetrieb, Einreichung eines

Beleuchtungskonzepts). Vielmehr hat der Regierungsrat auch diese Interessen in

die Gesamtabwägung mit einbezogen. Wenn er dabei zum

Schluss gelangte, dass die Vorteile, die der Hotel Uto Kulm AG und der

Öffentlichkeit aus dem Gestaltungsplan (insbesondere aus der Legalisierung der

Bauten im Zustand von 2006) erwachsen, geringer zu gewichten seien als die

damit verbundenen Nachteile, so erscheint diese Interessenabwägung vor dem

Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 8–12) nicht als

rechtsfehlerhaft. Der Regierungsrat überschritt das ihm zustehende erhebliche

Ermessen (E. 4.2) nicht, indem er den Interessen des Landschaftsschutzes

und der Trennung von Siedlungsgebiet und Nichtsiedlungsgebiet – anders als die

Baudirektion – ein höheres Gewicht zumass als den Interessen an der Festsetzung

des angefochtenen Gestaltungsplans. Hinzu kommen weitere erhebliche Verstösse,

so gegen das Waldgesetz bezüglich des Gebäudeabstands bzw. den Richtplantext im

Zusammenhang mit den geplanten Helikopterflügen, worauf der Regierungsrat zu

Recht explizit hingewiesen hat. Der vorliegende Gestaltungsplan, der unter

anderem eine Ausdehnung der Nutzfläche um 20 % vorsieht, kann demnach

insgesamt nicht mehr als eine auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung

beruhende Erweiterung bestehender Bauten bezeichnet werden; insofern bewirkt

der Gestaltungsplan gesamthaft gesehen eine unzulässige Kleinbauzone (vgl. E. 6.2

und 6.4). Damit erweist sich der Gestaltungsplan in der vorliegenden Form als

unzulässig.

14.

Aufhebung des gesamten Gestaltungsplans

14.1

Der

Regierungsrat erwog schliesslich, der angefochtene Gestaltungsplan bilde ein Gesamtpaket

von aufeinander abgestimmten Bestimmungen, weshalb es kaum möglich sei, nur

einzelne Bestimmungen – insbesondere die beanstandeten Art. 11 Abs. 1,

15, 17 und 18 GP – zu streichen oder zu ändern und die restlichen Vorschriften

bestehen zu lassen. Art. 11 Abs. 1 GP, der die Baubereiche festlege,

stelle eine zentrale Bestimmung des Ge­staltungsplans dar. Falle dieser Artikel

weg, so müsse eine umfassende neue Lösung gefunden werden, die auch die

unbestritten gebliebenen oder im Rekursentscheid geschützten Punkte umfasse.

Entsprechend sei die angefochtene Verfügung, die den Gestaltungsplan festsetze,

gesamthaft aufzuheben. Die Sache sei an die Baudirektion zurückzuweisen,

die zu beurteilen habe, ob und in welcher Form eine neue Lösung getroffen

werden könne.

14.2

Entgegen

der Auffassung der Hotel Uto Kulm AG erweist sich die regierungsrätliche

Aufhebung des gesamten Gestaltungsplans nicht als unverhältnismässig.

Die Hotel Uto Kulm AG hat selber eingeräumt, dass es sich bei Art. 11

Abs. 1 GP, der den Baubereich definiert, um eine zentrale Bestimmung des

Gestaltungsplans handelt, bei deren Aufhebung der gesamte im Nutzungsvertrag

ausgehandelte Kompromiss zwischen Kanton, Gemeinden und Privateigentümern

hinfällig würde. Die grosse Bedeutung von Art. 11 Abs. 1 GP ist auch

daran ersichtlich, dass Art. 19 des Nutzungsvertrags eine Ungültigkeitsklausel

enthält für den Fall, dass die unrechtmässig erweiterten Bauten im Bereich Süd-

und Rondoterrasse nicht bewilligt würden. Der Schluss des Regierungsrats, dass

es sich bei Art. 11 Abs. 1 GP um eine zentrale Bestimmung handelt,

deren Aufhebung auch weitere Bestimmungen des Gestaltungsplans infrage stellt,

erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht

ersichtlich, inwiefern es Sinn machen könnte, einzig Art. 11 Abs. 1,

Art. 15, Art. 17 und Art. 18 GP aufzuheben bzw. zu ändern, ohne

den Parteien im Rahmen der anstehenden Neuausarbeitung des Gestaltungsplans

Raum für Änderungen der übrigen Bestimmungen zu lassen. Die Hotel Uto Kulm AG

hat denn auch nicht dargelegt, welche Vorschriften die Vorinstanz im Einzelnen

nicht hätte aufheben dürfen bzw. inwiefern sie sich im Hinblick auf die

Überarbeitung des Gestaltungsplans Vorteile erhofft hätte, wenn einzelne

Bestimmungen des Gestaltungsplans nicht aufgehoben worden wären. Die

gesamthafte Aufhebung der Festsetzungsverfügung vom 6. Februar 2012 durch

die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

15.

15.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien als

unbegründet. Die Beschwerden der Hotel Uto Kulm AG (VB.2013.00748) und der

Heimatschutzverbände (VB.2013.00750) sind demnach abzuweisen, wobei die

Abweisung der Beschwerde VB.2013.00750 insoweit lediglich im Sinn von Erwägung

3.5

zu erfolgen hat, als die Heimatschutzverbände die Aufhebung der

Richtplanänderung beantragt haben. Eine Prüfung der vorinstanzlichen Kosten-

und Entschädigungsfolgen erübrigt sich nach dem Gesagten, da der diesbezügliche

Antrag der Heimatschutzverbände nur für den Fall der Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses im beantragten Umfang gestellt wurde.

15.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der

Aufwand für die Prüfung der Beschwerde der Hotel Uto Kulm AG (betreffend

Gestaltungsplan) war grösser als jener für die Prüfung der Beschwerde der

Heimatschutzverbände (betreffend Richtplan), weshalb die Verfahrenskosten im

Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufzuteilen sind, unter solidarischer Haftung der

Heimatschutzverbände für 1/3 der Kosten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 14 VRG). Den beschwerdeführenden Parteien ist angesichts ihres

Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten haben keine

Parteientschädigung beantragt.

15.3

Die

vorliegende Abweisung zweier Beschwerden, die sich gegen einen regierungsrätlichen

Rückweisungsentscheid richten, kann beim Bundesgericht unter den

Voraussetzungen von Art. 91 ff. BGG angefochten werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde VB.2013.00748 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde VB.2013.00750 wird abgewiesen. In Bezug auf die Anfechtung der

Richtplanänderung erfolgt die Abweisung im Sinn der Erwägungen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 760.-- Zustellkosten,

Fr. 8'760.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 der Hotel Uto Kulm AG und zu je 1/6 (unter

solidarischer Haftung für 1/3) dem Zürcher und dem Schweizer

Heimatschutzverband auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…