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Entscheid

VB.2013.00753

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00753

8. Januar 2014Deutsch15 min

(URT.2014.15917)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. November 2012 reichten A, B und C beim

Gemeinderat Langnau am Albis ein Initiativbegehren mit folgendem Wortlaut ein:

" Die Linienführung der G-Strasse gemäss dem

geltenden Verkehrsplan (Richtplan) im Abschnitt zwischen der H-Strasse und der I-Strasse

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (G-Strasse 02) wird nicht gemäss dem

Situationsplan 1:500 ,Mietwohnungen Jʼ, Plan Nr. 03, vom

29. April 2011 geändert und der Weg nicht von einer Breite von

3 m bis 7 m auf eine solche von 2 m verschmälert (siehe Plan im

Anhang 1)."

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 erklärte der

Gemeinderat die Initiative für ungültig.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Horgen wies einen dagegen am 9. Januar

2013.

erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 ab (Dispositiv-Ziff.

I) und auferlegte A, B und C die Kosten des Rekursverfahrens unter

solidarischer Haftung je zu einem Drittel (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 6. November 2013 liessen A, B und C dagegen Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen :

" 1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben

und die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.

2.

Eventuell seien der angefochtene Beschluss wie

auch der Beschluss des Gemeinderates Langnau am Albis […] vom 18. Dezember

2012.

aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen, die Initiative […] der nächsten

Gemeindeversammlung vorzulegen.

3.

Unabhängig vom

Verfahrensausgang sei Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Beschlusses

aufzuheben, womit den Beschwerdeführern die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens auferlegt wurden.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."

Der Bezirksrat Horgen gab am

15.

November 2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids

Verzicht auf Vernehmlassung bekannt. Der Gemeinderat Langnau am Albis

beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten von A, B und C. Diese hielten mit

Eingabe vom 29. November 2013 an den Beschwerdeanträgen fest. Der

Gemeinderat nahm dazu am 4. Dezember 2013 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). In Stimmrechtssachen der Gemeinde steht gemäss §§ 41–44

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ff.

sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG und § 151a Abs. 1 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) gegen

Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.

Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide betreffend

die Ungültigerklärung von Initiativen. Die Beschwerdeführenden, deren

Initiative vom Gemeinderat Langnau am Albis für ungültig erklärt wurde, sind

Stimmberechtigte der betreffenden Gemeinde und als solche zur Beschwerde

legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz

die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein

Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Die betreffenden Bestimmungen

zum Initiativrecht finden sich für Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation

(Gemeinden mit Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50

Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der

Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind

damit alle Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben,

sei es in der Gemeindeversammlung oder an der Urne

(Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],

Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im

Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86

N. 10). Die Initiative gemäss § 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der

Gemeindeordnung), Rechtsetzungs- oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,

Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf

Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der

Gemeindeversammlung (bzw. der Stimmbürger an der Urne)

beziehen (zur Missverständlichkeit des Begriffs der Verwaltungsinitiative,

welcher sich gerade nicht auf Einzelakte der Verwaltung, sondern auf solche der

Legislativorgane bezieht, Pierre Tschannen,

Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern 2011,

§ 50 Rz. 12).

2.2

In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation

obliegt die Prüfung der Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG),

das heisst bei politischen Gemeinden dem Gemeinderat (vgl. § 73 GG). Dieser

hat zu prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer stimmberechtigten

Person unterstützt wird, (b) sie rechtmässig und (c) die Gemeindeversammlung für

die Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a

Abs. 1 GG), wobei ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige

Ungültigerklärung der Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten

ist (vgl. § 50a Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer

kommunalen Initiative ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen

(materiellen) Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; ferner

Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist

eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen

übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist

(Art. 28 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des

Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (oder der Stimmbürger an der Urne) beurteilt sich anhand des übergeordneten

Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a

N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll verhindern, dass mit dem

Initiativrecht die Gewaltenteilung bzw. die Kompetenzverteilung zwischen den

verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen wird (Thalmann, § 50

N. 3.2).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner begründete die Ungültigkeit

der streitigen Initiative im Wesentlichen damit, dass ihr Gegenstand nicht ein

Geschäft betreffe, welches in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle.

Zwar sei in der Gemeinde Langnau am Albis die

Gemeindeversammlung für die Anpassung des Richtplans zuständig. Mit der

Initiative werde aber nicht eine in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung

fallende Anpassung des Richtplans verlangt, sondern es werde beantragt, den

Richtplan in einer bestimmten Weise auszulegen. Es werde eine

parzellenscharfe, ganz genaue Befolgung des Richtplans zum Gegenstand der

Initiative gemacht. Die Auslegung des kommunalen Richtplans in der von der

Initiative verlangten strikten Art könne nicht Gegenstand eines

Gemeindeversammlungsbeschlusses sein, weshalb die Initiative für ungültig zu

erklären sei. Zudem sei zu beachten, dass sich die Initianten seit Jahren gegen

ein auf dem Nachbargrundstück geplantes Bauvorhaben zur Wehr setzten und auch

die Initiative darauf abziele, auf diesem ein Bauvorhaben zu verhindern. Es

solle verhindert werden, dass ein zusammenhängender Bau entstehe und es werde

unter dem Vorwand der Erhaltung der Bebauungsstruktur verlangt, das geplante

Gebäude in zwei kleinere Bauten aufzuteilen. Die Initiative werde daher

missbräuchlich zur Verhinderung eines Bauvorhabens eingereicht und sei auch aus diesem Grund ungültig.

3.2

Die Vorinstanz erwägt, für den Erlass und die

Änderung des kommunalen Richtplans sei gemäss § 32

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG, LS 700.1) und Art. 14 Ziff. 1 der

Gemeindeordnung der Gemeinde Langnau am Albis vom

8.

Februar 2004 (GO) die Gemeindeversammlung kompetent. Zuständig für die Einhaltung des übergeordneten Richtplans gemäss

§ 16 Abs. 1 PBG sei im Rahmen der untergeordneten Planung und des

baurechtlichen Verfahrens die örtliche zuständige Behörde, also die Bau- und

Werkkommission sowie subsidiär der Gemeinderat. Die Zuständigkeit für zulässige

Abweichungen gemäss § 16 Abs. 2 PBG im Baubewilligungsverfahren liege

ebenfalls bei der für diese Stufe der Planung zuständigen Behörde. Die

Zulässigkeit der Abweichung vom Richtplan gemäss § 16 Abs. 2 PBG

lasse sich im baurechtlichen Verfahren gerichtlich überprüfen. Im konkreten

Fall sei sowohl vom Baurekursgericht als auch vom Verwaltungsgericht bereits

erkannt worden, dass die vom Gemeinderat genehmigten Abweichungen vom

Richtplan, welche mit der Initiative untersagt werden sollten, den

Anforderungen von § 16 Abs. 2 PBG genügten und dafür keine Änderung

des Richtplans nötig sei. Die Initiative wolle dem Gemeinderat die

Zuständigkeit in dieser Frage nachträglich entziehen; sie verstosse gegen übergeordnetes Recht, da sie in die

Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes

eingreifen wolle.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend,

die Vorinstanz sei auf die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

vorgebrachten Argumente überhaupt nicht eingegangen. Zentrales Thema der

Rekurseingabe sei gewesen, ob die Gemeindelegislative den Spielraum der

Exekutive bei der Konkretisierung des Richtplans im Einzelfall extensiver oder

auch restriktiver definieren oder sogar gänzlich ausschliessen dürfe. Zentraler

Streitpunkt sei daher, welche Instanz kompetent sei zu bestimmen, was als

"untergeordnet" im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG zu gelten habe.

Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner setzten einfach voraus, dass

sämtliche Vorgaben des Verkehrsrichtplans zwingend einen Anordnungsspielraum

zugunsten des Exekutivorgans beinhalteten und dass dieser Anordnungsspielraum

ausserdem, auch was seine Ausmasse betreffe,

vorgegeben und der Disposition jener Instanz entzogen sei, die den Verkehrsrichtplan festsetze. Dabei habe sich die

Rekurseingabe in zentraler Weise genau gegen diese Annahme gewendet. Die

Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der

Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Die geltend gemachten Rügen erweisen sich indes – wie nachfolgend zu

zeigen ist – als unbegründet.

4.2

Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des

vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf

die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan,

wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann

(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E.

2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Die

umstrittene Initiative will erreichen, dass die Linienführung

der G-Strasse auf einem einzelnen Grundstück

(Kat.-Nr. 01; G-Strasse 02) nicht gemäss dem Situationsplan vom

29.

April 2011 geändert und nicht auf eine Breite von 2 Metern

verschmälert wird. Damit richtet sich die Initiative gegen einen

Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2011, in dem der

umstrittenen Wegverlegung in Abänderung einer auf dem streitbetroffenen

Grundstück lastenden Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde Langnau am Albis

zugestimmt wird (vgl. VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00445, E. 3.3). Sie

verlangt, dass im Bereich eines einzelnen Grundstücks von der

im Verkehrsplan festgelegten Linienführung der G-Strasse

in einer genau bestimmten Art und Weise nicht abgewichen werden dürfe.

Nach dem klaren Wortlaut der Initiative soll ihr Ziel

indessen nicht mittels einer Änderung bzw. Präzisierung des Verkehrsplans

erreicht werden. Auch aus der Begründung der Initiative ergibt sich nichts

anderes. Die Initiative zielt vielmehr darauf ab, der rechtsanwendenden Behörde

eine klar bezeichnete Abweichung vom Verkehrsplan auf einem einzelnen

Grundstück zu untersagen. Die Initiative will damit verhindern, dass in

Anwendung von § 16 Abs. 2 PBG auf klar bestimmte Weise und im Fall

eines einzelnen Grundstücks vom Verkehrsplan abgewichen wird. Zur Frage, welche

Behörde kompetent sei zu bestimmen, welche Abweichungen von einem Richtplan als

"untergeordnet" im Sinn des § 16 Abs. 2 PBG, hat die

Vorinstanz ausdrücklich und mit hinreichender Begründungsdichte festgehalten,

es sei Sache der kommunalen Bau- und Werkkommission sowie subsidiär des Beschwerdegegners,

über die Zulässigkeit von Abweichungen vom Richtplan gemäss § 16

Abs. 2 PBG zu befinden; sodann lasse sich die Frage im baurechtlichen

Verfahren gerichtlich überprüfen. Von einer mangelhaften Auseinandersetzung mit

dem rekurrentischen Vorbringen bzw. von unzureichender Begründung des

vorinstanzlichen Entscheids kann damit keine Rede sein.

5.

5.1

Mit Bezug auf die Unzulässigkeit der umstrittenen Initiative kann zunächst

auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde

über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen

des Baubewilligungsverfahrens kann die Baubehörde gestützt auf § 16

Abs. 2 PBG vom Richtplan abweichen, soweit die Abweichungen sachlich

gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.

Die Initiative will einen genau bestimmten behördlichen

Rechtsanwendungsakt (nämlich die Wegverlegung gemäss dem Beschluss des

Beschwerdegegners vom 23. August 2011) – und damit einen Einzelakt der

Exekutive – verhindern bzw. nachträglich faktisch ausser Kraft setzen. Sie hat

daher einen unzulässigen Gegenstand, weshalb der Beschwerdegegner die

Initiative bereits aus diesem Grund zu Recht für ungültig erklärt hat (vgl.

Andreas Hohl, Probleme des Initiativrechts auf dem Gebiet des Baurechts und der

Raumplanung, Zürich 1989, S. 88; ferner Thalmann, § 50

N. 3.2). Zudem zielt die Initiative darauf ab, die Kompetenzordnung des

Planungs- und Baugesetzes faktisch ausser Kraft zu setzen, weshalb sie gegen

übergeordnetes Recht verstösst.

5.2

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie

dargelegt, zielt die umstrittene Initiative nicht auf eine Änderung des

Verkehrsplans. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden

braucht somit die Frage, ob die kommunale Legislative bei der Festsetzung

bzw. Änderung des Verkehrsplans die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2

PBG für ein einzelnes Grundstück ausschliessen oder inhaltlich beschränken

könne, vorliegend nicht entschieden zu werden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die

Frage der Gültigkeit der umstrittenen Initiative. Soweit die

Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, der mit der Initiative bekämpfte

Beschluss des Gemeinderats vom 23. August 2011 verletze Art. 17 GO

bzw. lasse eine grobkörnigere Bebauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zu, worin

eine nutzungsplanerische Komponente zu erblicken sei, hätten sie dies im

entsprechenden gegen den Beschluss vom 23. August 2011 gerichteten

Verfahren vorbringen müssen und sind damit von vornherein nicht zu hören.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die mit

der Initiative bekämpfte Verlegung und Verengung der G-Strasse auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 und die damit verbundene Abweichung vom

Verkehrsplan zulässig sei, im – vorgesehenen – baurechtlichen Verfahren geklärt

wurde. Der entsprechende Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August

2011.

wurde von den zuständigen Instanzen überprüft. Das Verwaltungsgericht hat dazu

im Verfahren VB.2012.00445 erwogen, die umstrittene Abweichung vom Verkehrsplan

sei "offensichtlich untergeordneter Natur" und die vom Gemeinderat

und von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweise sich als

"sachgerecht" und sei "auf jeden Fall nicht

rechtsverletztend" (E. 3.3). Eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das

Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2013 abgewiesen (BGr,

1C_120/2013).

6.

Gemäss § 13 Abs. 4 VRG werden in

Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich

aussichtslos ist. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner erscheinen als jene

auf Abweisung, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Erfolgsaussichten eines

Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung zu beurteilen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 34 mit Hinweisen). Die

Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses sei den

Rekurrenten (und heutigen Beschwerdeführenden) das Urteil VB.2012.00445 des

Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 bereits bekannt gewesen. Die

Rekurrenten hätten somit gewusst, dass die mittels Initiative bekämpfte Abweichung

vom Richtplan inklusive der Zuständigkeit des Gemeinderats gemäss § 16

Abs. 2 PBG als zulässig beurteilt worden sei. Da die Initiative genau die

Anwendung von § 16 Abs. 2 PBG auf der fraglichen Parzelle verhindern

wolle, was gegen höheres Recht verstosse, hätten die Rekurrenten also bereits

zum Zeitpunkt der Rekurseinreichung erkennen können, dass ein Rekurs gegen die

Ungültigkeitserklärung der Initiative offensichtlich aussichtslos sei. Insoweit

gilt es zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf das genannte Urteil des

Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Rekurserhebung die Frist zur Erhebung einer

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht lief

und eine solche in der Folge auch eingereicht wurde. Aus dem Urteil des Bundesgerichts

vom 28. Oktober 2013 geht indes hervor, dass vor Bundesgericht einzig die

Frage der ausreichenden Koordination gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen

umstritten war, die formelle und inhaltliche Rechtmässigkeit der Wegumlegung in

der Beschwerde im Übrigen nicht mehr in Frage gestellt wurde bzw. dass

diesbezügliche Vorbringen sich auf das kantonale Strassengesetz vom

27.

September 1981 (und somit nicht auf das im Rekursverfahren

thematisierte kantonale Planungs- und Baugesetz) stützten (1C_120/2013,

E. 2 und 3.3). Sodann räumen die Beschwerdeführenden selber ein, dass bereits

der Beschwerdegegner seinen Beschluss vom 18. Dezember 2012 im

Wesentlichen damit begründet habe, eine Initiative dürfe nur zum Gegenstand

haben, was in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle. Des Weiteren hat

bereits der Beschwerdegegner wie dargelegt erwogen, die Auslegung des kommunalen

Richtplans in der von der Initiative verlangten strikten Art und Weise könne

nicht Gegenstand eines Gemeindeversammlungsbeschlusses sein. Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs als

offensichtlich aussichtslos beurteilt und den Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführenden

in Anwendung von § 13 Abs. 4 VRG die Kosten des Rekursverfahrens

auferlegt.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des

unzulässigen Gegenstands der umstrittenen Initiative als offensichtlich

aussichtslos, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel

aufzuerlegen sind; eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 und

§ 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 14 N. 3). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer

Beschwerde sind sie zudem zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. b VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…