VB.2013.00753
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00753
8. Januar 2014Deutsch15 min
(URT.2014.15917)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2013.00753
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Langnau am Albis, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend Ungültigerklärung
einer Initiative,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. November 2012 reichten A, B und C beim
Gemeinderat Langnau am Albis ein Initiativbegehren mit folgendem Wortlaut ein:
" Die Linienführung der G-Strasse gemäss dem
geltenden Verkehrsplan (Richtplan) im Abschnitt zwischen der H-Strasse und der I-Strasse
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (G-Strasse 02) wird nicht gemäss dem
Situationsplan 1:500 ,Mietwohnungen Jʼ, Plan Nr. 03, vom
29. April 2011 geändert und der Weg nicht von einer Breite von
3 m bis 7 m auf eine solche von 2 m verschmälert (siehe Plan im
Anhang 1)."
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 erklärte der
Gemeinderat die Initiative für ungültig.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Horgen wies einen dagegen am 9. Januar
2013.
erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 ab (Dispositiv-Ziff.
I) und auferlegte A, B und C die Kosten des Rekursverfahrens unter
solidarischer Haftung je zu einem Drittel (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 6. November 2013 liessen A, B und C dagegen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen :
" 1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen.
2.
Eventuell seien der angefochtene Beschluss wie
auch der Beschluss des Gemeinderates Langnau am Albis […] vom 18. Dezember
2012.
aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen, die Initiative […] der nächsten
Gemeindeversammlung vorzulegen.
3.
Unabhängig vom
Verfahrensausgang sei Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Beschlusses
aufzuheben, womit den Beschwerdeführern die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens auferlegt wurden.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."
Der Bezirksrat Horgen gab am
15.
November 2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
Verzicht auf Vernehmlassung bekannt. Der Gemeinderat Langnau am Albis
beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten von A, B und C. Diese hielten mit
Eingabe vom 29. November 2013 an den Beschwerdeanträgen fest. Der
Gemeinderat nahm dazu am 4. Dezember 2013 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). In Stimmrechtssachen der Gemeinde steht gemäss §§ 41–44
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ff.
sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG und § 151a Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) gegen
Rekursentscheide des Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde offen.
Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide betreffend
die Ungültigerklärung von Initiativen. Die Beschwerdeführenden, deren
Initiative vom Gemeinderat Langnau am Albis für ungültig erklärt wurde, sind
Stimmberechtigte der betreffenden Gemeinde und als solche zur Beschwerde
legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz
die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein
Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Die betreffenden Bestimmungen
zum Initiativrecht finden sich für Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation
(Gemeinden mit Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c GG. Gemäss § 50
Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der
Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind
damit alle Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben,
sei es in der Gemeindeversammlung oder an der Urne
(Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],
Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im
Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar], § 50 N. 3.1; Tobias Jaag in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86
N. 10). Die Initiative gemäss § 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der
Gemeindeordnung), Rechtsetzungs- oder Verwaltungsinitiative sein (Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,
Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale Erlasse) wie auch auf
Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der
Gemeindeversammlung (bzw. der Stimmbürger an der Urne)
beziehen (zur Missverständlichkeit des Begriffs der Verwaltungsinitiative,
welcher sich gerade nicht auf Einzelakte der Verwaltung, sondern auf solche der
Legislativorgane bezieht, Pierre Tschannen,
Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. A., Bern 2011,
§ 50 Rz. 12).
2.2
In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation
obliegt die Prüfung der Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG),
das heisst bei politischen Gemeinden dem Gemeinderat (vgl. § 73 GG). Dieser
hat zu prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer stimmberechtigten
Person unterstützt wird, (b) sie rechtmässig und (c) die Gemeindeversammlung für
die Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a
Abs. 1 GG), wobei ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige
Ungültigerklärung der Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten
ist (vgl. § 50a Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer
kommunalen Initiative ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen
(materiellen) Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; ferner
Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist
eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen
übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist
(Art. 28 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des
Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).
Die Voraussetzung der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung (oder der Stimmbürger an der Urne) beurteilt sich anhand des übergeordneten
Rechts sowie der Gemeindeordnung (Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a
N. 3.1). Diese zusätzliche Schranke soll verhindern, dass mit dem
Initiativrecht die Gewaltenteilung bzw. die Kompetenzverteilung zwischen den
verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen wird (Thalmann, § 50
N. 3.2).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner begründete die Ungültigkeit
der streitigen Initiative im Wesentlichen damit, dass ihr Gegenstand nicht ein
Geschäft betreffe, welches in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle.
Zwar sei in der Gemeinde Langnau am Albis die
Gemeindeversammlung für die Anpassung des Richtplans zuständig. Mit der
Initiative werde aber nicht eine in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
fallende Anpassung des Richtplans verlangt, sondern es werde beantragt, den
Richtplan in einer bestimmten Weise auszulegen. Es werde eine
parzellenscharfe, ganz genaue Befolgung des Richtplans zum Gegenstand der
Initiative gemacht. Die Auslegung des kommunalen Richtplans in der von der
Initiative verlangten strikten Art könne nicht Gegenstand eines
Gemeindeversammlungsbeschlusses sein, weshalb die Initiative für ungültig zu
erklären sei. Zudem sei zu beachten, dass sich die Initianten seit Jahren gegen
ein auf dem Nachbargrundstück geplantes Bauvorhaben zur Wehr setzten und auch
die Initiative darauf abziele, auf diesem ein Bauvorhaben zu verhindern. Es
solle verhindert werden, dass ein zusammenhängender Bau entstehe und es werde
unter dem Vorwand der Erhaltung der Bebauungsstruktur verlangt, das geplante
Gebäude in zwei kleinere Bauten aufzuteilen. Die Initiative werde daher
missbräuchlich zur Verhinderung eines Bauvorhabens eingereicht und sei auch aus diesem Grund ungültig.
3.2
Die Vorinstanz erwägt, für den Erlass und die
Änderung des kommunalen Richtplans sei gemäss § 32
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG, LS 700.1) und Art. 14 Ziff. 1 der
Gemeindeordnung der Gemeinde Langnau am Albis vom
8.
Februar 2004 (GO) die Gemeindeversammlung kompetent. Zuständig für die Einhaltung des übergeordneten Richtplans gemäss
§ 16 Abs. 1 PBG sei im Rahmen der untergeordneten Planung und des
baurechtlichen Verfahrens die örtliche zuständige Behörde, also die Bau- und
Werkkommission sowie subsidiär der Gemeinderat. Die Zuständigkeit für zulässige
Abweichungen gemäss § 16 Abs. 2 PBG im Baubewilligungsverfahren liege
ebenfalls bei der für diese Stufe der Planung zuständigen Behörde. Die
Zulässigkeit der Abweichung vom Richtplan gemäss § 16 Abs. 2 PBG
lasse sich im baurechtlichen Verfahren gerichtlich überprüfen. Im konkreten
Fall sei sowohl vom Baurekursgericht als auch vom Verwaltungsgericht bereits
erkannt worden, dass die vom Gemeinderat genehmigten Abweichungen vom
Richtplan, welche mit der Initiative untersagt werden sollten, den
Anforderungen von § 16 Abs. 2 PBG genügten und dafür keine Änderung
des Richtplans nötig sei. Die Initiative wolle dem Gemeinderat die
Zuständigkeit in dieser Frage nachträglich entziehen; sie verstosse gegen übergeordnetes Recht, da sie in die
Kompetenzordnung des Planungs- und Baugesetzes
eingreifen wolle.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend,
die Vorinstanz sei auf die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
vorgebrachten Argumente überhaupt nicht eingegangen. Zentrales Thema der
Rekurseingabe sei gewesen, ob die Gemeindelegislative den Spielraum der
Exekutive bei der Konkretisierung des Richtplans im Einzelfall extensiver oder
auch restriktiver definieren oder sogar gänzlich ausschliessen dürfe. Zentraler
Streitpunkt sei daher, welche Instanz kompetent sei zu bestimmen, was als
"untergeordnet" im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG zu gelten habe.
Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner setzten einfach voraus, dass
sämtliche Vorgaben des Verkehrsrichtplans zwingend einen Anordnungsspielraum
zugunsten des Exekutivorgans beinhalteten und dass dieser Anordnungsspielraum
ausserdem, auch was seine Ausmasse betreffe,
vorgegeben und der Disposition jener Instanz entzogen sei, die den Verkehrsrichtplan festsetze. Dabei habe sich die
Rekurseingabe in zentraler Weise genau gegen diese Annahme gewendet. Die
Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör und beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die geltend gemachten Rügen erweisen sich indes – wie nachfolgend zu
zeigen ist – als unbegründet.
4.2
Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf
die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan,
wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann
(vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E.
2b; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Die
umstrittene Initiative will erreichen, dass die Linienführung
der G-Strasse auf einem einzelnen Grundstück
(Kat.-Nr. 01; G-Strasse 02) nicht gemäss dem Situationsplan vom
29.
April 2011 geändert und nicht auf eine Breite von 2 Metern
verschmälert wird. Damit richtet sich die Initiative gegen einen
Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2011, in dem der
umstrittenen Wegverlegung in Abänderung einer auf dem streitbetroffenen
Grundstück lastenden Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde Langnau am Albis
zugestimmt wird (vgl. VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00445, E. 3.3). Sie
verlangt, dass im Bereich eines einzelnen Grundstücks von der
im Verkehrsplan festgelegten Linienführung der G-Strasse
in einer genau bestimmten Art und Weise nicht abgewichen werden dürfe.
Nach dem klaren Wortlaut der Initiative soll ihr Ziel
indessen nicht mittels einer Änderung bzw. Präzisierung des Verkehrsplans
erreicht werden. Auch aus der Begründung der Initiative ergibt sich nichts
anderes. Die Initiative zielt vielmehr darauf ab, der rechtsanwendenden Behörde
eine klar bezeichnete Abweichung vom Verkehrsplan auf einem einzelnen
Grundstück zu untersagen. Die Initiative will damit verhindern, dass in
Anwendung von § 16 Abs. 2 PBG auf klar bestimmte Weise und im Fall
eines einzelnen Grundstücks vom Verkehrsplan abgewichen wird. Zur Frage, welche
Behörde kompetent sei zu bestimmen, welche Abweichungen von einem Richtplan als
"untergeordnet" im Sinn des § 16 Abs. 2 PBG, hat die
Vorinstanz ausdrücklich und mit hinreichender Begründungsdichte festgehalten,
es sei Sache der kommunalen Bau- und Werkkommission sowie subsidiär des Beschwerdegegners,
über die Zulässigkeit von Abweichungen vom Richtplan gemäss § 16
Abs. 2 PBG zu befinden; sodann lasse sich die Frage im baurechtlichen
Verfahren gerichtlich überprüfen. Von einer mangelhaften Auseinandersetzung mit
dem rekurrentischen Vorbringen bzw. von unzureichender Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids kann damit keine Rede sein.
5.
5.1
Mit Bezug auf die Unzulässigkeit der umstrittenen Initiative kann zunächst
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Gemäss § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde
über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens kann die Baubehörde gestützt auf § 16
Abs. 2 PBG vom Richtplan abweichen, soweit die Abweichungen sachlich
gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind.
Die Initiative will einen genau bestimmten behördlichen
Rechtsanwendungsakt (nämlich die Wegverlegung gemäss dem Beschluss des
Beschwerdegegners vom 23. August 2011) – und damit einen Einzelakt der
Exekutive – verhindern bzw. nachträglich faktisch ausser Kraft setzen. Sie hat
daher einen unzulässigen Gegenstand, weshalb der Beschwerdegegner die
Initiative bereits aus diesem Grund zu Recht für ungültig erklärt hat (vgl.
Andreas Hohl, Probleme des Initiativrechts auf dem Gebiet des Baurechts und der
Raumplanung, Zürich 1989, S. 88; ferner Thalmann, § 50
N. 3.2). Zudem zielt die Initiative darauf ab, die Kompetenzordnung des
Planungs- und Baugesetzes faktisch ausser Kraft zu setzen, weshalb sie gegen
übergeordnetes Recht verstösst.
5.2
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie
dargelegt, zielt die umstrittene Initiative nicht auf eine Änderung des
Verkehrsplans. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden
braucht somit die Frage, ob die kommunale Legislative bei der Festsetzung
bzw. Änderung des Verkehrsplans die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2
PBG für ein einzelnes Grundstück ausschliessen oder inhaltlich beschränken
könne, vorliegend nicht entschieden zu werden.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Frage der Gültigkeit der umstrittenen Initiative. Soweit die
Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, der mit der Initiative bekämpfte
Beschluss des Gemeinderats vom 23. August 2011 verletze Art. 17 GO
bzw. lasse eine grobkörnigere Bebauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zu, worin
eine nutzungsplanerische Komponente zu erblicken sei, hätten sie dies im
entsprechenden gegen den Beschluss vom 23. August 2011 gerichteten
Verfahren vorbringen müssen und sind damit von vornherein nicht zu hören.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die mit
der Initiative bekämpfte Verlegung und Verengung der G-Strasse auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 und die damit verbundene Abweichung vom
Verkehrsplan zulässig sei, im – vorgesehenen – baurechtlichen Verfahren geklärt
wurde. Der entsprechende Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August
2011.
wurde von den zuständigen Instanzen überprüft. Das Verwaltungsgericht hat dazu
im Verfahren VB.2012.00445 erwogen, die umstrittene Abweichung vom Verkehrsplan
sei "offensichtlich untergeordneter Natur" und die vom Gemeinderat
und von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweise sich als
"sachgerecht" und sei "auf jeden Fall nicht
rechtsverletztend" (E. 3.3). Eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das
Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2013 abgewiesen (BGr,
1C_120/2013).
6.
Gemäss § 13 Abs. 4 VRG werden in
Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich
aussichtslos ist. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner erscheinen als jene
auf Abweisung, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Erfolgsaussichten eines
Begehrens sind im Zeitpunkt von dessen Einreichung zu beurteilen (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 34 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz erwägt, zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses sei den
Rekurrenten (und heutigen Beschwerdeführenden) das Urteil VB.2012.00445 des
Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 bereits bekannt gewesen. Die
Rekurrenten hätten somit gewusst, dass die mittels Initiative bekämpfte Abweichung
vom Richtplan inklusive der Zuständigkeit des Gemeinderats gemäss § 16
Abs. 2 PBG als zulässig beurteilt worden sei. Da die Initiative genau die
Anwendung von § 16 Abs. 2 PBG auf der fraglichen Parzelle verhindern
wolle, was gegen höheres Recht verstosse, hätten die Rekurrenten also bereits
zum Zeitpunkt der Rekurseinreichung erkennen können, dass ein Rekurs gegen die
Ungültigkeitserklärung der Initiative offensichtlich aussichtslos sei. Insoweit
gilt es zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf das genannte Urteil des
Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der Rekurserhebung die Frist zur Erhebung einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht lief
und eine solche in der Folge auch eingereicht wurde. Aus dem Urteil des Bundesgerichts
vom 28. Oktober 2013 geht indes hervor, dass vor Bundesgericht einzig die
Frage der ausreichenden Koordination gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen
umstritten war, die formelle und inhaltliche Rechtmässigkeit der Wegumlegung in
der Beschwerde im Übrigen nicht mehr in Frage gestellt wurde bzw. dass
diesbezügliche Vorbringen sich auf das kantonale Strassengesetz vom
27.
September 1981 (und somit nicht auf das im Rekursverfahren
thematisierte kantonale Planungs- und Baugesetz) stützten (1C_120/2013,
E. 2 und 3.3). Sodann räumen die Beschwerdeführenden selber ein, dass bereits
der Beschwerdegegner seinen Beschluss vom 18. Dezember 2012 im
Wesentlichen damit begründet habe, eine Initiative dürfe nur zum Gegenstand
haben, was in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung falle. Des Weiteren hat
bereits der Beschwerdegegner wie dargelegt erwogen, die Auslegung des kommunalen
Richtplans in der von der Initiative verlangten strikten Art und Weise könne
nicht Gegenstand eines Gemeindeversammlungsbeschlusses sein. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Rekurs als
offensichtlich aussichtslos beurteilt und den Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführenden
in Anwendung von § 13 Abs. 4 VRG die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des
unzulässigen Gegenstands der umstrittenen Initiative als offensichtlich
aussichtslos, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Drittel
aufzuerlegen sind; eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 und
§ 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 14 N. 3). Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer
Beschwerde sind sie zudem zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. b VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…