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Entscheid

VB.2013.00754

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00754

13. März 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16141)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden zu 1/4 auf die Gerichtskasse

Erwägungen

genommen und zu 3/8 der Beschwerdeführerin sowie je zu 3/16 der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…