VB.2013.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00754
13. März 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16141)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2013.00754
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Gemeinderat Weiningen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 18. März 2013 bewilligte der
Gemeinderat Weiningen der C AG – mit Zustimmung des Bundesamts für Strassen
ASTRA – die Erstellung eines Autoabstellplatzes mit Sichtschutzwand auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 bei der E-Strasse 02 in Weiningen.
II.
A rekurrierte dagegen mit Eingabe vom 22. April 2013
an das Baurekursgericht. Am 4. Oktober 2013
hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte Disp.-Ziff. 1.1
des Beschlusses des Gemeinderats Weiningen vom 18. März 2013
dadurch, dass die Parkierungsordnung zu markieren und die bekieste Fläche klar
zu begrenzen sei. Einen entsprechend geänderten Plan sowie einen korrigierten,
mit den übrigen Baueingabeplänen übereinstimmenden Katasterplan habe die
Bauherrschaft der Baubehörde einzureichen und bewilligen zu lassen. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. November 2013 beantragte A, den
Rekursentscheid aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung für das Projekt
in seiner konkreten Ausgestaltung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei für das Beschwerde- und für das vorinstanzliche
Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei ein
Augenschein durchzuführen.
Mit Schreiben vom 26. November 2013 nahm das Baurekursgericht
zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung. Der Gemeinderat
Weiningen verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2013 auf Beschwerdeantwort
und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
C AG beantragte mit Vernehmlassung von 4. Dezember 2013 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In Replik und Duplik hielten die
Parteien
jeweils an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01, auf dem der umstrittene
Autoabstellplatz angelegt werden soll, befindet sich gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Weiningen vom 21. April 1994 (BZO) einerseits in
der Wohnzone W3/60 und andererseits in einem im Zonenplan schraffiert
bezeichneten Zonenbereich, in welchem gemäss Art. 18 Abs. 2 BZO
mässig störende Betriebe zulässig sind. Dieser Zonenbereich ist der
Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV) zugewiesen. Das Baugrundstück im Umfang von 2'796 m2 grenzt im Nordwesten an die
Reiheneinfamilienhaussiedlung mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und
im Südwesten an das Gebiet des Gewerbezentrums F, bestehend aus vier grösseren
Gewerbebauten. Ausserdem liegt das Baugrundstück innerhalb des Perimeters
betreffend Ausbau des Gubristtunnels und ist in diesem Zusammenhang vom
Bundesamt für Strassen ASTRA mit einem Enteignungsbann belegt worden. Demgemäss
dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine rechtlichen oder tatsächlichen
Verfügungen über das Grundstück getroffen werden.
Geplant ist die Erstellung eines 700 m2 grossen Autoabstellplatzes
mit 23 Abstellplätzen für Personen- und Servicewagen des benachbarten
Gewerbebetriebs. Der Platz soll mit Kies befestigt und gegen das Grundstück der
Beschwerdeführerin mit einer 1,8 m hohen, hölzernen Sichtschutzwand
versehen werden.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die vorsorgliche
Lärmbegrenzung gebiete eine unterirdische Anordnung der 23 Autoabstellplätze.
Die Anrainer würden frühmorgens durch den mit dem Beladen der Servicefahrzeuge
verbundenen Lärm und auch durch die Motorengeräusche belästigt oder gar
geweckt. Sie führt zudem aus, die Lärmthematik sei von der Vorinstanz aufgebracht
worden, womit es auch zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könne.
Die private Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Auffassung, die
lärmrechtlichen Einwände seien verspätet.
2.2 Im baurechtlichen
Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip, was den Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung von Amts wegen stark abschwächt (VGr, 22. August 2013,
VB.2012.00774, E. 4; RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr
weit gefassten Streitgegenstands wird ein engeres Prozessthema durch die von
der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe
abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund
einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat,
kann sich vor Verwaltungsgericht nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr,
22. August 2013, VB.2012.00774, E. 4.1; 23. März 2011, VB.2010.00479,
E. 3.1; 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 301).
2.3 Die Beschwerdeführerin rügte im Rekursverfahren, die
Abstellplätze seien gestützt auf Art. 36 Abs. 3 BZO unterirdisch
anzuordnen. Sie begründete diese Rüge einzig mit der fehlenden Einordnung. Unter
dem Aspekt von möglichen Lärmimmissionen hatte sie das Projekt vor Baurekursgericht
in keiner Weise beanstandet.
Die im Beschwerdeverfahren neu
vorgetragene Rüge der fehlenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11
Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) betrifft somit
einen neuen Bauhinderungsgrund. Die Rüge hätte bereits im Rekursverfahren
geltend gemacht werden können und müssen. Dass das Baurekursgericht festgehalten
hat, dass sich keine vorsorgliche Lärmbegrenzung aufdränge und damit diese
Thematik aufgebracht hat, stellt keinen Anlass dar, um die Rüge im
Beschwerdeverfahren zuzulassen. Auf die Thematik einer vorsorglichen
Emissionsbegrenzung ist daher nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 36 Abs. 3 BZO die
unterirdische Anordnung der 23 Abstellplätze. Die Bestimmung sage klar,
dass bei einer grösseren Anzahl Abstellplätze diese bedingungslos unterirdisch
anzuordnen seien.
Nach Baurekursgericht und Beschwerdegegnerin 1 kann angesichts
der damit verbundenen massiven Zusatzkosten keine unterirdische Anordnung der
Abstellplätze verlangt werden. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit
von Art. 36 Abs. 3 BZO mit § 244 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).
3.2
3.2.1
Das Baurekursgericht hat die Frage der Vereinbarkeit von Art. 36 Abs. 3
BZO mit § 244 Abs. 3 PBG offengelassen. Dies ist im Folgenden nachzuholen.
3.2.2
Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005 (KV) regeln die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbstständig. Das
kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. Nach Art. 101
KV sorgen Kanton und Gemeinden für eine geordnete Besiedelung, die zweckmässige
und haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraums. In
diesem Bereich ergeben sich die Gemeindeaufgaben aus dem Gesetzesrecht. Somit
bestehen Gemeindeaufgaben und Gemeindeautonomie nach Massgabe der Gesetze
(Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,
Schulthess 2012, N. 2603). Die Gesetzesdelegation vom kantonalen an den
kommunalen Gesetzgeber ist an weniger strenge Voraussetzungen gebunden als jene
an eine Exekutivbehörde, denn in einer solchen Kompetenzausscheidung liegt kein
Einbruch in den Grundsatz der Gewaltentrennung. Sie braucht daher sachlich
nicht ebenso eng begrenzt zu sein wie die Delegation an die kantonale oder
kommunale Exekutive (BGE 97 I 792, 805 E. 7). Ob eine Delegationsnorm vorliegt,
ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (BGr, 11. Dezember 2007,
2C_215/2007, E. 4.4).
3.2.3
§ 244 Abs. 3 Satz 2 PBG schreibt vor, dass die nicht für
Besucher vorgesehenen Parkplätze unterirdisch angelegt oder überdeckt werden
müssen, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich geschont werden kann, die Verhältnisse
es gestatten und die Kosten zumutbar sind. Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat § 244
Abs. 3 PBG in lärmschutzrechtlicher Hinsicht neben dem Umweltschutzrecht
des Bundes keine selbständige Bedeutung, behält sie aber, soweit verkehrs- und
siedlungsplanerische Ziele verfolgt werden (RB 1996 Nr. 80; Fritz Frey,
Ausgewählte Fragen zur Erstellungspflicht von Abstellplätzen, PBG aktuell
1999/3, S. 5 ff.)
3.2.4
Der heutige § 244 Abs. 3 PBG ist seit 1. Februar 1992 in
Kraft und entspricht dem früheren § 245 Abs. 1 aPBG; dieser wurde
ohne Bemerkungen genehmigt (vgl. Prot. KR 1971–1975, S. 9324 ff.
bzw. 9765 ff.). In der Beratung des Kantonsrats betreffend Neuordnung des
Planungs- und Baugesetzes vom 25. Februar 1975 wurde zu §§ 221–224
(heute §§ 242–245) lediglich festgehalten, dass in diesen die
Erstellungspflicht geordnet werde (Prot. KR 1971–1975, S. 9327). Weitere
Ausführungen zu § 244 Abs. 3 PBG sind nicht ersichtlich.
Der
Wortlaut der Bestimmung enthält keinen Vorbehalt für abweichende kommunalrechtliche
Regelungen, wie dies beispielsweise in § 242 Abs. 1 PBG der Fall ist.
Weder verweist die Vorschrift auf die Bau- und Zonenordnung noch delegiert sie
an den Gemeinderat. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung lassen keinen Raum für
weiter gehende Regelungen durch die Gemeinden.
Eine Delegation an die Gemeinden, wonach diese prinzipiell
die unterirdische Anlegung von Abstellplätzen verlangen können, lässt sich aus § 244
Abs. 3 PBG jedenfalls nicht ableiten. Folglich handelt es sich bei Art. 36
Abs. 3 BZO nicht um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Daraus
folgt, dass Art. 36 Abs. 3 BZO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt
(Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 46). Die
strittigen Abstellplätze sind daher nach § 244 Abs. 3 PBG zu beurteilen.
4.
Wie bereits ausgeführt, müssen nach § 244 Abs. 3
Satz 2 PBG die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze unterirdisch
angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich
geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar
sind.
Vorliegend geht es um einen Abstellplatz mit 23 neuen
Parkplätzen. Es handelt sich dabei in erster Linie um Abstellplätze für
Servicefahrzeuge in einer Wohnzone, in der mässig störende Betriebe zugelassen
sind. Zu beachten ist vorliegend, dass das Baugrundstück mit einem Enteignungsbann
belegt ist. Dieses steht im Zusammenhang mit dem Ausbau des Gubristtunnels und
schränkt die Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein. In Anbetracht des Enteignungsbanns
stehen die Kosten für die Erstellung einer Tiefgarage in einem Missverhältnis
zum wirtschaftlichen Nutzen der Abstellplätze. Zudem ist angesichts der Lage
des Baugrundstücks – noch unüberbautes Bauland im Nordosten, Waldstreifen mit
dahinterliegenden Umfahrungsstrasse im Süden, Gewerbezentrum F im Westen und
die Reiheneinfamilienhaussiedlung im Nordwesten – fraglich, ob davon
ausgegangen werden kann, dass die unterirdische Anordnung gegenüber der offenen
Erstellung zu einer "wesentlichen Schonung" der Nachbarschaft im Sinn
von § 244 Abs. 3 Satz 2 PBG führen würde. Jedenfalls kann der
Vorinstanz und dem Gemeinderat Weiningen keine Rechtsverletzung vorgeworfen
werden, wenn diese gestützt auf § 244 Abs. 3 PBG keine unterirdische
Anordnung der projektierten Parkplätze verlangt haben.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ein solch riesiger Kiesplatz beeinträchtige
den ästhetischen Wert der baulichen Umgebung massiv und nehme nicht die
geringste Rücksicht auf die angrenzende Wohnnutzung. In ihrer Replik vom 17. Januar
2014 weist sie zudem auf die erfolgte Praxisänderung des Verwaltungsgerichts
hin. Gestützt darauf habe das Baurekursgericht eine unzulässige
Kognitionsunterschreitung begangen. Der Entscheid sei aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Der
Gemeinderat Weiningen führte in seiner Rekursantwort vom 21. Juni 2013
aus, im gesamten angrenzenden Gewerbezentrum F seien im Freien liegende
Abstellflächen vorhanden. Die Gewerbeüberbauung dürfe unbestrittenermassen als
den Anforderungen von § 238 PBG entsprechend bezeichnet werden. Eine
bekieste Fläche vermöge sich gegenüber einer asphaltierten oder mit
Verbundsteinen belegte Fläche besser in die Umgebung zu integrieren; sie sei
zudem hinsichtlich Entwässerung eine durchaus wünschenswerte Belagsvariante.
5.3
5.3.1
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. § 238 Abs. 1 PBG stellt eine positive ästhetische
Generalklausel dar, die nicht bloss eine Verunstaltung verbietet, sondern eine
positive Gestaltung verlangt (BGr, 16. Mai 2008,1C_346/2007,
E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die
Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht
wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben
und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997,
VB.1997.00002, E. 4b/aa = BEZ 1997 Nr. 23; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller
massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2).
5.3.2 Mit Urteil VB.2013.00468 vom 17. Dezember
2013 hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Kognition des
Baurekursgerichts in Einordnungsfragen eine Praxisänderung vorgenommen:
Zwischen der Gemeindeautonomie
und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis
ist im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der verschiedenen
Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz herzustellen.
Aufgrund des Zusammenspiels der hier relevanten Verfassungsnormen ist das Baurekursgericht
trotz voller gesetzlicher Kognition gemäss § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in seiner Angemessenheitskontrolle
insofern beschränkt, als es die Einordnung des Bauvorhabens nicht völlig frei
und unbesehen des angefochtenen Bauentscheids würdigen darf. Vielmehr muss die
Überprüfung unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe erfolgen.
Das Baurekursgericht hat sich dabei mit den Kriterien auseinanderzusetzen, wie
sie von der Baubehörde im Rahmen der ortsbezogenen Konkretisierung der
Einordnungsvorschrift entwickelt wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen
Rücksichtnahme auf die Gemeindeautonomie rechtfertigt sich keine weiter gehende
Einschränkung der baurekursgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Namentlich verlangt
die Natur der Streitsache bzw. der Ermessenszweck keine besondere Zurückhaltung
bei der Überprüfung der Einordnung (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468,
E. 4.2.4 und E. 4.3).
5.3.3 Die Vorinstanz hielt in E. 6.4.1 des
Rekursentscheids in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis zu ihrer eigenen
Kognition fest, dass es eine noch vertretbare Wertung der Gemeinde nicht durch
eine eigene andere Wertung ersetze und erst dann eingreife, wenn die
Unhaltbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids offensichtlich sei. Im Folgenden
ging das Gericht davon aus, dass es die von ihm als vertretbar erachtete
Begründung des Beschwerdegegners 2 zu respektieren habe (vgl. E. 6.4.2 des
Rekursentscheids). Darin liegt nach dem Gesagten eine unzulässige
Kognitionsunterschreitung und ein Verstoss gegen § 20
Abs. 1 VRG sowie Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. Juni
1999 (vgl. VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.4). Entgegen den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin
besagen die Entscheide des Verwaltungsgerichts VB.2010.00127 und VB.2013.00468
nicht letztlich dasselbe, nämlich dass das Baurekursgericht aufgrund der durch
die Gemeindeautonomie auferlegten Zurückhaltung der Kognitionsausübung bei
angefochtenen Ermessensentscheiden erst dann korrigierend eingreifen dürfe,
wenn sich ein vorinstanzlicher Entscheid nicht mehr als vertretbar erweise. Die
Gemeindeautonomie geht dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der
Überprüfungsbefugnis eben nicht vor, sondern es ist – wie bereits ausgeführt –
zwischen diesen beiden Prinzipien eine Konkordanz herzustellen (E. 5.3.2).
5.3.4 In der Unterschreitung der dem Baurekursgericht zustehenden Kognition liegt eine Rechtsverweigerung, weshalb
der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
6.
6.1 Es stellt
sich damit die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Sinn von § 63 Abs. 1
VRG selbst entscheidet oder die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 VRG zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist.
6.1.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich grundsätzlich auf
eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle; die Rüge der Unangemessenheit ist in
der Regel nicht zulässig (§ 50 VRG). Die Nichtausschöpfung einer gegenüber
der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis weiter gehenden Kognition
durch die Vorinstanz führt deshalb grundsätzlich zu einer Rückweisung der
Sache. Zwar kann es sich bei klarer Sachlage aus prozessökonomischen Gründen
aufdrängen, dass das Verwaltungsgericht mit der gleichen Überprüfungsbefugnis
über die Einordnung entscheidet, wie sie der Vorinstanz zugestanden hätte (vgl.
VGr, 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 4.4). Zumindest in
Grenzfällen muss es jedoch bei einer Rückweisung an das Baurekursgericht als
Fachgericht sein Bewenden haben. Vorliegend besteht kein Anlass dafür, diese
fachgerichtliche Überprüfung der Beschwerdeführerin vorzuenthalten.
6.1.2
Das Baurekursgericht setzte sich in E. 6.4.2 des angefochtenen Entscheids
mit der Einordnung des oberirdischen Parkplatzes auseinander. Es hielt fest,
der gewerbliche genutzte Parkplatz beeinträchtige von seiner Belegung her die
benachbarte Wohnnutzung nicht. Auch wenn in Bezug auf die Befestigung des
Platzes gestalterisch bessere Lösungen denkbar wären, sei die Verwendung von
Kies nicht zu beanstanden und würden jedenfalls den Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG genügen. Das Baurekursgericht erachtete sich somit im Rahmen
der Vertretbarkeitskontrolle an die von der Gemeinde vorgenommene Würdigung
gebunden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Vorinstanz bei Ausschöpfung
ihrer Kognition anders urteilen würde. Die Sache ist demnach in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde zu neuem Entscheid an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Dieses wird mit der in E. 5.3.2 umschriebene Kognition zu überprüfen
haben, ob der geplante Parkplatz den Anforderungen von § 238 Abs. 1
PBG entspricht.
6.2 Die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz drängt sich noch aus einem anderen
Grund auf.
6.2.1
Die Beschwerdeführerin beklagt eine Verletzung sowohl des rechtlichen
Gehörs als auch des Untersuchungsgrundsatzes durch das Baurekursgericht, da
dieses entgegen ihrem Antrag keinen Augenschein durchgeführt habe.
Der Verzicht wurde im angefochtenen
Entscheid damit begründet, dem Baurekursgericht seien die örtlichen Verhältnisse
hinreichend bekannt. Es habe in einem früheren Verfahren (G.-Nr. R1L.2010.00008), wo es um die Erweiterung
eines Lagerplatzes für mobile Heizzentralen am selben Ort ging, einen
Augenschein durchgeführt. Im vorliegenden Verfahren habe es das
Baurekursgericht lediglich unterlassen, die Akten aus jenem Verfahren formell
beizuziehen, was der Beschwerdeführerin aber nicht zum Nachteil gereiche. Die
Akten würden nun dem Verwaltungsgericht eingereicht.
6.2.2
Diese Begründung hält einer genaueren Prüfung
nicht stand. Im erwähnten früheren Verfahren war die Errichtung eines
Abstellplatzes für mobile Heizzentralen im Streit. Im vorliegenden
Verfahren geht es hingegen um die Erstellung eines Autoabstellplatzes für
Personen- und Servicewagen. Zwar ging es damals wie
heute insbesondere um die Frage der Einordnung. Der nun geplante Autoparkplatz
soll neu aber mit 700 m2
mehr als doppelt so gross werden wie der damals geplante Abstellplatz mit rund
300 m2. Angesichts
dieser massgeblichen Unterschiede im Streitgegenstand stellt der damalige
Augenschein hinsichtlich der Einordnung des vorliegenden Projekts keine
rechtsgenügende Sachverhaltsabklärung dar.
6.3 Die Akten
sind somit unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung der Einordnung
des Abstellplatzes nach § 238 PBG unter Anwendung der gebotenen Kognition sowie
zur Durchführung eines Augenscheins an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens obsiegt keine der Parteien vollständig. Es ist bei
der Verteilung der Gerichtskosten aber zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz mit der Beschränkung ihrer Kognition im
Rahmen der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts entschieden und die Praxisänderung
erst nachher, im Dezember 2013, erfolgt ist. Es rechtfertigt sich daher, 1/4
der Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die restlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem weiteren Prozessausgang der Beschwerdeführerin
zu 3/8 und der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zu 3/16 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Über die Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden
haben. Eine Parteientschädigung ist mangels überwiegenden
Obsiegens keiner Partei zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133
II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 4. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die
Sachverhalt
Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu 1/4 auf die Gerichtskasse
Erwägungen
genommen und zu 3/8 der Beschwerdeführerin sowie je zu 3/16 der
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…